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LG Düsseldorf: Wesentliche Tarifinformationen dürfen in Werbeflyer für Mobiltarif nicht nur in kaum lesbarer 3-Punkt-Schrift in Fußnote enthalten sein

LG Düsseldorf
Urteil vom 26.08.2022
38 O 41/22


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die wesentliche Tarifinformationen in einem Werbeflyer für einen Mobiltarif nicht nur in kaum lesbarer 3-Punkt-Schrift in einer Fußnote enthalten sein dürfen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Wuppertal: Werbebeilage mit Bestellmöglichkeit in einer Zeitschrift muss vollständige Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular enhalten

LG Wuppertal
Urteil vom 21.07.2015
11 O 40/15


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass eine Werbebeilage mit Bestellmöglichkeit in einer Zeitschrift eine vollständige Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular enhalten muss. Die Ausnahmevorschrift in § 246a § 3 EGBGB ( Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit) greift - so das Gericht - jedenfalls bei derartigen Werbeformen nicht.


LG Berlin: Wahlkampf vor Gericht - Junge Piraten dürfen diverse Behauptungen über die Partei Alternative für Deutschland - AfD nicht mehr tätigen

Landgericht Berlin
Beschluss vom 17.09.2013
27 O 576/13


Wahlkampf findet leider immer wieder auch vor Gericht statt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass die Jungen Piraten diverse Behauptungen über die Partei Alternative für Deutschland - AfD nicht mehr tätigen dürfen.

Aus der Pressemitteilung des LG Berlin:

"Das Landgericht Berlin hat dem Verein „Junge Piraten e.V.“ auf Antrag der Partei „Alternative für Deutschland e.V.“ durch Einstweilige Verfügung untersagt, Behauptungen über sie aufzustellen oder zu verbreiten, die in einem über das Internet abrufbaren Flyer enthalten sind."

Ohne die Auseinandersetzung politisch zu werten: Aus rein juristischer Sicht ist diese Entscheidung sehr problematisch, da im politischen Wahlkampf weit mehr erlaubt ist als im tagtäglichen Umgang.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier:

LG Wiesbaden: Wettbewerbsverstoß, wenn mit "Haushaltsgeräte zum halben Preis" geworben wird und erst im Ladengeschäft der Hinweis erfolgt, dass dies nicht für alle Geräte gilt

LG Wiesbaden
Urteil vom 14.10.2011
13 O 75/10,
Haushaltsgeräte zum halben Preis


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Elektronikmarktkette mit dem Slogan "Haushaltsgeräte zum halben Preis" wirbt und erst im Ladengeschäft per Hinweisschilder darüber aufgeklärt wird, dass die Aktion nicht für Geräte aller Hersteller gilt. Im vorliegenden Fall hatte die Elektronikmarktkette die Produkte des hochwertigen Herstellers Miele von der Aktion ausgenommen.