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BGH: Kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung wenn berechtigtes Interesse des Domaininhabers besteht

BGH
Urteil vom 26.10.2023
I ZR 107/22
energycollect.de
EU-Grundrechtecharta Art. 17; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BGB § 12 Satz 1 Fall 2; MarkenG §§ 5, 14, 15, 49 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung besteht, wenn ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung besteht.

Leitsatz des BGH:
Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 107/22 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Zeichenfolge ki hat originäre Unterscheidungskraft und ist nach § 12 BGB geschützt - ki steht nicht für Künstliche Intelligenz - ki.de

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 10.03.2016
6 U 12/15
ki.de


Das OLG Frankfurt hat in einem Rechtsstreit um die Domain ki.de entschieden, dass der Zeichenfolge "ki" originäre Unterscheidungskraft zukommt und diese somit nach § 12 BGB namensrechtlich geschützt ist. Nach Ansicht des Gerichts steht das Kürzel "ki" nicht für "Künstliche Intelligenz".

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Anspruch auf Einwilligung in die Übertragung der Domain "ki.de" folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB, weil die Klägerin dadurch, dass sie das gegen die Beklagte erwirkte Versäumnisurteil, gerichtet auf Freigabe der Domain "ki" an die DENIC weitergeleitet hat, nicht in ein Recht der Beklagten eingegriffen hat. Denn der Klägerin steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an der Abkürzung "ki" ihres Unternehmenskennzeichens zu.

§ 12 BGB wird im vorliegenden Fall nicht durch den Anwendungsbereich von §§ 5, 15 Markengesetz verdrängt, da es sich bei der Domain "ki" nicht um einen im geschäftlichen Verkehr benutzten Domain-Namen handelt. Unter der Domain sind keine Inhalte hinterlegt.

Der Klägerin steht ein Namensrecht an "ki" zu. Sie hat schlüssig dargelegt, dass sie die Abkürzung "ki" zur Bezeichnung ihres Unternehmens und nicht etwa nur als Werktitel benutzt. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

Die Abkürzung "ki" verfügt über originäre Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2014, 506 [BGH 06.11.2013 - I ZR 153/12] - sr.de; GRUR 2005, 430 [BGH 09.09.2004 - I ZR 65/02] - mho.de; BGHZ 145, 279, 281 f. - DB-Immobilienfonds). Die Beklagte hat durch die Registrierung der Domain "ki.de" die Buchstabenfolge "ki" namensmäßig gebraucht. Hierin liegt eine unberechtigte Namensanmaßung, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain über keinerlei inländische Rechte an "ki" verfügte.

Dem namensmäßigen Gebrauch stünde es allerdings entgegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichnenden Webseite sähe (BGH 2014, 506 - SR.de, Tz. 17 bei juris). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, "ki" stehe für künstliche Intelligenz. Dies vermag insbesondere nicht die lange Liste von Internet-Stellen zu belegen, die die Abkürzung "ki" als Synonym für "künstliche Intelligenz" gebrauchen. Denn dies reicht nicht aus, um einen namensmäßigen Gebrauch zu verneinen. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass in der Registrierung eines Namens als Domain immer ein namensmäßiger Gebrauch liegt und nur ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Webseite sieht, d.h. der Domainname "sogleich als Gattungsbegriff verstanden" wird (BGH aaO Rz. 21). Dies vermochte die Beklagte nicht darzulegen. Allein die Verwendung der Abkürzung "ki" in zahlreichen Internet-Artikeln rechtfertigt nicht die Annahme, "ki" werde vom Verkehr ausschließlich als Beschreibung für "künstliche Intelligenz" verstanden. Dagegen sprechen nicht zuletzt die von der Beklagten selbst aufgezählten weiteren möglichen Bedeutungen der Abkürzung "ki" für andere beschreibende Begriffe, wie Kiefer, Kilo oder Kreisinspektor. Die daraus folgende Mehrdeutigkeit der Abkürzung "ki" schließt die Möglichkeit ein, dass "ki" auch eine nicht-beschreibende Bedeutung haben kann.

Durch die Registrierung ist auch eine Zuordnungsverwirrung eingetreten. Eine solche liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet (BGH aaO, Tz. 21). Diese Zuordnungsverwirrung wird durch das Öffnen der Webseite (auf der im vorliegenden Fall keine Inhalte hinterlegt sind) nicht nachträglich relativiert (BGH aaO, Tz. 25).

Schließlich geht auch die hier vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Klägerin aus, da die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Domain hat.

Demzufolge können auch die mit der Widerklage geltend gemachten Hilfsanträge keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Freigabe der Domain in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Das erledigende Ereignis, die Löschung der Domain, erfolgte jedenfalls nicht vor dem 27.03.2013; mit Schreiben diesen Datums kündigte die DENIC der Beklagten der mit ihr geschlossenen Domainvertrag fristlos und kündigte an, die Domain zu löschen. Zu diesem Zeitpunkt galt das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 27.11.2012, das am 03.12.2012 zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an die Gerichtstafel angeheftet war, bereits als zugestellt, nämlich gemäß § 188 ZPO ein Monat nach Aushang, mithin am 3. Januar 2013. Es kann daher dahinstehen, ob die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber für Domainregistrierung möglich - Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht nicht und begründet keine Priorität

BGH
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 185/1
grit-lehmann.de
BGB § 12


Der BGH hat entschieden, dass abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber bei der Domainregistrierung grundsätzlich möglich sind und so auch die Priorität gegenüber anderen Namensträgern begründen können. Der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht allerdings nicht aus.

Leitsätze des BGH:

a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit
besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de).

b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies
nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: 1. FC Köln hat Anspruch auf Löschung der Domain fc.de - Namensrechtsverletzung bei Domainregistrierung durch Domainsammler

LG Köln
Urteil vom 09.08.2016
33 O 250/15


Das LG Köln hat entschieden, dass der 1. FC Köln einen Anspruch auf Löschung der Domain fc.de hat. Es liegt - so das Gericht - eine Namensrechtsverletzung vor, wenn ein Dritter, der über keine eigenen Namensrechte verfügt, die Domain registriert. Der 1. FC Köln kann sich nach Ansicht des Gerichte hingegen auf eigene Namensrechte an der Zeichenfolge "FC" berufen. Der Domainsammler hatte die Domain diversen Fußballvereinen zum Erwerb angeboten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin kann von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain „fc.de“ wie auch die Freigabeerklärung bezüglich dieser Domain gegenüber der F eG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 12 BGB verlangen. Denn der Beklagte hat mit der Registrierung dieser Domain das der Klägerin zustehende Namensrecht an dem zur Benennung des 1.FC Köln auch verwendeten Kürzel „FC“ verletzt.

Der Klägerin steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zu, da sie hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird. Namensfunktion hat eine Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, eine Person mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dieses Recht entsteht mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gilt dieser Schutz ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rz 11; BGH GRUR 2014, 506 Tz 10 – sr.de – mit weiteren Nachweisen).

Bei Anwendung dieser Grundsätze muss ein Namensrecht der Klägerin aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen „1. FC Köln“ gebildeten Abkürzung „FC“ angenommen werden. Unstreitig verwendet dieser Fussballverein seit vielen Jahren nicht nur selbst die Abkürzung „FC“. Vielmehr ist dies auch in der Sportberichterstattung in sämtlichen Medien so, wie die Klägerin umfangreich und unwidersprochen unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen hat. Unter dieser Abkürzung ist sie, wie die Mitglieder der Kammer auch aufgrund eigener Erfahrung beurteilen können, in den beteiligten Verkehrskreisen – zumindest den fußballinteressierten - bekannt. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung ist nicht Schutzvoraussetzung. Die Buchstabenfolge verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden kann. Dass dieses Kürzel sich auch in den Namen von anderen Fußballvereinen findet, steht dem nicht entgegen. Wie die Klägerin ebenfalls dargetan hat, werden jedenfalls andere Fußballvereine, die in ihrem vollen Vereinsnamen das Kürzel „FC“ führen, regelmäßig nicht allein mit diesem Kürzel benannt, sondern durch weitere Buchstabenzusätze (Bayern München = FCB; FC Augsburg = FCA; usw.). Dabei ist festzuhalten, dass auch insoweit eine beschreibende Verwendung gerade nicht erfolgt. Vielmehr belegen die aufgezeigten Fälle gerade umgekehrt, dass dem Kürzel jedenfalls vielfach von Namensträgern Unterscheidungskraft beigemessen wird. Im Übrigen ist es nicht und kann es auch nicht Voraussetzung des Namensschutzes sein, dass eine Namensverwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürften. Gleichwohl kommt auch häufig festzustellenden Namen, sofern sie nicht ihre Unterscheidungsfunktion verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit der Schutz des § 12 BGB zu.

Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland umgangssprachlich allgemein für „Fussballclub“ verwendet werde bzw. auch für andere Begriffe stehe. Denn dazu fehlt jedweder nachvollziehbare Vortrag. Nach der Erfahrung der Kammermitglieder erscheint es vielmehr ausgeschlossen, dass umgangssprachlich das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an Stelle des Wortes „Fußballclub“ tritt. Dass etwa die Frage „Wieviele Fußballclubs gibt es in der Stadt?“ auch mit dem Kürzel „FC gestellt werden könnte (Wieviele FCs gibst es in der Stadt?) erscheint fernliegend. Dass die auf Seite 4 f. der Klageerwiderung (Bl. 396 f.) aufgeführten Begriffe mit „FC“ abgekürzt werden könnten, mag theoretisch so sein. Dass eine solche Abkürzung tatsächlich so erfolgt und auch Eingang in die Umgangssprache gefunden hat, ist indes nicht dargetan.

Der Beklagte hat auch eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB durch Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain begangen. Denn er hat unbefugt den Namen bzw. eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Durch die Registrierung des Domainnamens „fc.de“ hat der Beklagte das namensrechtlich geschützte Kürzel der Klägerin namensmäßig gebraucht und dadurch zugleich die ernsthafte Gefahr einer künftigen Verwendung der Domain begründet. Es kann auch nicht – wie bereits oben aufgezeigt wurde - festgestellt werden, dass der Verkehr in diesem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Webseite sieht. Der Namensgebrauch ist auch unbefugt erfolgt. Dies ist der Fall, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht. So liegen die Dinge vorliegend: Dem Beklagten steht weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung „FC“ zu, noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. Aus diesem Grunde wäre es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, wenn das Kürzel – wie der Beklagte geltend macht - noch von Dritten namensmäßig verwendet würde (vgl. zum Ganzen auch BGH, a.a.O., Tz 14 ff.).

Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen. Diese liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH, a.a.O., Tz 21 f.). Jedenfalls ist auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass zumindest eine räumlich begrenzte Gefahr der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Denn unstreitig bezeichnen zumindest die Fußballfans in Köln mit „FC“ die Klägerin. Damit wäre aber auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass für die Klägerin als danach nur regional oder lokal tätige Anbieterin in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich die Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Auch dies müsste die Klägerin gegenüber einem – wie dem Beklagten – Nichtberechtigten nicht hinnehmen. Auch dann stünde ihr gegenüber dem Beklagten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu (vgl. BGH a.a.O., Tz. 24).

Im Übrigen kann der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits unter einer anderen Domain im Internet aktiv ist bzw. dass sie ihren vollständigen Namen als Domain benutzen könne. Es ist nämlich einem Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend, dass es als Domainname nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung wählt, sondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im Verkehr ebenfalls bekannt ist (so BGH GRUR 2006, 159 Tz. 19 – hufeland.de).

Schließlich gebührt bei der abschließend vorzunehmenden Abwägung dem Interesse der Klägerin der Vorrang. Denn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers ist in Fallgestaltungen wie der vorliegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ registriert wird. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein. Umgekehrt sind schützenswerte Belange des Beklagten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein könnten vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Das bloße Interesse des Beklagten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung nicht schutzwürdig (vgl. BGH, a.a.O., Tz 28 ff.).

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Abmahnkostenforderung der Klägerin nur in Höhe der auf den berechtigten Teil der Abmahnung (Namensrechtsverletzung) quotal entfallenden Teil der Gesamtforderung (1,3 Geschäftsgebühr aus 50.000,--€ zzgl. 20,-- € Auslagenpauschale = 1.531,90 €) begründet, und zwar bei einer Kostenquote von 50 % in Höhe von 765,95 €."


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KG Berlin: Registrierung und Nutzung der Domain aserbaidschan.de verletzt die Namensrechte des Landes Aserbaidschan

KG Berlin
Urteil vom 07.06.2013
5 U 110/12
aserbaidschan.de


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Registrierung und Nutzung der Domain aserbaidschan.de die Namensrechte des Landes Aserbaidschan verletzt.

Aus den Enstcheidungsgründen:

"Der Klägerin steht als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an ihrem Namen Aserbaidschan zu. Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info; vgl. auch BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de).
[...]
Dass hier gegen den Beklagten Namensschutz nicht für "Republik Aserbaidschan", sondern für "Aserbaidschan" beansprucht wird, ist unschädlich. Der Namensschutz beschränkt sich nicht auf den vollständigen offiziellen Namen in seiner Gesamtheit, sondern erstreckt sich auch auf Fälle der Benutzung des die Gesamtbezeichnung prägenden Namenskerns, so wie er üblicherweise (wenn man so will: "schlagwortartig") benutzt wird
[...]
Wird ein fremder Name - auch der Name einer Gebietskörperschaft - als Internetadresse benutzt, werden die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in ständiger - auch aktueller - höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig bejaht (vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info), und zwar auch schon im Fall der bloßen Registrierung (vgl. BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de; BGH GRUR 2012, 304, Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2013, 294, Rn. 14 - dlg.de)"



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KG Berlin: Domain berlin.com verletzt die Namensrechte der Stadt Berlin - Namensanmaßung und Zuordnungsverwirrung bei entschprechenden Inhalten

KG Berlin
Urteil vom 15.03.2013
5 U 41/12
berlin.com


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Nutzung der Domain berlin.com die Namensrechte der Stadt Berlin verletzten kann. Es liegt - so das Gericht - eine Namesanmaßung und eine Zuordnungsverwirrung vor, wenn über die Domain Inhalte angeboten werden, die auch von der Stadt Berlin stammen könnten.

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OLG Köln: Kennzeichenrechtsverletzung und wettbewerbswidrige Behinderung durch Tippfehlerdomain

OLG Köln
Urteil vom 10.02.2012
6 U 187/11


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass Tippfehlerdomains auch bei Verlinkung auf eine Parkingseite eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt.

Aus den Entscheidunggründen:

"Die Klägerin wirft dem Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 10 UWG vor, sie werde dadurch behindert, dass er Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf die vorerwähnte „Parking“-Seite umleite.
[...]
Die Kammer hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin auf diese Weise tatsächlich behindert wird.
[...]
Je häufiger die Seite angeklickt wird, desto häufiger werden auch die Fälle sein, in denen jemand versehentlich das letzte „e“ weglässt. Diese gezielte Fehlleitung bewirkt auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Klägerin.
[...] Zu Recht hat das Landgericht die Verurteilung zusätzlich auf die kumulativ gel­tend­ge­­mach­te Verletzung des Namensrechts gestützt (§§ 12, 823, 1004 BGB).
[...]
Die Bestimmung erfasst die hier vorliegende Verwendung eines fremden Namens als Domain (vgl. BGH GRUR 02, 622 - „shell.de“). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzer den identischen Namen gebraucht, so lange die beanstandete Bezeichnung mit dem geschützten Namen – wie hier - zumindest abstrakt verwechslungsfähig ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 12 Rz 27).
[...]
Ein schützenswertes Interesse des Beklagten daran, potenzielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten, besteht nicht. Demgegenüber hat diese ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht wird. Es ist in namensrechtlicher Hinsicht auch vom Bestehen einer konkreten Verwechslungsgefahr durch das Vertippen beim Eingeben der Domain auszugehen (vgl. die bereits von dem Landgericht zutreffend angeführten Entscheidung des LG Hamburg NJW-RR 07, 338 – „bundesliga.de“)."


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BGH: Zur Namensrechtsverletzung und Unterscheidungskraft von Bezeichnungen politischer Parteien und Wählervereinigungen - Freie Wähler

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I ZR 191/10
Freie Wähler
BGB § 12; PartG § 4 Abs. 1 und 2

Leitsätze des BGH:

a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.

b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.

BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 191/10 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ein ausgefallener Vorname kann Namensrechte an der Zeichenfolge begründen - raule.de

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06 -
BGB § 12
raule.de

Der Inhaber eines ausgefallen Vornamens kann sich im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Internetdomain auf entsprechende Namensrechte an dem Vornamen berufen.

Leitsatz des BGH:

Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

BGH: Zulässigkeit der Registrierung einer Domain für einen Dritten als Treuhänder - grundke.de

BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04
BGB § 12
grundke.de


Nunmehr liegt die grundke-Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.02.2007- I ZR 59/04) zur Problematik der Treuhanddomains auch im Volltext vor. Dabei hat der BGH eine zweckmäßige Regelung getroffen. Ein Treuhänder, der eine Domain für einen Dritten registriert, kann sich gegenüber einem weiteren Namensträger oder Markeninhaber grundsätzlich auf die von seinem Kunden bzw. Treugeber abgeleiteten Kennzeichenrechte berufen. Um Missbrauch vorzubeugen, knüpft der BGH dies jedoch an einige Voraussetzungen. So muss zunächst leicht erkennbar und überprüfbar sein, dass die Domain für einen Dritten Namens- oder Kennzeichenrechtsinhaber registriert wurde. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass unter der Domain Inhalte des Treugebers hinterlegt sind. In dem von BGH entschiedenen Fall befand sich dort ein Online-Shop des Treugebers. Der BGH regt zudem an, dass die DENIC einen entsprechenden Punkt in den Registrierungsdaten ergänzt, um so eine schnelle Methode der Kontrolle zu ermöglichen. Es genügt nicht, wenn der Domaininhaber entsprechende Kennzeichenrechte erst erwirbt, wenn dieser von einem Namens- oder Markeninhaber auf Freigabe in Anspruch genommen wird. Dieser beliebten Verteidigungsstrategie eifriger Domainsammler hat der BGH somit zu Recht ein Riegel vorgeschoben. Bereits im Zeitpunkt der Registrierung muss der Domaininhaber vom Treugeber beauftragt worden sein.



Leitsätze:


a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.

BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 59/04 - OLG Celle
LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Zulässigkeit der Registrierung einer Domain für einen Dritten als Treuhänder - grundke.de" vollständig lesen

OLG Hamburg: Namensrechtsverletzung durch Blog-Name

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 - 3 W 110/07

Eigener Leitsatz:
Die Registrierung und Nutzung einer Domain bestehend aus einem fremden Namen, des Zusatzes "blog" und einer Top-Level-Domain ("[name]blog.de") ist eine unzulässige Namensanmaßung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamburg: Namensrechtsverletzung durch Blog-Name" vollständig lesen