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OLG Frankfurt: Prioritätsältere Rechte an einer Unternehmensbezeichnung können Ansprüchen aus Unionsmarke entgegengehalten werden - violed

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
07.03.2024
6 U 25/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass prioritätsältere Rechte an einer Unternehmensbezeichnung Ansprüchen aus einer Unionsmarke entgegengehalten werden können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des unionsweit international zuständigen Unionsmarkengerichts (Art. 125 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 Buchst. a UMV) beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus Art. 9 UMV zusteht, da sich die Beklagten nach Art. 9 Abs. 2 Halbsatz 1 UMV für den nach dem Unterlassungsantrag allein in Rede stehenden Bereich der Bundesrepublik Deutschland auf ein prioritätsälteres Recht an dem Unternehmensschlagwort „violed“ der Beklagten zu 1 berufen können (zur territorialen Beschränkung eines deutschen Unternehmenskennzeichens, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.11.2019 -I ZR 222717, GRUR 2020, 647 Rn. 25 mwN - Club Hotel Robinson). Damit ist die Klage insgesamt unbegründet.

1. Zwar fällt das von der Klägerin beanstandete Produktangebot in den Schutzbereich der Klagemarke. Es bezieht sich auf ein Sterilisationsgerät, das unter dem markenmäßig verwendeten Zeichen „violed“ beworben worden ist. Die markenmäßige Zeichennutzung folgt aus dem auf der Internetseite der Beklagten zu 1 in grafisch gestalteter Form abgebildeten Zeichen „violed“, zumal soweit dieses teilweise mit dem ®-Zeichen versehen war, das für den angesprochenen Adressatenkreis - jedenfalls gewerbliche Kunden von Produkten mit LEDs - auf eine Registereintragung hindeutet. Dass die Beklagte zu 1 nicht über eine solche Registermarke verfügt, ist insoweit ebenso unerheblich wie die fehlende Kennzeichnung des eigentlichen Geräts mit „violed“.

2. Die Beklagte zu 2 hat das Zeichen „violed“ auch nicht (glatt) beschreibend benutzt. Daher scheidet eine Duldungspflicht der Klägerin nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a oder b UMV aus.

Zwar hat „violed“, insbesondere in der von der Beklagten zu 1 benutzten schwarz-violetten grafischen Gestaltung des Wortes im konkreten Zusammenhang mit UV-LEDs einen beschreibenden Anklang. Wie ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erkennen wird, setzt es sich aus der Abkürzung „vio“ für „(ultra-)violett“ und „led“ für LED zusammen (wobei es sich auch um eine abgewandelte Schreibweise von „violett“ handeln könnte). Schon weil „vio“ nicht rein beschreibend ist, handelt es sich aber um eine Phantasiebezeichnung.

3. Die Beklagten können sich auch nicht auf ein älteres Recht der Beklagten zu 1 an deren eingetragener deutscher (Wort-)Marke berufen.

a) Die Beklagten machen zu Recht nicht geltend, dass das beanstandete Gerät ein solches der Klasse 9 sei, für das die deutsche Marke Schutz genießt („Optische und Signal-Apparate und -Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Elektrodrähte und -kabel, Elektrokondensatoren, Elektromagnetspulen, elektronische Anzeigetafeln, Sender für elektronische Signale, elektronische Transistoren, Halbleiter und elektronische Halbleiterbauelemente“).

b) Das beanstandete Produkt ist auch nicht als „Beleuchtungsgerät“, „Beleuchtungsanlage“ oder „Beleuchtungslampe“ der Klasse 11 anzusehen.

Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass es sich nicht um ein Beleuchtungsgerät, sondern um einen „UV-Sterilisator“ handelt (vgl. Anlage SB5, GA 36 f.), dessen Zweck in der Sterilisation und nicht in der Beleuchtung besteht. Zwar ist das Gerät (auch) mit einer UV-A-Beleuchtung ausgestattet. Diese dient aber nur dazu, die zu sterilisierende Fläche zu beleuchten. Anders als bei einem „Beleuchtungsgerät“ liegt der Hauptzweck des „UV-Sterilisator[s]“ nicht in der Beleuchtung. Bei anderer Betrachtung wären alle Geräte, die mit einer Lampe oder Leuchte ausgestattet sind (wie etwa teilweise Zahnbohrer oder Epilationsgeräte) „Beleuchtungsgeräte“ im Sinne der Klasse 11.

4. Es kann dahinstehen, ob die Nichtbenutzungseinrede der Beklagten durchgreift.

5. Die Beklagten haben die Klagemarke wegen der durchgreifenden Einrede eines prioritätsälteren Rechts der Beklagten zu 1 an deren Unternehmensschlagwort „violed“ nicht verletzt. Auf dieses Zeichen kommt es hier an und nicht auf die ursprüngliche Schreibweise „VioLED“, die lange vor dem Prioritätszeitpunkt der Klagemarke im Jahr 2008 geändert wurde.

a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Art. 9 Abs. 2 UMV so auszulegen, dass eine Verletzung der Unionsmarke nicht vorliegt, wenn dieser ältere Rechte Dritter entgegenstehen. Der Anspruch des Verletzungsklägers reicht nur so weit, wie er auf prioritätsältere Rechte verweisen kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.11.2017 - I ZR 110/16,GRUR 2018, 516 Rn. 29 mwN - form-strip II). Während nach Art. 99 Abs. 3 GMV (VO (EG) Nr. 207/2009 i.d.F. bis 22.06.2016) gegen Klagen gemäß Art. 96 Buchst. a und c GMV (u.a.) der Einwand der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wurde, insoweit zulässig war, als sich der Beklagte darauf berief, dass die Gemeinschaftsmarke wegen eines älteren Rechts des Beklagten für nichtig erklärt werden könnte (sog. Einrede des relativen Nichtigkeitsgrundes), wird dem Prioritätsprinzip nach neuem Recht bereits im Rahmen des Verletzungstatbestands Geltung verschafft (vgl. auch bereits Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 207/2009 in der ab dem 23.03.2016 geltenden Fassung). Auch nach der geltenden Fassung der Unionsmarkenverordnung ist es daher möglich, der Inanspruchnahme aus dem jüngeren Recht allein durch die Berufung auf das ältere Recht entgegenzutreten, ohne dessen Löschung zu betreiben (vgl. z.B. BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 30 mwN - form-strip II).

Unter der Geltung des Art. 99 Abs. 3 GMV war insofern anerkannt, dass der Nichtigkeitseinwand nur zum Erfolg führte, wenn das ältere Recht des Beklagten die Klagemarke wegen Eingreifens eines relativen Nichtigkeitsgrundes gem. Art. 53 Abs. 1 und 2 GMV zu Fall bringen konnte. Voraussetzung des Nichtigkeitseinwands war, dass die jüngere Marke und ihr Schutzbereich mit der älteren Marke und deren Schutzbereich identisch waren (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a GMV), eine Verwechslungsgefahr zwischen jüngerer und älterer Marke bestand (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV), die jüngere Marke den Bekanntheitsschutz der älteren Marke verletzte (Art. 8 Abs. 5 GMV) oder dass ein älteres sonstiges Kennzeichenrecht der Benutzung der jüngeren Marke entgegenstand (Art. 8 Abs. 4 GMV) (vgl. BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 33 mwN - form-strip II). Die mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 vorgenommene Änderung des Art. 99 Abs. 3 GMV hat am Vorrang älterer Rechte gegenüber jüngeren Marken nichts geändert (BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 26, 34 mwN - form-strip II). Der in Art. 9 Abs. 2 UMV ausdrücklich erwähnte Vorrang der vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte besteht, wenn - wie in Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 UMV geregelt (vgl. auch Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, Abs. 2 UMV) - die jüngere Marke das ältere Recht verletzt oder das ältere Recht der Benutzung der jüngeren Marke entgegensteht und folglich der Inhaber des älteren Rechts Löschung der jüngeren Marke verlangen kann (BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 34 mwN - form-strip II).

Der Ausübung der Rechte aus einer Unionsmarke können demnach auch Rechte aus einem prioritätsälteren Unternehmenskennzeichen entgegengehalten werden (siehe insofern bereits BGH, Urteil vom 23.06.2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 26-35 [33] - Baumann II). Nach der Regelung zu den sog. relativen Eintragungshindernissen in Art. 8 Abs. 4 UMV ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind (Buchst. a) (und) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Buchst. b).

Maßgeblich ist daher, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihres Unternehmenskennzeichens zum Zeitpunkt der Priorität der Klagemarke berechtigt gewesen ist, deren Benutzung (jedenfalls) für Sterilisationsgeräte mit UV-C-LEDs zu untersagen, ob also schon am 19.10.2015 eine Kollisionslage bestanden hat.

b) Dies ist entsprechend der angefochtenen Entscheidung der Fall.

Seinerzeit lag für den Teilbereich der unter der Klagemarke in Klasse 11 geschützten Waren der Sterilisations- und Desinfektionsgeräte (u.a. „air sterilizer“, „air sterilizers“; „air purifying apparatus and machines“; „air sterilizing apparatus“ „sterilizers“; „disinfectant apparatus“), und insofern speziell für die streitgegenständlichen Geräte auf Basis einer UV-C-LED-Lichttechnik, wegen hochgradiger Zeichenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG vor, die einen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG begründet(e).

aa) Die Beklagte zu 1 hat vor dem Prioritätstag der Klagemarke Schutz an ihrem Firmenbestandteil „violed“ erlangt.

(1) Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden.

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 19 mwN - ConText).

Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt dabei neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Es reicht aus, dass sich eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen lässt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 28 mwN - goFit).

(2) Diese Voraussetzung ist erfüllt.

Da der auf die Gesellschaftsform der Beklagten zu 1 hindeutende Zusatz „GmbH“ im Rahmen der Firma „violed GmbH“ der Beklagten zu 1 glatt beschreibend ist, genießt „violed“ in Alleinstellung Kennzeichenschutz.

Wie oben bereits dargetan wurde, mag dieses Wort zwar einen beschreibenden Anklang haben. Es verfügt aber aus Sicht des angesprochenen Verkehrs - jedenfalls gewerbliche Abnehmer der LED-Lösungen der Beklagten zu 1 - über originäre Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft. Dies gilt insbesondere, da der Verkehr in Deutschland dazu neigt, den zweiten Wortbestandteil („led“) einsilbig und nicht in einzelne Buchstaben zergliedert („l - e - d“) auszusprechen.

bb) Zwischen der Klagemarke und dem Firmenschlagwort der Beklagten zu 1 „violed“ hat auch bereits zum Prioritätszeitpunkt der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr bestanden.

(1) Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des in Rede stehenden Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 12 mwN - METRO/ROLLER’s Metro).

Ein Unternehmenskennzeichen kann insoweit nicht nur durch ein anderes Unternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine Produktkennzeichnung verletzt werden. Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer angegriffenen Bezeichnung ist auszugehen, wenn sie vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (vgl. z.B. BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 47 mwN - goFit).

Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien - bzw. hier für die Beklagte zu 1 - (gewesen) sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 23 - BCC; GRUR 2012, 635 Rn. 14 mwN - METRO/ROLLER’s Metro).

Von einer Unähnlichkeit der Branchen ist angesichts des Kriteriums der Verwechslungsgefahr nur auszugehen, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine (absolute) Branchenunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 23 mwN - BCC).

Für die Verwechslungsgefahr genügt insoweit eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Diese liegt vor, wenn wegen der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit mit dem älteren Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen (zumindest) aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 167/06, juris Rn. 79 mwN - METROBUS).

(2) Soweit es für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft bei einem Unternehmenskennzeichen - anders als bei einer Marke - darauf ankommt, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gerade dem Unternehmen zuordnet, das für diese Bezeichnung Schutz beansprucht (vgl. z.B. BGH, GRUR 2012, 635 Rn. 18 mwN - METRO/ROLLER’s Metro), ist das Unternehmensschlagwort der Beklagten zu 1 durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Für eine nur geringe Kennzeichnungskraft besteht mit Blick auf die Schreibweise in einem Wort und die Neigung des Verkehrs in Deutschland, das Schlagwort deutsch und als ein Wort auszusprechen, trotz eines für LED-Beleuchtungen mit ultravioletter (UV-)Strahlung gewissen beschreibenden Bezugs kein Anhaltspunkt.

Jedenfalls aber ist der Schutzumfang eines - wie hier - an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich - wie die Klagemarke „Violeds“ - ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, nicht begrenzt (BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05, juris Rn.22 - HEITEC I).

(3) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „violed“ (Unternehmensschlagwort der Beklagten zu 1) und „Violeds“ (Klagemarke) besteht eine sehr hohe (weit überdurchschnittliche) Zeichenähnlichkeit (siehe insofern z.B. BGH, GRUR 2021, 724 Rn. 61 mwN - PEARL/PURE PEARL).

Zwar führen die Unterschiede in der Groß- und Kleinschreibung des jeweiligen Anfangsbuchstabens der Kollisionszeichen noch nicht aus dem Identitätsbereich hinaus (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 30 mwN - ConText). Allerdings besteht wegen des zusätzlichen „s“ am Ende der Klagewortmarke nur eine sehr hohe Zeichenähnlichkeit und keine Zeichenidentität mehr.

(4) Das Landgericht ist für die in Rede Waren (mit UV-C-LEDs), für die die Klagemarke auch Schutz genießt, auch zu Recht von einer Branchennähe des Tätigkeitsbereichs der Beklagten zu 1 bereits im Prioritätszeitpunkt ausgegangen.

(a) Die Maßstäbe der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der von § 15 Abs. 2 MarkenG vorausgesetzten Branchennähe sind nicht deckungsgleich. Für die Beurteilung, ob eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, sind diejenigen Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen, für die die Klagemarke eingetragen ist, während es auf das weitere Warensortiment, das der Inhaber der prioritätsälteren Marke anbietet, nicht ankommt. Für die Beurteilung der Branchennähe ist dagegen nicht notwendig, dass die vertriebenen Produkte den Begriff der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne erfüllen. Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es, wie oben bereits dargetan wurde, in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die beteiligten Unternehmen sind. Anhaltspunkte hierfür können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. Zu berücksichtigen sein kann auch, ob sich die Unternehmen mit ihren Produkten auf dem Markt tatsächlich begegnen, mithin jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist (vgl. z.B. BGH,GRUR 2016, 810 Rn. 65 mwN - profitbricks.es). Eine Branchennähe kann auch unter Einbeziehung einer etwaigen sachlichen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs zu bejahen sein, sofern eine entsprechende Ausweitung naheliegend und nicht nur theoretisch ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06, juris Rn. 27 mwN - ahd.de; BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 67 mwN - profitbricks.es).

(b) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme einer Branchennähe durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

Ausgehend von den durch die Klagemarke u.a. geschützten Dioden („Diodes“), lichtemittierenden Dioden (LEDs) („light emitting diodes (LEDs)“) der Klasse 9 und (v.a.) der Sterilisations- und Desinfektionsgeräte der Klasse 11, darunter tragbare Luftreiniger für den Haushalt („portable air cleaners for household“) und Sterilisations- und Desinfektionsvorrichtung für medizinische Ausrüstung/Ausstattung („sterilizing and disinfecting device for medical equipment“), kann eine Branchennähe zum Tätigkeitsfeld der Beklagten im Prioritätszeitpunkt am 19.10.2015 nicht verneint werden.

Soweit das Landgericht auf Grundlage des Vortrags der Beklagten davon ausgegangen ist, die Beklagte zu 1 sei nicht nur im Bereich Beleuchtungskonzepte mit LEDs tätig gewesen, sondern habe ausweislich Anlagen GL10a-10c schon früher - bereits im Jahr 2011 - LED-Produkte zur medizinischen und biomedizinischen Anwendung angeboten, ist diese mit Blick auf das zulässige Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen erfolgte Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht zu beanstanden.

Maßgeblich ist grundsätzlich nicht der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1, sondern deren tatsächliche geschäftliche Betätigung. Insoweit haben die Beklagten substantiiert dargetan und mit Unterlagen belegt, dass die Beklagte zu 1 bereits vor dem Prioritätstag der Klagemarke am 19.10.2015 LED-Lichttechnik und LED-Lichtlösungen angeboten hat.

Dies folgt aus Anlagen GL3 und GL4, die nach (unbestrittener) Behauptung der Beklagten Screenshots (u.a.) aus den Jahren 2013 und 2014 (GL3) und von Dezember 2013 sowie März 2015 enthalten (GL4) (vgl. insgesamt GA 68 ff.).

Die ersten beiden Seiten der Anlage GL3 sind Ausdrucke von der Webseite www.(violed).de der Beklagten zu 1 aus der sog. Wayback-Machine (www.(…).org) vom 20.07.2013 und 22.12.2014. Danach bewarb die Beklagte zu 1 schon damals „LED-Lichttechnik“ und „LED-Industrielösungen“, Letztere unter Verweis auf (mögliche) Prototypen und eine enge Absprache mit den Kunden (vgl. GA 68 f.).

Anlage GL4 enthält Wayback-Ausdrucke von der Internetseite der Beklagten zu 1 vom 09.11.2013 und 28.03.2015 mit umfangreicher Werbung für LED-Technologie mit dem Hinweis, die elektronischen Halbleiterlemente („Light Emitting Diode - kurz LED“) könnten durch die Auswahl der Materialien und die Dosierung verschiedenes Licht erzeugen, sowie mit dem Verweis auf leistungsstarke UV-LED-Strahler. Die Kunden wurden aufgefordert, die Beklagte zu 1 herauszufordern. Diese entwickele und realisiere UV-LED-Module, die exakt auf die Anforderungen der jeweiligen Applikation abgestimmt seien und - je nach Anwendung des einzelnen LED-Chips - verkapselte Varianten (als bedrahtete LED) bis zu High-Power-LEDs im UV-A-Bereich enthielten (vgl. GA 71 ff.).

Auch haben die Beklagten zum Nachweis des Vertriebs von Produkten auf Basis von UV-LEDs (u.a.) auf die in Kopie zur Akte gereichten Rechnungen in Anlage GL5 aus den Jahren 2013 und 2014 verwiesen. Diese teilweise geschwärzten Unterlagen (u.a.) vom 13.09.2013 und 20.03.2014 lassen erkennen, dass die Beklagte zu 1 (u.a.) „LED-Array[s]“) (35 bzw. 300 Stück) mit einer Wellenlänge von 390-395 nm (im UV-A-Bereich) als Sonderausfertigung ausgeliefert hatte (GA 74 f.).

Zu den (teilweise geschwärzten) Rechnungen in Anlage GL9 (u.a.) vom 09.05.2011, 16.12.2013 und 23.03.2015 haben die Beklagten unwidersprochen angegeben, „PCA, UVED COB“ mit der Artikelnummer ... sei ein LED-Hochleistungsmodul mit „Chip on Board“ mit UV-Technik (vgl. GA 178 f. i.V.m. Anlage GL9 [GA 209 ff.] und die Abbildung in Anlage GL10 mit der Aufschrift „violed [-] Artikel ... [-] LED-Hochleistungsmodul […] UV-LED-Modul […]“, GA 183).

Dass die Beklagte zu 1 schon im März 2011 unter ihrem Unternehmensschlagwort einen „UV LED EMITTER - 400nm Series“ mit einer Wellenlänge zwischen 395 nm und 405 nm in ihrem Sortiment hatte, folgt aus Anlage GL10a (GA 184 ff.).

Ausweislich Anlage GL10b (vgl. GA 184) gilt dies auch für ein/e „high-power LED solution“ (LED-Lösung mit großer Stärke) von besonderer Helligkeit der Marke(n) „ACULED® VHLTM“. Als Anwendungsbereich („Applications“) sind insofern neben dem Trocknen („ink-curing and adhesive curing“) u.a medizinische Anwendungen („Medical applications“) und eine medizinische Beleuchtung („Medical lightning“) genannt (vgl., GA 184 sowie das Datenblatt in Anlage GL10b, GA 188 ff.). Dieses Produkt emittiert intensives, nicht sichtbares UV-Licht, das nicht mit Augen in Kontakt kommen sollte (vgl. Anlage GL10b S. 9, GA 195). Dass die Beklagte zu 1 das Gerät schon vor dem Prioritätstag vertrieb, folgt aus den Rechnungen in Anlage GL10c vom 01.07.2008 über insgesamt 600 Stück (GA 201), vom 16.06.2009 über insgesamt 5.100 Stück (GA 200) und vom 09.10.2012 über 350 Stück (GA 199). Ob die Vorrichtung tatsächlich zu einem medizinischen Zweck bei ihr erworben wurde - was die Beklagten selbst nicht geltend gemacht haben (vgl. GA 179) - ist unerheblich. Die Vorrichtung war jedenfalls dafür geeignet.

Da eine Fälschung der vorgenannten Unterlagen weder dargetan noch ersichtlich ist, dienen diese als Beleg für die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1 vor dem Prioritätstag der Klagemarke. Auf den Umfang dieser Betätigung und eine ununterbrochene Geschäftstätigkeit auf diesem Gebiet kommt es nach zutreffender Ansicht des Landgerichts nicht an.

Nach vorgenannten Unterlagen war das Leistungsspektrum der Beklagten zu 1 auch nicht auf Beleuchtungen und Beleuchtungskonzepte beschränkt, auch wenn darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit gelegen haben mag. Die Beklagte zu 1 bot - ohne Zweckbestimmung oder -begrenzung - „LED Lichttechnik“ und „LED-Industrielösungen“ an, darunter (u.a.) „LED-Technologie“, „Customer-Design“ (individuelle Kundenlösungen), „High-Power-LED (ACULED)“ und „UV-LED-Technik“ (vgl. z.B. Anlage GL4, GA 71). Der Umstand, dass sie die UV-LEDs nicht selbst hergestellt, sondern zugekauft hat, spielt für die Frage der Branchennähe keine entscheidende Rolle. Maßgebend ist das Waren- und Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1.

Zwar lässt sich den oben angeführten Unterlagen nach zutreffender der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1 bereits im Prioritätszeitpunkt Desinfektions- oder Sterilisationsgeräte oder auch nur Geräte mit UV-C-LEDs angeboten hätte - was die Beklagten auch nicht behauptet haben. Das Landgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausdehnung ihres Betätigungsfelds auf andere LED-Anwendungen, darunter UV-C-LEDs zu Sterilisations- bzw. Reinigungszwecken, nahelag. Ob dies für alle Lösungen mit UV-LEDs gilt, kann dahingestellt bleiben. Es ist unstreitig, dass die allen UV-LED-Produkten zugrundeliegende Technik Übereinstimmungen aufweist. UV-A- und UV-C-LEDS unterscheiden sich in technischer Hinsicht im Wesentlichen durch ein anderes Lichtspektrum. Die Beklagte zu 1 konnte insofern unstreitig auf ihrem Know-how und ihren Branchenkenntnissen aufsetzten. Die grundlegende Technik und das für das Angebot und den Verkauf von UV-C-LED-Produkten notwendige Wissen ist unstreitig weitestgehend identisch. Die Strahlung von UV-A-LEDs ist, jedenfalls im Peak-Bereich, ebenfalls nicht sichtbar und damit kein klassisches Beleuchtungsmittel (UV-A-LEDs werden u.a. als sog. „Schwarzlicht“ eingesetzt). Auch ist unstreitig seit Jahrzehnten bekannt, dass UV-Lichtquellen zur Sterilisation und Desinfektion verwendet werden können und auch eingesetzt worden sind (vgl. u.a. Anlage GL12, GA 207). Wie oben bereits dargetan wurde, hat die Beklagte zu 1 insoweit schon im Prioritätszeitpunkt der Klagemarke damit geworben, Lösungen nach Kundenspezifikation anzufertigen. Dabei hat sie ausdrücklich aufgezeigt, dass sich angetrieben von der rasanten technischen Entwicklung bei den LEDs neue Anwendungsgebiete für UV-LEDs eröffneten (dazu, dass der Aspekt eines Know-how-Transfers im Markenrecht im Grenzbereich der Warenähnlichkeit für eine Verwechslungsgefahr sprechen kann, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 135/19, GRUR 2021, 724 Rn. 49 mwN - PEARL/PURE PEARL). Bei lebensnaher Betrachtung kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1 bei entsprechendem Interesse auch Desinfektionsgeräte mit UV-C-LEDs angeboten hätte. Für den Verkehr liegt insofern im Allgemeinen die Annahme nahe, dass sich ein Unternehmen auch mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Lizenzierung funktionell nahestehender Produkte befasst, um seine vorhandenen Erfahrungen, Marktkenntnisse und Kundenbeziehungen weitergehend nutzen zu können (vgl. z.B.BGH, GRUR 2015, 176 Rn. 20 mwN - ZOOM/ZOOM, zu einer Marke).

Dem Umstand, dass die größten Anbieter von Luftreinigern in Deutschland nicht zugleich auch in der Beleuchtungsbranche tätig sind (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 21.12.2022, GA 226), kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu (zumal die Beklagten in der Berufungsverhandlung substantiiert dargetan und mit Screenshots unterlegt haben, dass es - jedenfalls heutzutage - durchaus Unternehmen gibt, die LED-Lampen bzw. -Beleuchtung sowie Geräte zur UV-C-Entkeimung bzw. -Sterilisation anbieten, vgl. die Anlagen zum Protokoll vom 07.03.2024).

Den Verhältnissen beim Vertrieb der Waren ist ebenfalls häufig - so auch hier - nur geringeres Gewicht beizumessen (BGH, GRUR 2015, 176 Rn. 27 mwN - ZOOM/ZOOM, zu einer Marke). Wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, hätte die Beklagte zu 1 bei entsprechenden Kundenanfragen ohne Weiteres Lösungen mit UV-C-LEDs anbieten können. Ihr streitgegenständliches Warenangebot unter „Industrielösungen“ in der Rubrik „UV-Sterilisator“ spricht auch nicht erkennbar einen anderen Adressatenkreis an als ihr Waren- und Dienstleistungsangebot bis Mitte Dezember 2015. Seinerzeit hätten interessierte Unternehmen auf der Suche nach UV-C-Lösungen bereits auf ihr Internetangebot stoßen können. Die durch die Klagemarke geschützten Waren sind - mit Ausnahme der ausdrücklich für den Haushalt („household“) bestimmten Geräte - ebenfalls nicht auf eine Verwendung durch Verbraucher beschränkt.

(5) Bei gebotener Gesamtwürdigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Beklagten zu 1, der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe, hat daher bereits im Prioritätszeitpunkt der Klagemarke jedenfalls für Desinfektions- bzw. Sterilisationsgeräte mit UV-C-LED-Technik, und damit für einen Teil der durch die Klagemarke (mit-)geschützten Waren, eine Verwechslungsgefahr bestanden. Diese berechtigt die Beklagten dazu, der beanstandeten Verwendung des Zeichens „violed“ für eine UV-C-Sterilisator ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht entgegenzuhalten.

c) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Baumann I“ (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 47- Baumann I) führt nicht zu einer anderen Bewertung.

aa) Die dortige Klägerin hatte als ehemalige Lizenznehmerin der betreffenden Marke ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen im Inland erlangt, aus dem sie gegen die dortige Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings keine besseren Rechte ableiten konnte. Im Verhältnis zwischen den Parteien war sie so zu stellen, als wäre ihr Unternehmenskennzeichen erst mit einer Priorität zum Ende des Lizenzverhältnisses entstanden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 46 - Baumann I). An diesem Ergebnis ändert nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Umstand nichts, dass die dortige Klägerin ungeachtet der Prioritätslage jedenfalls über ein Unternehmenskennzeichen im Inland verfügte. Zwar könne sie sich darauf berufen, dass niemand daran gehindert werden dürfe, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Dieser Grundsatz gelte auch zugunsten einer Kapitalgesellschaft wie der dortigen Klägerin, die einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspreche und die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufgenommen habe. Könne ihr danach die Führung einer Firma mit dem Namen ihres Gesellschafters Baumann nicht untersagt werden, rechtfertige dies aber nicht den Übergang von einer firmen- zu einer markenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 47- Baumann I).

bb) Dieser Entscheidung liegt die Sondersituation einer beendeten Lizenzbeziehung zwischen den Inhabern der kollidierenden Rechte zugrunde (vgl. z.B. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 mwN - Baumann I; Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

Eine solche Konstellation steht hier nicht in Rede.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Namensstreit um Bezeichnung Kiesgrube bzw Kiesgrube Open Air Club für Musikveranstaltung

OLG Düsseldorf
I-20 U 34/19 und I-20 U 36/19
Urteile vom 29.07.2019


Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Kiesgrube": Entscheidung im Namensstreit um ein Open-Air-Musik-Event

Als "Kiesgrube Open Air Club" oder "Kiesgrube" ist das 1996 gegründete Open-Air-Musik-Event mit Techno- und Elektromusik deutschlandweit bekannt geworden. Veranstalterin war ursprünglich die Pächterin des Kiesgrubengeländes "Am Blankenwasser" in Neuss, ab 2010 dann ein in Düsseldorf ansässiges Eventunternehmen. Nun will das Eventunternehmen "Kiesgrube" Events an einem neuen Standort in Duisburg durchführen, die ursprüngliche Veranstalterin bzw. ein zwischenzeitlich für das Eventunternehmen tätige Gastronomieunternehmen aus Neuss am zuletzt in Neuss genutzten Standort im Gewerbegebiet "Am Blankenwasser".

Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte das Eventunternehmen eine einstweilige Verfügung erwirkt (Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen: 2a O 22/19), mit dem unter anderem dem Gastronomieunternehmen die Verwendung der Bezeichnung "Kiesgrube" im Unternehmensnamen und für Veranstaltungen untersagt worden sind. Die Anträge der Pächterin und ursprünglichen Veranstalterin gegen das Eventunternehmen dagegen hatte das Landgericht Düsseldorf im Wesentlichen abgelehnt (Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen 2a O 23/19).

Diese Entscheidungen des Landgerichts hat das Oberlandesgericht auf die Berufungen des Gastronomieunternehmens und der ursprünglichen Veranstalterin mit seinen Urteilen vom heutigen Tage (Aktenzeichen: I-20 U 34/19 und 36/19) bestätigt. Das Eventunternehmen habe die "besseren" Rechte an der Bezeichnung "Kiesgrube", da es seit 2010 eine Firma mit dem Bestandteil "Kiesgrube" führe und etwaige Rechte der ursprünglichen Veranstalterin an einem Werktitel oder einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung "Kiesgrube" durch eine mit der ursprünglichen Veranstalterin im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung erworben habe. Durch diese Vereinbarung habe sich die ursprüngliche Veranstalterin von den "Kiesgrube"-Events zurückgezogen und die Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen. Dieses dürfe daher die Bezeichnung - auch an anderer Location - weiterhin nutzen.



LG Köln: Erwerber einer Domain kann sich auf Priorität der Kennzeichenrechte des Vorbesitzers berufen

LG Köln
Urteil vom 19.12.2017
33 O 39/17


Das LG Köln hat entschieden, dass der sich der Erwerber einer Domain auf die Priorität der Kennzeichenrechte des Vorbesitzers berufen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung und Verzicht des Beklagten auf die streitgegenständliche Domain aus § 12 i.V.m. § 1004 BGB, noch aus anderem Rechtsgrund.

1. Der allgemein-bürgerrechtliche Namensschutz ist vorliegend ergänzend anwendbar, da Schutz für eine Unternehmensbezeichnung außerhalb der Branche der Klägerin und somit außerhalb der Verwechslungsgefahr geltend gemacht wird.

2. Der Klägerin steht ein Unternehmenskennzeichen- bzw. Namensrecht an der Bezeichnung „T“ zu, da diese – insoweit unbestritten – jedenfalls seit 2004 Bestandteil der Firma der Klägerin ist. Die Bezeichnung „T“ ist auch hinreichend unterscheidungskräftig, so daß für die Schutzentstehung lediglich die Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist.

3. In der Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten kann vorliegend grundsätzlich ein unbefugter Namensgebrauch mit der damit verbundenen Sperrwirkung liegen.

Die in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615 – afilias.de) in casu vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zu Gunsten des Beklagten aus. Der Beklagte kann sich daher entsprechend der vorgenannten Grundsätze darauf berufen, daß das Namens- und Kennzeichenrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens durch ihn entstanden ist.

Die Domain „T.de“ lag zunächst seit 1995 bei der T Neue Medien GmbH, die 1993 gegründet wurde und auch Inhaberin einer gleichnamigen deutschen Wortmarke war. Allerdings erfolgte eine „Übertragung“ der Domain auf den Beklagten erst 2008, zu einem Zeitpunkt, als das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits entstanden war. Ein eigenes Kennzeichenrecht hat der Beklagte allein durch die Domainnutzung und Nutzung entsprechender E-Mail-Adressen nicht erworben, da nicht ersichtlich ist, daß der Verkehr in dem Domainnamen einen Herkunftshinweis erkennen würde.

Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt hier aber dazu, daß der Beklagte auf eigene schützenswerte Belange verweisen kann, die einen namensrechtlichen Anspruch der Klägerin ausschließen.

Der BGH hat als Ausnahmefall angesehen, wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 30 – afilias.de). Der vorliegende Fall weicht insofern davon ab, als die Domainregistrierung zwar auch hier vor dem klägerischen Recht erfolgt ist, aber nicht dem Beklagten zustand, sondern der T Neue Medien GmbH.

Die vorliegende Konstellation ist aus teleologischen Erwägungen aber der vom BGH entschiedenen gleichzustellen. Es trifft zwar zu, daß die T Neue Medien GmbH eine eigenständige juristische Person war und damit natürlich nicht mit dem Beklagten gleichzusetzen ist. Dessen alleinige Gesellschafterstellung bei der T Neue Medien GmbH ist bestritten. Es kann in einer solchen Konstellation aber keinen Unterschied machen, daß nach dem Erwerb des Kennzeichenrechts (durch die Klägerin) eine Umschreibung des Domainnamens erfolgte. Tragende Erwägung in der vom BGH entschiedenen Konstellation war, daß der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer hätte prüfen können, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 33 – afilias.de). Ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Die Interessenabwägung geht dann regelmäßig zu seinen Lasten aus, es sei denn, es liegt ein Fall von Rechtsmißbrauch auf Seiten des Domaininhabers vor, weil dieser sich etwa allein in der Absicht hat registrieren lassen, sich den Domainnamen später abkaufen zu lassen.

Auch vorliegend hätte die Klägerin auf eine andere Unternehmensbezeichnung ausweichen können. Der Umstand, daß der Domainname zwischenzeitlich auf den Beklagten übertragen wurde, führt zu keiner abweichend zu beurteilenden Interessenlage. Falls die Klägerin eine Übertragung der Domain hätte verhindern wollen, hätte sie zudem einen Dispute-Eintrag bei der E veranlassen können. Bei einer Freigabe der Domain durch den Beklagten wäre ihr diese dann zugefallen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des Dispute-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht wird. Die Klägerin hat vorliegend aber keinen Dispute-Antrag gestellt.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Lage zugunsten der Klägerin allein dadurch verschieben sollte, daß eine Übertragung der Domain auf den Beklagten erfolgte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Domain-History (Anlage H 3, Bl. 10 ff. d.A.) tatsächlich zu entnehmen sein sollte, daß mit dem Eintrag „Action: CREATE“ ein Neueintrag verbunden ist. Aspekte, die für ein mißbräuchliches Vorgehen des Beklagten sprechen, sind nicht ersichtlich, auch wenn er die streitgegenständliche Domain aktuell faktisch nicht eigenständig, sondern nur zur Weiterleitung auf eine andere Seite nutzt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg bestätigt einstweilige Verfügung - Bezeichnung "Yoko Mono Bar" für eine Bar verletzt die Kennzeichenrechte der John-Lennon-Witwe Yoko Ono

LG Hamburg
Urteil vom 16.11.2017
318 O 195/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Yoko Mono Bar" für eine Bar die Kennzeichenrechte der John-Lennon-Witwe Yoko Ono verletzt und die einstweilige Verfügung in dieser Sache bestätigt (siehe dazu LG Hamburg: Bezeichnung Yoko Mono Bar für eine Bar verletzt Kennzeichenrechte von John-Lennon-Witwe Yoko Ono ).


LG Hamburg: Bezeichnung Yoko Mono Bar für eine Bar verletzt Kennzeichenrechte von John-Lennon-Witwe Yoko Ono

LG Hamburg
Beschluss vom 12.07.2017
318 O 195/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Yoko Mono Bar" für eine Bar Kennzeichenrechte der John-Lennon-Witwe Yoko Ono verletzt.

Die Entscheidung:

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung (1.) „Y. M.“ und/oder (2.) „Y. M. B. C.“ im Zusammenhang mit Gastronomie und Unterhaltungsbetrieben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

Antragsschrift vom 04.07.2014 nebst Anlagen

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 04.07.2014 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

OLG Frankfurt: Verpächter ist grundsätzlich Inhaber der Rechte am Unternehmenskennzeichen einer Gaststätte - bei Verkauf des Pachtgrundstücks gehen Rechte auf Erwerber über

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 07.07.2016
6 U 19/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass grundsätzlich der Verpächter Inhaber der Rechte am Unternehmenskennzeichen einer Gaststätte ist und die Rechte bei einem Verkauf des Pachtgrundstücks auf den Erwerber übergehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Der Antragsgegner zu 2 kann sich jedoch auf ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung berufen, das der Verfügungsmarke jedenfalls im örtlichen Geltungsbereich der Etablissementbezeichnung in Stadt1 entgegenhalten werden kann (§ 6 III MarkenG). Der Antragsgegner und die anderen Miteigentümer haben die Liegenschaft mit der Gaststätte von dem Voreigentümer C erworben. Dabei ist auch das Unternehmenskennzeichenrecht A auf sie übergegangen.

aa) Ein Unternehmenskennzeichen kann grundsätzlich nicht ohne den zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden. Denn schutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Für eine Übertragung müssen deshalb diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt (BGH GRUR 2002, 327 Rn. 62 [BPatG 21.11.2001 - 20 W (pat) 17/00] - FROMMIA). Für Etablissementbezeichnungen gelten jedoch Besonderheiten. Sie kennzeichnen nicht nur einen Geschäftsbetrieb, der an beliebigen Orten fortgesetzt werden kann, sondern markieren in besonderer Weise auch den Ort der Geschäftsausübung. Für den Fall der Verpachtung eines mit einer Etablissementbezeichnung versehenen Geschäftslokals ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass die Rechte an der Etablissementbezeichnung dem Verpächter "zuwachsen" (vgl. BGH GRUR 1959, 87 - Fischl; OLG Hamm WRP 1982, 534 - Eulenspiegel; BPatG, Urt. v. 17.4.2014 - 30 W (pat) 32/12 - LIQUIDROM, insoweit nicht beanstandet durch BGH GRUR 2016, 378 Rn. 18 [BGH 15.10.2015 - I ZB 44/14] - LIQUIDROM; ebenso Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., Rdz. 65 zu § 5). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Antragstellervertreters lässt sich nichts anderes aus der Entscheidung "Dorf Münsterland II" ableiten (BGH GRUR 2004, 868 [BGH 09.06.2004 - I ZR 31/02]). Dort ging es um den Übergang einer zum Geschäftsbetrieb gehörenden Marke nach § 27 II MarkenG. Die Bestimmung findet auf Unternehmenskennzeichen keine Anwendung (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 27 MarkenG, Rn. 5). Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eigentümer mit dem Betreiber der Gaststätte keinen Pachtvertrag über den Gaststättenbetrieb, sondern einen reinen Mietvertrag über die Räumlichkeiten geschlossen hat; in diesem Fall ist Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts an der Etablissementbezeichnung der Mieter (vgl. LG Stuttgart GRUR-RR 2006, 333; Ströbele/Hacker a.a.O.).

bb) Demnach war im Streitfall ursprünglich der Verpächter C als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen. Unstreitig hieß das Lokal in der Straße 1 schon zu dem Zeitpunkt "A", als es der Antragsteller von dem Voreigentümer Herrn C gepachtet hat. Der Antragsteller hat nicht nur die Räume gemietet, sondern das ...lokal als solches inklusive Einrichtung und Kundenstamm gepachtet (vgl. § 1 des Pachtvertrages vom 24.10.2004, Anlage AS1). Unter § 1 Abs. 3 des Pachtvertrages heißt es, der Pächter sei auch berechtigt, die "seitherige Bezeichnung des Lokales" weiterzuführen. Wenn er eine neue Bezeichnung wähle, bedürfe dies der vorherigen Zustimmung des Verpächters. Dies spricht dafür, dass der Verpächter C als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen war und dem Antragsteller nur ein Nutzungsrecht eingeräumt hat. Es kann nicht angenommen werden, dass er den Geschäftsbetrieb samt Bezeichnung auf den Pächter übertragen wollte. Unstreitig sind die Antragsgegner in den Pachtvertrag als Verpächter eingetreten, als sie im Jahr 2008 die Liegenschaft erworben haben. Sie sind daher als Inhaber der Etablissementbezeichnung anzusehen, auch wenn sie nur das Grundstück erworben haben. Darauf, ob sie zusätzlich den Geschäftsbetrieb des ...lokals erworben haben, kommt es nicht an. Die Rechtsstellung des Antragstellers als Pächter und Inhaber eines Nutzungsrechts an der Bezeichnung bis zum Ende des Pachtvertrages hat sich nicht verändert. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Voreigentümer den Geschäftsbetrieb separat an den Antragsteller oder an Dritte veräußert hätte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

cc) Das Unternehmenskennzeichenrecht ist auch nicht erloschen. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entfällt, wenn der Betrieb des gekennzeichneten Unternehmens - nicht nur vorrübergehend - aufgegeben wird. Im Fall einer nur vorübergehende Unterbrechung kommt es darauf an, ob aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs das spätere Unternehmen noch als Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs anzusehen ist (BGH GRUR 2002, 967, [BGH 28.02.2002 - I ZR 177/99] Rn. 33 - Hotel Adlon). Im Streitfall stand das Lokal zwischen dem Ende des Pachtvertrages September/Oktober 2015 und der Neueröffnung im Dezember 2015 leer. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Nutzung der Bezeichnung für das Lokal ist davon auszugehen, dass der Verkehr die Neueröffnung durch den Antragsgegner zu 2 als Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs ansieht. Ohnehin waren auch in der meisten Zeit des Leerstands Schilder mit dem Namen "A" am Geschäftslokal angebracht."


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BGH: Markenrecht geht vor - Markenrechtliche Vorgaben sind bei Anwendung von lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen zu beachten und Wertungswidersprüche zu vermeiden

BGH
Urteil vom 23.06.2016
I ZR 241/14
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass markenrechtliche Vorgaben bei Anwendung lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen zu beachten sind und Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Wertungen des Markenrechts gehen insoweit vor.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (Fortführung von BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III; BGHZ 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Cafe).

b) Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

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OLG Frankfurt: Unternehmensbezeichnung bestehend aus Vorname und Unternehmensgegenstand ist originär unterscheidungskräftig und geschützt - Holgers Objektservice

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.05.2016
6 U 27/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Unternehmensbezeichnung (hier: "Holger´s Objektservice") bestehend aus Vorname und Unternehmensgegenstand originär unterscheidungskräftig und somit als Unternehmenskennzeichen geschützt ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Es bleibt dabei, dass der Beklagte den Ansprüchen aus der Marke des Klägers ein prioritätsälteres eigenes Unternehmenskennzeichenrecht entgegenhalten kann (§ 6 MarkenG). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, es fehle an der Namensfunktion der Bezeichnung.

aa) Es ist zwar richtig, dass Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 II S. 1 MarkenG, die der namensmäßigen Individualisierung von Unternehmen dienen, über eine Namensfunktion verfügen müssen. In der Rechtsprechung zu § 12 BGB ist anerkannt, dass Vornamen in Alleinstellung in der Regel keine Namensfunktion besitzen, weil sie vom Verkehr nicht als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden (BGH GRUR 1983, 262, 263 - Uwe). Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. aufgrund der Prominenz der Person schon der alleinige Gebrauch des Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH GRUR 2008, 1124, [BGH 05.06.2008 - I ZR 96/07] Rn. 12 - Zerknitterte Zigarettenschachtel).

bb) Bei § 5 II S. 1 MarkenG geht es - im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen zu § 12 BGB - nicht um die namensmäßige Individualisierung einer natürlichen Person, sondern eines Unternehmens. Die Individualisierung kann zwar auch hier durch Namhaftmachung des Unternehmensträgers erfolgen; Kennzeichnungsobjekt ist aber allein das Unternehmen bzw. der Geschäftsbetrieb, nicht der Unternehmensträger als Person (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5, Rn. 6). Für ein Unternehmen kann einem Vornamen - ggf. in Verbindung mit einem den Unternehmensgegenstand beschreibenden Zusatz - durchaus eine Namensfunktion zukommen. Der Grund dafür, dass Vornamen grundsätzlich nicht geeignet sind, natürliche Personen zu individualisieren, liegt in ihrer weiten Verbreitung. Dies gilt nicht in gleicher Weise für Unternehmen und Geschäftsbetriebe. Die Benennung von Unternehmen mit dem Vornamen des Inhabers ist gerade nicht weit verbreitet. Die Bezeichnung "Holger's Objektservice" ist jedenfalls ohne weiteres geeignet, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.

c) Das Unternehmenskennzeichen des Beklagten verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind nicht hoch anzusetzen. Es reicht aus, dass sich eine bestimmte beschreibende Bedeutung nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2008, 1104 Rn. 17 [BGH 31.07.2008 - I ZR 171/05] - Haus & Grund II). Der vorliegenden Wortkombination kann die originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Sie verbindet den gängigen Vornamen "Holger" mit einem den Unternehmensgegenstand glatt beschreibenden Begriff, wobei der Vorname sprachunüblich mit einem "'s" versehen ist. Eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung "Holger's" ist nicht feststellbar. Insofern gilt nichts anderes wie für die Namen stationärer Geschäfte und Lokale, bei denen die Bezeichnung mit Vornahmen ebenfalls grundsätzlich als unterscheidungskräftig angesehen wird (z.B. "Johannes Apotheke", vgl. Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 5, Rn. 30).

d) Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 37 II HGB i.V.m. § 18 II 1 HGB herleiten. Auch hier ist bei der Kollision von Namens- oder Firmenrechten auf die Priorität abzustellen (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 37 Rn. 30). Der Kläger kann seine Ansprüche schließlich auch nicht auf eine wettbewerbsrechtliche Irreführungsgefahr (§ 5 II UWG) stützen. Auch über diese Vorschrift lässt sich nicht das kennzeichenrechtliche Prioritätsprinzip aushebeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in Anspruch Genommene mit seinen unter dem Kennzeichenrecht angebotenen Leistungen bereits früher am Markt war (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 5 Rn. 4.242). "Hervorgerufen" wird die Verwechslung erst durch den später in den Markt Tretenden."


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BGH: Ansprüche eines Namensträgers gegen Inhaber einer Domain mit einer ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domain setzt konkretes schutzwürdiges Interesse voraus

BGH
Urteil vom 28.04.2016
profitbricks.es
BGB § 12; EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1; MarkenG § 15 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass namens- bzw. kennzeichenrechtliche Ansprüche eines Inhabers von Namens- bzw. Kennzeichenrechten gegen den Inhaber einer gleichnamigen Domain mit einer ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domain ein konkretes schutzwürdiges Interesse voraussetzen.

Leitsatz des BGH:

Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.

BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

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OLG Hamburg: Inhaber nach Domainregistrierung entstandener Namensrechte hat gegen Domainhaber keinen Anspruch auf Löschung der Registrierung - creditsafe.de

OLG Hamburg
Urteil vom 09.04.2015
3 U 59/15
creditsafe.de


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber von Namens- und Kennzeichenrechten, die nach Domainregistrierung durch einen Dritten entstanden sind, keinen Anspruch auf Löschung der Registrierung gegen den Domaininhaber hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der geltend gemachte Klaganspruch zu 1) auf Einwilligung in die Löschung der Domain "creditsafe.de" ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 12 BGB verpflichtet, in die Löschung der Domain einzuwilligen, und zwar weder im Hinblick auf das eigene Namensrecht der Klägerin noch im Hinblick auf das hilfsweise geltend gemachte Namensrecht der Muttergesellschaft der Klägerin.

a) Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass mangels Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr hier nicht die Regelungen nach §§ 5, 15 MarkenG, sondern nach § 12 BGB anwendbar sind.

[...]

Die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BGB liegen jedoch nicht vor.Im Streitfall steht der Beklagten zwar kein ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "creditsafe.de" zu, sie kann sich jedoch auf das Prioritätsrecht berufen, d. h. darauf, dass sie die streitgegenständliche Domain bereits am 16. März 2006 auf sich hat registrieren lassen. Dass dem so ist, ergibt sich unmittelbar aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Registerausdruck der DENIC und steht auch zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr im Streit. Die Klägerin ist erst deutlich später, nämlich mit Gesellschaftsvertrag vom 15. September 2009 gegründet und am 3. Dezember 2009 ins Handelsregister eingetragen worden (Anlage K 3). Die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin unter der registrierten Firma, Creditsafe Deutschland GmbH, und dem entsprechenden Firmenschlagwort, Creditsafe bzw. creditsafe, ist erst im Jahr 2010 erfolgt (Anlage K 1).

Zugunsten des Domaininhabers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass zwar die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen verschafft, jedoch der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründet, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de). Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden.

Die Beklagte, deren Firmengruppe in direkter Konkurrenz zur Klägerin steht, kann die streitgegenständliche Domain im Branchenbereich der Parteien jedoch nur eingeschränkt geschäftlich nutzen. Einer firmenmäßigen Benutzung steht entgegen, dass die Beklagte anders firmiert und dass etwaige Dritte bei der Nutzung der Domain im Branchenbereich der Unternehmensgruppen der Parteien mit den Firmen- und Namensrechten der Klägerin in Konflikt kämen. Einer markenmäßigen Benutzung der Domain auf dem europäischen Markt könnten zudem die beiden Gemeinschaftsmarken der zypriotischen Schwestergesellschaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit sie nicht löschungsreif sind, entgegenstehen.

Die ursprüngliche Absicht, die Domain im Rahmen des Angebots von Kreditinformationen zu verwenden, hat die Firmengruppe der Beklagten – unstreitig – schon im Jahr 2008 aufgegeben und stattdessen für ihr diesbezügliches Angebot die Bezeichnung "CreditCheck" gewählt. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass sie die Domain "creditsafe.de" nicht (mehr) extern, sondern nur unternehmensintern nutzen wolle. Zwar hat die Beklagte darüber hinaus in der Berufungsinstanz verspätet vorgetragen, dass sie die Domain bereits entsprechend verwende. Unabhängig von der streitigen Frage, ob sie die Domain tatsächlich bereits unternehmensintern verwendet, kann sie jedenfalls ihr Interesse daran geltend machen, den streitgegenständlichen Domainnamen, der deutlich beschreibenden Anklang im Hinblick auf darunter abrufbare Kreditinformationen hat, unternehmensintern verwenden zu können und nicht durch einen anderen Domainnamen ersetzen zu müssen.

Mithin ist festzustellen, dass die Beklagte ein nachvollziehbares schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu ihren Gunsten hat."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Betreiber des Portals wetter.de hat mangels Verkehrsgeltung keinen Anspruch gegen Anbieter der App "wetter DE"

OLG Köln
Urteil vom 05.09.2014
6 U 205/13


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber des Portals wetter.de mangels Verkehrsgeltung der an sich beschreibenden Zeichenfolge "wetter.de" keinen Anspruch gegen Anbieter der Handy-App "wetter DE" hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1050 ff, Rn. 23 m.w.N. – Tagesschau). Dabei erscheint es möglich, dass die Verkehrsgeltung bzw. Verkehrsdurchsetzung durch eine Benutzung nur im Internet erreicht werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rn. 58). Entsprechendes hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargetan.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass und warum die Klägerin einen Werktitelschutz kraft Verkehrsgeltung nicht hinreichend dargelegt hat. Die Rechtsprechung hat vor allem bei glatt beschreibenden Angaben wiederholt höhere Zuordnungsgrade als 50 % bis hin zu einer „nahezu einhelligen“ Verkehrsdurchsetzung angenommen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 8 Rn. 342 m.w.N.). Jedenfalls ist nach der auch von der Kammer zitierten Entscheidung „Kinder II“ (BGH GRUR 2007, 1071) ein „deutlich erhöhter Durchsetzungsgrad“ erforderlich. Soweit die Klägerin sich in erster Linie auf die als Anlage K 31 vorgelegte FORSA-Umfrage beruft, belegen die dort ermittelten Bekanntheitswerte den erforderlichen „deutlich erhöhten“ Durchsetzungsgrad unter keinen Umständen. Die offenen und geschlossenen Fragen nach Wetterseiten im Internet haben eine Bekanntheit der Seite „wetter.de“ bei nur 33 % aller Befragten und bei 41 % aller Internetnutzer – d.h. nicht einmal bei 50 % - ergeben. Auch „gestützt“ ergibt sich eine Bekanntheit bei allen Befragten von nur knapp über 50 %, nämlich 56 %. Selbst bei dem engsten Kreis der Internetnutzer ergibt sich eine „gestützte“ Bekanntheit von unter 70 %. Auch kann von einer durch die Umfrage ermittelten Bekanntheit der Bezeichnung „wetter.de“ für eine Wetterseite im Internet nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auch ein entsprechender Werktitel für eine App durchgesetzt wäre.

Soweit die Klägerin mit der Berufung beanstandet, dass das Landgericht nicht hinreichend sämtliche zur Benutzung und Bekanntheit der Apps und Internetbezeichnungen angebotenen Beweise „ausgewertet“ habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die als Anlagen K 32 und K 33 vorgelegten Screenshots zu Trefferlisten über die Beliebtheit von Wetter-Apps rechtfertigen keine Erhöhung der Bekanntheit gegenüber den durch die FORSA-Umfrage ermittelten Werten. Gleiches gilt für die unter Beweis gestellten Werbeaufwendungen in „6- bis 7-stelliger“ Höhe sowie die Testberichte (vgl. Anlagen K 35-K 39). Der unter der Bezeichnung „wetter.de“ verfügbaren Domain bzw. App mag eine gewisse Bekanntheit und Beliebtheit nicht abgesprochen werden. Die einzig durch die Umfrage, nicht jedoch durch die anderen Beweismittel konkretisierten und danach „fassbaren“ Werte rechtfertigen die Feststellung von Verkehrsdurchsetzung aus den genannten Gründen jedoch nicht."


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BGH: Markenrechtlicher Schutz einer Zeichenserie kann entstehen, wenn Markeninhaber mit gesamter Markenserie auf einmal auftritt -PROTI II

BGH
BGH
Urteil vom 10.01.2013
I ZR 84/09
PROTI II
MarkenRL Art. 10 Abs. 2 Buchst. a; MarkenG § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2


Leitsätze des BGH:


a) Die Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie stehen der Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht entgegen.

b) Der Schutz einer Zeichenserie kann auch dadurch entstehen, dass der Markeninhaber unmittelbar mit der gesamten Markenserie im Markt auftritt und die Serie nicht erst über einen längeren Zeitraum entwickelt. Aus einem nur einmalig verwendeten Zeichen kann dagegen der Schutz eines Stammzeichens einer Zeichenserie nicht abgeleitet werden.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 84/09 - OLG Köln - LG Köln

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BGH entscheidet einige Fragen zum Domainrecht - Zur Haftung des Admin-C als Störer und Berücksichtigung im Ausland bestehender Kennzeichenrechte - dlg.de

BGH
Urteil vom 13.12.2012
- I ZR 150/11
dlg.de
USA: FreundschVtr Art. X Abs. 1, Art. XXV Abs. 1, 5 Satz 2; MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 Satz 1, § 280
Abs. 2, § 286

Leitsätze des BGH:


a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art. X Abs. 1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung.

b) Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende
Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

c) Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom Anmelder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11 - OLG Stuttgart -LG Stuttgart

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OLG Frankfurt: Entstehung von Kennzeichenrechten durch eine Internetdomain mit Aufnahme der Benutzung und nicht bereits mit der Registrierung des Domainnamens

OLG Frankfurt
Urteil vom 05.08.2010
6 U 89/09
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch Nutzung einer Internetdomain Kennzeichenrechte an dem Domainnamen entstehen können. Bei der Frage der Priorität ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung sondern die Aufnahme der Benutzung abzustellen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die – nicht von einer Interessenabwägung abhängige – Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; GRUR 2005, 871, 873 – Seicom; GRUR 2008, 1099, Tz. 22 – afilias.de; GRUR 2010, 156, Tz. 20 – EIFEL-ZEITUNG). Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung dafür, den Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung auf die Registrierung der Domain vorzuverlagern. Im Unterschied zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich aus der Registrierung einer Domain keine Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Der Beginn der schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domain-Namen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung kann daher noch nicht in der Registrierung der Domain gesehen werden (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1055, Tz. 40 f. – airdsl)."

Wichtig: Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann bestehende Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Insofern darf die Entscheidung nicht fehlinterpretiert werden.

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