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BGH: § 54b Abs. 1 UrhG ist weder direkt noch analog auf Internet-Marktplätze anzuwenden so dass diese keine Urheberrechtsabgabe zahlen müssen

BGH
Urteil vom 10.11.2022
I ZR 10/22
rakuten.de
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5; UrhG § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2, § 54f Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass § 54b Abs. 1 UrhG weder direkt noch analog auf Internet-Marktplätze anzuwenden ist, so dass diese keine Urheberrechtsabgabe zahlen müssen.

Leitsätze des BGH:
a) Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt.

b) Es ist mit Blick auf die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht bei der Gewährung des gerechten Ausgleichs für die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen nicht geboten, Online-Marktplätze, die die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG) aufzunehmen.

c) Die analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG auf Internet-Marktplätze kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 10/22 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Zuwendungen an Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort rechtswidrig

LG München
Urteil vom 04.10.2021
42 O 13841/19


Das LG München hat entschieden, dass die Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und die Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 2016 - 2019 rechtswidrig waren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

Die 42. Zivilkammer für Urheberrecht hat heute der Klage eines Autors gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort e.V. überwiegend stattgegeben, mit welcher der Kläger gegen Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber sowie Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 2016 bis September 2019 vorgeht (42 O 13841/19).

Die Ausschüttungen und Zuwendungen erfolgten zur Überzeugung der Kammer rechtswidrig.

In der ersten Stufe wurde dem klägerischen Antrag auf Feststellung vollumfänglich stattgegeben:

Der Kläger als Autor und Urheber hat gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner Werke Ansprüche auf Ausschüttungen, da die Beklagte für ihn die ihm gesetzlich zustehenden Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung wahrnimmt. Diese Ausschüttungen hat die Beklagte zu Unrecht gemindert, indem sie unberechtigt Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds der Wissenschaft der VG Wort vornahm.

Im Hinblick auf die Ausschüttungen an Herausgeber stellte das Gericht fest, dass die Wahrnehmung von Rechten von Herausgebern schon nicht vom bis ins Jahr 2018 geltenden satzungsgemäßen Aufgabenumfang der Beklagten umfasst war. Selbst wenn man die Satzung weiter auslegen wollte, wären die Ausschüttungen dennoch zu Unrecht erfolgt, da die Regelungen des Verteilungsplans der Beklagten, die die Ausschüttungen im Einzelnen zuweisen, nicht an eine tatsächliche Berechtigung anknüpfen und daher willkürlich und unwirksam sind.

In Bezug auf die Ausschüttungen nach der Satzungsänderung, gemäß der nunmehr die Beklagte die Rechte von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken wahrnimmt, stellte das Gericht fest, dass die Satzungsänderung mangels wirksamer schriftlicher Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen schon nicht wirksam geworden war, und zudem der Verteilungsplan der Beklagten und ihre Verwaltungspraxis nicht sicherstellen, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an Berechtigte, nämlich an Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken vorgenommen werden. Daher waren auch die Ausschüttungen an Herausgeber nach der erfolgten Satzungsänderung unwirksam, so die Kammer.

Die Ausschüttungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort waren ebenfalls unwirksam. Nach höchstrichterlicher und europarechtlicher Rechtsprechung müssen die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54 ff UrhG unbedingt unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zu Gute kommen (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025 - Amazon/AustroMechana). Die von der VG Wort vorgenommenen Zuschüsse an den Förderungsfonds Wissenschaft GmbH erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Kammer bejahte zudem einen Auskunftsanspruch der Klageseite, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an die Klageseite in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Feststellungsanträgen genannten Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben, soweit dieser nicht verjährt war.

In welcher Höhe der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Ausschüttungen und Zuwendungen Rückzahlungen von der Beklagten erhält, bleibt einer Entscheidung nach Auskunftserteilung vorbehalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



BVerfG: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

BVerfG
Beschluss vom 18.04.2018
1 BvR 1213/16


Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Verfassungsbeschwerde eines Verlages gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften als unzulässig verworfen

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Wahrnehmungsvertrag, wonach der Kläger als Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Bestandteil des Wahrnehmungsvertrags war zudem ein Verteilungsplan, durch den auch der Verlag nach einem bestimmten Schlüssel an dem Erlös beteiligt wurde. Der von dem Kläger gegen diese Ausschüttungspraxis gerichteten Feststellungsklage wurde überwiegend stattgegeben. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausschüttungspraxis willkürlich sei und gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhG) verstoße. Nachdem das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigte, entschied der Bundesgerichtshof die Revision ebenfalls zu Gunsten des Klägers. Als Treuhänderin dürfte die Beklagte die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 63a Satz 2 Fall 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) noch aus § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht oder unionsrechtlichen Vorschriften. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in der Revisionsinstanz als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, unter anderem eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und den Entzug des gesetzlichen Richters.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht gerecht wird.

1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt.

a) Gesetzliche Vergütungsansprüche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Urheber zugutekommen. Dafür ist es unerheblich, dass dieser Vergütungsanspruch zunächst von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird und erst im Anschluss an den Urheber ausgeschüttet wird. Auch aus der ständigen Praxis der Verlegerbeteiligung kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch herleiten.

b) Die Beschwerdeführerin greift mittelbar die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst an, zeigt jedoch nicht auf, von welchen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sieht, und setzt sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Schranken auseinander, die schon vor dem Erwerb des Verlagsrechts bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten.

c) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Beteiligung von Verlegern an Rechten und Ansprüchen von Urhebern grundsätzlich möglich ist, wenn die Ansprüche wirksam an diese abgetreten worden sind. Eine wirksame Abtretung scheitert aber, wenn die Rechte und Ansprüche zuvor an Dritte wie die Beklagte abgetreten worden sind. Wie der Beschwerdeführerin dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen können, hat sie nicht dargelegt.

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, da sie gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt werde, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Leistung der Verleger mit denen von Tonträgern und Filmherstellern vergleichbar ist, und befasst sich nicht mit den Gründen, warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen hat.

3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr der gesetzliche Richter entzogen wurde, indem der Bundesgerichtshof die Entscheidung nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegte. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts ist auf die Frage beschränkt, ob der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht in vertretbarer Art und Weise gehandhabt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass er keine Zweifel hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG hatte. Dass die Rechtsprechung bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Normen unvollständig wäre und damit eine Vorlagepflicht bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Krankenhausradio ist eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe - Abgrenzung zur Wiedergabe von Hintergrundmusik in Arztpraxis

BGH
Urteil vom 11.01.2018
I ZR 85/17
Krankenhausradio
BGB § 313; UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Krankenhausradio über eine krankenhauseigene Kabelanlage eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe ist.

Leitsätze des BGH:

a) Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.

b) Die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses anwendbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14, GRUR 2016, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).

c) Der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogeräten ausstattet, mit denen Patienten ausgestrahlte Radiosendungen über eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen können, gibt die Radiosendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sende-unternehmen zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - LG Bochum - AG Bochum

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LG Berlin legt EuGH Fragen zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger im Rechtsstreit VG Media gegen Google vor

LG Berlin
Beschluss vom 08.05.2017
16 O 546/15


Das LG Berlin hat dem EuGH Fragen zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger im Rechtsstreit VG Media gegen Google vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Berlin: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hält in dem Rechtsstreit einer Verwertungsgesellschaft, die Leistungsschutzrechte für Presseverleger wahrnimmt und Klage gegen das Unternehmen Google Inc. erhoben hat, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für notwendig und legt diesem zwei Rechtsfragen vor.

Die Verwertungsgesellschaft hat Klage gegen Google Inc. erhoben. Es soll festgestellt werden, dass das Unternehmen Google Inc. ihr dadurch zum Schadensersatz verpflichtet sei, dass es über die Online-Angebote „Google Suche“ Textausschnitte, Bilder etc. aus Presseerzeugnissen in einer Ergebnisliste anzeigt. Denn nach Eingabe des Suchwortes und Auslösung der Suchfunktion erscheint u.a. ein kurzer Text oder Textausschnitt (Snippet); sofern man die Funktion „Bildersuche“ nutzt, erscheinen Bilder, die auf andere Internetseiten verweisen. Durch diese Arten der Vorschau soll dem Nutzer ermöglicht werden, die Relevanz der angezeigten Internetseiten für sein konkretes Informationsbedürfnis abzuschätzen. In Bezug auf die von der Beklagten ebenfalls angebotenen Dienste „news.google.de“ oder „news.google.com“ werden Nachrichten in der Art eines Magazins aus einem beschränkten Kreis von Nachrichtenquellen anzeigt. Hier besteht der sog. “Snippet” aus einer Kurzzusammenfassung der Website, vielfach unter Verwendung der einleitenden Sätze. Aufgrund dieser Nutzung der „Snippets“ verlangt die Klägerin weiterhin von Google Auskunft über die Höhe der Werbeanzeigen Dritter auf eigenen oder fremden Internetseiten und den sich aus der Auskunft ergebenden Schadensersatz; diese Werbeanzeigen vermittelt Google kostenpflichtig über weitere Dienste.

Die Klägerin beruft sich im Rechtlichen auf das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die maßgeblichen Normen sind §§ 87f – 87h UrhG. Der deutsche Gesetzgeber hat kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH für diese Normen veranlasst. Der Begriff der Notifizierung beschreibt ein Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission, teilweise auch die anderen Mitgliedstaaten, über ein Gesetz informieren und teilweise auch Gelegenheit zur Überprüfung geben müssen, bevor das Gesetz im eigenen Staat wirksam wird.

Die Zivilkammer 16 geht davon aus, dass die Klage teilweise begründet wäre, wenn die Vorschriften des UrhG anwendbar seien. Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Notifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre. Das Landgericht könne nicht selbst diese Entscheidung treffen, so dass dem EuGH die Rechtsfragen vorzulegen seien.

Maßgeblich sei die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998. Anbieter von Suchmaschinen würden eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie erbringen, und zwar im Fernabsatz, da die Vertragspartner nicht gleichzeitig physisch anwesend seien. Die Regelung in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie richte sich u.a. an Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von Diensten, die Inhalte von Webseiten entsprechend aufbereiten wie z.B. „Google News“. Nur wenn die Regelung sich reflexartig, also im Sinne von zufällig, auf die vorgenannten Suchmaschinenanbieter auswirke, würde sie nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Davon gehe das Landgericht jedoch nicht aus.

Daher müsse weiterhin geklärt werden, ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um „technische“ Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie handele. Nach Auffassung des Landgerichts seien alle Normen umfasst, die sich auf diese Dienste rechtlich oder faktisch auswirken würden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Neue Regeln für Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz tritt am 01.06.2016 in Kraft

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

Die Pressemitteilung des DPMA:

Das Verwertungsgesellschaftengesetz tritt am 1. Juni 2016 in Kraft - Neue Rechtsgrundlage für die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften durch das DPMA

München. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist seit mehr als 50 Jahren die Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften in Deutschland. Ab morgen stützt das DPMA diese Tätigkeit auf das neue "Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)". Das Gesetz ist am 31. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1190) verkündet worden. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des VGG wird das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz aus dem Jahr 1965 aufgehoben.

Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA: "Das heute verkündete Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) erweitert unsere Aufgaben und Befugnisse, und die Verwertungsgesellschaften müssen umfassendere Informations- und Transparenzpflichten erfüllen. Wir freuen uns auch auf den künftigen Austausch mit anderen nationalen Aufsichtsbehörden, der einer der wesentlichen Bausteine der erweiterten Zusammenarbeit in Europa sein wird."

Der Bundestag hat mit dem VGG die "Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt" (VG-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Das VGG regelt die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, der Rechtsinhaber (z.B. Urheber und ausübende Künstler) und der Nutzer (z.B. Sendeunternehmen) detailliert, beispielsweise bei der Mitwirkung der Wahrnehmungsberechtigten in der Verwertungsgesellschaft. Neu sind Regelungen für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften.

Das DPMA als Aufsichtsbehörde des Bundes hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Von der Aufsicht umfasst sind jetzt auch weitere Organisationen - die so genannten abhängigen und unabhängigen Verwertungseinrichtungen. Mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeitet das DPMA künftig zusammen und tauscht Informationen aus.


Volltext BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit der pauschalen Ausschüttung des Verlegeranteils durch die VG Wort an Verlage liegt vor

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 198/13
Verlegeranteil
UrhWG § 7 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine pauschale Beteiligung der Verlage an Einnahmen der VG Wort über die Entscheidung berichteh.

Leitsatz des BGH:

Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine pauschale Beteiligung der Verlage an Einnahmen der VG Wort

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 198/13
Verlegeranteil


Der BGH hat entschieden, dass Verlagen keine pauschale Beteiligung an den Einnahmen der VG Wort zusteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

Die Beklagte ist - so der Bundesgerichtshof - nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind - von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen - nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte - so der Bundesgerichtshof weiter - bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11

OLG München - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12


Volltext BGH-Entscheidung Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen liegt vor: Keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 14/14
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
UrhG § 15 Abs. 2 und 3, § 22 Satz 1, § 78 Abs. 2 Nr. 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis ist keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Neue Regeln für Verwertungsgesellschaften - Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten

Die Bundesregierung hat den Entwurf des "Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung" vorgelegt.

Die wesentliche Änderungen (Auszug aus dem Entwurf):

"Das UrhWahrnG wird durch ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) abgelöst, das sowohl die in Umsetzung der VG-Richtlinie erlassenen Bestimmungen als auch die Reformvorschriften hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung der Geräte- und Speichermedienvergütung enthält.

Das VGG übernimmt neben den Vorgaben der VG-Richtlinie auch die bewährten Regeln des deutschen Wahrnehmungsrechts, teils angepasst, soweit unionsrechtlich oder sonst geboten. Zugleich gestaltet das VGG das Verfahren zur Tarifaufstellung im Bereich der Geräte- und Speichermedienvergütung schneller und effizienter aus, stärkt die Effizienz der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) und sichert den gesetzlichen Anspruch auf die Geräte- und Speichermedienvergütung gegenüber den Vergütungsschuldnern.

[...]

– Die Reform übernimmt die Erlaubnispflicht für Verwertungsgesellschaften als aufsichtsrechtliche Vorabkontrolle (§§ 77 ff. VGG). Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen einer Erlaubnis nur, wenn sie bestimmte Rechte oder gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen wollen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 77 Absatz 2 VGG).

– Abschlusszwang und Hinterlegungsrecht (§§ 34, 37 VGG) zugunsten der Nutzer werden als bewährte Instrumente des bisherigen Wahrnehmungsrechts beibehalten.

– Wie bislang sollen Verwertungsgesellschaften kulturelle und soziale Zwecke verfolgen (§ 32 VGG).

– Die Maßgaben der VG-Richtlinie werden umgesetzt. Detailliert ausgestaltet wird zum einen das Innenverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhabern, Berechtigten und Mitgliedern (§§ 9 ff. VGG), zum anderen das Außenverhältnis zu den Nutzern geschützter Werke und Leistungen (§§ 34 ff. VGG). Die §§ 59 ff. VGG enthalten besondere Regelungen für die gebietsübergreifende Vergabe von Onlinerechten für die Nutzung von Musik im Internet. Das Recht der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird in den §§ 75 ff. VGG modernisiert und an die künftige Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden angepasst.

– Das VGG ermöglicht die raschere Aufstellung von Tarifen für die Geräte- und Speichermedienvergütung, indem es die bisher bestehende Pflicht aufgibt, vor der Tarifaufstellung Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu führen (§ 40 Absatz 1 VGG). Gleichzeitig stellt es in § 93 VGG ein neues, selbständiges Schiedsstellenverfahren zur Ermittlung der für die Vergütung relevanten Nutzung von Geräten und Speichermedien zur Verfügung. Außerdem wird für die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitigkeiten beim DPMA die Möglichkeit geschaffen, eine Sicherheitsleistung für die Geräte- und Speichermedienvergütung anzuordnen (§ 107 VGG).

BGH: Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch Prozessvoraussetzung wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten ist

BGH
Beschluss vom 27.08.2015
I ZR 148/14
Schiedsstellenanrufung II
UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1


Leitsatz des BGH:

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.

BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - I ZR 148/14 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis ist keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 14/14


Der BGH hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG ist. Die Verwertungsgesellschaften gehen insoweit leer aus.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.

Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.

Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 57 C 12732/12

LG Düsseldorf - Urteil vom 4. April 2013 - 23 S 144/13, juris

Karlsruhe, den 18. Juni 2015

§ 15 Abs. 3 UrhG:

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

§ 22 Satz 1 UrhG:

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen […] ist das Recht, Funksendungen […] des Werkes durch […] Lautsprecher […] öffentlich wahrnehmbar zu machen.

§ 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG:

Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Sendung […] der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG:

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG:

Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für […] eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.



BGH setzt Fragen zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort bis zur Entscheidung durch EuGH aus

BGH
Beschluss vom 18.12.2014
I ZR 198/13

Die Pressemitteilung des BGH:

"Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren, das die Frage betrifft, ob die VG Wort berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen, ausgesetzt

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlösen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verfügten nach dem Urheberrechtsgesetz über kein eigenes Leistungsschutzrecht. Sie könnten bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des Klägers daher nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger ihnen seine gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätte und sie diese der Beklagten übertragen hätten. Der Kläger habe seine gesetzlichen Vergütungsansprüche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und habe sie daher später nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten können. Dagegen habe die Beklagte die Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen dürfen, soweit die Urheber diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätten.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-572/13 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat die Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union die sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur von Vervielfältigungsgeräten und einer Verwertungsgesellschaft stellende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die Hälfte des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren. Mit dem "gerechten Ausgleich" sind die Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen von Werken zum privaten Gebrauch gemeint. Die von der Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage ist daher auch für den beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit erheblich. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.

Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 198/13

LG München I, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11

MMR 2012, 618

OLG München - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12

GRUR 2014, 272"



BGH: Zur Frage ob Drucker und PCs vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte nach §§ 54, 54a UrhG aF sind

BGH
Urteile vom 03.07.2014
I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III
I ZR 29/11
I ZR 30/11 - PC III
I ZR 162/10


Die Pressemitteilung des BGH:


"Bundesgerichtshof zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs


Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.

Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Darüber hinaus hatte er einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten und von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" zu vervielfältigen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Diese Vergütungsansprüche sollen dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte oder Speichermedien dazu bestimmt sind, ein Werk auf eine bestimmte Weise zu vervielfältigen.

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Sie ist in den hier in Rede stehenden Verfahren auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21. Juli 2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 134/2011). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 befunden.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Drucker, nicht aber PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung nur Vervielfältigungsverfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage diente. Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt. Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig. Innerhalb einer solchen Gerätekette ist allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Drucker. Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät sind nicht nach § 54a UrhG aF vergütungspflichtig, weil dabei digitale Vervielfältigungsstücke entstehen.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54 UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch digitale Speichermedien wie Festplatten. Durch Übertragungen von einem digitalen Speichermedium auf ein anderes können nicht nur Filme und Musik, sondern auch "stehende" Texte oder "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken vervielfältigt werden; derartige Texte oder Bilder können beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden. Soweit PCs auf diese Weise als Endgeräte in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke verwendet werden, sind sie nach § 54 UrhG aF vergütungspflichtig.

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III

LG Düsseldorf - Urteil vom 25. Januar 2006 - 12 O 110/05, juris

OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. Januar 2007 - 20 U 38/06, GRUR 2007, 416

BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 17/07, juris

BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 - Drucker und Plotter II

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 29/11

LG Düsseldorf - Urteil vom 29. November 2006 - 12 O 8/06, juris

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. November 2007 - 20 U 186/06, MMR 2008, 100

BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 208/07, juris

BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 29/11, ZUM-RD 2011, 537

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11 - PC III

LG München I - Urteil vom 23. Dezember 2004 - 7 O 18484/03, ZUM 2005, 241

OLG München - Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 U 1913/05, GRUR-RR 2006, 121

BGH - Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 - PC I

BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012 - PC II

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 162/10

LG Stuttgart - Urteil vom 22. Dezember 2004 - 17 O 392/04, CR 2005, 378

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 U 20/05, GRUR 2005, 943

BGH - Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I

BVerfG - Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 162/10, ZUM 2011, 729

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a."

BGH-Entscheidung zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 20.03.2013
I ZR 84/11
UrhWG §§ 12, 16 Abs. 4
Gesamtvertrag Hochschul-Intranet


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH entscheidet über Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Soweit die Festsetzungen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen oder von Vorschlägen der Schiedsstelle abweichen, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen über-zeugenden Grund für die Abweichungen genannt hat.

BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: