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BVerwG: Bundesnachrichtendienst muss einem Journalisten Auskunft über Hintergrundgespräche des BND mit anderen Medienvertretern erteilen

BVerwG
Urteil vom 09.11.2023
10 A 2.23


Das BVerwG hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst einem Journalisten Auskunft über Hintergrundgespräche des BND mit anderen Medienvertretern erteilen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte darüber zu erteilen, welche fünf Medien in den Jahren 2019 und 2020 jeweils die meisten Einzelhintergrundgespräche erhalten haben, wie viele Gespräche jeweils geführt wurden und wie hoch jeweils Anteil und Zahl der mit Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranstalteten Gespräche war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist einer Tageszeitung. Er begehrt die genannten Auskünfte, die ihm seitens des BND unter Berufung auf nicht vorliegende statistische Auswertungen zunächst nicht erteilt wurden. Später teilte der BND dem Kläger die fünf Medien mit, mit denen im Gesamtzeitraum 2019/2020 am häufigsten Einzelhintergrundgespräche geführt worden sind. Bereits zuvor hatte der BND dem Kläger die im Zeitraum 2019 bis März 2020 besprochenen Themen mitgeteilt.

Die Klage hatte Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte zu. Eine Generierung nicht vorhandener Informationen verlangt der Kläger nicht. Überwiegende öffentliche Interessen und der Schutz der Pressefreiheit der Medien, die an Einzelhintergrundgesprächen teilgenommen haben, stehen der Auskunftserteilung im konkreten Fall nicht entgegen. Im Hinblick auf die durch den BND bereits erteilten Auskünfte wird nicht ersichtlich, dass durch die Herausgabe der begehrten ergänzenden Informationen die Gefahr der Aufdeckung der Recherchen betroffener Medienvertreter durch Dritte signifikant gesteigert wird.

BVerwG 10 A 2.23 - Urteil vom 09. November 2023


BVerwG: Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten gegen BND auf Unterlassung der Anhörung Betroffener bei zukünftigen Medienanfragen

BVerwG
Urteil vom 09.11.2023
10 A 3.23

Das BVerwG hat entschieden, dass ein Journalist gegen den BND einen Anspruch auf Unterlassung der Anhörung Betroffener bei zukünftigen Medienanfragen nicht im Wege des vorbeugendes Rechtsschutzes geltend machen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten auf Unterlassungen des BND bei künftigen Anfragen

Ein Journalist, der zu Pressekontakten einer Behörde mit anderen Medienvertretern recherchiert, kann im Hinblick auf seine erst künftigen Auskunftsbegehren nicht verlangen, dass die Behörde auf die Anhörung Betroffener verzichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist bei einer Tageszeitung. Er hatte verschiedene Auskünfte des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu dessen Einzelhintergrundgesprächen mit Vertretern anderer Medien verlangt (vgl. hierzu die Presseinformation Nr. 85/2023 vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 A 2.23). Vor Erteilung einer Antwort hatte sich der BND in anonymisierter und abstrahierter Form an die betroffenen Medien gewandt, um zu erfragen, ob dort Einwände gegen entsprechende Auskünfte bestünden. Der Kläger verlangte vom BND die Abgabe einer Erklärung, es bei künftigen Rechercheanfragen zu unterlassen, die betroffenen Medien anzuhören. Der BND lehnte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab.

Die Unterlassungsklage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Sie bezieht sich auf künftige Rechercheanfragen des Klägers zu Hintergrundgesprächen mit Medien mit nicht näher bekanntem Inhalt. Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setzt voraus, dass der Kläger das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet, um dem Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach dem Vortrag des BND wird es jedoch bei zukünftigen Rechercheanfragen betreffend Hintergrundgespräche nicht in jedem Falle erneut zu einer Anhörung der betroffenen Medien kommen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Anhörung betroffener Medienvertreter kommt es außerdem einzelfallbezogen auf die betroffenen Belange auf Seiten des Klägers wie auch auf Seiten der anderen Medienvertreter an, im Besonderen auf den Schutz ihres Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des Recherchegeheimnisses. Ihre Abwägung ist ohne Kenntnis des näheren Inhalts einer künftigen Rechercheanfrage des Klägers nicht möglich.

BVerwG 10 A 3.23 - Urteil vom 09. November 2023


EuGH-Generalanwalt: Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 29.09.2023
C-470/21
La Quadrature du Net u. a.
(Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums)


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf Identitätsdaten, die mit der verwendeten IP-Adresse verknüpft sind, sollten erlaubt sein, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, um die Identität von Personen zu ermitteln, die ausschließlich im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen haben

Seiner Ansicht nach ist die von der Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte in Frankreich angewandte Regelung der abgestuften Reaktion mit den Anforderungen des Unionsrechts im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten vereinbar.

Die heutigen Schlussanträge werden im Rahmen der Wiedereröffnung des Verfahrens in dieser Rechtssache vorgelegt. Auf Betreiben der Großen Kammer hat der Gerichtshof nämlich beschlossen, die Rechtssache an das Plenum zu verweisen und Fragen zu stellen, die in der Sitzung vom 15 und 16. Mai 2023 beantwortet werden sollten.

Der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar hat seine Schlussanträge zum ersten Mal am 27. Oktober 2022 vorgelegt (vgl. PM Nr. 172/22).

Die Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet (Hohe Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz von Rechten im Internet, Hadopi) hat in Frankreich die Aufgabe, die Wahrung der Eigentumsrechte sicherzustellen. Wird eine Urheberrechtsverletzung eines Internetnutzers entdeckt, richtet die Hadopi eine Empfehlung an Letzteren und trägt ihm auf, keine weitere Verletzung mehr zu begehen, worauf eine neuerliche Warnung im Fall der wiederholten Verletzung erfolgt. Werden die ersten beiden Warnungen missachtet und wird eine dritte Verletzung begangen, kann sich die Hadopi an die zuständige Justizbehörde wenden, um eine Strafverfolgung einzuleiten.

Dieses System der abgestuften Reaktion setzt voraus, dass die Hadopi den Täter ermitteln kann, um ihm diese Empfehlungen zukommen zu lassen. Hierfür wurde im Jahr 2010 ein Dekret erlassen, das der Hadopi erlaubt, sich an die Betreiber elektronischer Kommunikation zu richten, damit Letztere ihr die Identitätsdaten des Nutzers übermitteln, dem die für die Begehung der Straftat verwendete IP-Adresse zugeordnet ist.

Vier Vereinigungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten im Internet fechten den Erlass dieses Dekrets gerichtlich an. Der Conseil d’État befragt den Gerichtshof, ob das Sammeln der Identitätsdaten, die IP-Adressen zugeordnet sind, sowie die automatisierte Verarbeitung dieser Daten zur Verhinderung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine Verwaltungsstelle mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen vertritt der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar die Auffassung, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass die Betreiber elektronischer Kommunikation die IP-Adressen und die entsprechenden Identitätsdaten auf Vorrat zu speichern haben und dass eine Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet darauf Zugriff hat.

Nach Ansicht des Generalanwalts ermöglichen die IP-Adresse, die bürgerliche Identität des Inhabers eines Internetzugangs und die Informationen über das fragliche Werk keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der Person, die der Begehung einer Urheberrechtsverletzung verdächtigt wird. Es handelt sich hierbei lediglich um die Offenlegung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt abgerufenen Inhalts, der für sich genommen nicht geeignet ist, ein detailliertes Profil der Person zu erstellen, die diesen Inhalt abgerufen hat.

Diese Maßnahme soll dieser Behörde ermöglichen, die Inhaber dieser Adressen, die im Verdacht stehen, für diese Rechtsverletzungen verantwortlich zu sein, zu ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen gegen sie zu ergreifen.

Außerdem ist es nicht erforderlich, dass dieser Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt. Diese Daten stellen nämlich den einzigen Anhaltspunkt dar, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugeordnet war, als die Tat begangen wurde.

Er betont, dass es sich nicht um eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung handelt, sondern um deren pragmatische Weiterentwicklung, wodurch unter besonderen und sehr eng abgegrenzten Umständen eine differenziertere Lösung gefunden werden kann. Seiner Auffassung nach liegt dieser Würdigung ein Ausgleich der verschiedenen einander gegenüberstehenden Interessen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde, der eine Verfeinerung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vorratsspeicherung von und zum Zugriff auf Daten wie IP-Adressen, die mit Identitätsdaten verknüpft sind, rechtfertigt, um so eine systematische Straflosigkeit der ausschließlich online begangenen Gesetzesverletzungen zu verhindern.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

OVG Rheinland-Pfalz: DSGVO steht Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizei und Bußgeldbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen

OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 20.06.2023
7 B 10360/23


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Vorgaben der DSGVO der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizei und Bußgeldbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen stehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
d) Entgegen der Annahme der Antragstellerin war sie an der Preisgabe des verantwortlichen Fahrzeugführers oder der verantwortlichen Fahrzeugführerin nicht gehindert durch die Bestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO –). Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ordnungswidrigkeitenverfahren – in dessen Rahmen die vorliegenden Ermittlungen vorgenommen wurden – in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt (zweifelnd: VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 25 ff.) oder sie hiervon gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgenommen ist (ebenfalls offenlassend: BayVGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18 und vom 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34). Selbst wenn der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sein sollte, wäre die Preisgabe der persönlichen Daten der Fahrzeugführer durch die Antragstellerin an die Polizei- oder Bußgeldbehörden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen der Behörden, eines Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, zulässig. Behörden haben ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, zu denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehört (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18). Gleiches gilt für das Führen eines Fahrzeugbuchs durch und die damit verbundene Datenerhebung durch den Fahrzeughalter (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34; ferner HambOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 Bs 84/20 –, juris Rn. 19: Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO). Ferner ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden – die Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO vorausgesetzt – gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO gerechtfertigt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 30).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: BMJ muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren die ein von der Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
10 C 6.21


Das BVerwG hat entschieden, dass das BMJ muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren muss, die ein von der Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem Ermittlungsverfahren

Das Bundesministerium der Justiz muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren, die ein beim Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte beim früheren Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministeriums an den Generalbundesanwalt, zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt hierzu gefertigten Gutachten. Das Bundesjustizministerium lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz als Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Das Bundesjustizministerium ist insoweit selbst als Organ der Rechtspflege tätig. Sämtliche begehrten Unterlagen zu den Ermittlungen und strafrechtlichen Bewertungen des zur Strafanzeige gebrachten Handelns bilden nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts den Kern der strafrechtlichen Ermittlungen.


BVerwG 10 C 6.21 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 16.19 - Urteil vom 23. Juni 2021 -

VG Berlin, VG 2 K 124.18 - Urteil vom 24. Oktober 2019 -


BVerwG: Weder Informationsfreiheitsgesetz noch Bundesarchivgesetz gewähren Journalistin Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
10 C 2.22


Das BVerwG hat entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einer Journalistin einen Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls gewähren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einen Anspruch auf die Wiederbeschaffung bei einer Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen gewähren. Zudem darf die Suche nach begehrten Informationen in äußerst umfangreichen Aktenbeständen ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie die Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben erheblich behindern würde.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu sämtlichen amtlichen Unterlagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die beim Bundeskanzleramt oder bei der Witwe Helmut Kohls vorhanden seien. Hilfsweise begehrt sie Zugang zu derartigen Unterlagen aus dem Zeitraum 1982 bis Juni 1987, höchst hilfsweise zu derartigen Unterlagen zu den Themen deutsch-südamerikanische Beziehungen, Südamerika, Chile, Argentinien und Paraguay. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 bei ihm vorhandene Unterlagen und lehnte den Antrag im Übrigen ab.


Die hierauf erhobene Klage auf Zugang zu sämtlichen begehrten Unterlagen wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die nicht thematisch eingegrenzten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht sinnvoll bearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Unterlagen zu Südamerika sei der Anspruch nach erfolgter Stichwortsuche in sämtlichen Registraturen vollständig erfüllt. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von über 9000 Aktenbänden voraussetze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten.


Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar steht die Annahme, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt, nicht mit Bundesrecht in Einklang. Ein Informationszugangsantrag muss erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das war hier der Fall. Insoweit erweist sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aber aus anderen Gründen als richtig. Eine Behörde darf die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies ist zu bejahen, wenn die informationspflichtige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde. So liegt es, wenn Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederbeschaffung bei der Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen abgelehnt. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz gewähren lediglich einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die bei Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind.

BVerwG 10 C 2.22 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 17/20 - Urteil vom 03. Juni 2022 -

VG Berlin, VG 2 K 218.17 - Urteil vom 26. Mai 2020 -



EuGH-Generalanwalt: Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen unionsrechtskonform wenn sie der einzige Anhaltspunkt sind

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 27.10.2022
C-470/21
La Quadrature du Net u.a. (Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums)


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen unionsrechtskonform ist, wenn diese der einzige Anhaltspunkt sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten zugreifen dürfen, die mit IP-Adressen verknüpft sind, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, um die Identität der Inhaber dieser Adressen, die der Urheberrechtsverletzungen verdächtigt werden, zu ermitteln

Seiner Ansicht nach erfüllt ein solcher Vorschlag voll und ganz die Anforderung der Verhältnismäßigkeit und stellt die Wahrung der von der Charta verbürgten Grundrechte sicher

Die Frage der Vorratsspeicherung bestimmter Daten von Internetnutzern ist eine Frage von ständiger Aktualität und Gegenstand einer noch jungen, aber bereits umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs.

Vier Vereinigungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten im Internet (La Quadrature du Net, die Fédération des fournisseurs d'accès à Internet associatifs, Franciliens.net und das French Data Network) haben beim Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) einen Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung gestellt, mit der der Premierminister ihren Antrag auf Aufhebung eines Dekrets abgelehnt hat. Zum Schutz bestimmter geistiger Werke im Internet wurde eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt.

Der Zweck dieser Verarbeitung liegt darin, an Einzelne die im Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über geistiges Eigentum) vorgesehene Warnung zu richten, deren Ziel es ist, die Straftat einer „négligence caractérisée“ (qualifizierte Fahrlässigkeit) zu bekämpfen, die eine Person begeht, wenn sie nicht verhindert, dass ihr Internetzugang der Begehung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums dient. Die Empfehlungen an die betreffenden Inhaber von Abonnements werden nach dem sogenannten Verfahren der „réponse graduée“ (abgestufte Reaktion) ausgesprochen. Die Vereinigungen machen geltend, dieses Dekret erlaube in unverhältnismäßiger Weise ohne vorherige Kontrolle durch einen Richter oder eine Behörde, die Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit biete, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange
, den Zugang zu Verbindungsdaten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen, die im Internet begangen würden und nicht
schwerwiegend seien.

Der Conseil d’État stellt fest, dass die Bediensteten der Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet (Hohe Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz von Rechten im Internet, Hadopi) für diese Empfehlungen jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl von Daten über die Identität der betroffenen Nutzer erheben. Diese Erhebung einer vorherigen Kontrolle zu unterwerfen, würde angesichts der Fülle dieser Empfehlungen die Gefahr bergen, dass die Umsetzung der Empfehlungen unmöglich würde. Er befragt daher den Gerichtshof nach der Tragweite einer solchen vorherigen Kontrolle und insbesondere zu der Frage, ob dieser Kontrolle die Identitätsdaten unterliegen, die einer IP-Adresse zugeordnet sind.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar die Ansicht, dass das Unionsrecht dahin ausgelegt werden sollte, dass es Maßnahmen nicht entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugeordnet sind, für einen Zeitraum, der zeitlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Internet vorsehen, bei denen die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt ist, um die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde. Damit schlägt er dem Gerichtshof eine gewisse Anpassung der Rechtsprechung über im Licht des
Unionsrechts ausgelegte nationale Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen vor, ohne jedoch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit in Frage zu stellen, dem die Vorratsspeicherung von Daten angesichts der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs in die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte unterliegt.

Der Erste Generalanwalt fügt hinzu, dass der Zugang der Hadopi zu den mit einer IP-Adresse verknüpften Identitätsdaten auch offenbar durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel gerechtfertigt ist, zu dem die Vorratsspeicherung den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt worden ist, sodass zur Verfolgung des gleichen Zwecks der Zugang zu diesen Daten ermöglicht werden sollte, weil andernfalls eine allgemeine Straflosigkeit für ausschließlich im Internet begangene Straftaten hingenommen werden müsste.

Seiner Ansicht nach verlangt das Unionsrecht nicht, den Zugang der Hadopi zu den mit den IP-Adressen der Nutzer verknüpften Identitätsdaten der vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle zu unterwerfen, und zwar aus zweierlei Gründen: Zum einen bleibt der Zugang der Hadopi darauf beschränkt, die Identitätsdaten mit der verwendeten IP-Adresse und der zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgerufenen Datei in Verbindung zu bringen, ohne dass dies dazu führt, dass die zuständigen Behörden die vom betroffenen Nutzer besuchten Internetseiten nachverfolgen können, so dass sie daher auch keine genauen Schlüsse auf sein Privatleben ziehen können, die über die Kenntnis der bestimmten Datei, die zum Zeitpunkt des Verstoßes aufgerufen wurde, hinausgehen. Zum anderen ist der Zugriff der Hadopi zu den mit den IP-Adressen verknüpften
Identitätsdaten streng auf das beschränkt, was zur Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist, nämlich die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Internet zu ermöglichen, bei denen die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt ist, um die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde, ein Ziel, in das sich der Mechanismus der abgestuften Reaktion einfügt. Der Erste Generalanwalt weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren der abgestuften Reaktion weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 unterliegt und somit die von der Hadopi erfassten natürlichen Personen eine Reihe von materiellen und prozeduralen Garantien genießen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

OVG Münster: Ministerium bzw. Behörde darf bei IFG-Anfrage über fragdenstaat.de nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen

OVG Münster
Urteil vom 15.06.2022
16 A 857/21


Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Ministerium bzw. eine Behörde bei einer IFG-Anfrage über fragdenstaat.de nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über „fragdenstaat.de“ unzulässig

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform „fragdenstaat.de“ generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI ist rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift war im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform „fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzu­lehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Wie schon das Verwaltungsgericht Köln hielt auch das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil diese Anweisung für rechtswidrig - allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weist jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.

In diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 857/21 (Verwarnung; I. Instanz: VG Köln 13 K 1190/20), 16 A 858/21 (Anweisung; VG Köln 13 K 1189/20)



VG Wiesbaden legt EuGH vor: Darf Behörde Auskunft über verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung ohne Begründung verweigern und ist dies mit Grundrechtecharta der EU vereinbar

VG Wiesbaden
Beschluss vom 30.07.2021
6 K 421/21.WI


Das VG Wiesbaden hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Behörde die Auskunft über die verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung ohne Begründung verweigern darf und ob dies mit Grundrechtecharta der EU vereinbar ist.

Die Vorlagefragen:

II. Das Verfahren wird gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der folgenden Frage vorgelegt:

1) Sind Art. 15 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. Art. 14 der Richtlinie (EU) 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.EU L vom 4.5.2016 S. 119; zukünfig: Richtlinie (EU) 2016/680) im Lichte von Art. 54 Richtlinie (EU) 2016/680 so auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt,

a) nach der bei gemeinsamer Verantwortlichkeit für eine Datenverarbeitung die eigentlich für die gespeicherten Daten verantwortliche Stelle nicht benannt werden muss und

b) die es zudem zulässt, dass einem Gericht keine inhaltliche Begründung für die Auskunftsverweigerung gegeben wird?

2) Falls die Fragen 1a und 1b zu bejahen sind, ist Art. 15 Abs. 3 und Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 mit dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf aus Art 47 GRCh vereinbar, obwohl es dem Gericht so verunmöglicht wird

a) den nationalen Verfahrensvorschriften entsprechend in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren die weitere beteiligte und tatsächlich verantwortliche Behörde, die ihr Einvernehmen zur Auskunftserteilung erteilen muss, zum Verfahren beizuladen und

b) inhaltlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung vorliegen und durch die die Auskunft verweigernde Behörde korrekt angewandt wurden?

3) Wird durch die Verweigerung der Auskunft und somit eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 GRCh rechtswidrig in die Berufsfreiheit nach Art. 15 GRCh eingegriffen, wenn die gespeicherten Informationen dazu genutzt werden, eine betroffene Person von der angestrebten Tätigkeit wegen eines vermeintlichen Sicherheitsrisikos auszuschließen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach Art. 54 Richtlinie (EU) 2016/680 hat die betroffene Person einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf, so wie dies in Art. 47 Abs. 1 GRCh geregelt ist. Ein wirksamer Rechtsbehelf erfordert, dass es dem Gericht möglich ist, die behördliche Entscheidung zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass eine Begründung der Verweigerung der Auskunft und bei einem gemeinsamen Verfahren, wie es vorliegend bei dem INPOL-System der Fall ist, eine Benennung der verantwortlichen Stelle, die für die streitgegenständlichen Daten verantwortlich ist und einer Beauskunftung widersprochen hat, erfolgt. Sie hat ihr Einvernehmen für die Auskunft zu erteilen oder gerade – wie hier zu verweigern. Die verantwortliche Stelle ist an dem „mehrstufigen“ Verwaltungsakt zwingende Mitwirkende und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), da das Gericht bei rechtwidriger Verweigerung des Einvernehmens dieses durch Urteil zu ersetzen hätte. Denn ohne das notwendige Einvernehmen dürfte das BKA keine Auskunft erteilen (§ 84 Abs. 1 S. 1 BKAG). Wenn dem Gericht im Verfahren über die Auskunft die verantwortliche Stelle jedoch schon nicht benannt wird, kann es diese nicht beiladen und über die Verweigerung des Einvernehmens ihr gegenüber nicht bindend entscheiden.

Ist eine Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die Verwaltungsgerichte wegen der Verweigerung einer Begründung nicht möglich, muss die Rechtsschutzgarantie dadurch gewahrt werden, dass der Klage stattgegeben wird (ständige Rechtsprechung des VG Wiesbaden, vgl. Urteil vom 15. Februar 2016 – 6 K 1328/14.WI –, juris, Rn. 27; Urteil vom 04. September 2015 – 6 K 687/15.WI –, juris, Rn. 36 und ferner Urteil vom 26. März 2021 – 6 K 59/20.WI; so auch VG Köln, Urteil vom 18.4.2019 – 13 K 10236/16, juris, Rn. 54). Dies ist vorliegend aber nicht möglich, da das Einvernehmen der eigentlich verantwortlichen Stelle (Behörde) mangels notwendiger Beiladung nicht rechtwirksam ersetzt werden kann. Insoweit unterscheidet sich der Fall von den bisher entschiedenen Fällen, bei denen „nur“ die Auskunft über die Daten als solche verweigert wurde, die verantwortliche Behörde aber benannt worden war. Eine Verfahrensregelung für den vorliegenden Fall enthält die VwGO nicht. Sie enthält in § 99 Abs. 2 VwGO nur das sog. In-Camera-Verfahren bei der Verweigerung der Vorlage von Behördenakten. Hier wäre nach einer Sperrerklärung, welche aber auch zu begründen wäre, eine Vorlage und Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht möglich.

Vorliegend geht es aber schon vor der inhaltlichen Auskunft bzw. Überprüfungsmöglichkeit der Verweigerung derselben um die Benennung der verantwortlichen Stelle, um deren Daten es im INPOL-System geht. Sie ist unbekannt und das Bundeskriminalamt verweigert auch dem Gericht gegenüber die Angabe, um wen es sich handelt. Zwar hat der nationale Gesetzgeber Art. 21 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/680 insoweit umgesetzt, dass sich der Verantwortliche nach § 57 BDSG zur Auskunft der Daten bzw. Verweigerung derselben bezogen auf die betroffene Person verantwortlich zeigt und über § 84 Abs. 1 Satz 1 BKAG das Bundeskriminalamt als „Sprachrohr“ für die übrigen verantwortlichen Stellen über die Auskunft bestimmt. Die Auskunft bedarf aber des Einvernehmens der jeweils verantwortlichen Stelle.

Die Verweigerung der Angaben über die eigentliche verantwortliche Stelle, welche einer Auskunft über ihre Daten widerspricht und das Einvernehmen verweigert, geht jedoch weiter als die Einschränkung der eigentlichen Auskunft nach Art. 15 Richtlinie (EU) 2016/680. Denn damit wird dem Gericht die Möglichkeit einer effektiven wirksamen Rechtskontrolle vollständig genommen. Dies insbesondere, wenn auch keinerlei Begründung für diese Verweigerungshandlung erfolgt bzw. die Begründung sich auf allgemeine Aussagen einer Gefährdung der Aufgaben der Behörden und der Gefahrenabwehr bezieht. Mithin wird der nationale Gesetztext wiedergegeben, dem Gericht wird aber eine Subsumtion unter diese Norm und eine Kontrolle der Richtigkeit der Subsumtion der Behörde vollständig mangels Informationen genommen.

Zieht man die Parallele zu einer Verweigerung der Aktenvorlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so würde die rein den gesetzlichen Verweigerungstatbestand wiedergebende Begründung nicht die Anforderungen erfüllen, wie sie für eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 VwGO notwendig ist. Hinzu kommt vorliegend, dass die eigentlich die Begründung liefernde Behörde anonym bleibt, mithin die Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO von dieser gar nicht abgegeben oder begründet werden könnte. Mindestens einer aussagekräftigen Begründung einer Sperrerklärung bedarf es aber bei der Verweigerung von Behördenakten, damit ein wirksamer Rechtsschutz gewährt werden kann (BVerwG Urt. v. 14.12.2020 – 6 C 11.18 Rn. 27 m.w.N.).

Zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes hat eine Behörde, die die Auskunft verweigert, das Vorliegen der Verweigerungsgründe nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 57 Abs. 4 BDSG plausibel und substantiiert darzulegen. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung wäre ausreichend, um die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung darzutun (HessVGH 20.10.2019 – 10 A 2678/18.Z; zum alten Recht HessVGH 17.4.2018 – 10 A 1991/17). Die Wiedergabe oder nur Umschreibung der gesetzlichen Grundlage reicht dafür nicht aus (BVerwG Beschl. v. 29.10.1982 – 4 B 172/82, BVerwGE 66, 233 ff. Rn. 6; VG Wiesbaden Urt. v. 26.3.2021 – 6 K 59/20.WI).

Das Bundeskriminalamt und die unbekannte Behörde – bei der es sich nur um eine Polizeibehörde handeln kann – legen das nationale Recht so weit aus, dass die umzusetzenden nationalen Rechtsnormen, die aus der Richtlinie (EU) 2016/680 folgen, mit dem Wesensgehalt der Rechte und Freiheiten des Betroffenen in Konflikt gerät.

Dabei ist zu beachten, dass die Eintragung in INPOL ganz offensichtlich zu einer Art Berufsverbot durch die sog. Sicherheitsüberprüfung geführt hat, bei der u.a. auf die Daten von INPOL zurückgegriffen wurde. Damit wurde in Art. 15 GRCh eingegriffen, wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Gegen dieses „Berufsverbot“ kann sich der Kläger auch nicht wehren, da ihm nicht bekannt gegeben wird, welche verantwortliche Stelle eine „negative“ Eintragung vorgenommen hat, geschweige denn welche Eintragung hier die Aufnahme des gewünschten Berufes hindert. Auch ist eine Überprüfung, ob die Eintragung überhaupt rechtmäßig ist, nicht möglich.

Eine wirksame gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung ist dem vorlegenden Gericht nicht möglich, da unter Berufung auf eine nationale Rechtsnorm die verantwortliche Stelle die Auskunft auch gegenüber dem Gericht verweigert wird und das Gericht sich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne einer inhaltlichen Prüfung nicht in der Lage sieht. Hinzu kommt, dass auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehenen Mechanismen, wie vorliegend die notwendige Beiladung, durch Verweigerung der Benennung der verantwortlichen Stelle ausgehebelt werden. Eine nationale Rechtsnorm, die es dem Gericht ermöglicht, im Falle einer notwendigen Beiladung von einer solchen aus Geheimhaltungsgründen abzusehen, existiert nicht.

Damit ist wirksamer Rechtsschutz in zweifacher Hinsicht ausgeschlossen und es liegt auch ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK vor.

Das erkennende Gericht ist insoweit der Auffassung, die Verweigerung der Benennung der letztendlich verantwortlichen Stelle, insbesondere ohne jegliche nachvollziehbare Begründung, eine Überinterpretation des Art. 15 Richtlinie (EU) 2016/680 darstellt, welche allerdings durch den nationalen Gesetzgeber durch die sehr offene Regelung in § 57 Abs. 6 i.V.m. § 56 BDSG zugelassen worden ist, mit der Folge, dass die nationale Regelung in der sehr weiten Interpretation des Beklagten gegen Art. 8, Art. 15 und Art. 47, 52 und 54 GRCh sowie gegen Art. 14, 15 und 54 Richtlinie (EU) 2016/680 verstößt.


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VG Osnabrück: Landkreis darf auf Website nicht allein für LUCA-App werben sondern muss auch Mitbewerber berücksichtigen

VG Osnabrück
Beschluss vom 15.06.2021
1 B 24/21


Das VG Osnabrück hat entschieden, dass ein Landkreis auf seiner Website nicht allein für die LUCA-App werben darf, sondern auch Mitbewerber berücksichtigen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landkreis Osnabrück darf auf seiner Website nicht allein für die LUCA-App werben

Auf den Antrag einer zur LUCA-App in Konkurrenz stehenden Firma (Antragstellerin) aus der Region hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) mit Beschluss von heute im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, auf der Website www.corona-os.de die Unterstützung der LUCA-App ohne die neutrale Darstellung weiterer digitaler Lösungen zur Kontaktnachverfolgung zu bewerben.

Die Antragstellerin ist Herstellerin und Vertreiberin einer Softwarelösung zur Kontaktnachverfolgung. Ihre App wurde im Frühjahr 2020 entwickelt und dem Antragsgegner kostenpflichtig angeboten. Für private Betreiber von Restaurants, Bars etc. wäre die Nutzung kostenlos. Ende März 2021 hat das Land Niedersachsen einen kostenpflichtigen Vertrag zur Nutzung der LUCA-App abgeschlossen, in dessen Rahmen sämtliche 43 Gesundheitsämter in Niedersachsen an das LUCA-System angeschlossen werden. Die Nutzung durch die Gesundheitsämter, Betreiber und private Nutzer ist kostenlos. Der Gesundheitsdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück hat sich gegen die App der Antragstellerin entschieden und nutzt nunmehr die LUCA-App. Auf der oben genannten Website informiert der Gesundheitsdienst für die Stadt und den Landkreis Osnabrück u.a. über das aktuelle Infektionsgeschehen. Auf der Startseite der Website findet sich folgender Hinweis: „luca App – Die luca App kann dazu beitragen, Kontakte und Verweildauern zu dokumentieren, etwa in Gastronomiebetrieben, Friseursalons, Kirchen oder im privaten Bereich.“ Über einen Link gelangt der Anwender in die Rubrik „Alles zur luca-app“. Dort werden vier Gründe genannt, warum Stadt und Landkreis den Einsatz der LUCA-App „unterstützen“. Es folgen ausführliche Hinweise zur App einschließlich Verlinkungen zu weiteren Informationen und Downloads.

Bereits Anfang Mai 2021 hatte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner gewandt und ihn aufgefordert, die einseitige Parteinahme und Werbung für die LUCA-App zu unterlassen, woraufhin dieser jedoch nicht reagierte. Die Antragstellerin sieht sich in ihren Grundrechten verletzt, suchte gerichtlichen Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht und hatte Erfolg.

Zur Begründung der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner heißt es in dem Beschluss, durch die genannten Veröffentlichungen zur LUCA-App werde die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Zwar sei nicht jede staatliche Information, die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändere zugleich als Grundrechtseingriff zu bewerten. Die amtliche Information der Öffentlichkeit könne allerdings dann einen Eingriff darstellen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkreter Unternehmen ziele und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändere. So liege der Fall hier. Zwar werde die App der Antragstellerin nicht nachteilig erwähnt. Direkt unterhalb der Meldung der aktuellen Corona-Fallzahlen in der Region erfolge jedoch der plakative Hinweis allein auf die LUCA-App, ohne neutral über digitale Alternativen zu informieren. In der Rubrik zur LUCA-App werde darüber hinaus deutlich gemacht, dass es vom Antragsgegner gewünscht sei, die LUCA-App flächendeckend und ausschließlich zu nutzen. Damit bleibe der Antragsgegner nicht neutral, sondern betreibe aktiv Werbung für die LUCA-App, die dadurch im Ergebnis eine Alleinstellung erhalte. Auf diese Weise würden jedenfalls faktisch die Marktchancen der Antragstellerin in der Region erheblich geschmälert, das Verhalten am Markt somit zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil beeinflusst, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich sei. Zwar sei die Erwähnung der LUCA-App auf der Website des Antragsgegners durchaus mit dem legitimen Zweck verbunden, möglichst viele Nutzer von einer digitalen Kontaktnachverfolgung zu überzeugen. Ein milderes und gleichermaßen geeignetes Mittel sei jedoch zunächst die allgemeine Information auf der Website über Möglichkeiten der digitalen Kontaktnachverfolgung und alternative Anbieter. In einem zweiten Schritt dürfe der Antragsgegner dann durchaus darlegen, warum er sich für die Nutzung der LUCA-App entschieden habe.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auch habe erreichen wollen, dass es dem Antragsgegner untersagt werde, zum Download der LUCA-App aufzufordern, hatte der Antrag keinen Erfolg, weil sich keine derartige ausdrückliche Aufforderung auf der Website befinde.

Der Beschluss (Az. 1 B 24/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.


OVG Münster: Bundesnetzagentur darf von Bußgeldverfahren betroffenes Unternehmen in Pressemitteilung nicht namentlich benennen - keine Ermächtigungsgrundlage

OVG Münster
Beschluss vom 17.05.2021
13 B 331/21


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur ein von einem Bußgeldverfahren betroffenes Unternehmen in einer Pressemitteilung nicht namentlich benennen darf. Es fehlt an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.

Leitsätze des Gerichts:

1. Öffentliche Stellen sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. Amtliche Äußerungen, die einen unmittelbaren Grundrechtseingriff darstellen oder einem solchen Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, bedürfen jedoch regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigungsgrundlage.

2. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert.

3. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse rechtfertigt keine in die Grundrechte Einzelner eingreifende Weitergabe von Informationen an Dritte über den Kreis der anspruchsberechtigten Pressevertreter hinaus, denen eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliegt.

4. § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Informationen in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite, wenn und soweit diese Informationen sicherstellen, dass die Endnutzer bei der Wahl eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes über eine volle Sachkenntnis verfügen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Regelung keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung bußgeldbewehrter Rechtsverstöße darstellt.

5. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG setzt eine konkrete Gefahr der Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern voraus. Hierbei hat die Bundesnetzagentur eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob hinreichende Verdachtsmomente für eine drohende Verletzung bestehen.

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LG Hamburg: Für Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auf Website einer Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet

LG Hamburg
Beschluss vom 21.01.2021
324 O 462/20

Das LG Hamburg hat entschieden, dass für einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auf der Website einer Behörde der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

Die Entscheidung:

Für die Klage gegen den Beklagten zu 1) und gegen die Beklagte zu 2) wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung, Löschung und Widerruf von Äußerungen auf der Webseite „N. G.“ in Anspruch. Der Beklagte zu 2) ist Herausgeber dieser Webseite (Anlage 1), bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Agentur, die die Veröffentlichungen nach Weisung des Beklagten zu 1) technisch und inhaltlich umsetzt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob für den Rechtsstreit die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist sowohl hinsichtlich des Beklagten zu 1) als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) unzulässig; es handelt sich vielmehr insgesamt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 13 GVG i.V. mit § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist. Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, dass sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BGH, Beschluss vom 5.6.1997, I ZB 3/96, Juris Rn. 16 m.w.Nw.).

Danach stellt der Streitfall hinsichtlich des Beklagten zu 1) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Maßgeblich dafür ist es, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Informationen handelt, die der Beklagte zu 1) als Bundesbehörde im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben verbreitet. Amtliche Erklärungen einer solchen Behörde bzw. eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen. Ansprüche auf Richtigstellung bzw. Widerruf oder künftige Unterlassung sind vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Gleichgültig ist, ob sich die Erklärung ihrem Inhalt nach auf einen privatrechtlichen Sachverhalt bezieht; entscheidend ist allein, in welcher Funktion die angegriffene Erklärung abgegeben wurde und in welcher Funktion darum auch der erstrebte Widerruf erfolgen müsste (grdl. BGHZ 34, 99; BVerwG NJW 1970, 1990; Schoch/Schneider, VwGO/Ehlers/Schneider, 39. EL Juli 2020, VwGO § 40 Rn. 433 m.w.Nw.). Danach ist vorliegend von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen, da der Beklagte zu 1) mit dem „N. G.“ Informationen über Themen rund um Gesundheit und Pflege verbreitet, was als staatliches Informationshandeln zu seinen öffentlichen Aufgaben gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002, 1 BvR 670/91, BeckRS 2002, 22850 Rn. 73, beck-online).

Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 VwGO. Zwar handelt es sich bei der Beklagten zu 2) um ein privates Unternehmen. Sie ist im Rahmen ihrer Agentur- und Redaktionstätigkeit jedoch als unselbstständige Verwaltungshelferin tätig, sodass ihr Verhalten dem Beklagten zu 1) zuzurechnen ist. Verwaltungshelfer sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die nicht selbstständig, sondern für eine Behörde nach außen, im Auftrag, im Namen und nach Weisung der Behörde tätig werden und die Behörde im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit, vorbereitend oder rein ausführend bei der Wahrnehmung der weiterhin der Behörde zugewiesenen Aufgaben unterstützen. Sie handeln ohne eigene verwaltungsrechtliche Kompetenz, üben also keine eigene Hoheitsmacht aus, weshalb ihre Handlungen der Verwaltung zugerechnet werden (Schoch/Schneider VwGO/Ehlers/Schneider, 39. EL Juli 2020, VwGO § 40 Rn. 281). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Beklagten zu 2) erfüllt, da sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu 2) weisungsgebunden für den Beklagten zu 1) tätig ist und ihre Redaktion im Rahmen von Veto- und Initiativrechten der Kontrolle des Beklagten zu 1) unterliegt. Die rein unterstützende Tätigkeit der Beklagten zu 2) tritt auch im Außenverhältnis zu Tage, da auf der Webseite des „N. G.s“ ausdrücklich ausgeführt wird (vgl. Anlage B 1), dass es sich um einen Service des Beklagten zu 1) handelt und Herausgeber der Beklagte zu 1) ist. Das dem Beklagten zu 1) derart zuzurechnende Handeln der Beklagten zu 2) ist gleichermaßen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Öffentlich-rechtlich können die Handlungen des Verwaltungshelfers nur sein, wenn auch die Handlungen der Verwaltung bei unmittelbarer Leistungserbringung öffentlich-rechtlich einzustufen gewesen wären; bei Realakten ist entscheidend, dass die Handlung des Verwaltungshelfers in einen öffentlich-rechtlichen Sachzusammenhang eingebunden ist (Schoch/Schneider VwGO/Ehlers/Schneider, VwGO § 40 Rn. 286). Eine solche Einbindung ist einen öffentlich-rechtlichen Sachzusammenhang ist vorliegend gegeben, da sämtliche Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen der Beklagten zu 2) dazu dienen, das staatliche Informationshandeln des Beklagten zu 1) umzusetzen. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Handelns des Beklagten zu 1) und der Umsetzungshandlungen der Beklagten zu 2) lassen sich insoweit nicht trennen.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, da dieses nach § 52 VwGO örtlich zuständig ist.

BGH: Urheberrechtsverletzung einer Behörde durch Veröffentlichung von urheberechtlich geschützten Kartenmaterials im Internet in Unterlagen im Rahmen eines Bauplanungsverfahrens

BGH
Urteil vom 21.01.2021
I ZR 59/19
Kastellaun
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, §§ 5, 19a, 45 Abs. 1 und 3


Der BGH hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung einer Behörde durch Veröffentlichung von urheberechtlich geschützten Kartenmaterials im Internet in Unterlagen im Rahmen eines Bauplanungsverfahren vorliegt.

Leitsätze des BGH:
a) Die Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren, die die Behörde im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld einer bauplanungsrechtlichen Entscheidung mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich macht, ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG.

b) Macht eine Behörde im Rahmen eines Verfahrens der Bauleitplanung eine bei ihr eingegangene Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten im Internet mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich, handelt es sich um eine nach § 45 Abs. 1 und 3 UrhG zulässige Verwendung in einem Verfahren vor einer Behörde, wenn die Voraussetzungen der Veröffentlichungspflicht nach § 4a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen und ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum bauplanungsrechtlichen Verfahren besteht.

c) Im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet ist der nach § 45 UrhG erforderliche hinreichende sachliche Zusammenhang zum behördlichen Verfahren gegeben, wenn sie mittels einer Verlinkung auf den behördlichen Internetauftritt erfolgt und durch die Art der Präsentation ein Bezug zum konkreten Verwaltungsverfahren hergestellt wird. Der erforderliche anfängliche zeitliche Zusammenhang besteht jedenfalls, wenn das behördliche
Verfahren bereits begonnen hat. Mit dem Abschluss des behördlichen Verfahrens endet die Zulässigkeit der von § 45 UrhG erfassten Handlungen.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal

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OVG Lüneburg: Behörde muss bei Übermittlung personenbezogener Daten per Fax zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung Sicherungsvorkehrungen treffen

OVG Lüneburg
Beschluss vom 22.07.2020
11 LA 104/19


Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Behörde bei Übermittlung personenbezogener Daten per Fax zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen muss.

Leitsätze des Gerichts:

1. Ob die Übermittlung eines Bescheides, der personenbezogene Daten enthält, durch die Behörde per Fax rechtswidrig war, kann im Wege einer Feststellungsklage bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses zur Überprüfung gestellt werden.

2. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax muss die Behörde zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen. Welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist, richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand.

Den Volltext der Entscheidung hier:

VG Gera: Zur örtlichen Zuständigkeit bei Klagen gegen Landesdatenschutzbeauftragten

VG Gera
Beschluss vom 16.01.2019
2 K 2281/18 Ge


Die Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, sodass das Verwaltungsgericht Gera nach Anhörung der Beteiligten vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden hat (§§ 83 Satz 1 i.V.m. 17a Abs. 3 GVG).

Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der dieser eine Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen hat (§§ 6 Abs. 2 Ziffer 6, 8 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) vom 6. Juni 2018 - GVBl. S. 229 - ). Gemäß § 4 Abs. 1 ThürDSG ist der Beklagte Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 mit Dienstsitz in Erfurt. Damit ist der Beklagte für einen Bereich zuständig, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst.

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich somit nach § 52 Ziffer 3 Satz 2 VwGO, wonach in diesem Fall das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gera, sodass dieses zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig ist.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, örtlich zuständig sei das Verwaltungsgericht Weimar und dies mit der bundesrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 3, Abs. 1 BDSG begründet, ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich des BDSG vorliegend nicht eröffnet ist. Das BDSG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Da das ThürDSG gemäß § 2 Abs. 1 „… für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, die Gerichte und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes… “ gilt, wurde mit dem ThürDSG eine eigene landesrechtliche Vollregelung des Datenschutzes geschaffen, sodass das BDSG bezogen auf den öffentlichen Bereich in Thüringen unanwendbar ist.

Eine anderslautende Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 ThürDSG. Dem Sachverhalt liegt keine Streitigkeit zwischen einer öffentlichen Stelle und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zugrunde, sodass § 20 Abs. 3 BDSG auch nicht über die Verweisung in § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürDSG Anwendung findet.

Schließlich ist auch § 9 Abs. 2 ThürDSG weder direkt noch analog anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung wird in Abs. 2 - in Umsetzung von Artikel 78 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 53 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 - der Rechtsschutz auf Fälle der Untätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz ausgedehnt (vgl. ThürLTDrs. 6/4943, Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - ThürDSAnpUG-EU -), S. 93). Eine solche Untätigkeit ist hier jedoch nicht gegeben.

Eine Analogie zur Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. BVerfGE 82, 6, 11 f., m.w.N.; BSGE 77, 102 ff.; BSGE 89, 199 ff.). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Fälle, in denen der Beauftragte eine Beschwerde für unbegründet gehalten und diese abgewiesen hat, liegt keine
planwidrige Regelungslücke vor. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 ThürDSG verbleibt bereits deshalb kein Raum, da sich die örtliche Zuständigkeit in diesem Fall unmittelbar aus § 52 VwGO ergibt.

Eine anderslautende Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Artikel 78 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679, wonach bei Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig sind, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Hierin ist keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland zu erblicken. Nach dem Erwägungspunkt 143 der Verordnung sollten Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde bei den Gerichten des Mitgliedstaats angestrengt werden, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, und sollten im Einklang mitdem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass über die Wahrnehmung der Aufgaben einer Aufsichtsbehörde ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats entscheidet (vgl. Europäischer Rat, Dok. 16226/3/13REV3 vom 2. Dezember 2013, Ziffer 26). Welches Gericht des Mitgliedstaats sodann örtlich zuständig ist, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats.

Hinweis: Die Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: