BGH
Urteil vom 06.10.2016
I ZR 154/15
Afterlife
EU-Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 94, 97 Abs. 2 Satz 1
Der BGH hat zutreffend entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seinen Ehepartner hinsichtlich der Internetnutzung und eventuellen Verwendung von Filesharingprogrammen nicht überwachen muss. Dabei verweist der BGH auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Art. 7 EUGrundrechtecharta und
Art.
6 Abs. 1 GG. Dieser Schutz geht - so der BGH - den Rechten des Urheberrechtsinhabers insoweit vor.
(Siehe auch zum Thema
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden".)
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte
gemäß Art.
17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art.
14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EUGrundrechtecharta,
Art.
6 Abs. 1 GG).
b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines
Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung
des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 -
I ZR 154/15 - LG Braunschweig - AG Braunschweig
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