Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Warner Bros . Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.
Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei CSR ( Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop ) für diverse Rechteinhaber wegen der Verbreitung von Pornofilmen über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.
Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Nimrod wegen der Verbreitung von Computerspielen / Simulationen (u.a. Landwirtschaftssimulator ) über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.
Seit einiger Zeit werden Filesharing-Abmahnungen von der Kanzlei Gutsch und Schlegel insbesondere für die Senator Film Verleih GmbH, Splendid Film GmbH und WVG Medien GmbH ausgesprochen. Dabei handelt es sich um ehemalige Rechtsanwälte der Kanzlei Sasse und Partner. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.
Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Yussof Sarwari für diverse Rechteinhaber wegen der Verbreitung von Pornofilmen über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.
Derzeit wird von den Rechtsanwälten Fareds, die in der Vergangenheit zahlreiche Filesharing-Abmahnungen ausgesprochen haben, Abmahnungen für die Fidentus GmbH ausgesprochen und die Verwendung des Facebook Gefällt-Mir-Buttons (Like-Button) gerügt.
Für betroffene Unternehmen gilt es, Ruhe zu bewahren und richtig auf eine Abmahnung zu reagieren. Bei einer vorschnell abgegebenen Unterlassungserklärung könne noch Jahre später teure Vertragsstrafen drohen.
AG Charlottenburg
Urteil vom 08.06.2016 231 C 65/16
Das AG Charlottenburg hat zutreffend entschieden, dass ein Arbeitgeber regelmäßig weder als Täter noch als Störer für die unbefugte und urheberrechtswidrige Nutzung von Filesharingprogrammen durch seine volljährigen Mitarbeiter haftet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber Anhaltspunkte für den Missbrauch des Internetanschlusses hatte.
"Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung oder als sog. Störer.
Es ist schon fraglich, ob die allgemeine Vermutung, dass der Anschlussinhaber im Zweifel seinen Anschluss selbst nutzt, auch greift, wenn es - wie hier - nicht um einen privat genutzten Anschluss geht, sondern um einen solchen für ein Ladengeschäft mit Werkstatt. Jedenfalls hat der Beklagte diese Vermutung widerlegt, indem er plausibel dargelegt hat, dass er zum Tatzeitpunkt weder anwesend noch dass sein Computer angeschaltet war. Im Übrigen hat er konkret angegeben, dass die Mitarbeiterin X zum behaupteten Zeitpunkt in den Geschäftsräumen gewesen sei, so dass es jedenfalls nicht wahrscheinlicher erscheint, dass der Beklagte der Täter war als X.
Auch eine Störerhaftung des Beklagten gem. §§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB, die ohnehin auf Aufwendungen beschränkt ist und keinen Schadensersatz umfasst, scheidet aus. Sie setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Gegenüber erwachsenen Mitarbeitern treffen den Arbeitgeber keine anlasslosen Belehrungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich des Internetanschlusses, so dass vorliegend eine Pflichtverletzung ausscheidet.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte."
Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Sasse und Partner insbesondere für die Senator Film Verleih GmbH, Splendid Film GmbH und WVG Medien GmbH. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.
Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.
Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox . Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.