Wie heise.de berichtet, hat das BMJ einen neuen Entwurf für die Einführung eines Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse vorgelegt. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Wiedergabe von Presseerezugnissen in Suchmaschinen (zum alten und völlig missglückten Entwurf siehe "BMJ: Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage").
Das BMJ hat den Referentenentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage vorgelegt. Dieses politisch wie rechtlich hochumstrittene Thema hat nun eine weitere Diskussionsgrundlage erhalten.
Im Entwurf heißt es zum Gestzzweck: "Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden."
Das UrhG soll durch einen neuen Abschnitt 7 ergänzt werden. Der Referentenentwurf (Stand 13.06.2012) sieht folgende Vorschroft vor:
Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers
§ 87f Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken
öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.