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LG Aurich: Angestellter Zahnharzt muss in Praxiswerbung als solcher gekennzeichnet werden - Irreführung durch Werbung für Intraoralscanner mit "bahnbrechende Technologie"

LG Aurich
Urteil vom 26.01.2022
2 O 895/19


Das LG Aurich hat entscheiden, dass ein angestellter Zahnharzt in der Praxiswerbung als solcher gekennzeichnet werden muss. Zudem hat des Gericht entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für Intraoralscanner mit "bahnbrechende Technologie" vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf das Angestelltenverhältnis des beim Beklagten angestellten Zahnarztes folgt das Gericht der Bewertung des Klägers, wonach ein Verstoß gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut der Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer vorliegt, was einen Verstoß gegen § 3 a UWG und zugleich wegen Irreführung durch Unterlassen gegen § 5 a UWG begründet. Die vom Beklagten vertretene und auf Literaturzitate gestützte einschränkende Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift findet im Wortlaut keine Stütze und wird deshalb vom Gericht auch nicht geteilt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Publikum den weiteren Zahnarzt als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung interpretieren kann.

In Bezug auf die Werbung für die Intraoralscanner-Technik, wie sie vom Beklagten betrieben worden ist, folgt das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachters ebenfalls der Argumentation des Klägers, dass es sich um irreführende Werbung gemäß § 5 UWG handelt.

Wie der Gutachter nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf seine eigene berufliche Erfahrung und die ausgewertete Literatur dargestellt hat, ist das Intraoralscanner-Verfahren nicht in dem Sinne neu, dass es eine aktuelle, bahnbrechende und somit völlig neue Behandlungsweg eröffnende Technik wäre. Das Verfahren wird nach seiner Erfindung vor ca. 40 Jahren bereits seit längerer Zeit eingesetzt, ohne dass es aber zu einer Verdrängung früherer Techniken, die als „Abdruck-Verfahren“ bezeichnet werden könnten, geführt hat. Die Ausführung als kabelloses Gerät stellt eine Detailverbesserung dar, ohne die Anwendungsmöglichkeiten wesentlich, also „bahnbrechend“ zu erweitern. Ähnliches gilt für Zusatzfunktionen wie Zahnfarben-Erkennung, die seit 2013 auch von mindestens einem anderen Hersteller angeboten wird.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Scanner-Technik für die Patienten in allen Fällen angenehmer wäre als die bisherige Abdrucktechnik. Die Scanner-Technik erzwingt nämlich, wie der Gutachter dargelegt hat, Manipulationen in der Mundhöhle, die als sehr unangenehm empfunden werden und auch Würgereize auslösen können. Es verbleiben darüber hinaus Behandlungssituationen, in denen mit der Intraoralscanner-Technik keine befriedigenden Ergebnisse erzielt werden können, so dass auf die Abdruck-Methode zurückgegriffen werden muss und in der Praxis auch regelmäßig zurückgegriffen wird.

Im Gegensatz zu diesem, vom Gutachter dargestellten Sachverhalt suggeriert allerdings die Werbung des Beklagten, dass in seiner Praxis durch Einsatz einer ganz neuen Technik eine im Unterschied zu früheren Verhältnissen beschwerdefreie Prothesen-Vorbereitung erfolgen können. Es wird deshalb eine Erwartung besonders angenehmer Behandlungstechnik erzeugt, die gerade im Hinblick auf die weitverbreitete Furcht vor zahnärztlichen Behandlungen einen Sog in die Praxis des Beklagten erzeugen kann, der durch die objektiven Behandlungsaussichten nicht gerechtfertigt ist. Dies ist als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts zu bewerten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Angabe Kinderzahnarztpraxis setzt kindgerechte Ausstattung aber keine besonderen fachlichen Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde voraus

BGH
Urteil vom 07.04.2022
I ZR 217/20
Kinderzahnarztpraxis
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" eine kindgerechte Ausstattung aber keine besonderen fachlichen Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde vorausssetzt.

Leitsatz des BGH:
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die
Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 217/20 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung eines Zahnarztes durch Werbung mit Kieferorthopädie bzw. Praxis für Kieferorthopädie ohne Fachzahnarzt und aufklärenden Hinweis

BGH
Urteil vom 29.07.2021
I ZR 114/20
Kieferorthopädie
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung eines Zahnarztes durch Werbung mit "Kieferorthopädie" bzw. "Praxis für Kieferorthopädie" vorliegt, wenn dieser kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist und kein aufklärender Hinweis erfolgt.

Leitsatz des BGH:

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - OLG Düsseldorf- LG Düsseldorf

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BGH: Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen Versorgungszentrums mit Doktortitel wenn nur Gesellschafter des Trägerunternehmens über Doktortitel verfügt

BGH
Urteil vom 11.02.2021
I ZR 126/19
Dr. Z
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen Versorgungszentrums mit dem einem Doktortitel als Bestandteil vorliegt, wenn nur ein Gesellschafter des Trägerunternehmens nicht aber die medizinische Leitung über einen Doktortitel verfügt.

Leitsätze des BGH:
a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche
Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein … GmbH).

b) Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, GRUR 1992, 122 - Dr. Stein … GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848).

c) Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Werbung eines Kieferorthopäden mit „perfekten Zähnen“ durch Zahnschienen-System - Erfolgsversprechen verstößt gegen § 3 S. 2 Nr. 2 a HWG

OLG Frankfurt
Urteil vom 27.02.2020
6 U 219/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, ein wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn ein Kieferorthopäde mit „perfekten Zähnen“durch Zahnschienen-System wirbt. Es liegt ein unzulässiges Erfolgsversprechen vor, welches gegen § 3 S. 2 Nr. 2 a HWG verstößt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Unzulässiges Erfolgsversprechen durch Werbung mit „perfekten Zähnen“

Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist. Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten aufgrund deren Heilauftrages wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil und untersagte einer Kieferorthopädin die von einem Wettbewerber angegriffenen Werbeaussagen.

Die Parteien sind Kieferorthopäden. Sie streiten im Eilverfahren um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt ein Zahnschienen-System auf ihrer Homepage u.a. mit den Aussagen: „x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“

Die Antragstellerin hält diese Angaben für unzulässig. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass „ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann.“ Gemäß § 3 S. 2 Nr. 2 a HWG sei es unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, „dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten... stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist“.

Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin durch die Werbung mit „perfekten Zähnen“ unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe „perfekte Zähne“ sei kein reines subjektives Werturteil. „Zwar mag die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar sein“, konstatiert das OLG. Offensichtlich aber gehe es hier um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. „Der Umstand, ob Zähne gerade sind oder nicht, lässt sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und wird in der Werbung auch fotografisch dargestellt,“ führt das OLG weiter aus. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.

Der angesprochene Verkehr verstehe das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Folglich sei er weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen. „Er nimmt die Angaben in Zweifel ernst“, resümiert das OLG.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2020, Az. 6 U 219/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.09.2019, Az. 3-8 O 68/19)

Erläuterungen:

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Heilmittelwerbegesetz

§ 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
...

OLG Hamm: § 69 Abs. 1 SGB V schließt wettbewerbsrechtliche Vorschriften des UWG im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Verbänden von Ärzten und Apothekern aus

OLG Hamm
Urteil vom 13.08.2019
4 U 9/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 69 Abs. 1 SGB V die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Verbänden von Ärzten und Apothekern aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, der allein als Grundlage für das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers in Betracht kommt, ist aufgrund der Spezialregelung des § 69 Abs. 1 SGB V nicht anwendbar.

a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden unter anderem die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der Zahnärzte, zu denen auch die Verfügungsbeklagte gehört, abschließend durch die Vorschriften des SGB V geregelt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Handlungen der Krankenkassen und der für sie tätigen Leistungserbringer zur Erfüllung des Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten nur nach öffentlichem Recht beurteilt werden. § 69 Abs. 1 SGB V schließt es danach aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (BGH, Urteil vom 1.12.2016 – I ZR 143/15 – [Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln] , Rn. 11; BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 164/03 – [Blutdruckmessungen], GRUR 2006, 517 - 519). Dies gilt nach § 69 Abs 1 Satz 4 SGB V auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. Die Vorschriften des BGB gelten für diese Rechtsbeziehungen gemäß § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V ebenfalls nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend und auch nur, soweit sie mit den Vorgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Mit dieser durch das GKV-​Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung, nach der Handlungen der Krankenkassen, die den Versicherten gegenüber als öffentlich-​rechtlich zu qualifizieren sind, im Hinblick auf mögliche wettbewerbswidrige Auswirkungen auch privatrechtlich einzuordnen sind und damit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht unterliegen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1981 - I ZR 34/80 - BGHZ 82, 375, 382 = NJW 1982, 2117), die Grundlage entzogen (BSG, Urteil vom 15.03.2017 – B 6 KA 35/16 R).

Die Anwendbarkeit des § 69 SGB V und damit der Ausschluss der Vorschriften des UWG hängt dabei auch nicht davon ab, ob die zu beurteilenden Handlungen den Anforderungen des SGB V genügen. Es ist gerade der Sinn des § 69 SGB V, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag dienen sollen, nur den in dieser Bestimmung aufgeführten Rechtsvorschriften zu unterwerfen und dabei die Anwendung des Wettbewerbsrechts auszuschließen (BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 164/03 – [Blutdruckmessungen], GRUR 2006, 517, 519).

b) Die Verfügungsbeklagte hat bei dem hier streitgegenständlichen Verhalten in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gehandelt. Die streitgegenständliche Kampagne ist Teil der Vertragsverhandlungen zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen der Verfügungsbeklagten und den Ersatzkassen. Die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung für die von den Vertragszahnärzten erbrachten Leistungen ist integraler Bestandteil der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages. Dies ergibt sich aus § 72 Abs. 2 SGB V, der Folgendes bestimmt: „Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.“ Diese Regelung soll verhindern, dass kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und hierdurch die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet wird (BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 6/13 R, Rn. 42). Die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung dient damit unmittelbar der Erfüllung und Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages. Da sich die dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung vorangehenden Vertragsverhandlungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen nicht vom eigentlichen Vertragsabschluss trennen lassen, sondern vielmehr ein denknotwendiger Schritt auf dem Weg zum Abschluss der Vereinbarung sind, sind auch die Vertragsverhandlungen Teil der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages.

2) Weitere zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Verfügungsklägers, eines privatrechtlich verfassten Wettbewerbsverbandes, der durch die angegriffene Maßnahme der Verfügungsbeklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen ist und auch im Übrigen in keinen besonderen rechtlichen Beziehungen zur Verfügungsbeklagten steht, greifen nicht ein. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht erfüllt. Zwar können hiernach Krankenkassen die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen. Allerdings erfasst § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V lediglich die hier nicht vorliegende Konstellation von Ansprüchen der Krankenkassen untereinander. Unabhängig von der Frage, ob § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V es zulässt, dass der Kläger, die Ansprüche seiner Mitgliedskrankenkassen geltend macht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R), gehören die Krankenkassen jedenfalls nicht zu den Mitgliedern der Verfügungsbeklagten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Stuttgart: Zahnarzt darf keine positiven Fake-Bewertungen über sich und negative Fake-Bewertung über Mitbewerber in Bewertungsportal posten

OLG Stuttgart
Entscheidung vom 13.02.2019
4 U 239/18


Das OLG Stuttgart hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Zahnarzt keine positiven Fake-Bewertungen über sich und negative Fake-Bewertung über Mitbewerber in Bewertungsportalen posten darf.

Dass das Posten von Fake-Bewertungen unzulässig ist, ist rechtlich eindeutig. Schwieriger ist mitunter die Beweisführung. Das OLG Stuttgart kam aufgrund eines Sprachgutachtens und einer Gesamtschau aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die falschen Bewertungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dem in Anspruch genommenen Zahnarzt stammen.


OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als Praxisklinik wenn keine Möglichkeit zu einer mindestes vorübergehenden stationären Aufnahme besteht

OLG Hamm
Urteil vom 27.02.2018
4 U 161/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Zahnarztpraxis als Praxisklinik bezeichnet bzw. bewor wird, ohne dass die Möglichkeit zu einer mindestes vorübergehenden stationären Aufnahme besteht

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Zahnarztpraxis ist keine „Praxisklinik“

Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als "Praxisklinik" beworben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.02.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen (Az. 44 O 21/17 LG Essen) abgeändert.

Der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus Bad Homburg verlangt vom beklagten Zahnarzt aus Dorsten, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als "Praxisklinik" zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Beklagte auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung "Praxisklinik" zu verwenden. In dem von der Klägerin beanstandeten Internetauftritt habe der Beklagte den Begriff "Praxisklinik" irreführend verwandt, so der Senat.

Die in Rede stehende Werbung richte sich an jeden potentiellen Patienten des Beklagten, so dass für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich sei. Ein Verbraucher erwarte, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer "Praxisklinik" über das Angebot einer reinen Praxis hinausgehe. Denn nur so wäre der Bezeichnung "Klinik" überhaupt gerechtfertigt. Mit der Begrifflichkeit "Klinik" erwecke der Beklagte den Eindruck, er betreibe eine solche. Nach dem Sprachverständnis eines Verbrauchers sei das zweite Glied der Begrifflichkeit bestimmend, die "Praxisklinik" daher eben auch eine "Klinik". Dabei stehe der Begriff der "Klinik" als Synonym für "Krankenhaus" und assoziiere neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung. Im vorliegenden Fall werde der Begriff der "Klinik" allerdings durch das erste Glied der Begrifflichkeit "Praxis" eingeschränkt. Bei einer Praxis rechne ein Verbraucher nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung, zumal eine solche bei zahnärztlichen Behandlungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstelle. Ein Verbraucher werde also bei einer "Praxisklinik" mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen. Darüber hinaus werde er aber annehmen, dass im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Aufnahme angeboten werde. Genau mit diesem zusätzlichen Angebot präsentiere sich eine zahnärztliche Praxisklinik dann als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.

Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, so der Senat, habe er den Begriff der "Praxisklinik" in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.02.2018 (Az. 4 U 161/17 OLG Hamm), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 58/18).


EuGH: Allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung durch Zahnärzte für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung europarechtswidrig

EuGH
Urteil vom 04.05.2017
C-339/15
Luc Vanderborght


Der EuGH hat entschieden, dass ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung durch Zahnärzte für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung europarechtswidrig ist. Einschränkungen der Werbefreiheit können jedoch zulässig sein, sofern sie für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs erforderlich sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar

Die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs können es allerdings rechtfertigen, die Formen und Modalitäten der von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente einzugrenzen
Herr Vanderborght, ein in Belgien niedergelassener Zahnarzt, warb für Leistungen der Zahnversorgung. Zwischen 2003 und 2014 hatte er eine Stele mit drei bedruckten Seiten aufgestellt, auf denen sein Name, seine Eigenschaft als Zahnarzt, die Adresse seiner Website und die Telefonnummer seiner Praxis angegeben waren. Ferner hatte er eine Website erstellt, auf der die Patienten über die verschiedenen Arten der in seiner Praxis angebotenen Behandlungen informiert wurden. Außerdem schaltete er Werbeanzeigen in lokalen Tageszeitungen.

Aufgrund einer Beschwerde des Verbond der Vlaamse tandartsen, eines zahnärztlichen Berufsverbands, wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen Herrn Vanderborght eingeleitet. Das belgische Recht verbietet nämlich ausnahmslos jede Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung und schreibt vor, dass ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Zahnarztpraxisschild schlicht sein muss.

Herr Vanderborght führt zu seiner Entlastung an, dass die fraglichen belgischen Regelungen gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und die im AEU-Vertrag vorgesehene Dienstleistungsfreiheit1, verstießen. Die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel, strafzaken (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz für Strafsachen Brüssel), bei der das Verfahren anhängig ist, hat beschlossen, den Gerichtshof hierzu zu befragen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Rechtsvorschriften entgegensteht, die – wie die belgischen Rechtsvorschriften – jede Form kommerzieller Kommunikation auf elektronischem Weg zur Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung, auch mittels einer von einem Zahnarzt erstellten Website, verbietet.

Der Gerichtshof führt aus, dass Inhalt und Form der kommerziellen Kommunikationen zwar durch berufsrechtliche Regelungen wirksam eingegrenzt werden können, dass solche Regelungen jedoch kein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeder Form von Online-Werbung zur Förderung der Tätigkeit eines Zahnarztes enthalten dürfen.

Ferner steht die Dienstleistungsfreiheit nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein und ausnahmslos jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung verbieten.

Insoweit ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein Werbeverbot für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist, für die diese Tätigkeit ausübenden Personen die Möglichkeit einzuschränken, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu fördern. Ein solches Verbot stellt damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfähigkeit dar.

Der Gerichtshof lässt die Ziele der in Rede stehenden Rechtsvorschriften, d. h. den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gelten, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Ein intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl von Werbeaussagen, die aggressiv oder sogar geeignet sind, die Patienten hinsichtlich der angebotenen Versorgung irrezuführen, kann nämlich dem Schutz der Gesundheit schaden und der Würde des Zahnarztberufs abträglich sein, indem das Image des Zahnarztberufs beschädigt, das Verhältnis zwischen den Zahnärzten und ihren Patienten verändert und die Durchführung unangemessener oder unnötiger Behandlungen gefördert wird.

Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist. Diese könnten mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden, die – gegebenenfalls stark – eingrenzen, welche Formen und Modalitäten die von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente annehmen dürfen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Formnichtiger Heil- und Kostenplan eines Zahnarztes schließt auch Ansprüche des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung aus

BGH
Urteil vom 03.11.2016
II ZR 286/15
BGB § 125 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1, § 242; GOZ § 2 Abs. 3 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein formnichtiger Heil- und Kostenplan eines Zahnarztes auch Ansprüche des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ausschließt.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Anwendbarkeit des § 242 BGB bei formnichtiger Honorarvereinbarung für eine über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende zahnärztliche Versorgung.

b) Bei einem formnichtigen Heil- und Kostenplan steht der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ, den Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten zuverlässig zu informieren und ihn von einer unüberlegten und übereilten Honorarvereinbarung abzuhalten, Ansprüchen des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag
oder ungerechtfertigter Bereicherung entgegen.

BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 286/15 - LG Wuppertal - AG Wuppertal





OLG Frankfurt: Anbieten von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis durch Zahnarzt wettbewerbswidrig

LG Frankfurt
Urteil vom 01.07.2015
2-6 O 45/15


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass das Anbieten von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis durch einen Zahnarzt wettbewerbswidrig ist. Es liegt - so das Gericht - ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die erwirkte Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen / gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Gebührenspanne beläuft sich von 1,0-fach (1,57 €) über 2,3-fach (3,67 €) bis zu 3,5-fach (5,51 €) je Zahn.

Bei einer üblichen Abrechnung mit dem 2,3-fachen Satz entsteht daher bei der Zahnreinigung eines vollständigen Gebisses mit 28 Zähnen ein Honorar von 115,84 €. Das ist - verglichen mit anderen alltäglichen zahnärztlichen Leistungen, wie beispielsweise der Behandlung einer entzündeten Mundschleimhaut (Ziffer 4020 GOZ: 2,-- €) - kein geringes Honorar.

Außerdem ist zu beachten, in welchem rechtssystematischen Zusammenhang der § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ steht und welche Ziele damit verfolgt werden. Der Begriff "billiges Ermessen" in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ist den zivilrechtlichen Vorschriften, namentlich § 315 BGB entlehnt. Dem Arzt wird ein Ermessensspielraum zugestanden, der nicht willkürlich, sondern verantwortungsvoll und in Übereinstimmung mit seinen berufsrechtlichen Verpflichtungen auszufüllen ist. Das ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage Rdn. 7 zu § 5 GOZ; Hübner in: Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl., Rdn. 26 zu § 5 GOÄ; von der Tann MedR 2013, 165, 167).

Wenn man dies anders sehen und rabattierte Festpreise zulassen würde, so bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten "quersubventionieren", bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig wird. Umgekehrt besteht bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Maß verkürzt wird. Beides ist weder mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung und einer an ihrem Gesundheitszustand orientierten Behandlung nicht zu vereinbaren.

Die Position der Beklagten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass man den Ankauf der Gutscheine für kosmetische Zahnreinigungen als "Verlangen" der Patienten bewertet und daraus die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalpreises ableitet. Zwar erlaubt § 2 Abs. 1 GOZ die Vereinbarung eines von den Bestimmungen der Gebührenordnung abweichenden Honorars. Dies gilt aber nur in Bezug auf die Höhe des Honorars, nicht in Bezug auf die Anforderungen an deren Bemessung, die wiederum eine Ermessensausübung im Einzelfall und damit eine vorangegangene Untersuchung des Patienten vorsehen.

Das OLG München (Urteil vom 07.03.2013 - 29 U 3359/12 = BeckRS 2015, 03056) sowie das Landgericht Köln (Urteile vom 21.06.2012, Az. 31 O 25/12 und 31 O 767/11 = ZMGR 2012, 362) haben bereits ausdrücklich festgestellt, dass Festpreisangebote für kosmetische Zahnreinigungen gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ verstoßen. Dieser Auffassung, die in gleicher Weise für ärztliche Festpreisangebote vertreten wird (vgl. OLG Köln vom 14. 12. 2012 - 6 U 108/12 - Augenlaserbehandlung; LG Hamburg vom 12. 1. 2012 - 327 O 443/12 - dto.; LG Düsseldorf vom 30. 8. 2014 38 O 6/13 - Anti-Aging -Behandlung; Karvani/Jahnke ZGMR 2014, 77, 75) schließt sich der Senat an.

3. Entsprechendes gilt auch für das Angebot des kosmetischen "Bleaching", wie geschehen in Anlage K 4. Hier verstößt die Beklagte mit ihren "A - Angeboten" gegen §§ 1 Abs. 2 S. 2, 2 Abs. 3 S. 1 GOZ.

Bleaching dient der Aufhellung von Zähnen und damit - zumindest - auch der Beseitigung von Verfärbungen. Zahnverfärbungen sind unabhängig von ihrer Ursache als abweichende Erscheinungen im Bereich der Zähne und damit als Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG anzusehen. Sie unterfallen demnach dem Tätigkeitsbereich "Ausübung der Zahnheilkunde" und stehen damit unter dem Approbationsvorbehalt des § 1 Abs. 1 ZHG (Senat vom 01.03.2012 - 6 U 264/10 = Medizinrecht 2013, 101 ff.).

Da das Gebührenverzeichnis für Zahnärzte keinen Gebührentatbestand für das Bleaching enthält, greifen zwar die Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ für die Bemessung der Gebühren nicht ein. Das spielt aber im Ergebnis keine Rolle."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig-Holstein: Suchmerkmal Ehrenkodex für Zahnärzte in einer Praxissuche auf der Webseite einer berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte unzulässig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 12.05.2016
6 U 22/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Suchmerkmal Ehrenkodex für Zahnärzte in einer Praxissuche auf der Webseite einer berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Merkmal "Ehrenkodex" ist im Rahmen der Praxissuche kein geeignetes Suchkriterium

Die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Suchkriterium im Rahmen der Funktion "Praxissuche" auf der Homepage der berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein ist wettbewerbswidrig und muss unterlassen werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Eilverfahren entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Zahnarzt in Schleswig-Holstein und klagt im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Beklagte). Diese bietet Verbrauchern auf ihrer homepage unter der Funktion "Praxissuche" die Möglichkeit, nach Zahnärzten zu suchen, die in Schleswig-Holstein ansässig sind. Dabei wird neben den Suchkriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium "Ehrenkodex" aufgeführt. Dieses Merkmal ist im Gegensatz zu den anderen Kriterien in der Suchmaske bereits mit einem Häkchen versehen. Der "Ehrenkodex" wurde im Jahre 2014 in einer Kammerversammlung der Beklagten beschlossen und soll den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern. Gegen die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" wendet sich der Kläger, der den "Ehrenkodex" selbst nicht unterzeichnet hatte. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte in erster Instanz verurteilt, die Verwendung des Suchkriteriums "Ehrenkodex" zu unterlassen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Aus den Gründen: Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Kriterium der "Praxissuche" hat die Beklagte Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren. Damit hat sie denjenigen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patientinnen und Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" neben den anderen Kriterien und die Vorbelegung in der Suchmaske wird der Eindruck erweckt, der "Ehrenkodex" sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z.B. die Qualifikation als Fachzahnarzt. Dieser Eindruck ist irreführend und stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Bei allen Bestandteilen des "Ehrenkodex", die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handelt es sich nämlich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden darf. Der durchschnittliche Verbraucher kann das jedoch nicht erkennen. Die irreführende Wirkung entfällt auch nicht dadurch, dass der Verbraucher das vorbelegte Häkchen bei dem Merkmal "Ehrenkodex" entfernen und sich an anderer Stelle des Internetauftritts über den Inhalt des "Ehrenkodex" informieren kann. Der Verbraucher vertraut nämlich vielmehr darauf, dass die Beklagte die "Praxissuche" im Sinne der Verbraucher objektiv und sachgerecht gestaltet hat. Die irreführende Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" ist deshalb geeignet, den Verbraucher zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu veranlassen, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, was der Verbraucher anderenfalls nicht getan hätte.



BGH: § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - keine vertragliche Verpflichtung die Unabhängigkeit der Berufsausübung gefährdet

BGH
Urteil vom 21.03.2015
I ZR 183/13
Erfolgsprämie für die Kundengewinnung
UWG § 4 Nr. 11; NordrheinZÄBerufsO § 1 Abs. 5; BGB § 305c Abs. 2


Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein, nach der der Zahnarzt keine Verpflichtung eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Ein Geschäftsmodell, an dem sich ein Zahnarzt beteiligt, ist mit § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein unvereinbar, wenn es die Gefahr begründet, dass ein Zahnarzt sich bei der Behandlung nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Betreibers des Geschäftsmodells, die die Auslegung zulassen, dass der Zahnarzt die Behandlung eines Patienten aus medizinischen Gründen ohne Kostennachteile ablehnen kann.

BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Köln: Kostenloses iPad vom Hersteller beim Kauf von Implantaten und Dentalprodukten durch Zahnarzt ist eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG

LG Köln
Urteil vom 22.05.2014
31 O 30/14


Das LG Köln hat entschieden, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG vorliegt, wenn ein Zahnarzt beim Kauf von Implantaten und Dentalprodukten vom Hersteller ein kostenloses iPad erhält. Der Hersteller hatte einen "Paketpreis" angeboten, der dazu führte, dass das iPad für den Zahnarzt faktisch kostenlos war. Ein doch sehr durchschaubarer Versuch des Herstellers § 7 HWG zu umgehen.





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LG Oldenburg: Rabattaktion per Gutschein im Internet durch Zahnarzt verstößt gegen Gebührenrecht und ist wettbewerbswidrig

LG Oldenburg
Urteil 08.01.2014
5 O 1233/13


Das LG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gebührenunterschreitung durch die Rabattaktion (Gutschein im Internet) eines Zahnarztes wettbewerbswidrig ist. Der Zahnarzt hatte u.a ein Zahnbleaching für 250 EURO anstelle der gesetzlich vorgesehenen 350 EURO angeboten.