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LG Berlin: Deutsches Wettbewerbsrecht Recht und deutsche Zuständigkeit für ausländische Internetapotheke die sich auch an Kunden in Deutschland richtet

LG Berlin
Urteil vom 04.11.2019
102 O 58/19


Das LG Berlin hat entschieden, dass deutsches Wettbewerbsrecht Recht für eine ausländische Internetapotheke gilt, die sich auch an Kunden in Deutschland richtet. Insofern sind auch die deutschen Gericht international zuständig.

Aus den Entscheidungsgründen:

"A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben.

1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Niederlande maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012.

Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ).

Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Dieser ist vorliegend im Inland belegen, da hier sowohl die Bestellung von Medikamenten durch den Verbraucher erfolgt als auch deren bestimmungsgemäße Auslieferung erfolgt. Zudem ist der Internetauftritt der Beklagten

2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung ist nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers konnte damit auch im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden. Damit ist auch Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.

Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Beklagte unterhält nämlich „im Inland“, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung.

B. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung der von der Beklagten unterhaltenen Internetseiten verwiesen werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Domain-Treuhänder der Domain für russisches Unternehmen registriert haftet für Markenrechtsverletzung - Inlandsbezug durch.de-Domain

LG Köln
Urteil vom 03.04.2018
31 O 179/17


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Domain-Treuhänder der eine Domain für ein russisches Unternehmen registriert für über den aufrufbaren Online-Shop begangene Markenrechtsverletzung haftet. Der für eine Anwendung deutschten Rechts notwendige Inlandsbezug folgt schon aus dem Umstand, dass es sich um eine .de-Domain handelt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in der tenorierten Höhe aus §§ 683, 677, 670 BGB zu.

1.
Die Abmahnung vom 11.04.2017 war berechtigt. Es liegt eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

a) Auf der Internetseite „anonym.de“ werden unter der Bezeichnung „Y1“ Nahrungsergänzungsmittel angeboten (vgl. Bl. 16 f. d.A.). Eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ist bereits durch die Verwendung des Domainnamens gegeben. Domainnamen, die zu einer aktiv verwendeten Website führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verbraucher sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (BGH, GRUR 2009, 1055, Rn. 49 – airdsl.de) bzw. einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen (BGH, GRUR 2009, 685, Rn. 20 – ahd.de). Regelmäßig liegt daher bei Websites mit einem konkreten Inhalt eine rechtsverletzende Benutzungshandlung vor (Thalmaier, in: BeckOK, Markenrecht, § 15, Rn. 103). Auf einen inhaltlichen Bezug des Webseiteninhalts kommt es danach gar nicht mehr an, da bereits in der Verwendung des Domainnamens selbst die Verletzung liegt. Die Domain ist durch die deutsche Endung „.de“ eindeutig auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der Webseiteninhalt weist indes auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf, obwohl der Auftritt in englischer Sprache gehalten ist. Die deutsche Domainendung und die Werbung mit „Made in Germany“ sowie einem deutschen Hersteller im Ort Q sind ausreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte hat nicht erheblich dazu vorgetragen, daß und weshalb von einem Vertrieb ausschließlich im Ausland, aber nicht in die Bundesrepublik Deutschland auszugehen sein sollte. Er behauptet lediglich pauschal, daß kein Vertrieb in oder nach Deutschland stattgefunden habe. Dies ist nicht ausreichend.

b) Es besteht hohe Zeichenähnlichkeit. Die unterschiedlichen Endbuchstaben „N“ und „M“ unterscheiden sich schriftbildlich wie klanglich nur dezent. Die optische Gestaltung ist zudem deutlich an die klägerische Wort-/Bildmarke angenähert. In dieser Gestaltung ist der Buchstabenunterschied kaum wahrnehmbar. Weiterhin besteht Warenidentität bei Nahrungsergänzungsmitteln.

c) Die Markenverletzung ist dem Beklagten auch zurechenbar. Dieser ist pas-sivlegitimiert. Eine täterschaftliche Begehung ist auf Grundlage des eigenen Vortrags des Beklagten zu bejahen, da der Beklagte, dadurch, daß er den Domainnamen selbst im Auftrag der Firma B registrierte, die Gefahr einer Unklarheit darüber schuf, wer unter der betreffenden Domain gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte muß sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt – respektive die angegriffenen Zeichen selbst verwendet – hätte.

Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen, wie sie für den administrativen Ansprechpartner (Admin-C) einer Domain anerkannt wird (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 304, 306 – Basler Haar-Kosmetik). Denn der Beklagte fungiert hier nicht lediglich als administrativer Ansprechpartner, sondern er ist selbst Domaininhaber (siehe Anlage K 8, Bl. 58 d.A.). Den Beklagten trifft daher eine eigene täterschaftliche Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Halzband“ (BGH, GRUR 2009, 597). Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten gemäß seinem eigenen Vortrag unterstellt, daß er die Domainregistrierung lediglich im Auftrag eines russischen Unternehmens aufgrund eines Webdesignvertrages vorgenommen hat. Der BGH hat im Falle der nicht hinreichenden Sicherung der Zugangsdaten für ein Mitgliedskonto auf eBay vor dem Zugriff Dritter als maßgeblich für die Zurechnung angesehen, daß für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. in Anspruch nehmen zu können, erheblich beeinträchtigt würden (BGH, GRUR 2009, 597 – Halzband). Dem ist der vorliegende Fall gleichzustellen. Denn durch die behauptete „Strohmann“-Funktion des Beklagten wird die Möglichkeit, das für den Internetseiteninhalt tatsächlich verantwortliche Unternehmen in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt. Indem der Beklagte sich vertraglich zur Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens verpflichtete – wobei offen bleiben kann, ob der als Anlage B 5 (Bl. 81 ff. d.A.) vorgelegte allgemein gehaltene Webdesignvertrag zwischen der B GmbH und dem Beklagten die hier streitgegenständliche Domain überhaupt betrifft – schuf er eine Gefahrenquelle, woraus ihm eine Verkehrssicherungspflicht erwächst, die er vorliegend verletzt hat. Der Umstand, daß § 6 (2) S. 2 des Webdesignvertrages vorsieht, daß der Auftragnehmer – hier der Beklagte – nicht verpflichtet sei, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, kann ihn gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartei waren, nicht von einer Haftung freizeichnen. Die Privilegierung des Admin-C ist damit begründet worden, daß bei diesem keine vergleichbare Gefahrenlage bestehe, da bei der Registrierung einer Internetdomain über die Person des für die Domain verantwortlichen Domaininhabers keine Unklarheiten bestünden (BGH, GRUR 2012, 304, 307, Rn. 46 – Basler Haar-Kosmetik). Dies kann aber erkennbar nicht für den Fall gelten, wenn – wie hier – der administrative Ansprechpartner gleichzeitig auch selbst Domaininhaber ist. Der Beklagte hatte zudem aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch ein relevantes Eigeninteresse an der Registrierung. Eine Privilegierung des Beklagten muß mithin ausscheiden, da er durch die Registrierung an der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für die Verletzung von Rechten Dritter – hier der Klägerin – mitgewirkt hat.

2.

Der Höhe nach (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2, 13 RVG aus einem Gebührenstreitwert von 100.000,00 € in Höhe von 1.953,90 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 € gemäß 7002 VV RVG sowie 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 375,04 €; insgesamt 2.348,94 €) sind die Abmahnkosten nicht zu beanstanden.

Der erkennenden Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, daß die Produkte der Klägerin auch nachgeahmt werden. Daher ist auch bzgl. der Marke von einem beträchtlichen wirtschaftlichen Wert auszugehen. Eine Verdoppelung des regelmäßig für eine Markenverletzung angesetzten Gegenstandwertes in Höhe von 50.000,00 € erscheint insoweit nicht unangemessen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ein im Ausland zulässiger Metatag kann Markenbenutzung im Inland einer primär auf das Ausland ausgerichteten Internetseite sein

BGH
Urteil vom 09.11.2017
I ZR 134/16
Resistograph
MarkenG § 14 Abs. 2

Der BGH hat entschieden, dass ein im Ausland zulässiger Metatag Inlandsbezug einer primär auf das Ausland ausgerichteten Internetseite begründen und eine Markenbenutzung im Inland darstellen kann.

Leitsatz des BGH:

Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete Internetseite in zulässiger Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, so kann das ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.

BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffenlichung im Internet ohne Inlandsbezug

BGH
Urteil vom 29.03.2011
VI ZR 111/10
Persönlichkeitsrechtsverletzung


Der BGH hat enstschieden, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig sind, wenn es um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet geht und der Veröffentlichung ein deutlicher Inlandsbezug fehlt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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BGH: Deutsche Gerichte bei Rechtsverletzungen im Internet international zuständig bei deutlichen Inlandsbezug einer ausländischen Seite

Bundesgerichtshof
Urteil vom 02.03.2010
VI ZR 23/09

Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Deutsche Gerichte bei Rechtsverletzungen im Internet international zuständig bei deutlichen Inlandsbezug einer ausländischen Seite" vollständig lesen