BGH
Urteil vom 24.11.2016
I ZR 220/15
WLAN-Schlüssel
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag
"BGH: Anschlussinhaber haftet nicht als Störer für Filesharing bei WPA2-Verschlüsselung des WLAN-Routers auch wenn werkseitiges individuelles Passwort vewendet wird" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 -
I ZR 121/08,
BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).
b) Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht (Fortführung von
BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).
c) Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
BGH, Urteil vom 24. November 2016 -
I ZR 220/15 - LG Hamburg - AG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie
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