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OLG Bremen: Entsperrung eines Mobiltelefons durch das zwangsweise Auflegen des Fingers des Beschuldigten kann von Befugnisnorm § 81b Abs. 1 StPO gedeckt sein

OLG Bremen
Beschluss vom 08.01.2025
1 ORs 26/24


Das OLG Bremen hat entschieden, dass eqw Entsperrung eines Mobiltelefons durch das zwangsweise Auflegen des Fingers des Beschuldigten von der Befugnisnorm § 81b Abs. 1 StPO gedeckt sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Verurteilung des Angeklagten zeigt keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten auf. Rechtsfehler bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht ersichtlich und es tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB. Insbesondere steht entgegen der Auffassung der Revision nicht die Regelung des § 113 Abs. 3 StGB der Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat entgegen. Die Diensthandlung der einschreitenden Polizeibeamten, mit Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen den Willen des Angeklagten dessen Mobiltelefon durch Auflegen seines Fingers auf den Fingerabdrucksensor zu entsperren, wogegen sich der Angeklagte widersetzte, war rechtmäßig.

a. Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden. Dies ist bereits mehrfach in der Rechtsprechung so entschieden worden (siehe LG Ravensburg, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23, juris Rn. 8, NStZ 2023, 446; AG Baden-Baden, Beschluss vom 13.11.2019 – 9 Gs 982/19, juris Rn. 15 ff.) und entspricht auch der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe BeckOK-Goers, 53. Ed., § 81b StPO Rn. 4.1; Deutscher, StRR 2023, 26 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 81b StPO Rn. 8a; MK-Trück, 2. Aufl., § 81b StPO Rn. 8; Neuhaus, StV 2020, 489 f.; Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, 193 ff.; Ruhs, GSZ 2024, 254). Soweit von Teilen der Literatur demgegenüber vertreten wird, dass § 81b Abs. 1 StPO keine geeignete Grundlage für eine solche Maßnahme darstellen könne (so Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2720; Bock/Fülscher, StraFo 2023, 386, 388; Grzesiek/Zühlke, StV 2021, 117, 119; Hecken/Ziegler, jurisPR-ITR 10/2023 Anm. 5; Horter, NStZ 2023, 447 f.; Momsen, DRiZ 2018, 140 f.; Nadeborn/Irscheid, StraFo 2019, 274 f.; Nadeborn/Albrecht, NZWiSt 2021, 420, 421; zweifelnd auch BeckOK, Schild, 50. Ed, § 46 BDSG Rn. 52), ist dem nicht zu folgen.

§ 81b Abs. 1 StPO erlaubt die Vornahme von Maßnahmen an einem Beschuldigten gegen dessen Willen nicht nur in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Maßnahmen der Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie der Vornahme von Messungen, sondern die Vorschrift ist ausdrücklich technikoffen formuliert und erlaubt damit auch die Vornahme ähnlicher Maßnahmen (so auch LG Ravensburg, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 446; ebenso Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, 193, 195; Ruhs, GSZ 2024, 254 f. m.w.N.). Das Auflegen eines Fingers auf einen Fingerabdrucksensor ist als ähnliche Maßnahme zur Aufnahme eines Fingerabdrucks anzusehen: In beiden Fällen werden durch eine grundsätzlich ohne stärkeren Zwang mögliche und rein auf äußerlich erkennbare Daten beschränkte Maßnahme identische biometrische Daten des Beschuldigten in Form der individuellen anatomischen Merkmale der Papillarleisten vermessen, ähnliches gilt auch für eine Entsperrung durch eine Gesichtserkennung (Face-ID) oder einen Irisscan im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit einer Lichtbildaufnahme. Zudem handelt es sich bezogen auf den Schutz der betroffenen Daten des Beschuldigten um eine weniger eingriffsintensive Maßnahme, da die Aufnahme von Fingerabdrücken noch weitergehend die Speicherung dieser Daten und die Verarbeitung durch den Vergleich mit beliebigen weiteren Spuren erlaubt, während es sich bei dem Auflegen des Fingers auf einen Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons um eine Vermessung zur einmaligen Verwendung und ohne dauerhafte Speicherung durch die Ermittlungsbehörden handelt.

