Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5 DDG vorliegt, wenn die Anbieterkennzeichnung bzw. das Impressum über einen Link mit der Bezeichnung "Kundeninformation" erreichbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Zu Recht nimmt das Landgericht weiter an, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch ein
Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG aF) zusteht, soweit er sich mit dem Klageantrag zu I.2. gegen die Missachtung der Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung (§ 5 Abs. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 DDG) wendet.
a) Aus den oben (unter B.II.1.a) genannten Gründen ist auch insoweit deutsches Sachrecht anzuwenden. Die bis zum 13. Mai 2024 gültige Bestimmung des § 3 TMG, auf die die Berufung verweist, bzw. die inhaltsgleiche und lediglich redaktionell angepasste Nachfolgeregelung in § 3 DDG (vgl. dazu BT-Drucks. 20/10031 S. 69) enthält dagegen keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot. Die Anwendung des Beschränkungsverbots hat zur Folge, dass das nach nationalen Kollisionsregeln anwendbare Recht, soweit es strengere Anforderungen als das im Sitzmitgliedstaat des Diensteanbieters geltende Sachrecht vorsieht, inhaltlich zu modifizieren und auf die weniger strengen Anforderungen des Rechts des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 [juris Rn. 37] - World of Warcraft II zu § 3 TMG).
b) Auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten (Anlage K 6) werden wesentliche Informationen gemäß § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG aF) vorenthalten. Insoweit nimmt das Landgericht zu Recht an, was letztlich auch von der Berufung hingenommen wird, dass die Beklagte den Vorgaben des deutschen Rechts zur Anbieterkennzeichnung in § 5 Abs. 1 TMG bzw. in § 5 Abs. 1 DDG nicht genügt; der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften ist dabei ohne weiteres eröffnet.
aa) Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von dem Kläger angegriffenen Form gegen das sog. Transparenzgebot des § 5 Abs. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 DDG. Danach sind die in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies ist im Streitfall schon deshalb nicht der Fall, weil die Angaben zur Anbieterkennzeichnung auf der beanstandeten Internetseite (Anlage K 6) durch Betätigung des Links mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ zu erreichen sind. Im Internetverkehr haben sich aber die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, NJW 2006, 3633 [juris Rn. 20] - Anbieterkennzeichnung im Internet) oder auch „Identität“ „Anbieter“ oder „Über uns“ (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 18) zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Der auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten (Anlage K 6) enthaltene Link mit der Bezeichnung „Kontakt“ führt aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers gerade nicht zur Anbieterkennzeichnung. Der dazu von der Beklagten verwendete Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ ist eher unüblich und damit gerade nicht leicht erkennbar; die Bezeichnung „Kundenbetreuung“ deutet auf einen Support- oder Servicebereich hin und wird von dem durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht als eine Bezeichnung für einen Link verstanden, unter dem rechtliche Angaben zum Anbieter digitaler Dienste zu finden sind.
Im Übrigen nimmt das Landgericht auch zutreffend an, dass die Angaben zur Anbieterkennzeichnung der Beklagten über den Link „Kundenbetreuung“ nicht unmittelbar erreichbar sind. Davon ist nur auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann; die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, aaO Rn. 22). In der Regel darf ein Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen (sog. Zwei-Klick-Lösung, vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 21, mwN). Im Streitfall müssen aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers mehr als zwei Links betätigt werden, um dann die Adressdaten, Register- und Steuernummer der Beklagten zu erfahren. Schließlich geht das
Landgericht auch zu Recht davon aus, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG unvollständig sind. Danach haben Diensteanbieter Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post bereitzuhalten. Der Diensteanbieter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14, GRUR 2016, 957 [juris Rn. 14] - Mehrwertdienstenummer; EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07, NJW 2008, 3553 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV). Diesen Maßstäben genügen die von der Beklagten eröffneten Kontaktaufnahmemöglichkeiten schon deshalb nicht, weil keine E-Mail-Adresse angegeben ist.
bb) Eine andere Betrachtung ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 TMG bzw. § 3 Abs. 2 DDG angezeigt. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass das Herkunftslandprinzip jedenfalls im Ergebnis nicht zur Klageabweisung führen kann. Denn die Vorschriften des § 5 TMG bzw. des § 5 DDG dienen der - weitgehend wortgleichen (vgl. Spindler in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 4) - Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG und bleiben am unteren Rand des für die Mitgliedsstaaten zulässigen Maßnahmenspektrums (vgl. Denga in: Heldt/Legner, DDG, 1. Aufl. 2025, § 5 Rn. 6). Da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht seit Jahren abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die irische Rechtslage - wenn nicht wortlautgetreu, dann zumindest aufgrund richtlinienkonformer Auslegung - jedenfalls im Ergebnis vergleichbar ist; eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, dessen Schutz § 3 Abs. 2 DDG (bzw. § 3 Abs. 2 TMG aF) dient, kann daher ausgeschlossen werden (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 5 U 9/18, MMR 2020, 239 [juris Rn. 157]).
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass ein Impressum auf einer Drittplattform bei Verlinkung auf Hompage-Startseite nicht gemäß § 5 DDG leicht erkennbar ist, wenn mehr als 2 Klicks erforderlich sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz auf anwalt.de verstößt gegen § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 DDG.
(1) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wesentliche Informationen in diesem Sinne sind auch die im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 DDG zur Verfügung zu stellenden Informationen. Hiernach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste verschiedene Informationen vorzuhalten, die unter anderem auch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG), die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 lit. b DDG) sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 lit. c DDG), enthalten.
Diese dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienenden Informationspflichten stellen nach der Rechtsprechung zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, doch fallen sie im Verhältnis zu Verbrauchern in den Anwendungsbereich von § 5b Abs. 4 UWG und damit auch des § 5a UWG (vgl. Köhler/Odörfer in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 3a Rn. 310 m. w. N.).
(2) Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 DDG ist auch die Beklagte. Denn unter einem Diensteanbieter ist gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG jeder Anbieter digitaler Dienste zu verstehen. Die Impressumspflicht trifft den Content-Provider, also den Anbieter, der eigene Informationen im Internet bereithält, unabhängig davon, ob er über einen eigenen Server verfügt oder fremde Speicherkapazitäten nutzt (vgl. Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 46. Edition, § 5 DDG Rn. 8). Ist ein Angebot auf einer Plattform - wie hier - als eigenständiger digitaler Dienst zu qualifizieren, muss es unabhängig vom Betreiber der Plattform eine eigene Anbieterkennzeichnung enthalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - 20 U 17/07, MMR 2008, 682 (683) [OLG Düsseldorf 18.12.2007 - I-20 U 17/07], Ott, a. a. O., § 5 Rn. 9).
Soweit § 5 Abs. 1 DDG einschränkend verlangt, dass es sich um einen in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst handelt, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass Webseiten allein deshalb ausgeschlossen sind, weil sie kostenlos aufrufbar sind oder keine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnet wird. Vielmehr genügt die Anpreisung eigener Waren oder - wie hier - Dienstleistungen, so dass die Webseite quasi als Einstiegsmedium für die Gewinnung von Kunden dienen soll (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012 - 20 U 147/11, BeckRS 2013, 11226; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.03.2007 - 6 U 115/06, MMR 2007, 379; Ott, a. a. O., § 5, Rn. 6, 12 m. w. N.).
(3) Die von § 5 Abs. 1 DDG geforderten Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Im Streitfall erfüllt die Art und Weise, in der die Beklagte die Anbieterkennzeichnung vorgenommen hat, nicht die Kriterien der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit.
(a) Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört zur leichten Erkennbarkeit, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen regelmäßig die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 19 - Anbieterkennzeichnung; Ott, a. a. O., § 5 DDG Rn. 19; Köhler/Odörfer, a. a. O., § 3a Rn. 1.310).
(aa) Hier hat die Beklagte auf ihrer Internetpräsenz unter anwalt.de weder unmittelbar ein Impressum vorgehalten noch einen zur Anbieterkennzeichnung führenden Link mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" versehen, sondern dort lediglich unter der Überschrift "Kontaktdaten" diverse Informationen gesammelt dargestellt. Konkret handelt es sich um ihre Öffnungszeiten und unter der weiteren Überschrift "Kontakt" um die Telefon-Festnetznummer, eine Mobilfunknummer, eine weitere Festnetznummer, ihre E-Mail-Adresse, ihre Webadresse ra-j..de und schließlich ihre Faxnummer. Daneben folgen noch die postalische Anschrift, eine Landkarte und Kontaktdaten einer Zweigstelle.
(bb) Damit wird die Beklagte den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht. Zwar mag dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sein, dass mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" solche Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt. Anders ist dies jedoch, wenn sich ein in anderer Weise bezeichneter Link lediglich - wie hier - innerhalb der Kontaktdaten befindet. In einem solchen Fall ergibt sich für den verständigen Internetnutzer lediglich die Information, dass die Beklagte eine weitere Internetseite unterhält, ohne dass dies dem Nutzer den Schluss nahelegen würde, dort überhaupt weitergehende Daten zur Anbieterkennzeichnung zu finden, die über die auf der Seite anwalt.de gegebenen hinausgehen.
Im Hinblick auf das Kriterium der leichten Erkennbarkeit muss der Link so gestaltet sein, dass ein Durchschnittsnutzer ihn auch bei flüchtiger Betrachtung weder übersehen noch missverstehen kann, sondern er klar ersieht, welche Art von Informationen sich hinter dem Link verbergen (vgl. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415 (417)). Das aber ist bei einem als ra-j..de bezeichneten Link nicht der Fall. Insbesondere lässt sich dieser Bezeichnung nicht entnehmen, dass hier ein Weg eröffnet werden soll, der zu einem Impressum für die Webseite unter der Adresse anwalt.de führt.
(b) Auch die unmittelbare Erreichbarkeit ist, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, nicht gegeben.
(aa) Die Pflichtangaben müssen unmittelbar, d. h. ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, a. a. O., Rn. 22). Dass der Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse Aktivität abverlangt wird, schließt eine unmittelbare Erreichbarkeit zwar noch nicht aus (vgl. Ott, a. a. O., § 5 DDG Rn. 22), doch müssen die Angaben zumindest ohne langes Suchen auffindbar sein. Die unmittelbare Erreichbarkeit ist noch gegeben, wenn der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt, denn das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 20.07.2006, a. a. O., Rn. 22 f.; Köhler/Odörfer, a. a. O., § 3a UWG Rn. 1.310).
(bb) Nach diesem Maßstab gewährleistet die Darstellung der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz nicht die unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung. Denn sofern der Nutzer des Internetangebots der Beklagten auf anwalt.de (überhaupt) erkennt, dass er weitere Impressumsangaben über die dort verlinkte Homepage der Beklagten finden kann, wird er nach dem Anklicken dieses Links auf der sich dann öffnenden Webseite als erstes auf den als "Kontakt" bezeichneten Link in der Kopfzeile der Startseite klicken und sodann feststellen, dass ihn dies (nur) zu einer Seite mit Kontaktdaten und einem Kontaktformular geführt hat. Demgemäß wird er nun möglicherweise eigens nach einem Impressum suchen, wozu er an das Seitenende scrollen muss, um so durch ein weiteres, drittes Klicken auf den Link "Impressum" zu der gesuchten Anbieterkennzeichnung zu gelangen. Damit braucht der Nutzer aber insgesamt drei, nicht nur zwei Klicks. Unter Umständen wird er sogar nach dem Anklicken der Kontaktseite und nachdem er festgestellt hat, dass auch hier die gesuchte Anbieterkennzeichnung nicht zu finden ist, von einem Irrtum ausgehen, auf die Startseite zurückklicken und dann dort nach dem Impressum suchen, was insgesamt sogar vier Klicks benötigt.
(cc) Davon, dass der Nutzer direkt auf der Startseite nach dem Impressum sucht und dieses anklickt, kann demgegenüber nicht ausgegangen werden.
((1)) Zum einen ist der Link "Impressum" nach der Weiterleitung zur Startseite der Homepage der Beklagten nicht effektiv optisch wahrnehmbar. Er befindet sich an dem (zunächst nicht sichtbaren) Seitenende, so dass der Besucher der Seite zuvor über den Bildschirm scrollen müsste, um zu diesem Link zu gelangen. Davor wird ihm jedoch auf der Startseite der als "Button" gestaltete und in einem Rotton deutlich hervorgehobene Link "Kontakt" ins Auge springen, weshalb er nach der Lebenserfahrung und mangels eindeutiger Führung durch die Beklagte als erstes diesen Link ausprobieren wird.
In jedem Fall beeinträchtigt es die unmittelbare Erreichbarkeit, wenn der Nutzer - wie hier - erst eine Auswahl zwischen verschiedenen, von ihm anzuklickenden Links treffen und er mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig auf die von ihm gesuchte Anbieterkennzeichnung hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 25 - Anbieterkennzeichnung; OLG München, a. a. O., Urteil vom 12.02.2004).
((2)) Zum anderen ist einem mit durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten Nutzer das Scrollen des Bildschirms zwar zuzutrauen und zuzumuten, wenn er nach Impressumsangaben sucht. Anders ist dies jedoch, wenn der auf diese Weise zurückzulegende Weg zu unübersichtlich wird, was unter Umständen auch der Fall sein kann, wenn der Nutzer über vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst auch nur vermutet werden kann (vgl. OLG München, vom 12.02.2004 - 29 U 4564/03, NJW-RR 2004, 1345 - Impressum-Link bei Internet-Angebot; s. a. Ott, MMR 2007, 354 (358)).
Da die Startseite der Homepage der Beklagten im Webdesign einer sogenannten Longpage gehalten ist und der Nutzer hier über mehr als sechs Bildschirmseiten scrollen muss, um am Seitenende das "Impressum" zu finden, spricht viel dafür, dass der dem Nutzer von der Beklagten zugemutete Aufwand, um zu der Anbieterkennzeichnung zu gelangen, bei einer Gesamtbetrachtung zu groß, als dass noch von einer unmittelbaren Erreichbarkeit gesprochen werden könnte.
(c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Impressum zwar nicht zwingend unter der gleichen Domain befinden muss wie die angebotenen Inhalte, so dass auch eine Verlinkung - wie hier - einer Internetpräsenz unter anwalt.de auf die eigene Webseite der Beklagten möglich ist (vgl. dazu Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 46. Edition, § 5 DDG Rn. 24). Allerdings folgt aus dem Tatbestandsmerkmal "für", dass sich aus dem Impressum ergeben muss, auf welche Webseiten es sich bezieht. Es muss auszuschließen sein, dass ein Nutzer über den "Domainwechsel" verwirrt wird und das Impressum gedanklich nicht der Ausgangsseite zuordnet (vgl. Wüstenberg, VuR 2013, 403 (408); Ott, MMR 2007, 354 (358), Solmecke in: Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Teil 21.1 Rn. 5; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Elektronische Medien, 4. Aufl., § 5 TMG Rn. 41).
Zwar liegt es für den durchschnittlichen Internetnutzer nahe, dass sich das Impressum auch auf die Webseite beziehen soll, auf der er den Link "Impressum" angeklickt hat (vgl. z. B. Ott, MMR 2007, 354 (358)), doch liegen die Dinge im Streitfall aufgrund der von der Beklagten gewählten abweichenden Art der Gestaltung anders. Der Nutzer muss zunächst auf einen nicht als "Kontakt" oder "Impressum" bezeichneten Link zur Homepage der Beklagten klicken und dort den Link "Impressum" suchen. Da diese Gestaltungsweise nicht nahelegt, dass zum Zwecke des Auffindens der Anbieterkennzeichnung das Beschreiten gerade dieses Suchpfads gewollt ist, hat der Nutzer ohne diesbezügliche Hinweise keine Veranlassung, das Impressum auf der Webseite der Beklagten auch auf ihre Internetpräsenz unter anwalt.de zu beziehen.
(d) Mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 26.03.2025 gehaltenen Vortrag, auf ihrer Seite ra-j..de befinde sich ein Cookie-Hinweis, der wiederum mit einem unmittelbar zum "Impressum" führenden Link ausgestattet sei, dringt die Beklagte nicht durch.
(aa) Zunächst ist dieser Vortrag der Beklagten in zweiter Instanz neu und deshalb gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig, zumal weder Zulassungsgründe vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
(bb) Doch selbst wenn die Webseite der Beklagten auch technisch nicht notwendige Cookies verwenden würde, diese deshalb mit einem sogenannten Cookie-Consent-Tool (CCP) nach § 25 Abs. 1 TDDDG versehen wäre und der Cookie-Hinweis wiederum mit einem eigenen Impressumslink ausgestattet sein sollte, führte dies zu keiner anderen Bewertung. Auch in diesem Falle könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der "Zwei-Klick-Rechtsprechung" eingehalten werden.
Eine Suche nach dem Impressum im Rahmen des Cookie-Consent-Tools entspricht nach den Erfahrungen des Senats nicht den Nutzungsgewohnheiten eines durchschnittlichen Internetnutzers. Im Gegenteil werden die oft als störend empfundenen Cookie-Hinweise in der Praxis nicht selten reflexartig weggeklickt, ohne dass sie inhaltlich im einzelnen zur Kenntnis genommen würden. Hinzu tritt, dass sich das Cookie-Consent-Tool, welches der Information über die Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies und der Erteilung der hierfür nötigen Zustimmung durch den Nutzer dient, technisch bedingt nur auf die angesteuerte Webseite unter ra-j..de beziehen kann. Entsprechend hat der Nutzer auch keine Veranlassung, einen in dieses Tool eingebetteten Impressumslink auch der Ausgangsseite unter anwalt.de zuzuordnen.
In jedem Fall handelt es sich bei dem Cookie-Hinweis aber auch nicht um das von dem Nutzer der Seite anwalt.de gesuchte Ziel. Die Beklagte hat dort einen Link zu ihrer Webseite gesetzt, den sie als ra-j..de gekennzeichnet hat. Wenn dies von dem Nutzer so verstanden werden soll, dass er auf der solchermaßen beschriebenen Webseite der Beklagten ein auch für die Internetpräsenz der Beklagten auf anwalt.de geltendes Impressum finden soll, muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass der auf diese Weise auf die Suche geschickte Nutzer dann auch auf der Webseite ra-j..de nach der Anbieterkennzeichnung und nicht auf einem dieser vorgeschalteten Cookie-Consent-Tool hiernach suchen wird. In letzterem wird er vielmehr ein Hindernis erblicken, das sich ihm in seinem Bemühen, auf die angesteuerte Webseite zu gelangen, in den Weg stellt und das er durch rasches "Wegklicken" beseitigen wird.
(4) Die weiteren Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 UWG liegen ebenfalls vor.
(a) Es handelt sich um wesentliche Informationen, weil nach § 5b Abs. 4 UWG solche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG als wesentlich gelten, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder - wie hier - nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den hiermit angesprochenen Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGP-RL gehören nach Anh. II auch diejenigen in Art. 5 und 6 E-Commerce-RL, welche von §§ 5, 6 TMG a. F. umgesetzt wurden und an deren Stelle mit Wirkung vom 14.05.2024 wiederum die §§ 5, 6 DDG getreten sind (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5b Rn. 5.26).
(b) Allerdings wird nach § 5b Abs. 4 UWG nur die "Wesentlichkeit" der Informationen, die nach Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation zu geben sind, vermutet (Dreyer in: Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 5a Rn. 181). Die weiteren Voraussetzungen des in § 5a Abs. 1 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, wonach der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und wonach deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, stellen zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbstständig zu prüfen sind. Dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine informierte Entscheidung benötigt und ihr Vorenthalten ihn zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann, stellt allerdings den Regelfall dar, so dass den Unternehmer, der Gegenteiliges geltend macht, hierfür eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979, Rn. 26 - Testsiegel auf Produktabbildung; ders., Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [BGH 07.03.2019 - I ZR 169/17] Rn. 28 - Energieeffizienzklasse III).
Besondere Umstände, die hier dafür sprechen könnten, dass die dem Verbraucher von der Beklagten vorenthaltenen Informationen bei der Abwägung des Für und Wider seiner geschäftlichen Entscheidung keine Rolle spielen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die im Antrag genannten wesentlichen Informationen von dem Verbraucher im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benötigt werden, und dass ihr Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen Information nicht getroffen hätte (vgl. a. dazu Dreyer, a. a. O., § 5a UWG Rn. 114 und 117b m. w. N.).
cc) Schließlich ist auch vom Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs nötigen Wiederholungsgefahr auszugehen. Durch den stattgefundenen Gesetzesverstoß in Form des Vorenthaltens der geschuldeten Informationen wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt werden kann (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 23 - Haus & Gund III). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Dass sie zwischenzeitlich ihren Internetauftritt nach Vorgabe der gesetzlichen Vorschriften geändert hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr nach dem Gesagten nicht.
Das LG Trier hat entschieden, dass ein Impressum nach § 5 DDG auf einer Drittplattform auch durch einen Link auf die Homepage vorgehalten werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Der Verfügungskläger hat aber keinen Verfügungsanspruch aus §§ 3, 3a, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 5 Satz 1 DDG. Es fehlt an einem Verstoß gegen § 5 DDG.
a) Das Impressum auf der Homepage der Verfügungsbeklagten genügt den Anforderungen für anwalt.de. § 5 DDG sieht nicht vor, dass für jeden digitalen Dienst ein besonderes "Impressum" vorgehalten werden muss, dass also quasi auf der Homepage der Verfügungsbeklagten einmal die erforderlichen Pflichtangaben für die Homepage selbst und einmal für die andere Homepage anwalt.de aufgeführt sein müssen. Vielmehr müssen bei einem digitalen Dienst Informationen ständig verfügbar gehalten werden müssen. Diese unterscheiden sich nicht je nach Homepage. Dabei sind auf der Homepage der Verfügungsbeklagten die von dem Verfügungskläger monierten Informationen zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG enthalten.
Soweit der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung moniert hat, dass auf der Homepage auch noch zusätzliche Berufsträger aufgeführt sind, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass dies auch bereits zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes der Fall gewesen wäre, und dies ergibt sich auch nicht aus den von der Verfügungsbeklagten eingereichten Anlagen AG4 und AG5. Im Übrigen wären dann aber auch die Pflichtangaben für anwalt.de auf der Homepage enthalten, da auf der Seite anwalt.de zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes - wie sich auch dem von der Verfügungsklägerseite eingereichten Screenshot ergibt (vgl. Anlage 2 zur Antragsschrift) - nur die Verfügungsbeklagte und ansonsten kein Berufsträger aufgeführt ist. Selbst für die Homepage der Verfügungsbeklagten läge nicht zwangsläufig ein Verstoß vor, da die Pflichtangaben gemacht wurden und nur der Dienstanbieter nach § 5 DDG die Angaben machen muss. Ist dies die Verfügungsbeklagte, so muss der weitere Berufsträger nicht bei den Pflichtangaben aufgeführt werden. Jedenfalls wäre aber ein Verstoß auf der Homepage der Beklagten nach der Kerntheorie nicht von dem behaupteten Verstoß erfasst.
b) Das Impressum auf der Homepage der Verfügungsbeklagten ist auch für den Internetauftritt bei anwalt.de leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
(1) Einem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets war es bereits in den frühen 2000ern bekannt, dass mit dem Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 20, juris). Daran hat sich nichts geändert. Üblich ist insoweit auf vielen Homepages, dass der Link zu den Angaben des § 5 DDG ganz am Anfang unter den verschiedenen Überschriften oder oftmals auch am Ende der Homepage auffindbar ist. Insoweit geht ein durchschnittlicher Internetnutzer davon aus, dass bei einem am Ende des Auftritts der Verfügungsbeklagten durch Umrandung und Fettdruck stehenden Links unter den Überschriften "Kontaktdaten" und "Kontakt" die maßgeblichen Informationen aufgerufen werden können. Dass vorliegend nicht der Begriff "Kontakt", sondern die Bezeichnung der Homepage http://www.kanzlei-.../ verlinkt wurde, ändert daran nichts. Ein durchschnittlich informierter Internetnutzer wird durch die blaue Schriftfarbe und das Verlinkungssymbol sofort erkennen, dass der Begriff "Kontakt" nicht verlinkt ist, aber die praktisch direkt unter diesem stehende Homepage. Leicht erkennbar ist insoweit auch, dass dort die relevanten Informationen abrufbar sind. Durch die Gestaltung erhöht sich sogar die Erkennbarkeit, da unter Kontakt auch die Emailadresse der Verfügungsbeklagten hinterlegt ist und ein Nutzer nicht im Unklaren darüber sein kann, ob es sich bei dem Link um ein Kontaktformular oder die maßgeblichen Informationen nach § 5 DDG handelt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 21, juris).
Vorliegend gelangte man mit einem Klicken auf die Verlinkung direkt auf die Homepage der Verfügungsbeklagten, auf der direkt ganz oben unter dem Logo der Verfügungsbeklagten als eine von mehreren Überschriften der Begriff "Impressum" verlinkt ist. Nach einem Klicken auf diesen gelangt man auf die Unterseite Impressum, auf der die erforderlichen Pflichtangaben nach § 5 DDG direkt aufgeführt sind.
Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, das OLG Frankfurt habe entschieden, dass ein Link auf die eigene Homepage grundsätzlich ungeeignet sei, trifft dies nicht zu (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2025, Anlage 7 zum Schriftsatz vom 06.03.2025, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht). Das OLG hat vielmehr nur festgestellt, dass bei dem dort entschiedenen Fall für die weiterführenden Links kein Hinweis wie "Kontakt" oder "Impressum" gewählt wurden, sondern nur die Internet-Adresse angegeben wurde (dort unter II. 2. c) b). Vorliegend war aber gerade ein Hinweis durch die Überschrift "Kontakt" gegeben. Hingewiesen sei insofern darauf, dass das OLG Frankfurt gerade nicht darauf besteht, dass der Link mit "Kontakt" oder "Impressum" bezeichnet wird, sondern es ausreicht, dass ein derartiger Hinweis vorhanden ist.
Auch geht die Argumentation der Verfügungsklägerseite mit "Teilimpressen" ins Leere. Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten war nach dem Vortrag der Parteien ein vollständiges Impressum vorhanden. Für einen Suchenden liegt aber dann nichts näher, als unter Kontakt die sonstigen Informationen zu vermuten.
Das behauptete Fehlen einer Datenschutzerklärung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2025 ist nach § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO liegen keine vor und es wurde auch kein Schriftsatznachlass gewährt, § 296a S. 1 ZPO. Weder erfolgte ein richterlicher Hinweis noch wurde von Verfügungsbeklagtenseite neuer Sachvortrag gehalten, §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO. Soweit der Kammer bei kurzer Recherche ersichtlich, ergibt sich die Verpflichtung zu einer Datenschutzerklärung aber auch nicht aus § 5 DDG, sondern aus der TDDDG. Insoweit handelt es sich um einen nicht kerngleichen Verstoß, der vom Klageantrag nicht gedeckt wäre.
(2) Unmittelbare Erreichbarkeit ist gegeben, wenn die erforderlichen Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 22, juris; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; BeckOK InfoMedienR/Ott, 46. Ed. 1.11.2024, DDG § 5 Rn. 22, beck-online). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21). Dabei wird ganz allgemein eine Unmittelbarkeit bejaht, wenn - wie hier - nur zwei Schritte benötigt werden, um zu den Pflichtangaben zu gelangen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 23, juris; BeckOK InfoMedienR/Ott, 46. Ed. 1.11.2024, DDG § 5 Rn. 22, beck-online). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig - wie hier auch - kein langes Suchen (für den ganzen Absatz: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 23, juris, m.w.N.). Unschädlich ist auch, dass der Link auf eine andere Homepage führt (LG Trier, Urteil vom 1.
August 2017 – 11 O 258/16 –, Rn. 13, juris). Für die Unmittelbarkeit (wie auch die Erkennbarkeit) spielt es keine Rolle, ob eine Verlinkung auf eine Unterseite der Homepage oder eine andere Homepage erfolgt.
Soweit der Verfügungskläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2025 vorgetragen hat, dass ein Dritter Klick erforderlich sei, weil man den Cookies-Hinweis wegklicken müsste, ist der Vortrag nach § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO liegen keine vor und es wurde auch kein Schriftsatznachlass gewährt, § 296a S. 1 ZPO. Weder erfolgte ein richterlicher Hinweis noch wurde von Verfügungsbeklagtenseite neuer Sachvortrag gehalten, §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO.
Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung besteht, wenn ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung besteht.
Leitsatz des BGH:
Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 107/22 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim
Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ausgeführt, dass in der Benutzung eines Domainnamens regelmäßig eine kennzeichenmäßige Verwendung liegt, wenn die Domain für eine aktiv im geschäftlichen Verkehr verwendete Unternehmenswebsite genutzt wird.
Aus den Entscheidungsgründen: a) Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen geschützt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt,die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 [juris Rn. 27] - Völkl, mwN).
b) Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags zur Domain "cusanus.de" der Klägerin zu dem Schluss gekommen wäre, auch "Cusanus" in Alleinstellung diene als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine solche Annahme auch zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG geführt hätte.
c) Mit Blick auf die Bestimmung der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1 ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags angenommen hätte, die Beklagte zu 1 trete auch unter dem Unternehmensschlagwort "Cusanus Bräu" im geschäftlichen Verkehr auf. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass dieser Umstand in der Folge Auswirkungen auf das Ergebnis im Rahmen der Prüfung von § 15 Abs. 2 MarkenG gehabt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags besteht.
Die Pressemitteilung des BVerwG:
Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags entscheidet ohne Bindungen an subjektive Rechte der Petenten darüber, ob Petitionen auf seiner Internetseite „epetitionen“ veröffentlicht werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Petitionsausschuss betreibt diese Internetseite auf der Grundlage einer von ihm hierzu erlassenen Richtlinie. Danach können Petitionen, die auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden, für die Dauer von vier Wochen auf der Seite veröffentlicht werden, wenn sie inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben, das für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet ist. Einen Anspruch auf Veröffentlichung schließt die Richtlinie ausdrücklich aus. Während der Veröffentlichung können weitere Personen die Petitionen mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben. Danach nimmt das übliche Petitionsverfahren seinen Lauf, d.h. der Bundestag entscheidet aufgrund der Empfehlung des Petitionsausschusses über die weitere Behandlung der Petition. Dieses Verfahren durchlaufen auch Petitionen, die nicht veröffentlicht werden. Den Petenten werden die Entscheidung über die Veröffentlichung und die Art der Erledigung der Petition jeweils unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
Der Petitionsausschuss lehnte es ab, die Petitionen der Kläger, die auf ein Tätigwerden des Bundestags in bestimmten allgemeinpolitischen Themenbereichen abzielten, auf der Internetseite zu veröffentlichen. Auf seine Empfehlungen beschloss der Bundestag jeweils, die Petitionsverfahren abzuschließen, ohne etwas zu veranlassen. Die auf die Veröffentlichung gerichteten Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG gibt einem Petenten Ansprüche darauf, dass die zuständige Stelle oder die Volksvertretung die Petition entgegennimmt, inhaltlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt. Auch darf der Petent bei der Vorbereitung seiner Petition, der öffentlichen Werbung für das Petitionsanliegen und seinen Bemühungen um dessen Unterstützung durch andere nicht behindert werden (sog. Petitionieren). Dagegen gibt Art. 17 GG Petenten keine rechtliche Handhabe, um die Art und Weise der Behandlung der Petition zu beeinflussen. Insbesondere der Volksvertretung steht es grundsätzlich frei, ob sie nach der Kenntnisnahme der Petition weitere Schritte unternimmt, etwa den Sachverhalt weiter aufzuklären versucht oder andere Stellen um die Bewertung des Petitionsanliegens ersucht. Erst recht kann sie nach Gesichtspunkten der politischen Zweckmäßigkeit darüber entscheiden, ob sie ein allgemeines Petitionsanliegen fördert oder sich sogar zu Eigen macht. Insbesondere Petitionen, die allgemeine Anliegen betreffen, sind ausschließlich dazu bestimmt, Anstöße zu geben, die aufgenommen werden können, aber nicht müssen.
Danach werden Veröffentlichungen auf der Internetseite nicht vom Schutzbereich des Petitionsgrundrechts umfasst. Die Veröffentlichungen sind nicht dazu bestimmt, Petenten bei der Werbung für ihr allgemeines Anliegen zu unterstützen. Vielmehr sind sie Teil der Behandlung von Petitionen, bei der Petitionsausschuss und Bundestag keinen Bindungen durch Art. 17 GG unterliegen. Die Veröffentlichungen sollen die Möglichkeit eröffnen, weitere Informationen über das Petitionsanliegen zu sammeln. Diese Zweckbestimmung der Internetseite folgt aus der Richtlinie des Petitionsausschusses, die diesem die Verfügungsmacht über die Seite in vollem Umfang belässt. Den Petenten sind in Fragen des Betriebs, insbesondere der Veröffentlichungen, keinerlei Mitspracherechte eingeräumt.
Nach alledem kann zum einen dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen elektronisch eingereichte Petitionen dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügen. Zum anderen bedarf keiner Entscheidung, ob die Internetseite nur auf gesetzlicher Grundlage betrieben werden darf. Würde dies bejaht, müsste sie bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes geschlossen werden, sodass Veröffentlichungen nicht mehr möglich wären.
Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiten befasst. Grundsätzlich können diese urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung dafür ist, dass Schöpfungshöhe erreicht wird. Es genügt jedoch nicht, wenn die Webseite einer normalen handwerklichen Leistung entspricht. Vielmehr muss die Webseite eine besondere Originalität aufweisen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2005 - 11 U 64/2004, juris Rn. 23 OLG Rostock, Urteil vom 27. Juni 2007 - 2 W 12/07, juris Rn. 10, m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Gestaltung der Internetseite geht nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Weder die Farbauswahl oder -kombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken verleihen der Gestaltung eine Originalität, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen würde, die Gestaltung zu monopolisieren. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Verwendung der Sprache (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Es handelt sich um eine sachliche Information zu Belangen der örtlichen Gemeinschaft. Die verwendete Alltagssprache bietet keine Besonderheiten."
BGH
Beschluss vom 10.12.2009 I ZR 201/07
Email-Spam
Der BGH hat mit dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass die unaufgeforderte Zusendung von E-Mail-Werbung unzulässig ist. Eine Zustimmung ist - so der BGH zutreffend - nicht darin zusehen, dass der Empfänger eine Internetseite unterhält, auf der eine Email-Adresse angegeben ist.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 197/05, GRUR 2008, 925 Tz. 25 = WRP 2008, 1330 - FC Troschenreuth).
b) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen, die Angabe auf der Homepage der Klägerin, dass derjenige, der mit ihr im Kontakt treten oder ihr etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne, habe erkennbar allein die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer betroffen und daher nicht als konkludente Einwilligung in die streitgegenständliche E-Mail-Werbung gewertet werden können. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
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