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EuGH: Deutsche Regelung die Suchmaschinen Pressesnippets ohne Zustimmung des Verlegers untersagt mangels vorheriger Übermittlung an EU-Kommission nicht anwendbar - Google News

EuGH
Urteil vom 12.09.2019
C-299/17
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH ./. Google LLC


Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung, die Suchmaschinen Pressesnippets ohne Zustimmung des Verlegers untersagt, mangels vorheriger Übermittlung an die EU-Kommission nicht anwendbar ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels vorheriger Übermittlung an die Kommission nicht anwendbar

Es handelt sich um eine Vorschrift betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft und somit um eine „technische Vorschrift“, deren Entwurf der Kommission zu notifizieren ist

VG Media, eine deutsche Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, erhob vor dem Landgericht Berlin (Deutschland) Schadensersatzklage gegen Google, weil dieses Unternehmen die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte mehrerer ihrer Mitglieder, die Presseverleger sind, verletzt habe. VG Media bringt vor, das Unternehmen Google habe seit dem 1. August 2013 in seiner Suchmaschine und auf seiner automatisierten Nachrichtenseite „Google News“ Pressesnippets (kurze Ausschnitte oder Zusammenfassungen von Pressetexten, ggfs. mit Bildern) ihrer Mitglieder verwendet, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.

Das Landgericht Berlin hat Zweifel, ob sich VG Media gegenüber Google auf die einschlägige deutsche Regelung berufen kann, die am 1. August 20131 in Kraft getreten ist und Presseverleger schützen soll.

Diese Regelung verbietet es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen (und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten), Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen.

Das Landgericht Berlin möchte wissen, ob diese Regelung eine „technische Vorschrift“ im inne der Richtlinie 98/34 über Normen und technische Vorschriften darstellt, die als solche der Kommission hätte übermittelt werden müssen, um dem Einzelnen entgegengehalten werden zu können.

Mit seinem heutigen Urteil bejaht dies der Gerichtshof. Eine Regelung wie die in Rede stehende stellt eine Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft und somit eine „technische Vorschrift“ dar. Sie zielt nämlich speziell auf die betreffenden Dienste ab, da sie offenbar die Presseverleger gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen schützen soll. In diesem Rahmen scheint ein Schutz nur gegen systematische Verletzungen der Werke der OnlineVerleger, die von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft begangen wurden, für erforderlich erachtet worden zu sein.

Soweit eine solche Regelung speziell auf die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, ist der Entwurf einer technischen Vorschrift der Kommission vorab zu übermitteln. Ist dies nicht geschehen, kann ein Einzelner deren Unanwendbarkeit geltend machen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Berlin legt EuGH Fragen zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger im Rechtsstreit VG Media gegen Google vor

LG Berlin
Beschluss vom 08.05.2017
16 O 546/15


Das LG Berlin hat dem EuGH Fragen zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger im Rechtsstreit VG Media gegen Google vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Berlin: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hält in dem Rechtsstreit einer Verwertungsgesellschaft, die Leistungsschutzrechte für Presseverleger wahrnimmt und Klage gegen das Unternehmen Google Inc. erhoben hat, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für notwendig und legt diesem zwei Rechtsfragen vor.

Die Verwertungsgesellschaft hat Klage gegen Google Inc. erhoben. Es soll festgestellt werden, dass das Unternehmen Google Inc. ihr dadurch zum Schadensersatz verpflichtet sei, dass es über die Online-Angebote „Google Suche“ Textausschnitte, Bilder etc. aus Presseerzeugnissen in einer Ergebnisliste anzeigt. Denn nach Eingabe des Suchwortes und Auslösung der Suchfunktion erscheint u.a. ein kurzer Text oder Textausschnitt (Snippet); sofern man die Funktion „Bildersuche“ nutzt, erscheinen Bilder, die auf andere Internetseiten verweisen. Durch diese Arten der Vorschau soll dem Nutzer ermöglicht werden, die Relevanz der angezeigten Internetseiten für sein konkretes Informationsbedürfnis abzuschätzen. In Bezug auf die von der Beklagten ebenfalls angebotenen Dienste „news.google.de“ oder „news.google.com“ werden Nachrichten in der Art eines Magazins aus einem beschränkten Kreis von Nachrichtenquellen anzeigt. Hier besteht der sog. “Snippet” aus einer Kurzzusammenfassung der Website, vielfach unter Verwendung der einleitenden Sätze. Aufgrund dieser Nutzung der „Snippets“ verlangt die Klägerin weiterhin von Google Auskunft über die Höhe der Werbeanzeigen Dritter auf eigenen oder fremden Internetseiten und den sich aus der Auskunft ergebenden Schadensersatz; diese Werbeanzeigen vermittelt Google kostenpflichtig über weitere Dienste.

Die Klägerin beruft sich im Rechtlichen auf das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die maßgeblichen Normen sind §§ 87f – 87h UrhG. Der deutsche Gesetzgeber hat kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH für diese Normen veranlasst. Der Begriff der Notifizierung beschreibt ein Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission, teilweise auch die anderen Mitgliedstaaten, über ein Gesetz informieren und teilweise auch Gelegenheit zur Überprüfung geben müssen, bevor das Gesetz im eigenen Staat wirksam wird.

Die Zivilkammer 16 geht davon aus, dass die Klage teilweise begründet wäre, wenn die Vorschriften des UrhG anwendbar seien. Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Notifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre. Das Landgericht könne nicht selbst diese Entscheidung treffen, so dass dem EuGH die Rechtsfragen vorzulegen seien.

Maßgeblich sei die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998. Anbieter von Suchmaschinen würden eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie erbringen, und zwar im Fernabsatz, da die Vertragspartner nicht gleichzeitig physisch anwesend seien. Die Regelung in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie richte sich u.a. an Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von Diensten, die Inhalte von Webseiten entsprechend aufbereiten wie z.B. „Google News“. Nur wenn die Regelung sich reflexartig, also im Sinne von zufällig, auf die vorgenannten Suchmaschinenanbieter auswirke, würde sie nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Davon gehe das Landgericht jedoch nicht aus.

Daher müsse weiterhin geklärt werden, ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um „technische“ Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie handele. Nach Auffassung des Landgerichts seien alle Normen umfasst, die sich auf diese Dienste rechtlich oder faktisch auswirken würden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Verfassungsbeschwerde des Suchmaschinenbetreibers Yahoo gegen Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger unzulässig

BVerfG
Beschluss vom 10.10.2016
1 BvR 2136/14


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde des Suchmaschinenbetreibers Yahoo gegen das Gesetz zur Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger unzulässig ist. Insofern sind - so das BVerfG - zunächst die Fachgerichte zur Auslegung in Anspruch zu nehmen.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Verfassungsbeschwerde von Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine erfolglos

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine unmittelbar gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den klagenden Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine ist es zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen oder der Höhe der Vergütung in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin zu 1) betrieb bis in das Jahr 2014 eine Internetsuchmaschine. Diese Leistungen werden seitdem von der Beschwerdeführerin zu 2) weitergeführt. Die angebotenen Dienste umfassen unter anderem einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar gegen § 87f und § 87g UrhG. Kernelement der Regelungen ist das den Presseverlegern zugewiesene Recht, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen eine Verletzung der Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.

2. Nach diesem Maßstab ist es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

a) Die Beschwerdeführerinnen können Rechtsschutz gegen Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren von Presseverlegern, die diese auf eine unberechtigte Nutzung von Presseerzeugnissen stützen, auf dem gewöhnlichen Rechtsweg erlangen. Darüber hinaus bestehen spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Wahrnehmung des Presse-Leistungsschutzrechts.

b) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Normen die Möglichkeit und die Verpflichtung, die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen hinreichend zu berücksichtigen. Sie haben die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen den geschützten Rechtspositionen der Presseverleger und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen insbesondere von Suchmaschinenbetreibern und Anbietern, die die Inhalte entsprechend aufbereiten, nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Auslegungsspielräume bestehen insbesondere bei den Fragen, was unter einem „Presseerzeugnis“ zu verstehen ist und wann „kleinste Textausschnitte“ vorliegen, die nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst sind. Die Fachgerichte müssen dabei berücksichtigen, dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt. Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen ist das Interesse von Suchmaschinenbetreibern in Betracht zu ziehen, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen. Die Einbeziehung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen ist darüber hinaus bei der Bemessung der für die Nutzung von Presseerzeugnissen geschuldeten Vergütung möglich.

Soweit die Zivilgerichte eine ausreichende Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschriften nicht für möglich erachten, ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit einzuholen.

c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre. Angesichts der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen ist eine fachgerichtliche Klärung des Inhalts der einfachgesetzlichen Regelungen vor einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung angezeigt. Dass eine der Ausnahmen von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorliegt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend dar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt - Fallbericht: Kein Missbrauchsverfahren gegen Google nach § 32c GWB im Streit mit diversen Presseverlagen und VG Media wegen Leistungsschutzrecht des Presseverlegers

Das Bundeskartellamt hat einen Fallbericht in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Google und diversen Presseverlagen bzw. der VG Media wegen des Leistungsschutzrechts des Presseverlegers veröffentlicht. Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass kein Missbrauch durch den Suchmaschinenbetreibers Google vorliegt und die Eröffnung eines Verfahrens nach § 32c GWB abgelehnt.

Den Fallbericht des Bundeskartellamtes finden Sie hier:

Den Beschluss des Bundeskartellamtes: BKartA; Beschluss vom 08.09.2015 - B6-126-14

LG Berlin weist Klage zahlreicher Verlage gegen den Suchmaschinenbetreiber Google wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch Suchmaschinen-Snippets ab

LG Berlin
Urteil vom 19.02.2016
92 O 5/14 kart


Das LG Berlin hat die Klage zahlreicher Verlage gegen den Suchmaschinenbetreiber Google wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch Suchmaschinen-Snippets abgewiesen.


Die Pressemitteilung des LG Berlin:


Landgericht Berlin: Urteil im Kartellrechtsstreit von Presseverlagen gegen Google

Die Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin hat heute die Klage von 41 Presseverlagen gegen den Online-Suchmaschinenbetreiber Google Inc. abgewiesen. Ziel der Klage war es, Google daran zu hindern, Textanrisse (sog. snippets) und Vorschaubilder der Webseiten der Klägerinnen bei Suchergebnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zeigen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht, das Verlagen das Recht einräumt, eine Nutzung ihrer Presseerzeugnisse ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts zu verbieten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anzeige der vorgenannten snippets bei Ergebnissen einer Online-Suche nach dem neuen Gesetz auf Verlangen der Presseverlage entgeltpflichtig sein könnte. Google schrieb daraufhin verschiedene Verlage, darunter auch die 41 Klägerinnen, an und bat darum, schriftlich in die kostenlose Nutzung dieser snippets einzuwilligen. Anderenfalls komme in Betracht, dass zukünftig Suchergebnisse, die Presserzeugnisse der Klägerinnen beträfen, nur noch ohne Text- und Bildwiedergabe, also lediglich mit dem Link und dem Pfad, angezeigt würden.

Der Versuch der Klägerinnen, mit ihrer Klage Google an diesem Verhalten zu hindern, blieb in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erfolglos. Die Kammer führte in der heutigen mündlichen Verhandlung aus, dass ein solcher kartellrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Bei den Suchmaschinenbietern dürfte es sich zwar um einen Markt im kartellrechtlichen Sinn handeln. Auch wenn nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung ein Markt nur dann angenommen werde, wenn Kosten aufzuwenden seien und hier kostenlose Dienste in Anspruch genommen würden, müsse das Modell im weitesten Sinne betrachtet werden. Indem die Nutzer für die Leistungen ihre Daten preisgeben würden, könnte es gerechtfertigt sein, von einem Markt auszugehen.

Bei Google dürfte es sich auch unzweifelhaft um ein marktbeherrschendes Unternehmen handeln. Jedoch liege eine diskriminierende Ungleichbehandlung nicht vor, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr dazustellen. Ebenso wenig sei ein Preishöhenmissbrauch festzustellen.

Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine sog. „win-win-Situation“, da jeder davon profitiere: Google durch die generierten Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden. Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt zu entrichten hätte. Das Begehren von Google, entweder auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen oder aber auf die Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern bei den Verlagsseiten der Klägerinnen zu verzichten, ist nach Ansicht der Kammer deshalb nicht missbräuchlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen ist Berufung zum Kammergericht möglich. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat ab Zustellung der Urteilsgründe.

Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016 - Aktenzeichen 92 O 5/14 kart



Schiedsstelle beim DPMA: Lizenzgebühren "Tarif Presseverleger" der VG Media für Nutzung des Leistungsschutzrechts durch Google, Suchmaschinenanbieter und Aggregatoren zu hoch

Die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt hat entschieden, dass die Lizenzgebühren gemäß dem "Tarif Presseverleger" der VG Media für Nutzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch Google, Suchmaschinenanbieter und News-Aggregatoren unangemessen hoch sind.

Die Pressemitteilung der Schiedsstelle:

"Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entscheidet über "Tarif Presseverleger"

Die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt hat mit drei Einigungsvorschlägen vom 24. September 2015 über die Anträge der Verwertungsgesellschaft VG Media im Streit um die Anwendbarkeit und Angemessenheit ihres im Jahr 2014 veröffentlichten "Tarif Presseverleger" entschieden. Nicht-öffentliche Verhandlungen hatten im März und April diesen Jahres stattgefunden.

Die VG Media hat in ihrem Tarif unter anderem die Höhe von Lizenzgebühren für die Nutzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch Suchmaschinenanbieter und sogenannte News Aggregatoren festgelegt. In ihrer Entscheidung nimmt die Schiedsstelle erstmals zu den zahlreichen europa-, verfassungsrechtlichen und inhaltlichen Fragen im Zusammenhang mit dem 2013 geschaffenen Presseleistungsschutzrecht Stellung.

Den Tarif der VG Media hält sie unter einschränkender Auslegung für anwendbar. Demnach ist es unter anderem unumgänglich, für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand der "einzelnen Wörter" und "kleinsten Textausschnitte" eine konkrete Wortzahlgrenze anzugeben. Die Schiedsstelle schlägt eine feste Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe vor.

Die von der VG Media zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage der tariflich definierten Umsätze der Suchmaschinenanbieter und News Aggregatoren ist nach der Auffassung der Schiedsstelle zu weit gefasst; da außerdem angesichts der nachgewiesenen Aktivlegitimation die aktuelle Tarifhöhe von 6% (aktuell 6,1084%) zu hoch ist, ist der Tarif in seiner gegenwärtigen Form nicht angemessen.

Die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) ist beim Deutschen Patent- Markenamt (DPMA) angesiedelt und vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke. Sie schlichtet vor allem in Fällen, in denen Verwertungsgesellschaften und Nutzer über die Höhe von Vergütungen streiten. Die von ihr erlassenen Einigungsvorschläge werden verbindlich, wenn die Beteiligten diesen nicht widersprechen."



BKartA: Kein kartellrechtliches Verfahren gegen Google im Zusammenhang mit Leistungsschutzrecht - Beschwerde der VG Media

Das Bundeskartellamt wird kein kartellrechtliches Verfahren gegen Google im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht einleiten. Die Verwertungsgesellschaft VG Media hatte das Bundeskartellamt eingeschaltet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

"Beschluss des Bundeskartellamts zum Streit um das Leistungsschutzrecht

In dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und dem Unternehmen Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass wegen des bisherigen Verhaltens von Google in dem Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts der Verleger kein Verfahren eingeleitet wird.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:„Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Darüber haben vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten. Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben. Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.“

Die Prüfung des Bundeskartellamts erfolgte im Anschluss an eine Beschwerde der VG Media gegen das Verhalten von Google im Zusammenhang mit dem zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Nach dem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte (sog. Snippets) hinausgeht. Im Sommer 2014 hatte VG Media ein zivilrechtliches Verfahren gegen Google angestrengt. Daraufhin kündigte Google an, Suchergebnisse für die Webseiten der von VG Media im Rahmen des Rechtsstreits vertretenen Verlage nur noch verkürzt anzuzeigen, wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Google rechtfertigte diese Vorgehensweise mit dem Risiko, aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden.

Das Bundeskartellamt sieht in diesem Vorbringen eine sachliche Rechtfertigung für das Verhalten von Google gegenüber den Verlegern. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen. Das Bundeskartellamt hat deshalb kein förmliches Verfahren gegen Google wegen einer möglichen Diskriminierung der VG Media eingeleitet.

Das Vorgehen des Bundeskartellamtes erfolgte in engem Kontakt mit der Europäischen Kommission.

Andreas Mundt: „Es gibt keine Überschneidung zwischen diesem speziell gelagerten Fall und dem laufenden Google-Verfahren der Kommission. Die von EU-Kommissarin Vestager in diesem Verfahren eingeschlagene Richtung kann ich nur unterstützen.“

2010 hatten mehrere nationale Wettbewerbsbehörden – darunter auch das Bundeskartellamt – sich entschieden, verschiedene Beschwerden gegen Google an die Europäische Kommission abzugeben, um die grenzübergreifenden Fragestellungen in einem Verfahren zu bündeln. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.



Bundeskartellamt: Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

Das Bundeskartellamt bestätigt auf Nachfrage, dass das Bundeskartellamt auf Basis der von VG Media eingereichten Beschwerde keine hinreichenden Ansatzpunkte sieht, um gegen Google ein förmliches Missbrauchsverfahren einzuleiten.

Das Bundeskartellamt beobachtet unabhängig von der Beschwerde von VG Media das konkrete Verhalten und die belegbaren Reaktionen von Google auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts durch die einzelnen Verlage oder die VG Media aus kartellrechtlicher Sicht und wird gegebenenfalls die Einleitung eines Verfahrens gegen Google von Amts wegen prüfen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte diesen nicht begründen.“

Die Beschwerde von VG Media richtet sich gegen das Verhalten von Google im Kontext des zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. Nach diesem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte hinausgeht. Im Einzelnen ist die konkrete Reichweite des Leistungsschutzrechts derzeit streitig. Die von VG Media in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe beschränken sich überwiegend darauf, auf die Möglichkeit von Kartellrechtsverstößen durch Google hinzuweisen, wenn Verlage sich bei dem Dienst Google News auf dieses Leistungsschutzrecht berufen. Sie knüpfen aber nicht an ein konkretes Verhalten von Google an. Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, dass Google den Presseverlagen bei der Listung von Suchergebnissen in der allgemeinen Google-Suche Nachteile zufüge, um sie zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts zu zwingen."


BGH-Entscheidung zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Universitäten auf elektronischen Lernplattformen liegt im Volltext vor - Meilensteine der Psychologie

BGH
Urteil vom 11.November 2013
I ZR 76/12
Meilensteine der Psychologie
UrhG § 52a Abs. 1 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten" über die Entscheidung berichtet.



Leitsatz des BGH:

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.

b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

c) Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.

d) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen
ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

BGH
Urteil vom 28.11.2013
I ZR 76/12
Meilensteine der Psychologie


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
[...]
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


Leistungsschutzrecht für Presseverleger kommt zum 01.08.2013 - Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das umstrittene und zu Recht gescholtene Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird am 01.08.2013 in Kraft treten. Das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 23 vom 14.05.2013

Gesetzentwurf Leistungsschutzrecht für Presseverleger Stand 27.08.2012 - LSR

Der neue Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger mit Stand vom 27.08.2012 liegt inzwischen vor:

Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Stand 27.08.2012

Nach dem neuen Entwurf treffen die neuen Regelungen nunmehr Anbieter von Suchmaschinen und (neu) gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger - zweiter Referentenentwurf (Stand 27.07.12) der geplanten §§ 87f Urhg - 87h UrhG mit Begründung als PDF verfügbar

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BMJ: Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse soll nur Suchmaschinen betreffen - neuer Gesetzesentwurf" über den neuen Referentenentwurf berichtet. Der Entwurf mit dem Stand 27.07.2012 ist nun auch als PDF-Datei im Internet verfügbar. Entscheidend ist die neue Einschränkung in § 87g Abs. 4 Satz 1: "Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt."

Die geplanten Vorschriften (Stand 27.07.2012) finden Sie hier:


"Leistungsschutzrecht für Presseverleger - zweiter Referentenentwurf (Stand 27.07.12) der geplanten §§ 87f Urhg - 87h UrhG mit Begründung als PDF verfügbar" vollständig lesen

BMJ: Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse soll nur Suchmaschinen betreffen - neuer Gesetzesentwurf

Wie heise.de berichtet, hat das BMJ einen neuen Entwurf für die Einführung eines Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse vorgelegt. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Wiedergabe von Presseerezugnissen in Suchmaschinen (zum alten und völlig missglückten Entwurf siehe "BMJ: Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage").