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Filesharing-Abmahnung Frommer Legal für Warner Bros. Entertainment Inc. - Barbie Film - Ruhe bewahren und richtig reagieren

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer) für Warner Bros. Entertainment Inc. und andere Rechteinhaber.

Derzeit steht insbesondere der Film "Barbie" im Fokus.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen.

Dabei ist es wichtig, richtig auf die Abmahnung zu reagieren und die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.

BGH: Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über bekannten Täter informieren - Keine rechtliche Sonderbeziehung bei unberechtigter Filesharing-Abmahnung

BGH
Urteil vom 17.12.2020
I ZR 228/19
Saints Row
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 677, 683 Satz 1, § 826; UrhG § 97a Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses den Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing informieren muss. Eine unberechtigter Filesharing-Abmahnung des Anschlussinhabers begründet kein rechtliche Sonderbeziehung.

Leitsatz des BGH:

Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19 - LG München I - AG Landshut

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Filesharing Abmahnung Waldorf Frommer für Warner Bros - Ruhe bewahren und richtig reagieren

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Warner Bros . Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.

BGH: Filesharer muss auch Kosten für Abmahnung zahlen die zunächst gegenüber nicht verantwortlichen Anschlussinhaber ausgesprochen wurde

BGH
Urteil vom 22.03.2018
I ZR 265/16
Riptide
UrhG §§ 19a, 69c Nr. 4, 97 Abs. 2; UrhG § 97a aF


Der BGH hat entschieden, dass ein Filesharer, der eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss eines Dritten begangen hat, als Schadensersatz auch die Kosten für eine Abmahnung zahlen muss, die für den Rechteinhaber zunächst gegenüber dem nicht verantwortlichen Anschlussinhaber ausgesprochen wurde.

Leitsatz des BGH:

Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.

BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Inhaber eines Internetanschlusses kann für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Familienangehörigen haften

Generalanwalt beim EuGH
Schlussantrag vom 06.06.2018
C-149/17
Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gegen Michael Strotzer


Der Generalanwalt beim EuGH kommt im Rahmen dieses Verfahrens zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Familienangehörigen haften kann. Wenn der Anschlussinhaber keine Auskunft über den Familienangehörigen gibt, der das Filesharingprogramm genutzt hat, haben nach Ansicht des Generalanwalts die Rechte des Urhebers Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens.

Diese Einschätzung ist für den EuGH nicht bindend. Meistens folgt der EuGH aber der Einschätzung des Generalanwalts.

Schlussantrag:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.

Den Vollständige Verfahrensdokumentation finden Sie hier:




Filesharing-Abmahnung durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - ehemals Rechtsanwalt Daniel Sebastian - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit einiger Zeit werden Abmahnungen durch die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Filesharing-Programmen verschickt. Hinter IPPC LAW steckt der in der Filesharing-Szene bekannte Rechtsanwalt Daniel Sebastian (siehe dazu Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung ). Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden


BGH: Wer Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes per Filesharing zum Download anbietet ist regelmäßig Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung

BGH
Urteil vom 06.12.2017
I ZR 186/16
Konferenz der Tiere
ZPO § 4 Abs. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6, §§ 19a, 85 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass auch derjenige der lediglich Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes per Filesharing zum Download anbietet, regelmäßig Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Es ist daher in Einklang mit der ohnehin herrschenden Meinung nicht erforderlich, dass die komplette Datei zum Download zur Verfügung gestellt wurde.

Leitsatz des BGH:

Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - LG Frankenthal (Pfalz) - AG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Mahnbescheide in Filesharing-Sachen zur Weihnachtszeit und zum Jahresende - Ruhe bewahren - Fristen beachten

Jedes Jahr werden zur Weihnachtszeit und zum Jahresende zahlreiche gerichtliche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten verschickt. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Wer einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, sollte Ruhe bewahren. Auch wer bislang noch keinen anwaltlichen Rat eingeholt hatte, sollte sich juristisch beraten lassen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat.

Die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt 14 Tage. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden. Andernfalls wird die Sache rechtskräftig, auch wenn an sich kein Anspruch besteht.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"


Volltext BGH liegt vor - Anschlussinhaber muss in Filesharing-Fällen Familienangehörige im Rahmen der sekundären Darlegungslast benennen

BGH
Urteil vom 30.03.2017
I ZR 19/16
Loud
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; EU-Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2, Art. 47; UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 138, 383, 384


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Anschlussinhaber haftet für Filesharing von Familienangehörigen wenn dieser ermittelt aber nicht benannt wird - sekundäre Darlegungslast beim Filesharing über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch
den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts - hier durch den Tonträgerhersteller - die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat.

BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwaltskanzlei CSR Christoph Schmietenknop wegen Verbreitung von Pornofilmen - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei CSR ( Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop ) für diverse Rechteinhaber wegen der Verbreitung von Pornofilmen über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

BGH: Streitwert in Filesharing-Sachen - Wert, Aktualität und Popularität des Werkes zu berücksichtigen - 15.000 EURO Streitwert für Computerspiel angemessen

BGH
Urteil vom 06.10.2017
i ZR 97/15


Der BGH hat sich abermals zur Bemessung des Streitwerts in Filesharing-Sachen geäußert. Der BGH führt aus, dass Wert, Aktualität und Popularität des streitgegenständlichen Werkes zu berücksichtigen sind. Bei einem durchschnittlich erfolgreichen Computerspiel ist - so der BGH - ein Streitwert von 15.000 EURO angemessen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruchs
ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 43/15, K&R 2017, 45 Rn. 48). Liegen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 59 - Tannöd).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH-Entscheidung - Keine Störerhaftung in Filesharing-Sachen bei WPA2-Verschlüsselung und Verwendung des werkseitigen individuellen Passworts

BGH
Urteil vom 24.11.2016
I ZR 220/15
WLAN-Schlüssel
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Anschlussinhaber haftet nicht als Störer für Filesharing bei WPA2-Verschlüsselung des WLAN-Routers auch wenn werkseitiges individuelles Passwort vewendet wird" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

b) Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht (Fortführung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

c) Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - LG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Lizenzschaden in Filesharing-Fällen verjährt nach 10 Jahren - Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach 3 Jahren

BGH
Beschluss vom 23.01.2017
I ZR 265/15


Der BGH hat in diesem Beschluss nochmals seinen Standpunkt zur Verjährung in Filesharing-Fällen bestätigt. Danach verjährt der Lizenzschaden in Filesharing-Fällen nach 10 Jahren und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach 3 Jahren.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schadensersatzforderung sei nicht verjährt, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Anspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 28 = WRP 2015, 972 - Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung durch die Klägerin noch nicht abgelaufen.

[...]
bb) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Abmahnkostenforderung nicht verjährt sei.

(1) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Beru-fungsgerichts, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Anspruch vor dem Jahr 2010 entstanden sei. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung des Erstattungsanspruchs sei im Jahr 2010 angelaufen, ist da-nach nicht zu beanstanden. Die Revision streitet erfolglos für eine Anwendung des § 199 Abs. 5 BGB auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch. Diese Vorschrift führt im Falle des Unterlassungsanspruchs zu einer Verlagerung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, weil der Gläubiger zuvor weder Anlass noch Möglichkeit hat, gegen den Unterlassungsschuldner vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1972 - I ZR 154/70, BGHZ 59, 72, 74 f. - Kaffeewerbung). Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Anspruch auf Abmahnkostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Verjährung des Erstat-tungsanspruchs kann nicht vor seiner Entstehung beginnen.

(2) Die durch Zustellung des Mahnbescheids am 12. Dezember 2013 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Vornahme der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts in Gestalt der an die Klägerin gerichteten Aufforderung vom 20. Dezember 2013, den Kostenvorschuss für das streitige Verfahren einzuzahlen. Die am 25. Juni 2014 vorgenommene Einzahlung des Kostenvorschusses erfolgte zwar nach Ablauf der sechsmonatigen Hemmung, jedoch mit Blick auf die im Zeitpunkt der Hemmung bis zum Ende des Jahres 2013 verbliebene Restlaufzeit der Verjährung in unverjährter Zeit."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Anschlussinhaber haftet für Filesharing von Familienangehörigen wenn dieser ermittelt aber nicht benannt wird - sekundäre Darlegungslast beim Filesharing

BGH
Urteil vom 30.03.2017
I ZR 19/16
Loud


Der BGH hat in Fortführung seiner Filesharing-Rechtsprechung entschieden, dass der Anschlussinhaber für Filesharing von Familienangehörigen haftet, wenn der Anschlussinhaber, weiß, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, den Namen aber nicht benennt.

Leider ist der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall bei der Abwehr der Ansprüche nicht sonderlich geschickt vorgegangen. Dies hat für den Anschlussinhaber nun ein teures Nachspiel. (Siehe auch zum Thema "Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden".)

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

OLG München - Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)




Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Nimrod wegen Landwirtschaftssimulator und anderer Computerspiele - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Nimrod wegen der Verbreitung von Computerspielen / Simulationen (u.a. Landwirtschaftssimulator ) über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden