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LG Ingolstadt: Im Online-Shop per Sonderaktion beworbene Ware muss sofort lieferbar sein - bei ausverkaufter Ware muss Website unverzüglich korrigiert werden

LG Ingolstadt
Urteil vom 15.06.2021
1 HKO 701/20


Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass durch einen Online-Shop per zeitlich begrenzter Sonderaktion beworbene Ware sofort lieferbar sein muss. Sind Produkte ausverkauft und nicht mehr sofort lieferbar, muss die Website unverzüglich korrigiert werden.

OLG München: Angabe "Bald verfügbar" im Online-Shop ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG München
Urteil vom 17.05.2018
6 U 3815/17


Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe "Bald verfügbar" im Online-Shop ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, sofern keine Angabe gemacht wird, bis wann die Lieferung spätestens erfolgt.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Media Markt E-Business GmbH. Diese hat in ihrem Online-Shop ein Samsung Galaxy Handy angeboten. Zur Lieferbarkeit hieß es "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“.

Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet wettbewerbswidrig is, da ein Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vorliegt.

LG München: Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!"

LG München I
Urteil vom 17.10.2017
33 O 20488/16


Das LG München hat entschieden, dass die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB. genügt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten verstößt gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB.

a) Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 lit. g) der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) umsetzt, ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen.

b) Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die geförderten Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will (BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rdnr. 14 mit Verweis auf BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246 EGBGB Rdnr. 17. f.; MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312a Rdnr. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14 = BeckRS 2015, 01971; Bierekoven in MMR 2014, 263).

c) Die vom Kläger beanstandete Angebotsgestaltung der Beklagten, die als Angabe zum Liefertermin einzig den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Anders als in dem der Entscheidung des OLG München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der Verbraucher den (spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, sondern es bleibt völlig offen, ob der - bereits verbindlich bestellte - Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sein und von der Beklagten ausgeliefert werden wird. Denn die Angabe „bald“ wird zwar vom maßgeblichen Verkehr - zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager von online angebotener Unterhaltungselektronik gehören - im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden; sie ist aber nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.

d) Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde. Anders als die Beklagte geltend macht, ist die streitgegenständliche Gestaltung gerade nicht „in besonderem Maße verbraucherfreundlich“, weil nämlich der Verbraucher vertraglich gebunden wird, ohne über vertragswesentliche Informationen zu verfügen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts vom Vertrag lösen kann; dies setzt allerdings ein erneutes Tätigwerden des Verbrauchers voraus. Ein solches Tätigwerden wird aber bei verbreiteten alternativen Gestaltungen, wie etwa bei unverbindlichen Reservierungen, gerade nicht erforderlich. Aus Verbrauchersicht erfüllen derlei Gestaltungen aber den gleichen Zweck, nämlich umgehende Information und Bezugsmöglichkeit bei Verfügbarwerden der gewünschten Ware, ohne freilich von vornherein eine vertragliche Bindung faktisch zu manifestieren.

Bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm/Köb/er, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.311 und 1.315).

5. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelungen der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und ist damit unlauter im Sinne des § 3a UWG (vgl. zum Erfordernis der Spürbarkeit Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.94). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern, hat die Beklagte nicht vorzutragen vermocht; dass das beanstandete Verhalten der Beklagten den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen, weil er nämlich von der sofortigen und verbindlichen Bestellmöglichkeit bei der Beklagten Gebrauch macht ohne deren Angebot im Hinblick auf den Liefertermin mit Drittangeboten vergleichen zu können, liegt vielmehr auf der Hand (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.103).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG München: Angabe der Lieferzeit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop ist hinreichend bestimmt und damit zulässig.

OLG München
Urteil vom 08.10.2014
29 W 1935/14


Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. Die Entscheidung ist zu begrüßen und richtig. Dennoch ist nach wie vor Vorsicht geboten (siehe zum Thema "Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co."), da die Angabe von "ca.-Lieferzeiten" von einigen Gerichten nach wie vor kritisch gesehen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2-4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB. 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6 Auflage 2012. § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011. 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013. 100). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen."



