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OVG Rheinland-Pfalz: DSGVO steht Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizei und Bußgeldbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen

OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 20.06.2023
7 B 10360/23


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Vorgaben der DSGVO der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizei und Bußgeldbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen stehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
d) Entgegen der Annahme der Antragstellerin war sie an der Preisgabe des verantwortlichen Fahrzeugführers oder der verantwortlichen Fahrzeugführerin nicht gehindert durch die Bestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO –). Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ordnungswidrigkeitenverfahren – in dessen Rahmen die vorliegenden Ermittlungen vorgenommen wurden – in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt (zweifelnd: VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 25 ff.) oder sie hiervon gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgenommen ist (ebenfalls offenlassend: BayVGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18 und vom 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34). Selbst wenn der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sein sollte, wäre die Preisgabe der persönlichen Daten der Fahrzeugführer durch die Antragstellerin an die Polizei- oder Bußgeldbehörden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen der Behörden, eines Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, zulässig. Behörden haben ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, zu denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehört (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18). Gleiches gilt für das Führen eines Fahrzeugbuchs durch und die damit verbundene Datenerhebung durch den Fahrzeughalter (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34; ferner HambOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 Bs 84/20 –, juris Rn. 19: Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO). Ferner ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden – die Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO vorausgesetzt – gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO gerechtfertigt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 30).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller beschuldigten Personen für Zwecke polizeilicher Registrierung unzulässig

EuGH
Urteil vom 27.01.2023
c-205/21
Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei)


Der EuGH hat entschieden, dass die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller beschuldigten Personen für Zwecke polizeilicher Registrierung unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller beschuldigten Personen für die Zwecke ihrer polizeilichen Registrierung verstößt gegen die Anforderung, einen erhöhten Schutz gegen die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten zu gewährleisten

V. S. wurde im Rahmen eines von den bulgarischen Behörden eingeleiteten Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung beschuldigt, an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu sein, die zu Bereicherungszwecken gebildet worden sei, um in abgestimmter Weise im bulgarischen Hoheitsgebiet Straftaten zu begehen. Auf diese Beschuldigung hin forderte die bulgarische Polizei V. S. auf, sich der Erhebung daktyloskopischer und fotografischer Daten für die Zwecke ihrer Registrierung sowie der Entnahme von Proben zum Zweck der Erstellung ihres DNAProfils zu unterziehen. V. S. verweigerte diese Erhebung.

Gestützt auf das nationale Recht, das die „polizeiliche Registrierung“ von Personen vorsieht, die einer vorsätzlichen, von Amts wegen verfolgten Straftat (im Folgenden: vorsätzliche Offizialstraftat) beschuldigt werden, beantragten die Polizeibehörden beim Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien), die zwangsweise Durchführung der Erhebung genetischer und biometrischer Daten von V. S. zu bewilligen. Dem Antrag der Polizeibehörden waren lediglich Kopien des Beschlusses über die Beschuldigung von V. S. und von deren Erklärung, dass sie die Erhebung ihrer Daten verweigere, beigefügt.

Das genannte Gericht hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der für diese „polizeiliche Registrierung“ geltenden bulgarischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2016/6801 in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und hat den Gerichtshof daher um Vorabentscheidung ersucht.

In seinem Urteil präzisiert der Gerichtshof zunächst die Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizeibehörden als nach nationalem Recht im Sinne der Richtlinie 2016/680 zulässig angesehen werden kann. Sodann äußert er sich zur Umsetzung der in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderung betreffend die Verarbeitung von Daten einer Kategorie von Personen, bezüglich deren der begründete Verdacht der Beteiligung an einer Straftat besteht, sowie zur Achtung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung in Fällen, in denen das nationale Recht dem zuständigen nationalen Gericht gestattet, die zwangsweise Erhebung dieser Daten, die vom Unionsgesetzgeber als „sensibel“ angesehen werden, zu bewilligen. Schließlich befasst er sich mit der Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften, die die systematische Erhebung dieser Daten vorsehen, mit den die Verarbeitung dieser Daten betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 unter Berücksichtigung der dort verankerten Grundsätze vereinbar sind.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie 2016/680 im Licht der Charta2 dahin auszulegen ist, dass die Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizeibehörden für ihre Untersuchungstätigkeiten zu Zwecken der Kriminalitätsbekämpfung und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zulässig ist, wenn Letzteres eine hinreichend klare und präzise Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit dieser Verarbeitung enthält. Der Umstand, dass der nationale Gesetzgebungsakt, der eine solche Rechtsgrundlage enthält, im Übrigen auf die Datenschutz- Grundverordnung und nicht auf die Richtlinie 2016/680 Bezug nimmt, ist für sich genommen nicht geeignet, diese Zulässigkeit in Frage zu stellen, sofern die Auslegung aller anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts hinreichend klar, präzise und unmissverständlich ergibt, dass die fragliche Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und nicht in den der DSGVO fällt.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof in Anbetracht dessen, dass sich die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften auf die Bestimmungen der DSGVO zur Regelung der Verarbeitung sensibler Daten beziehen und dabei den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 wiedergeben, die die Verarbeitung eben dieser Daten betreffen, fest, dass diese Bestimmungen nicht gleichwertig sind. Während nämlich eine Verarbeitung sensibler Daten durch die zuständigen Behörden u. a. für die unter die Richtlinie 2016/680 fallenden Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten nur erlaubt sein kann, wenn sie unbedingt erforderlich ist, und mit geeigneten Garantien einhergehen und im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen sein muss, sieht die DSGVO ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung solcher Daten, versehen mit einer Liste von Ausnahmen, vor. Der nationale Gesetzgeber kann zwar im Rahmen ein und desselben legislativen Instruments die
Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken, die unter die Richtlinie 2016/680 fallen, und zu anderen Zwecken, die unter die DSGVO fallen, vorsehen, jedoch ist er verpflichtet, sich zu vergewissern, dass keine Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit des einen oder des anderen Unionsrechtsakts auf die Erhebung sensibler Daten bestehen.

Des Weiteren weist der Gerichtshof in Bezug auf eine etwaige nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2016/680, die das vorlegende Gericht vorgebracht hat, darauf hin, dass diese Richtlinie nicht verlangt, dass die nationalen Vorschriften, die die in ihren Anwendungsbereich fallende Verarbeitung von Daten erlauben, eine Bezugnahme auf diese Richtlinie enthalten müssten. Er stellt klar, dass der nationale Gesetzgeber, wenn er die Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten durch die zuständigen Behörden vorsieht, die entweder in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder in den der DSGVO fallen können, aus Gründen der Klarheit und Genauigkeit zum einen ausdrücklich auf die Vorschriften des nationalen Rechts, die die Umsetzung dieser Richtlinie gewährleisten, und zum anderen auf die DSGVO Bezug nehmen kann, ohne verpflichtet zu sein, die genannte Richtlinie zu erwähnen. Bei einem offensichtlichen Widerspruch zwischen den nationalen Bestimmungen, die die
in Rede stehende Datenverarbeitung erlauben, und jenen, die sie auszuschließen scheinen, muss das nationale Gericht diese Bestimmungen jedoch so auslegen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2016/680 gewahrt bleibt.

Sodann entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie 2016/6805 und die Charta6 nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die vorsehen, dass das zuständige Strafgericht im Fall der Weigerung einer Person, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt wird, freiwillig an der Erhebung der sie betreffenden biometrischen und genetischen Daten für die Zwecke ihrer Registrierung mitzuwirken, verpflichtet ist, eine Maßnahme der zwangsweisen Durchführung dieser Erhebung zu bewilligen, ohne befugt zu sein, zu beurteilen, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass die betreffende Person die Straftat, derer sie beschuldigt wird, begangen hat, sofern das nationale Recht später eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen dieser Beschuldigung, aus denen sich die Bewilligung dieser Erhebung ergibt, gewährleistet.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2016/6807 sicherstellen müssen, dass eine klare Unterscheidung zwischen den Daten der verschiedenen Kategorien betroffener Personen getroffen wird, damit auf diese nicht unterschiedslos das gleiche Maß an Eingriffen in ihr Grundrecht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, unabhängig davon, welcher Kategorie sie zugehören, angewandt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht absolut. Soweit diese Richtlinie die Kategorie von Personen betrifft, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben, stellt der Gerichtshof im Übrigen klar, dass das Vorliegen einer hinreichenden Zahl von Beweisen für die Schuld einer Person grundsätzlich zu einem begründeten Verdacht führt, dass diese Person die betreffende Straftat begangen hat. Somit steht die Richtlinie 2016/680 nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die die zwangsweise Erhebung von Daten von Personen für die Zwecke ihrer Registrierung vorsehen, bezüglich deren hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass sie sich der Begehung einer vorsätzlichen Offizialstraftat schuldig gemacht haben, und die aus diesem Grund beschuldigt worden sind.

Was die Achtung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wenn das zuständige nationale Gericht im Hinblick auf die Bewilligung einer Maßnahme der zwangsweisen Durchführung der Erhebung sensibler Daten einer beschuldigter Person die Voraussetzungen für die Beschuldigung nicht in der Sache überprüfen kann, anbelangt, weist der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass sich der Umstand, dass die Würdigung der Beweise, auf die sich die Beschuldigung der betroffenen Person stützt, vorübergehend der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als gerechtfertigt erweisen kann. Eine solche Kontrolle in diesem Verfahren könnte nämlich den Ablauf der strafrechtlichen Ermittlungen, in deren Verlauf diese Daten erhoben werden, behindern und die Fähigkeit der Ermittler, weitere Straftaten auf der Grundlage eines Abgleichs dieser Daten mit Daten, die bei anderen Ermittlungen gesammelt wurden, aufzuklären, übermäßig einschränken. Diese Einschränkung des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher nicht unverhältnismäßig, wenn das
nationale Recht später eine effektive gerichtliche Kontrolle gewährleistet.

Was die Achtung des Rechts auf die Unschuldsvermutung durch eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Erhebung der in Rede stehenden Daten bewilligt wird, anbelangt, weist der Gerichtshof zum einen darauf hin, dass, da das nationale Recht im vorliegenden Fall vorsieht, dass diese Erhebung auf die Kategorie der Personen beschränkt ist, deren strafrechtliche Verantwortlichkeit noch nicht festgestellt worden ist, diese Erhebung nicht als geeignet angesehen werden kann, den Eindruck der Behörden widerzuspiegeln, dass diese Personen schuldig seien. Zum anderen stellt der Umstand, dass das Gericht, das über die Schuld der betroffenen Person zu entscheiden hat, in diesem Stadium des Strafverfahrens nicht beurteilen kann, ob die Beweise, auf denen die Beschuldigung dieser Person beruht, ausreichend sind, eine Garantie für die Achtung ihres Rechts auf die Unschuldsvermutung dar.

Schließlich gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 2016/6808 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden, für die Zwecke ihrer Registrierung vorsehen, ohne die Verpflichtung der zuständigen Behörde vorzusehen, zum einen zu überprüfen und nachzuweisen, ob bzw. dass diese Erhebung für die Erreichung der konkret verfolgten Ziele unbedingt erforderlich ist, und zum anderen, ob bzw. dass diese Ziele nicht durch Maßnahmen erreicht werden können, die einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person darstellen.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie 2016/680 u. a. einen erhöhten Schutz gegen eine Verarbeitung sensibler Daten, zu denen biometrische und genetische Daten gehören, gewährleisten soll, da eine solche erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten mit sich bringen kann. Die dort genannte Anforderung, dass diese Verarbeitung „nur dann erlaubt [ist], wenn sie unbedingt erforderlich ist“, ist dahin auszulegen, dass sie verschärfte Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser sensiblen Daten festlegt.

Außerdem ist die Tragweite dieser Anforderung auch anhand der Grundsätze in Bezug auf die Datenverarbeitung zu bestimmen, wie etwa der Zweckbindung und der Datenminimierung. In diesem Zusammenhang verstoßen nationale Rechtsvorschriften, die die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden, für die Zwecke ihrer Registrierung vorsehen, grundsätzlich gegen diese Anforderung. Sie können nämlich unterschiedslos und allgemein zur Erhebung von Daten der meisten beschuldigten Personen führen, da der Begriff „vorsätzliche Offizialstraftat“ besonders allgemein gehalten ist und auf eine große Zahl von Straftaten unabhängig von ihrer Art, ihrer Schwere, den besonderen Umstände dieser Straftaten, ihres etwaigen Zusammenhangs mit
anderen laufenden Verfahren, den Vorstrafen der betroffenen Person oder von deren individuellem Profil angewendet werden kann.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 10 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist im Licht von Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

die Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizeibehörden für ihre Untersuchungstätigkeiten zu Zwecken der Kriminalitätsbekämpfung und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 10 Buchst. a dieser Richtlinie zulässig ist, wenn das Recht dieses Mitgliedstaats eine hinreichend klare und präzise Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit dieser Verarbeitung enthält. Der Umstand, dass der nationale Gesetzgebungsakt, der eine solche Rechtsgrundlage enthält, im Übrigen auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und nicht auf die Richtlinie 2016/680 Bezug nimmt, ist für sich genommen nicht geeignet, diese Zulässigkeit in Frage zu stellen, sofern die Auslegung aller anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts hinreichend klar, präzise und unmissverständlich ergibt, dass die fragliche Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und nicht in den dieser Verordnung fällt.

2. Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 sowie Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die vorsehen, dass das zuständige Strafgericht im Fall der Weigerung einer Person, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt wird, freiwillig an der Erhebung der sie betreffenden biometrischen und genetischen Daten für die Zwecke ihrer Registrierung mitzuwirken, verpflichtet ist, eine Maßnahme der zwangsweisen Durchführung dieser Erhebung zu bewilligen, ohne befugt zu sein, zu beurteilen, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass die betreffende Person die Straftat, derer sie beschuldigt wird, begangen hat, sofern das nationale Recht später eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen dieser Beschuldigung, aus denen sich die Bewilligung zur Erhebung dieser Daten ergibt, gewährleistet.

3. Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie

ist dahin auszulegen, dass

er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden, für die Zwecke ihrer Registrierung vorsehen, ohne die Verpflichtung der zuständigen Behörde vorzusehen, zum einen zu überprüfen und nachzuweisen, ob bzw. dass diese Erhebung für die Erreichung der konkret verfolgten Ziele unbedingt erforderlich ist, und zum anderen, ob bzw. dass diese Ziele nicht durch Maßnahmen erreicht werden können, die einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person darstellen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto kann zulässig sein

BGH
Urteil vom 08.112022
VI ZR 22/21
BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, das die Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto nach Abwägung aller Umstände zulässig sein kein.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.

BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Nach diesen Maßstäben stellt das unverpixelte Foto des Klägers in den im Wesentlichen gleichlautenden Artikeln auf www.bild.de und www.bz-berlin.de mit der Überschrift "Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei Neonazi-Treffen" ein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung hier zugunsten der Beklagten ausfällt. aa) Das portraitähnliche Foto zeigt den Kläger mit unverpixeltem und halb ins Profil gedrehtem Kopf ohne Kopfbedeckung. Er trägt eine Sonnenbrille; sein

Gesicht mit Ausnahme seiner Augen ist gut zu erkennen. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden. Er steht vor einem Einsatzfahrzeug der Polizei in Uniform. Zu sehen ist nur der Oberkörper. Auf seiner Schutzweste ist in Brusthöhe der Schriftzug "POLIZEI" zu lesen. Unter diesem Schriftzug sind zwei Aufnäher zu erkennen.

Der eine zeigt ein Schwert mit nach unten zeigender Spitze und einem auf der Klinge des Schwertes unterhalb des Griffs angebrachten Schild mit rotem Kreuz. Rechts und links der Klinge sind Flügel mit Federn zu sehen. Über dem Schwert steht in Großbuchstaben "RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Auf dem zweiten Aufnäher ist ein griechisches Omega zu sehen. Das Rund des griechischen Buchstabens umschließt einen Spartanerhelm mit zwei gekreuzten Schwertern. Unterhalb des Buchstabens steht "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" (Molon Labe), übersetzt: "Komm und hol sie dir"

Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft die Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit der rechten Szene
sympathisiert. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, VersR 2021, 856 Rn. 18).

bb) Den Berichterstattungen kommt erheblicher Informationswert zu. Der Artikel befasst sich bereits in seinem ersten Absatz, in dem der Inhalt des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" erläutert wird, auch mit der Problematik, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen oder gar rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren. Anders als die Revision meint, beschäftigt er sich nicht nur damit, welche Bedeutung die vom Kläger getragenen Aufnäher haben könnten und ob diese Abzeichen an der Uniform erlaubt gewesen seien.
[...]
(1) Das Bild des Klägers mit dem Text des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" illustriert die sachlich gehaltene Textberichterstattung der Beklagten zu der Thematik, dass ein Bundespolizist bei einem dienstlichen Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals am 22. Juni 2019 zwei fragwürdige Aufnäher an der
Uniform getragen habe. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingeräumt, dass einzelne auf den Aufnähern zu erkennende Elemente in der rechten Szene Verwendung finden. Er hat nur bestritten, dass die beiden Aufnäher in ihrer Gesamtheit in diesen Kreisen benutzt würden. Da die Berichterstattung gerade nicht die Tatsachenbehauptung aufstellt, die vom Kläger auf dem Bild getragenen Aufnäher würden in ihrer Gesamtheit in der rechten Szene verwendet, musste das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgehen. Es musste auch die vom Kläger behauptete teils religiöse Bedeutung der Aufnäher nicht weiter aufklären. Schließlich konnte offen bleiben, ob der Spruch "Molon Labe", wie im Artikel behauptet und vom Kläger bestritten, tatsächlich auch von "Waffen-Fans in den USA" genutzt wird. Selbst wenn sich diese Tatsachenbehauptung als falsch herausstellen sollte, änderte dies am Aussagegehalt des Artikels in Bezug auf den Kläger, der eingeräumt hat, dass jedenfalls einzelne Elemente der beiden Aufnäher in der rechten Szene Verwendung finden, nichts Entscheidendes.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Ansbach: Fotografieren von Falschparkern und Übermittlung an Ordnungsbehörden durch Privatpersonen nicht datenschutzwidrig - berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO

VG Ansbach
Urteile vom 02.11.2022
AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431


Das VG Ansbach hat entschieden, dass das Fotografieren von Falschparkern und die Übermittlung an die Polizei bzw. Ordnungsbehörden durch Privatpersonen nicht datenschutzwidrig ist. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO vor.

Die Pressemitteilung des Gericht:

Verwaltungsgericht Ansbach gibt Klagen gegen Verwarnungen wegen Ablichtung von Falschparkern statt

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit heute bekanntgegebenen Urteilen zwei Klagen gegen Verwarnungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA) stattgegeben, mit denen das LDA die Ablichtung von Falschparkern rügte.

Gegenstand der Verwarnungen waren von den Klägern angefertigte Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, die die Kläger mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandten. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darstellte. Die Regelung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die Beteiligten stritten insbesondere um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genüge, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erforderlich sei. Problematisch sei nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, z.B. bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen. Die Kläger verwiesen auf ihnen gegenüber ergangene Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos
vereinfacht.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach gab den Klagen mit Entscheidung vom 2. November 2022 statt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

(VG Ansbach, Urteile vom 2. November 2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431)



Landesdatenschutzbeauftragter RLP: Datenschutzrechtliches Aufsichtsverfahren wegen Nutzung von Kontaktdaten aus der LUCA-App durch die Staatsanwaltschaft Mainz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat ein datenschutzrechtliches Aufsichtsverfahren wegen Nutzung von Kontaktdaten aus der LUCA-App durch die Staatsanwaltschaft Mainz eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten RLP

Nach Erhebung und Nutzung von Kontaktdaten aus der LUCA-App durch die Staatsanwaltschaft – Datenschutzbeauftragter leitet aufsichtsrechtliche Verfahren ein

Nachdem der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz davon Kenntnis erlangte, dass die Staatsanwaltschaft Mainz zusammen mit der lokalen Polizeibehörde und dem örtlichen Gesundheitsamt über die LUCA-App erfasste Kontaktdaten von Besuchern einer Mainzer Gastwirtschaft zu Ermittlungszwecken erhoben und genutzt hat, hat er umgehend aufsichtsrechtliche Verfahren eingeleitet. Dabei sollen insbesondere die Umstände geklärt werden, die ungeachtet der eindeutigen Rechtslage zu der datenschutzrechtlich unzulässigen Abfrage und Nutzung der ausschließlich zu Infektionsschutzzwecken erfassten Kontaktdaten geführt haben. Entsprechende Informationsersuchen wurden bereits versendet.

Hintergrund ist ein Vorfall aus dem November 2021. Nachdem vor einer Mainzer Gastwirtschaft ein 39-jähriger Mann mit schwersten Kopfverletzungen aufgefunden wurde, ersuchten die zuständigen Strafermittlungsbehörden das Gesundheitsamt um Bereitstellung der über die LUCA-App von dem Betreiber der Gastwirtschaft zu dem vermuteten Tatzeitpunkt erfassten Kontaktdaten. Das Gesundheitsamt kam der Aufforderung nach und übermittelte die Daten von 21 Personen, die der Behörde auf Anfrage von dem App-Betreiber zur Verfügung gestellt wurden. Die Betroffenen wurden dann von der Polizei kontaktiert und zu dem Vorfall befragt. Mittlerweile haben die beteiligten Behörden die Unzulässigkeit der erfolgten Datenverarbeitung eingeräumt.

„Für mich ist es zunächst einmal besorgniserregend, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gesundheitsamt die bereits vor einiger Zeit geänderte Rechtslage im Infektionsschutzgesetz und damit zusammenhängende datenschutzrechtliche Bestimmungen offensichtlich nicht kannten oder sich darüber hinweg gesetzt haben“, kommentiert der Landesbeauftragte Prof. Dr. Kugelmann den Vorfall. Aus § 28a Abs. 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes geht eindeutig hervor, dass zum Zwecke des Infektionsschutzes erfasste Kontaktdaten lediglich zur Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden dürfen und eine anderen Zwecken dienende Datenverwendung unzulässig ist. „Das Vorgehen erschüttert das Vertrauen der Bürger in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns und ist gerade in Zeiten einer die Gesellschaft als Ganzes herausfordernden Pandemie das völlig falsche Signal.“ Kugelmann kündigt an, nach Aufklärung des Sachverhaltes die Ausübung sämtlicher ihm datenschutzrechtlich zur Verfügung stehender Befugnisse zu prüfen.

VG Hamburg: Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten die Referenzdatenbank der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zu löschen rechtswidrig

VG Hamburg
Urteil vom 23.10.2019
17 K 203/19


Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, die Referenzdatenbank der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zu löschen, rechtswidrig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verwaltungsgericht Hamburg: Anordnung des Datenschutzbeauftragten, die von der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel erstellte Referenzdatenbank zu löschen, rechtswidrig

Die Polizei Hamburg setzt zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel eine Gesichtserkennungssoftware („Videmo 360“) ein, mit der eigenes und der Polizei zur Verfügung gestelltes Bildmaterial verarbeitet wird. Die Ergebnisse dieser Datenverarbeitung sind in einer Referenzdatenbank gespeichert. Nach einer vorherigen Beanstandung ordnete der Hamburgische Datenschutzbeauftragte die Löschung dieser Referenzdatenbank an. Er begründete seine - auf § 6 Hamburgisches Gesetz zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 5 Hamburgisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug gestützte - Anordnung im Wesentlichen mit dem Fehlen einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage, die die intensiven Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlaube.

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung des Datenschutzbeauftragten auf die Klage der Freien und Hansestadt Hamburg mit heute verkündetem Urteil aufgehoben (17 K 203/19). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung nicht vor. Der Datenschutzbeauftragte hätte die Datenverarbeitung der Polizei in der konkret praktizierten Form in den Blick nehmen und eigene Feststellungen zu einem Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes treffen müssen. Die Anordnung ist zudem ermessensfehlerhaft, weil der Datenschutzbeauftragte die Möglichkeit, etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften durch normkonkretisierende Auflagen zu kompensieren, nicht in Betracht gezogen und seiner Entscheidung einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Datenverarbeitung durch die Polizei bedurfte es in dieser Konstellation nicht.

Der Datenschutzbeauftragte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.


OVG Münster: Entlassung eines Beamten auf Probe wegen erheblicher Datenschutzverstöße rechtmäßig - privat motivierte Datenabfragen

OVG Münster
Beschluss vom 19.09.2019
6 B 539/19


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen erheblicher Datenschutzverstöße rechtmäßig ist. Es ging um privat motivierte Datenabfragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ein Beamter auf Probe könne nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die Feststellung des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er habe in einer Vielzahl von Fällen nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen über andere Personen durchgeführt. Aus diesem Grund habe für den Antragsgegner ein berechtigter Anlass bestanden, die charakterliche Eignung des Antragstellers ernsthaft anzuzweifeln. Selbst wenn man bei den insgesamt festgestellten 3.950 getätigten Datenabfragen nicht von 2.119 Fällen ohne „direkte Hinweise für einen dienstlichen Anlass“, sondern „nur“ von - wie der Antragsteller selbst vortrage - insgesamt etwa 50 „privat motivierten“ Datenabfragen ausginge, so stelle diese Anzahl bereits eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme ernstlicher Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Polizeikommissars dar. Denn es stehe jedenfalls fest, dass er - was er selbst einräume - in einer Vielzahl von Fällen nicht dienstlich veranlasste Abfragen mit Hilfe der ihm zur Verfügung stehenden Datensysteme durchgeführt habe, die unterschiedliche Personen betroffen hätten. Hierzu hätten etwa Familienangehörige (Vater, Mutter, Ehefrau, Schwager usw.), andere Personen aus seinem privaten Umfeld (bspw. Facebook-Freunde, sonstige Bekannte) sowie Kollegen gezählt. Es sei schließlich auch nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner das Bedauern des Antragstellers zu seinem Verhalten nicht zum Anlass genommen habe, von der Entlassung Abstand zu nehmen. Aufgrund der zahlreichen und nicht unerheblichen Pflichtverletzungen könne von einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden, was durch ein nachträgliches Bedauern nicht wieder beseitigt werden könne. Dies gelte umso mehr auch deshalb, weil der Antragsteller über seine beamtenrechtlichen Grundpflichten (Verschwiegenheitspflicht/Daten-schutz) zu Beginn seiner Ausbildung und auch danach regelmäßig belehrt worden sei. Die Entscheidung des Antragsgegners sei auch nicht ermessenfehlerhaft. Entgegen dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sei dem Dienstherrn bei feststehender Nichtbewährung des Beamten in der Probezeit kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eingeräumt, ob der Beamte entlassen werde.

Diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d. h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-) Amtes (Statusamtes) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das dem Dienstherrn vorbehalten ist. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung - hierzu zählt u. a. die charakterliche Eignung - und Befähigung besitzt sowie die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, IÖD 2019, 194 = juris Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 6 B 1302/18 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juli 2017 - 6 B 285/17 -, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen.

Hieran gemessen gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung rechtlich zu beanstanden ist. Die Beschwer-de zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Vergeblich versucht sie, das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers herunterzuspielen.

Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und damit unter anderem den Datenschutz betreffende gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 8.

Gem. § 6 Halbsatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: DSG NRW a. F.) bzw. § 41 des am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (im Folgenden: DSG NRW) ist es denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Der Antragsteller hat zumindest in 50 Fällen jeweils eine zweckwidrige Datenverarbeitung i. S. v. § 6 Halbsatz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 DSG NRW a. F. bzw. § 41 i. V. m. § 36 Nr. 2 DSG NRW vorgenommen. Er hat damit in einer Vielzahl von Fällen in Rechte Dritter eingegriffen. Dass hierdurch das Vertrauen des Antragsgegners in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers nachhaltig erschüttert ist, drängt sich auf. Hieran ändert auch der von der Beschwerde mehrfach wiederholte Umstand nichts, dass es nicht zur unbefugten Weitergabe der abgefragten Daten gekommen ist.

Fehl geht die Beschwerde, wenn sie meint, der - von ihr auch nur behauptete - Umstand, dass dienstältere Kollegen den „sorgloseren Umgang“ mit „Abfragen“ im Polizeialltag vorgelebt hätten, relativiere das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers. Sein Fehlverhalten stellt sich nicht als weniger schwerwiegend dar, wenn andere Bedienstete im Bereich des Antragsgegners ebenfalls unzulässige Datenabfragen durchführen. Im Übrigen besteht auch kein Anhalt dafür, dass dies der Fall ist und vom Antragsgegner geduldet wird.

Unverständlich ist der Einwand der Beschwerde, es sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich um einen „schleichenden Prozess“ gehandelt habe, „indem sich in gewisser Weise verselbstständigt hat, dass sich die Hemmschwelle des Antragstellers, entsprechende Datenabfragen durchzuführen, immer weiter abgesenkt hat“. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Hemmschwelle des Antragstellers im Laufe der Zeit immer weiter gesunken und somit seine Bereitschaft gestiegen ist, unzulässige Datenabfragen durchzuführen, unterstreicht, dass die Eignungszweifel des Antragsgegners berechtigt sind. Es handelt sich um ein über mehrere Jahre hinweg gezeigtes Fehlverhalten und nicht etwa um das Ergebnis einer nur momentanen Unüberlegtheit.

Das Vorbringen der Beschwerde, dem Antragsteller sei erst im Nachgang bewusst geworden, dass er über das Maß des rechtlich Zulässigen hinausgegangen sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil er, wie im Einzelnen vom Verwaltungsgericht dargestellt, immer wieder über die Datenschutzbestimmungen belehrt worden ist.

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Antragstellers, es sei ihm stets darum gegangen, „sich nicht in Bezug auf seine persönliche Stellung als Polizeibeamter durch Kontakte mit anderen Personen angreifbar oder verdächtig zu machen“, und er habe durch die „Abfragen“ vermeiden wollen, „einen Fehler“ zu machen, da er aufgrund seines Migrationshintergrundes das Gefühl gehabt habe, stetig unter besonderer Aufsicht zu stehen. Dies vermag seine unzulässigen Datenabfragen nicht zu rechtfertigen, sondern hätte allenfalls Grund für ein besonderes Pflichtbewusstsein sein können. Im Übrigen musste er damit rechnen, dass diese Abfragen auffallen, der Antragsgegner ihm das darin liegende gewichtige Fehlverhalten vorhält und Konsequenzen zieht.

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er biete ausreichende Gewähr dafür, sich nunmehr rechtstreu und insofern dienstrechtlich beanstandungsfrei zu verhalten, lässt er unberücksichtigt, dass es auf seine Selbsteinschätzung nicht ankommt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OVG Münster: Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen - Rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit

OVG Münster
Urteil vom 17.09.2019
15 A 4753/18


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Polizei keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen darf. Insofern liegt nach Ansicht des Gerichts ein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen

Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Auf den veröffentlichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen: 15 A 4753/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen - ­14 K 3543/18 -)



VG Gelsenkirchen: Polizei darf Twitter aktiv nutzen - Tweets müssen Gebote der Sachlichkeit und Richtigkeit einhalten

VG Gelsenkirchen
Urteil vom 06.06.2019
18 K 16606/17


Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Polizei Twitter aktiv nutzen darf. Die Tweets müssen dabei insbesondere die Gebote der Sachlichkeit und Richtigkeit einhalten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Einstellung des beanstandeten Tweets war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Bei der Maßnahme handelt es sich um das Zugänglichmachen einer Information für die Öffentlichkeit, also um ein staatliches Informationshandeln. Auf dessen Zulässigkeit hat die Wahl des zeitgemäßen Mediums Twitter grundsätzlich keinen Einfluss. Eine Aufgabenzuweisung berechtigt zu staatlicher Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, selbst wenn dadurch mittelbar-faktisch Grundrechtsbeeinträchtigungen herbeigeführt werden, ohne dass eine darüber hinausgehende Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn 76.

Die Ermächtigung für den Beklagten zur Erteilung derartiger Informationen ergibt sich vorliegend aus der der Polizei zugewiesenen Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Polizeigesetz NRW –PolG NRW–). Von der Gefahrenabwehr erfasst ist auch die Gefahrenvorsorge im Vorfeld konkreter Gefahren, um die Entstehung von Gefahren zu verhindern und eine wirksame Bekämpfung sich später realisierender Gefahren zu ermöglichen. Erst wenn sich die Maßnahme nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechteingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist, verlangt der Vorbehalt des Gesetzes eine besondere Ermächtigungsgrundlage

vgl. BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris a.a.O.

In der Veröffentlichung des Textes in Verbindung mit der Bildaufnahme auf der Kommunikationsplattform Twitter liegt kein solches funktionales Äquivalent eines Eingriffs in ein Grundrecht der Klägerin

Aus den oben im Rahmen der Zulässigkeitserwägungen genannten Gründen kommt eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG mangels Vorliegen einer Versammlung bereits nicht in Betracht.

Die Klägerin ist auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt worden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf ihn bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten. Vorliegend ist der Text des verfahrensgegenständlichen Tweets derart unbestimmt und allgemein gehalten, dass er für sich genommen keinen Rückschluss auf konkrete Personen zulässt. Im Falle einer Bildaufnahme ist ein Eingriff mangels personenbezogener, individualisierbarer Daten ausgeschlossen, wenn sie die Identifizierung der betroffenen Person nicht ermöglicht,

BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 -, juris, Rn 16f; Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages: Öffentlichkeitsarbeit von Polizeibehörden in sozialen Medien, WD 3 – 3000 – 157/17 v. 21. Juli 2015, S. 14.

Die Erkennbarkeit des Abgebildeten muss sich nicht zwingend aus der Abbildung als solcher ergeben. Es genügt, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben; insbesondere reicht es aus, wenn sich diese aus dem zum Bild gehörenden Text ergibt. Die Klägerin ist auf dem im Tweet eingebundenen Bild nicht erkennbar. Sowohl die von ihr eingereichten Fotos der Bildschirmansicht des Tweets wie auch der vergrößerte Bildausschnitt einer Person im weißen Regencape, bei der es sich nach dem Vortrag der Klägerin um sie selbst handelt, lassen keinen Schluss auf ihre Person zu. Sämtliche Fotos enthalten nur unscharfe Konturen; selbst durch das Heranzoomen sind weder Gesichtszüge noch sonstige nur der Klägerin zukommende Merkmale erkennbar geworden. Mit Sicherheit lässt sich nicht einmal bei dem vergrößerten Bildausschnitt sagen, ob es sich bei der durch einen roten Kreis gekennzeichneten Person um einen Mann oder eine Frau handelt. Allein durch schlichtes Fokussieren ist mithin keine Erkennbarkeit gegeben. Darauf, ob eine Individualisierung durch die abstrakte Möglichkeit einer technischen Bearbeitung des in den Tweet eingebundenen Fotos erfolgen kann, kommt es nicht an. Allein der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin, sie sei von zahlreichen Personen auf den Tweet angesprochen worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch im Zusammenhang mit dem Text des Tweets ergeben sich keine Hinweise, die zu einer Individualisierung der Klägerin hätten führen können.

Aus dem oben Genannten ergibt sich zugleich, dass auch das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs. 1 GG umfasste Recht am eigenen Bild der Klägerin mangels Erkennbarkeit ihrer Person nicht beeinträchtigt worden ist.

Die Einstellung des Tweets im sozialen Netzwerk Twitter verletzt auch keine sonstigen subjektiven Rechte der Klägerin.

Aufgrund der Aufgabenzuweisungsnorm in § 1 PolG NRW, die den Beklagten auch zur Gefahrenvorsorge ermächtigt, durfte er den streitgegenständlichen Tweet absetzen. Der Tweet wies auf den Stau am Gästeeingang hin und war als Form der schnellen und weitreichenden Kommunikation darauf gerichtet, insbesondere die wartenden Fans weiter hinten in der Schlange zu erreichen, um sie über die Umstände und die Ursachen der eingetretenen Stockung zu informieren. Die Aufklärung sollte dazu dienen, die Gästefans von einem Drängen nach vorne abzuhalten und dem Entstehen von Unruhe aufgrund der ungewissen Einlasssituation vorzubeugen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegt auch kein Kompetenzverstoß vor. Die von ihr hierzu zur Begründung herangezogenen Vorschrift des § 43 Landesbeamtengesetz NRW regelt lediglich die Zuständigkeitsfrage bei Erteilung von Auskünften, etwa nach § 4 PresseG NRW, an die Öffentlichkeit. Im Übrigen ist vorliegend die Entscheidung über die Einstellung des Tweets unwidersprochen durch den zuständigen Pressesprecher der einsatzbegleitenden Einheit „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ des Beklagten getroffen worden.

Amtliche Äußerungen haben sich, auch wenn sie mangels Grundrechtseingriffs über die Aufgabenzuweisung hinaus keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen, an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Daraus leiten sich die Gebote der Richtigkeit und Sachlichkeit ab,

vgl. BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, 1 BvR 1438/91 -, juris Rn 59 ff; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 - 13 B 127/12 -, juris Rn 16.

Vorliegend ist ein Verstoß gegen die inhaltliche Richtigkeit nicht gegeben.

Der erste Teil des Textes „Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen“ schildert die objektive Situation und gibt das tatsächliche Geschehen zutreffend wieder. Auch die weitere Information „um die Durchsuchung zu verhindern“ war aus Sicht der eingesetzten Beamten inhaltlich zutreffend. Der Beklagte musste und durfte berücksichtigen, dass das Fußballspiel als Risikospiel eingestuft war und ca. 400 sog. Problemfans der oberen Risikogruppen B (leicht erhöhtes Risiko) und ca. 120 Problemfans der Risikogruppe C (erhöhtes Risiko) der Gastmannschaft erwartet wurden. Zudem bestand die Gefahr des Einsatzes von Pyrotechnik durch Fans aus dem Gästelager. Dieser Hintergrund sowie die objektiven Gegebenheiten vor Ort ließen den Schluss auf das Vorliegen der benannten Absicht bei einigen Fans zu. Der Beklagte konnte sicher davon ausgehen, dass das Überziehen der Regencapes nicht dem Schutz vor Nässe dienen sollte, denn das Wetter war zum Zeitpunkt des Anziehens der Capes niederschlagsfrei. Dies wird durch die vom Beklagten vorgelegte Amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 21. November 2017 bestätigt. Gegenteiliges hat die Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht vorgetragen. Aus der Tatsache, dass die Fans die Regencapes noch vor der Einlasskontrolle angezogen hatten, durfte der Beklagte darauf schließen, dass das Anlegen des Regenschutzes nicht lediglich der Durchführung einer Choreographie im Stadion, die im Übrigen nicht angemeldet war, dienen sollte. Wäre dies der einzige Zweck gewesen, hätte es ausgereicht, die Regencapes nach Passieren der Eingangskontrolle erst im Stadion überzuzuziehen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Aufforderung der Polizei an die Fans, die Capes abzulegen, vor oder - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - nach der Einstellung des streitgegenständlichen Tweets erfolgt ist. Ungeachtet der Frage, ob die diesbezügliche Lautsprecherdurchsage wirklich um 17.47 Uhr erfolgt ist, hatten die Fans die Regencapes jedenfalls auch um 17.55 Uhr noch nicht abgelegt. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurde zu diesem Zeitpunkt eine polizeiliche Sperrlinie vor dem Gästeeingang gezogen, um das Weitergehen der mit Capes bekleideten Fans zu unterbinden. Die Polizei musste auch davon ausgehen, dass zumindest einige Fans die Capes dazu nutzen wollten, eine Durchsuchung zu behindern oder sogar zu verhindern. Die Regencapes waren undurchsichtig und ohne Öffnungsmöglichkeit, sodass Gegenstände wie z. B. pyrotechnische Mittel darunter leicht zu verbergen waren. Wirkungsvolle visuelle Vorkontrollen, die nach Angaben des Beklagten geplant waren, ließen sich nicht durchführen. Eine Durchsuchung und ein individuelles Abtasten der einzelnen Personen blieb zwar, wie die Klägerin geltend macht, möglich und wurde durch das Überziehen der Capes im Einzelfall nicht verhindert, sondern lediglich erschwert. Jedoch war es nahliegend, dass es wegen der nicht möglichen visuellen Vorbegutachtung und der Erschwerung der einzelnen Durchsuchungen zu erheblichen Verzögerungen kommen würde und möglicherweise nicht alle Personen würden überprüft werden können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Einsatz von Pyrotechnik, der ins Stadion mitgeführt werden musste, erwartet wurde, lag der Schluss auf die Absicht zumindest einiger Fans, die Durchsuchung im Einzelfall zu verhindern, nahe.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Eine behördliche Information darf auch bei zutreffendem Inhalt in der Form weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein und muss mit angemessener Zurückhaltung erfolgen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris Rn 61.

Der Tweet enthält weder unsachliche Bestandteile oder Formulierungen, die die Fans diffamieren oder verächtlich machen sollen, noch suggestive Formulierungen, die darauf gerichtet sind, die Bürger hinsichtlich der Fans negativ zu beeinflussen. Bei objektiver Betrachtung kann das Wort „einige“ in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung haben, dass von den auf dem Foto abgelichteten Personen nicht alle, sondern nur einige die genannte Absicht hatten. Gerade das Abstellen auf lediglich „einige Fans“ entspricht somit auch der gebotenen zurückhaltenden Formulierung."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG Regensburg: Die Vorgaben der DSGVO stehen einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen

VG Regensburg
Urteil v. 17.04.2019
RN 3 K 19.267


Das VG Regensburg hat entschieden, dass die Vorgaben der DSGVO einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenstehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem kann der Kläger vorliegend jedenfalls nicht entgegenhalten, durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 an der Preisgabe des Namens der Fahrzeugführerin gehindert gewesen zu sein. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet für die Ermittlungen der Polizei nämlich von vornherein wohl schon keine unmittelbare Anwendung oder es würde sich wenigstens um eine nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung auch ohne Einwilligung der betreffenden Person gerechtfertigte Datenverarbeitung gehandelt haben:

a) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO ist von deren sachlichem Anwendungsbereich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgenommen. Dabei ist der Begriff der Straftaten europarechtlich zu verstehen und er wird nicht nur die Straftaten im Sinne des deutschen Strafrechts umfassen, sondern weiter zu verstehen sein. Dies zeigt ein Blick auf die zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung erlassene Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. Diese Richtlinie hat den durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO von der Anwendung der DSGVO ausgenommenen Bereich zum Gegenstand. In ihrem Erwägungsgrund 13 ist klargestellt, dass eine Straftat im Sinne der Richtlinie ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist. Die Richtlinie (EU) 2016/680 wurde in Deutschland insbesondere durch Regelungen im Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt, dessen Anwendungsbereich nach § 45 Satz 1 BDSG die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich mit umfasst. Zu dieser Erstreckung des Anwendungsbereichs ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/11325, S. 110) unter anderem ausgeführt:
„…; dies wird durch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 unterstützt. Hierdurch wird insbesondere erreicht, dass die polizeiliche Datenverarbeitung einheitlichen Regeln folgt, unabhängig davon, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit in Rede steht. Aus dem Ziel, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren einheitliche datenschutzrechtliche Regeln gegenüberzustellen, folgt, dass somit auch in Bezug auf die Datenverarbeitung durch Behörden, die nicht Polizeibehörden sind, soweit sie aber Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden und vollstrecken, der Teil 3 des vorliegenden Gesetzes gilt und die Datenverarbeitung auch sonst Regeln folgen muss, welche die Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen.“

Eine dem § 45 BDSG entsprechende Regelung findet sich für die bayerischen Behörden in Art. 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), der für diese die Regelungen zu Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 auf die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erstreckt. Hierzu heißt es in der einschlägigen Gesetzesbegründung (LT-Drs 17/19628, S. 47) unter anderem:
„Der Begriff der „Straftat“ ist gemäß Erwägungsgrund 13 DSGVO autonom im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und erfasst auch den nach dem deutschen Rechtsverständnis hiervon zu unterscheidenden Begriff der Ordnungswidrigkeiten.“

Wenn aber dem entsprechend davon auszugehen ist, dass der Bereich der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 unterfällt, wird dieser Bereich im Umkehrschluss und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO gerade nicht unmittelbar dem in Art. 2 DSGVO bestimmten sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterfallen.

b) Selbst soweit eine Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung mittelbar, etwa über Art. 2 BayDSG, gegeben ist, wäre eine von der Polizei erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten durch deren Erhebung beim Kläger nach Art. 6 Abs. 1

Buchst. e DSGVO i.V.m. Art. 2 und 28 Abs. 2 Nr. 2 BayDSG auch ohne Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt, da die Verarbeitung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens insoweit für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Soweit für die darauf beruhende Herausgabe von personenbezogenen Daten durch den Kläger die Datenschutz-Grundverordnung wiederum anwendbar sein sollte, wäre er hierfür auch ohne Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO berechtigt gewesen, da dies zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeughalters (vgl. zu dieser z.B. BVerwG B.v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris) erforderlich gewesen wäre.

Der Kläger konnte sich daher in Bezug auf das fragliche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der ermittelnden Polizei also auch nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen, um sich

4. Auch dem präventiv angeordneten Führen eines Fahrtenbuches steht die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen. Soweit diese trotz der Regelung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, die die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ausnimmt, etwa auch wegen Art. 2 BayDSG überhaupt anwendbar ist, ist auch insoweit eine entsprechende Verarbeitung der Daten der jeweiligen Fahrzeugführer wiederum über die vorgenannten Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO auch ohne Einwilligung der betreffenden Personen gerechtfertigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: Bremer Polizeigebühren gegen die DFL zwecks Beteiligung an den Polizeikosten bei Hochrisiko-Spiel ist im Prinzip zulässig

BVerwG
Urteil vom 29.03.2019
9 C 4.18


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bremer Polizeigebühren gegen die DFL zecks Beteiligung an den Polizeikosten für Hochrisiko-Spiele im Prinzip zulässig sind. Da noch einige Fragen zum Aufwand und zur Forderungshöhe zu klären sind, hat das BVerwG die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

Für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung darf grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden. So entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes wird von Veranstaltern einer gewinnorientierten Großveranstaltung unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Vorausgesetzt werden erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung, die den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte vorhersehbar erforderlich machen. Die Gebühr ist anhand näherer Maßgaben nach dem polizeilichen Mehraufwand zu berechnen.

Als Gebührenschuldnerin wurde hier die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) in Anspruch genommen. Sie führt als Tochtergesellschaft das operative Geschäft des DFL e.V., in dem die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga zusammengeschlossen sind. Mit der Klage wendet sich die DFL GmbH gegen einen Gebührenbescheid der Freien Hansestadt Bremen über ca. 425 000 €. Die Forderung betrifft einen mit erheblichen zusätzlichen Kräften geleisteten Polizeieinsatz anlässlich einer Begegnung der Fußball-Bundesliga am 19. April 2015 im Bremer Weser-Stadion zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV. Die Klägerin war rund drei Wochen vor dem Spiel darauf hingewiesen worden, dass am Spieltag nach den polizeilichen Lageerkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen sei.

Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klage statt, weil der Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Dagegen hielt das Oberverwaltungsgericht die Regelung für verfassungsgemäß und wies auf dieser Grundlage die Klage gegen den Gebührenbescheid ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts.

Bei der Einführung einer Gebühr muss der Gesetzgeber stets berücksichtigen, dass der Gebührenpflichtige zugleich auch Steuerzahler ist. Eine Gebühr bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Diese liegt hier darin, dass die Polizei einen erheblichen Mehraufwand gerade aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung betreiben muss. Dieser zusätzliche Aufwand darf dem Veranstalter zugerechnet werden. Denn dieser ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung auf die zusätzliche Polizeipräsenz angewiesen. Der Veranstalter wird nicht etwa als Veranlasser einer Störung der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen, sondern vielmehr als Nutznießer einer besonders aufwendigen polizeilichen Sicherheitsvorsorge.

Unsicherheiten, die wegen der auslegungsbedürftigen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes und insbesondere im Hinblick auf die Höhe des polizeilichen Mehraufwandes und damit der Gebühr bestehen, erreichen kein unzumutbares Ausmaß. Das gilt v.a. deshalb, weil das Gesetz an „erfahrungsgemäß“ zu erwartende Gewalthandlungen anknüpft. Für den Fußball verfügen sowohl die Polizei als auch die Veranstalter über einschlägige Erfahrungen. Soweit es in anderen Bereichen noch keine ausreichenden Erfahrungen gibt, darf nach dem Gesetz auch keine Gebühr erhoben werden. Außerdem hat der Gebührenschuldner Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Polizei muss also den von ihr betriebenen Aufwand nachträglich rechtfertigen.

Die Gebühr ist auch nicht unverhältnismäßig, obwohl sie eine beträchtliche Höhe erreichen kann. Der Gesetzgeber knüpft ausschließlich an gewinnorientierte Veranstaltungen an. Damit steht die Gebühr regelmäßig in einer angemessenen Relation zu dem wirtschaftlichen Ergebnis, das der Veranstalter - auch dank des verstärkten Polizeieinsatzes - erzielen kann.

Die Beklagte durfte statt des Heimvereins Werder Bremen die DFL GmbH auf Zahlung der Gebühr in Anspruch nehmen. Aufgrund der Zusammenarbeit beider Akteure im Rahmen des Wettbewerbs Bundesliga ist die DFL GmbH als Mitveranstalter des betreffenden Fußballspiels anzusehen. Den internen Ausgleich durfte die Beklagte den Beteiligten überlassen.

Weiteren Klärungsbedarf gibt es aber noch bei der Frage, ob und inwieweit bestimmte Kosten - insbesondere für die nicht unerhebliche Zahl polizeilicher Ingewahrsamnahmen anlässlich des fraglichen Fußballspiels - vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen waren. Dabei geht es um die Auslegung des Bremischen Landesrechts sowie um die Feststellung von Tatsachen. Da das Bundesverwaltungsgericht dazu nicht berufen ist, hat es das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Fußnote:
§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG i.d.F. vom 4. November 2014 lautet:


Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.


Urteil vom 29. März 2019 - BVerwG 9 C 4.18 -

Vorinstanzen:

OVG Bremen, 2 LC 139/17 - Urteil vom 21. Februar 2018 -

VG Bremen, 2 K 119/16 - Urteil vom 17. Mai 2017 -



BGH: Ermittlungsbehörden dürfen auch stille SMS verwenden - Rechtsgrundlage § 100i Abs 1 Nr. 2 StPO

BGH
Beschluss vom 08.02.2018
3 StR 400/17
StPO § 100i Abs. 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden auch "stille SMS" verwenden dürfen. Rechtsgrundage ist dabei § 100i Abs 1 Nr. 2 StPO.

Leitsatz des BGH:

Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter "stiller SMS" durch die Ermittlungsbehörden ist § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO.

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 - KG Berlin

OLG Hamm: Begriff Polizei ist namensrechtlich vor Zuordnungsverwirrung geschützt - Land NRW mit Unterlassungsklage gegen "Polizei-Beratung-Jugendschutz" erfolgreich

OLG Hamm
Urteil vom 20.05.2016
12 U 126/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Begriff Polizei namensrechtlich vor einer Zuordnungsverwirrung geschützt ist. Einem privaten Unternehmen ist es nicht gestattet den Begriff Polizei zu verwenden, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Angebot der Polizeibehörden handelt. Das OLG Hamm gab einer Unterlassungsklage des Landes NRW gegen ein privates Angebote mit der Bezeichnung "Polizei-Beratung-Jugendschutz" statt.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Nur Polizei darf Polizei heißen

Für den Begriff ʺPolizeiʺ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens ʺPolizeiʺ untersagen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt. Das beklagte Unternehmen aus Witten betreibt eine Internetdomain
unter Verwendung der Begriffe ʺPolizei-Jugendschutzʺ. Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalenʺ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal
ʺPolizei-Beratung-Jugendschutzʺ. Es verlangt von der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs ʺPolizeiʺ zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Das Klagebegehren des Landes war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat es die Beklagte zu unterlassen, den Begriff ʺPolizeiʺ auf ihrer Internetseite -wie geschehen- zu verwenden und muss außerdem die von ihr unterhaltene Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben. Der Begriff ʺPolizeiʺ sei als Name geschützt, so der 12. Zivilsenat. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff ʺPolizeiʺ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Die Beklagte habe die Namen ʺPolizeiʺ unbefugt gebraucht. Sie sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden.

Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke denunzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs ʺPolizeiʺ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden.

Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.

Die von der Beklagten vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit
gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff ʺPolizeiʺ nicht unbefugt genutzt werde. Als Namensträger sei das klagende Land zu der Klage berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten.

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2016 (12 U 126/15)



Polizei geht erfolgreich gegen Fake-Shops im Internet vor und veröffentlicht Liste der genutzten Domains - Vorkassebetrug

Polizei und Staatsanwaltschaft Göttingen sind erfolgreich gegen Betreiber von Fake-Shops im Internet vorgegangen und haben auch eine List der genutzten Domains veröffentlicht. Die Täter hatten diverse Online-Shops eingerichtet und nach Vorkasse nie geliefert.

Die Liste mit den Fakeshops finden Sie auf der Seite der Polizeidirektion Göttingen.

Aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen:

"Die Beschuldigten hatten seit Ende 2012 Onlineshops ins Internet gestellt, in denen sie neben hochwertigen Kaffeevollautomaten, Elektronikartikeln und Motorrollern zuletzt auch Spielekonsolen und Smartphones zu scheinbar konkurrenzlos günstigen Preisen anboten. Erst nach Aufgabe der Bestellung erfuhren die Kunden, dass sie zunächst in Vorleistung treten müssten, bevor eine Lieferung möglich sei. Es sind mindestens 663 Überweisungen von Geschädigten bekannt geworden, nicht selten über mehrere Hundert Euro. Die Ware wurde in keinem einzigen Fall geliefert."

Aus der Pressemitteilung der Polizeidirektion Göttingen:

"Ermittlungserfolg gegen Betreiber betrügerischer Onlineshops

Wie aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 06.08.2015 entnommen werden kann, führte die Zentrale Kriminalinspektion der Polizeidirektion Göttingen in Zusammenarbeit mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internet- und Computerkriminalität in Göttingen ein Umfangverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs gegen zwei Betreiber so genannter Online-Fakeshops. Die Täter wurden am 14.04.2015 in Berlin festgenommen und befanden sich zunächst in Untersuchungshaft, bevor beide ein Geständnis zum jeweiligen Tatvorwurf ablegten. Im gesamten Ermittlungszeitraum konnten insgesamt 26 Domains festgestellt werden, die einzelnen Fakeshops zuzuordnen sind.

Weiterführende Ermittlungen und Auswertungen haben ergeben, dass längst nicht alle Taten durch die Geschädigten bei der Polizei angezeigt worden sind. Geschädigte Kunden, die bisher noch keine Anzeige erstattet haben, werden durch die ZKI der PD Göttingen ermutigt bzw. aufgefordert, dies auch bei länger zurückliegenden Geschehen noch nachzuholen! Entsprechende Strafanzeigen nimmt jede Polizeidienststelle im Bundesgebiet entgegen."

EuGH: Medien dürfen ein Porträtfoto ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen, wenn dies im Rahmen polizeilicher Ermittlungen helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden

EuGH
Urteil vom 01.12.2011
C‑145/10
Painer gegen
Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG
Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG


Der EuGH hat entschieden, dass Medien ein Porträtfoto ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen dürfen, wenn die Veröffentlichung im Rahmen von Ermittlungen der Polizei helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden und eine Quellenangabe erfolgt.

Allerdings ist es den Medien nicht gestattet, aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen.

Die Entscheidung des EuGH:

1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2. Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.


Die vollständige Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: