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BGH: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Flugzeughalters wenn auf Werbefoto neben dem Produkt das Flugzeug mit Luftfahrzeugkennzeichen zu sehen ist

BGH
Urteil vom 16.05.2024
I ZR 45/23
Luftfahrzeugkennzeichen
GG Art. 19 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; LuftVZO § 19 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Flugzeughalters vorliegt, wenn auf einem Werbefoto neben dem Produkt das Flugzeug mit erkennbarem Luftfahrzeugkennzeichen zu sehen ist.

Leitsatz:
a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeit wie das Bildnis, die Stimme oder der Name für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, ist wesentlicher - vermögenswerter - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts natürlicher und juristischer Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) sowie der Personengesellschaften des Handelsrechts. Grundlage einer insoweit in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Haftung wegen des Eingriffs in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen ist, dass der Name vom als Verletzer in Anspruch Genommenen in einer Weise verwendet wird, die den Werbe- und Imagewert des Namensträgers ausnutzt, indem seine Person beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Produkts vermarktet wird oder durch den Gebrauch des Namens zumindest die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt wird.

b) Für die Prüfung, ob und in welcher Weise ein kennzeichnendes Merkmal der Persönlichkeit wie etwa der Name von Dritten für Werbezwecke verwendet und damit in den vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird, kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums von einer kommerziellen Nutzung ausgeht. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt von einem Persönlichkeitsmerkmal Gebrauch gemacht wird. Auch insoweit kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des von der Werbung angesprochenen Verkehrs in der beanstandeten Nutzung den Gebrauch eines Persönlichkeitsmerkmals sieht. Die Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13 und 17] = WRP 2022, 601 - Tina Turner; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 21 und 23] = WRP 2022, 1513 - Reizdarmsyndrom).

c) Die nach der Lebenserfahrung fernliegende Möglichkeit, dass Betrachter eines Werbefotos, auf dem neben dem beworbenen Produkt (hier: ein PKW-Modell) ein Flugzeug zu sehen ist, durch eine Internetrecherche anhand der auf dem Foto sichtbaren, für sich genommen nicht als namensmäßig erkannten Buchstabenfolge (hier: das auf dem Leitwerk des Flugzeugs abgebildete gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrzeugkennzeichen) die Identität des Halters des Flugzeugs ermitteln könnten, stellt keine dem Werbenden zuzurechnende Verwendung des Namens des Halters dar.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 - I ZR 45/23 - OLG Hamm LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Pizzeria darf sich nicht "Falcone" nennen wenn dies im Kontext mit Mafia-Bezug geschieht

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.07.2022
6 U 211/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich eine Pizzeria nicht "Falcone" nennen darf, wenn dies im Kontext mit Mafia-Bezug geschieht. Insofern liegt eine Namensrechtsverletzung und Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des ermordeten italienischen Ermittlungsrichters Giovanni Falcone vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pizzeria darf sich ohne Zustimmung der Namensinhaber nicht „Falcone“ nennen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Versäumnisurteil die Betreiberin einer Frankfurter Pizzeria verpflichtet, den Namen des ermordeten italienischen Ermittlungsrichters „Falcone“ nicht als Geschäftsbezeichnung und für ihre Geschäftstätigkeit zu benutzen, soweit dies im Mafia-Kontext geschieht.

Die Klägerin ist die Tochter des früheren italienischen Ermittlungsrichters Giovanni Falcone. Dieser bekämpfte in den 1980er - und 1990er Jahren gemeinsam mit Paolo Borsellino die organisierte Kriminalität in Italien. Beide wurden 1992 Opfer von Attentaten der Mafia.

Die Beklagte war Inhaberin der Pizzeria „Falcone & Borsellino“ Frankfurt am Main. Sie verwendete u.a. im Lokal Fotografien von Falcone und Borsellino, aber auch aus dem Film „Der Pate“. Die Speisekarte ist mit Einschusslöchern versehen. Der Name „Falcone“ wurde zudem auf dem Aushängeschild, Werbematerialien und in den sozialen Medien genutzt. Die Pizzeria wird gegenwärtig nicht betrieben.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung des Namens im Mafia-Kontext ohne ihre Zustimmung. Das Landgericht hatte die auf Unterlassung gerichteten und auf Namensrecht und postmortales Persönlichkeitsrecht gestützten Anträge zurückgewiesen.

Auf die Berufung hin hat das OLG die Beklagte nunmehr im Wege des Versäumnisurteils verpflichtet, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Falcone“ als Geschäftsbezeichnung und für ihre Geschäftstätigkeit im Kontext mit Mafia-Bezug zu benutzen; es sprach damit – in der Säumnissituation der Beklagten, in der nur der klägerische Vortrag zugrunde gelegt wird - die auf Namensrecht und postmortales Persönlichkeitsrecht gestützten Ansprüche zu. Ein Versäumnisurteil ergeht unbegründet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist der Einspruch statthaft.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2022, Az. 6 U 211/20
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2020, Az. 2-6 O 322/19)


OLG Köln: Namensrechtliche Zuordnungsverwirrung und Löschungsanspruch gegen Domainhaber und Blogger wegen AFD-Domain

OLG Köln
Beschluss vom 27.09.2018
7 U 85/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung und damit Löschungsanspruch gegen den Blogger und Inhaber der Domain wir-sind-afd.de besteht. Der Blogger hatte dort Parteikritik veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Blogger darf www.wir-sind-afd.de nicht nutzen

Mit Beschluss vom 27.09.2018 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einem Blogger den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit ein Urteil des Landgerichts Köln zu Gunsten der Partei „Alternative für Deutschland“ bestätigt. Der Blogger hat gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.

Im Wesentlichen hat der Senat ausgeführt, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain entstehe eine sog. Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir sind..“. der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben.

Nicht entscheidend sei für die Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.

Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte der Senat im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte - soweit diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten - unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden
sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung bereits höchstrichterlich entschieden sind.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.09.2018 - Az. 7 U 85/18–

LG Köln: 1. FC Köln hat Anspruch auf Löschung der Domain fc.de - Namensrechtsverletzung bei Domainregistrierung durch Domainsammler

LG Köln
Urteil vom 09.08.2016
33 O 250/15


Das LG Köln hat entschieden, dass der 1. FC Köln einen Anspruch auf Löschung der Domain fc.de hat. Es liegt - so das Gericht - eine Namensrechtsverletzung vor, wenn ein Dritter, der über keine eigenen Namensrechte verfügt, die Domain registriert. Der 1. FC Köln kann sich nach Ansicht des Gerichte hingegen auf eigene Namensrechte an der Zeichenfolge "FC" berufen. Der Domainsammler hatte die Domain diversen Fußballvereinen zum Erwerb angeboten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin kann von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain „fc.de“ wie auch die Freigabeerklärung bezüglich dieser Domain gegenüber der F eG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 12 BGB verlangen. Denn der Beklagte hat mit der Registrierung dieser Domain das der Klägerin zustehende Namensrecht an dem zur Benennung des 1.FC Köln auch verwendeten Kürzel „FC“ verletzt.

Der Klägerin steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zu, da sie hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird. Namensfunktion hat eine Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, eine Person mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dieses Recht entsteht mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gilt dieser Schutz ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rz 11; BGH GRUR 2014, 506 Tz 10 – sr.de – mit weiteren Nachweisen).

Bei Anwendung dieser Grundsätze muss ein Namensrecht der Klägerin aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen „1. FC Köln“ gebildeten Abkürzung „FC“ angenommen werden. Unstreitig verwendet dieser Fussballverein seit vielen Jahren nicht nur selbst die Abkürzung „FC“. Vielmehr ist dies auch in der Sportberichterstattung in sämtlichen Medien so, wie die Klägerin umfangreich und unwidersprochen unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen hat. Unter dieser Abkürzung ist sie, wie die Mitglieder der Kammer auch aufgrund eigener Erfahrung beurteilen können, in den beteiligten Verkehrskreisen – zumindest den fußballinteressierten - bekannt. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung ist nicht Schutzvoraussetzung. Die Buchstabenfolge verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden kann. Dass dieses Kürzel sich auch in den Namen von anderen Fußballvereinen findet, steht dem nicht entgegen. Wie die Klägerin ebenfalls dargetan hat, werden jedenfalls andere Fußballvereine, die in ihrem vollen Vereinsnamen das Kürzel „FC“ führen, regelmäßig nicht allein mit diesem Kürzel benannt, sondern durch weitere Buchstabenzusätze (Bayern München = FCB; FC Augsburg = FCA; usw.). Dabei ist festzuhalten, dass auch insoweit eine beschreibende Verwendung gerade nicht erfolgt. Vielmehr belegen die aufgezeigten Fälle gerade umgekehrt, dass dem Kürzel jedenfalls vielfach von Namensträgern Unterscheidungskraft beigemessen wird. Im Übrigen ist es nicht und kann es auch nicht Voraussetzung des Namensschutzes sein, dass eine Namensverwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürften. Gleichwohl kommt auch häufig festzustellenden Namen, sofern sie nicht ihre Unterscheidungsfunktion verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit der Schutz des § 12 BGB zu.

Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland umgangssprachlich allgemein für „Fussballclub“ verwendet werde bzw. auch für andere Begriffe stehe. Denn dazu fehlt jedweder nachvollziehbare Vortrag. Nach der Erfahrung der Kammermitglieder erscheint es vielmehr ausgeschlossen, dass umgangssprachlich das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an Stelle des Wortes „Fußballclub“ tritt. Dass etwa die Frage „Wieviele Fußballclubs gibt es in der Stadt?“ auch mit dem Kürzel „FC gestellt werden könnte (Wieviele FCs gibst es in der Stadt?) erscheint fernliegend. Dass die auf Seite 4 f. der Klageerwiderung (Bl. 396 f.) aufgeführten Begriffe mit „FC“ abgekürzt werden könnten, mag theoretisch so sein. Dass eine solche Abkürzung tatsächlich so erfolgt und auch Eingang in die Umgangssprache gefunden hat, ist indes nicht dargetan.

Der Beklagte hat auch eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB durch Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain begangen. Denn er hat unbefugt den Namen bzw. eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Durch die Registrierung des Domainnamens „fc.de“ hat der Beklagte das namensrechtlich geschützte Kürzel der Klägerin namensmäßig gebraucht und dadurch zugleich die ernsthafte Gefahr einer künftigen Verwendung der Domain begründet. Es kann auch nicht – wie bereits oben aufgezeigt wurde - festgestellt werden, dass der Verkehr in diesem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Webseite sieht. Der Namensgebrauch ist auch unbefugt erfolgt. Dies ist der Fall, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht. So liegen die Dinge vorliegend: Dem Beklagten steht weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung „FC“ zu, noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. Aus diesem Grunde wäre es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, wenn das Kürzel – wie der Beklagte geltend macht - noch von Dritten namensmäßig verwendet würde (vgl. zum Ganzen auch BGH, a.a.O., Tz 14 ff.).

Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen. Diese liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH, a.a.O., Tz 21 f.). Jedenfalls ist auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass zumindest eine räumlich begrenzte Gefahr der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Denn unstreitig bezeichnen zumindest die Fußballfans in Köln mit „FC“ die Klägerin. Damit wäre aber auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass für die Klägerin als danach nur regional oder lokal tätige Anbieterin in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich die Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Auch dies müsste die Klägerin gegenüber einem – wie dem Beklagten – Nichtberechtigten nicht hinnehmen. Auch dann stünde ihr gegenüber dem Beklagten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu (vgl. BGH a.a.O., Tz. 24).

Im Übrigen kann der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits unter einer anderen Domain im Internet aktiv ist bzw. dass sie ihren vollständigen Namen als Domain benutzen könne. Es ist nämlich einem Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend, dass es als Domainname nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung wählt, sondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im Verkehr ebenfalls bekannt ist (so BGH GRUR 2006, 159 Tz. 19 – hufeland.de).

Schließlich gebührt bei der abschließend vorzunehmenden Abwägung dem Interesse der Klägerin der Vorrang. Denn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers ist in Fallgestaltungen wie der vorliegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ registriert wird. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein. Umgekehrt sind schützenswerte Belange des Beklagten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein könnten vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Das bloße Interesse des Beklagten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung nicht schutzwürdig (vgl. BGH, a.a.O., Tz 28 ff.).

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Abmahnkostenforderung der Klägerin nur in Höhe der auf den berechtigten Teil der Abmahnung (Namensrechtsverletzung) quotal entfallenden Teil der Gesamtforderung (1,3 Geschäftsgebühr aus 50.000,--€ zzgl. 20,-- € Auslagenpauschale = 1.531,90 €) begründet, und zwar bei einer Kostenquote von 50 % in Höhe von 765,95 €."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Begriff Polizei ist namensrechtlich vor Zuordnungsverwirrung geschützt - Land NRW mit Unterlassungsklage gegen "Polizei-Beratung-Jugendschutz" erfolgreich

OLG Hamm
Urteil vom 20.05.2016
12 U 126/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Begriff Polizei namensrechtlich vor einer Zuordnungsverwirrung geschützt ist. Einem privaten Unternehmen ist es nicht gestattet den Begriff Polizei zu verwenden, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Angebot der Polizeibehörden handelt. Das OLG Hamm gab einer Unterlassungsklage des Landes NRW gegen ein privates Angebote mit der Bezeichnung "Polizei-Beratung-Jugendschutz" statt.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Nur Polizei darf Polizei heißen

Für den Begriff ʺPolizeiʺ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens ʺPolizeiʺ untersagen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt. Das beklagte Unternehmen aus Witten betreibt eine Internetdomain
unter Verwendung der Begriffe ʺPolizei-Jugendschutzʺ. Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalenʺ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal
ʺPolizei-Beratung-Jugendschutzʺ. Es verlangt von der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs ʺPolizeiʺ zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Das Klagebegehren des Landes war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat es die Beklagte zu unterlassen, den Begriff ʺPolizeiʺ auf ihrer Internetseite -wie geschehen- zu verwenden und muss außerdem die von ihr unterhaltene Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben. Der Begriff ʺPolizeiʺ sei als Name geschützt, so der 12. Zivilsenat. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff ʺPolizeiʺ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Die Beklagte habe die Namen ʺPolizeiʺ unbefugt gebraucht. Sie sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden.

Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke denunzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs ʺPolizeiʺ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden.

Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.

Die von der Beklagten vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit
gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff ʺPolizeiʺ nicht unbefugt genutzt werde. Als Namensträger sei das klagende Land zu der Klage berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten.

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2016 (12 U 126/15)



BGH: Zur namensmäßigen Zuordnungsverwirrung in Adelskreisen - Weglassen der Adelsbezeichnung "von" verhindert Namensrechtsverletzung nicht

BGH
Urteil vom 10.12.2015
I ZR 177/14
Landgut A. Borsig
BGB § 12

Leitsätze des BGH:


a) Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (hier „von Borsig“), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier „Borsig“) gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320).

b) Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger).

c) Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteil (Fortführung von BGH, Urteil vom15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320 f.).

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 177/14 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit von Tippfehler-Domains liegt im Volltext vor - wetteronline.de

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 164/12
wetteronline.de
BGB § 12; UWG § 4 Nr. 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Tippfehler-Domains - Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig - wetteronline.de ./. wetteronlin.de" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Tippfehler-Domains - Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig - wetteronline.de ./. wetteronlin.de

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 164/12
wetteronline.de ./. wetteronlin.de


Der BGH hat entschieden, dass Tippfehler-Domains auch bei kennzeichenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen als Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG regelmäßig wettbewerbswidrig sind. Bei einer nicht unterscheidungskräftigen da beschreibenden Domain kann der Wettbewerbsverstoß - so der BGH - ggf. ausgeräumt werden, wenn der Internetnutzer Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite "sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen" wird, dass es sich nicht um ein Angebot. Wir halten diese Einschränkung für sehr problematisch, das Missbrauch durch Tippfehler-Domains so Tür und Tor geöffnet ist. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat der BGH einen Anspruch auf Löschung der Domain abgelehnt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit "wetteronline" wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de

LG Köln - Urteil vom 9. August 2011 - 81 O 42/11,

OLG Köln - Urteil vom 10. Februar 2012 - 6 U 187/11,

"

LG Stuttgart: Übertragungsanspruch bei Kennzeichenrechtsverletzung durch Domain bei .eu-Domains, da kein DISPUTE-Eintrag möglich

LG Stuttgart
Urteil vom 26.09.2013
17 O 1069/12


Das LG Stuttgar, dass bei einer Kennzeichenrechtsverletzung durch eine Domain bei .eu-Domains nicht nur ein Anspruch auf Löschung, sondern auch ein Anspruch auf Übertragung der Domain bestehen kann. Zur Begründung führt das Gericht an, dass anders als .de-Domains kein DISPUTE-Eintrag möglich ist und nur ein Übertragungsanspruch die Rechte des Kennzeichenrechtsinhabers ausreichend schützen kann und auch das ADR-Schiedverfahren eine Übertragung von Domains vorsieht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht um eine .de-Domain, sondern um eine .eu-Domain geht. Für solche gibt es nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten keinen Dispute-Eintrag, mit dem sie ihre Rechte rangwahrend sichern könnte. Vielmehr besteht in Ermangelung dieser Möglichkeit die Gefahr, dass ein weiterer Nichtberechtigter die Domain auf seinen Namen registrieren lässt und die Beklagte gegen diesen wiederum vorgehen müsste. Hinzu kommt, dass Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) 874/2004 für das ADR-Schiedsverfahren gerade die Möglichkeit einer Übertragung der Domain auf den Berechtigten vorsieht. Nach Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) 874/2004 kann gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts bei einem nationalen Gericht Klage erhoben werden. Wird eine solche Klage erhoben und hat das Schiedsgericht, wie im vorliegenden Fall, auf Übertragung der Domain entschieden, muss auch im gerichtlichen Verfahren über eine Übertragung der Domain entschieden werden können."


KG Berlin: Registrierung und Nutzung der Domain aserbaidschan.de verletzt die Namensrechte des Landes Aserbaidschan

KG Berlin
Urteil vom 07.06.2013
5 U 110/12
aserbaidschan.de


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Registrierung und Nutzung der Domain aserbaidschan.de die Namensrechte des Landes Aserbaidschan verletzt.

Aus den Enstcheidungsgründen:

"Der Klägerin steht als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an ihrem Namen Aserbaidschan zu. Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info; vgl. auch BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de).
[...]
Dass hier gegen den Beklagten Namensschutz nicht für "Republik Aserbaidschan", sondern für "Aserbaidschan" beansprucht wird, ist unschädlich. Der Namensschutz beschränkt sich nicht auf den vollständigen offiziellen Namen in seiner Gesamtheit, sondern erstreckt sich auch auf Fälle der Benutzung des die Gesamtbezeichnung prägenden Namenskerns, so wie er üblicherweise (wenn man so will: "schlagwortartig") benutzt wird
[...]
Wird ein fremder Name - auch der Name einer Gebietskörperschaft - als Internetadresse benutzt, werden die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in ständiger - auch aktueller - höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig bejaht (vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info), und zwar auch schon im Fall der bloßen Registrierung (vgl. BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de; BGH GRUR 2012, 304, Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2013, 294, Rn. 14 - dlg.de)"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Schlagersänger Michael Wendler darf nicht mehr als "Der Wendler" ohne klärenden Namenszusatz auftreten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 21.05.2013
I-20 U 67/12
Der Wendler


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Schlagersänger Michael Wendler nicht mehr als "Der Wendler" ohne klärenden Namenszusatz auftreten darf.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.
[...]
Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden"


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass sich vermutlich der BGH mit der Sache befassen wird.


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:

BGH entscheidet einige Fragen zum Domainrecht - Zur Haftung des Admin-C als Störer und Berücksichtigung im Ausland bestehender Kennzeichenrechte - dlg.de

BGH
Urteil vom 13.12.2012
- I ZR 150/11
dlg.de
USA: FreundschVtr Art. X Abs. 1, Art. XXV Abs. 1, 5 Satz 2; MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 Satz 1, § 280
Abs. 2, § 286

Leitsätze des BGH:


a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art. X Abs. 1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung.

b) Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende
Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

c) Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom Anmelder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11 - OLG Stuttgart -LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zur Haftung der DENIC für offenkundige Rechtsverletzungen liegt im Volltext vor - regierung-oberfranken.de

BGH
Urteil vom 27.10.2011
I ZR 131/10
regierung-oberfranken.de
BGB § 12


Wir hatten bereits über diese Entscheidung berichtet.

Leitsätz des BGH:
a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de).

b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - OLG Frankfurt/Main- LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Namensrechtsverletzung und Unterscheidungskraft von Bezeichnungen politischer Parteien und Wählervereinigungen - Freie Wähler

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I ZR 191/10
Freie Wähler
BGB § 12; PartG § 4 Abs. 1 und 2

Leitsätze des BGH:

a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.

b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.

BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 191/10 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: DENIC muss Domain bei eindeutigen Missbrauchsfällen löschen - regierung-oberfranken.de

BGH
Urteil vom 27.10.2011
I ZR 131/10
regierung-oberfranken.de


Der BGH hat entschieden, dass die DENIC Domains bei eindeutigen Missbrauchsfällen löschen muss. Vorliegend ging es um die Domain regierung-oberfranken.de. Geklagt hatte der Freistaat Bayern.

Aus der Pressemitteilung der DENIC:
"Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen."

Der BGH stellt nach der Pressemitteilung darauf ab, ob ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, erkennen kann, dass ein Missbrauchsfall vorliegt. Bei den sonst üblichen Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: DENIC muss Domain bei eindeutigen Missbrauchsfällen löschen - regierung-oberfranken.de" vollständig lesen