LG Dortmund: "Kein Schadensersatz bei verspäteter Lieferung" und andere unzulässige AGB-Klauseln zur Lieferung / Ersatzlieferung eines Online-Händlers

LG Dortmund
Urteil vom 24.01.2014
10 O 42/13


Das LG Dortmund hat wenig überraschend entschieden, dass folgende Klauseln in den AGB eines Online-Händlers unzulässig sind:

- Die Einhaltung der Lieferzeiten erfolgt unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferanten rechtzeitig liefern;
- Schadensersatz bei verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen;
- Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen bzw. die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Hinsichtlich der im Klageantrag zu I.1. aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG. [...]

a) Bei den §§ 312 c ff. BGB wie auch bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, der das Gericht folgt, um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Denn gegen diese Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschriften über den gesetzlich geforderten Widerruf bei Fernabsatzgeschäften und über die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in diesem Zusammenhang Regelungen des Marktverhaltens im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer (OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2008, AZ: 4 U 10/08 m.w.N.; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 4, Rn. 11.156f m.w.N.).

b) Hier verstößt die Klausel zu 1.a. ersichtlich gegen § 308 Nr. 1 BGB, denn der Beklagte hat sich mit dieser Klausel eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehalten. Es ist völlig unklar, was hier unter einer rechtzeitigen Lieferung des Lieferanten zu verstehen sein soll.

Zutreffend beruft sich die Klägerin auch darauf, dass die Klausel zu 1.b. gegen § 309 Nr. 7 b) BGB verstößt, da sie Schadensersatzansprüche bei Verspätung ohne Rücksicht auf ein qualifiziertes Verschulden ausschließt.

Die Klausel zu 1.c. verstößt gegen § 308 Nr. 3 BGB. Da das Wort „bzw.“ als „und/oder“ verstanden werden kann, läuft die Klausel darauf hinaus, dass sie dem Verwender das Recht gibt, auch ohne „Nichtverfügbarkeit“ der Ware eine in Qualität und Preis „gleichwertige Leistung“ zu erbringen. Soweit man auf die Nichtverfügbarkeit der Leistung abstellt, verstößt die Klausel auch gegen § 308 Nr. 8 BGB, denn die dort genannten Verpflichtungen zu a) und b) sind in den AGB des Beklagten nicht enthalten.

Die vorgenannten Verstöße sind auch sämtlich geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Solches ist anzunehmen, wenn die Klausel den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, berechtigte Ansprüche sowie Einwendungen und Einreden gegen den Verwender geltend zu machen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 11.156g). Der Annahme eines Bagatellfalles steht es ferner entgegen, wenn eine Vielzahl von relevanten Verstößen gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht vorliegt (OLG Hamm a.a.O.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Aschaffenburg: "Sofort lieferbare" Ware muss auch tatsächlich sofort lieferbar sein - Wettbewerbsverstoß durch falsche Angabe zur Lieferzeit

LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2014
2 HK O 14/14


Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Waren, die in einem Online-Shop als "sofort lieferbar" ausgewiesen werden, auch tatsächlich sofort lieferbar sein müssen. In der Regel heißt dies, dass die Waren am nächsten Werktag ausgeliefert werden müssen.


LG Bochum: Irreführung durch "Gewöhnliche Lieferzeit" bei Amazon, wenn diese den Angaben des Amazon-Händlers widersprechen

LG Bochum
Urteil vom 03.07.2013
I-13 O 55/13


Das LG Bochum hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn die durch Amazon angegebene "Gewöhnliche Lieferzeit", den Angaben des Amazon-Händlers in der Produktbeschreibung oder in den AGB widerspricht.

OLG Bremen: Angabe der Lieferzeit mit "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" wettbewerbswidrig - Vorsicht bei eBay und Amazon

OLG Bremen
Urteil vom 05.10.2012
2 U 49/12


Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Angabe zur Lieferzeit von "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam und damit wettbewerbswidrig ist. Auch Amazon und eBay geben derartig unbestimmte Angaben zur Lieferzeit vor, so dass auch insoweit mit weiteren Abmahnungen zu rechnen ist.

BGH: "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" - Keine Irreführende Werbung in AdWords-Anzeige, auch wenn naheliegende Einschränkungen bestehen

BGH
Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 119/10 -
Innerhalb 24 Stunden
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden

Leitsatz des BGH:

Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer AdwordsAnzeige ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen - Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 119/10 - OLG Hamm´- LG Bielefeld

Den Vollext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Abmahnklassiker - Wettbewerbsverstöße in AGB - "Lieferung in der Regel innerhalb", salvatorische Klausel und Verfügbarkeitsvorbehalt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 27.07.2011
6 W 55/11
Lieferung in der Regel innerhalb ...


Das OLG Frankfurt hat nochmals bekräftigt, dass unpräzise Angaben zur Lieferzeit wettbewerbswidrig sind (siehe dazu auch Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co.). Vorliegend verwendete der Shop Betreiber die Formulierung "in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang".

Zudem rügte das Gericht in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung die vom Shop-Betreiber verwendete salvatorische Klausel
"Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt",
da anstelle der unwirksamen Regelung nicht die gesetzlichen Regelungen gelten sollten.

Auch der vom Verkäufer in den AGB enthaltene Verfügbarkeitsvorbehalt hielt das OLG Frankfurt völlig zu Recht für wettbewerbswidrig, da dem Verkäufer bei Nichtverfügbarkeit der Ware die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine gleichwertige Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Nicht wettbewerbswidrig sondern ein Bagatellverstoß ist es nach Ansicht des OLG Frankfurt hingegen, wenn ein Shopbetreiber zum Auslandsversand folgende Regelung verwendet: "Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart"

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
"Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist.“

Das OLG Hamm sieht dies jedoch anders und bejaht in derartigen Fällen einen Wettbewerbsverstoß (OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009 - 4 U 225/08). Daher sollten nach wie vor die Kosten für den Versand in das Ausland bzw. die Berechnungsgrundlagen angegeben werden.

Die vollständige Entscheidung des OLG Frankfurt finden Sie hier:


"OLG Frankfurt: Abmahnklassiker - Wettbewerbsverstöße in AGB - "Lieferung in der Regel innerhalb", salvatorische Klausel und Verfügbarkeitsvorbehalt" vollständig lesen

Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co.

Bereits im Jahr 2007 hat das KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az: 5 W 73/07) entschieden, dass "ca."-Angaben zur Lieferzeit wettbewerbswidrig sind (z.B. "in der Regel 3-4 Tage nach Geldeingang", "Lieferzeit 5-6 Tage"). Dennoch finden sich in zahlreichen Angeboten noch derartige Lieferzeitangaben, welche immer wieder abgemahnt werden. Es hilft einem Abgemahnten dabei nicht, dass diese Ansicht (zu Recht) nicht von allen Gerichten geteilt wird (z.B,. OLG Bremen - 2 U 42/09). Nach herrschender Ansicht kann ein Abmahner nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bie Online-Angeboten wählen, bei welchem Gericht er gerichtliche Schritte einleitet.

Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt erforderlich ist, eine Angabe zur Lieferzeit zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.04.2005 - I ZR 314/02) geht ein Durchschittsverbraucher davon aus, dass eine in einem Online-Angebot beworbene Ware sofort lieferbar ist, es sei denn, es wird gut sichtbar auf abweichende Lieferzeiten hingewiesen. Der Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage " ist nach Ansicht des OLG Hamm allerdings wettbwerbswidrig (Urteil vom 17.03.2009 - Az. 4 U 167/08).

Tip: Um Risiken zu vermeiden empfiehlt sich die Angabe fester Lieferzeiten (z.B. "Lieferung 3 Werktage nach Zahlungseingang").

OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2010 - 4 U 167/08 entschieden, dass die Verwendung von Hinweisen "Lieferzeit auf Nachfrage" in einem Online-Shop jedenfalls dann wettbwerbswidrig sind, wenn der Shopbetreiber keine sicher Lieferquelle hat.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:

"Wie im Senatstermin
erörtert, beseitigt diese aufgezeigte Beschaffungsmöglichkeit die vorgeworfene Irreführung aber nicht. Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.

[...]

Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann. Das mag in der Regel der Beklagten durchaus möglich sein. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit besteht aber damit nicht."


Tip: Immer feste Lieferzeiten angeben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat" vollständig lesen

OLG Hamm: Werbung im Internet mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig

OLG Hamm,
Urteil vom 17.03.2009
4 U 167/08

Mit diesem Urteil hat das OLG Hamm klargestellt, dass die Werbung in einem Online-Shop mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig ist:

"Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann."

Auch der Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" ist - so das Gericht - nicht geeigent den Wettbewerbsverstoß auszuräumen. Das Gericht führt aus:

"Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Hamm: Werbung im Internet mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig" vollständig lesen