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Filesharing Abmahnung Waldorf Frommer für Warner Bros - Ruhe bewahren und richtig reagieren

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Warner Bros . Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.

Filesharing-Abmahnung durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - ehemals Rechtsanwalt Daniel Sebastian - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit einiger Zeit werden Abmahnungen durch die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Filesharing-Programmen verschickt. Hinter IPPC LAW steckt der in der Filesharing-Szene bekannte Rechtsanwalt Daniel Sebastian (siehe dazu Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung ). Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden


Mahnbescheide in Filesharing-Sachen zur Weihnachtszeit und zum Jahresende - Ruhe bewahren - Fristen beachten

Jedes Jahr werden zur Weihnachtszeit und zum Jahresende zahlreiche gerichtliche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten verschickt. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Wer einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, sollte Ruhe bewahren. Auch wer bislang noch keinen anwaltlichen Rat eingeholt hatte, sollte sich juristisch beraten lassen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat.

Die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt 14 Tage. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden. Andernfalls wird die Sache rechtskräftig, auch wenn an sich kein Anspruch besteht.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"


Volltext BGH liegt vor - Kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren wenn richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen Reseller vorliegt

BGH
Urteil vom 13. Juli 2017
I ZR 193/16
Benutzerkennung
EU-Grundrechtecharta Art. 7, 17 Abs. 2; Richtlinie 2004/48/EG Art. 8; GG Art. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG § 101 Abs. 3 und 9


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren wenn richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen Reseller vorliegt über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IPAdresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung
von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 193/16 - LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor - Anschlussinhaber muss in Filesharing-Fällen Familienangehörige im Rahmen der sekundären Darlegungslast benennen

BGH
Urteil vom 30.03.2017
I ZR 19/16
Loud
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; EU-Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2, Art. 47; UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 138, 383, 384


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Anschlussinhaber haftet für Filesharing von Familienangehörigen wenn dieser ermittelt aber nicht benannt wird - sekundäre Darlegungslast beim Filesharing über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch
den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts - hier durch den Tonträgerhersteller - die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat.

BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwaltskanzlei CSR Christoph Schmietenknop wegen Verbreitung von Pornofilmen - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei CSR ( Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop ) für diverse Rechteinhaber wegen der Verbreitung von Pornofilmen über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

BGH: Kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren wenn richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen Reseller vorliegt

BGH
Urteil vom 13. Juli 2017
I ZR 193/16
Benutzerkennung


Der BGH hat entschieden, dass kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren besteht, wenn die richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen den Reseller vorliegt

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG* gegeben ist.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Auskünfte der X-AG besteht - so der Bundesgerichtshof - kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.

Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. November 2015 - 3b C 323/15

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. August 2016 - 6 S 149/15

Karlsruhe, den 13. Juli 2017

* § 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß (…)

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (…)

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. (…) Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (…).

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. (…) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



BGH: Anschlussinhaber haftet für Filesharing von Familienangehörigen wenn dieser ermittelt aber nicht benannt wird - sekundäre Darlegungslast beim Filesharing

BGH
Urteil vom 30.03.2017
I ZR 19/16
Loud


Der BGH hat in Fortführung seiner Filesharing-Rechtsprechung entschieden, dass der Anschlussinhaber für Filesharing von Familienangehörigen haftet, wenn der Anschlussinhaber, weiß, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, den Namen aber nicht benennt.

Leider ist der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall bei der Abwehr der Ansprüche nicht sonderlich geschickt vorgegangen. Dies hat für den Anschlussinhaber nun ein teures Nachspiel. (Siehe auch zum Thema "Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden".)

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

OLG München - Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)




Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Nimrod wegen Landwirtschaftssimulator und anderer Computerspiele - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Nimrod wegen der Verbreitung von Computerspielen / Simulationen (u.a. Landwirtschaftssimulator ) über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

LG München akzeptiert anschlussinhaberfreundliche Filesharing-Rechtsprechung des BGH bei Mehrpersonenhaushalten nicht und ruft EuGH an

LG München
Beschluss vom 17.03.2017
Aktenzeichen nicht veröffentlicht


Das LG München akzeptiert offenbar die anschlussinhaberfreundliche Filesharing-Rechtsprechung des BGH bei Mehrpersonenhaushalten nicht und ruft in einem Verfahren nun den EuGH an.

Leider haben sich die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren bestätigt, dass sich die Gerichte in München ganz erheblich gegen die Anwendung der BGH-Rechtsprechung sträuben, soweit diese zu Gunsten der Anschlussinhaber ausfällt.

Dem LG München missfällt insbesondere das Urteil des BGH vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 (siehe dazu auch BGH: Haftung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing - Inhaber eines Internetanschlusses muss Ehepartner nicht überwachen). Das LG München ist der Ansicht, dass die Rechtsansichten des BGH keine ausreichend abschreckenden Sanktionen bei
Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing ermöglichen.

Die Pressemitteilung des LG München:

EuGH-Vorlage zum Filesharing

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom vergangenen Freitag dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht versteht ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des An-schlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kom-men. Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Er-folg haben dürfte, hat die Kammer dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei
Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).


BGH: Haftung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing - Inhaber eines Internetanschlusses muss Ehepartner nicht überwachen

BGH
Urteil vom 06.10.2016
I ZR 154/15
Afterlife
EU-Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 94, 97 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat zutreffend entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seinen Ehepartner hinsichtlich der Internetnutzung und eventuellen Verwendung von Filesharingprogrammen nicht überwachen muss. Dabei verweist der BGH auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Art. 7 EUGrundrechtecharta und
Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser Schutz geht - so der BGH - den Rechten des Urheberrechtsinhabers insoweit vor.

(Siehe auch zum Thema "Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden".)

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte
gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EUGrundrechtecharta,
Art. 6 Abs. 1 GG).

b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines
Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung
des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - LG Braunschweig - AG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Betreiber von Torrent-Seite The Pirate Bay haftet für Urheberrechtsverstöße

Der Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpunar hat am 08.02.2017 in seinem Schlussantrag in dem Verfahren C‑610/15 - Stichting Brein gegen Ziggo BV, XS4ALL Internet BV im Rechtsstreit um die Torrent-Seite The Pirate Bay dargelegt, dass der Betreiber der Seite für Urheberrechtsverstöße haftet, da dieser in Kenntnis der Rechtslage keine Maßnahmen ergreift um Urheberrechtsverletzungen zu verhinden.

Conclusion:

The fact that the operator of a website makes it possible, by indexing and providing a search engine, to find files containing works protected by copyright which are offered for sharing on a peer-to-peer network constitutes a communication to the public within the meaning of Article 3(1) of Directive 2001/29/EC of the European Parliament and of the Council of 22 May 2001 on the harmonisation certain aspects of copyright and related rights in the information society, if that operator was aware of the fact that a work was made available on the network without the consent of the copyright holders and did not take action in order to make access to that work impossible.


Den vollständigen Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts finden Sie hier:

Alle Jahre wieder: Mahnbescheide in Filesharing-Sachen zur Weihnachtszeit - Ruhe bewahren - Fristen einhalten

Wie immer zum Ende des Jahres werden zur Weihnachtszeit zahlreiche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten verschickt. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte Ruhe bewahren. Auch wer bislang noch nicht anwaltlich beraten wird, sollte sich juristisch beraten lassen.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr.

Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"

Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten


Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel für Senator Film Verleih, Splendid Film und WVG Medien GmbH - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit einiger Zeit werden Filesharing-Abmahnungen von der Kanzlei Gutsch und Schlegel insbesondere für die Senator Film Verleih GmbH, Splendid Film GmbH und WVG Medien GmbH ausgesprochen. Dabei handelt es sich um ehemalige Rechtsanwälte der Kanzlei Sasse und Partner. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari wegen Verbreitung von Pornofilmen - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Yussof Sarwari für diverse Rechteinhaber wegen der Verbreitung von Pornofilmen über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden