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EuGH: Es ist unionsrechtksonform Anbietern wie Facebook und Hostinganbietern aufzugeben für rechtswidrig erklärte und sinngleiche Inhalte aktiv zu suchen und zu löschen bzw weltweit zu sperren

EuGH
Urteil vom 03.10.2019
C-18/18
Eva Glawischnig-Piesczek / Facebook Ireland Limited


Der EuGH hat entschieden, dass es unionsrechtskonform ist, Anbietern wie Facebook und Hostinganbietern aufzugeben, für rechtswidrig erklärte und sinngleiche Inhalte aktiv zu suchen und zu löschen bzw. weltweit zu sperren.

Tenor der Entscheidung:

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;

– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook aufgegeben wird, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen

Das Unionsrecht verwehrt es auch nicht, dass eine solche Verfügung im Rahmen des
einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist,
weltweit Wirkungen erzeugt.

Frau Eva Glawischnig-Piesczek, die Abgeordnete zum Nationalrat (Österreich), Klubobfrau der „Grünen“ im Parlament und Bundessprecherin dieser politischen Partei war, verklagte Facebook Irland vor den österreichischen Gerichten. Sie beantragt, dass Facebook aufgetragen wird, einen von einem Nutzer dieses sozialen Netzwerks veröffentlichten Kommentar, der sie in ihrer Ehre beleidigt, sowie wort- und/oder sinngleiche Behauptungen zu löschen.

Der in Rede stehende Nutzer von Facebook hatte auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ geteilt, was auf dieser Seite eine „Thumbnail-Vorschau“ von der ursprünglichen Website generierte, die den Titel dieses Artikels, eine kurze Zusammenfassung davon sowie ein Foto von Frau Glawischnig-Piesczek enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Kommentar zu diesem Artikel, der nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geeignet ist, Frau Glawischnig-Piesczek in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Dieser Beitrag konnte von jedem Nutzer von Facebook Service abgerufen werden. Vor diesem Hintergrund ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um
Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Nach dieser Richtlinie ist ein Hosting-Anbieter wie Facebook nicht für eine gespeicherte Information verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Charakter hat oder wenn er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Dieser Ausschluss hindert jedoch nicht daran, dass
einem Hosting-Anbieter aufgegeben wird, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, u. a. durch die Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.

Hingegen ist es nach der Richtlinie verboten, einen Hosting-Anbieter zu verpflichten, allgemein die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen, oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof dem Obersten Gerichtshof, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen schaffen soll, es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,

▪ die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

▪ die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen);

▪ im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EGMR: Kommerzielle Webseitenbetreiber haften für beleidigende Nutzerkommentare oder Forenbeiträge auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld - Pflicht zur Überwachung

EMGR
Urteil vom 16.06.2015
64569/09
DELFI AS v. ESTONIA

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass kommerzielle Webseitenbetreiber für beleidigende Nutzerkommentare oder Forenbeiträge auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld haften, wenn diese nach Veröffentlichung nicht umgehend gelöscht werden. Insofern sind die Webseitenbetreiber nach Ansicht des EGMR verpflichtet die Inhalte der Nutzer wirksam zu überwachen und beleidigende Inhalte zu verhindern. Maßnahmen wie Schimpfwortfilter reichen - so das Gericht - nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"The Court notes that the applicant company took certain measures in this regard. There was a disclaimer on the Delfi news portal stating that the writers of the comments – and not the applicant company – were accountable for them, and that the posting of comments that were contrary to good practice or contained threats, insults, obscene expressions or vulgarities, or incited hostility, violence or illegal activities, was prohibited. Furthermore, the portal had an automatic system of deletion of comments based on stems of certain vulgar words and it had a notice-and-take-down system in place, whereby anyone could notify it of an inappropriate comment by simply clicking on a button designated for that purpose, to bring it to the attention of the portal administrators. In addition, on some occasions the administrators removed inappropriate comments on their own initiative.

Thus, the Court notes that the applicant company cannot be said to ave wholly neglected its duty to avoid causing harm to third parties. Nevertheless, and more importantly, the automatic word-based filter used by the applicant company failed to filter out odious hate speech and speech inciting violence posted by readers and thus limited its ability to expeditiously remove the offending comments. The Court reiterates that the majority of the words and expressions in question did not include
sophisticated metaphors or contain hidden meanings or subtle threats. They were manifest expressions of hatred and blatant threats to the physical integrity of L. Thus, even if the automatic word-based filter may have been useful in some instances, the facts of the present case demonstrate that it was insufficient for detecting comments whose content did not constitute protected speech under Article 10 of the Convention (see paragraph 136 above). The Court notes that as a consequence of this failure of the filtering mechanism, such clearly unlawful comments remained online for six weeks (see paragraph 18 above).

[...]

2. Based on the concrete assessment of the above aspects, taking into account the reasoning of the Supreme Court in the present case, in particular the extreme nature of the comments in question, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company on its professionally managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to remove without delay after publication comments amounting to hate speech and speech inciting violence and to ensure a realistic prospect of the authors of such comments being held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court finds that the domestic courts’ imposition of liability on the applicant company was based on relevant and sufficient grounds, having regard to the margin of appreciation afforded to the respondent State. Therefore, the measure did not constitute a disproportionate restriction on the applicant company’s right to freedom of expression. Accordingly, there has been no violation of Article 10 of the Convention."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht bei unberechtigter Nutzung des WLAN-Netzes durch Dritte

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses im Regelfall nicht als Störer für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, die ein unberechtigter Dritter über eine WLAN-Verbindung (hier: Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines Filesharingprogramms) begeht (so schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07). Vielmehr setzt eine Haftung die Verletzung von Überprüfungs- bzw. Überwachungspflichten voraus, die durch den Betrieb eines WLAN-Netzes allein nicht begründet werden. Leider wird diese Ansicht nicht von allen Gerichten geteilt. So ist etwa das LG Hamburg der Ansicht, dass der Betreiber eines offenen WLAN-Netzes oder eines Internetanschlusses eine besondere Gefahrenquelle schafft, die eine Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen auslöst (LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06). Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen, so dass der BGH hoffentlich die Gelegenheit erhält, die umstrittenen Rechtsfragen zu klären.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht bei unberechtigter Nutzung des WLAN-Netzes durch Dritte" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht ohne weiteres für Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres als (Mit-)Störer für über den Anschluss begangenene Urheberrechtsverletzungen haftet. Im vorliegenden Fall ging es um die Verbreitung von Audiodateien über eine Tauschbörse. Damit erteilt das OLG Frankfurt der gegenteiligen Rechtsprechung des LG Hamburg eine Absage. Das Landgericht Hamburg ist der Ansicht, dass der Anschlussinhaber in derartigen Fallkonstellationen im Regelfall als (Mit-)Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06).

Das OLG Frankfurt führt aus:

"Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können."



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LG Hamburg: Filesharing über Internettauschbörsen - Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen (hier: Verbeitung von Audiodateien über eine Tauschbörse) auf Unterlassung haftet, die über diesen Anschluss begangen werden.

Das LG Hamburg führt aus:

Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird. Vielmehr hat er die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Hamburg: Filesharing über Internettauschbörsen - Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen" vollständig lesen