Die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO ist auch nicht auf Maßnahmen von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu erkennungsdienstlichen Zwecken beschränkt (so aber Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2720; Horter, NStZ 2023, 447 f.; Nadeborn/Albrecht, NZWiSt 2021, 420, 421): Zwar ist die mit Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) eingeführte amtliche Überschrift des § 81b StPO auf "erkennungsdienstliche Maßnahmen" beschränkt, der Wortlaut der Norm selbst aber gestattet die Vornahme der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen "für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens" im Allgemeinen, ohne hier weitere Einschränkungen vorzusehen (vgl. so auch Ruhs, GSZ 2024, 254). Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass die Vorschrift es allgemein gestatte, für die Individualität einer Person signifikante dauerhafte Persönlichkeitsgegebenheiten auch gegen den Willen des Beschuldigten zu fotografieren, zu vermessen oder in anderer Weise zu registrieren, um durch einen Vergleich mit bereits vorliegenden Erkenntnissen feststellen zu können, ob sie auf den Beschuldigten als Täter hindeuteten (siehe BGH, Urteil vom 09.04.1986 – 3 StR 551/85, juris Rn. 21, BGHSt 34, 39), schließt dies dementsprechend die Vermessung anatomischer Merkmale des Beschuldigten zu sonstigen Zwecken der Durchführung des Strafverfahrens nicht aus. Auch der Gesetzgebungsgeschichte ist eine Beschränkung der Zweckrichtung der nach § 81b Abs. 1 StPO zulässigen Maßnahmen nicht zu entnehmen: Vielmehr beruht die Neufassung des § 81b StPO durch die Hinzufügung der Absätze 2 bis 5 aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3420) auf den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135/1 vom 22.05.2019), ohne dass der Gesetzesbegründung eine Absicht der Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm im Übrigen zu entnehmen wäre (siehe die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.03.2021, BT-Drucks. 19/27432, S. 20).

Wie generell im Rahmen der nach § 81b Abs. 1 StPO vorgesehenen Maßnahmen beinhaltet die Vorschrift als Annexkompetenz auch eine Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der betreffenden Maßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1986 – 3 StR 551/85, juris Rn. 21, BGHSt 34, 39; siehe auch Begr. Reg.-Entw. BT-Drucks. 19/27432, S. 22), vorliegend damit die hier gegenständliche Diensthandlung des Auflegens des Fingers des Angeklagten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons durch die einschreitenden Polizeibeamten.

b. Die Erstreckung des § 81b StPO auf Maßnahmen der (zwangsweisen) Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf einen Fingerabdrucksensor steht auch nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. Eine Verletzung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu stützenden Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (nemo-tenetur-Grundsatz), wonach im Strafverfahren niemand gezwungen werden darf, sich selbst durch eine Aussage einer Straftat zu bezichtigen und damit zu seiner Überführung beizutragen (siehe BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, juris Rn. 60, BVerfGE 133, 168; Beschluss vom 06.09.2016 – 2 BvR 890/16, juris Rn. 35, StV 2017, 241), liegt nicht vor. Dieser Grundsatz verbietet nur den Zwang zu aktiver Mitwirkung, nicht aber, dass der Beschuldigte gezwungen wird, gegen ihn gerichtete Beweisermittlungsmaßnahmen passiv zu erdulden (siehe BVerfG, a.a.O.).

Mit dem (zwangsweisen) Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons liegt wegen der damit verbundenen Vermessung individueller biometrischer Daten des Betroffenen dagegen ein Eingriff in dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der allerdings – wie bereits ausgeführt – eine nur geringe Eingriffsintensität aufweist und daher im Hinblick auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG durch die Regelung des § 81b Abs. 1 StPO gerechtfertigt werden kann.

Zugleich wird mit der zwangsweisen Entsperrung des Mobiltelefons eines Beschuldigten auch in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen, da sich auf einem solchen Mobiltelefon möglicherweise Daten befinden, die Erkenntnisse bis in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Beschuldigten erbringen könnten (siehe zu diesem Grundrecht BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, juris Rn. 166 ff., BVerfGE 120, 274). Dabei ist zu beachten, dass bereits die Entsperrung des Mobiltelefons wegen des damit ermöglichten Datenzugriffs einschließlich der Gefahr unbefugter oder missbräuchlicher Verwendung als relevanter Grundrechtseingriff anzusehen ist (vgl. so auch EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-548/21, juris Rn. 77 (Bezirkshauptmannschaft Landeck)). Andererseits ist der spätere Datenzugriff selbst und die Verwendung der erlangten Daten als separater – vorliegend nicht verfahrensgegenständlicher – Eingriff zu betrachten, dessen Zulässigkeit insbesondere unter Zuständigkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gesondert zu beurteilen ist (so bereits LG Ravensburg, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 446; ebenso auch Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, 193, 197), hier nach den §§ 94 und 110 StPO, wobei das Bundesverfassungsgericht hierzu die vorhandenen Bestimmungen der StPO zu Durchsuchungen und Beschlagnahme auch in Bezug auf Mobiltelefone und Personal Computer als verfassungsgemäße und ausreichende Grundlage angesehen hat (siehe BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04, juris Ls., NJW 2006, 976). Auch unter Berücksichtigung der Einschlägigkeit des Schutzgehalts des Grundrechts auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme erweist sich die Erstreckung des § 81b StPO auf die vorliegende Fallkonstellation aber als verfassungskonform: Soweit das Bundesverfassungsgericht dahingehend gesteigerte Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in dieses Grundrecht aufgestellt hat, dass die heimliche Infiltration eines solchen informationstechnischen Systems verfassungsrechtlich nur zulässig sein kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen, und unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen ist (siehe BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, juris Rn. 242 ff., BVerfGE 120, 274), gelten diese Anforderungen für den vorliegenden Fall eines offenen Zugriffs gerade nicht und das Bundesverfassungsgericht hat den offenen Zugriff ausdrücklich als eine mildere Maßnahme angesehen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 225, 238). Daher gebietet auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, a.a.O., juris Rn. 81 ff.) – abgesehen davon, dass der vorliegende Eingriff bereits nicht den Regelungen der Richtlinie 2002/58 vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie der Richtlinie 2016/680 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr unterliegt und damit die genannte Rechtsprechung keine unmittelbare Anwendung findet – nicht die Heranziehung der dort formulierten und in ähnlicher Weise gesteigerten Eingriffsvoraussetzungen für den vorliegenden Fall der offenen bloßen Entsperrung des Mobiltelefons.

c. Die zwangsweise Entsperrung des Mobiltelefons des Angeklagten durch Auflegen eines Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons in Anwendung der Rechtsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO unterliegt damit im Übrigen lediglich dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch insoweit erweist sich im vorliegenden Fall die Maßnahme der einschreitenden Polizeibeamten als rechtmäßig. Sie diente dem legitimen Ziel der weiteren Aufklärung des Tatvorwurfs der Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, dessen der Angeklagten ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 02.01.2023 verdächtig war; die Maßnahme war wegen der Wahrscheinlichkeit des Auffindens entsprechender als Beweismittel geeigneter Daten auf dem Mobiltelefon auch geeignet. Eine mildere gleich geeignete Maßnahme stand wegen der Schwierigkeiten einer anderweitigen Entsperrung eines Mobiltelefons hierfür nicht zur Verfügung; insbesondere wäre eine alternativ vorzunehmende Anfertigung eines Fingerabdrucks des Angeklagten zur Erstellung einer Fingerabdruck-Attrappe, mit welcher die Entsperrung vorzunehmen gewesen wäre, mit dem intensiveren Eingriff einer dauerhaften Speicherung der biometrischen Daten des Angeklagten einhergegangen. Zuletzt war die Maßnahme auch als angemessen anzusehen, dies namentlich auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der im konkreten Fall zu schützenden Rechtsgüter: Im Vergleich hierzu tritt die Intensität sowohl des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung wegen der Vermessung individueller biometrischer Daten des Betroffenen wie auch der Eingriff in die körperliche Freiheit durch das – hier nur mittels milder Maßnahmen herbeigeführte – zwangsweise Auflegen des Fingers auf den Sensor zurück. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der weitere Datenzugriff und die Verwendung der erlangten Daten nicht Gegenstand der hier betroffenen Maßnahme gewesen; es ist auch nichts dazu ersichtlich, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles bereits die bloße Ermöglichung des Datenzugriffs einschließlich der damit verbundenen Gefahr unbefugter oder missbräuchlicher Verwendung von einer Eingriffsintensität für den Betroffenen gewesen wären, die die Maßnahme der zwangsweisen Entsperrung des Mobiltelefons durch die einschreitenden Polizeibeamten als im Hinblick auf die betroffenen Schutzgüter nicht mehr angemessen erscheinen gelassen hätten. Dass im weiteren Verfahren die Verwendung der durch offenen Zugriff erlangten Daten durch die Ermittlungsbehörden in unzulässiger Weise erfolgt wäre oder dies konkret gedroht hätte, ist auch von der Revision nicht geltend gemacht worden.

b. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterlag der Angeklagte keinem Irrtum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, so dass sich die Frage einer Vermeidbarkeit dieses Irrtums im Sinne des § 113 Abs. 4 StGB bereits nicht stellt. Dass in der Literatur eine Gegenauffassung zu herrschenden Meinung der Zulässigkeit der Maßnahme der einschreitenden Polizeibeamten vertreten wird, begründet im Übrigen nicht ohne weiteres auch im konkreten Fall die Annahme eines entsprechenden vermeidbaren oder unvermeidbaren Irrtums des Angeklagten.


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OLG Bremen: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nur wenn materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist und substantiiert vorgetragen wird

OLG Bremen
Beschluss vom 16.07.2021
1 W 18/21


Das OLG Bremen hat entschieden, dass Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nur verlangt werden kann, wenn ein materieller oder immaterieller Schaden tatsächlich entstanden ist substantiiert vorgetragen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.02.2021 war aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.04.2021 zurückzuweisen. Der Antragstellerin war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, da sie weiterhin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, aufgrund dessen sich das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ergeben würde. Die Antragstellerin verkennt, dass nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, nachfolgend: DSGVO) ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetzt, dass einer natürlichen Person wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.
Dem Vorbringen der Antragstellerin ist lediglich ein Vortrag zu einem geltend gemachten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zu entnehmen, dagegen fehlt es an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin hierdurch entstandenen immateriellen Schaden. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte es bereits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, juris Rn. 21, NJW 2021, 1005) liegt den vorstehenden Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zugrunde, sondern es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden. Im Übrigen ist Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorlagepflicht der einzelstaatlichen Gerichte nur in solchen Verfahren zu entnehmen, in denen die Entscheidungen dieser Gerichte selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt aber ebenso wie im Verhältnis zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und den Hauptsacheverfahren, dass keine Vorlagepflicht besteht, wenn die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt wird, nicht bindet und den Parteien eine erneute Überprüfung der zunächst nur vorläufig entschiedenen Frage offensteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 – 2 BvR 2023/06, juris Rn. 13, EuR 2006, 814)."


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OLG Bremen: Staatsanwaltschaft muss bei Verdacht der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ermitteln - Plagiate von Wagenfeld-Leuchte

OLG Bremen
Beschluss vom 21.09.2017
1 Ws 55/17


Das OLG Bremen hat im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens entschieden, dass die Staatsanwaltschaft bei Verdacht der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ermitteln Vorliegend ging es um den Vertrieb vom Plagiaten der urheberrechtlich geschützten Wagenfeld-Leuchte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die hier vorgetragenen Tatsachen begründen nach Auffassung des Senats, im Gegensatz zu der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung der behaupteten Straftat der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Abs. 1 UrhG.

Die Firma X. Limited vertrieb auf ihrer Internetseite www.X.com unter anderem Leuchten, die sie mit „WG 24 Wagenfeld Lampe“ bezeichnete. Die Antragstellerin ist alleinige und ausschließliche Lizenznehmerin von Urheberrechten an den vonProfessor Wilhelm Wagenfeld entworfenen Tischleuchten, die unter anderem unter den Bezeichnungen WG 24 und WA 24 von der Antragstellerin vertrieben werden. Die Tischleuchten sind urheberrechtlich geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR
114/04, juris Rn. 1, BGHZ 171, 151; Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 76/11, juris Rn. 1, NJW 2016, 2338).

Nachdem ein Mitarbeiter des Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin bei der X. Limited die „WG 24 Wagenfeld Lampe“ zum Preis von 145,00 € gekauft hatte, konnte die Antragstellerin feststellen, dass die übersandte Lampe der urheberrechtlich
geschützten Original WG 24 zum Verwechseln ähnlich sah. Dies ist auch den der Strafanzeige beigefügten Fotos zu entnehmen.

