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BGH: Fernsehwerbung für Glücksspielangebote - Durch Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Fernsehsenders beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße

BGH
Urteil vom 22.07.2021
I ZR 194/20
Rundfunkhaftung
UWG §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2, GlüStV 2012 § 5 Abs. 5, GlüStV 2021 § 5 Abs. 7


Der BGH hat entschieden, dass sich die durch eine Abmahnung wegen unzulässiger ausgestrahlter Werbung (hier: Werbung für Glücksspielangebote) ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße beschränkt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Mischverband liegt nicht vor, wenn die vom Verband satzungsgemäß verfolgten Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherinteressen übereinstimmen und deshalb nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht.

b) Eine Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite kann der mittelbaren Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite mit nahezu identischem Domainnamen und ähnlich gestaltetem Inhalt dienen.

c) Eine Holdinggesellschaft, die aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der konzernangehörigen Rundfunkveranstalter übernimmt, hat für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn sie einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tochterunternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Werbung hat.

d) Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfungder Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragenist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Verwertungsgesellschaft darf Tarife über die Vergütung nur nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festsetzen

BVerwG
Urteil vom 17.06.2020
8 C 7.19


Das BVerwG hat entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft Tarife über die Vergütung nur nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festsetzen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte

Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die für private Sendeunternehmen (TV und Hörfunk) Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt. Für die Lizenzierung dieser Rechte an Nutzer erhält sie eine Vergütung, die sie an die Inhaber der Rechte verteilt. Die Höhe der Vergütung, welche die Klägerin von Nutzern erzielt, richtet sich nach von ihr festgesetzten Tarifen.

Am 12. April 2013 veröffentlichte die Klägerin im Bundesanzeiger einen Tarif für die Wiedergabe von Funksendungen, der für die öffentliche Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen galt. Mit Bescheid vom 20. März 2015 stellte das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde fest, dass dieser Tarif unangemessen sei, und gab der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Tarif zurückzunehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Behörde zurück.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Klage gegen die Rücknahmeanordnung abgewiesen, weil die Klägerin den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte nicht ausreichend ermittelt habe. Die Aufhebung der Feststellung, der Tarif sei unangemessen, hat es nicht beanstandet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Die angefochtene Rücknahmeanordnung konnte auf § 19 Abs. 2 Satz 2 des hier noch anwendbaren Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes gestützt werden. Danach kann die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Dies schließt die Befugnis ein zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte angemessene Tarife festzusetzen. Die Gesellschaft ist deshalb verpflichtet, ihre Tarife nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte zu bemessen. Außerdem muss die Höhe des Tarifs im Verhältnis zum Umfang dieser Rechte angemessen sein. Der von der Klägerin festgesetzte Tarif erfüllt schon die erste Anforderung nicht. Die vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet zu belegen, dass sie über die dem Tarif zugrunde gelegten Rechte verfügte. Die von der Behörde weiterhin getroffene Feststellung, der von der Klägerin veröffentlichte Tarif sei unangemessen, ist dagegen rechtswidrig. Ein Missverhältnis der Höhe des Tarifs zum Umfang der wahrgenommenen Rechte lässt sich ohne Erkenntnisse zu diesem Umfang nicht feststellen.

BVerwG 8 C 7.19 - Urteil vom 17. Juni 2020

Vorinstanzen:
VGH München, 22 B 17.1219 - Urteil vom 25. Februar 2019 -
VG München, M 16 K 15.5333 - Urteil vom 25. Oktober 2016 -



OLG München: Sportveranstalter darf Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen

OLG München
Urteil v. 07.06.2018
29 U 2490/17
Videoberichterstattung im Amateurfußball II


Das OLG München hat entschieden, dass ein Sportveranstalter den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen darf. Vorliegend ging es um Videoberichterstattung im Amateurfußball.

Leitsatz des OLG München:

Macht ein Sportveranstalter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen in den eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig, unterfällt eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da es sich bei der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Online-Videorecorder - Zurverfügungstellung von in einer Cloud gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellt urheberrechtswidrige Verwertungshandlung dar

EuGH
Urteil vom 29.11.2017
C‑265/16
VCAST Limited gegen RTI SpA


Der EuGH hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung von in Cloud gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung darstellt.

Tenor der Entscheidung:

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Zurverfügungstellung von in einer „Cloud“ gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden.

Diese Dienstleistung stellt nämlich eine Weiterverbreitung der betreffenden Programme dar.

VCAST ist ein englisches Unternehmen, das seinen Kunden im Internet ein System zur Fernbildaufzeichnung von terrestrisch ausgestrahlten Sendungen von italienischen Fernsehanbietern zur Verfügung stellt, darunter jene von Reti Televisive Italiane (RTI). Der Kunde wählt eine Sendung und ein Zeitfenster aus. Anschließend empfängt das von VCAST verwaltete System über seine eigenen Antennen das Fernsehsignal und zeichnet das gewählte Zeitfenster der Sendung auf einem Speicherplatz in einer „Cloud“ auf (cloud computing). Dadurch stellt es dem Kunden die Aufzeichnung der ausgestrahlten Sendungen über das Internet zur Verfügung. VCAST begehrte beim Tribunale ordinario di Torino (Gericht Turin, Italien) die Feststellung der
Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit. Das Unternehmen beruft sich dabei auf die Ausnahmeregelung für Privatkopien, wonach Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke keiner Erlaubnis seitens des Inhabers der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte bedürfen, sofern die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.

Das Tribunale ordinario di Torino hat VCAST aufgrund eines Antrags von RTI auf Erlass einer´einstweiligen Verfügung die Fortsetzung seiner Tätigkeit vorläufig untersagt. In diesem Zusammenhang hat das Tribunale vor seiner endgültigen Entscheidung beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, mit denen es im Wesentlichen wissen
möchte, ob die ohne Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erbrachte Dienstleistung von VCAST mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist.

In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die von VCAST erbrachte Dienstleistung eine Doppelfunktion besitzt: Sie gewährleistet zugleich die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der geschützten Werke.

Soweit die von VCAST angebotene Dienstleistung in der Zurverfügungstellung von geschützten Werken besteht, fällt sie unter die öffentliche Wiedergabe. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof darauf, dass nach der Richtlinie die öffentliche Wiedergabe eines Werks oder Schutzgegenstands einschließlich seiner Zugänglichmachung von der Erlaubnis des Rechteinhabers abhängig sein muss, wobei das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Werken in einem weiten Sinne zu verstehen ist, der jegliche drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst.

Der Gerichtshof hält fest, dass die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Verbreitung durch VCAST andererseits unter unterschiedlichen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt werden, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist. Der Gerichtshof schließt daraus, dass die (Weiter-)Verbreitung durch VCAST eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden muss. Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



ArbG Köln: Arbeitnehmer darf während der Arbeitszeit kein Fußball per Fernseher oder Stream schauen - Bereits 30 Sekunden rechtfertigen Abmahnung

ArbG Köln
20 Ca 7940/16
Entscheidung vom 28.08.2017

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit kein Fußball per Fernseher oder Stream schauen dürfen. Bereits 30 Sekunden rechtfertigen eine Abmahnung. Die Grundsätze gelten auch für andere Inhalte und nicht nur für das Schauen von Fußball.

EuGH: Verweis auf Webseite in TV-Werbespot kann zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten genügen - Zur Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

EuGH
Urteil vom 26.10.2016
C‑611/14
Canal Digital Danmark A/S


Der EuGH hat sich zur Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken geäußert und entschieden, dass der Verweis auf eine Webseite in einem TV-Werbespot zur Erfüllung bestimmter gesetzlicher Informationspflichten genügen kann. Insofern sind hinsichtlich der Informationspflichten bei einer Aufforderung zum Kauf die Besonderheiten des verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraxis als irreführende Unterlassung anzusehen ist, der Zusammenhang, in dem diese Geschäftspraxis steht – u. a. die Beschränkungen des für diese Praxis verwendeten Kommunikationsmediums, die durch dieses Kommunikationsmedium bedingten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Information anderweitig zur Verfügung zu stellen –, auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich ein solches Erfordernis dem Wortlaut der betreffenden nationalen Regelung nicht ausdrücklich entnehmen lässt.

2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, die darin besteht, den Preis in mehrere Bestandteile aufzuteilen und einen davon hervorzuheben, als irreführend einzustufen ist, wenn sie dazu geeignet ist, dem Durchschnittsverbraucher den falschen Eindruck zu vermitteln, dass ihm ein vorteilhafter Preis angeboten wird, und ihn dazu zu verleiten, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, was vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist. Die zeitlichen Zwänge, denen bestimmte Kommunikationsmedien wie TV-Werbespots unterworfen sein können, dürfen bei der Beurteilung des irreführenden Charakters am Maßstab von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie allerdings nicht berücksichtigt werden.

3. Art. 7 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen sich ein Gewerbetreibender dafür entschieden hat, den Preis für ein Abonnement so zusammenzusetzen, dass der Verbraucher sowohl eine Monatsgebühr als auch eine Halbjahresgebühr zu entrichten hat, diese Praxis als irreführende Unterlassung anzusehen ist, wenn die Monatsgebühr in der Werbung besonders hervorgehoben wird, die Halbjahresgebühr aber ganz vorenthalten oder nur auf eine weniger auffällige Weise dargestellt wird, soweit eine solche Unterlassung den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, was vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie der anderen Maßnahmen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um den Verbrauchern die wesentlichen Informationen zum Produkt zur Verfügung zu stellen, zu prüfen ist.

4. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er eine abschließende Aufzählung der wesentlichen Informationen enthält, die in einer Aufforderung zum Kauf genannt sein müssen. Die Beurteilung, ob der betreffende Gewerbetreibende seiner Informationspflicht unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts, aber auch des für die Aufforderung zum Kauf verwendeten Kommunikationsmediums und der vom Gewerbetreibenden gegebenenfalls bereitgestellten Zusatzinformationen genügt hat, obliegt dem nationalen Gericht. Der Umstand, dass ein Gewerbetreibender in einer Aufforderung zum Kauf alle in Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie aufgezählten Informationen bereitstellt, schließt nicht aus, dass diese Geschäftspraxis als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eingestuft werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Düsseldorf: Unitymedia muss NDR und NPO dort in das analoge Kabelnetz aufnehmen, wo die Sender mit einer durchschnittlichen Dachantenne empfangbar sind

VG Düsseldorf
Urteile vom 27.09.2013
27 K 5549/12 (NDR)
27 K 5665/12 (NPO)

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kabelnetzbetreiber Unitymedia die Fernsehsender NDR und NPO überall dort in das analoge Kabelnetz aufnehmen muss, wo die Sender mit einer durchschnittlichen Dachantenne empfangbar sind. Die Berufung wurde zugelassen, so dass sich das OVG Münster mit der Sache befassen wird.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf:

"Mit den Beteiligten heute zugestellten Urteilen vom 27. September 2013 hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Klagen des NDR und des niederländischen Senders NPO gegen die 8. Kabel belegungsentscheidung der beklagten Landesanstalt für Medien NRW (LfM NRW) vom 5. Juli 2012 teilweise stattgegeben.

Die LfM NRW hatte den Sendern NDR und NPO in der Belegung des analogen Kabelnetzes von Unitymedia in NRW keinen Platz mehr zugewiesen, weil die entsprechende Vorschrift des § 18 Abs. 4 des Landesmediengesetzes NRW aufgrund des Ende 2007 vollzogenen Umstiegs auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) gegenstandslos geworden sei, jedenfalls aber, weil die Programme mittels portablen Empfangs (Stabantenne) in NRW nicht mehr empfangbar seien.

Nach Auffassung der Kammer hat der NDR indes weiterhin einen Anspruch auf Einspeisung seines Programms in den Verbreitungsgebieten, die an Niedersachsen angrenzen und in denen das Programm NDR Fernsehen auch mit einer durchschnittlich leistungsstarken Dachantenne zu empfangen ist. Gleiches gilt für das Programm NED 2 des Senders NPO in den an die Niederlande angrenzenden Verbreitungsgebieten. Das Kabelbelegungsverfahren ist nunmehr fortzuführen; insbesondere wird die LfM NRW aufzuklären haben, in welchen grenznahen Verbreitungsgebieten die Empfangbarkeit des Programms NDR Fernsehen und NED 2 gegeben ist."


BGH legt Fragen zur Weiterverbreitung von Rundfunk und Fernsehsendern dem EuGH vor

BGH
Beschluss vom 16.08.2012
I ZR 44/10
Breitbandkabel
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Leitsatz des BGH:



Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Umfasst der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die drahtgebundene Weitersendung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, und die Weitersendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vorgenommen wird?

BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Medienberichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandelung - Berichte über privaten Lebensbereich eines Angeklagten nur eingeschränkt möglich

OLG Köln
Urteile vom 14.02.2012
15 U 123/11
15 U 125/11
15 U 126/11

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Medien über Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten dürfen, wenn diese in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind. Das Gericht gab damit den Klagen des Wetter- und Fernsehmoderators Kachelmann statt. Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

"OLG Köln: Medienberichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandelung - Berichte über privaten Lebensbereich eines Angeklagten nur eingeschränkt möglich" vollständig lesen

EuGH: Medien dürfen ein Porträtfoto ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen, wenn dies im Rahmen polizeilicher Ermittlungen helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden

EuGH
Urteil vom 01.12.2011
C‑145/10
Painer gegen
Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG
Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG


Der EuGH hat entschieden, dass Medien ein Porträtfoto ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen dürfen, wenn die Veröffentlichung im Rahmen von Ermittlungen der Polizei helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden und eine Quellenangabe erfolgt.

Allerdings ist es den Medien nicht gestattet, aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen.

Die Entscheidung des EuGH:

1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2. Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.


Die vollständige Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Unzulässige Schleichwerbung im Fernsehen setzt nicht voraus, dass diese gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt

EuGH
Urteil vom 09.06.2011
C-52/10
Schleichwerbung im Fernsehen


Der EuGH hat entschieden, dass eine unzulässige Schleichwerbung im Fernsehen nicht zwingend voraussetzt, dass diese gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt. Gegenstand des Verfahrens war die Darstellung einer kosmetischen Zahnbehandlung in einer Fernsehsendung.

Entscheidung des EuGH:

Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.

Das vollständige Urteil finden Sie hier:

BGH: Zur marktbeherrschenden Stellung eines Oligopols - Springer / Pro Sieben II

BGH
Urteil vom 08.06.2010
KVR 4/09
Springer/Pro Sieben II
GWB § 36 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3

Leitsatz des BGH:


Die Annahme der Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung eines Oligopols setzt nicht notwendig voraus, dass die strukturellen Bedingungen eines dauerhaft einheitlichen Verhaltens verbessert werden. Es genügt, wenn die vom Wettbewerb nur unzureichend kontrollierten Spielräume auch nur eines Oligopolmitglieds erweitert werden, sofern sich die Marktstruktur durch den Zusammenschluss nicht so verändert, dass mit einem Wiederaufleben des Binnen-wettbewerbs zwischen den Oligopolmitgliedern zu rechnen ist.
BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - KVR 4/09 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: