Das VG Kassel hat entschieden, dass die Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen unzulässig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Hochschulrecht - Unzulässige Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen
Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen.
In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für „nicht bestanden“ erklärt und die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Die Kammer hat diese Bewertungen der Universität bestätigt, weil sich die Studierenden – so auch zur Überzeugung des Gerichts – unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Insoweit hat das Gericht verallgemeinerungsfähige Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und hinsichtlich der Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt.
Das Verwaltungsgericht hat gegen beide Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.
Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung von KI-Diensten wie ChatGPT als Hilfmittel für eine bewertete Arbeit nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrkaft zulässig ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Gestalt der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt hinsichtlich aller Anträge ohne Erfolg.
1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Schule begehrt, den ihm gegenüber erhobenen Täuschungsvorwurf (bezüglich des Lesetagebuchs) bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht weiter aufrecht zu erhalten.
a) Der gestellte Antrag ist zunächst gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO sachdienlich auszulegen.
Der Antragsteller macht ein Leistungsbegehren geltend, berücksichtigt jedoch nicht, dass der „Täuschungsvorwurf“ lediglich die Begründung einer vergebenen Teilnote im letzten Schuljahr darstellt. In der Hauptsache müsste er eine Leistungsklage auf Neubewertung des Lesetagebuchs (ohne Täuschungsvorwurf) und auf entsprechende Abänderung der Gesamtnote stellen. Im Eilverfahren ist sein Antrag dementsprechend so zu verstehen, dass die Englischnote im Zeugnis vom 23. Juli 2025 wegen des angegriffenen Täuschungsvorwurfs bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht im Zeugnis ausgewiesen bzw. nur unter Vorbehalt vergeben werden darf. Eine vorläufige Neubewertung begehrt der Antragsteller dagegen ausdrücklich nicht.
b) Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
aa) Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Für das geltend gemachte Begehren wurde bereits kein Anordnungsgrund geltend gemacht, denn es ist nicht erkennbar, weshalb es für den Antragsteller unzumutbar sein sollte, bis zur Klärung der Hauptsache die Note 4 ohne den Zusatz (unter Vorbehalt) im Zeugnis behalten zu müssen. Er hat nicht vorgetragen, dass er sich mit diesem Zeugnis bewerben würde und dass er durch die Englischnote Nachteile erfahren würde. Hinzu kommt, dass das Lesetagebuch nur mit einem sehr geringen Anteil in die Gesamtnote einfließt, nämlich mit 1/8 der mündlichen Note. Die behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Hänseleien würden sich mit einer vorläufigen Korrektur des Zeugnisses nicht reduzieren.
bb) Jedenfalls besteht kein Anordnungsanspruch. Denn die Kammer sieht die Benotung des Lesetagebuchs mit „ungenügend“ (6) nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig an.
Die Bewertung eines schriftlichen Leistungsnachweises wegen eines nach der Leistungserbringung, aber vor der Bewertung entdeckten Täuschungsversuchs mit „ungenügend“ ist auf der Grundlage des § 5 Sätze 3 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy zulässig. Die Frage, ob in einer Prüfung getäuscht wurde, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.2.2024, 2 ME 108/23, juris Rn. 12). Ein Täuschungsversuch setzt eine Täuschungshandlung (1) sowie den darauf bezogenen Täuschungsvorsatz (2) voraus, die beide gegeben sind. Auch aus Gleichbehandlungsgründen ist die Benotung nicht rechtswidrig (3).
(1) Da in jedem geforderten Leistungsnachweis eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorausgesetzt wird, liegt eine Täuschungshandlung vor, wenn der Prüfling eine solche Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich in Wahrheit bei deren Erbringung unerlaubter Hilfe bedient hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2025, 19 B 881/25, juris Rn. 8). Unerlaubt ist eine die Eigenständigkeit der Bearbeitung beeinflussende Hilfe, die nicht zugelassen ist. Denn Prüflinge haben mangels anderweitiger Vorgaben davon auszugehen, dass sie eine Leistung vollumfänglich eigenständig zu erbringen haben, solange ihnen keine die Eigenständigkeit der Leistungserbringung berührenden Hilfestellungen z.B. in Gestalt von Formelsammlungen, Wörterbüchern, vorgegebenen Quellen, bestimmten Taschenrechnern, Rechtschreibprogrammen, der Bearbeitung der Aufgabe als „open book Klausur“ oder unter Zulassung von Gruppenarbeit ausdrücklich erlaubt werden.
ChatGPT stellt ebenfalls ein Hilfsmittel dar, das jedenfalls beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistungserbringung beeinflusst. Denn in einer schriftlichen Aufgabe, insbesondere in einer Fremdsprache, sind das Verfassen von Texten einschließlich des Inhalts, der Struktur, des Satzbaus, der Wortwahl, der Grammatik und der Orthografie Prüfungsgegenstände sind. Die Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Texten ähnelt der Erstellung einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person oder der Einreichung einer durch einen anderen Prüfling zu demselben Thema zuvor verfassten Prüfungsarbeit (VG München, Beschl. v. 28.11.2023, M 3 E 23.4371, juris Rn. 13).
Die Nutzung von ChatGPT für das Lesetagebuch hätte dementsprechend ausdrücklich als Hilfsmittel erlaubt werden müssen, um ein zulässiges Hilfsmittel darzustellen. Dies war nicht der Fall. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Lehrkräfte der Schule hätten eingeräumt, es gebe noch keine klaren Regeln zur Nutzung von künstlicher Intelligenz an der Schule, stellt dies gerade keine ausdrückliche Zulassung von ChatGPT als Hilfsmittel in der konkret geforderten Prüfungsleistung dar. Im vorliegenden Fall lagen überdies klare Vorgaben zur Eigenständigkeit der Bearbeitung und zur untersagten Nutzung künstlicher Intelligenz vor. So lauten die Arbeitshinweise bereits „use your own words“. Zudem hat die Antragsgegnerin auf die Aussage der Fachlehrkraft verwiesen, die u.a. den Antragsteller im Unterricht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Einsatz von Wikipedia und von ChatGPT zur Erstellung des Lesetagebuchs unzulässig ist. Dieser Aussage ist der Antragsteller nicht entgegentrete. Der Antragsteller hat durch die ungekennzeichnete Nutzung von ChatGPT bei der Erstellung des Lesetagebuchs eine Täuschungshandlung begangen.
Die Beweislast für einen Täuschungsversuch trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde; erleichtert durch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018, 6 B 67.17, juris Rn. 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Nutzung von ChatGPT für die Erstellung des Lesetagebuchs nach Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Klassenlehrer und der Fachlehrerin eingeräumt. Gekennzeichnet hatte er die Verwendung nicht. Soweit sein Vater später ausgeführt hat, sein Sohn habe nur erklärt, ChatGPT zur Überprüfung der Rechtschreibung und der Grammatik genutzt zu haben, hält das Gericht dies für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Denn die Fachlehrerin hat in nachvollziehbarer Weise beschrieben, dass das Sprachniveau des Lesetagebuchs nicht seinem sonstigen Leistungsstand entsprochen habe. Der Vergleich zwischen der Klassenarbeit des Antragstellers zu demselben Thema mit einer erheblichen Zahl von Grammatik- und Rechtschreibfehlern und dem Lesetagebuch, das zudem eine deutlich differenziertere Wortwahl aufweist, bestätigt ihre Einschätzung zu den erheblichen sprachlichen Unterschieden durch die Verwendung fremder Hilfe. Im Übrigen würde die Nutzung von ChatGPT in einer bewerteten Arbeit auch dann eine unzulässige Hilfe darstellen, wenn die künstliche Intelligenz nicht zum Verfassen des Texts, sondern nur für die Überprüfung von Rechtschreibung und Grammatik genutzt worden wäre, da auch diese Gesichtspunkte bewertungsrelevant sind.
(2) Das Gericht geht auch von dem erforderlichen Täuschungsvorsatz aus.
Ausreichend für eine vorsätzliche Täuschungshandlung ist ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (OVG Bautzen, Urt. v. 3.11.2021, 5 A 345/21, juris Rn. 24; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, 2 K 2209/13, juris Rn. 198).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller kannte die Arbeitsaufgabe „use your own words“ und war zudem im Unterricht auf die Unzulässigkeit der Nutzung von ChatGPT mündlich durch die Lehrkraft hingewiesen worden. Selbst wenn sein Vater ihm gegenüber geäußert haben sollte, es sei zulässig, ChatGPT in einer schriftlichen Prüfungsaufgabe zu verwenden, und ihn zur Nutzung von ChatGPT in Prüfungsarbeiten ermutigt hätte, würde dies keinen glaubhaften Irrtum des Antragstellers über die Unzulässigkeit der Nutzung von ChatGPT in einer Prüfungsleistung begründen. Denn der damals 13-jährige Antragsteller kannte nach lebensnaher Betrachtung die Fähigkeit der künstlichen Intelligenz, Texte zu erstellen, und zugleich die anderslautenden Vorgaben der Schule. Er nahm demzufolge mindestens billigend in Kauf, dass er sich eines unzulässigen Hilfsmittels bediente. In der achten Klasse darf zudem davon ausgegangen werden, dass auch vehement vorgetragene Auffassungen der Eltern – hier zur angeblich „rechtskonformen“ Nutzung künstlicher Intelligenz in schulischen Prüfungen – kritisch hinterfragt und nicht ohne Rückfrage bei den Lehrkräften oder anderer Quellen für richtig gehalten werden. Ebenso wenig könnte ein Schüler oder eine Schülerin dieses Alters einen Täuschungsversuch mit dem Hinweis rechtfertigen, ein Elternteil habe ihm oder ihr die Benutzung eines Spickzettels vorgeschlagen.Ob der Antragsteller generell bei der Nutzung von ChatGPT einen „Lerngewinn“ meint erzielen zu können, ist unerheblich. Denn ihm war bewusst, dass es hier nicht um eine Hilfestellung bei der Aneignung von Wissen geht, sondern dass er Leistungen der künstlichen Intelligenz als seine eigenen ausgegeben hat, um eine bessere Note zu erzielen.
(3) Die Benotung des Lesetagebuchs des Antragstellers mit „ungenügend“ wegen eines Täuschungsversuchs ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eventuell andere Schülerinnen und Schüler ebenfalls künstliche Intelligenz verwendet haben könnten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Ob bzw. in welchem Umfang in vergleichbarer Weise unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden, bleibt im Vortrag des Antragstellers diffus, erst recht, ob der Fachlehrkraft ein weiterer Verstoß aufgefallen ist. Anhaltspunkte hierfür bestehen nach dem Akteninhalt nicht. Nur dann könnten vergleichbare Sachverhalte, die ungleich behandelt wurden, vorliegen. Jedenfalls ist keine willkürliche Vorgehensweise erkennbar.
2. Auch der zweite Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Täuschungsvorwurf gegenüber Lehrkräften, Mitschülern oder Dritten zu kommunizieren (hierzu unter a)) oder auf ihn gestützte Maßnahmen zu ergreifen (hierzu unter b)), bleibt ohne Erfolg.
a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor, da der Antragsteller keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausführung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen berufen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010, 7 B 54.10, juris Rn. 14; VG München, Beschl. v. 8.9.2015, M 10 E 15.1069, juris Rn. 23 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer rechtswidrig getätigten Äußerung über den Antragsteller aus der Vergangenheit, die zukünftig unterlassen werden soll. Insoweit kommt nur die E-Mail des Klassenlehrers an das Klassenkollegium der vom Antragsteller besuchten Klasse über das verhängte Verbot der Nutzung des privaten iPads wegen der Nutzung von ChatGPT in Leistungsnachweisen in Betracht. Denn allein in dieser aktenkundig gewordenen Äußerung wurde der Antragsteller namentlich benannt. Diese Äußerung erfolgte entsprechend der Vorgabe des § 98 Abs. 1 Satz 1 HmbSG zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Denn gegen den Antragsteller war im letzten Schuljahr eine Erziehungsmaßnahme gemäß § 49 Abs. 1 und 2 HmbSG angeordnet worden, die von allen Lehrkräften der Schule beachtet werden sollte. Weder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewertung der Nutzung von ChatGPT noch die Erziehungsmaßnahme rechtswidrig waren noch ist eine Wiederholungsgefahr für entsprechende Mitteilungen über den Antragsteller erkennbar. Denn ausweislich des Akteninhalts hat der Antragsteller nach der hier streitigen Bewertung keine künstliche Intelligenz für die Erstellung von bewerteten schulischen Aufgaben benutzt.
b) Der Antrag auf Untersagung der Antragsgegnerin, auf den Täuschungsvorwurf gestützte Maßnahmen zu unterlassen, ist bereits unzulässig.
Zum einen ist der Antrag zu unbestimmt; er besitzt keinen vollstreckbaren Inhalt. Zum anderen ist kein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich, denn es bestand keine Veranlassung für die Anrufung des Gerichts. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche weiteren Maßnahmen die Antragsgegnerin wegen des festgestellten Täuschungsversuchs in einem Lesetagebuch im Fach Englisch im vergangenen Schuljahr gegenwärtig ergreifen sollte. Im Übrigen begehrt der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz, der nur dann zulässig ist, wenn dem Betroffenen ein Abwarten nicht zugemutet werden kann (OVG Münster, Beschl. v. 20.10.2025, 19 B 969/25, juris Rn. 21). Insoweit fehlt jeglicher Vortrag, in Bezug auf welche befürchtete Maßnahme dies der Fall sein sollte.
3. Auch der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige schriftliche Klarstellung auszustellen, dass ein Täuschungsversuch derzeit weder festgestellt noch nachgewiesen ist, bleibt ohne Erfolg.
Im vorliegenden Fall bestehen, wie bereits oben unter II. 1. b) bb) dargestellt, keine überwiegenden Erfolgsaussichten bezüglich der Klage gegen die Benotung des Lesetagebuchs als Täuschungsversuch. Auch das Gericht geht vom Vorliegen eines Täuschungsversuchs durch den Antragsteller aus. Im Übrigen wurde kein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit als Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Prüfling einen Anspruch aus Art. 15 DSGVO auf Überlassung unentgeltlicher Kopien der von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung hat.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung
Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Nachdem der Kläger im Jahr 2018 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen bestanden hatte, verlangte er von dem Amt unter Berufung auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften, ihm unentgeltlich eine Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen. Das Landesjustizprüfungsamt war zu einer Übermittlung der Kopien nur gegen Erstattung der nach dem Landeskostenrecht berechneten Kosten in Höhe von 69,70 € bereit und lehnte den Antrag des Klägers ab. Der von dem Kläger hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben. Die von dem Land Nordrhein-Westfalen gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision des Landes Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person u.a. das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ergibt sich, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist seit dem Jahr 2017 geklärt, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen in einer berufsbezogenen Prüfung und die Anmerkungen der Prüfer dazu wegen der in ihnen jeweils enthaltenen Informationen über den Prüfling insgesamt - das heißt letztlich Wort für Wort - personenbezogene Daten des Prüflings darstellen. Macht in diesen Fällen der betroffene Prüfling das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Datenkopie geltend, muss das Prüfungsamt eine vollständige Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht nur nach einem weiten Normverständnis, nach dem das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst. Nichts Anderes folgt aus einem engeren Interpretationsansatz, nach dem grundsätzlich nur ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung der aus dem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang extrahierten personenbezogenen Daten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung dieser Daten besteht. Denn ein solches Vorgehen ist bei Prüfungsarbeiten nicht möglich. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht von einer Vorlage der Frage an den EuGH abgesehen, welcher Auffassung zu folgen ist.
Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch stehen keine Ausschlussgründe nach der Datenschutzgrundverordnung entgegen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen exzessiven Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO. Der Umfang, den seine Bearbeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei dem Landesjustizprüfungsamt verursacht, ist als vergleichsweise gering zu beurteilen. Der Anspruch bezieht sich vorliegend auf acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint. Es hat ferner festgestellt, dass der fristgebundene Einsichtsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz den datenschutzrechtlichen Anspruch unberührt lässt. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden.
OVG Münster
Beschluss vom 04.03.2021 14 B 278/21.NE
Das OVG Münster hat entschieden, dass die coronabedingte Videoüberwachung und Aufzeichnung von häuslichen Prüfungen durch die Fernuniversität Hagen zulässig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Eilantrag gegen videoüberwachte Prüfung der Fernuniversität Hagen erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Normenkontroll-Eilantrag eines Studenten aus Bonn abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte.
Die Fernuniversität sieht in ihrer Corona-Prüfungsordnung als alternative Möglichkeit neben Präsenzprüfungen, die zurzeit nicht durchgeführt werden, videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen vor. Danach werden die Prüflinge durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung beaufsichtigt. Die Video- und Tonverbindung sowie die Bildschirmansicht des Monitors werden vom Beginn bis zum Ende der Prüfung aufgezeichnet und gespeichert. Die Prüfungsaufzeichnung wird nach dem Ende der Prüfung gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Aufsicht Unregelmäßigkeiten im Prüfungsprotokoll vermerkt hat oder der Student eine Sichtung der Aufnahme durch den Prüfungsausschuss beantragt. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Aufzeichnung erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens. Mit dem Eilantrag begehrte ein Student, der an einer solchen Prüfung am 8. März 2021 teilnehmen möchte, die vorläufige Untersagung der Aufzeichnung und Speicherung der Daten, nicht aber des Filmens an sich. Er machte geltend, das Vorgehen verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung könne im Eilverfahren nicht geklärt werden. Allerdings erlaube die Datenschutz-Grundverordnung die Datenverarbeitung, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Hochschulen seien zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet. In Wahrnehmung dieser Aufgabe habe die Fernuniversität dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Geltung zu verschaffen. Dieser verlange, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gälten, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Insbesondere sei zu verhindern, dass einzelne Prüflinge sich durch eine Täuschung über Prüfungsleistungen einen Chancenvorteil gegenüber den rechtstreuen Prüflingen verschafften. Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung dürfte sich im Ergebnis im Hinblick darauf, die teilnehmenden Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, und im Hinblick auf ein sich im Verlauf der Prüfung ergebendes Bedürfnis nach Beweissicherung in der Sphäre des Prüflings, auch für eine vom Prüfling geltend gemachte Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs, als geeignet und erforderlich erweisen. Die wegen der verbleibenden Rechtmäßigkeitszweifel erforderliche ergänzende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da die durch die Aufzeichnung und Speicherung der Daten eintretenden Belastungen zumutbar seien.
OVG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 03.03.2021 3 MR 7/21
Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Videoaufsicht bei coronabedingter elektronischer Hochschulprüfung durch das Gebot der Chancengleichheit gerechtfertigt ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Corona – Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung zulässig
Ohne Erfolg blieb der Versuch eines Studierenden der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU), mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, dass die von ihm in elektronischer Form abzulegenden Prüfungen ohne die vorgesehene Videoaufsicht stattfinden. Sein Antrag an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, eine entsprechende Satzungsregelung der CAU vorläufig außer Vollzug zu setzen, wurde gestern durch einen unanfechtbaren Beschluss als unzulässig verworfen (Az. 3 MR 7/21).
Unzulässig sei der Antrag deshalb, weil der Antragsteller sein Ziel auf diesem Wege nicht erreichen und seine Rechtsstellung folglich nicht verbessern könne, so der 3. Senat. Es sei davon auszugehen, dass die CAU davon abgesehen hätte, überhaupt Prüfungen in elektronischer Form vorzusehen, wenn sie diese nicht an eine Videoaufsicht koppeln dürfte. Dies wiederrum habe zur Folge, dass der Antragsteller im Falle eines gerichtlichen Erfolges überhaupt keine Prüfung ablegen könne, weil die alternativ anzubietenden Präsenzprüfungen nach der Hochschulen-Coronaverordnung des Landes grundsätzlich noch zu verschieben seien.
Im Übrigen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da der Senat die angegriffene Satzungsregelung über die Videoaufsicht auch unter Beachtung höherrangigen Rechts für voraussichtlich rechtmäßig hält. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) sei nicht betroffen, da dieses nur vor einem (digitalen) „Eindringen“ in die Wohnung schütze. Die Videoaufsicht erfolge jedoch nicht gegen den Willen der Studierenden. Sie könnten frei entscheiden, ob sie an der elektronischen Prüfung teilnähmen mit der Folge, Kamera und Mikrofon ihres Computers für die Aufsicht zu aktivieren, oder ob sie später eine Präsenzprüfung ablegten. Obwohl diese derzeit nicht durchgeführt werden dürften, sei die Freiwilligkeit ihrer Entscheidung ausreichend gesichert.
Der mit der Videoaufsicht verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei durch das Gebot der Chancengleichheit gerechtfertigt. Danach müsse sichergestellt sein, dass bei einer Prüfung, für die keine Hilfsmittel zugelassen seien, eine Aufsicht unabhängig von der Prüfungsform stattfinden könne. Zur Erreichung dieses Zwecks sei die Videoaufsicht auch hinreichend geeignet. Dass sie zur Vermeidung von Täuschungshandlungen tatsächlich weniger geeignet sein könne als eine Aufsicht im Rahmen einer Präsenzklausur, weil der Bildschirm des Prüflings nicht einsehbar sei und sich außerhalb des Kamerawinkels unzulässige Hilfsmittel befinden könnten, schade nicht. Auch bei Präsenzklausuren ließen sich nicht sämtliche Täuschungsversuche verhindern. Mit technischen Problemen, die zu einem regelhaften Ausfall elektronischer Prüfungen samt Aufsicht führten, sei nach zwischenzeitlicher Etablierung der Videokonferenztechnik gerade im Bildungsbereich nicht mehr zu rechnen. Im Übrigen sei vorgesehen, dass die Prüfung bei technischer Undurchführbarkeit vorzeitig beendet werde und der Prüfungsversuch als nicht unternommen gelte. Gleichermaßen geeignete Alternativen gebe es gegenwärtig nicht. Schließlich sei die Regelung bei Abwägung der widerstreitenden Belange auch angemessen. Die Videoaufsicht führe gegenüber der Präsenzaufsicht zwar zu einer intensiveren Belastung, doch sei die Teilnahme an der elektronischen Fernprüfung freiwillig und die Freiwilligkeit ausreichend sichergestellt. Zu einem „unbeobachtbaren Beobachtetwerden“ komme es nicht. Anders als etwa bei der Vorratsdatenspeicherung liege eine Überwachung von Prüfungen in der Natur der Sache und sei den Betroffenen bekannt.
Schließlich seien die Voraussetzungen und der Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung in der Satzung der CAU hinreichend klar geregelt. Einer Regelung durch den Gesetzgeber habe es nicht bedurft, da er während der Corona-Pandemie bereits die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Hochschulgesetz geschaffen habe.
Das VG Ansbach hat entschieden, dass bei Überschreitung des vorgegebenen Umfangs einer Hausarbeit die Arbeit durch den Prüfer aus diesem Grund abgewertet werden kann.