Damit sind die noch zu ermittelnden für den Vertrieb Verantwortlichen der Firma X. Limited verdächtig, ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk in Deutschland verbreitet zu haben, § 106 Abs. 1 UrhG.

Hierfür ist erforderlich, dass durch den ausländischen Händler eine im Inland erfolgte Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes an die Öffentlichkeit durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorliegt. Die oben genannten Wagenfeldlampen genießen in Deutschland als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Strafvorschrift des § 106 UrhG ist der Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG zugrunde zu legen (vgl.BGH, Urteil vom 11.10.2012 - 1 StR 213/10, juris Rn. 41, BGHSt 58, 15). § 17 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 42). In einem Vorlageverfahren des BGH gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV zur Frage der Auslegung des Verbreitungsbegriffs im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat der EuGH mit Urteil vom 21.06.2012, AZ: C-5/11 (vgl. BeckRS 2012, 81277, GRUR 2012, 817-819) entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine Verbreitung an die die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sind diese vom EuGH aufgegebenen Voraussetzungen im Fall der Firma X. Limited erfüllt. Zwar betreibt die Firma X. Limited eine englischsprachige Webseite, auf der sie nicht ausdrücklich, aber auch deutsche Kunden anspricht. Man konnte jedoch zumindest bis mindestens November 2015 Waren der X. Limited über deutschsprachige Internetseiten erwerben, so etwa über die Webseite www.[...].com. Die von der
Antragstellerin als Anlage 8 der Strafanzeige eingereichten Unterlagen legen ebenfalls den Schluss nahe, dass die X. Limited gezielt Werbung in Deutschland gemacht hat, um deutsche Kunden anzusprechen. Darüber hinaus wurde über die Webseite
www.[...].de mit dem Transport von bei der Firma X. erworbenen Möbeln innerhalb Deutschlands geworben. Die von der Antragstellerin eingereichte Rechnung über die zum Test gekaufte Wagenfeld-Lampe zeigt, dass diese auf fehlerfreiem Deutsch verfasst ist, eine Lieferung nach Deutschland erfolgen soll und eine deutsche Servicetelefonnummer angegeben ist. Damit liegt nach den vom EuGH im oben genannten Urteil aufgestellten Kriterien gerade ein Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG und der Verdacht der Begehung einer Straftat gemäß § 106 Abs. 1 UrhG durch die noch zu ermittelnden Verantwortlichen der Firma X. Limited vor.

2. Die dargelegten Umstände begründen nach Auffassung des Senats damit einen Anfangsverdacht im Sinne des Vorliegens der mit der Strafanzeige und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung behaupteten strafbaren Handlung, ohne dass sich die
Anweisung zur Erhebung der öffentlichen Klage im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigte, da Ermittlungen bisher nicht durchgeführt worden sind.

Beim Fehlen jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommt ausnahmsweise die Anordnung in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft die nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen hat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.08.1982 – Ws 71/82, vom 10.07.1989 – Ws 22/89 sowie vom 18.07.2007 – Ws 50/07). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Bremen: Irreführende Werbung mit die "weltweit erste Online-Plattform" und "das Original", wenn es ältere vergleichbare Angebote gab - rentarentner

OLG Bremen
Urteil vom 10.04.2015
2 U 132/14
rentarentner


Das OLG Bremen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Online-Plattform damit wirbt, dass sie die "weltweit erste Online-Plattform" und "das Original" sei, wenn es tatsächlich ältere vergleichbare Angebote gibt bzw. gab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbemaßnahme der Beklagten, soweit sie (wie im Tenor näher dargestellt) mit der Aussage auftritt, „das Original“ bzw. „die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann“ zu sein, ist unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG und unterliegt damit dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG. Die genannten Werbeaussagen enthalten nämlich unwahre Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG und sind damit irreführend.

[...]

Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher versteht die Angaben „DAS ORIGINAL“ und „die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann“ dahin, dass es sich bei der Beklagten um die erste Vermittlungsdienstleisterin handele, die eine Geschäftstätigkeit mit der Vermittlung von Dienstleistungen durch Senioren auf einer Online-Plattform entfaltet habe. Das Wort „original“ steht im Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung (siehe Wikipedia, Stichwort „original“). Damit verbindet sich bei der Werbung der Beklagten für den Verkehr die Vorstellung, die Geschäftsidee sei von ihr, der Beklagten, erfunden und entwickelt worden. Dieser Eindruck wird verstärkt nicht nur durch den Zusatz „die erste Online-Plattform – und damit …“, sondern auch durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“ (Original). Hierdurch wird
dem Publikum nämlich gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal, das ihm in Wahrheit nicht zukommt, suggeriert (BGH, GRUR 1982, 111, 114 – Original Maraschino). Gleichzeitig wird das „Echte“, das dem Original zukommt, typischerweise mit einem höheren Maß an Qualität und Erfahrung verbunden als die bloße Nachahmung durch spätere Anbieter.

Tatsächlich kann die Beklagte für ihre Geschäftsidee nicht in Anspruch nehmen, dass diese „das Original“ sei. Die Vermittlungen beider Parteien richten sich zwar an die „vermittlungswilligen“ Rentner, aber vor allem auch an alle diejenigen, die an den Dienstleistungen interessiert sind. Das können sowohl Privatpersonen und private Haushalte wie auch Unternehmen oder andere Institutionen sein. Das Landgericht hat in seinem Urteil verschiedene Vermittlungsplattformen aufgeführt, die es unstreitig schon vor der Geschäftstätigkeit der Beklagten gegeben hatte. Diese älteren Angebote für Dienstleistungstätigkeiten von Rentnern sind entgegen der Auffassung des Landgerichts mit dem konkreten Vermittlungsangebot der Beklagten vergleichbar, auch wenn sie die Vermittlung an Unternehmen betrafen. Wie die Klägerin durch Vorlage von entsprechenden
Ausdrucken glaubhaft gemacht hat, gab es schon 1998 unter der Domain „rentarentner.at“ eine Vermittlungsplattform für Rentner („Senior-Manager“) an Jungunternehmer sowie seit 2004 eine weitere österreichische Plattform unter www.asep.st. Ebenso wurden im Jahr 2002 Rentner über die Plattform rentarentner.de an „Klein- und Mittelunternehmen“ vermittelt.
Das deckt sich teilweise mit dem Angebot, das auch die Beklagte bereithält"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Bremen: Angabe der Lieferzeit mit "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" wettbewerbswidrig - Vorsicht bei eBay und Amazon

OLG Bremen
Urteil vom 05.10.2012
2 U 49/12


Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Angabe zur Lieferzeit von "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam und damit wettbewerbswidrig ist. Auch Amazon und eBay geben derartig unbestimmte Angaben zur Lieferzeit vor, so dass auch insoweit mit weiteren Abmahnungen zu rechnen ist.

OLG Bremen: Kein Anscheinsbeweis, dass über ein eBay-Konto abgegebenes Gebot tatsächlich vom Inhaber des eBay-Kontos stammt

OLG Bremen
Beschluss vom 21.06.2012
3 U 1/12


Das OLG Bremen hat entschieden, dass kein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass ein über ein eBay-Konto abgegebenes Gebot tatsächlich vom Inhaber des eBay-Kontos stammt. Insofern rügt das Gericht die nicht ausreichenden Sicherheitsstandards im Internet. Verkäufern bei eBay dürfte es im Streitfall sehr schwer fallen, nachzuweisen, dass das Gebot tatsächlich vom Kontoinhaber getätigt wurde.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat den Beweis dafür, dass der Beklagte das streitgegenständliche Höchstgebot abgegeben hat, nicht geführt. Einen Beweis dafür, dass der Beklagte das Angebot selbst abgegeben hat, hat der Kläger nicht angeboten. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beweislast für den Vertragsschluss beim Kläger liegt, da er Ansprüche aus diesem Vertrag ableiten will.
[...]
Zutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Tatsache, dass eine über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden ist, kein Anscheinsbeweis spricht, da es an einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (BGH NJW 2011, 2421 ff, 2422 m.w.N.; Hamm, NJW 2007, 611; vgl. auch Klein, MMR 2011, 447 ff., 450)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: