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LG Heilbronn: Wettbewerbswidrige Irreführung durch LIDL-Werbung mit "500 Produkten günstiger" bei fehlender Verfügbarkeit der Artikelanzahl in den einzelnen Filialen

LG Heibronn
Urteil vom 19.02.2026
21 O 77/25 KfH


Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung des Discounters LIDL mit dem Slogan "500 Produkte günstiger" vorliegt, wenn die beworbene Artikelanzahl in den einzelnen Filialen tatsächlich nicht verfügbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erwartet der Durchschnittsverbraucher die Preisreduzierungen an seinem konkreten Einkaufsort, weshalb eine bloß bundesweite Gesamtzählung über verschiedene Regionen hinweg irreführend nach § 5 UWG ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Heilbronn entschied: LIDL-Werbung "Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger" ist irreführend - jetzt liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor

Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“ zu werben (Aktenzeichen 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführung der Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wie LIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall.

Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl „500“ sei zutreffend ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondert gezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkrete Liste hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.

Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht die Irreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken. Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen.

Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizit werde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten. So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klar und die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext „Bezogen auf die Anzahl der in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. Die Preissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen" beinhalte entgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere. Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenkt seien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit.

LG Duisburg: Wettbewerbswidrige Werbung durch Aldi Süd - Lockangebot für Küchenmaschine die kurz nach Öffnung bereits ausverkauft ist

LG Duisburg
Urteil vom 06.12.2016
22 O 40/16


Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Werbung von Aldi Süd für eine Küchenmaschine als unzulässiges Lockvogelangebot wettbewerbswidrig war, da diese kurz nach Öffnung der Läden bereits ausverkauft war.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1.)
Die beanstandete Werbung verstößt gegen das Verbot von Lockangeboten in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

a)
Nach dieser Vorschrift sind Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis unzulässig, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Weise zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

Dabei ist nach dieser Vorschrift nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über die Produktverfügbarkeit zu beanstanden (OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 533; Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 8.1 b). Der Regelung liegt die rechtfertigende Erwägung zugrunde, dass der Verbraucher, wenn im Handel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich geworben wird, es erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Besteht kein angemessener Warenvorrat, so wird der Verbraucher irregeführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 8.2).

Der Zeitraum, innerhalb dessen der Werbende die beworbene Ware zur Vermeidung einer Irreführung Vorhalten muss, lässt sich dabei nicht generell festlegen. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG begründet deshalb in Nr. 5, Satz 2 eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass ein Warenvorrat nicht angemessen ist, wenn er nicht ausreicht, die Nachfrage für 2 Tage zu decken. Bei Unterschreitung dieses Zeitraums ist es zur Widerlegung dieser Vermutung dann Sache des Werbenden, den Nachweis für die eine geringere Vorratshaltung rechtfertigenden Gründe zu führen (Ohly/Sotznitzer/Sotznitzer, UWG, 7. Aufl. 2016, Anhang (zu § 3 Abs. 3), Rn. 17), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr es bei einer einschränkungslos angebotenen Ware regelmäßig erwartet, dass sie in allen Filialen des Unternehmens in ausreichender Menge erworben werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2014, Az. 2 U 90/13, BeckRS 2016, 04133, Rn. 53; Ohly/Sotznitzer/Sotznitzer, UWG, 7. Aufl. 2013, Anhang (zu § 3 Abs. 3), Rn. 17).

Schließlich kann der Werbende eine Irreführung ausschließen, indem er in der Werbung die konkrete Warenmenge angibt oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkt (BGH, GRUR, 2011, 340; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 15 U 44/14, Seite 10 (Bl. 149 GA)).

b)
Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen die vorgenannten Normen vor.

(1)
Unstreitig war die streitgegenständliche Studio Küchenmaschine in einigen Filialen der Beklagten - was nach dem Vorgesagten genügt - bereits um 8.10 Uhr ausverkauft, so dass die vorgenannte Vermutung für einen nicht angemessenen Warenvorrat greift.
(2)
Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Sie hat die Angemessenheit ihrer Vorratshaltung bezogen auf die maßgebliche, nicht ausreichende Aufklärung hinsichtlich der Produktverfügbarkeit nicht ausreichend
dargelegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Koblenz: Unzulässige Werbung mit "limitierter Stückzahl" wenn Verbraucher keine realistische Chance haben die beworbene Ware zu erwerben

OLG Koblenz
Urteil vom 02.12.2015
9 U 296/15


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine unzulässige Werbung mit "limitierter Stückzahl" vorliegt, wenn Verbraucher keine realistische Chance haben, die beworbene Ware zu erwerben.

Die Pressemitteilung des OLG Koblenz:

"Unzulässige Werbung mit Produkten in "limitierter Stückzahl"

Eine Produktwerbung ist unzulässig, wenn der Warenvorrat des Unternehmers so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ erfolgt.

Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und ein Unternehmen verurteilt, künftig Werbemaßnahmen mit einer unzureichenden Aufklärung über die Verfügbarkeit des Produkts zu unterlassen (Urteil vom 2. Dezember 2015, Az. 9 U 296/15).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Unternehmen durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen.

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung dieser Werbemaßnahmen in vollem Umfang abgewiesen, weil es keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen hatte.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat diese Entscheidung auf die Berufung der Klägerin nunmehr teilweise abgeändert und das Unternehmen in Bezug auf die Werbung für den Erwerb des Produkts im Online-Handel verurteilt, es zu unterlassen, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ enthält. Nach Auffassung des Gerichts stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ beseitigt nicht die Irreführung, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.

Im Streitfall konnte der Unternehmer für die Nachfrage im Online-Shop nicht darlegen, dass er aufgrund ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage nicht ausreichen werde, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen ist. Dies stellte sich für die Filialen anders dar. Der Unternehmer konnte insoweit nachweisen, dass bei vorangegangenen gleichgelagerten Verkaufsaktionen das beworbene Haushaltsgerät lediglich in mäßigem bis geringem Umfang nachgefragt worden war. Daher hat das Oberlandesgericht die Werbemaßnahmen für zulässig erachtet, soweit sie sich auf den Warenverkauf in den Filialen bezogen."

OLG Hamm: Wettbewerbswidriges Lockvogelangebot im Online-Shop wenn beworbenes Produkt weder vorrätig ist noch kurzfristig beschafft werden kann

OLG Hamm
Urteil vom 11.08.2015
4 U 69/15


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Lockvogelangebot in einem Online-Shop vorliegt, wenn ein beworbenes Produkt weder vorrätig ist noch kurzfristig beschafft werden kann

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Verbraucherschutz: OLG Hamm untersagt Lockangebot beim Internethandel mit Elektrofahrrädern

Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem
Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes am 11.08.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die klagende Firma aus Grafenau und der Beklagte aus Freiburg vertreiben über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder. Im Dezember 2014 bot der Beklagte Elektrofahrräder des Modells ʺCorratec E-Bow 45 Bosch 29 2014ʺ mit dem Hinweis an, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Mittels einer Drop-down-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen. Auf eine von der Klägerin veranlasste Kunden-Online-Bestellung zu dem Modell mit einem bestimmten Rahmengröße teilte der Beklagte mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu
bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin hat daraufhin das Internetangebot des Beklagten als unzulässige Lockvogelwerbung angesehen und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat festgestellt, dass das Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße. Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen
Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen.

Das Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle. Dieses Verbot habe der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und
auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ sein, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende
Waren - wenn auch nur wenige - verfüge. Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten habe, da auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar gewesen sei. Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2015 (4 U 69/15).

OLG Hamm: Verbot von Lockvogelangeboten gilt auch für Online-Shops - mangelnde Aufklärung des Kunden über Produktverfügbarkeit ist wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 11.08.2015
4 U 69/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verbot von Lockvogelangeboten auch für Online-Shops gilt und die mangelnde Aufklärung des Kunden über Produktverfügbarkeit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Internetangebot des Verfügungsbeklagten am 03.12.2014 für ein Elektrofahrrad des Modells „#####“ mit der Rahmengröße „54“ verstieß gegen das Verbot von Lockangeboten in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Nach dieser Vorschrift sind Waren- oder Dienstleistungsangebote iSd § 5a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis unzulässig, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

a) Bei dem streitgegenständlichen Internetangebot handelte es sich um ein Warenangebot zu einem bestimmten Preis iSd § 5a Abs. 3 UWG. Der Begriff des Angebotes in § 5a Abs. 3 UWG erfasst auch Produktpräsentationen, die lediglich eine invitatio ad offerendum darstellen (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. [2015], § 5a Rdnr. 30a ff).

b) Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt nicht die mangelnde Vorratshaltung durch den Unternehmer, sondern die mangelnde Aufklärung des Kunden über die Produktverfügbarkeit in den Mittelpunkt des Unlauterkeitsvorwurfes (Köhler/ Bornkamm, a.a.O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rdnr. 5.3). Die – ursprünglich für den stationären Handel und die klassische Prospekt- oder Katalogwerbung konzipierte (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 8.18) – Regelung gilt auch für Angebote im Internet (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 8.18).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des BGH vom 07.04.2005 – I ZR 314/02 – (Internet-Versandhandel), hier zitiert nach . Die Entscheidung betrifft zum einen nicht die Regelung in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, sondern das Irreführungsverbot in § 5 Abs. 5 UWG idF vom 03.07.2004, das allerdings eine vergleichbare Zielrichtung hatte wie Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; zum anderen führt der BGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich aus, dass dieses Irreführungsverbot auch für die Werbung im Internet galt (BGH, a.a.O., Rdnrn. 17 ff). Soweit der BGH in der genannten Entscheidung davon spricht, dass dieses Irreführungsverbot für die Internetwerbung „in modifizierter Weise“ galt (BGH, a.a.O., Rdnr. 19), ist dieser Formulierung keineswegs zu entnehmen, dass bei der Internetwerbung geringere Anforderungen an den Verbraucherschutz zu stellen waren oder zu stellen sind als bei vergleichbaren Fallkonstellationen im stationären Handel. Der BGH macht mit dieser Formulierung lediglich auf die tatsächlichen Unterschiede zwischen dem Internet-Versandhandel und dem stationären Handel aufmerksam; er weist der Sache nach lediglich darauf hin, dass es im Versandhandel naturgemäß nicht um die Frage der Möglichkeit gehen kann, eine beworbene Ware sofort in einem Ladenlokal erwerben und mitnehmen zu können, sondern um die Frage, ob die beworbene Ware in dem Sinne sofort verfügbar ist, dass der Versandhändler sie unverzüglich an den Kunden versenden kann (BGH, a.a.O., Rdnrn. 19, 20). Den Ausführungen des BGH in der genannten Entscheidung ist sogar zu entnehmen, dass der Verkehr besonders hohe Erwartungen an die inhaltliche Richtigkeit von Internetangeboten im Hinblick auf die Warenverfügbarkeit hat, weil Angebote im Internet – anders als z.B. Angebote in einem gedruckten Katalog – ständig aktualisiert werden können (BGH, a.a.O., Rdnr. 20).

