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BGH: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst alle Schreiben der betroffenen Person an die verantwortliche Stelle

BGH,
Urteil vom 16.04.2024
VI ZR 223/21
DSGVO Art. 15 Abs. 1, 3


Der BGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO alle Schreiben der betroffenen Person an die verantwortliche Stelle umfasst.

Leitsatz des BGH:
Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO (Anschluss an Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21).

BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klägerin hat aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Beklagten gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen (Auskunftsbegehren zu a).

a) Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2019 von der Beklagten Auskunft und Überlassung von Kopien verlangt.

b) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer "Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene (Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 14; vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.).

c) Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN).

Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 16; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 8; vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48). Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25 mwN).

d) Danach handelt es sich bei den von der Klägerin verfassten Erklärungen, die der Beklagten vorliegen (Auskunftsbegehren zu a), ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Klägerin im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie dieser Erklärungen fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 72; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32). Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 73; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32, 39). Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden (Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 17).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Lörrach: Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO umfasst gespeicherte Audiomitschnitte von Telefongesprächen

AG Lörrach
Urteil vom 05.02.2024
3 C 661/23


Das AG Lörrach hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO auch gespeicherte Audiomitschnitte von Telefongesprächen umfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:
I) Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO unstreitig gegeben. Zwischen den Parteien blieb bis zuletzt lediglich streitig, ob der Audiomitschnitt vom Telefongespräch Ende 2022 übermittelt wurde. Dafür bot die Beklagte keinen Beweis an, obwohl sie die Erfüllung zu beweisen hatte. Damit war die Beklagte dahingehend noch zu verurteilen.

II) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 713,76 €. Dieser Anspruch richtet sich nach § 257 BGB auf Freistellung. Der Anspruch gründet für verschiedene Streitgegenstände auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen (1)-3)). Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren ist der Streitwert aber einheitlich zu bestimmen, woraus sich die Schadenshöhe ergibt (4)).

1) Wegen der vorgerichtlichen Aufforderung zur Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Art. 82 DSGVO.

a) Die Beklagte hat gegen Art. 6 DSGVO verstoßen, indem sie die personenbezogenen Daten des Klägers ohne Rechtfertigung verarbeitet hat. Die Beklagte erhielt die Daten des Klägers ohne sein Wissen und Wollen. Die erlangten Daten benutzte die Beklagte, um den Kläger anzurufen und einen Vertragsschluss anzubieten. Die Telefondaten und die Personalien des Klägers sind personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Indem die Beklagte die Daten erhalten hat und bei sich selbst gespeichert hat, liegt eine Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor. Die Daten wurden anschließend für den Anruf und die Vertragsanbahnung verwendet, womit eine weitere Verarbeitung vorliegt. Solch eine Verarbeitung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig. Die Beklagte hat keinen Fall davon vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass der Kläger zu solch einer Verarbeitung zustimmt hat. Soweit in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, woher die Beklagte die Daten hat und der Sohn des Klägers informatorisch angehört wurde, konnte er nicht bestätigen, dass er gegenüber der a. GmbH eine Einwilligung erteilt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass unter einer Abwägung der Interessen die Verarbeitung gerechtfertigt war (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Damit liegt ein Verstoß gegen eine konkrete Datenschutzbestimmung vor. Es kommt also nicht darauf an, ob auch anderweitige Verstöße ausreichen (dazu: BeckOK DatenschutzR/Quaas, 46. Ed. 1.11.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 14; EuGH GRUR-RS 2023, 8972).

b) Soweit auch die a. GmbH für die rechtswidrige Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich war, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO auch alleine für den gesamten Schaden haftet.

c) Die Beklagte konnte sich auch nicht nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO exkulpieren, weil die Beklagte sowohl für die Speicherung als auch für die Verwendung selbst verantwortlich ist.

d) Als Schaden kann der Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Geltendmachung des Anspruchs aus Art. 15 DSGVO geltend machen.

aa) Hinsichtlich der Schadenshöhe hat der EuGH festgestellt, dass sich dieser grundsätzlich nach den nationalen Vorschriften ergibt. Dies darf allerdings nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität verstoßen. (EuGH GRUR-RS 2023, 8972, Rn. 59) Dahingehend ist zu berücksichtigen, dass die DSGVO einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden sicherstellen soll. (EuGH GRUR-RS 2023, 8972, Rn. 57) Damit ist kein Strafschadensersatz gefordert. (EuGH GRUR-RS 2023, 8972, Rn. 58) Allerdings erfordert Sinn und Zweck der DSGVO eine weite Auslegung des Schadensbegriffs (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 46. Ed. 1.11.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 29).

bb) Hinsichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten ist es im Rahmen von § 249 BGB anerkannt, dass diese ersetzt werden müssen, wenn man sich vorprozessual anwaltlicher Hilfe bedient hat, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen (BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 178). Der Kläger macht aber Rechtsanwaltskosten geltend, weil er sich zur Durchsetzung seines Anspruchs aus Art. 15 DSGVO eines Anwalts bedient hat, was keinen Schadensersatzanspruch beinhaltet. Ein Schaden müsste sich damit aus den allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB ergeben.

Nach der Differenzhypothese sind die Güterlagen mit und ohne schädigendes Ereignis zu bewerten (BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 12). Danach kann ein Schaden angenommen werden, weil das schädigende Ereignis die Erlangung der Daten durch die Beklagte und deren Verwendung ist. Ohne dieses Ereignis, hätte der Kläger niemals einen Anspruch aus Art. 15 DSGVO geltend machen wollen.

Die Beauftragung eines Anwalts geschah nach dem schädigenden Ereignis und basiert auf einem eigenen Willensentschluss des Klägers. Es handelt sich aber trotzdem um einen unfreiwilligen Schaden und keine Aufwendung als freiwilliges Vermögensopfer. Ein Schaden bei freiwilligen Vermögensopfern liegt vor, wenn sie aus Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich sind, um die Folgen einer Rechtsgutsverletzung zu beseitigen. (BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 10) Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsgutsverletzung ist die rechtswidrige Datenverarbeitung. Für den Kläger war es erforderlich, zunächst das Ausmaß dieser Rechtsgutsverletzung in Erfahrung zu bringen, um sich anschließend um die Schadensbehebung zu bemühen. Für die Durchsetzung des Anspruches aus Art. 15 DSGVO war auch die Einschaltung eines Anwalts erforderlich. Dem Kläger war es nicht nach § 254 BGB zuzumuten den Anspruch selbst zu verfolgen (so auch: LG Lübeck, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 O 73/23 –, juris Rn. 192; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 10 O 1510/22 –, juris Rn. 162). Es kann nicht erwartet werden, dass ein juristischer Laie die Regelungen und Ansprüche aus der DSGVO kennt, um diese selbst durchzusetzen.

cc) Auch in der Literatur wird angenommen, dass vorgerichtliche Anwaltskosten ein Schaden sein können (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 46. Ed. 1.11.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 29; Boehm in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, DSGVO Art. 82 Rn. 28: gerade in Bezug für die Ermittlung und Hilfe den immateriellen Schaden zu beseitigen). Auch in der Rechtsprechung wird dies angenommen (LG Lübeck, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 O 73/23 –, juris Rn. 192; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 10 O 1510/22 –, juris Rn. 162).

dd) Da ein Schaden nach deutschem Recht angenommen werden kann, liegt auch kein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität vor, da einer weiten Auslegung von Art. 82 DSGVO Rechnung getragen wird.

ee) Die Rechtsfrage ist auch nicht dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. In der zitierten Entscheidung (EuGH GRUR-RS 2023, 8972) hat er bereits explizit entschieden, dass für die Schadenshöhe das nationale Recht anwendbar ist, dies aber nicht gegen die eigenständigen Anforderungen von Art. 82 DSGVO verstoßen darf. Diese Grundsätze wurden hier beachtet. Eine weitergehende Auslegung von EU-Recht noch ungeklärter Fragen ist nicht veranlasst.

2) Sowohl wegen des Strom- und Gaslieferungsvertrags und der Abwehr der Ansprüche daraus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1; 311 Abs. 2 Nr. 2; 241 Abs. 2 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

a) Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil die Beklagte den Kläger zur Vertragsanbahnung angerufen hat.

b) Dabei hat die Beklagte gegen ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoßen. Sie hat ihn unaufgefordert angerufen und keine Einwilligung eingeholt, was einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, weil der Kläger Verbraucher nach § 13 BGB war. Dem steht nicht entgegen, dass hier die Vertragsanbahnung und die Pflichtverletzung zusammengehen. Die Pflichtverletzung setzte sich nämlich fort, indem die Beklagte den Anruf aufrechterhielt ohne eine Einwilligung nach § 7a UWG einzuholen (so auch: AG Remscheid, Urteil vom 26. November 2015 – 7 C 73/15 –, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 22. Januar 2015 – 8 O 133/14 –, juris Rn. 24; dagegen zweifelnd, aber nicht entschieden: OLG Hamm, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 12 U 38/15 –, juris Rn. 38).

Soweit für die Beklagte ein Mitarbeiter handelte, wird ihr dieses Verhalten nach § 278 BGB zugerechnet.

c) Es wird vermutet, dass die Beklagte dies zu vertreten hat (§ 280 Abs. 2 BGB). Die Beklagte handelte sogar vorsätzlich, weil sie es gerade darauf anlegte, den Kläger unaufgefordert anzurufen. Auch hier wird das Verhalten des Mitarbeiters nach § 278 BGB zugerechnet.

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d) Als Schadensersatz kann der Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten zur Klärung des fehlenden Vertragsverhältnisses und Abwehr der daraus resultierenden Ansprüche verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB).

aa) Allein wegen des unerlaubten Anrufs nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG kam es zu dem für den Kläger unklaren Vertragsverhältnis zu der Beklagten. Damit waren die Vermögensinteressen des Klägers gefährdet, weil er befürchten musste, dass die Beklagte ungerechtfertigte Zahlungsansprüche geltend macht. Als juristischen Laien war es dem Kläger nicht zumutbar, das tatsächliche Vertragsverhältnis selbst zu klären. Es war somit für ihn erforderlich, einen Anwalt zu beauftragen. Dieser Vermögensschaden des Klägers war auch kausal aufgrund der Pflichtverletzung, weil das unklare Vertragsverhältnis gerade aus dem ungewollten Telefonanruf hervorging.

bb) Daran ändert nichts, dass die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2023 den Gaslieferungsvertrag kündigte. Entscheidend war, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam. Im Kündigungsschreiben wurde auch noch angekündigt, dass eine Abschlussrechnung erfolgen werde. Damit ging die Beklagte weiterhin von einem geschlossenen Vertrag aus.

Hinsichtlich des Vertrags über Stromlieferung musste der Beklagte bis zu Schluss davon ausgehen, dass die Beklagte von einem bestehenden Vertrag ausging, weil er keine gegenteilige Information erhielt.

3) Sowohl wegen des Strom- und Gaslieferungsvertrags und der Abwehr der Ansprüche daraus kann der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 831; 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1; 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG und damit aus einer weiteren Anspruchsgrundlage verlangen.

a) § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist an sich kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil die §§ 8 ff. UWG die zivilrechtliche Folgen des Verstoßes abschließend regeln (OLG Köln, Urteil vom 18. November 2022 – 6 U 49/22 –, juris). Allerdings ist § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG darüber hinaus nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG bußgeldbewährt. Diese Norm ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen (BeckOK UWG/Fritzsche, 22. Ed. 1.10.2023, UWG § 7 Rn. 21). Der Schutzumfang ist derselbe, weshalb nicht entschieden werden muss, ob § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht doch selbst nach richtlinienkonformer Auslegung (Art. 13 ePrivacy-RL) als Schutzgesetz anzusehen ist (so: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG § 7 Rn. 24).

Das Gericht folgt auch dieser in der Literatur vertretene Auffassung. Eine Norm ist ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie gerade Individualinteressen schützen möchte. Das ist hier der Fall. Das UWG will Verbraucher schützen (§ 1 Abs. 1 UWG). Dieser Schutz ist besonders ausgeprägt. So gewährt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG Schutz vor sogenannten Cold-Calls. Dieser ist gegenüber Verbrauchern besonders ausgestaltet, da bei ihnen eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden muss und ein Verstoß dagegen bußgeldbewährt ist, was bei Nicht-Verbrauchern jeweils nicht der Fall ist. Die Norm will somit nicht nur die Allgemeinheit vor Cold-Calls schützen, sondern auch einzelne Verbraucher vor dessen Gefahren bewahren. Wegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nicht davon ausgegangen werden, dass die §§ 8 ff. UWG eine weitergehende zivilrechtliche Haftung ausschließen, weil die §§ 8 ff. UWG nicht die zivilrechtlichen Folgen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG regelt und § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch nicht denselben Regelungsgehalt von § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG hat, sondern einen eingeschränkteren Anwendungsbereich hat.

b) Die Beklagte verstieß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Sie holte beim Kläger keine Einwilligung ein für den ungefragten Anruf und zwischen den Parteien bestand auch davor keine Vertragsbeziehung. Der Kläger war Verbraucher nach § 13 BGB.

c) Dieses Vorgehen war durch die Beklagte auch so geplant, weshalb sie vorsätzlich nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB handelte.

d) Da für die Beklagte ein Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfe handelte, haftet die Beklagte selbst nach § 831 BGB. Sie kann sich nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren, weil dazu nichts vorgetragen wurde.

e) Als Schaden kann der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 249 Abs. 1 BGB verlangen.

aa) Der Kläger war damit konfrontiert, dass die Beklagte von zwei abgeschlossenen Verträgen ausging, was tatsächlich nicht der Fall war. Grundlage dafür war gerade die unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Um diese Belastung zu beseitigen, hat Kläger zunächst Widerrufserklärungen abgegeben. Dies war aber nicht erfolgreich, weil der Kläger anschließend mit Gas zwangsbeliefert wurde und hinsichtlich des Vertrags über den Strom für ihn weiter nicht erkenntlich war, ob die Beklagte von einem wirksamen Vertrag ausging. Für den Kläger war es damit erforderlich einen Anwalt zu beauftragen, um das Vertragsverhältnis zu klären. Als juristischer Laie war ihm nicht klar, ob ein abgeschlossener Vertrag vorliegt oder er dies noch verhindern konnte. Für ihn war aber klar, dass zumindest die Beklagte noch von einem abgeschlossenen Vertrag ausging.

Damit wollte der Kläger nicht nur außervertragliche Ansprüche abwehren, wofür die Voraussetzungen der Geltendmachung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hoch sind (dazu: AG Lörrach, Urteil vom 25. September 2023 – 3 C 560/23 –, juris unter Verweis auf: BGH, NJW 2009, 1262). Für den Kläger ging es darum, ob der Vertrag an sich besteht. Gerade diese Unsicherheit will § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vermeiden und die Beseitigung davon ist vom Schutzzweck und damit vom Schadensumfang umfasst.

bb) Daran ändert nichts, dass die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2023 den Gaslieferungsvertrag kündigte. Entscheidend war, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam. Im Kündigungsschreiben wurde auch noch angekündigt, dass eine Abschlussrechnung erfolgen werde. Damit ging die Beklagte weiterhin von einem geschlossenen Vertrag aus.

Hinsichtlich des Vertrags über Stromlieferung musste der Beklagte bis zu Schluss davon ausgehen, dass die Beklagte von einem bestehenden Vertrag ausging, weil er keine gegenteilige Information erhielt.

4) Die Schadenshöhe für die jeweiligen Schadensersatzansprüche des Klägers setzen sich aus einem einheitlichen Streitwert zusammen, der die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt. Die Angelegenheit wurde als eine einzige behandelt und dafür ist ein einheitlicher Streitwert nach § 22 Abs. 1 RVG zu bilden.

Für den Auskunftsanspruch nahm der Kläger 1.000 € an, für den Gasliefervertrag 500 € und für den Stromliefervertrag 5.000 €. Die Beklagte ist diesen Werten nicht entgegengetreten. Zumindest hinsichtlich der Gasrechnung verlangte die Beklagte noch 654 €, weshalb die angesetzten 500 € angemessen waren. Soweit die Beklagte den Wert des Stromliefervertrags in Höhe von 5.000 € nicht anzweifelt, hält das Gericht auch diesen Betrag für angemessen. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sieht das Gericht auch keinen Grund an der Angemessenheit von 1.000 € als Streitwert zu zweifeln.

Ausgehend von einem Streitwert von 6.500 € kann eine 1,3 Geschäftsgebühr, die Pauschale und die Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 713,76 € verlangt werden.

C) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen, weil sie den Rechtsstreit verloren hat. Soweit der Rechtsstreit beidseitig für erledigt erklärt wurde, hat die Beklagte die Kosten nach § 91a ZPO zu tragen. Der Klageantrag Nr. 1 war ursprünglich zulässig und begründet. Wegen der Anspruchsberühmung war der Feststellungsantrag zulässig nach § 256 ZPO (BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 256 Rn. 22). Die Beklagte forderte von dem Kläger noch 654 € aus dem Gasliefervertrag. Die Klage war auch begründet. Zwischen den Parteien kam kein Vertrag zustande. Für einen Vertragsschluss war die Beklagte beweisbelastet und hat dafür keinen Beweis angeboten, so dass auch damit zu rechnen war, dass sie den Prozess dahingehend verloren hätte. Dies erledigte sich dadurch, dass die Beklagte während des Prozesses versicherte aus dem Gasliefervertrag keine Ansprüche geltend machen zu wollen, damit war die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: Keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO wenn dies aus datenschutzfremden Motiven erfolgt

OLG Nürnberg
Urteil vom 29.11.2023
4 U 347/21


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO vorliegt, wenn dies aus datenschutzfremden Motive erfolgt.

Aus den Entscheidunsggründen:
2. Die Berufung ist begründet.
a) Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist der Auskunftsantrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gern. Art. 15 Abs. 1 DSGVO genügt es grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (so zuletzt OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 16, beck-online).

b) Soweit der Kläger seinen Antrag wegen vorgerichtlich übermittelter Personalstamm- und BAV-Daten bereits beschränkt und wegen zweier Schriftsätze, die ihm im Rahmen des beim Landgericht Oldenburg anhängig gewesenen Verfahrens zugänglich gemacht wurden, Teilerledigungserklärungen unter Verweis auf diese Schriftsätze abgegeben hat, ändert dies nichts daran, dass „offen“ tenoriert werden kann. Denn es kann – wie auch sonst bei noch teilweise „unerledigten“ im Sinne von noch nicht vollständig erfüllten – Auskunftsansprüchen einfach offen zur geschuldeten Auskunft (als geschuldetem „Enderfolg“) verurteilt werden (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 17, beck-online). Die Beschränkung im ursprünglichen Antrag bzw. der Verweis auf Teilerledigungen berücksichtigt lediglich die Tatsache, dass die Beklagte bereits gewisse Auskünfte erteilt hat; mit der Beschränkung ist nur klargestellt, dass die Beklagte die bereits erteilten Auskünfte nach Auffassung des Klägers nicht mehr wiederholen muss, dieser die Auskunft ansonsten aber (zu Recht) als unvollständig ansieht und deswegen eine „vollständige“ Auskunft im Übrigen auch weiterhin einklagt (so auch OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 17, beck-online).

Wie das OLG Köln weiter ausgeführt hat, ,,ist eine Beschränkung durch Verweis auf bereits erteilte Teilauskünfte vor bzw. während des Verfahrens und/oder sonstige Klarstellungen prozessual nicht zwingend in Antrag und Tenor aufzunehmen, weil man mit dem oben Gesagten einfach einen weit gefassten Antrag in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut stellen kann und alles andere dann nur – wie auch sonst – eine Frage des Erfüllungseinwands (§ 362 Abs. 1 BGB) im gerichtlichen Verfahren bzw. bei entsprechender Titulierung später im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist“ (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 17, beck-online). Dem schließt sich der Senat an. Es ist einem Kläger auch nach Auffassung dieses Senats bei Auskunftsbegehren jedenfalls nicht zuzumuten, die bereits erteilten Auskünfte im Einzelnen in den Klageantrag aufzunehmen. Erforderlich ist nur im Rahmen der Begründetheit der Klage, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich noch keine vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB feststellbar ist. Eine vollständige Erfüllung ist nicht eingetreten. Die Beklagte macht gerade geltend, dass der Anspruch aufgrund des Umfangs des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Erfüllungsaufwands exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO ist. Diese Aussage impliziert, dass es bei der Beklagten – wie auch aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Klägers im dortigen Unternehmen nicht anders zu erwarten – umfangreiche weitere zu beauskunftende Daten gibt.

c) Art. 15 DSGVO gibt einen umfassenden Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten.

aa) Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert den Begriff „personenbezogene Daten“ als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Dem Begriff der personenbezogenen Daten ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine weite Bedeutung beizumessen: „Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist“ (EuGH BeckRS 2017, 136145).

bb) Soweit Einschränkungen des umfassenden Auskunftsrechts auf Ewägungsgrund 63 der Verordnung gestützt werden sollen, haben diese Erwägungen in der Verordnung keinen Niederschlag gefunden. Der Anspruch auf Datenauskunft ist vielmehr voraussetzungslos. Der EuGH (Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22, BeckRS 2023, 29132, beck-online) hat hierzu im ersten Leitsatz ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der klägerische Anspruch auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Nach Art. 12 Abs. 5 S. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DSGVO liegt kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (z.B. Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc.), da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DSGVO findet. Dies gilt auch, wenn die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DSGVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur im Rahmen des Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen (BeckOK DatenschuteR/Schmidt-Wudy, 45. Ed. 1.8.2023, DS-GVO Art. 15 Rn. 48).

Da die Motivation des Klägers für die Begründetheit des Auskunftsverlangens keine Rolle spielt, kommt es auch nicht darauf an, ob er – jedenfalls ursprünglich – hoffte, durch die Datenauskunft Erkenntnisse für seine beim Landgericht Oldenburg anhängig gewesene Klage zu erlangen. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Datenauskunft für den Beklagten mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist, denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt.

dd) Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Der entsprechende Auskunftsanspruch wurde geregelt, um diesem Grundrecht Geltung zu verschaffen. Seine Geltendmachung kann daher über die gesetzlich geregelten (hier nicht einschlägigen) Tatbestände hinaus nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dass für den Kläger aufgrund der Dauer und Art seiner Tätigkeit sehr viele Daten angefallen sind, steht der Geltendmachung seiner Rechte nicht entgegen.

ee) Da die Datenauskunft voraussetzungslos zu erteilen ist, steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der zu erwartenden Kosten zu, denn diese kann die Beklagte nicht verlangen. Die Auskunft ist kostenlos zu erteilen.

ff) Der streitgegenständliche Antrag erfasst ausdrücklich auch das Recht auf „Kopien“. Nach der Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023 (C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 45) ist Art. 15 Abs. 3 DSGVO dahin auszulegen, „dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.“ Damit ist die strittige Frage geklärt, was unter „Kopie“ zu verstehen ist.

In der genannten Entscheidung hat der EuGH auch ausgeführt, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO „nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgenden Auskunftspflichtfestlegt. Art. 15 DSGVO kann deshalb gerade nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 S. 1 ein anderes Recht als das in Abs. 1 vorgesehene gewährt“ (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.). Nach dieser Entscheidung ist auch die Frage geklärt, ob ein auf Überlassung einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag erkennen lassen muss, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande ist, ist deswegen auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeitet, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können (so noch vor der Entscheidung des EuGH das Bundesarbeitsgericht, vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21, NZA 2022, 362 Rn. 33; Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20, BAGE 174, 351 Rn. 20 f. = NZA 2021, 1053; kritisch dazu bereits Lembke/Fischels, NZA 2022, 513 (519 f.)). Art. 15 DSGVO enthält vielmehr nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH einen einheitlichen Auskunftsanspruch (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 18, beck-online). Der Kläger hatte sich zudem auch bereits erstinstanzlich auf sein Recht auf Überlassung einer Kopie berufen. Dieser einheitliche Anspruch muss grundsätzlich ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten – wie hier – einheitlich geltend gemacht werden können (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 18, beck-online). Da der Anspruch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist er nach § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. Lembke/Fischels, NZA 2022, 513 (520)). Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch dann endgültig erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können in ähnlicher Form auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten (OLG Köln, NZA-RR 2023, 515 Rn. 18, beck-online).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten des Betroffenen

EuGH
Urteil vom 04.05.2023
C-487/21
Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF


Der EuGH hat entschieden, dass das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO die originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten des Betroffenen umfasst.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.

2. Art. 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass sich der im Sinne dieser Bestimmung verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:
DSGVO: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird

Dieses Recht impliziert das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen

CRIF ist eine Kreditauskunftei, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit Dritter liefert. Zu diesem Zweck verarbeitete sie die persönlichen Daten des Klägers des Ausgangsverfahrens, einer Privatperson. Letzterer beantragte bei CRIF auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung1 Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Außerdem bat er um Zurverfügungstellung einer Kopie der Dokumente, nämlich E-Mails und Auszüge aus Datenbanken, die u. a. seine Daten enthalten, „in einem üblichen technischen Format“.

Daraufhin übermittelte CRIF dem Kläger des Ausgangsverfahrens in aggregierter Form eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht war, dass CRIF ihm eine Kopie sämtlicher seine Daten enthaltender Dokumente wie E-Mails und Auszüge aus Datenbanken hätte übermitteln müssen, brachte er bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein. Diese Behörde wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass CRIF das Recht des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Auskunft über die personenbezogenen Daten nicht verletzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht (Österreich), das mit der Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid dieser Behörde befasst ist, stellt sich die Frage der Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vorgesehenen Verpflichtung, der betroffenen Person eine „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Es fragt sich insbesondere, ob diese Verpflichtung erfüllt ist, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt, oder ob sie auch die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder gar ganzen Dokumenten sowie von Auszügen aus Datenbanken umfasst, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Das vorlegende Gericht bittet außerdem um Klarstellung, was der Begriff „Informationen“ in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO2 genau umfasst.

Mit seinem Urteil erläutert der Gerichtshof den Inhalt und den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Im Übrigen stellt der Gerichtshof klar, dass sich der im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Würdigung durch den Gerichtshof
In einem ersten Schritt nimmt der Gerichtshof eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vor, der das Recht der betroffenen Person vorsieht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung zwar keine Definition des Begriffs „Kopie“ enthält, dass aber der gewöhnliche Sinn dieses Begriffs zu berücksichtigen ist, der die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten nicht dieser Definition entspräche. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind. Nach der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung geht der Gerichtshof davon aus, dass diese Bestimmung der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu erhalten, die Gegenstand von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden müssen.

Zum Kontext, in den Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eingebettet ist, stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO Gegenstand und Anwendungsbereich des der betroffenen Person zustehenden Auskunftsrechts festlegt. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er u. a. in Satz 1 die Form festlegt, in der dieser Verantwortliche die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellen muss, nämlich in Form einer „Kopie“. Daher kann Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen erläutert der Gerichtshof, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Zu den mit Art. 15 DSGVO verfolgten Zielen weist der Gerichtshof darauf hin, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung des in diesem Artikel vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden.

Außerdem ergibt sich laut Gerichtshof aus der DSGVO3, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, und dass die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen hat, es sei denn, die betroffene Person verlangt, dass diese mündlich erteilt werden. Daraus folgt, dass die vom Verantwortlichen zur Verfügung stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen muss, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben muss.

Somit kann sich, um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.

Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen sind die fraglichen Rechte und Freiheiten nach Auffassung des Gerichtshofs gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

In einem zweiten Schritt befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, was unter den Begriff „Informationen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO fällt. Diese Bestimmung erläutert zwar nicht, was unter dem Begriff „Informationen“ zu verstehen ist, aber aus ihrem Kontext ergibt sich, dass die von dieser Bestimmung erfassten „Informationen“ zwangsläufig den personenbezogenen Daten entsprechen, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen muss.


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BVerwG: Prüfling hat Anspruch aus Art. 15 DSGVO auf Überlassung unentgeltlicher Kopien der von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung

BVerwG
Urteil vom 30.11.2022
6 C 10.21


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Prüfling einen Anspruch aus Art. 15 DSGVO auf Überlassung unentgeltlicher Kopien der von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung
Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Nachdem der Kläger im Jahr 2018 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen bestanden hatte, verlangte er von dem Amt unter Berufung auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften, ihm unentgeltlich eine Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen. Das Landesjustizprüfungsamt war zu einer Übermittlung der Kopien nur gegen Erstattung der nach dem Landeskostenrecht berechneten Kosten in Höhe von 69,70 € bereit und lehnte den Antrag des Klägers ab. Der von dem Kläger hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben. Die von dem Land Nordrhein-Westfalen gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision des Landes Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person u.a. das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ergibt sich, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist seit dem Jahr 2017 geklärt, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen in einer berufsbezogenen Prüfung und die Anmerkungen der Prüfer dazu wegen der in ihnen jeweils enthaltenen Informationen über den Prüfling insgesamt - das heißt letztlich Wort für Wort - personenbezogene Daten des Prüflings darstellen. Macht in diesen Fällen der betroffene Prüfling das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Datenkopie geltend, muss das Prüfungsamt eine vollständige Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht nur nach einem weiten Normverständnis, nach dem das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst. Nichts Anderes folgt aus einem engeren Interpretationsansatz, nach dem grundsätzlich nur ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung der aus dem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang extrahierten personenbezogenen Daten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung dieser Daten besteht. Denn ein solches Vorgehen ist bei Prüfungsarbeiten nicht möglich. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht von einer Vorlage der Frage an den EuGH abgesehen, welcher Auffassung zu folgen ist.

Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch stehen keine Ausschlussgründe nach der Datenschutzgrundverordnung entgegen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen exzessiven Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO. Der Umfang, den seine Bearbeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei dem Landesjustizprüfungsamt verursacht, ist als vergleichsweise gering zu beurteilen. Der Anspruch bezieht sich vorliegend auf acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint. Es hat ferner festgestellt, dass der fristgebundene Einsichtsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz den datenschutzrechtlichen Anspruch unberührt lässt. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden.

BVerwG 6 C 10.21 - Urteil vom 30. November 2022

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 16 A 1582/20 - Urteil vom 08. Juni 2021 -

VG Gelsenkirchen, VG 20 K 6392/18 - Urteil vom 27. April 2020 -


OLG Köln: Kein über § 299 Abs. 1 ZPO hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht in Prozessakten aus Art. 15 DSGVO

OLG Köln
Beschluss vom 14.01.2022
7 VA 20/21


Das OLG Köln hat entschieden, dass kein über § 299 Abs. 1 ZPO hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht in Prozessakten aus Art. 15 DSGVO besteht. Die Normen der ZPO gehen nach Ansicht des Gericht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:
In der Sache begehrt der Antragsteller Akteneinsicht in die Gerichtsakte eines Verfahrens, an dem er selbst als Partei beteiligt ist. Diese richtet sich nach § 299 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift können die Parteien die Prozessakten ihres laufenden Verfahrens einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Zuständig für die Abwicklung eines derartigen Begehrens ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. Die Gerichtsverwaltung ist grundsätzlich nicht befugt, über das Akteneinsichtsgesuch einer Partei in einem laufenden Verfahren zu entscheiden (vgl. BeckOK ZPO-Bacher § 299 Rn. 23). Die Zuständigkeit der Gerichtsverwaltung beschränkt sich auf Akteneinsichtsgesuche Dritter, die am Verfahren nicht als Partei beteiligt sind und generell auf Akteneinsichtsgesuche außerhalb eines Verfahrens – also nach dessen Abschluss (MünchKomm ZPO-Pabst, EGGVG § 23 Rn. 19). Die Akteneinsicht richtet sich in diesen Fällen nach § 299 Abs. 2 ZPO. Sie ist aber nicht kostenlos. Zwar fallen für die Akteneinsicht selbst keine Gebühren an. Für die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften (Ablichtungen) und Ausdrucken an die Parteien (Abs. 1) fallen nach KV 9000 Nr. 1 GKG, KV 2000 Nr. 1 JVKostG und KV 31000 Nr. 1 GNotKG Auslagen in Höhe von 0,50 EUR pro Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite an. Dem Antragsteller steht daher ein Anspruch auf die ausdrücklich begehrte kostenlose Übersendung der Gerichtsakte gegen den Antragsgegner unter keinem Gesichtspunkt zu.

Ein derartiger Anspruch kann insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden. Die Vorschrift kann nicht herangezogen werden, um eine komplette Aktenübersendung oder Aktenkopie einer Gerichtsakte zu verlangen. Nach dieser Vorschrift ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nämlich nur verpflichtet, eine Kopie „der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner – soweit ersichtlich – bereits nachgekommen, indem er dem Antragsteller die verarbeiteten Stammdaten in Kopie übersandt hat. Die Gerichtsakte enthält entgegen der Vorstellung des Antragstellers keineswegs ausschließlich und abschließend seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern auch diejenigen seines Prozessgegners. Insoweit gehen die Regeln der Zivilprozessordnung über die Akteneinsicht vor.


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BGH: Verfahren über Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO wird bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 nach § 148 ZPO analog ausgesetzt

BGH
Beschluss vom 31.05.2022
VI ZR 223/21


Der BGH hat ein Verfahren über die Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 nach § 148 ZPO analog ausgesetzt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, über den Regelungsgehalt von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO. Die Klägerin hatte im Jahr 2004 bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, die im Jahr 2016 gekündigt und im Jahr 2017 abgerechnet worden war. Im April 2019 machte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunftsrechte geltend. Die Beklagte erteilte diverse Auskünfte und übersandte eine Kopie des Versicherungsantrags. Die Klägerin verlangte daraufhin die Erteilung weiterer Auskünfte sowie die Herausgabe von Abschriften bzw. Kopien der jeweiligen Dokumente, die personenbezogene Daten von ihr enthielten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung weiterer Auskünfte verurteilt, den Antrag auf Übermittlung von Kopien der jeweiligen, die personenbezogenen Daten der Klägerin enthaltenden Dokumente jedoch abgewiesen. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO gehe nicht weiter als der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Es sei daher ausreichend, die in Art. 15 Abs. 1
DS-GVO genannten Angaben in Kopie zu übermitteln. Mit ihrer vom Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung von Abschriften und Kopien zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Herausgabeanspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO weiter.

II. Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) in den dort anhängigen Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 auszusetzen.

1. Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 9. August 2021 (W211 2222613-2; ECLI:AT:BVWG:2021: W211.2222613.2.00; Rs. C-487/21; ABl. EU C 431 vom 25. Oktober 2021 S. 8 f.) dem Gerichtshof u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

1. Ist der Begriff der "Kopie" in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: "DS-GVO") dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine "Abschrift", un "double" ("duplicata") oder ein "transcript"?

2. Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, wonach "der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind", zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie - auch - gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit - nur - ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?

3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Art. 12 Abs. 1 DS-GVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?

2. Der erkennende Senat hat dem Gerichtshof durch Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 (DB 2022, 1249; Rs. C-307/22) unter Ziff. 3 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Umfasst der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO im Arzt-Patienten-Verhältnis einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aller die personenbezogenen Daten des Patienten enthaltenden Teile der Patientenakte oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Patienten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Arzt überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Patienten
die Daten zusammenstellt?

3. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.
Die Parteien streiten darüber, ob sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO (lediglich) ein Anspruch auf eine Kopie der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden Daten oder ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der diese Daten enthaltenden Dokumente ergibt.

4. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der oben unter II. 1 und 2 genannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage
mehrfach vorgelegt würde. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt, genügt es, wenn dort über die klärungsbedürftige Rechtsfrage in den bereits anhängigen Verfahren verhandelt und entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405, juris Rn. 8 mwN).

5. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BGH, aaO Rn. 9 mwN).



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VG Wiesbaden legt EuGH vor: Darf Behörde Auskunft über verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung ohne Begründung verweigern und ist dies mit Grundrechtecharta der EU vereinbar

VG Wiesbaden
Beschluss vom 30.07.2021
6 K 421/21.WI


Das VG Wiesbaden hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Behörde die Auskunft über die verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung ohne Begründung verweigern darf und ob dies mit Grundrechtecharta der EU vereinbar ist.

Die Vorlagefragen:

II. Das Verfahren wird gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der folgenden Frage vorgelegt:

1) Sind Art. 15 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. Art. 14 der Richtlinie (EU) 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.EU L vom 4.5.2016 S. 119; zukünfig: Richtlinie (EU) 2016/680) im Lichte von Art. 54 Richtlinie (EU) 2016/680 so auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt,

a) nach der bei gemeinsamer Verantwortlichkeit für eine Datenverarbeitung die eigentlich für die gespeicherten Daten verantwortliche Stelle nicht benannt werden muss und

b) die es zudem zulässt, dass einem Gericht keine inhaltliche Begründung für die Auskunftsverweigerung gegeben wird?

2) Falls die Fragen 1a und 1b zu bejahen sind, ist Art. 15 Abs. 3 und Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 mit dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf aus Art 47 GRCh vereinbar, obwohl es dem Gericht so verunmöglicht wird

a) den nationalen Verfahrensvorschriften entsprechend in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren die weitere beteiligte und tatsächlich verantwortliche Behörde, die ihr Einvernehmen zur Auskunftserteilung erteilen muss, zum Verfahren beizuladen und

b) inhaltlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung vorliegen und durch die die Auskunft verweigernde Behörde korrekt angewandt wurden?

3) Wird durch die Verweigerung der Auskunft und somit eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 GRCh rechtswidrig in die Berufsfreiheit nach Art. 15 GRCh eingegriffen, wenn die gespeicherten Informationen dazu genutzt werden, eine betroffene Person von der angestrebten Tätigkeit wegen eines vermeintlichen Sicherheitsrisikos auszuschließen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach Art. 54 Richtlinie (EU) 2016/680 hat die betroffene Person einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf, so wie dies in Art. 47 Abs. 1 GRCh geregelt ist. Ein wirksamer Rechtsbehelf erfordert, dass es dem Gericht möglich ist, die behördliche Entscheidung zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass eine Begründung der Verweigerung der Auskunft und bei einem gemeinsamen Verfahren, wie es vorliegend bei dem INPOL-System der Fall ist, eine Benennung der verantwortlichen Stelle, die für die streitgegenständlichen Daten verantwortlich ist und einer Beauskunftung widersprochen hat, erfolgt. Sie hat ihr Einvernehmen für die Auskunft zu erteilen oder gerade – wie hier zu verweigern. Die verantwortliche Stelle ist an dem „mehrstufigen“ Verwaltungsakt zwingende Mitwirkende und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), da das Gericht bei rechtwidriger Verweigerung des Einvernehmens dieses durch Urteil zu ersetzen hätte. Denn ohne das notwendige Einvernehmen dürfte das BKA keine Auskunft erteilen (§ 84 Abs. 1 S. 1 BKAG). Wenn dem Gericht im Verfahren über die Auskunft die verantwortliche Stelle jedoch schon nicht benannt wird, kann es diese nicht beiladen und über die Verweigerung des Einvernehmens ihr gegenüber nicht bindend entscheiden.

Ist eine Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die Verwaltungsgerichte wegen der Verweigerung einer Begründung nicht möglich, muss die Rechtsschutzgarantie dadurch gewahrt werden, dass der Klage stattgegeben wird (ständige Rechtsprechung des VG Wiesbaden, vgl. Urteil vom 15. Februar 2016 – 6 K 1328/14.WI –, juris, Rn. 27; Urteil vom 04. September 2015 – 6 K 687/15.WI –, juris, Rn. 36 und ferner Urteil vom 26. März 2021 – 6 K 59/20.WI; so auch VG Köln, Urteil vom 18.4.2019 – 13 K 10236/16, juris, Rn. 54). Dies ist vorliegend aber nicht möglich, da das Einvernehmen der eigentlich verantwortlichen Stelle (Behörde) mangels notwendiger Beiladung nicht rechtwirksam ersetzt werden kann. Insoweit unterscheidet sich der Fall von den bisher entschiedenen Fällen, bei denen „nur“ die Auskunft über die Daten als solche verweigert wurde, die verantwortliche Behörde aber benannt worden war. Eine Verfahrensregelung für den vorliegenden Fall enthält die VwGO nicht. Sie enthält in § 99 Abs. 2 VwGO nur das sog. In-Camera-Verfahren bei der Verweigerung der Vorlage von Behördenakten. Hier wäre nach einer Sperrerklärung, welche aber auch zu begründen wäre, eine Vorlage und Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht möglich.

Vorliegend geht es aber schon vor der inhaltlichen Auskunft bzw. Überprüfungsmöglichkeit der Verweigerung derselben um die Benennung der verantwortlichen Stelle, um deren Daten es im INPOL-System geht. Sie ist unbekannt und das Bundeskriminalamt verweigert auch dem Gericht gegenüber die Angabe, um wen es sich handelt. Zwar hat der nationale Gesetzgeber Art. 21 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/680 insoweit umgesetzt, dass sich der Verantwortliche nach § 57 BDSG zur Auskunft der Daten bzw. Verweigerung derselben bezogen auf die betroffene Person verantwortlich zeigt und über § 84 Abs. 1 Satz 1 BKAG das Bundeskriminalamt als „Sprachrohr“ für die übrigen verantwortlichen Stellen über die Auskunft bestimmt. Die Auskunft bedarf aber des Einvernehmens der jeweils verantwortlichen Stelle.

Die Verweigerung der Angaben über die eigentliche verantwortliche Stelle, welche einer Auskunft über ihre Daten widerspricht und das Einvernehmen verweigert, geht jedoch weiter als die Einschränkung der eigentlichen Auskunft nach Art. 15 Richtlinie (EU) 2016/680. Denn damit wird dem Gericht die Möglichkeit einer effektiven wirksamen Rechtskontrolle vollständig genommen. Dies insbesondere, wenn auch keinerlei Begründung für diese Verweigerungshandlung erfolgt bzw. die Begründung sich auf allgemeine Aussagen einer Gefährdung der Aufgaben der Behörden und der Gefahrenabwehr bezieht. Mithin wird der nationale Gesetztext wiedergegeben, dem Gericht wird aber eine Subsumtion unter diese Norm und eine Kontrolle der Richtigkeit der Subsumtion der Behörde vollständig mangels Informationen genommen.

Zieht man die Parallele zu einer Verweigerung der Aktenvorlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so würde die rein den gesetzlichen Verweigerungstatbestand wiedergebende Begründung nicht die Anforderungen erfüllen, wie sie für eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 VwGO notwendig ist. Hinzu kommt vorliegend, dass die eigentlich die Begründung liefernde Behörde anonym bleibt, mithin die Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO von dieser gar nicht abgegeben oder begründet werden könnte. Mindestens einer aussagekräftigen Begründung einer Sperrerklärung bedarf es aber bei der Verweigerung von Behördenakten, damit ein wirksamer Rechtsschutz gewährt werden kann (BVerwG Urt. v. 14.12.2020 – 6 C 11.18 Rn. 27 m.w.N.).

Zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes hat eine Behörde, die die Auskunft verweigert, das Vorliegen der Verweigerungsgründe nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 57 Abs. 4 BDSG plausibel und substantiiert darzulegen. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung wäre ausreichend, um die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung darzutun (HessVGH 20.10.2019 – 10 A 2678/18.Z; zum alten Recht HessVGH 17.4.2018 – 10 A 1991/17). Die Wiedergabe oder nur Umschreibung der gesetzlichen Grundlage reicht dafür nicht aus (BVerwG Beschl. v. 29.10.1982 – 4 B 172/82, BVerwGE 66, 233 ff. Rn. 6; VG Wiesbaden Urt. v. 26.3.2021 – 6 K 59/20.WI).

Das Bundeskriminalamt und die unbekannte Behörde – bei der es sich nur um eine Polizeibehörde handeln kann – legen das nationale Recht so weit aus, dass die umzusetzenden nationalen Rechtsnormen, die aus der Richtlinie (EU) 2016/680 folgen, mit dem Wesensgehalt der Rechte und Freiheiten des Betroffenen in Konflikt gerät.

Dabei ist zu beachten, dass die Eintragung in INPOL ganz offensichtlich zu einer Art Berufsverbot durch die sog. Sicherheitsüberprüfung geführt hat, bei der u.a. auf die Daten von INPOL zurückgegriffen wurde. Damit wurde in Art. 15 GRCh eingegriffen, wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Gegen dieses „Berufsverbot“ kann sich der Kläger auch nicht wehren, da ihm nicht bekannt gegeben wird, welche verantwortliche Stelle eine „negative“ Eintragung vorgenommen hat, geschweige denn welche Eintragung hier die Aufnahme des gewünschten Berufes hindert. Auch ist eine Überprüfung, ob die Eintragung überhaupt rechtmäßig ist, nicht möglich.

Eine wirksame gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung ist dem vorlegenden Gericht nicht möglich, da unter Berufung auf eine nationale Rechtsnorm die verantwortliche Stelle die Auskunft auch gegenüber dem Gericht verweigert wird und das Gericht sich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne einer inhaltlichen Prüfung nicht in der Lage sieht. Hinzu kommt, dass auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehenen Mechanismen, wie vorliegend die notwendige Beiladung, durch Verweigerung der Benennung der verantwortlichen Stelle ausgehebelt werden. Eine nationale Rechtsnorm, die es dem Gericht ermöglicht, im Falle einer notwendigen Beiladung von einer solchen aus Geheimhaltungsgründen abzusehen, existiert nicht.

Damit ist wirksamer Rechtsschutz in zweifacher Hinsicht ausgeschlossen und es liegt auch ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK vor.

Das erkennende Gericht ist insoweit der Auffassung, die Verweigerung der Benennung der letztendlich verantwortlichen Stelle, insbesondere ohne jegliche nachvollziehbare Begründung, eine Überinterpretation des Art. 15 Richtlinie (EU) 2016/680 darstellt, welche allerdings durch den nationalen Gesetzgeber durch die sehr offene Regelung in § 57 Abs. 6 i.V.m. § 56 BDSG zugelassen worden ist, mit der Folge, dass die nationale Regelung in der sehr weiten Interpretation des Beklagten gegen Art. 8, Art. 15 und Art. 47, 52 und 54 GRCh sowie gegen Art. 14, 15 und 54 Richtlinie (EU) 2016/680 verstößt.


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OLG Dresden: Negativauskunft kann zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO genügen

OLG Dresden
Urteil vom 31.08.2021
4 U 324/21


Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Negativauskunft zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO genügen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat weder nach § 15 DS-GVO noch nach § 666 BGB einen Anspruch auf weitergehende Auskunft.

a) Nach Art. 15 DS-GVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen zunächst Auskunft darüber zu erteilen, ob dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hieraus wird in der Literatur eine Einschränkung auf aktuell noch vorhandene personenbezogenen Daten abgeleitet, weil eine vergangenheitsbezogene Auskunftspflicht, die sich auch auf bereits gelöschte Daten erstreckte, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und den über Art. 15 Abs. 1 Buchst. d anzugebenden Speicherfristen widerspräche (Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 15 DSGVO, Rn. 5; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, Art. 15 DSGVO Rz. 52; Kühling/Buchner/Bäcker, Art. 15 DSGVO Rz. 9). Der Senat lässt offen, ob dieser Auffassung, die dem Auskunftsanspruch des Klägers von vornherein die Grundlage entzöge, zu folgen ist. Jedenfalls steht im Anschluss an die erstinstanzliche Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte über die eingesandte Festplatte nicht mehr im Besitz und auf die darauf möglicherweise enthaltenen Daten keinen Zugriff (mehr) hat, was sie dem Kläger auch bereits vorprozessual mitgeteilt hatte. Etwaige Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO hat sie damit jedenfalls gemäß § 362 BGB erfüllt. Wie der Bundesgerichtshof zu Art. 15 DSGVO bereits entschieden hat, ist ein Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3.9.2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 mwN). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH, Urteil vom 15.6.2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 19 - 20, juris). Dies ist hier der Fall. Zwar mag im Ergebnis der Beweisaufnahme offengeblieben sein, ob die Festplatte bei der Beklagten vernichtet oder an den Hersteller zurückgesandt wurde; in jedem Fall ist die Beklagte zu weiteren Auskünften aber nicht mehr in der Lage, eine etwaige Unvollständigkeit der Auskunft steht einer Erfüllung mithin nicht entgegen.

b) Liegt – wie hier – eine negative Verarbeitungsbestätigung vor, kommt ein Anspruch auf weitergehende Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a - h beschriebenen Informationsbestandteile von vornherein nicht in Betracht (Kamlah in: Plath, aaO, Artikel 15 DSGVO, Rn. 3). Auch der unter b) geltend gemachte Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 666 BGB scheidet aus. Ob § 666 BGB im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung durch Art. 15 DSGVO verdrängt wird, kann offenbleiben, weil auch dieser Anspruch erfüllt wäre. Eine weitergehende Rechenschaft als die hier allein mögliche Angabe, dass die Festplatte sich nicht mehr in ihrem Besitz befindet und sie keinen Zugriff auf die aufgespielten Daten genommen hat, schuldet die Beklagte auch nach dieser Vorschrift nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie vernünftigerweise nach den Umständen des konkreten Falles und des Hinweises auf die Verantwortlichkeit des Kunden für die Datensicherheit in der E-Mail vom 30.3.2020 (K5) davon ausgehen durfte, dass der Kläger im Tausch gegen eine neue Festplatte auf den eingesandten Datenträger und die aufgespielten Daten verzichtet hatte. Wie das Landgericht auf der Grundlage der Zeugenaussagen ohne Fehler in der Beweiswürdigung festgestellt hat, hat die Beklagte jedenfalls auf die Festplatte und die aufgespielten Daten keinerlei Zugriff mehr, Aufzeichnungen hierüber hat sie ebenfalls nicht geführt. Weitere Rechenschaftspflichten sind ihr damit unmöglich geworden.

2. Aus denselben Gründen kommt auch, ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 985 BGB die Herausgabe der Festplatte wegen objektiver Unmöglichkeit nicht in Betracht. Ob die Unterlassung einer weiteren Verarbeitung der Daten, sofern sie auf einen Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO gestützt wird, überhaupt mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden könnte, ist bereits im Ausgangspunkt fraglich. Nach dem Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DSGVO bleiben nur andere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe „unbeschadet“, nicht aber gerichtliche Rechtsbehelfe. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass über die in den Art. 12 bis 22 DSGVO eingeräumten Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte (Art. 17 DSGBO) sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten hinaus dem Betroffenen keine Rechte zustünden, zu deren Durchsetzung ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO zur Verfügung gestellt werden müsste; dies schließe auch Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB aus (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 6.8.2020 – RN 9 K 19.1061 –, Rn. 19 - 20, juris; anders allerdings Senat, Beschluss vom 19.4.2021 – 4 W 243/21 –, juris). Dies kann hier aber ebenfalls dahinstehen, weil es jedenfalls an der für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Ebenso wenig wie der Beklagten eine Herausgabe der Festplatte möglich ist, ist ihr wegen Zerstörung oder Verlust des Datenträgers auch eine Weitergabe der darauf ggf. enthaltenen Daten möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese vor der Vernichtung gesichert oder an Dritte weitergegeben hätte, sind vom Kläger weder vorgetragen noch nach der Beweisaufnahme des Landgerichts ersichtlich.

3. Vertragliche Ansprüche auf den hier allein geltend gemachten immateriellen Schaden scheiden von vornherein aus. Der Kläger hat aber auch weder einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG noch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen des behaupteten Verlusts seiner personenbezogenen Daten, die sich auf der Festplatte befunden haben sollen.

Zwar läge in einem solchen Vorgang, seine Richtigkeit unterstellt, eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, die grundsätzlich auch Ansprüche auf eine Geldentschädigung begründen kann. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt nach allgemeiner Auffassung unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152 - 215, Rn. 84 – 85 Recht auf Vergessen I).
Der aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt aber nicht schon bei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, erst recht nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt vielmehr einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 U 760/19 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 30.1.2018 – 4 U 1110/17 –, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen). Vorliegend lässt sich die Bedeutung der behaupteten Datenlöschung für den Kläger mangels eines hierauf bezogenen Vorbringens schon nicht absehen. Der Kläger hat überdies nicht einmal behauptet, die nicht näher spezifizierten personenbezogenen Daten, die sich auf der Festplatte befunden haben sollen, seien nur dort gespeichert gewesen und nunmehr unwiederbringlich verloren.
Der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Anhörung durch den Senat gemäß § 141 ZPO hat er ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet. Unabhängig hiervon liegt jedoch auch das für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung erforderliche schwerwiegende Verschulden nicht vor, weil die Beklagte lediglich im Rahmen der von ihr eingeräumten Garantie und ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

Daneben scheidet auch ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen der zugunsten des Klägers unterstellten Datenvernichtung aus. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet dabei für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.

Allerdings hat die Beklagte die auf der Festplatte gespeicherten Daten des Klägers i.S.d. DSGVO verarbeitet, unabhängig davon, ob die Festplatte vor Ort vernichtet oder zur Zerstörung an den Hersteller zurückgesandt wurde. Die damit in jedem Fall einhergehende Löschung der Daten stellt eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, auch soweit sie allein durch Zerstörung des Datenträgers erfolgt ist. (vgl. insoweit Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 39). Die Zerstörung der Festplatte war auch nicht zur Erfüllung des Vertrags (Erwägungsgrund 44 DSGVO), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Erwägungsgrund 45 DSGVO) oder um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Erwägungsgrund 46 DSGVO) erforderlich.

Vorliegend hat der Kläger aber konkludent seine Einwilligung in die mit dem Austausch der Festplatte einhergehende Datenlöschung erteilt. Unstreitig hat er die Rücksendung nach Erhalt und in Kenntnis der E-Mail der Beklagte vom 30.3.2020 (K5) vorgenommen, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es vorkommen kann, dass "im Zuge der Reparatur die Festplatte gelöscht oder getauscht werden muss.". In der Rücksendung der Festplatte lag angesichts dessen nach dem objektiven Empfängerhorizont die Zustimmung dazu, die eingeräumte Garantie entweder durch Reparatur oder Austausch unter gleichzeitigem Datenverlust vorzunehmen, zumal in diesem Kontext ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte Datensicherung und Datenrettung nicht anbietet und jeder Kunde "für die Sicherheit der Daten selbst verantwortlich" sei (K 5). Ob hierdurch der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag und die damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtungen wirksam nach §§ 305 ff. BGB abgeändert wurden, kann im Rahmen des Anspruchs nach Art. 82 DSGVO dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch ohne Belang, dass er nicht ausdrücklich in die Löschung seiner Daten eingewilligt hat. Wie sich aus Erwägungsgrund 32 der DSGVO ergibt, ist eine solche ausdrückliche Einwilligung gerade nicht erforderlich (so auch Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Datenschutzrecht, Rn. 48). Ausreichend ist vielmehr "eine eindeutige bestätigende Handlung ..., mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert.". Die DSGVO stellt damit entscheidend darauf ab, dass die Einwilligung nicht aus der passiven Hinnahme der Datenverarbeitung abgeleitet wird, etwa durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen auf einer Internetseite, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 1.10.2019 - C-673/17, GRUR 2019, 1198 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Planet49 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 28.5.2020 – I ZR 7/16 –, Rn. 10, juris), sondern dass eine aktive, unmissverständliche Handlung des Betroffenen erforderlich ist, die vor Beginn der Datenverarbeitung liegt, freiwillig erfolgt und aus der sich ein Einverständnis mit der gebotenen Eindeutigkeit ableiten lässt. (EuGH NJW 2019, 3433 Rn. 62; BeckRS 2020, 30027 Rn. 36, BeckOK DatenschutzR/Schild, 36. Ed. 1.5.2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 124). Es genügt nicht, sich auf die Abwesenheit einer Erklärung oder Handlung zu berufen, die als Ausdruck der Verweigerung gedacht ist (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 53). An diese Unmissverständlichkeit dürfen aber gerade bei Massengeschäften wie der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen im Internet bereits nach den aufgeführten Erwägungen des Verordnungsgebers keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die im Ergebnis doch wieder auf eine ausdrückliche Einwilligung hinausliefen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es der Kläger es in der Hand gehabt hätte, den Erklärungswert der in Kenntnis der E-Mail vom 30.3.2020 erfolgten Rücksendung zu präzisieren, indem er zugleich darauf hingewiesen hätte, dass sich auf der Festplatte personenbezogenen Daten befanden, die er aufgrund des Schadensfalls nicht mehr gesichert hatte oder nicht mehr hatte sichern können und dass in jedem Fall eine Rücksendung der Festplatte zur Datensicherung erbeten werde.

Ob der bloße Datenverlust überhaupt einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO darstellen kann oder ob hierfür eine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11.6.2019 - 4 U 760/19 Rn. 13; zur Problematik der Geltendmachung von Bagatellschäden Wybitul, NJW 2020,1190, 1193 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2021, 1005; vgl. jetzt auch Vorlagebeschluss des ÖstOGH, Beschluss vom 15.4.2021, BeckRS 2021, 13879), kann angesichts dessen dahinstehen. Unabhängig hiervon steht dem Anspruch aber auch entgegen, dass es an jeglichem Vortrag des Klägers zu den Auswirkungen des behaupteten Datenverlusts fehlt. Der geltend gemachte immaterielle Schaden in Höhe von 10.000,00 € findet in seinem Vortrag keinerlei Stütze, sondern dient ersichtlich nur dazu, ein Drohpotential aufzubauen, um die Beklagte zu einer letztlich nicht gerechtfertigten Zahlung zu veranlassen.

III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, für die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung aus § 709 ZPO.

2. Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat nicht. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Begriffs der Einwilligung im Sinne der Art. 4 Nr. 11, 6 Abs. 1 lit a) DSGVO ist nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 1983, 1257 Rn. 21 – C. I. L. F. I. T.; EuGH BeckRS 2005, 70935 Rn. 16; stRspr) kann von einer Vorlage abgesehen werden, wenn feststeht, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair). Davon darf das innerstaatliche Gericht ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG NJW 2021, 1005 Rn. 10, beck-online). So liegt der Fall hier. Der Senat geht angesichts der Formulierung in den Erwägungsgründen zur DSGVO, die das Verständnis des normsetzenden europäischen Gesetzgebers wiedergeben und für die Auslegung durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten maßgeblich sind, von einer eindeutigen Rechtslage ("acte clair") aus; abweichende Auffassungen zur Zulässigkeit einer konkludenten Einwilligung werden in Literatur und Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht vertreten.

3. Bei der Streitwertsetzung gemäß § 48 Abs. 2 GKG hat der Senat den Schadensersatzanspruch entsprechend dem Antrag des Klägers mit 10.000,00 €, die daneben haupt- und hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche mit 3.000,00 € bewertet, den Unterlassungsanspruch mit 2.000,00 € und den Herausgabeanspruch der Festplatte mit 35,00 €, da dies der unwidersprochen vorgetragene Wert der Festplatte ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und des Anspruchs auf Kopien aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist eher weit auszulegen

OLG München
Urteil vom 04.10.2021
3 U 2906/20


Das OLG München hat entschieden, dass die Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und des Anspruchs auf Kopien aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO eher weit auszulegen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht München I hat die Beklagten zu Recht zur Herausgabe von Kopien der bei ihnen gespeicherten persönlichen Daten verurteilt, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.

4) Bei den aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH NJW 2021, 2726 m.w.Nachw.). Betreffend den bei den Beklagten befindlichen Daten lässt sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Klägerin ziehen. Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich die Klägerin jeweils entsprechend geäußert hat. Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke bei den Beklagten, die Informationen über die Klägerin enthalten, sind ebenfalls als personenbezogene Daten einzuordnen. Hier wird durch die Beklagten festgehalten, was die Klägerin telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat (vgl. nur BGH NJW 2021, 2726 Rn. 25).

4) Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers beurteilt sich nach dem seit dem 25.5.2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO beurteilt (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Die Klägerin macht vorliegend nicht den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend, die entsprechende Auskunft haben die Beklagten bereits vorgerichtlich erteilt. Die Frage, ob aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe von Kopien folgt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Streitstand BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 37. Ed. 1.8.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85 ff.; sowie zur Rechtsprechungsübersicht Leibold, ZD-Aktuell 2021, 05313)

4) Die von der Klageseite vorgelegte Entscheidung des BGH vom 15.06.2021 (BGH NJW 2021, 2726) beantwortet die Frage eines eigenständigen Anspruches nach Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO nicht. Zwar äußert sich der BGH aaO. Rn. 17 dergestalt, dass eine Kopie zur Verfügung gestellt wird, da die Frage eines solchen Anspruchs in der Entscheidung nicht von Bedeutung war, nimmt der BGH dazu jedoch nicht abschließend Stellung.

4) Zum Teil wird ein entsprechender Anspruch auf Herausgabe von Kopien verneint. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch umfasst dem Wortlaut nach nicht über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Nachdem der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO jedoch den Zweck verfolgt, es der betroffenen Person zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, ist es nicht erforderlich, im Rahmen des Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten mehr zu übermitteln, als zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich ist. Zu diesem Zwecke ist es jedoch ausreichend, dass die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO genannten Angaben in Kopie erhält. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich (OLG Stuttgart GRUR-RS 2021, 20480; LAG Baden-Württemberg NZA-RR 2021, 410 Rn. 47; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33-39), um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.

4) Nach anderer Auffassung enthält Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO einen eigenständigen Herausgabeanspruch (OVG Münster, Urt. v. 8.6.2021 - 16 A 1582/20, BeckRS 2021, 13156; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 35. Ed. 01.02.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85; Ehmann/Selmayr/Ehmann, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 34; Zikesch/Sörup in ZD 2019, 239, beckonline). Innerhalb dieser Ansicht besteht über die Form der Überlassung wiederum Uneinigkeit, so wird zum Teil vertreten, dass sämtliche Rohdaten herausgegeben werden müssen (Ehmann/Selmayr/Ehmann aaO.), während anderer vertreten, dass eine Art „Registerauszug“ überlassen werden muss (Zikesch/SörupaaO.).

4) Der Senat folgt der Ansicht, wonach der Auskunftsberechtigte neben dem Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zusteht. Es handelt sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche, welche zwar denselben Gegenstand - personenbezogene Daten - betreffen, sich jedoch auf der Rechtsfolgenseite unterscheiden. Dies legt Wortlaut und Systematik der Vorschrift nahe. Indem der Verordnungs- und sich ihm anschließend der nationale Gesetzgeber einen eigenständigen Abs. 3 und nicht eine Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach Abs. 1 formulierten, legt die Systematik nahe, dass es sich dabei um einen eigenen Anspruch handelt. Auch beinhaltet dem Wortlaut nach Abs. 3 eine Verpflichtung des Auskunftsverpflichteten, entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung muss jedoch korrespondierend die Möglichkeit des Auskunftsberechtigten gegenüberstehen, diese Verpflichtung auch durchzusetzen (vgl. Koreng, NJW 2021, 2692).

4) Der Gegenstand dieses Anspruchs richtet sich nicht lediglich auf eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen, da dieser bereits in dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthalten ist. Vielmehr hat der Gläubiger einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen (so auch Koreng aaO.). Ein notwendiger Schutz des Schuldners wird durch die Möglichkeit der Schwärzung nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO gewährleistet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist eher weit auszulegen und kann auch interne Vermerke und Kommunikation umfassen

BGH
Urteil vom 15.06.2021
VI ZR 576/19
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 15; BGB § 362 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO eher weit auszulegen ist und auch interne Vermerke und Kommunikation umfassen kann.

Leitsatz des BGH:

Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - LG Köln - AG Brühl

Aus den Entscheidungsgründen:

aa) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers nach dem seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO beurteilt (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO; vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass dem Kläger nach dieser Vorschrift grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die bei der Beklagten als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DS-GVO verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten zusteht. Seine Annahme, dieser Anspruch sei seitens der Beklagten bereits vollständig erfüllt, ist jedoch rechtsfehlerhaft.

(1) Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen.

Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 mwN).

Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 45/50 und - IV ZR 16/51, BeckRS 1952,103508 Rn. 28 f.; Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 260 Rn. 36 und § 259 Rn. 32).

(2) Nach diesen Maßstäben tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts die Annahme einer vollständigen Erfüllung des klägerischen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht. Das Berufungsgericht hat zwar unangefochten festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger bereits gewisse Auskünfte erteilt und angegeben hat, weitere personenbezogene Daten über den Kläger seien nicht gespeichert bzw. verarbeitet worden. Der Kläger hat jedoch, wie sich aus seinem Zwischenfeststellungsantrag und dem Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung ergibt und worauf die Revision zu Recht hinweist, sein Auskunftsbegehren angesichts der bereits erteilten Auskünfte unter anderem dahingehend präzisiert, dass er weitergehende Auskünfte hinsichtlich der gesamten noch nicht mitgeteilten Korrespondenz der Parteien, einschließlich der Daten des vollständigen Prämienkontos und etwaig erteilter Zweitschriften und Nachträge zum Versicherungsschein, sowie Datenauskünfte bezüglich sämtlicher Telefon-, Gesprächs- und Bewertungsvermerke der Beklagten zum Versicherungsverhältnis
fordere. Dass die Beklagte auch hinsichtlich dieser Gegenstände des Auskunftsbegehrens erklärt hätte, bereits vollständig Auskunft erteilt zu haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, diese Auskunftsgegenstände unterfielen bereits ihrer Art nach nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, beruht dies - jedenfalls teilweise - auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten im Sinne der DS-GVO und des Zwecks des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.

(a) Gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. - noch zu Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG - EuGH, Urteil vom 20. Dezember
2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 mwN; Art.-29-Datenschutzgruppe, Stellungn. 4/2007, WP 136, 10 ff.; zu Art. 4 Nr. 1 DS-GVO vgl. Arning/ Rothkegel in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2019, Art. 4 DS-GVO Rn. 8 ff. mwN; Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO Rn. 11 ff.; Klabunde in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 10 f.). Soweit die Revisionserwiderung meint, Art. 15 DS-GVO sei im Hinblick auf den Begriff der "personenbezogenen Daten" teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Personenbezug im Rahmen von Art. 15 DSGVO voraussetze, dass es um "signifikante biografische Informationen" gehe, die "im Vordergrund" des fraglichen Dokuments stünden (so auch Härting, CR 2019, 219, 224; für eine teleologische Reduktion auch Britz/Beyer, VersR 2020, 65, 73
mwN), ist diese Auffassung mit der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die sich zweifelsfrei auf den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO übertragen lässt, ersichtlich nicht zu vereinbaren (ablehnend auch König, CR 2019, 295 Rn. 47; gegen eine Einschränkung auf Tatbestandsebene auch Lembke, NJW 2020, 1841, 1843; Schulte/Welge, NZA 2019, 1110, 1111; Brink/Joos, ZD 2019, 483, 488).

Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung (zum Begriff vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO; zu dem vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Bereich der Verarbeitung vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 DS-GVO) bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.

(b) Nach diesen Grundsätzen können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das "Prämienkonto" des Klägers und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke
und Kommunikation der Beklagten nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden.

(aa) Schreiben des Klägers an die Beklagte sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich der Kläger dem Schreiben gemäß geäußert hat (vgl. noch zu § 4 Abs. 1 BDSG 1990 - Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17; zu Art. 15 DS-GVO vgl. LArbG Baden-Württemberg, BB 2020, 2169, 2174). Auch die Schreiben der Beklagten an den Kläger unterfallen dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den Kläger nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass die Schreiben dem Kläger bereits bekannt sind, schließt für sich genommen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. Brink/Joos ZD 2019, 483, 485; Schmidt-Wudy in BeckOK DatenschutzR, 35. Ed. 1.2.2021, Art. 15 DS-GVO Rn. 52.2; aA wohl LArbG Niedersachsen, Urteil vom 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19, juris Rn. 66; zum gegensätzlichen Regelungsansatz hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13, 14 DS-GVO vgl. Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 lit. a DS-GVO und Erwägungsgrund 62). Die Beklagte soll Auskunft darüber geben,
ob sie die im Schriftverkehr enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell verarbeitet, insbesondere speichert. Die Auskunft soll den Kläger, wie bereits dargelegt, in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Er soll sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 57). Das etwaige Bewusstsein des Klägers, dass die fragliche Korrespondenz einst gewechselt wurde, genügt insoweit nicht. Zu beachten ist ferner, dass der Auskunftsberechtigte grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann (vgl. Erwägungsgrund 63 Satz 1, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO). Dies spricht ebenfalls gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO beschränke sich auf Daten, die dem Betroffenen noch nicht bekannt sind. Daher sind auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, auf die sich das Auskunftsbegehren des Klägers ausweislich des Sitzungsprotokolls mit erstreckt, nicht grundsätzlich vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Beklagten verarbeitet werden. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, warum bei der Beklagten verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Klägers nicht grundsätzlich Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein sollten.

Die Korrespondenz der Beklagten mit Dritten kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ebenfalls auf die Person des Klägers bezogene Daten enthalten. Insoweit hat das Berufungsgericht aber unangefochten festgestellt, die Beklagte habe erklärt, dass solche Korrespondenz nicht über die bereits erteilten Auskünfte hinaus geführt worden sei. Mit dieser abschließenden Negativauskunft ist der Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich dieses Auskunftsgegenstandes erfüllt.

(bb) Interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Beklagten, die Informationen über den Kläger enthalten, kommen als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ebenfalls grundsätzlich in Betracht. Dies ist beispielsweise entsprechend der Beurteilung der Schreiben des Klägers bei Vermerken der Fall, die festhalten, wie sich der Kläger telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat (vgl. OLG Köln, VersR 2020, 81, 85; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Lfg. 3/21, Art. 15 DS-GVO Rn. 1d). Auch Vermerke über den Gesundheitszustand des Klägers enthalten personenbezogene Daten. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es handele sich bei Vermerken um "interne Vorgänge der Beklagten", ist im Hinblick auf den Begriff der personenbezogenen Daten ohne Relevanz. Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO setzt offensichtlich weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck voraus, dass die fraglichen Daten extern zugänglich sind.

Soweit der Kläger Auskunft über die internen Bewertungen der Beklagten zu den Ansprüchen des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice verlangt, ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.). Daten über Provisionszahlungen der Beklagten an Dritte haben nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien ebenfalls keinen Bezug zur Person des Klägers. Sein nach dem Vorbringen der Revision auch hierauf gerichtetes Auskunftsbegehren kann der Kläger daher nicht auf die DS-GVO stützen.

cc) Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung des Begriffs der personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ist nicht geboten. Soweit im derzeitigen Stadium des streitgegenständlichen Verfahrens entscheidungserheblich, ist die Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffs durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 und vom 17. Juli 2014 - Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.) eindeutig geklärt ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35).


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LAG Baden-Württemberg: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

LAG Baden-Württemberg
Urteil vom 17.3.2021
21 Sa 43/20


Das LAG Baden-Württemberg hat sich in dieser Entscheidung mit der hinreichenden Bestimmtheit eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO befasst.

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Informationsanspruch des Art. 15 Abs. 1 2. Halbs. DSGVO ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antragsteller konkret mitteilt, welche Informationen er im Rahmen von lit. a bis h der Norm für welche Kategorie von personenbezogenen Daten begehrt.

2. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Zulässigkeit der Klaganträge

Die Klaganträge Ziffer 5 und 6 vom 01.02.2019 sind zulässig.

1. Grundsätze

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klagschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und sogleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klagantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, da er den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97 in NJW 1999, 954 mwN.). Vermeidbare Ungenauigkeiten dürfen danach grundsätzlich nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/19 Rn. 10-12 und vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 Rn. 16 – juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht. Soweit ist auch das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, da der Schuldner wissen muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (BAG 15. April 2009 aaO. Rn. 18 mwN.).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegend streitgegenständlichen Anträge ergibt sich deren Zulässigkeit. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinen geltend gemachten Informationsansprüchen gemäß Art. 15 Abs. 1 2. Halbs. DSGVO Auskunft über alle Daten geltend machen kann, die seine Person betreffen und die von der Beklagten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet werden oder worden sind. Was unter Verarbeiten zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 4 Nr. 2 DSGVO hinreichend deutlich, ohne dass der Kläger dies näher bestimmen müsste. Ebenfalls ist die vom Kläger in der Formulierung des geltend gemachten Informationsanspruchs gemachte Einschränkung dahingehend, dass er von der Beklagten - nur – Information über die seine Person betreffenden Daten geltend macht, die sein Verhalten und seine (Arbeits)Leistung betreffen haben will, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die von ihm insoweit gewählten Begriffe stellen eine Datenkategorie im Sinne des Art. 15 Abs. 1 2. Halbs. lit. b DSGVO dar. Die von ihm insoweit gewählten Begriffe des „Verhaltens“ und der „Leistung“ sind ihrerseits hinreichend bestimmt. Diese sind nach der Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG hinreichend konkretisiert (vgl. hierzu etwa BAG 11. März 1986 – 1 ABR 12/84 und BAG 27. Mai 1986 – 1 ABR 48/84 Rn. 63 für die Frage, was unter Verhalten zu verstehen ist; BAG 23. April 1985 – 1 ABR 2/82 – juris zur Frage, was unter der Leistung eines Arbeitnehmers zu verstehen ist). Dies gilt auch, soweit der Kläger leistungs- und verhaltensbezogene Daten von seiner Person nicht zur Auskunft verlangt, die in seiner Personalakte enthalten sind. Dass bei der Beklagten eine (elektronische) Personalakte des Klägers geführt wird, ist zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit ist für die Beklagte ohne Weiteres erkenntlich, dass er nicht die Daten zu Auskunft und zur Fertigung einer Kopie verlangt, die sich in dieser den Parteien bekannten, elektronischen Personalakte des Klägers befinden, in die der Kläger im Sinne des § 83 BetrVG Einsicht nehmen kann.

Eine weitergehende konkretere Benennung der von ihm verlangten Daten ist dem Kläger nicht möglich und deshalb auch eine weitergehende Konkretisierung von dem, was er von der Beklagten will, nicht zumutbar. Dies deshalb, weil der Kläger gerade nicht weiß oder nicht mehr ohne Weiteres wissen kann, welche verhaltens- und leistungsbezogene Daten seiner Person die Beklagte verarbeitet hat. Würde man dem Kläger insoweit eine weitere Konkretisierung zur Herbeiführung einer hinreichenden Vollstreckbarkeit seiner Forderungen abverlangen, würde sich sein in Art. 15 Abs. 1 DSGVO weit gefasster Auskunfts- und Informationsanspruch derart gegen ihn wenden, dass ihm die Unkenntnis der von der Beklagten für seine Person verarbeiteten Daten diese Ansprüche rauben würde. Damit könnte effektiver Rechtsschutz betreffend seine Ansprüche gemäß Art. 15 Abs. 1 2. Halbs. DSGVO gerade nicht erreicht werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer eine Verpflichtung hat, die personenbezogenen Daten, die für ihn erkennbar von der Beklagten verarbeitet werden, selbst zu dokumentieren, um sie später als Grundlage für seinen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber einsetzen zu können. Würde man diese Verpflichtung des Arbeitnehmers bejahen, würde er Auskunft über etwas begehren können, was ihm ohnehin schon bekannt ist. Das wäre widersinnig. Soweit der betreffenden Person vom Arbeitgeber bereits Auskünfte im Rahmen seiner Informationspflicht gem. den Art. 13 und 14 DSGVO erteilt worden sind, sind die Auskunftsverpflichteten berechtigt, bei einem Auskunftsersuchen hierauf Bezug zu nehmen (siehe hierzu noch unten). Im Hinblick darauf ist es dem Arbeitnehmer weder möglich noch zumutbar, konkrete Angaben über die Daten zu machen, die ihn konkret interessieren. Es genügt, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, dass er über Daten, die seine Person betreffen und die der Arbeitgeber im Sinne des Art. 15 Abs. 1 1. HS DSGVO verarbeitet hat, Auskunft verlangt. Ansonsten würde sein Recht aus Art. 15 Abs. 1 2. Halbs. DSGVO leerlaufen. Im Hinblick darauf ist es unvermeidbar, dass ein eventueller Streit über die Vollständigkeit der Auskunftserteilung des Arbeitgebers, jedenfalls teilweise, in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird.

Dasselbe gilt für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Auch hier ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, genauere Angaben dazu zu machen, von welchen personenbezogenen Daten er eine Kopie zur Verfügung gestellt haben will. Dies ist nämlich seinerseits abhängig davon, welche personenbezogene Daten des Klägers/Arbeitnehmers der Arbeitgeber verarbeitet hat. Wenn der Kläger danach – wie vorliegend – aufführt, dass es ihm insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf Kopien von verarbeiteten Leistungs- und Verhaltensdaten seiner Person in bestimmten IT-Systemen, in bestimmten Kommunikationssystemen und in bestimmten Akten ankomme, stellt dies keine prozessual notwendige – wenn auch mögliche – Präzisierung seines Klagantrags, sondern eine Kundgabe seines besonderen Interesses an der Kenntnis bestimmter verarbeiteter personenbezogener Daten dar.

3. Der Kläger hat aus Sicht der erkennenden Kammer kein besonderes Rechtsschutzinteresse an den von ihm gestellten Anträgen darzulegen. Alleinige Voraussetzung des Auskunfts-, Informations- und des Zurverfügungstellungsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 2. HS und Abs. 3 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der die Ansprüche geltend machenden Person durch den Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nrn. 1, 2 und 7 DSGVO. Insoweit genügt für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses die Behauptung des Klägers, dass dies der Fall sei. Vorliegend ist im Übrigen zwischen den Parteien sogar unstreitig, dass die Beklagte Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers verarbeitet hat.

4. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der zur Entscheidung gestellten Klaganträge bestehen nicht.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Schwerin: Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst auch Anspruch auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens über ein Objekt an den datenschutzrechtlich betroffenen Eigentümer

VG Schwerin
Urteil vom 29.04.2021
1 A 1343/19 SN


Das VG Schwerin hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch einen Anspruch auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens über ein Objekt an den datenschutzrechtlich betroffenen Eigentümer umfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"dd. Unter Anwendung der genannten Kriterien ist es gerechtfertigt, das hier streitgegenständlichen Gutachten als personenbezogenes Datum anzusehen. Es handelt sich nicht um ein bloßes Sachdatum, wie der Kläger meint.

Bei dem Beigeladenen zu 1. handelt es sich um eine identifizierte oder jedenfalls identifizierbare natürliche Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Vorliegend ist unstreitig, dass jedenfalls dem Kläger, dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 2. die Person des Beigeladenen zu 1. bekannt ist und es sich für sie um eine identifizierte Person handelt. Jedenfalls ist es angesichts der Adressangaben im Gutachten sowohl ihnen als auch Dritten unschwer und zweifelsfrei möglich, den Beigeladenen zu 1. zu identifizieren.

Indem detailliert der individuelle und einzigartige Zustand des Eigentums des Beigeladenen zu 1. erfasst und mit seiner Adresse verknüpft wird, liegt eine indirekte personenbezogene Information vor. Durch diese werden Rückschlüsse auf die konkreten vermögens- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen zu 1. ermöglicht. Aus dem Auszug der Seite 57 des Gutachtens ist ersichtlich, dass Fotos auch innerhalb des Objektes angefertigt wurden. Somit werden auch nicht öffentliche Bereiche des Eigentums des Beigeladenen zu 1. ausschnittsweise erfasst und wiedergegeben. Bereits die entsprechenden Fotos und Beschreibungen stellen für sich genommen jeweils ein personenbezogenes Datum dar. Denn durch die Abbildung von Gegenständen, können konkrete Rückschlüsse etwa auf Kaufvorlieben und den Wert der Gegenstände und folglich auch auf die Vermögensverhältnisse des Beigeladenen zu 1. gezogen werden.

Das Gutachten wurde gerade zum Zweck der Vermögens- und Eigentumserfassung des Beigeladenen zu 1. erstellt. Durch das Gutachten wurde der objektbezogene Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Beweissicherung erfasst. Diese Momentaufnahme soll als Referenz in einer möglichen späteren rechtlichen Auseinandersetzung, insbesondere zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1., als Beweismittel dienen. Dies wird auch aus der Bezeichnung des Gutachtens auf dem Deckblatt („Gutachten über den bau- und funktionstechnischen Gebäudezustand im Hinblick auf Schäden [...]“) deutlich und entspricht dem Wesen derartiger Gutachten. Durch diese sollen spätere Rückschlüsse auf Veränderungen eines konkreten Objektzustandes respektive den Vermögens- und Eigentumsverhältnissen zu konkreten Beurteilungszeitpunkten ermöglicht werden, indem Anknüpfungstatsachen für eine Vorher-Nachher-Betrachtung dokumentiert werden. Hierauf sollen spätere Schlussfolgerungen zu Kausalitäten und Nachweise von Schäden basieren. Das Objekt wird gerade hinsichtlich späterer Auseinandersetzungen mit dem Berechtigten begutachtet, wodurch zugleich auch das Inhaltselement verwirklicht wird. Somit sind alle Bestimmungselemente nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfüllt und es liegt eindeutig ein personenbezogenes Datum vor.

Durch die Verknüpfung der Teilinformationen in einem einheitlichen Gutachten, welches einer konkreten Adresse zugeordnet ist, folgt, dass das Gutachten als Einheit betrachtet werden muss. Alle Aussagen in dem Gutachten beziehen sich einzeln wie auch insgesamt auf das Eigentum respektive die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Beigeladenen zu 1.

b. Das Gutachten und die darin enthaltenen Informationen des Beigeladenen zu 1. werden nichtautomatisiert „verarbeitet“ und in einem „Dateisystem“ gespeichert gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

Unter „Verarbeitung“ ist jeder - mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren - ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zu verstehen wie etwa das Erheben, Erfassen, Ordnen oder die Speicherung.

Das Erheben und Erfassen von personenbezogenen Daten bezeichnet einen Vorgang, durch den Daten erstmals in den Verfügungsbereich des Verantwortlichen gelangen (vgl. Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 4 Abs. 2 Rn. 21).

Der Begriff der Speicherung bezeichnet die Überführung des Informationsgehalts personenbezogener Daten in eine verkörperte Form in einer Weise, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Daten aus einem Datenträger wiederzugewinnen (vgl. Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020 Rn. 24, DS-GVO Art. 4 Abs. 2 Rn. 24).

Nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 6 DS-GVO ist ein „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.

Vorliegend liegt das Gutachten dem Kläger in einem PDF-Dateiformat vor. Entsprechend wurde die Datei in digitaler Form in einem Dateisystem beim Kläger erhoben bzw. erfasst und da er sie noch vorhält und sie noch nicht gelöscht wurde, wird die Datei aktuell noch von ihm gespeichert. Die Verarbeitung erfolgt auch manuell und nicht automatisiert, da eine Nutzung durch einen Anwender nach Bedarf individuell erfolgt.

c. Ein Anwendungsausschluss nach Art. 2 Abs. 2 DS-GVO liegt nicht vor.

d. Der räumliche Anwendungsbereich gemäß Art. 3 DS-GVO ist eröffnet, da die Tätigkeit des Klägers innerhalb der Europäischen Union stattfindet.

2. Der Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. c i.V.m. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.

a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Die Vorschriften über Zuständigkeit, Verfahren und Form wurden eingehalten. Insbesondere ist der Beklagte die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO i.V.m. § 40 BDSG, § 19 Abs. 2 DSG M-V.

b. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Buchst. c i.V.m. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO sind erfüllt. Der Aufsichtsbehörde ist es demnach gestattet, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen, wenn ein vorheriger Antrag des Betroffenen abgelehnt wurde und sich dieser an die Aufsichtsbehörde wendet gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO.

aa. Der Kläger ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, da er das streitgegenständliche Gutachten in Auftrag gegeben hat und er es zumindest – in digitaler Form – vorhält.

bb. Der Beigeladene zu 1. ist Betroffener, da – wie oben dargelegt – seine personenbezogenen Daten betroffen sind.

cc. Der Beigeladene zu 1. kann sich auf ein ihm zustehendes Recht im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO berufen.

Mit zustehenden Rechten im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO sind in erster Linie Anträge auf Auskunft nach den ersten beiden Abschnitten des Kapitels III der DS-GVO gemeint, vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 bis 3 DS-GVO (vgl. Nguyen in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 58 Rn. 18). Vorliegend besteht zugunsten des Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Gutachtens aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

Der Beigeladene zu 1. hat vom Kläger die Aushändigung einer Kopie des Gutachtens vom 13. August 2018 im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO geltend gemacht. Die Aushändigung hat dieser – bis auf das Deckblatt sowie die Seiten 3 und 57 – mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 abgelehnt. Mit Mail vom 28. Oktober 2018 wandte sich der Beigeladene zu 1. an den Beklagten. Er bat um Unterstützung, damit er vom Kläger eine vollständige Kopie des Gutachtens ausgehändigt bekomme.

dd. Der Umfang des Anspruchs erstreckt sich auf die Herausgabe des vollständigen Gutachtens gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.

Was unter „Kopie“ gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zu verstehen ist, ist umstritten. Nach einer extensiven Ansicht sind sämtliche gespeicherten und/oder verarbeiteten personenbezogenen Daten in der vorliegenden Rohfassung zu übermitteln (so: Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 39a; BeckOK DatenschutzR/B.-Wudy, 34. Ed. 1. November 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 85; Halder/Johanson, NJOZ 2019, 1457 (1459); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020 – 20 K 6392/18, NVwZ-RR 2020, 1070 Rn. 78, beck-online; AG Bonn, Urteil vom 30. Juli 2020 – 118 C 315/19, BeckRS 2020, 19548 Rn. 15, 16); nach der restriktiven Gegenansicht regelt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO lediglich eine besondere Form der Auskunft und bezieht sich nur auf die Informationen aus Abs. 1, der jedoch keinen Anspruch auf vollständige Datenauskunft, sondern nur auf Übersicht der Daten enthält (vgl. zum Streitstand: BeckOK DatenschutzR/B.-Wudy, 34. Ed. 1. November 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 85; und Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33 m.w.N.).

Das Gericht hat oben bereits dargelegt, dass es davon ausgeht, dass der DS-GVO ein extensives Verständnis von personenbezogenen Daten zu Grunde liegt. Die restriktive Auffassung, dass eine Auskunft lediglich in Form einer Übersicht der gespeicherten Informationen zu erfolgen hat, ist daher abzulehnen. Aus Sicht des Gerichts, kann es dahinstehen, ob Art. 15 Abs. 3 DS-GVO einen eigenständigen Anspruch oder nur eine Erweiterung des in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthaltenen Auskunftsanspruchs darstellt. Denn personenbezogene Daten sollen umfassend geschützt werden. Dieser Schutz kann nur konsequent verwirklicht werden, wenn eine Auskunft über die vollständig gespeicherten Daten erteilt wird. Art. 15 DS-GVO kann in seiner Gesamtheit nur so verstanden werden, dass entweder das „Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten“ nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DS-GVO bereits ein Auskunftsrecht über sämtliche Informationen beinhaltet (Wortlaut: „Auskunft über diese personenbezogenen Daten und folgende Informationen“), welches durch Abs. 3 dahingehend erweitert wird, dass dem Betroffenen auch die Überlassung einer Kopie der Daten zusteht, oder im Recht auf „Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung der vollständigen Informationen zu sehen ist. Andernfalls wäre eine Überprüfung auf Richtigkeit der gespeicherten Daten und das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO nicht umsetzbar. Ohne Kenntnis der konkreten Daten, ist eine Überprüfung auf Richtigkeit nicht möglich. Anhand einer Übersicht, dass etwa Name, Adresse und eine gewisse Anzahl von Fotos, etc. gespeichert werden, lässt sich nicht überprüfen, ob die Daten auch inhaltlich zutreffend erfasst wurden, etwa ob der Name richtig geschrieben wurde oder ob bei zugeordneten Fotos überhaupt ein Zusammenhang mit der betroffenen Person besteht. So können beispielsweise Bilder von verschiedenen Eigentumsobjekten falsch zugeordnet sein. Selbst bei Annahme größtmöglicher Sorgfalt, ist es nicht auszuschließen, dass bei der Verarbeitung großer Datenmengen in jedem Fall eine richtige Zuordnung vorgenommen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich etwa die betreffenden Informationen ähneln (Beispiele: Fotos von baugleichen Reihenhäusern oder von eineiigen Zwillingen), die Daten auf einem Datenträger erfasst wurden und erst im Nachgang eine abschließende Zuordnung zu einer Akte bzw. einem Datensatz erfolgt. Eine Überprüfung der richtigen Erfassung durch den Betroffenen ist nur bei vollständiger Kenntnis der Daten möglich. Gleiches gilt für das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO. Für diese Sichtweise spricht auch der Erwägungsgrund 63 der DS-GVO. Aus diesem wird ersichtlich, dass der Normgeber einen eigenständigen und direkten Zugang des Betroffenen zu seinen Daten ermöglichen will („Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde.“). Es wird nicht davon gesprochen, dass die betroffene Person Zugang zu einer Übersicht ihrer personenbezogenen Daten, sondern „direkten Zugang“ zu den Daten erhalten soll.

Unter Anwendung der dargelegten Auffassung ist es gerechtfertigt, das Gutachten in seiner Gesamtheit vom Anspruch auf Kopie erfasst anzusehen. Dieses stellt in seiner Summe sowie in seinen einzelnen Bestandteilen sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Beigeladenen zu 1. dar.

ee. Auch der Erwägungsgrund 62 der DS-GVO steht der Auskunft vorliegend nicht entgegen. Nach diesem entfällt die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn die betroffene Person die Information bereits hat. Diese Erwägung kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn die gewünschte Information in der konkret begehrten Form dem Auskunftsersuchenden bekannt ist.

Der Beigeladene zu 1. ist zwar Eigentümer des Objekts das begutachtet wurde und kann sich daher von dem Zustand grundsätzlich selbst überzeugen. Dies ist jedoch für die vorliegende datenschutzrechtliche Bewertung unerheblich. Es kommt vielmehr auf die konkreten Informationen an, die gespeichert bzw. verarbeitet wurden. Selbst wenn unterstellt werden würde, dass der Beigeladene zu 1. die vollständigen Informationen des aufgezeichneten Diktats des Beigeladenen zu 2. vernommen habe und dies ausreichend sei, eine Kenntnis der Informationen anzunehmen, wären diese Informationen jedoch nicht identisch mit dem streitgegenständlichen Gutachten. In dem Gutachten wurden Fotos und Beschreibungen in einem Gesamtwerk aus verschiedenen Quellen (Fotoapparat und Diktataufzeichnung) zusammengefasst. Dies stellt wiederum eine eigenständige Verarbeitung i.S.d. DS-GVO dar, von deren Ergebnis der Beigeladene zu 1. keine Kenntnis hat.

ff. Der Beigeladene zu 1. hat seinen Anspruch auch nicht verwirkt. Zum einen bestehen seitens des Gerichts Bedenken, ob der Anspruch überhaupt verwirkt werden kann und zum anderen setzt die Verwirkung eines materiellen Rechts voraus, dass ein Zeit- sowie ein Umstandsmoment vorliegen. Dies bedeutet, dass seit der Möglichkeit, ein Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände (Umstandsmoment) hinzutreten, sodass die späte Geltendmachung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 42 Rn. 131). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. In dem Einverständnis des Beigeladenen zu 1. zur Begutachtung seines Eigentums kann auch keine konkludente Erklärung zum Verzicht auf Rechte aus der DS-GVO gesehen werden. Dass der Beigeladene zu 1. eine gegen seine eigenen Interessen gerichtete Vereinbarung mit dem Kläger treffen wollte, indem er auf eine Kopie des Gutachtens (konkludent) verzichtet und so dem Kläger einen Wissensvorsprung gegen sich selbst verschaffen wollte, ist zudem abwegig. Anhaltspunkte für eine derartige Annahme wurden vom Kläger zudem weder dargelegt noch bewiesen.

gg. Urheberrechte des Beigeladenen zu 2. stehen dem Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht entgegen. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat das Vorliegen entgegenstehender Rechte weder substantiiert dargelegt noch bewiesen.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Zur Auslegung dieser Vorschrift ist der 63. Erwägungsgrund zur DS-GVO heranzuziehen. Dessen Satz 5 stellt klar, dass das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen darf. Weil im darauffolgenden Satz 6 festgelegt ist, dass dies jedoch nicht dazu führen dürfe, dass der betroffenen Person die Auskunft verweigert wird, ist nach der Kommentarliteratur – der sich die Kammer anschließt – eine umfassende Abwägung mit den Grundrechten und Grundfreiheiten Dritter vorzunehmen. Wie diese in der Praxis auszusehen hat bzw. ab welcher Intensität von einer „Beeinträchtigung“ ausgegangen werden kann, wird von Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht bestimmt (vgl. BeckOK DatenschutzR/B.-Wudy, 34. Ed. 1. November 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 96; Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 36; Gola DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 33, 34; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 40-43; Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 15 Rn. 24).

Beweisbelastet für das Vorliegen eines der Auskunft entgegenstehenden Rechts ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche (vgl. Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 15 Rn. 24; Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 42a).

Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. September 2019 ein Schreiben des Beigeladenen zu 2. - vom selben Tag - vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass dieser davon ausgehe, dass ihm das Urheberrecht an dem Gutachten zustehe und eine Vervielfältigung des Gutachtens nur mit dessen Zustimmung erfolgen dürfe. Aus dem Schreiben ergibt sich jedoch nicht, in welchem Umfang Nutzungs- und Verwertungsrechte tatsächlich eingeräumt und vereinbart wurden. Auch geht aus dem Schreiben nicht hervor, dass der Anfertigung und Aushändigung einer Kopie zu Zwecken des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO widersprochen wird. Das Schreiben ist somit nur allgemeiner Natur. Nachweise zu konkreten Vereinbarungen über Nutzungs- und Verwertungsrechte wurden weder vorgelegt noch konkret benannt. Das Gericht geht daher davon aus, dass keine konkreten Vereinbarungen hinsichtlich der Verwertungs- und Nutzungsrechte zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2. getroffen wurden, die der Aushändigung des Gutachtens entgegenstehen.

Hinsichtlich des Textteils des Gutachtens ist bereits fraglich, ob dieser überhaupt schützenswert im Sinne von § 2 UrhG ist. Denn der Textteil eines Sachverständigengutachtens erreicht regelmäßig nicht die für einen Schutz als Sprachwerk erforderliche Schöpfungshöhe. Die für die Annahme eines Sprachwerkes nach § 2 Abs. Nr. 1, Abs. 2 UrhG erforderliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37). Geschützt ist bei sprachlichen Mitteilungen darüber hinaus die Darstellungsform, wenn sie Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung ist (vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019, UrhG § 2 Rn. 48, 49). Einschränkungen gelten für wissenschaftliche Sprachwerke. Ihr Inhalt ist einem Urheberrechtsschutz insoweit nicht zugänglich, als er auf gemeinfreien wissenschaftlichen Erkenntnissen, Lehren und Theorien beruht oder diese wiedergibt (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 41, 42). Geschützt sind hier nur die Formulierungen, soweit sie Ausdruck einer individuellen Schöpfung sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1980 - I ZR 106/78; GRUR 1981, 352; OLG Hamburg, Urteil vom 31. März 2004 - 5 U 144/03, GRUR-RR 2004, 285). Texte, die in der üblichen Fachsprache formuliert werden, bleiben schutzlos (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1980 - I ZR 106/78; GRUR 1981, 352, Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 26). Sie heben sich nicht von der Masse des Alltäglichen ab. Darunter zählen insbesondere Textteile von Gutachten, die schematisch erstellt werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 24 U 28/11, BeckRS 2011, 14067; LG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2012 – 16 O 309/11, NJOZ 2012, 2122).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass der Textteil des Gutachtens eine hinreichende Schöpfungshöhe erreicht. Bei Sachverständigengutachten ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Struktur des Textes durch den Zweck vorgegeben ist. Der klägerische Vortrag beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, die er damit begründet, dass genauere Ausführung einer Offenlegung gleichkämen. Dies ist weder ausreichend noch plausibel. Er hätte wenigstens beschreiben müssen, inwieweit das Gutachten eine von der reinen Faktenwiedergabe abweichende Darstellung des Gebäudezustandes enthält. Dies wäre auch ohne Offenlegung des konkreten Inhalts möglich gewesen. Zudem sprechen die Ausführungen des Beigeladenen zu 2. gegen das Erreichen einer schöpferischen Höhe im Sinne des UrhG. Er hat vorgetragen, dass mit einer Art „Tunnelblick“ lediglich der objektive Objektzustand erfasst worden sei. Bewertungen zu Ursachen und Maßnahmen seien nicht Gegenstand dieses Gutachtens gewesen. Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass sich die Sprache auf die nüchterne Mitteilung von Fakten reduziert und sich üblicher Formulierungen bedient wird, die jeder Bausachverständige in vergleichbarer Form gebraucht.

Diese Frage kann letztendlich dahinstehen. Selbst wenn man den Textteil als urheberrechtlich geschützt ansieht, ergibt sich auch unter Einbeziehung der im Gutachten enthaltenen Fotos - die eigenständig urheberrechtlich geschützt sind gemäß § 72 UrhG - kein urheberrechtliches Hindernis, das der Herausgabe entgegensteht.

Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger nicht dargelegt, dass diesbezüglich konkrete Vereinbarungen getroffen wurden. Es stehen auch die im UrhG enthaltenen gesetzliche Wertungen einer Herausgabe nicht entgegen.

§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG steht der Weitergabe jedenfalls deswegen nicht entgegen, weil nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen ist, da das Gutachten nur gegenüber dem Beigeladenen zu 1. bekannt gemacht werden soll.

§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist auch nicht einschlägig. Der Tatbestand der Verbreitung umfasst gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Die Verletzung dieses Verwertungsrecht scheitert jedenfalls am Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG, nachdem der Beigeladene zu 2. das Gutachten mit den Fotos dem Kläger selbst zur Verfügung gestellt hat.

Ein Eingriff in das Vermietungsrecht des Beigeladenen zu 2. nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Vorschrift setzt eine vorübergehende Gebrauchs-überlassung der geschützten Leistung zu Erwerbszwecken voraus. Vorliegend fehlt es jedoch an der kommerziellen Verwertung. Der Beigeladene zu 1. begehrt das Gutachten im Rahmen einer privaten Auskunft auf Basis der DS-GVO. Es ist nicht ersichtlich, dass er das Gutachten zu Erwerbszwecken verwenden möchte. Die Verwendung in einem Gerichtsverfahren stellt keinen Erwerbszweck dar.

Die Wertung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht vorliegend gegen entgegenstehende Urheberrechte. Nach der Norm richtet sich der Umfang bei fehlender Vereinbarung über Nutzung und Verwertung nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck. Wie bereits oben geschildert, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass Nutzungs- und Verwertungsrechte konkret vereinbart wurden. Sein Vortrag steht zudem im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Nutzer diejenigen Rechte erwirbt, welche die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen und hierfür erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1984 - I ZR 218/81, GRUR 1984, 528; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 31 Rn. 122).

Vorausgesetzter Vertragszweck des Werkvertrages über die Erstellung des Gutachtens ist vorliegend, dass das Gutachten zur Anspruchsgeltendmachung und -durchsetzung im Rahmen von Schadensersatzansprüchen verwertet werden soll, somit ist wenigstens von einer konkludenten Übertragung der Nutzungsrechte gemäß § 151 BGB zur Vorlage des Gutachtens beim Beigeladenen zu 1. sowie im Rahmen von Streitigkeiten über den Objektzustand zum Begutachtungszeitpunkt als vertraglich vorausgesetzte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG auszugehen.

Dass der Beigeladene zu 2. – vertreten durch seinen Mitarbeiter – in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass regelmäßig nach Anfrage des Auftraggebers die Freigabe zur Herausgabe erteilt werde, steht dieser Wertung nicht entgegen. Vielmehr hat er im streitgegenständlichen Fall erklärt, dass er davon ausgehe, dass auch hier eine urheberrechtliche Freigabe erteilt werden könne, wenn eine konkrete Anfrage des Auftraggebers vorliege, obgleich er eine solche, mangels konkreten Antrags des Klägers, als Auftraggeber, nicht habe erklären wollen. Hieraus wird deutlich, dass der Beigeladene zu 2. grundsätzlich eigene Urheberrechte einer Herausgabe nicht entgegenstellt.

Die Verweigerung der Zustimmung seitens des Beigeladenen zu 2. zur Weitergabe einer Kopie des Gutachtens an den Beigeladenen zu 1. würde zudem einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG darstellen.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn kein schutzwürdiger Grund besteht, der zu einer Verweigerung der Zustimmung berechtigt. Die Grenze liegt dort, wo die Zustimmungsverweigerung – auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte § 242 BGB – unbillig erscheint. Entscheidend ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen. Insbesondere soll der Urheber den Vorbehalt seiner Zustimmung nicht dazu missbrauchen können, ein Nutzungsrecht grundlos zu verhindern, obwohl seine Interessen in keiner Weise beeinträchtigt werden (vgl. BeckOK UrhR/Soppe, 29. Ed. 15. Juni 2020 Rn. 11, UrhG § 34 Rn. 11).

Das Gutachten kann den Zweck der Beweissicherung nicht erfüllen, wenn es nicht zwischen den direkt Betroffenen (Kläger und Beigeladenem zu 1.) gleichermaßen bekannt gegeben wird. Durch das Gutachten sollen der Gebäudezustand sowie etwa vorhandene Schäden vor Beginn der Baumaßnahmen des Klägers von dem Beigeladenem zu 2. - als einem unabhängigen Dritten - festgestellt werden, sodass einheitliche und unstreitige Anknüpfungstatsachen zwischen den Beteiligten bei späteren Rechtsstreitigkeiten zu Grunde gelegt werden können. Das Gutachten dient daher auch den Interessen des Beigeladenen zu 1., weshalb dieser ein Auskunftsrecht auch auf den Grundsatz der „Waffengleichheit“ stützen kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 13. Juli 2020 – 16 U 137/19, NJW-RR 2020, 1351; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12. Februar 2019 – 11 U 114/17, BeckRS 2019, 5094; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. April 2005 – 12 W 32/05, BeckRS 2005, 4902; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. Oktober 1998 - 5 U 1011–97-80, NJW-RR 1999, 759; Heinrich, NZV 2015, 68).

Konkrete Interessen des Beigeladenen zu 2., die diesbezüglich entgegenstehen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich.

hh. Aus den gleichen Gründen kann sich auch der Kläger nicht auf entgegenstehende Rechte berufen, wenn er vorträgt, dass er seine eigenen Rechtspositionen durch Offenlegung schmälern würde. Das Gutachten soll gerade Klarheit zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. bezüglich des Objektzustandes des Eigentums des Beigeladenen zu 1. schaffen. Es wird insoweit auf die Ausführungen zur Verwirkung und zum Verstoß gegen Treu und Glauben verwiesen.

ii. Das Auskunftsersuchen des Beigeladenen zu 1. ist nicht rechtsmissbräuchlich und steht daher der Anordnung des Beklagten nicht entgegen gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO.

Rechtsmissbrauch kann bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person gegeben sein. In diesen Fällen kann sich der Verantwortliche weigern, eine Auskunft zu geben oder hierfür ein Entgelt verlangen. Nach Satz 3 hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

Offenkundig unbegründet sind Anträge, bei denen das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt respektive der Antrag eindeutig aussichtlos ist (vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93, BeckRS 9998, 170716).

Exzessiv sind Anträge, wenn sie ohne Maß gestellt werden. Dies kann bei häufiger Wiederholung anzunehmen sein, insbesondere dann, wenn es keine plausiblen Gründe für die häufigen Wiederholungen wie eine Änderung der tatsächlichen Umstände oder eine anderweitige, abweichende Auskunft gibt (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 34. Ed. 1. November 2020, DS-GVO Art. 12 Rn.43-48).

Vorliegend ist der Antrag weder offenkundig unbegründet - vielmehr ist der Antrag wie dargelegt begründet - noch exzessiv, da er nur einmal gestellt wurde. Der Umfang ist auch sachlich begründet und ergibt sich daraus, dass sämtliche Seiten des Gutachtens personenbezogene Daten des Beigeladenen zu 1. enthalten.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass originärer Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist (vgl. Erwägungsgrund 63 der DS-GVO). Jedoch begründet die Verfolgung eines danebenstehenden Zwecks noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Die Beweggründe für ein Auskunftsbegehren müssen gerade nicht offenlegt werden, folglich kann es sich hierbei nicht um ein Kriterium der Abwägung handeln. Entsprechend wurde von der Rechtsprechung anerkannt, dass es unschädlich ist, wenn der Betroffene zu erkennen gibt, dass er die betreffenden Daten zur Vorbereitung eines Rechtsstreits bzw. zur Verbesserung seiner Position in einem solchen verlangt (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 17 Sa 11/18; LG Köln, Urteil vom 11. November 2020 – 23 O 172/19; LG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 O 76/20; AG Bonn, Urteil vom 30. Juli 2020 – 118 C 315/19, BeckRS 2020, 19548 Rn. 18, beck-online; AG München, Teilurteil vom 4. September 2019 – 155 C 1510/18; BeckOK DatenschutzR/B.-Wudy, 32. Ed. 1. Mai 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 52.2)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BAG lässt offen ob Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die geführte E-Mail-Korrespondenz umfasst - Klageantrag zu unbestimmt

BAG
Urteil vom 27.04.2021
2 AZR 342/20


Das BAG hat leider offengelassen, ob ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die geführte E-Mail-Korrespondenz umfasst. Der Klageantrag war zu unbestimmt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19 -


LAG Hannover: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht den vom Anspruchsteller selbst geführten E-Mail-Verkehr

LAG Hannover
Urteil vom 09.06.2020
9 Sa 608/19


Das LAG Hannover hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht den vom Anspruchsteller selbst geführten E-Mail-Verkehr umfasst. Sinn- und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es - so das Gericht -, dass der betroffenen Person eine Überprüfung der Datenverarbeitung ermöglicht wird. Hingegen bezweckt Art. 15 DSGVO nicht, dass die betroffene Person eine vollständige Kopie aller Unterlagen erhält.