OLG Frankfurt: Pächter eines Gebäudes entscheidet wer Fotos vom Innenbereich des Gebäudes erstellen und urheberrechtlich verwerten darf
OLG Frankfurt
Urteil vom 11.02.2019
16 U 205/17
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Pächter eines Gebäudes entscheidet, wer Fotos vom Innenbereich des Gebäudes erstellen und urheberrechtlich verwerten darf.
Aus den Entscheidungsgründen:
2. Allerdings steht der Klägerin als Pächterin das aus §§ 854 ff, 1004 BGB abzuleitenden Hausrecht zur Seite, welches ihr einen Abwehranspruch nach 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB gegen die Beklagte gewährt.
Ohne Erfolg macht die Beklagte die schwebende Unwirksamkeit des Pachtvertrags geltend, weil der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Nachname1, daran auf beiden Seiten als Vertreter mitgewirkt hat. Denn wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug entnehmen lässt, ist dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
a. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass selbst dem Grundstückseigentümer kein "Recht am eigenen Bild der Sache" zuzuerkennen ist [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12 - 15].
b. Auch lässt das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, wie auch die gewerbliche Verwertung von Fotografien dessen Sachsubstanz unberührt. Dieser Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz [vgl. BGH Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 54/87 - Rn. 15 ff; Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 10].
c. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet. Werden die Bilder entgegen dem Willen des Eigentümers verwertet, steht diesem ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer danach Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar [BGH Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73 - Rn. 15 f].
Auch nach neuerer höchstrichterlicher Judikatur kann der Eigentümer die Verwertung gewerblich angefertigter Fotografien seines Gebäudes dann verbieten, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt sind [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 11 ff; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 12; Urt. v. 19.12.2014 - V ZR 324/13 - Rn. 8]. Eine Eigentumsbeeinträchtigung sieht der Bundesgerichtshof schon in der ungenehmigten Anfertigung von Fotos, welche durch eine anschließend ungenehmigte Verwertung dieser Bilder noch vertieft wird [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 17; BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 17]. Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten [BGH Urt. v.17.12.2010 - V ZR 44/10 - 8]. Dieses Recht des Grundstückseigentümers wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dann zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 17]. Den dogmatischen Grund hierfür sieht der Bundesgerichtshof im Grundstückseigentum selbst mit dem zugehörigen Fruchtziehungsrecht nach § 99 Abs. 3 BGB [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 14]. Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet [BGH Urt. v. 20.9.1974 aaO. - Rn. 13; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 14; Urt. v. 19.12.2014 aaO. - Rn. 8]. Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung [BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO.]. Demnach vermittelt der Abwehranspruch dem Grundstückseigentümer das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos zu entscheiden, wenn hierbei die Grenzen seiner erteilten Einwilligung beim Betreten oder Benutzen seines Grundstücks überschritten werden.
d. Darüber hinaus kann auch das aus dem Besitz abgeleitete Hausrecht [vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., Überbl v § 854 Rn. 1] eine Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern gewähren [vgl. Schönewald, WRP 2014, 142 (145); Staudinger/Gursky, BGB, 2012, § 1004 Rn. 80; s. auch BGH Urt. v. 17.12.2012 - V ZR 45/10 - Rn. 33].
aa. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die es sich erstreckt, und insofern der Sicherstellung des von deren Eigentümer bzw. Besitzer vorgegebenen Benutzungszwecks. Nach dem Bundesgerichtshof räumt das Hausrecht seinem Inhaber ferner die Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtwirksam von Bedingungen abhängig zu machen [BGH Urt. v. 8.11.2005 - KZR 37/03 - Rn. 25 m.w.N.; OLG München Urt. v. 23.3.2017 - U 3702/16 Kart - Rn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 903 Rn. 11].
bb. Damit verbleibt der Klägerin als Pächterin des Grundstücks Straße1 in Stadt1 nebst des hierauf belegenen E-Werks kraft der rechtlichen und tatsächlichen Herrschaftsmacht, die ihr ihr durch das vertraglich gewährte Hausrecht verliehen wird, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu dem Pachtobjekt auszuschließen und ihnen damit auch die Möglichkeit zur Anfertigung von Fotoaufnahmen, insbesondere der Innenräume abzuschneiden. Aus dem Hausrecht ergibt sich ihre Befugnis, zu entscheiden, wer Zutritt zum Grundstück erhält und zu welchen Voraussetzungen. So kann von ihr auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen.
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze folgt hier die rechtswidrige Beeinträchtigung des privaten Hausrechts der Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr Pachtobjekt in einer dem Willen der Klägerin widersprechenden Weise genutzt hat, indem sie Lichtbildaufnahmen von dessen Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum zu Zwecken angefertigt hat, die von der ihr erteilten Genehmigung nicht umfasst waren. Denn vorliegend war der Beklagten die Erlaubnis zum gewerblichen Fotografieren der Innenräume des E-Werks nicht schlechthin erteilt worden, sondern ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für die bevorstehende lokale "A Messe 200X" in Stadt1. Dies folgt aus den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, wonach der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die Anfertigung und werbliche Nutzung von Fotos des umgebauten E-Werks im Zusammenhang mit dieser Messe gestattet hatte. Unstreitig nicht umfasst war von dieser Einwilligung die gewerbliche Verwendung der Fotoaufnahmen auf der Webseite der Beklagten.
4. Demnach steht die Bedingung, unter welcher der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten den Zugang zu dem Pachtgrundstück nebst Innenräumen gewährte, zwischen den Parteien außer Streit.
Soweit die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich während des gemeinsamen Fototermins auf ihre Nachfrage hin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sie die angefertigten Fotos auch im Rahmen ihres Internetauftritts zu Werbezwecken verwenden dürfe, obliegt ihr die Beweislast für diese nachträgliche Gestattung, mit welcher sie eine über die ursprüngliche Zweckabrede hinausgehende Verwendung der Lichtbilder rechtfertigt. Dieser Nachweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht erbracht.
a. Schon die eigene Darstellung der Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat ist insoweit nicht hinreichend klar und eindeutig. Vielmehr verbleibt die denkbare Möglichkeit, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr gegenüber nicht ausdrücklich gestattet hatte, die mit seinem Einverständnis für die Messe gefertigten Fotos auch für ihre Webseite verwenden zu dürfen, sondern die Beklagte letztlich aufgrund ihrer Überlegung, dass es sich "hierbei quasi auch um ihr geistiges Eigentum" handele und des von ihr betonten Umstands, dass über eine gegenseitige Verlinkung der Webseiten nachgedacht worden sei, von einer solchen Gestattung ausgegangen ist.
Insoweit fällt zunächst auf, dass die Beklagte in Bezug auf die weitergehende Verwendung der Fotos in ihren Angaben relativ unbestimmt blieb und sich auf die Aussage beschränkte, diese seien dazu gedacht gewesen, sie auf die Webseite zu nehmen; dem Geschäftsführer der Klägerin sei definitiv bekannt gewesen, dass sie mit diesen Lichtbildern habe arbeiten wollen, ohne dass sie sich zu einer konkreten Reaktion seitens Herrn Nachname1 äußerte. Zwar wurde die Beklagte auf gezieltes Nachfragen durch den Senat in ihren Angaben bestimmter. Auch hier ist aber augenfällig, dass sie sich sicher war, gefragt zu haben, ob sie die Fotos auch für ihre Webseite nutzen dürfe; dagegen in Bezug auf die Antwort von Herrn Nachname1 ihre Aussage weniger eindeutig formulierte, sondern dahingehend relativierte, in Erinnerung zu haben, dass dieser damit einverstanden gewesen sei, ohne freilich näher zu präzisieren, wie er das kommunizierte. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Beklagte auch im weiteren Verlauf ihrer Aussage zwar betonte, es sei bei diesem Termin definitiv darüber gesprochen worden, dass die Bilder für die Webseite gedacht seien, sich aber nicht zu dem Ergebnis dieses Gesprächs mit gleicher Eindeutigkeit erklärte.
b. Auch die vor dem Landgericht vernommene Zeugin B, welche anlässlich eines weiteren Termins Fotos fertigte, bestätigte zwar, dass über eine gegenseitige Verlinkung und Bewerbung gesprochen worden sei, ohne dass es irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fotos gegeben habe. Der Aussage der Zeugin lässt sich indes nicht entnehmen, dass überhaupt die Nutzung der Fotos thematisiert, insbesondere der Beklagten in Erweiterung der ursprünglichen Gestattung auch eine gewerbliche Nutzung auf ihrer Webseite gestattet wurde. Ebenso wenig geht aus dem Bekunden der Zeugin hervor, dass bei diesem Termin die Webseite der Beklagten Gegenstand des Gesprächs war, wie von dieser behauptet.
c. Demgegenüber haben der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau, die Zeugin Nachname1, eine nachträgliche Gestattung gegenüber der Beklagten, die Fotos außer für die Messe auch auf ihrer Webseite gewerblich nutzen zu dürfen, sogar nachdrücklich verneint. Keiner Auseinandersetzung bedarf es mit den von der Berufung aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Auch wenn die Eheleute Nachname1 sich gegenüber der Beklagten tatsächlich nicht mit der Eindeutigkeit positioniert haben sollten, wie von ihnen vor Gericht dargestellt, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin entsprechend der Darstellung der Berufung mit dem Ansinnen der Beklagten tatsächlich einverstanden erklärt hatte.
d. Nach alldem fehlt es dem Senat an dem zur persönlichen Überzeugungsbildung i.S. des § 286 ZPO erforderlichen, für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit [BGH Urt. v. 26.10.1993 - VI ZR 155/92 - Rn. 14]. Denn aus Sicht des Senats ist nicht ausschließen, dass die von der Beklagten anlässlich des ersten Fototermins aufgeworfene Frage nach einer weitergehenden Gestattung der gewerblichen Verwertung der von ihr gefertigten Fotografien von den Innenräumen des E-Werks auf ihrer Webseite seitens des Geschäftsführers der Klägerin letztlich offen gelassen wurde. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dieser sich laut Darstellung der Beklagten mit einer gegenseitigen Verlinkung der Webseiten einverstanden erklärt haben mag. Denn ob beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass auf der Webseite der Beklagten die in Rede stehenden Fotos eingestellt würden, lässt sich der Aussage der Beklagten nicht entnehmen.
e. Demnach liegt /die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts des Hausrechts der Klägerin und damit die Unrechtmäßigkeit der in Rede stehenden Ablichtungen darin, dass die Beklagte die Grenzen des seitens der Klägerin erklärten Gestattungsumfangs überschritten hat. Denn diese hatte der Beklagten das Betreten ihres Pachtgrundstücks nur unter der Bedingung eröffnet, lediglich Fotoaufnahmen für die Präsentation auf der lokalen Messe zu fertigen, mithin beschränkt durch einen bestimmten Nutzungszweck. Hiervon ist die Beklagte durch die Einstellung dieser Fotos auf ihrer Webseite eigenmächtig abgewichen.
Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der Berufung, die Fotos seien in Kenntnis und mit Erlaubnis des Geschäftsführers der Klägerin angefertigt worden, zu kurz. Denn dessen Gestattung zum Betreten und Fotografieren des Pachtgrundstücks der Klägerin für die Hausmesse deckt nur diese Art der wirtschaftlichen Verwertung ab, nicht aber auch andere wie die hier erfolgte gewerbliche Nutzung auf der Webseite der Beklagten.
f. Dass, wie von der Berufung geltend gemacht, sich aus dem Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf die Identität des von der Klägerin gepachteten Objekts ergibt, ist ohne rechtliche Relevanz. Der Eingriff in das Hausrecht der Klägerin ist nämlich nicht davon abhängig, ob für Dritte erkennbar wird, um welches Objekt es sich handelt. Ebenso fehlt geht in diesem Zusammenhang der Verweis der Berufung auf Unternehmensgegenstand und Geschäftszweck der Klägerin.
5. Entgegen der Ansicht der Berufung stellt sich das Vorgehen der Klägerin auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
a. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht damit begründen, dass die Klägerin seit 2004 eine Internetseite unterhalten mag, auf der sie das Pachtobjekt seit mindestens 2005 zur Vermietung anbietet und auch mit Fotoaufnahmen aus dem Innenbereich bewirbt sowie dieses anderweitig - insbesondere im Internet - vermarkte bzw. Dritten die Erlaubnis erteile, in nahezu identischer Form zu werben. Denn die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Klägerin Dritten den Zugang zu ihrem Grundstück und das Fotografieren ihrer Innenräume und die Verwertung solcher Fotografien gestattet, steht in ihrem Belieben; eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung lässt sich für das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht weder aus Art. 3 GG noch aus § 242 BGB herleiten [BGH Urt. v. 15.1.2013 - XI ZR 22/12 - Rn. 27].
b. Auch auf den von der Berufung thematisierten Umstand, ob sich aus dem Emailschreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 11.3.2014 entnehmen lasse, dieser habe schon seinerzeit Kenntnis von der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos auf der Webseite der Beklagten gehabt und nicht erst kurz vor dem Abmahnschreiben vom 28.11.2014, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht gestützt werden. In Betracht kommt allenfalls der Tatbestand der Verwirkung, der aber schon daran scheitert, dass es angesichts des Vorliegens einer einheitlichen Dauerhandlung an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt.
6. Entgegen der Ansicht der Berufung ist durch das Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten auch die Tathandlung des Vervielfältigens verwirklicht.
Abzustellen für die Definition des Begriffs der Vervielfältigung auf das UrhG. Vervielfältigung ist danach jede körperliche Festlegung des Werks, die geeignet ist, dieses den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen [Dreier/Schulze, UrhG, 6.Aufl., § 16 Rn. 6]. Hierunter fällt auch das Speichern von Fotos auf einer Internet Homepage bzw. das Einstellen in das Internet [Dreier/Schulze aaO. - Rn. 7 und 15].
Wie die Berufung allerdings mit Erfolg geltend macht, wird von dem bloßen Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten die Handlungsalternative des Verbreitens nicht umfasst. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Weitergabe der Verfügungsgewalt über die Bildnisse. Die Beklagte hat diese weder gegenüber Dritten angeboten oder in Verkehr gebracht [vgl. Dreier/Schulze aaO., § 17 Rn. 7; KUG § 22 Rn. 9]. In Bezug auf diese Tathandlung steht der Klägerin daher kein Unterlassungsanspruch zu. Auch für eine etwaige Erstbegehungsgefahr ist insoweit nichts ersichtlich.
Urteil vom 11.02.2019
16 U 205/17
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Pächter eines Gebäudes entscheidet, wer Fotos vom Innenbereich des Gebäudes erstellen und urheberrechtlich verwerten darf.
Aus den Entscheidungsgründen:
2. Allerdings steht der Klägerin als Pächterin das aus §§ 854 ff, 1004 BGB abzuleitenden Hausrecht zur Seite, welches ihr einen Abwehranspruch nach 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB gegen die Beklagte gewährt.
Ohne Erfolg macht die Beklagte die schwebende Unwirksamkeit des Pachtvertrags geltend, weil der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Nachname1, daran auf beiden Seiten als Vertreter mitgewirkt hat. Denn wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug entnehmen lässt, ist dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
a. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass selbst dem Grundstückseigentümer kein "Recht am eigenen Bild der Sache" zuzuerkennen ist [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12 - 15].
b. Auch lässt das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, wie auch die gewerbliche Verwertung von Fotografien dessen Sachsubstanz unberührt. Dieser Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz [vgl. BGH Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 54/87 - Rn. 15 ff; Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 10].
c. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet. Werden die Bilder entgegen dem Willen des Eigentümers verwertet, steht diesem ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer danach Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar [BGH Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73 - Rn. 15 f].
Auch nach neuerer höchstrichterlicher Judikatur kann der Eigentümer die Verwertung gewerblich angefertigter Fotografien seines Gebäudes dann verbieten, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt sind [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 11 ff; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 12; Urt. v. 19.12.2014 - V ZR 324/13 - Rn. 8]. Eine Eigentumsbeeinträchtigung sieht der Bundesgerichtshof schon in der ungenehmigten Anfertigung von Fotos, welche durch eine anschließend ungenehmigte Verwertung dieser Bilder noch vertieft wird [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 17; BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 17]. Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten [BGH Urt. v.17.12.2010 - V ZR 44/10 - 8]. Dieses Recht des Grundstückseigentümers wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dann zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 17]. Den dogmatischen Grund hierfür sieht der Bundesgerichtshof im Grundstückseigentum selbst mit dem zugehörigen Fruchtziehungsrecht nach § 99 Abs. 3 BGB [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 14]. Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet [BGH Urt. v. 20.9.1974 aaO. - Rn. 13; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 14; Urt. v. 19.12.2014 aaO. - Rn. 8]. Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung [BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO.]. Demnach vermittelt der Abwehranspruch dem Grundstückseigentümer das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos zu entscheiden, wenn hierbei die Grenzen seiner erteilten Einwilligung beim Betreten oder Benutzen seines Grundstücks überschritten werden.
d. Darüber hinaus kann auch das aus dem Besitz abgeleitete Hausrecht [vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., Überbl v § 854 Rn. 1] eine Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern gewähren [vgl. Schönewald, WRP 2014, 142 (145); Staudinger/Gursky, BGB, 2012, § 1004 Rn. 80; s. auch BGH Urt. v. 17.12.2012 - V ZR 45/10 - Rn. 33].
aa. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die es sich erstreckt, und insofern der Sicherstellung des von deren Eigentümer bzw. Besitzer vorgegebenen Benutzungszwecks. Nach dem Bundesgerichtshof räumt das Hausrecht seinem Inhaber ferner die Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtwirksam von Bedingungen abhängig zu machen [BGH Urt. v. 8.11.2005 - KZR 37/03 - Rn. 25 m.w.N.; OLG München Urt. v. 23.3.2017 - U 3702/16 Kart - Rn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 903 Rn. 11].
bb. Damit verbleibt der Klägerin als Pächterin des Grundstücks Straße1 in Stadt1 nebst des hierauf belegenen E-Werks kraft der rechtlichen und tatsächlichen Herrschaftsmacht, die ihr ihr durch das vertraglich gewährte Hausrecht verliehen wird, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu dem Pachtobjekt auszuschließen und ihnen damit auch die Möglichkeit zur Anfertigung von Fotoaufnahmen, insbesondere der Innenräume abzuschneiden. Aus dem Hausrecht ergibt sich ihre Befugnis, zu entscheiden, wer Zutritt zum Grundstück erhält und zu welchen Voraussetzungen. So kann von ihr auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen.
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze folgt hier die rechtswidrige Beeinträchtigung des privaten Hausrechts der Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr Pachtobjekt in einer dem Willen der Klägerin widersprechenden Weise genutzt hat, indem sie Lichtbildaufnahmen von dessen Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum zu Zwecken angefertigt hat, die von der ihr erteilten Genehmigung nicht umfasst waren. Denn vorliegend war der Beklagten die Erlaubnis zum gewerblichen Fotografieren der Innenräume des E-Werks nicht schlechthin erteilt worden, sondern ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für die bevorstehende lokale "A Messe 200X" in Stadt1. Dies folgt aus den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, wonach der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die Anfertigung und werbliche Nutzung von Fotos des umgebauten E-Werks im Zusammenhang mit dieser Messe gestattet hatte. Unstreitig nicht umfasst war von dieser Einwilligung die gewerbliche Verwendung der Fotoaufnahmen auf der Webseite der Beklagten.
4. Demnach steht die Bedingung, unter welcher der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten den Zugang zu dem Pachtgrundstück nebst Innenräumen gewährte, zwischen den Parteien außer Streit.
Soweit die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich während des gemeinsamen Fototermins auf ihre Nachfrage hin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sie die angefertigten Fotos auch im Rahmen ihres Internetauftritts zu Werbezwecken verwenden dürfe, obliegt ihr die Beweislast für diese nachträgliche Gestattung, mit welcher sie eine über die ursprüngliche Zweckabrede hinausgehende Verwendung der Lichtbilder rechtfertigt. Dieser Nachweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht erbracht.
a. Schon die eigene Darstellung der Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat ist insoweit nicht hinreichend klar und eindeutig. Vielmehr verbleibt die denkbare Möglichkeit, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr gegenüber nicht ausdrücklich gestattet hatte, die mit seinem Einverständnis für die Messe gefertigten Fotos auch für ihre Webseite verwenden zu dürfen, sondern die Beklagte letztlich aufgrund ihrer Überlegung, dass es sich "hierbei quasi auch um ihr geistiges Eigentum" handele und des von ihr betonten Umstands, dass über eine gegenseitige Verlinkung der Webseiten nachgedacht worden sei, von einer solchen Gestattung ausgegangen ist.
Insoweit fällt zunächst auf, dass die Beklagte in Bezug auf die weitergehende Verwendung der Fotos in ihren Angaben relativ unbestimmt blieb und sich auf die Aussage beschränkte, diese seien dazu gedacht gewesen, sie auf die Webseite zu nehmen; dem Geschäftsführer der Klägerin sei definitiv bekannt gewesen, dass sie mit diesen Lichtbildern habe arbeiten wollen, ohne dass sie sich zu einer konkreten Reaktion seitens Herrn Nachname1 äußerte. Zwar wurde die Beklagte auf gezieltes Nachfragen durch den Senat in ihren Angaben bestimmter. Auch hier ist aber augenfällig, dass sie sich sicher war, gefragt zu haben, ob sie die Fotos auch für ihre Webseite nutzen dürfe; dagegen in Bezug auf die Antwort von Herrn Nachname1 ihre Aussage weniger eindeutig formulierte, sondern dahingehend relativierte, in Erinnerung zu haben, dass dieser damit einverstanden gewesen sei, ohne freilich näher zu präzisieren, wie er das kommunizierte. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Beklagte auch im weiteren Verlauf ihrer Aussage zwar betonte, es sei bei diesem Termin definitiv darüber gesprochen worden, dass die Bilder für die Webseite gedacht seien, sich aber nicht zu dem Ergebnis dieses Gesprächs mit gleicher Eindeutigkeit erklärte.
b. Auch die vor dem Landgericht vernommene Zeugin B, welche anlässlich eines weiteren Termins Fotos fertigte, bestätigte zwar, dass über eine gegenseitige Verlinkung und Bewerbung gesprochen worden sei, ohne dass es irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fotos gegeben habe. Der Aussage der Zeugin lässt sich indes nicht entnehmen, dass überhaupt die Nutzung der Fotos thematisiert, insbesondere der Beklagten in Erweiterung der ursprünglichen Gestattung auch eine gewerbliche Nutzung auf ihrer Webseite gestattet wurde. Ebenso wenig geht aus dem Bekunden der Zeugin hervor, dass bei diesem Termin die Webseite der Beklagten Gegenstand des Gesprächs war, wie von dieser behauptet.
c. Demgegenüber haben der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau, die Zeugin Nachname1, eine nachträgliche Gestattung gegenüber der Beklagten, die Fotos außer für die Messe auch auf ihrer Webseite gewerblich nutzen zu dürfen, sogar nachdrücklich verneint. Keiner Auseinandersetzung bedarf es mit den von der Berufung aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Auch wenn die Eheleute Nachname1 sich gegenüber der Beklagten tatsächlich nicht mit der Eindeutigkeit positioniert haben sollten, wie von ihnen vor Gericht dargestellt, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin entsprechend der Darstellung der Berufung mit dem Ansinnen der Beklagten tatsächlich einverstanden erklärt hatte.
d. Nach alldem fehlt es dem Senat an dem zur persönlichen Überzeugungsbildung i.S. des § 286 ZPO erforderlichen, für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit [BGH Urt. v. 26.10.1993 - VI ZR 155/92 - Rn. 14]. Denn aus Sicht des Senats ist nicht ausschließen, dass die von der Beklagten anlässlich des ersten Fototermins aufgeworfene Frage nach einer weitergehenden Gestattung der gewerblichen Verwertung der von ihr gefertigten Fotografien von den Innenräumen des E-Werks auf ihrer Webseite seitens des Geschäftsführers der Klägerin letztlich offen gelassen wurde. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dieser sich laut Darstellung der Beklagten mit einer gegenseitigen Verlinkung der Webseiten einverstanden erklärt haben mag. Denn ob beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass auf der Webseite der Beklagten die in Rede stehenden Fotos eingestellt würden, lässt sich der Aussage der Beklagten nicht entnehmen.
e. Demnach liegt /die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts des Hausrechts der Klägerin und damit die Unrechtmäßigkeit der in Rede stehenden Ablichtungen darin, dass die Beklagte die Grenzen des seitens der Klägerin erklärten Gestattungsumfangs überschritten hat. Denn diese hatte der Beklagten das Betreten ihres Pachtgrundstücks nur unter der Bedingung eröffnet, lediglich Fotoaufnahmen für die Präsentation auf der lokalen Messe zu fertigen, mithin beschränkt durch einen bestimmten Nutzungszweck. Hiervon ist die Beklagte durch die Einstellung dieser Fotos auf ihrer Webseite eigenmächtig abgewichen.
Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der Berufung, die Fotos seien in Kenntnis und mit Erlaubnis des Geschäftsführers der Klägerin angefertigt worden, zu kurz. Denn dessen Gestattung zum Betreten und Fotografieren des Pachtgrundstücks der Klägerin für die Hausmesse deckt nur diese Art der wirtschaftlichen Verwertung ab, nicht aber auch andere wie die hier erfolgte gewerbliche Nutzung auf der Webseite der Beklagten.
f. Dass, wie von der Berufung geltend gemacht, sich aus dem Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf die Identität des von der Klägerin gepachteten Objekts ergibt, ist ohne rechtliche Relevanz. Der Eingriff in das Hausrecht der Klägerin ist nämlich nicht davon abhängig, ob für Dritte erkennbar wird, um welches Objekt es sich handelt. Ebenso fehlt geht in diesem Zusammenhang der Verweis der Berufung auf Unternehmensgegenstand und Geschäftszweck der Klägerin.
5. Entgegen der Ansicht der Berufung stellt sich das Vorgehen der Klägerin auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
a. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht damit begründen, dass die Klägerin seit 2004 eine Internetseite unterhalten mag, auf der sie das Pachtobjekt seit mindestens 2005 zur Vermietung anbietet und auch mit Fotoaufnahmen aus dem Innenbereich bewirbt sowie dieses anderweitig - insbesondere im Internet - vermarkte bzw. Dritten die Erlaubnis erteile, in nahezu identischer Form zu werben. Denn die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Klägerin Dritten den Zugang zu ihrem Grundstück und das Fotografieren ihrer Innenräume und die Verwertung solcher Fotografien gestattet, steht in ihrem Belieben; eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung lässt sich für das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht weder aus Art. 3 GG noch aus § 242 BGB herleiten [BGH Urt. v. 15.1.2013 - XI ZR 22/12 - Rn. 27].
b. Auch auf den von der Berufung thematisierten Umstand, ob sich aus dem Emailschreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 11.3.2014 entnehmen lasse, dieser habe schon seinerzeit Kenntnis von der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos auf der Webseite der Beklagten gehabt und nicht erst kurz vor dem Abmahnschreiben vom 28.11.2014, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht gestützt werden. In Betracht kommt allenfalls der Tatbestand der Verwirkung, der aber schon daran scheitert, dass es angesichts des Vorliegens einer einheitlichen Dauerhandlung an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt.
6. Entgegen der Ansicht der Berufung ist durch das Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten auch die Tathandlung des Vervielfältigens verwirklicht.
Abzustellen für die Definition des Begriffs der Vervielfältigung auf das UrhG. Vervielfältigung ist danach jede körperliche Festlegung des Werks, die geeignet ist, dieses den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen [Dreier/Schulze, UrhG, 6.Aufl., § 16 Rn. 6]. Hierunter fällt auch das Speichern von Fotos auf einer Internet Homepage bzw. das Einstellen in das Internet [Dreier/Schulze aaO. - Rn. 7 und 15].
Wie die Berufung allerdings mit Erfolg geltend macht, wird von dem bloßen Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten die Handlungsalternative des Verbreitens nicht umfasst. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Weitergabe der Verfügungsgewalt über die Bildnisse. Die Beklagte hat diese weder gegenüber Dritten angeboten oder in Verkehr gebracht [vgl. Dreier/Schulze aaO., § 17 Rn. 7; KUG § 22 Rn. 9]. In Bezug auf diese Tathandlung steht der Klägerin daher kein Unterlassungsanspruch zu. Auch für eine etwaige Erstbegehungsgefahr ist insoweit nichts ersichtlich.