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BGH: Abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig wenn vorherige journalistische Recherche objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung gibt

BGH
Urteil vom 10.03.2026
VI ZR 194/23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert. Da Art. 5 Abs. 1 GG auch die "falsche" oder nicht begründete Meinung schützt, darf ein Kritiker seine Auffassung auch dann zum Ausdruck bringen, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

Leitsatz des BGH:
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

BGH, Urteil vom 10. März 2026 - VI ZR 194/23 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Erklärungsirrtum des sich Äußernden mindert das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

BGH
Urteil vom 28.04.2026
VI ZR 113/25
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass einem Erklärungsirrtum des Äußernden eine erhebliche Bedeutung bei der Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zukommt. Bei einem Erklärungsirrtum des sich Äußernden vergleichbar mit § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB hat das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als "Rechtsextremer").

b) Bei einem "Erklärungsirrtum" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.

BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25 - LG Berlin II AG Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH setzt Verfahren Künast gegen Meta / Facebook zur Haftung der Betreiber sozialer Netzwerke für Inhalte der Nutzer bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-492/23 aus

BGH
Beschluss vom 18.02.2025
VI ZR 64/24


Der BGH hat das Verfahren Künast gegen Meta / Facebook zur Haftung der Betreiber sozialer Netzwerke für Inhalte der Nutzer bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-492/23 (siehe dazu: EuGH-Generalanwalt: Zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) ausgesetzt.


Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof: Aussetzung des Verfahrens zur Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks
für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte

Der VI. Zivilsenat hat am 18. Februar 2025 über wechselseitige Revisionen verhandelt, in denen sich die Frage stellt, welche Ansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks Betroffenen zustehen, über die auf der Plattform dieses Netzwerks falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Prozessverlaufs wird auf die Pressemitteilung Nr. 027/2025 vom 6. Februar 2025 hingewiesen.

Nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der VI. Zivilsenat am Ende der Sitzung das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-492/23 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 8. April 2022 - 2-03 O 188/21

OLG Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 16 U 65/22


EuGH-Generalanwalt: Zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

EuGH-Generalanwalt
Schlussansträge vom 06.02.2025
C-492/23
Russmedia Digital und Inform Media Press


Der EuGH-Generalanwalt hat sich vorliegend mit der Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr befasst.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Elektronischer Geschäftsverkehr und DSGVO: Generalanwalt Szpunar nimmt Klarstellungen zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes vor

Im Jahr 2018 wurde auf der Website Publi24.ro (Website der Gesellschaft Russmedia), einem Online-Marktplatz, eine Anzeige veröffentlicht, aus der hervorging, dass eine Person (X) sexuelle Dienstleistungen anbiete. Die Anzeige enthielt Fotos und eine Telefonnummer, die aus den sozialen Netzwerken des Opfers stammten und die ohne seine Zustimmung verwendet wurden. Russmedia entfernte zwar die Anzeige rasch, doch wurde sie auf andere Websites kopiert. X erhob Klage gegen Russmedia.

Das Berufungsgericht Cluj (Rumänien) hat den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen, um die Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für diesen Fall zu klären.

Generalanwalt Maciej Szpunar geht in seinen Schlussanträgen, um die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, auf den Zusammenhang zwischen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein.

In Bezug auf die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr weist er darauf hin, dass ein Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Russmedia in den Genuss einer Haftungsbefreiung für den Inhalt der auf seinem Marktplatz veröffentlichten Anzeigen kommen könne, sofern seine Rolle neutral und rein technisch bleibe.

Dies gelte nicht, wenn aktiv in die Verwaltung der Inhalte, deren Änderung oder die Werbung für die Inhalte eingegriffen werde.

Zur DSGVO stellt der Generalanwalt klar, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes für die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter agiere. Folglich sei der Betreiber nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung systematisch den Inhalt der Anzeigen zu überprüfen. Er müsse jedoch organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten ergreifen. Demgegenüber vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes in Bezug auf die personenbezogenen Daten der auf diesem Online-Marktplatz registrierten inserierenden Nutzer als Verantwortlicher handele und in diesem Rahmen die Identität der inserierenden Nutzer überprüfen müsse.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


BGH: Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung können zur Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Organs einer juristischen Person führen


BGH
Urteil vom 09.11.2023
III ZR 105/22
Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte
KWG § 32 Abs. 1, § 54; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276, § 823


Der BGH hat entschieden, dass interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung zur Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Organs einer juristischen Person führen können.

Leitsätze des BGH:
a) Wer entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG strafbar. Wirken die Geschäfte berechtigend und verpflichtend für eine juristische Person, trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person tätig ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 19 und vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, NJW-RR 2020, 292 Rn. 35).

b) Die objektive Organstellung allein ist nicht hinreichend, um eine Haftung zu begründen. Es bedarf zusätzlich des Verschuldens, § 276 BGB, das gesondert festgestellt werden muss.

c) Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person können zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Es bestehen jedoch in jedem Fall gewisse Überwachungspflichten, die das danach unzuständige Organ zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch das zuständige
Organ nicht mehr gewährleistet ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 377 f).

BGH, Urteil vom 9. November 2023 - III ZR 105/22 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Domain-Registrar haftet nach Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzung über Domain wenn er trotz Hinweis auf klare Rechtsverletzung untätig bleibt

BGH
Urteil vom 15.10.2020
I ZR 13/19
Störerhaftung des Registrars
UrhG § 85 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Domain-Registrar nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen über eine Domain haftet, wenn er trotz umfassendem Hinweis auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung untätig bleibt und die Domain nicht dekonnektiert.

Leitsätze des BGH:

a) Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 - Störerhaftung des Accessproviders).

b) Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.

c) Der die Haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Münster: Domain-Registrar haftet regelmäßig nicht für Rechtsverstöße auf Website über registrierte Domain - Handlungspflicht nur wenn Verletzung der Rechte Dritter offenkundig ist

LG Münster
Beschluss vom 24.09.2019
8 O 224/19


Das LG Münster hat entschieden, dass ein Domain-Registrar regelmäßig nicht für Rechtsverstöße auf Website über die registrierte Domain haftet. Eine Handlungspflicht besteht nur dann, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und ohne nähere rechtliche feststellbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

1. Die Antragstellerin hat schon keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt er nicht aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB.

a) Dabei ist der Entscheidung zunächst zugrunde zu legen, dass die Antragsgegnerin lediglich Registrar der in Rede stehenden Domain ist, diese aber nicht etwa hostet. Ihren gegenteiligen pauschalen Vortrag hat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht.

b) Domain-Registrare sind technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es ist, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Der Registrar konnektiert die von dem Kunden gewünschte SubLevel-Domain und trägt sie in den primären Name-Server der Registry für das sog. Domain-Name-System (DNS) ein. Durch die Registrierung und Zuweisung der Domain www.Saunaclub[...].de hat die Antragsgegnerin in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Domaininhaber mithilfe dieser Domain Rechtsverletzungen begehen kann und durch Internetnutzer der dort veröffentlichte Inhalt unter Angabe des Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar sind als durch Eingabe der IP-Adresse. Der Verursachungsbeitrag der Antragsgegnerin beschränkt sich darin, den Eintrag im DNS gesetzt zu haben, der es dem Domainbetreiber ermöglicht, auf dieser Website Inhalte über das Internet verfügbar zu machen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2015 – 16 W 47/15 –, Rn. 4 ff., juris). Der Einwand der Antragsgegnerin, sie sei als Registrar nicht der richtige Anspruchsgegner, geht fehl, insbesondere war die Antragstellerin nicht gehalten, vor der Antragsgegnerin erst andere Dritte – den nun namentlich bekannten Domaininhaber oder den schon vorgerichtlich bekannten Internetserviceprovider (die an die Antragstellerin weitergeleitete Email des Internetserviceproviders war insoweit nur unzureichend anonymisiert worden) – in Anspruch zu nehmen. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme sind Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann jederzeit allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (OLG Köln, GRUR-RR 2019, 1, 4; anders wohl Spindler/Schuster Elektron. Medien/Volkmann, 4. Aufl. 2019, BGB § 1004 Rn. 47, wobei die dort zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt die Auffassung von Spindler/Schuster nicht stützt).

c) Die Antragsgegnerin als Domain-Registrar treffen allerdings nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. Denn als rein technische Registrierungsstelle ist der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen sind. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2015 – 16 W 47/15 –, Rn. 11 f., juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 1 U 25/14 –, Rn. 44, juris; LG Köln, MMR 2015, 523, 524).

