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VG Köln: Anordnung der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten durch Datenschutzbehörde jedenfalls nach summarischer Prüfung unzulässig

VG Köln
Beschluss vom 10.11.2021
13 L 1707/21


Das VG Köln hat entschieden, dass die Anordnung der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten durch di Datenschutzbehörde jedenfalls nach summarischer Prüfung unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zulässige – sinngemäß gestellte - Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),Gründe

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (13 K 5069/21) gegen Ziffern 2. und 3. der Anweisungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2021wiederherzustellen,

hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Form Erfolg.

Dabei ist zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung schon formell rechtswidrig. Insoweit genügt bereits die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2021 nicht den maßgeblichen Anforderungen.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Der Betroffene wird über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet; er kann danach die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abschätzen. Dem Gericht erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle und ermöglicht gleichzeitig bei der eigenständig vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung das Erkennen der gegebenenfalls maßgeblichen Parameter.

Notwendig ist dafür eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes genügen nicht. Ebenso wenig reicht es aus, dass sich die Begründung erst aus dem Gesamtzusammenhang eines Bescheids ermitteln lässt, sofern nicht ausnahmsweise die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Das besondere Vollziehbarkeitsinteresse ist vielmehr gesondert zu begründen. Aus ihr muss hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im konkreten Fall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt,

vgl. nur Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80 Rdn. 247 m.w.N.

Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die Begründung des Sofortvollzuges der Ziffer 2 und 3 in der angegriffenen Anweisungsverfügung vom 27. September 2021 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht:

Zwar wird aus der Begründung, die sich ausführlich zu der abstrakten Frage verhält, ob die Aufsichtsbehörde überhaupt – entgegen § 20 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - die sofortige Vollziehung gegenüber einer Behörde anordnen darf, hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. In der Folge werden in der Begründung jedoch keinerlei konkrete Umstände des Einzelfalles in den Blick genommen. Zudem wird sodann lediglich einseitig das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung hervorgehoben, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgte. Etwaige Interessen des Antragstellers werden vielmehr nicht einmal bezeichnet.

Dieses Vorgehen genügt nach den aufgezeigten Maßstäben nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil bereits die Parameter für die Interessenabwägung nicht benannt werden.

Der Aussetzungsantrag hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 5069/21, soweit Ziffern 2. und 3. der Anweisungsverfügung vom 27. September 2021 in Rede stehen, festzustellen war.

Es steht nämlich im Ergebnis ein so genannter Fall der „faktischen“ Vollziehung in Rede, d.h. einer Vollziehung, die unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erfolgt,

vgl. hierzu: W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 80 Rdn. 20.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 20 Abs. 7 BDSG darf die Aufsichtsbehörde gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

Dies hat der Antragsgegner im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionrechts dennoch getan, weil er § 20 Abs. 7 BDSG für unanwendbar hält.

Es kann dahinstehen, ob die europarechtlichen Bedenken, die gegen die Regelung des § 20 Abs. 7 BDSG geltend gemacht werden,

vgl. hierzu statt Vieler: Schoch, a.a.O., § 80 Rdn. 222a,

zutreffen:

Zwar kann gerade bei Rechtsverletzungen im Datenschutzrecht mitunter schnelles aufsichtsbehördliches Handeln zur Vermeidung irreversibler Folgen geboten sein. Im Konfliktfall mag daraus die Unanwendbarkeit der innerstaatlichen Bestimmung bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO),

Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. L 119),

folgen,

vgl. Schoch, a.a.O.

Dass aber hier ein solcher Konfliktfall vorläge bzw. schnelles aufsichtsbehördliches Handeln zur Vermeidung irreversibler Folgen geboten wäre, ist vom Antragsgegner nicht dargelegt worden. Eine solche Konstellation ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller derzeit über einen behördlichen Datenschutzbeauftragten (Herrn C. F. ) verfügt.

Weiter maßgeblich zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Antragsgegner herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 58 Abs. 2 lit. d) DSGVO ohnehin nicht gegeben sind.

Nach der genannten Norm darf die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der DSGVO zu bringen.

„Verarbeitung“ im Sinne der DSGVO meint jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, Art. 4 Abs. 2 DSGVO.

Dabei stellen die – allenfalls als einschlägig heranzuziehende - Organisation und das Ordnen von Daten Vorgänge dar, durch die Möglichkeiten zur Auffindung und Auswertung dieser Daten vereinfacht oder verbessert werden, etwa indem sie in einer in bestimmter Weise aufgebauten Datei gespeichert werden. Das Ordnen stellt einen Unterfall des allgemeineren Begriffs der Organisation dar; der Begriff des Ordnens stellt auf ein bestimmtes Kriterium ab, nach dem jeweils die Daten geordnet werden (z.B. nach alphabetischer oder numerischer Reihenfolge).

vgl. Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 4 Abs. 2 Rdn. 23.

Dass die (Ab-)Berufung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten hierunter fallen könnte, ist nicht ersichtlich.


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OVG Münster: Bundesnetzagentur darf von Bußgeldverfahren betroffenes Unternehmen in Pressemitteilung nicht namentlich benennen - keine Ermächtigungsgrundlage

OVG Münster
Beschluss vom 17.05.2021
13 B 331/21


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur ein von einem Bußgeldverfahren betroffenes Unternehmen in einer Pressemitteilung nicht namentlich benennen darf. Es fehlt an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.

Leitsätze des Gerichts:

1. Öffentliche Stellen sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. Amtliche Äußerungen, die einen unmittelbaren Grundrechtseingriff darstellen oder einem solchen Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, bedürfen jedoch regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigungsgrundlage.

2. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert.

3. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse rechtfertigt keine in die Grundrechte Einzelner eingreifende Weitergabe von Informationen an Dritte über den Kreis der anspruchsberechtigten Pressevertreter hinaus, denen eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliegt.

4. § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Informationen in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite, wenn und soweit diese Informationen sicherstellen, dass die Endnutzer bei der Wahl eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes über eine volle Sachkenntnis verfügen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Regelung keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung bußgeldbewehrter Rechtsverstöße darstellt.

5. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG setzt eine konkrete Gefahr der Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern voraus. Hierbei hat die Bundesnetzagentur eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob hinreichende Verdachtsmomente für eine drohende Verletzung bestehen.

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VG Mainz: Keine einstweilige Anordnung mit Ziel der Wiederaufnahme und Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche

VG Mainz
Beschluss vom 29.08.2019
1 L 605/19.MZ


Das VG Mainz hat in diesem Fall den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Wiederaufnahme und Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO zur Vorbereitung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – eröffnet. Das Verwaltungsgericht Mainz ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich hier entweder aus § 52 Nr. 5, Nr. 3 Sätze 3 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – oder aus der spezielleren Regelung des § 20 Abs. 3 BDSG (so z.B. Neun/Lubitzsch, BB 2017, 2563 (2564); Pötters/Werkmeister, DS-GVO, 2. Aufl. (2018), Art. 78 Rn. 19). Nach § 52 Nr. 5, Nr. 3 Sätze 3 und 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz hat. Entsprechend der Regelung in § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO, der auch bei Verpflichtungsklagen Anwendung findet (vgl. W.-R. Schenke, VwGO, 24. Aufl. (2018), § 52 Rn. 12, VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2010 – W 1 K 09.1244 –, juris, Rn. 14 f.; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2011 – 6 K 4205/10 –, juris, Rn. 19), fehlt es der Antragstellerin an einem Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, denn sie gibt an in Spanien zu wohnen. Auch nach § 20 Abs. 3 BDSG ist hier das Verwaltungsgericht Mainz als das Gericht, in dessen Bezirk der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – LfDI – als Aufsichtsbehörde seinen Sitz hat, örtlich zuständig.

Der Antrag der Antragstellerin, der auf eine Fortsetzung des Verfahrens gerichtet ist, ist statthaft gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Da hier die Fortsetzung des Verfahrens Antragsziel ist, könnte die besondere Form der Untätigkeitsklage nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO statthaft sein. Danach kann ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn sich die Aufsichtsbehörde nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der nach Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Allerdings hat der LfDI als Aufsichtsbehörde hier das Verfahren bereits durch einen rechtsverbindlichen Beschluss, der auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgeschlossen. Spezieller und damit vorrangig ist vorliegend der gerichtliche Rechtsbehelf gegen die Abschlussverfügung des LfDI nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO. Der Antrag ist hier allerdings nicht nur auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die Anfechtung eines rechtsverbindlichen Beschlusses der Aufsichtsbehörde gerichtet, sondern zumindest auch auf ein Tätigwerden des Antragsgegners. Art. 78 Abs. 1 DSGVO ist aber nicht nur auf Anfechtungsklagen gegen die rechtsverbindlichen Beschlüsse (in der Regel Verwaltungsakte) der Aufsichtsbehörde beschränkt, sondern umfasst darüber hinaus auch Verpflichtungs- und Leistungsklagen zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die betroffene Person (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –), was sich auch aus dem unionsrechtlichen Grundsatz des effet utile (Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union – EUV –) folgern lässt (vgl. auch Mundil, in: BeckOK DatenschutzR, 28. Ed. (2017), DS-GVO, Art. 78 Rn. 7).

Es ist vorliegend bereits fraglich, ob die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat. Dies kann aber im Ergebnis offenbleiben, da ihr Antrag jedenfalls unbegründet ist (dazu II.). Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. nur W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. (2016), Vorb. § 40 Rn. 38). Dies könnte hier der Fall sein, da die Antragstellerin mit dem von ihr gestellten Antrag (nur) eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erzielen könnte, dessen Ausgang aber offen wäre. Die von der Antragstellerin eigentlich begehrte Auskunft würde sie bei einem Erfolg des Antrags auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht – jedenfalls nicht unmittelbar und nicht mit Gewissheit – erhalten. Der Antragsgegner selbst kann die begehrte Auskunft nicht erteilen, da er über sie nicht verfügt. Der Umfang der – gerichtlich gegebenenfalls durchsetzbaren – Pflichten der Auskunftsbehörde ist umstritten: So wird die Auffassung vertreten, dass von der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO und Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO nur eine Bearbeitung der Beschwerde bzw. eine zeitnahe Unterrichtung über den Stand und das Ergebnis der Untersuchungen verlangt werden kann, andererseits gibt es aber auch die Rechtsmeinung, dass die Aufsichtsbehörde zu konkreten Maßnahmen verpflichtet werden kann (vgl. zum Meinungsstand Neun/Lubitzsch, BB 2017, 2563 (2564)). Es spricht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass der Aufsichtsbehörde ein (weiter) Ermessensspielraum zusteht, ob und welche Maßnahmen sie ergreift, um einen etwaigen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen oder einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers durchzusetzen (so auch SG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2019 – S 49 SF 8/19 – openjur; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. (2018), Art. 77, Rn. 17; Pötters/Werkmeister, in: Gola, DS-GVO, Art. 77 Rn. 7). Danach kann eine betroffene Person nur Ermessensfehler rügen. Hier begehrt die Antragstellerin aber nicht den Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung und etwa einen Anspruch auf behördliches Einschreiten des Antragsgegners gegen die B. GmbH, sondern sie hat nur eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt, die ihr keinen unmittelbaren Vorteil bringen kann.

II. Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) müssen jeweils glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei grundsätzlich unzulässig. Sie kommt mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – nur dann in Betracht, wenn ansonsten kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die begehrte einstweilige Anordnung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erlassen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund (1.) nicht glaubhaft gemacht. Es kann damit offenbleiben, ob ein Anordnungsanspruch besteht (2.).

1. Es liegt bereits kein Anordnungsgrund vor, da die Antragstellerin schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie führe einen Rechtsstreit mit ihrem früheren Anwalt, der sie gegen die B. GmbH vertreten habe. Der Anwalt sei später als Zeuge von der B. GmbH angeboten worden, was dafür spreche, dass er einen Geheimnisverrat begangen habe. Um dies feststellen zu können, benötige sie nunmehr die Auskunft von der B. GmbH. Ansonsten würden „erste“ Ansprüche zum 31. Dezember 2019 verjähren.

Dieser Vortrag der Antragstellerin genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die von der Antragstellerin überreichte Anlage SWM 15, die einen Auszug aus einem Schriftsatz der B. GmbH aus einem anderen, nicht näher bezeichneten Gerichtsverfahren enthält, gibt allein die Behauptung der B. GmbH wieder, dass diese vom früheren Anwalt der Antragstellerin bestimmte Informationen erhalten habe, die eine „Briefkastenfirma“ der Antragstellerin in Spanien belegten. Es bleibt gleichwohl unklar und ist von der Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert worden, welche konkreten Ansprüche die Antragstellerin gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten geltend macht oder geltend machen möchte, welche Pflichtverletzungen sie ihm vorwirft, ob und welcher Schaden ersetzt werden soll und aufgrund welcher Vorschriften diese etwaigen zivilrechtlichen Ansprüche ihrer Auffassung nach bis Ende des Jahres 2019 verjähren.

Insofern ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Verjährungseintritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – durch Klageerhebung gehemmt werden kann. Dies hat gemäß § 209 BGB zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt wird, nicht in die Verjährung einberechnet wird. Für die Klageerhebung reicht es aus, dass sie den gemäß § 253 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – notwendigen Inhalt aufweist, also insbesondere die Parteien und das Gericht bezeichnet sowie den Klagegegenstand, den Klagegrund und einen bestimmten Klageantrag enthält. Weiterhin muss die Klage schlüssig sein. Mit einem schlüssigen Tatsachenvortrag wird der Darlegungslast grundsätzlich bereits genügt. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass bereits mit der Klageerhebung Beweismittel vorgelegt werden. Diese werden schließlich in der Regel nur dann erforderlich, wenn die Gegenpartei den Vortrag des Klägers bestreitet und der Kläger auch die Beweislast trägt (vgl. etwa Saenger, ZPO, 8. Aufl. (2019), § 253 Rn. 12, beck-online). Die von der Antragstellerin angeführte, vorgeblich drohende Verjährung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche ließe sich somit durch eine Klageerhebung hemmen, ohne dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die von der Antragstellerin gegenüber der B. GmbH beanspruchten Auskünfte zur Substantiierung ihrer zivilrechtlichen Klage bereits vorliegen.

Aus der von der Antragstellerin vorgebrachten Anlage SWM 15 ergibt sich ferner, dass – nach dem genannten Aktenzeichen zu schließen – im Jahr 2016 gegen den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits ein Gerichtsverfahren beim Landgericht D. anhängig gemacht wurde. Ob und wie dieses Verfahren bereits abgeschlossen ist, ob eine etwaige Verjährung etwaiger Ansprüche nun überhaupt noch eintreten kann oder derzeit noch weitere Gerichtsprozesse anhängig sind, hätte die Antragstellerin ebenfalls näher darlegen müssen, um den Anordnungsgrund ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen.

Es sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, aufgrund derer es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten.

2. Wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch geltend gemacht hat. Es kann daher insbesondere offenbleiben und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, welche Pflichten die nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO angerufene und mit einer Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde hat, ob ein (weiter) Ermessensspielraum besteht oder ob sie zum Erlass bestimmter Maßnahmen verpflichtet ist bzw. verpflichtet werden kann. Nicht zu entscheiden ist somit auch, wie weitgehend das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Art. 15 DSGVO ist, insbesondere ob und wie das Auskunftsrecht beschränkt werden kann und inwieweit sich die B. GmbH auf etwaige solcher Ausnahmen vom Auskunftsrecht der Antragstellerin berufen kann (vgl. zu Reichweite und Ausnahmen etwa Franck, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. (2018), Art. 15, Rn. 5 ff., 33 ff.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




VG Köln: Eilantrag der Deutschen Telekom AG gegen Vorratsdatenspeicherung abgelehnt - Erklärung der BNetzA zur vorläufigen Nichtumsetzung genügt

VG Köln
Entscheidung vom 30.06.2017
9 L 2085/17


Das VG Köln hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Deutschen Telekom AG gegen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113b TKG abgelehnt. Die Erklärung der BNetzA zur vorläufigen Nichtumsetzung genügt nach Ansicht des VG Köln, so dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung fehlt.

Siehe dazu Bundesnetzagentur setzt Pflicht zur Vorratdatenspeicherung bzw Verkehrsdatenspeicherung nach § 113b TKG vorläufig aus

Die Pressemitteilung des VG Köln:

Antrag betreffend Vorratsdatenspeicherung unzulässig

Am 30. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag der Deutschen Telekom AG abgelehnt, mit dem diese die Feststellung begehrt hat, nicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten (Vorratsdatenspeicherung) verpflichtet zu sein.

Die Deutsche Telekom AG hatte zunächst beantragt, festzustellen, dass sich die Speicherpflicht nach § 113b Abs. 3 TKG nicht auf Internetverbindungen erstreckt, die unter Einsatz des sog. NAPT-Verfahren insbesondere bei öffentlichen Hotspots und im Mobilfunkbereich hergestellt werden. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juni 2017 im Verfahren 13 B 238/17 vorläufig festgestellt hatte, dass die dortige Antragstellerin insgesamt nicht verpflichtet sei, Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern und dies mit der Europarechtswidrigkeit der Norm begründet hatte, veröffentlichte die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite eine Erklärung, wonach sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gegenüber allen Telekommunikationsunternehmen davon absehen werde, Maßnahmen wegen des Verstoßes gegen die Speicherpflicht nach § 113b TKG zu ergreifen. Daraufhin stellte die Deutsche Telekom AG ihren Antrag um und beantragte nunmehr die vorläufige Feststellung, insgesamt und nicht lediglich mit Blick auf das sog. NAPT-Verfahren nicht zur anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten TKG verpflichtet zu sein. Diesen Antrag lehnte das Gericht nun mangels Rechtsschutzinteresses ab.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Erklärung der Bundesnetzagentur im Rahmen des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens sei ausreichend. Der von der Antragstellerin darüber hinaus erstrebte Schutz vor Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Unterlassens der Speicherung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu erreichen. Eine Entscheidung wirke nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten und nicht auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.

Volltext - OVG Münster zur Europarechtswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung liegt vor

OVG Münster
Beschluss vom 22.06.2017
13 B 238/17


Wir hatten bereits in dem Beitrag OVG Münster: Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig - einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Siehe auch zum Thema: Bundesnetzagentur setzt Pflicht zur Vorratdatenspeicherung bzw Verkehrsdatenspeicherung nach § 113b TKG vorläufig aus


Bundesnetzagentur setzt Pflicht zur Vorratdatenspeicherung bzw Verkehrsdatenspeicherung nach § 113b TKG vorläufig aus

Die Bundesnetzagentur hat die eigentlich ab dem 01.07.2017 geltende Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bzw Verkehrsdatenspeicherung nach § 113b TKG vorläufig ausgesetzt. Auslöser ist der Beschluss des OVG Münster vom 22.06.2017 - 13 B 238/17, wonach die Regelung europarechtswidrig ist. ( Siehe dazu OVG Münster: Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig - einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung . )

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Spei­cher­pflicht und Höchst­spei­cher­frist für Ver­kehrs­da­ten - Mitteilung zur Speicherverpflichtung nach § 113b TKG

Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste und Internetzugangsdienste sind gemäß § 113b TKG zur Speicherung der dort genannten Verkehrsdaten ab dem 01.07.2017 von Gesetzes wegen verpflichtet.

Mit Beschluss vom 22.06.2017 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der klagende Internetzugangsdiensteanbieter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG genannten Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern (Az. 13 B 238/17). Aufgrund dieser Entscheidung und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Begründung sieht die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab. Bis dahin werden auch keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen eingeleitet.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und Internetzugangsdienste für Endnutzer verpflichtet worden, nach §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) bestimmte Verkehrsdaten für zehn bzw. vier Wochen zu speichern und entsprechend dem Auskunftsverlangen der Behörden an diese zu übermitteln.

Nach § 113f TKG ist bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach den §§ 113b bis 113e TKG ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Der Anforderungskatalog der Bundesnetzagentur nach § 113f TKG bestimmt die notwendigen Anforderungen; begründete Abweichungen von den im Katalog beschriebenen Maßnahmen sind zulässig, sofern ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität nicht beeinträchtigt wird.

Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung dieser Vorgaben entstehen, sieht § 113a Abs. 2 TKG eine Entschädigung vor, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten scheint.

Nachfolgend unterrichtet die Bundesnetzagentur über ihre Zuständigkeiten und gesetzliche Einzelregelungen.

Grundsatzfragen der Verpflichtung, Übermittlung der Verkehrsdaten an Behörden
Das Referat IS 16 ist für die grundsätzliche Verpflichtung nach § 113a Abs. 1 TKG sowie für Einzelfragen zu speicherpflichtigen Verkehrsdaten zuständig. Darüber hinaus ist das Referat für Fragen der Übermittlung der Verkehrsdaten nach § 113c nach Maßgabe der Telekommunikations-Überwachungsverordnung nach § 110 Abs. 2 TKG sowie der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 TKG zuständig.

Entschädigung
Für notwendige Aufwendungen zur Umsetzung der Anforderungen nach den §§ 113b, 113d bis 113g steht den Verpflichteten eine angemessene Entschädigung zu, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge entscheidet die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur.


BVerfG: Einstweilige Anordnung gegen die Verpflichtung des Nachrichtenmagazins Spiegel zum Abdruck eines Nachtrags

BVerfG
Beschluss vom 22.06.2017
1 BvR 666/17


Das BVerfG hat eine einstweilige Anordnung gegen die Verpflichtung des Nachrichtenmagazins Spiegel zum Abdruck eines Nachtrags erlassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verpflichtung eines Nachrichtenmagazins zum Abdruck eines „Nachtrags“

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführerin mit heute veröffentlichtem Beschluss die Vollstreckung aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg einstweilen eingestellt. Mit diesem Urteil war der Beschwerdeführerin auferlegt worden, einen „Nachtrag“ zu einem im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ erschienenen Artikel abzudrucken. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung ist dem Kläger des Ausgangsverfahrens eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Antragstellerin wäre.

Sachverhalt:

Im August 2010 erschien in der Zeitschrift „Der Spiegel“ ein Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der HSH Nordbank AG befasste. Darin wird unter anderem dargestellt, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens als Justitiar der HSH Nordbank AG im Jahr 2009 an einer Abhörmaßnahme gegen ein Vorstandsmitglied beteiligt gewesen sein könnte. Wegen dieser Berichterstattung betrieb er ein Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Im Jahr 2015 verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger des Ausgangsverfahrens formulierte Erklärung in der nächsten Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins unter der Bezeichnung als „Nachtrag“ zu veröffentlichen. In dieser werden auch weitere angeblich an der Abhöraktion beteiligte Personen benannt. Der letzte Satz dieser Erklärung lautet:

„[haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der HSH-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag.“

Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof ebenso zurück wie eine nachfolgend erhobene Anhörungsrüge. Inzwischen wird die Beschwerdeführerin im Zwangsmittelwege dazu angehalten, die Erklärung abzudrucken. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vornehmlich die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) und begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollziehung des Urteils des Oberlandesgerichts einstweilen auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet; sie wirft vielmehr Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden können. Demnach war eine Folgenabwägung vorzunehmen. Nach ihrem Ergebnis überwiegen im vorliegenden Verfahren die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.

a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und würde sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begründet erweisen, müsste die Beschwerdeführerin eine Erklärung veröffentlichen, die ihr in dieser Form eventuell nicht hätte auferlegt werden dürfen. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies einen Eingriff in ihre redaktionelle Gestaltungsfreiheit. Von Gewicht ist dabei, dass ihr eine Veröffentlichung in der vorgesehenen Form auch eine inhaltliche Distanzierung abverlangen würde. Zudem könnte durch die Veröffentlichung des „Nachtrags“ ein Imageschaden eintreten. Schließlich besteht die Gefahr, dass durch die Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden, ohne dass dies nachträglich heilbar wäre.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, würde die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keinen „Nachtrag“ abdrucken. Dies ist angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe zwar von Gewicht. Seit der Veröffentlichung des Artikels sind bereits sechs Jahre verstrichen. Auch bedeutet eine zeitliche Verzögerung im vorliegenden Fall nicht, dass der Effekt des erstrebten Nachtrags unwiederbringlich verloren ginge. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens kann die Veröffentlichung des „Nachtrags“ auch später noch ihren Sinn erfüllen.

c) Beurteilt man die Folgen, wiegen die Nachteile, die der Beschwerdeführerin im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung drohen, schwerer als die Nachteile, die für den Kläger des Ausgangsverfahrens im Falle eines Anordnungserlasses entstünden. Ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung ist diesem eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Beschwerdeführerin wäre.



OVG Münster: Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig - einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung

OVG Münster
Beschluss vom 22.06.2017
13 B 238/17


Das OVG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung, die ab dem 01.07.2017 in Kraft treten sollte, europarechtswidrig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden können, ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Juni 2017 entschieden.

Die Antragstellerin, ein IT-Unternehmen aus München, das u.a. Internetzugangsleistungen für Geschäftskunden in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringt, hatte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Köln gewandt, um der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage nicht nachkommen zu müssen. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Speicherpflicht sei in der Folge eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 – C-203/15 und C-698/15 – jedenfalls in ihren gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 vereinbar. Die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle Nutzer von Telefon- und Internetdiensten. Erforderlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jedenfalls Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe. Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs könne die anlasslose Speicherung von Daten insbesondere nicht dadurch kompensiert werden, dass die Behörden nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhielten und strenge Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch ergriffen würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 238/17 (I. Instanz: VG Köln 9 L 1009/16)

§ 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:

1.

Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,

2.

Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.

(2) 1Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern

1.

die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,

2.

Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,

3.

Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,

4.

im Fall mobiler Telefondienste ferner

a)

die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,

b)

die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,

c)

Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,

5.

im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen.

2Satz 1 gilt entsprechend

1.

bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht;

2.

für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke speichert oder protokolliert.

(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern

1.

die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,

2.

eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,

3.

Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4) 1Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. 2Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. 3Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.

(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

(6) 1Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. 2Dies gilt entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. 3§ 99 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.

(8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.



VG Köln: Presse hat Anspruch auf Einsicht in Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Bundestagsfraktionen - einstweilige Anordnung bei anstehenden Wahlen möglich

VG Köln
Beschluss vom 09.02.2017
6 L 2426/16


Das VG Köln hat entschieden, dass die Presse einen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Bundestagsfraktionen hat. Dies kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung bei anstehenden Wahlen geltend gemacht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Zugang zum Wortlaut der die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22.11.2013 hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen und- FDP sowie der vorläufigen Prüfungsmitteilungen der das Jahr 2013 betreffenden, laufenden Prüfung hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen,- DIE LINKE und- FDPzu gewähren

[...]

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Er ergibt sich aus § 96 Abs. 4 S. 1 BHO. Die Kammer folgt dabei weiter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 –, NVwZ 2013, 1006 und Urteil vom 25.03.2015 – 6 V 12/14 –, NVwZ 2015, 1388,

wonach die Bundeskompetenz als Annex auch die Befugnis einschließt, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Ein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist dabei nur erforderlich, wenn der Bundesgesetzgeber bisher untätig geblieben ist.

Mit § 96 Abs. 4 BHO hat der Bundesgesetzgeber aber eine Regelung geschaffen, die Voraussetzungen und Grenzen regelt, unter denen der Öffentlichkeit – einschließlich der Presse – Informationen erteilt werden dürfen,

vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 19.05.2016 – 6 K 1267/15 –, juris Rn. 23.

Gemäß 96 Abs. 4 S. 1 BHO kann der Bundesrechnungshof Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Antragsgegner hat das Ergebnis der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen des Deutschen Bundestages in den Jahren 1999 bis 2006 abschließend im Sinne des § 96 Abs. 4 BHO festgestellt (vgl. § 35 PO-BRH).

Der Zugang zu dem Prüfungsergebnis ist damit in das Ermessen des Antragsgegners gestellt („kann“). Das Gericht überprüft die Ausübung dieses Ermessens auf Ermessensfehler hin, § 114 S. 1 VwGO.

Das Ermessen ist hier auf Null reduziert.

Der Antragsgegner hat bei der Frage nach der Gewährung des Informationszugangs das Informationsrecht und die Pressefreiheit des Antragstellers sowie das Transparenzgebot auf der einen Seite und die Rechte der Betroffenen, Vorschriften, die die geheime oder vertrauliche Behandlung des Prüfungsergebnisses vorschreiben sowie den Schutz der wirksamen externen Finanzkontrolle auf der anderen Seite in die Ermessenserwägungen einzubeziehen.

Vgl. Engels, in: ders./Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Dezember 2016, § 96 BHO, Rnrn. 46 f.

Vorliegend hat der Antragsgegner die Bedeutung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sein Ermessen war vorliegend dahingehend reduziert, dass Zugang zum Wortlaut der begehrten abschließenden Prüfungsmitteilungen zu gewähren ist.

Das Informationsinteresse der Presse überwiegt vorliegend die anderen geltend gemachten privaten und öffentlichen Interessen. Pressevertreter können behördliche Auskünfte in geeigneter Form verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Solche Interessen sind vorliegend nicht anzunehmen.

Dabei verkennt das Gericht weder die Bedeutung einer unabhängigen externen Finanzkontrolle,

vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, juris Rnrn. 58 f.,

noch die Interessen der geprüften Stellen. Insbesondere besteht kein berechtigtes Interesse der geprüften Fraktionen an der Versagung des Informationszugangs. Es sind auch sonst keine Interessen gegeben, die einfachgesetzlich Ausdruck gefunden haben und den Anspruch nach § 96 Abs. 4 S. 1 BHO ausschließen.

[...]

II. Anordnungsgrund

Der Antragsteller hat hinsichtlich der abschließenden Prüfungsmitteilung auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend macht. Auch in diesen Fällen müssen besonders schwerwiegende Nachteile im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung glaubhaft gemacht werden.

Ein solch schwerwiegender Nachteil ist in diesen Fällen immer dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.08.2004 – 7 CE 04.1601 –; VG Cottbus, Beschluss vom 06.11.2007 – 1 L 392/07 –, beide

Ein derartiges gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug sind hier, auch in einer für die insoweit erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Stärke, durch den Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Sie ergeben sich aus der am 24.09.2017 anstehenden Bundestagswahl.

Die Kammer hat bereits entschieden, dass, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Wahl ergeht und die begehrte Information somit bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung erst nach der Wahl erlangt werden würde, ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sein kann.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 – 6 L 918/09 -.

Dass dies hier der Fall ist, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.

Auch wenn womöglich vor der Wahl noch eine Entscheidung in der Hauptsache – allenfalls in erster Instanz – möglich wäre, so bestünde die Gefahr, dass die begehrten Informationen erst nach der bereits stattgefundenen Bundestagswahl zugänglich gemacht würden und die Bürger diese bei ihrer Wahlentscheidung nicht mehr berücksichtigen könnten. Denn es ist nicht gewährleistet, dass dies in ausreichender Zeit vor der Wahl geschähe, in der die Informationen von den Medien aufgearbeitet und in der Bevölkerung diskutiert werden könnten.

Für die Wahlentscheidung der Bürger ist das Verhalten der gewählten Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandats von großer Bedeutung. Da die Abgeordneten ihr Mandat auch über den Zusammenschluss in Fraktionen ausüben, ist für die Bürger auch das Verhalten der Fraktionen und damit auch der Umgang der Fraktionen mit den ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen Geldern wichtig.

Aus der damit im Herbst erneut anstehenden Wahlentscheidung der Bürger ergibt sich ein gesteigertes öffentliches Interesse und auch ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung.

Dies ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die abschließende Prüfungsmitteilung auf den 22.11.2013 datiert oder den Zeitraum 1999 bis 2006 betrifft. Die Mitteilung selbst stammt aus der Zeit nach der letzten Bundestagswahl. Damit konnten die Bürger diese (selbst theoretisch) bei ihrer letzten Bundeswahlentscheidung noch nicht berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Prüfungsmitteilung erst sieben Jahre nach dem Prüfungszeitraum vorliegt, kann nicht zulasten des Antragstellers gereichen, da es sonst in der Hand des Antragsgegners läge, den Zugang zu Informationen durch Hinauszögern des Prüfungsergebnisses einzuschränken.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Vorratsdatenspeicherung - kein Eilbedürfnis - § 113b TKG - § 113c TKG

BVerfG
Beschluss vom 12.01.2016
1 BvQ 55/15


Das Bundesverfassungsggericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die durch § 113b bzw. § 113c TKG eingeführte Vorratsdatenspeicherung abgelehnt.


Die Entscheidung:

In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung

§ 113b des Telekommunikationsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet werden, hilfsweise darf § 113c des Telekommunikationsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet werden

Antragsteller:

G…,

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Masing

und die Richterin Baer

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2016 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:


Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).


Diese Entscheidung ist unanfechtbar.