Die von dem Verfügungsbeklagten vertretene Auffassung, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf Angebote im Internet nicht anwendbar, weil ein Internetkunde bei Nichtverfügbarkeit der beworbenen Ware schlicht Abstand von dem Kauf nehmen könne, indem er ihn nicht mehr weiterverfolge, während ein unlauter „angelockter“ Kunde im stationären Handel noch eine besondere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein Ladenlokal, das er einmal betreten habe, wieder zu verlassen, ohne etwas zu kaufen, oder in besonderem Maße geneigt sei, ein anderes Produkt zu erwerben, „weil er ohnehin gerade im Ladenlokal sei“, wird gerade durch den hier zu beurteilenden Sachverhalt widerlegt. Hätte hier ein Kaufinteressent nach dem Erhalt der Bestätigungs-E-Mail um 15:31 Uhr den Kaufpreis sofort – namentlich im Wege des Online-Banking – überwiesen, um einen sofortigen Versand des bestellten Fahrrades auszulösen, wäre er nach dem Erhalt der weiteren E-Mail um 16:18 Uhr in besonderem Maße geneigt gewesen, auf den Vorschlag, ersatzweise ein anderes Produkt zu erwerben, einzugehen, um eine – aus Sicht von Verbrauchern oftmals mühevolle – Auseinandersetzung mit dem Internetversandhändler über die Rückzahlung des vorab gezahlten Geldbetrages zu vermeiden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Nürnberg: Kennzeichnung eines Sonderangebots in einem Werbeprospekt mit BWuOsWeSB weist nicht ausreichend auf lokale Beschränkung des Angebots hin

OLG Nürnberg
Beschluss vom 23.07.2014
3 U 1155/14


Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Kennzeichnung eines Sonderangebots in einem Werbeprospekt mit "BWuOsWeSB" nicht geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das beworbene Produkt nur lokal beschränkt zum Sonderpreis verfügbar ist. Die Werbung ist somit irreführend und wettbewerbswidrig. Die Wettbewerbszentrale hatte den Discounter Netto auf Unterlassung verklagt.

LG Oldenburg: Rabattaktion per Gutschein im Internet durch Zahnarzt verstößt gegen Gebührenrecht und ist wettbewerbswidrig

LG Oldenburg
Urteil 08.01.2014
5 O 1233/13


Das LG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gebührenunterschreitung durch die Rabattaktion (Gutschein im Internet) eines Zahnarztes wettbewerbswidrig ist. Der Zahnarzt hatte u.a ein Zahnbleaching für 250 EURO anstelle der gesetzlich vorgesehenen 350 EURO angeboten.

LG Aschaffenburg: "Sofort lieferbare" Ware muss auch tatsächlich sofort lieferbar sein - Wettbewerbsverstoß durch falsche Angabe zur Lieferzeit

LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2014
2 HK O 14/14


Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Waren, die in einem Online-Shop als "sofort lieferbar" ausgewiesen werden, auch tatsächlich sofort lieferbar sein müssen. In der Regel heißt dies, dass die Waren am nächsten Werktag ausgeliefert werden müssen.


EuGH: Zum Merkmal "geschäftliche Entscheidung" im Wettbewerbsrecht bei der Irreführung von Verbrauchern - Werbung für nicht ausreichend vorrätige Waren

EuGH
Urteil vom 19.12.2013
C-281/12


Entscheidungstenor:

"Eine Geschäftspraxis ist als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) einzustufen, wenn diese Praxis zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Art. 2 Buchst. k dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bielefeld: Irreführung durch Werbung für Senseo-Kaffeemaschine wenn tatsächlich nur eine Senseo-kompatible Maschine angeboten wird

Landgericht Bielefeld
Urteil vom 19.02.2013
12 O 172/12


Das LG Bielefeld hat völlig zu Recht entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Anbieter von Druckertoner und Handyzubehör in einem Newsletter mit einem Schnäppchen-Angebot für eine Senseo-Kaffemaschie wirbt, tatsächlich aber kein Original sondern lediglich ein kompatibles Gerät verkauft wird.

Im Newsletter hieß es:
"Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8.97 (statt 40.00 Euro) / Druckerpatronen 95% billiger
[...]
"Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse."