BGH: Zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims keine "öffentliche Wiedergabe"
BGH
Urteil vom 03.09.2026
I ZR 35/23
Seniorenwohnheim III
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass die zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine "öffentliche Wiedergabe" darstellt.
Leitsatz des BGH:
Fehlt es im Falle der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen kabelgebundenen Weiterleitung von über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in die Zimmer der Heimbewohner an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, liegt in einer solchen Weiterleitung kein Eingriff in das den Sendeunternehmen zustehende Weitersenderecht nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).
BGH, Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 35/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz)
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 03.09.2026
I ZR 35/23
Seniorenwohnheim III
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass die zeitgleiche unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine "öffentliche Wiedergabe" darstellt.
Leitsatz des BGH:
Fehlt es im Falle der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen kabelgebundenen Weiterleitung von über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogrammen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in die Zimmer der Heimbewohner an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, liegt in einer solchen Weiterleitung kein Eingriff in das den Sendeunternehmen zustehende Weitersenderecht nach §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz).
BGH, Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 35/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz)
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: