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OLG Braunschweig: Domaininhaber hat Anspruch auf Löschung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags bei der DENIC aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB - Eingriffskondiktion gegen den Antragsteller

OLG Braunschweig
Urteil vom 25.03.2021
2 U 35/20


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Domaininhaber einen Anspruch auf Löschung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags bei der DENIC aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) gegen den Antragsteller hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO) ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB verlangen, in die Löschung des von ihm veranlassten DISPUTE-Eintrags für die Internetdomain „hxxx.de“ einzuwilligen bzw. diese zu veranlassen. Die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs liegen vor.

a) Durch die Veranlassung des DISPUTE-Eintrags hat der Beklagte nicht durch Leistung der Klägerin, sondern in sonstiger Weise „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt.

Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise die Stellung eines Forderungsprätendenten bezüglich eines hinterlegten Betrags (vgl. BGH, Urteil v. 18.01.2012 – I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 – gewinn.de).

Eine solche vermögenswerte, vorteilhafte Rechtsposition ist dem Beklagte hier zugewachsen. Nach den auf der Webseite der D. abrufbaren D.-Domainbedingungen, dort § 2 Abs. 3, kann die Domain mit einem DISPUTE-Eintrag versehen werden, wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht zukommt, das durch die Domain möglicherweise verletzt wird, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen. Der DISPUTE-Eintrag hat Wirkung für ein Jahr, wird aber von der D. verlängert, wenn sein Inhaber eine Verlängerung beantragt und nachweist, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann vom Domaininhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden (vgl. § 6 Abs. 1 der D.-Domainbedingungen). Zudem bewirkt der DISPUTE-Eintrag, dass, sobald die Domain durch den Domaininhaber freigegeben wird, der Inhaber des DISPUTE-Eintrags nachrückt und unmittelbar zum neuen Inhaber der Domain wird (vgl. Koch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, § 12 Rn. 342.1).

Vor diesem Hintergrund sichert sich der Beklagte mit dem DISPUTE-Eintrag nicht nur die Priorität gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen, sondern bewirkt für sich auch einen Domainerwerb, sofern die Domain freigegeben wird. Diese für den Beklagten vorteilhafte und vermögensrechtlich verwertbare Rechtsposition ähnelt einer Anwartschaft auf die Domainregistrierung und stellt ein „Etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB dar (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2016 – 20 U 55/15, MMR 2016, 399; Viehues in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimediarecht, Teil 6 Domainrecht, Rn. 375; vgl. auch Koch, a. a. O., § 12 Rn. 353; Reinartz, GRUR-Prax 2012, 123).

b) Die Rechtsposition hat der Beklagte auch im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB „auf Kosten“ der Klägerin erlangt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Bereicherungsanspruch ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen, so dass der Eingriffskondiktion jeder vermögensrechtliche Vorteil unterliegt, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil v. 18.01.2012, a. a. O.).

Da die Domain für den Domaininhaber nach den D.-Domainbedingungen regelmäßig übertragbar ist, eine mit einem DISPUTE-Eintrag versehene Domain von dem Inhaber jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden kann, liegt ein Eingriff in die durch die Domainregistrierung von der Klägerin erlangte Rechtsposition vor. Die Folge hiervon ist, dass der Beklagte seine Rechtsposition „auf Kosten“ derjenigen der Klägerin erlangt hat, weil diese die uneingeschränkte wirtschaftliche Verwertbarkeit der Domain verliert. Dass diese Wirkung von der D. befristet wird, ändert nichts daran, dass der Beklagte seine (vorübergehende) Rechtsposition nur durch den Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin erlangen konnte. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Klägerin sich durch die Registrierung ihrer Domain gleichzeitig den D.-Domainbedingungen unterworfen hat und diese die Möglichkeit eines DISPUTE-Eintrags schaffen. Dennoch war die Domain bis zur Veranlassung des DISPUTE-Eintrags durch den Beklagten nach den D.-Domainbedingungen nur der Klägerin zu deren ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen.

c) Schließlich erfolgte der Erwerb der Rechtsposition durch den Beklagten auch „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Der Beklagte hat keine Rechte gegen die Klägerin hinsichtlich der Domain „hxxx.de“, die den von ihm erwirkten DISPUTE-Eintrag stützen könnten.

aa) Das aus seinem Nachnamen abgeleitete und nach § 12 BGB geschützte Namensrecht des Beklagten stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen den DISPUTE-Eintrag rechtfertigenden rechtlichen Grund dar. Entscheidend ist nur, ob dem Domainprätendenten, hier also dem Beklagten, ein namens- oder kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- oder Löschungsanspruch gegen die Klägerin als Domaininhaberin zusteht (vgl. Viefhues, a. a. O., Rn. 340; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2016, a. a. O.). Da sich im vorliegenden Rechtsstreit herausgestellt hat, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht die besseren Rechte zustehen, seine auf Freigabe der Domain gerichtete Widerklage vom Landgericht vielmehr (rechtskräftig) abgewiesen worden ist, kann die Klägerin als - was nunmehr feststeht - zu Unrecht in Anspruch Genommene von dem Beklagten verlangen, den zuvor gegen ihre Domain veranlassten DISPUTE-Eintrag wieder löschen zu lassen.

bb) Dies entspricht im Übrigen sowohl den Vorgaben der D. als auch Sinn und Zweck des DISPUTE-Eintrags. Nach dem auf der Webseite der D. einsehbaren Formular für den DISPUTE-Antrag versichert der Antragsteller, über ein absolutes Recht zu verfügen, welches seiner Auffassung nach durch die Domain verletzt wird. Gleichzeitig versichert er, mit dem Domaininhaber eine rechtliche Auseinandersetzung zu führen bzw. diese unverzüglich zu beginnen, um die Löschung oder die Übertragung der Domain zu erreichen. Er verpflichtet sich sodann, die D. unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald die Auseinandersetzung abgeschlossen ist, damit der DISPUTE-Eintrag aufgehoben werden kann. Sinn und Zweck des DISPUTE-Eintrags liegen vor diesem Hintergrund darin, den Zugriff auf die vermeintlich dem Antragsteller zustehende Domain bei der D. abzusichern, um einerseits die Domain nach ihrer gerichtlich oder außergerichtlich erwirkten Freigabe für sich selbst registrieren lassen zu können, und um anderseits zu unterbinden, dass die Domain während der streitigen Auseinandersetzung an Dritte weiterübertragen wird. Denn durch eine solche Inhaberverfügung könnte sich der vermeintlich Nichtberechtigte dem Rechtsstreit kurzerhand dadurch entziehen, dass er die Domain auf einen Dritten überträgt, was zur Folge hätte, dass der Berechtigte „seiner“ Domain hinterherlaufen müsste (vgl. Koch, a. a. O., § 12 Rn. 342 und 342.1).

Nachdem sich hier jedoch herausgestellt hat, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht über die besseren Rechte verfügt und keinen Anspruch auf Freigabe der Domain hat, besteht kein Grund, weiterhin Inhaberverfügungen der Klägerin zu sperren. Ebenso wenig gibt es einen sachlichen Grund, eine Registrierungspriorität des Beklagten gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen zu sichern, denen unter Umständen – anders als dem Beklagten - ein Freigabeanspruch gegen die Klägerin zusteht. Denn nach dem Regelungszweck der D.-Bedingungen soll der DISPUTE-Eintrag die Priorität demjenigen Domainprätendenten sichern, der seinen Freigabeanspruch erfolgreich verfolgt und durchsetzt.

cc) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgeführt, dass sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen DISPUTE-Eintrag bei der D. sichern kann, wenn eine Domain durch einen Nichtnamensträger registriert worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 08.02.2007 – I ZR 59/04, GRUR 2007, 811 – grundke.de; derselbe, Urteil v. 24.03.2016 – I ZR 185/14, GRUR 2016, 1093 – grit-lehmann.de). Darin liegt jedoch lediglich ein Hinweis auf die dem Namensträger von der D. eingeräumten Möglichkeiten, der zudem, wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungen ergibt, auf Fälle abzielt, in denen dem Namensträger tatsächlich, anders als hier, ein Anspruch aus § 12 BGB gegen den Nichtnamensträger auf Freigabe der Domain zusteht.

2. Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger DISPUTE-Einträge steht der Klägerin dagegen nicht zur Seite.

a) Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, weil der Inhaber eines Domainnamens nicht über ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verfügt. § 1004 BGB schützt unmittelbar das Eigentum und in entsprechender Anwendung alle absoluten Rechte (vgl. statt aller Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl., § 1004 Rn. 4). Durch die Registrierung des Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet lediglich ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zugunsten des Domainnameninhabers, das ihm zwar ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache. Da die Ausschließlichkeit aber darauf beruht, dass der Domainname von der D. nur einmal vergeben werden kann und sie demgemäß rein faktischer Natur ist, begründet sie kein absolutes Recht (vgl. auch dazu BGH, Urteil v. 18.01.2012 – I ZR 887/10, GRUR 2012, 417 – gewinn.de).

b) Ebenso wenig liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dies setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Ein betriebsbezogener Eingriff fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher, auch wenn sie für den Betrieb wichtig sind, den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen, wenn sie dem Betriebsinhaber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen (vgl. auch dazu BGH, Urteil v. 18.01.2012, a. a. O.).

Eine Störung der Verfügungsbefugnis der Klägerin über ihre Domain „hxxx.de“ bringt ihren Betrieb offenkundig weder zum Erliegen noch wird der Betrieb auch nur in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigt, zumal die Klägerin ihren eigentlichen Internetauftritt unter einer anderen Domain unterhält.

c) Der Unterlassungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten hat das Landgericht zutreffend verneint. Ein solcher Anspruch scheitert bereits am Fehlen einer „geschäftlichen Handlung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 UWG, welche nach § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.

3. Auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die „Abmahnung“ vom 04.09.2019 (Anlage BPM 4) steht der Klägerin nicht zu.

a) Mangels lauterkeitsrechtlichen Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten (s. o.) ist § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht einschlägig.

b) Ein Anspruch gemäß §§ 677, 683 S. 1 BGB aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag besteht gleichfalls nicht.

Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Schreibens vom 04.09.2019 bereits anwaltlich vertreten war, er die Klägerin zur Freigabe der Domain aufgefordert hatte und, wie sich aus dem außergerichtlichen Schreiben vom 23.08.2019 ergibt (vgl. Anlage BPM 1), auch schon ein bedingter Klageauftrag auf Freigabe der Domain erteilt worden war, lag ein Schreiben wie dasjenige vom 04.09.2019, mit welchem die Ansprüche des Beklagten zurückgewiesen worden sind und dieser lediglich im Umkehrschluss aufgefordert wurde, den von ihm veranlassten DISPUTE-Eintrag wieder zu löschen, nicht im Sinne des § 683 S. 1 BGB im Interesse des Beklagten. Dass das Schreiben vom 04.09.2019 zur Vermeidung eines Rechtsstreits zwischen den Parteien führen würde oder könnte, stand nicht zu erwarten, nachdem in dem vorangegangenen Schreiben vom 23.08.2019 gerade für diese Reaktion der Klägerin bereits eine Klage des Beklagten angekündigt worden war.

c) Endlich besteht auch kein Erstattungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 280 Abs. 1 BGB.

Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte die Klägerin im Rahmen einer (vor)vertraglichen Beziehung der Parteien zur Freigabe der Domain aufgefordert hätte (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458), woran es fehlt.

Im Übrigen hat der Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Ein fahrlässiges Handeln im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn ein Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Vielmehr entspricht der Gläubiger der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bereits dann, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2009 – V ZR 133/08, NJW 2009, 1262). Dies ist hier der Fall, weil das Namensrecht des Beklagten nach § 12 BGB geschützt ist und von daher auch grundsätzlich ein gegen die Klägerin gerichteter Beseitigungsanspruch ernsthaft in Betracht gezogen werden musste.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

5. Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572). Eine höchstrichterliche Entscheidung zum Rechtsschutz gegen unberechtigte DISPUTE-Einträge liegt zwar noch nicht vor. Die Übertragung der Grundsätze der vom Bundesgerichtshof in der „gewinn.de“-Entscheidung herangezogenen bereicherungsrechtlichen Lösung auf die Problematik des Streitfalls erscheint indes weder zweifelhaft noch werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Lösungsansatz des Senats entspricht vielmehr - soweit ersichtlich - der bislang veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Kommentarliteratur.


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BVerwG: DENIC eG ist Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain

BVerwG
Beschluss vom 14.08.2019
9 B 13.19


Das BVerwG hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass die DENIC eG Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain ist.

Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts:

Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.

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BGH: DENIC eG ist Drittschuldnerin bei Domainpfändung einer .de-Domain - Inhaberschaft an einer .de-Domain gründet sich auf Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber DENIC

BGH
Urteil vom 11.10.2018
VII ZR 288/17
ZPO § 829, § 835, § 844 Abs. 1, § 857 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die DENIC eG Drittschuldnerin bei Domainpfändung einer .de-Domain ist. Die Inhaberschaft an einer .de-Domain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der DENIC eG.


Leitsätze des BGH:

a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG
zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).

c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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OLG Frankfurt : Keine Markenrechtsveretzung durch Domainnutzung wenn Markeninhaber dem Domaininhaber Lizenz zur umfassenden Nutzung der Marke erteilt hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.03.2018
6 W 18/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine Markenrechtsveretzung durch die Nutzung einer Domain vorliegt, wenn der Markeninhaber dem Domaininhaber eine Lizenz zur umfassenden Nutzung der Marke erteilt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag, darauf gerichtet, es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Domain www.(...).de und die Domain www.(...).com zu benutzen, mit Recht mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.

Das beanstandete Verhalten verstößt insbesondere nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 UWG.

Die Antragstellerin hat am 15. Dezember 1989 mit der Firma1 AG einen Franchisevertrag geschlossen, mit dem die Antragstellerin ermächtigt und verpflichtet wurde, die B-Methode anzuwenden, Trainer auszubilden und zu autorisieren und die gewerblichen Schutzrechte der Firma1, insbesondere das Warenzeichen "B" zu benutzen. Mit Ziffer 2.2 dieses Vertrages behielt es sich die Firma1 vor, in dem der Antragstellerin zugewiesenen Territorium solche Rechte selbst wahrzunehmen oder auch Dritten zu erteilen. Mit einem im Februar 2002 abgeschlossenen "Nachtrag Nr. 3" erhielt die Antragstellerin das exklusive Vertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland für die im Vertrag genannten Produkte, solange der Vertrag vor 15.12.1989 ungekündigt ist und A Geschäftsführer und mehrheitsbeteiligter Gesellschafter ist. Der Franchisevertrag mit der Antragstellerin wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 von der Firma1 ordentlich gekündigt.

Am 19 Januar 2018 schloss die Antragsgegnerin mit der Firm1 einen Partnerschaftsvertrag (Anlage AG 2 zur Schutzschrift, Bl. 83 ff. d. A.). In diesem Vertrag wurde der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das B-Training-System anzuwenden und hier Trainer auszubilden. Weiter wurde der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt, nach außen als "B GmbH & Co. KG" zu firmieren. Auch wurde ihr die Benutzung der eingetragenen Wortmarke "B" im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Tätigkeit gestattet.

Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin zulässigerweise die im Passivrubrum wiedergegebene Firmierung führt und die Marke "B" nutzt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin auch befugt ist, die beanstandete Domain zu nutzen. Auch dies folgt unmittelbar aus dem mit der Firma1 geschlossenen Partnerschaftsvertrag. Die Zuerkennung eines auf § 5 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin würde bedeuten, in einer Weise in die markenrechtlichen Befugnisse der Firma1 einzugreifen, die mit den Wertungen des Markengesetzes im Widerspruch steht. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Herkunftstäuschungen Wertungswidersprüche zu Markenrecht zu vermeiden sind (BGH GRUR 2016, 965 - Baumann II, Rdz. 23). Das heißt, der Zeichenschutz darf mit Hilfe des Lauterkeitsrechts weder erweitert noch eingeschränkt werden. Soweit eine Lizenzerteilung kennzeichenrechtlich zulässig ist, muss die damit verbundene Fehlvorstellung des Verkehrs hingenommen werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 36. Aufl., § 5 Rdz. 0.112). Der Antragstellerin steht daher auch kein Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3, Anhang Ziffer 13 UWG zu.

Für den hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch gilt nichts anderes, da dieser auf das Verbot der Nutzung der Domain gerade den Geschäftsbereich der Antragsgegnerin betreffend gerichtet ist.


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LG Köln: Domain-Treuhänder der Domain für russisches Unternehmen registriert haftet für Markenrechtsverletzung - Inlandsbezug durch.de-Domain

LG Köln
Urteil vom 03.04.2018
31 O 179/17


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Domain-Treuhänder der eine Domain für ein russisches Unternehmen registriert für über den aufrufbaren Online-Shop begangene Markenrechtsverletzung haftet. Der für eine Anwendung deutschten Rechts notwendige Inlandsbezug folgt schon aus dem Umstand, dass es sich um eine .de-Domain handelt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in der tenorierten Höhe aus §§ 683, 677, 670 BGB zu.

1.
Die Abmahnung vom 11.04.2017 war berechtigt. Es liegt eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

a) Auf der Internetseite „anonym.de“ werden unter der Bezeichnung „Y1“ Nahrungsergänzungsmittel angeboten (vgl. Bl. 16 f. d.A.). Eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ist bereits durch die Verwendung des Domainnamens gegeben. Domainnamen, die zu einer aktiv verwendeten Website führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verbraucher sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (BGH, GRUR 2009, 1055, Rn. 49 – airdsl.de) bzw. einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen (BGH, GRUR 2009, 685, Rn. 20 – ahd.de). Regelmäßig liegt daher bei Websites mit einem konkreten Inhalt eine rechtsverletzende Benutzungshandlung vor (Thalmaier, in: BeckOK, Markenrecht, § 15, Rn. 103). Auf einen inhaltlichen Bezug des Webseiteninhalts kommt es danach gar nicht mehr an, da bereits in der Verwendung des Domainnamens selbst die Verletzung liegt. Die Domain ist durch die deutsche Endung „.de“ eindeutig auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der Webseiteninhalt weist indes auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf, obwohl der Auftritt in englischer Sprache gehalten ist. Die deutsche Domainendung und die Werbung mit „Made in Germany“ sowie einem deutschen Hersteller im Ort Q sind ausreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte hat nicht erheblich dazu vorgetragen, daß und weshalb von einem Vertrieb ausschließlich im Ausland, aber nicht in die Bundesrepublik Deutschland auszugehen sein sollte. Er behauptet lediglich pauschal, daß kein Vertrieb in oder nach Deutschland stattgefunden habe. Dies ist nicht ausreichend.

b) Es besteht hohe Zeichenähnlichkeit. Die unterschiedlichen Endbuchstaben „N“ und „M“ unterscheiden sich schriftbildlich wie klanglich nur dezent. Die optische Gestaltung ist zudem deutlich an die klägerische Wort-/Bildmarke angenähert. In dieser Gestaltung ist der Buchstabenunterschied kaum wahrnehmbar. Weiterhin besteht Warenidentität bei Nahrungsergänzungsmitteln.

c) Die Markenverletzung ist dem Beklagten auch zurechenbar. Dieser ist pas-sivlegitimiert. Eine täterschaftliche Begehung ist auf Grundlage des eigenen Vortrags des Beklagten zu bejahen, da der Beklagte, dadurch, daß er den Domainnamen selbst im Auftrag der Firma B registrierte, die Gefahr einer Unklarheit darüber schuf, wer unter der betreffenden Domain gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte muß sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt – respektive die angegriffenen Zeichen selbst verwendet – hätte.

Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen, wie sie für den administrativen Ansprechpartner (Admin-C) einer Domain anerkannt wird (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 304, 306 – Basler Haar-Kosmetik). Denn der Beklagte fungiert hier nicht lediglich als administrativer Ansprechpartner, sondern er ist selbst Domaininhaber (siehe Anlage K 8, Bl. 58 d.A.). Den Beklagten trifft daher eine eigene täterschaftliche Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Halzband“ (BGH, GRUR 2009, 597). Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten gemäß seinem eigenen Vortrag unterstellt, daß er die Domainregistrierung lediglich im Auftrag eines russischen Unternehmens aufgrund eines Webdesignvertrages vorgenommen hat. Der BGH hat im Falle der nicht hinreichenden Sicherung der Zugangsdaten für ein Mitgliedskonto auf eBay vor dem Zugriff Dritter als maßgeblich für die Zurechnung angesehen, daß für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. in Anspruch nehmen zu können, erheblich beeinträchtigt würden (BGH, GRUR 2009, 597 – Halzband). Dem ist der vorliegende Fall gleichzustellen. Denn durch die behauptete „Strohmann“-Funktion des Beklagten wird die Möglichkeit, das für den Internetseiteninhalt tatsächlich verantwortliche Unternehmen in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt. Indem der Beklagte sich vertraglich zur Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens verpflichtete – wobei offen bleiben kann, ob der als Anlage B 5 (Bl. 81 ff. d.A.) vorgelegte allgemein gehaltene Webdesignvertrag zwischen der B GmbH und dem Beklagten die hier streitgegenständliche Domain überhaupt betrifft – schuf er eine Gefahrenquelle, woraus ihm eine Verkehrssicherungspflicht erwächst, die er vorliegend verletzt hat. Der Umstand, daß § 6 (2) S. 2 des Webdesignvertrages vorsieht, daß der Auftragnehmer – hier der Beklagte – nicht verpflichtet sei, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, kann ihn gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartei waren, nicht von einer Haftung freizeichnen. Die Privilegierung des Admin-C ist damit begründet worden, daß bei diesem keine vergleichbare Gefahrenlage bestehe, da bei der Registrierung einer Internetdomain über die Person des für die Domain verantwortlichen Domaininhabers keine Unklarheiten bestünden (BGH, GRUR 2012, 304, 307, Rn. 46 – Basler Haar-Kosmetik). Dies kann aber erkennbar nicht für den Fall gelten, wenn – wie hier – der administrative Ansprechpartner gleichzeitig auch selbst Domaininhaber ist. Der Beklagte hatte zudem aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch ein relevantes Eigeninteresse an der Registrierung. Eine Privilegierung des Beklagten muß mithin ausscheiden, da er durch die Registrierung an der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für die Verletzung von Rechten Dritter – hier der Klägerin – mitgewirkt hat.

2.

Der Höhe nach (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2, 13 RVG aus einem Gebührenstreitwert von 100.000,00 € in Höhe von 1.953,90 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 € gemäß 7002 VV RVG sowie 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 375,04 €; insgesamt 2.348,94 €) sind die Abmahnkosten nicht zu beanstanden.

Der erkennenden Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, daß die Produkte der Klägerin auch nachgeahmt werden. Daher ist auch bzgl. der Marke von einem beträchtlichen wirtschaftlichen Wert auszugehen. Eine Verdoppelung des regelmäßig für eine Markenverletzung angesetzten Gegenstandwertes in Höhe von 50.000,00 € erscheint insoweit nicht unangemessen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bonn: Alte WHOIS-Praxis mit Erhebung und Speicherung von Admin-C und Tech-C einer Domain verstößt gegen DSGVO

LG Bonn
Beschluss vom 29.05.2018
10 O 171/18


Das LG Bonn hat im Rahmen eines von der ICANN eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die alte WHOIS-Praxis mit Erhebung und Speicherung von Admin-C und Tech-C einer Domain gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt und mithin unzulässig ist. Die Erhebung und Speicherung des Domaininhabers ist - so das Gericht - ausreichend.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zwar kann sich die Antragstellerin formal auf den Inhalt des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrags, insbesondere Ziff. 3.4.1 i.V.m den Ziffern 3.3.1.7 und 3.3.1.8 RAA berufen, wonach neben den Daten des Registrierten selbst auch die weiteren Daten zum sog. Tech-C und Admin-C zu erheben (und zu speichern) sind, was auch bisheriger Praxis der Antragsgegnerin entsprach. Der Vertrag beinhaltet indes ebenso die - allgemeingültige - Regelung, dass die Antragsgegnerin sich ihrerseits als Registrar an geltende Gesetze und Vorschriften zu halten hat. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Vertragstreue nur insoweit beanspruchen, als die vertraglichen Vereinbarungen im Einklang mitgeltendem Recht stehen, § 242 BGB.

Gemessen an der Regelung des Art 5 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO, wonach personenbezogene Daten - unstreitig handelt es sich jedenfalls teilweise um solche - nur „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben" werden dürfen (lit. b) und „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein" müssen (lit c), ist ein hinreichendes Bedürfnis Im vorgenannten Sinne nach Auffassung der Kammer - auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.

Dass die Speicherung auch weiterer personenbezogener Daten als der des Domaininhabers, welche unstreitig nach wie vor erhoben und gespeichert werden, für die Zwecke der Antragstellerin unabdingbar notwendig sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar liegt es auf der Hand, dass ein Mehr an Daten die Identifizierung von hinter einer Domain stehenden Personen und eine Kontaktaufnahme zu diesen verlässlicher erscheinen lässt, als wenn nur ein Datensatz der für die Domain allgemein verantwortlichen Person bekannt ist. Jedoch handelt es sich bei dem Inhaber des registrierten bzw. zu registrierenden Domainnamen um den für die Inhalte der betreffenden Webseite verantwortliche Person, die nicht notwendigerweise personenverschieden von den Kategorien Tech-C und Admin-C sein muss, mit anderen Worten all Jene Funktionen auf sich vereinigen kann.

Soweit es im Rahmen der von der Antragstellerin sicherzustellenden allgemeinen Belange in erster Linie um strafrechtlich relevante oder sonst wie zu ahndende Verstöße oder Sicherheitsprobleme geht, über die die Antragstellerin wacht, ist diesem Bedürfnis nach Auffassung der Kammer auch allein durch die Erhebung und Speicherung der Daten des registrierungswilligen Domaininhabers Genüge getan (wobei sich der Kammer insoweit nicht erschließt, warum zu diesem weniger Daten erhoben werden als zu den Zusatzkategorien Tech-C und Admin-C). Warum hierzu neben dem Hauptverantwortlichen noch weitere Datensätze vonnöten sein sollen, vermag die Kammer gerade vor dem Hintergrund des . Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht zu erkennen. Die Antragstellerin spricht jedenfalls in Bezug auf den sog. Tech-C auch selbst maßgeblich von der Lösung (rein) technischer Probleme, die indes mit den im Vordergrund stehenden Sicherheitsaspekten naturgemäß nur in mittelbarer Beziehung stehen können. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in allen drei Kategorien, also denen des Domaininhabers selbst, des sog. Tech-C wie auch des Admin-C bisher jeweils dieselben Personendaten Verwendung finden konnten, also bei entsprechenden Angaben eines Registrierungswilligen lediglich ein Datensatz statt dreier erhoben und gespeichert wurde und dies auch in der Vergangenheit nicht etwa dazu geführt hat, dass eine Registrierung der Domain in Ermangelung von Daten, die über den Domaininhaber selbst hinausgehen, zu unterbleiben hatte. Wenn dies aber möglich war und weiterhin möglich sein sollte, ist dies Beleg dafür, dass etwaige über den Domaininhaber hinausgehende - von ihm verschiedene - Daten auch bisher nicht zur Zweckerreichung der Antragstellerin notwendig waren. Wären sie notwendig im eigentlichen Sinne gewesen, hätte man auch zuvor nicht auf sie verzichten können; man hätte vielmehr eine Registrierung von der Angabe inhaltlich verschiedener
Datensätze abhängig gemacht und eine solche andernfalls nicht bewilligt. Soweit also die Wahl, vom Domaininhaber verschiedene Kontaktdaten für den Tech-C und Admin-C anzugeben, auch schon in der Vergangenheit faktisch beim Registrierungswilligen selbst lag (und eben nicht unabdingbare Voraussetzung einer Registrierung durch die • Antragsgegnerin war), führt dies dazu, dass der Registrierungswillige auch in Zukunft bei Einwilligung in die Erhebung und Speicherung entsprechender personenbezogener Daten diese wird freiwillig mitteilen können (Art. 6 Abs. 1 lit.a) DSGVO sowie Ziff. 7.2.2 des RAA) - gezwungen aber war er hierzu auch bereits zuvor nicht. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Angaben der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anzahl derjenigen Domaininhaber, welche keine verschiedenen Kontaktdaten angegeben haben, zutreffen.

Soweit die Antragstellerin ihren Verfügungsanspruch auf eine Parallele des sog. „WHOIS"-Systems zu internationalen Abkommen über Markenregister stützt, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die für die Markenregister auf Grundlage internationaler Abkommen bestehenden Rechtsgrundlagen fehlen in Bezug auf den von der Antragstellerin geltend gemachten „WHOIS" Service. Hieran ändert auch die grundlegende Vergleichbarkeit des jeweiligen allgemeinen Schutzbedürfnisses nichts.









LG Aachen: Domaininhaber haftet für Wettbewerbsverstoß durch Domainpächter jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

LG Aachen
Urteil vom 27.01.2017
42 O 127/16


Das LG Aachen hat entschieden, dass der Domaininhaber für Wettbewerbsverstöße des Domainpächters jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG i.V.m. Nr. 21 Anhang zu § 3 Abs. 3, 5, 5a UWG. Es wird in der Werbung gegenüber den Verbrauchern behauptet, diese würden das FitBand kostenlos erhalten. Tatsächlich müssen sie das 90 Tage-Programm zum Preis von insgesamt 149,70 € beziehen, worüber die Beklagte im Zusammenhang mit der Werbung nicht informiert. Die Werbung ist zudem irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, das Band nach der Bestellung des kostenlosen Testpaketes behalten zu dürfen.
Die Beklagte ist auch passivlegitimiert.

Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass sie in Wirklichkeit Betreiberin der Homepage ist. Sie ist unstreitig Inhaberin der Domain und über die Seite wird ausschließlich ein Produkt der Beklagten vertrieben, mit der auch die jeweiligen
Verträge abgeschlossen werden. Darüber hinaus sind die angegebenen Fax- und Telefonnummern solche der Beklagten, was ebenfalls auf diese als Betreiberin hinweist.

Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Beklagte ist selbst Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung, auch wenn sie nicht Betreiberin der Homepage ist. Es ist anerkannt, dass derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen
Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen kann, wenn er diese
Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. Die Beklagte hat der Firma Big Shop nach ihrem eigenen Vorbringen die Homepage verpachtet. Spätestens seit der Abmahnung vom 11.08.2016 ist ihr auch positiv bekannt, dass der Betreiber der Homepage, dessen Werbung ausschließlich ihr - der Beklagten - zugutekommt, durch falsche und irreführende Angaben gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das Verhalten der Beklagten ist wettbewerbswidrig, weil sie es unterlassen hat, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbare
Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen für die Zukunft soweit wie möglich zu verhindern. Dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Firma Big Shop künftig von der wettbewerbswidrigen Werbung abzuhalten, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Zwar will sie mit Schreiben vom 16.11.2016 die Firma Big Shop aufgefordert haben, die Abmahnung des Klägers zu prüfen und die Werbung gegebenenfalls abzuändern. Diese Aufforderung ist aber offensichtlich nicht von Erfolg gekrönt gewesen, weil die Werbung noch im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung unverändert vorhanden war. Die Beklagte muss der Firma Big Shop also notfalls den Pachtvertrag kündigen und den Zugriff auf die Webseite entziehen. Solange sie das nicht tut, ist sie selbst für derartige Rechtsverletzungen verantwortlich und zur Unterlassung verpflichtet.

Da die Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, besteht auch Wiederholungsgefahr.




BGH: Ansprüche eines Namensträgers gegen Inhaber einer Domain mit einer ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domain setzt konkretes schutzwürdiges Interesse voraus

BGH
Urteil vom 28.04.2016
profitbricks.es
BGB § 12; EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1; MarkenG § 15 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass namens- bzw. kennzeichenrechtliche Ansprüche eines Inhabers von Namens- bzw. Kennzeichenrechten gegen den Inhaber einer gleichnamigen Domain mit einer ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domain ein konkretes schutzwürdiges Interesse voraussetzen.

Leitsatz des BGH:

Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.

BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zurückweisung des Antrags Klageschrift in Domainstreitigkeit dem Admin-C bei im Ausland ansässigem Beklagten zuzustellen nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar

BGH
Beschluss vom 06.11.2014
I ZB 48/13
ZPO § 567 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schweigen des Providers auf Anfrage der DENIC bedeutet keine Zustimmung zum Providerwechsel des Domainhabers

BGH
Urteil vom 25.10.2012
VII ZR 146/11
BGB § 133 , § 157 , § 275

Leitsätz des BGH:


a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.

b) Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bereichungsrechtlicher Anspruch, wenn ein Dritter bei einer WHOIS-Abfrage bei der DENIC ohne materielle Berechtigung als Domaininhaber eingetragen ist

BGH
Urteil vom 18.01.2012
I ZR 187/10
gewinn.de
BGB § 823 Abs. 1 Ad, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2



Leitsätze des BGH:
a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Domaininhaber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverstoß - Fotoklau im Internet

LG Hamburg
Beschluss vom 24.03.2010
310 O 100/10


Das LG Hamburg hat mit diesem Beschluss nochmals klargestellt, dass der Inhaber einer Domain nach den Grundsätzen der Störerhaftung jedenfalls dann für Urheberrechtsverletzungen über seine Internetdomain haftet, wenn er über die Rechtsverletzung informiert wurde und diese nicht unverzüglich abstellt. Vorliegend hatte ein Online-Shop ein Produktbild aus dem Online-Shop eines Mitbewerbers kopiert und verwendet. Der deutschsprachige Shop wurde von eine Firma in Tschechien betrieben, der Domaininhaber hatte jedoch eine deutsche Anschrift.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Hamburg: Domaininhaber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverstoß - Fotoklau im Internet" vollständig lesen