d) Zwar sind bei der Beurteilung der Reichweite der Prüfungspflichten auch die durch eine Sperrung des Domain-Registrars verursachten Folgen für die dann nicht mehr abrufbaren legitimen Inhalte der Domain zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird gefordert, dass, wer die Sperrung einer Domain begehrt, nicht nur zu den rechtswidrigen unter der Domain bereitgehaltenen Inhalten, sondern auch zu den übrigen unter der streitgegenständlichen Domain abgelegten Inhalten vorzutragen hat (vgl. Spindler/Schuster Elektron. Medien/Volkmann, 4. Aufl. 2019, BGB § 1004 Rn. 47). Diese Prüfung erübrigt sich vorliegend allerdings, da unter der in Rede stehenden Domain keine weiteren, über den beanstanden Text hinausgehenden Inhalte abgelegt sind.

e) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht festzustellen, dass der Antragsgegnerin ein Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist. Zunächst hat sie, ihrer eingeschränkten Prüfpflicht entsprechend, das Anspruchsschreiben der Antragstellerin zum Anlass genommen, eine Stellungnahme des Internetserviceproviders einzuholen, der wiederum eine Stellungnahme des Domaininhabers einholte und ihr zugänglich machte. Nach dem dann vorliegenden Informationsstand war jedoch eine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin nicht offenkundig und unschwer für die Antragsgegnerin festzustellen.

aa) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der von der Antragstellerin beanstandete Text auf der in Rede stehenden Website für sich genommen keinen Hinweis auf eine Rechtsverletzung gibt. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von den Fällen, in denen der Registrar wegen eines persönlichkeitsverletzenden Texts auf einer Website in Anspruch genommen wird und daher die Möglichkeit hat, sich schon anhand des für ihn feststellbaren Inhalts der Website ein Urteil von deren Rechtswidrigkeit zu bilden (so etwa die Konstellation, die der Entscheidung des OLG Frankfurt, a.a.O., zugrunde lag). Der vorliegende Fall ist ebenso wenig mit den Fällen vergleichbar, in denen eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht wurde und der Registrar nicht nur überprüfen konnte, ob ein Werk auf der Website zum Download zur Verfügung gestellt wurde, sondern der Anspruchsteller auch belegen konnte, der Rechtsinhaber zu sein (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 1 U 25/14 –, Rn. 49, juris).

bb) Vorliegend konnte die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin geltend gemachten Sachverhalt nur insoweit – und damit zu einem geringen Teil – überprüfen, als sie den für sich genommen neutralen Text auf der Website nachvollziehen konnte. Auch trat dann der Domaininhaber den Vorwürfen der Antragstellerin in seiner Stellungnahme entgegen.

Freilich ist festzustellen, dass die Stellungnahme des Domaininhabers für sich genommen wenig geeignet war, den von der Antragstellerin mitgeteilten Sachverhalt umfassend in Frage zu stellen. Dass diesem der Name der Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht bekannt war, ist offenkundig ohne Bedeutung. Seine weitere Einlassung, die Domain sei weder von der Mieterin noch von einer anderen Firma geführt worden, sondern er habe die Domain einem Bekannten zur Nutzung zur Verfügung gestellt, scheint recht substanzlos zu sein. Weder wird angegeben, wem er die Domain zur Nutzung zur Verfügung gestellt haben will, noch lässt sich erkennen, ob er infolge der Zurverfügungstellung überhaupt Kenntnis von dem tatsächlichen Nutzer der Domain hatte. Seine weiteren Ausführungen sind sämtlich unerheblich und legen nach derzeitigem Sachstand den Verdacht nahe, dass hier der Versuch unternommen wurde, den Sachverhalt zu verschleiern anstatt aufzuklären. Insbesondere zu dem geltend gemachten Umstand, dass die Domain das Etablissement der Antragstellerin bewarb, bezieht der Domaininhaber in seiner Stellungnahme keine Position, obwohl gerade dies naheliegend gewesen wäre.

Ungeachtet dessen konnte die Antragsgegnerin in der Stellungnahme des Domaininhabers jedenfalls keine Bestätigung für die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin finden. Die Nutzungsrechte hinsichtlich der Domain und die Absprachen, die die Antragstellerin mit der Mieterin getroffen haben will, blieben daher – wie auch jetzt noch im einstweiligen Verfügungsverfahren, in denen die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Rechtsbeziehungen zur Mieterin die Domain betreffend lediglich eine Zahlungserinnerung ohne Bezugnahme auf einen Rechtsgrund vorlegen konnte – weitgehend im Dunkeln, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Im Übrigen hätte dann, wenn der Sachverhalt geklärt gewesen wäre, der Tatbestand eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder der Tatbestand einer rechtswidrigen Kreditgefährdung von der Antragsgegnerin nicht ohne tiefergehende rechtliche Prüfung bejaht oder verneint werden können.


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BGH: Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjähren

BGH
Urteil vom 25.07.2017
VI ZR 222/16
BGB §§ 195, 242, 372, 812; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3


Leitsatz des BGH:

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.

BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16 - LG Köln - AG Leverkusen

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LG Frankfurt: Google muss Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte ab Kenntnis löschen - Providerprivileg in § 8 TMG gilt nicht für Suchmaschinen

LG Frankfurt
Urteil vom 09.02.2017
2-03 S 16/16


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Google verpflichtet ist, Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte ab Kenntnis von der Rechtsverletzung zu löschen. Das Gericht ist der Ansicht, dass sich Suchmaschinenbetreiber nicht auf das Providerprivileg in § 8 TMG berufen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Kläger kann von der Beklagten aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22, 23 KUG verlangen, dass diese es künftig unterlässt, die angegriffenen Verlinkungen anzuzeigen, da die Veröffentlichung in das Recht des Klägers am eigenen Bild eingreift und die Beklagte insoweit als Störerin für die durch die Bildveröffentlichung vorliegende Rechtsverletzung haftet.

a. Als mittelbarer Störer ist anzusehen, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2016, 104 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14]). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH GRUR 2016, 855 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] - Ärztebewertungsportal III m.w.N.). Dies gilt auch für den Betreiber einer Suchmaschine (vgl. BGH GRUR 2010, 628 [BGH 29.04.2010 - I ZR 69/08] - Vorschaubilder I; OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 51).

b. Insoweit greift eine Haftung allerdings erst, wenn der Betreiber einer Suchmaschine konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und für den Betreiber hierdurch die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist. Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Auf Grund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70).

c. Dies war vorliegend jedenfalls im Hinblick auf die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers der Fall.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist daher grundsätzlich nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2016, 855 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] - Ärztebewertungsportal III m.w.N.).

Hierbei sind auf Seiten des Betreibers einer Suchmaschine die durch diese gewährleisteten Rechte der Autoren und Seiteninhaber zu berücksichtigen, deren Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG auch den Anspruch beinhaltet, mit ihrer Meinung gehört bzw. gefunden zu werden. Weiter sind die Ansprüche der Nutzer zu berücksichtigen, die sich im Rahmen ihrer Suche über im Netz vorgehaltene Inhalte informieren wollen.

d. Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen ist allerdings auch die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung der §§ 22, 23 KUG zu berücksichtigen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einer Einwilligung bedarf es u.a. nicht für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, soweit nicht wiederum entsprechend § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Zu berücksichtigen sind insoweit die Gesamtumstände der Bildnis-Veröffentlichung, insbesondere in welchem Rahmen das Bildnis durch die Veröffentlichung steht (Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 135 m.w.N.). Eine Befugnis zur Veröffentlichung liegt daher nur vor, wenn die Interessen- und Güterabwägung der Gewährleistungen von Art. 5 Abs. 1, 3 GG mit den Grundrechten des Betroffenen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt, dass das Interesse der Öffentlichkeit an dem Bildbericht nicht hinter den Interessen des Betroffenen zurückstehen muss (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 203). §§ 22, 23 KUG sehen daher in Form eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses (vgl. BVerfG NJW 2012, 756; BGH NJW 2011, 744; OLG Köln AfP 2016, 160 Rn. 11; Diederichsen, AfP 2012, 217, 221) im Zweifel den Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten vor.

aa. Der Kläger ist vorliegend aus dem Bildnis unschwer erkennbar.

bb. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf eine Einwilligung des Klägers berufen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 23 KUG trifft grundsätzlich denjenigen, der ein Bildnis verwendet (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 33 m.w.N.). Zwischen dem Kläger und der hiesigen Beklagten kann die Frage, wer den Umstand der fehlenden Einwilligung zu beweisen hat, allerdings offen bleiben. Denn es ist jedenfalls von einer fehlenden Einwilligung des Klägers auszugehen.

Hier hat der Kläger vorgetragen, dass er keine Einwilligung erteilt habe. Es handele sich um ein privates Foto, das nicht habe veröffentlicht werden dürfen. Die Beklagte beruft sich hingegen darauf, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage.

Insoweit ist aber zunächst einzustellen, dass es sich bei der Tatsache einer fehlenden Einwilligung um eine negative Tatsache handelt, was die Darlegungslast des Klägers grundsätzlich reduziert. Zum Beweis dieser negativen Tatsache steht dem Kläger daher ein Beweis grundsätzlich nur durch den Verfasser des angegriffenen Beitrages zur Verfügung. Dieses Beweismittel ist aber sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte nicht ohne Weiteres greifbar. Diesbezüglich befindet sich der Kläger nicht in einer besseren Situation als die Beklagte.

Darüber hinaus ist aufgrund der konkreten Berichterstattung, die den Kläger jedenfalls in ein schlechtes Bild rückt, nicht ohne Weiteres von einer Einwilligung des Klägers in die konkrete Berichterstattung mit seiner Bebilderung auszugehen. Dies konnte auch die Beklagte nach Hinweis auf den angegriffenen Bericht erkennen.

cc. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf eine Ausnahme nach § 23 KUG berufen. Insbesondere ist ein Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegeben, da ein zeitgeschichtliches Ereignis, das die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers rechtfertigen würde, nicht vorliegt.

Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Interesse der Informationsfreiheit weit auszulegen und auf alle Vorgänge von gesellschaftlicher Relevanz anzuwenden (BGH NJW 2010, 3025 [BGH 13.04.2010 - VI ZR 125/08] - Galadiner im Centre Pompidou; BGH NJW 2011, 844 [BGH 11.01.2011 - II ZR 157/09] - Party-Prinzessin; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 - VI ZR 190/08] - Rosenball in Monaco; Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 21 Rn. 2h). Es kommt daher darauf an, ob Gegenstand einer Bildberichterstattung eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, eine Person im Blickpunkt des öffentlichen Interesses oder keines der beiden steht.

Dafür, dass der Kläger als Persönlichkeit des öffentliches Lebens anzusehen ist, ist vorliegend nichts ersichtlich.

Personen im Blickpunkt der Öffentlichkeit können solche sein, die nicht durch ihre eigene Stellung in der Gesellschaft und/oder politische bzw. berufliche Leistungen aus der Masse hervorragen, sondern die erst aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten und auf diese Weise zum Gegenstand des Informationsinteresses werden (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Rn. 5). Auch hier ist aber maßgeblich, ob eine thematische Bindung der Person an ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt und dadurch situationsbedingt ein legitimes Berichterstattungsinteresse besteht. Entscheidend ist, dass das Thema des Artikels von öffentlichem Interesse ist und die Berichterstattung mit Foto einen noch ausreichenden Bezug hierzu aufweist (Diederichsen, AfP 2012, 217, 221 [BGH 22.02.2011 - VI ZR 120/10]).

Dies ist hier nicht der Fall. Ein zeitgeschichtliches Ereignis, aufgrund dessen die Rechte der Verfasser des streitgegenständlichen Beitrages und der Nutzer das Recht des Klägers am Eigenbild überwiegen (vgl. Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 23 KUG Rn. 10), ist nicht erkennbar. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger im Rahmen einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis dargestellt wird. Die Berichterstattung enthält hauptsächlich Kritik an Herrn A.... Der Kläger wird insoweit - ohne jeden konkreten Bezug zu einer konkreten Handlung oder zu einem konkreten Anlass - dargestellt als jemand, der dem Herrn A... hilft. Die geschäftliche Beziehung zu Herrn A... allein, die hier vorliegend seit Jahren unstreitig nicht mehr besteht, stellt aber ohne weitere Erläuterung kein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das eine Abbildung des Klägers rechtfertigen würde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Abbildung des Klägers selbst ebenfalls keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis darstellt, sondern allein seine Person zu erkennen ist, wobei das Foto nach dem Vortrag des Klägers in privatem Rahmen aufgenommen worden ist. Außerdem wurde das Foto erkennbar bearbeitet und der Hintergrund entfernt, so dass nur noch der Kläger zu sehen ist. Auch der angegriffene Beitrag stellt einen Bezug zu einem konkreten Ereignis nicht her, sondern stellt vorangehend lediglich die Frage, wie der Kläger aussieht ("What does B... look like?").

Eine andere Bewertung rechtfertigt im Übrigen auch nicht der Vortrag der Beklagten, der Kläger trete selbst aktiv mit Meinungen und Berichterstattung an die Öffentlichkeit.

Zwar kann grundsätzlich bei der Abwägung Berücksichtigung finden, wenn die abgebildete Person selbst in die Öffentlichkeit drängt (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Rn. 7c). Hier ist zwischen den Parteien jedoch streitig, ob es sich bei der von der Beklagten angeführten Person tatsächlich um den Kläger oder nur um einen Namensvetter handelt. Die Beklagte hat insoweit aber nicht hinreichend darlegen können, dass tatsächlich der Kläger in der Vergangenheit in der dargestellten Form an die Öffentlichkeit getreten ist.

e. Der Hinweis des Klägers an die Beklagte war auch hinreichend, um eine Prüfung sowie die anschließende Entfernung der angegriffenen Links zu ermöglichen. Denn der Kläger hat in seiner anwaltlichen Aufforderung darauf hingewiesen, dass die Bildnisveröffentlichung ihn in seinen Rechten verletze und ein Ausnahmetatbestand nach den §§ 22, 23 KUG nicht vorliege. Dies eröffnete der Beklagten die Möglichkeit, anhand des angegriffenen Artikels zu prüfen, ob Hinweise auf eine Einwilligung des Klägers oder ein die Bildnisveröffentlichung rechtfertigendes Ereignis vorlagen, was wie oben dargelegt nicht der Fall ist.

f. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Bildnisveröffentlichung sei neutral und verletze den Kläger aus diesem Grunde nicht in seinen Rechten, folgt die Kammer dem nicht. Nach der Rechtsprechung von BGH und BVerfG kann die Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen wird, zulässig sein (BVerfG NJW 2006, 2835 Rn. 13 [BVerfG 13.06.2006 - 1 BvR 565/06]; BGH NJW 2012, 763 Rn. 30 [BGH 22.11.2011 - VI ZR 26/11] - INKA-Story). Es ist allerdings nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht hinreichend dargelegt und vorgetragen, dass der Kläger und dessen Bildnis unabhängig von der angegriffenen Berichterstattung weithin bekannt sind. Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall würde im Ergebnis dazu führen, dass praktisch jede Bebilderung eines ansonsten zulässigen Textbeitrages, die den Abgebildeten nicht in ungünstiger Position zeigt, zulässig wäre. Dies widerspräche der klaren Wertung der §§ 22, 23 KUG.

g. Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ist nicht aufgrund einer Privilegierung nach den §§ 8-10 TMG ausgeschlossen.

aa. Insoweit konnte im Ergebnis offenbleiben, ob die Privilegierungen nach den §§ 8-10 TMG auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind. Der BGH hat dies in ständiger Rechtsprechung verneint (BGH GRUR 2007, 724 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]; BGH GRUR 2009, 1093 [BGH 30.06.2009 - VI ZR 210/08]; BGH GRUR 2012, 311 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 93/10]). Der EuGH hat diese Auffassung im Hinblick auf die auch §§ 8-10 TMG zu Grunde liegenden Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG grundsätzlich bestätigt (EuGH EuZW 2016, 821 [EuGH 15.09.2016 - C-484/14] - McFadden). Dass "gerichtliche Anordnungen" durch Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie nicht gesperrt werden, wird allerdings maßgeblich auf Normen der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG und der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG gestützt, die u.a. urheberrechtliche Ansprüche betreffen (vgl. BGH NJW 2016, 794 Rn. 22 [BGH 26.11.2015 - I ZR 174/14] - Access Provider). Für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen fehlt es an ähnlichen europarechtlichen Normen. Von daher ist die Entscheidung "McFadden" des EuGH auf den vorliegenden Fall für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten nicht übertragbar (vgl. Spindler, GRUR 2016, 451, 460). Insoweit könnte grundsätzlich zu berücksichtigen sein, dass der deutsche Gesetzgeber jedenfalls die Privilegierung für Access Provider nach § 8 TMG auch auf Unterlassungsansprüche anwenden will (BT-Drs. 18/8645 v. 01.06.2016, Anlage BE2, Bl. 544 d.A., S. 10).

bb. Diesbezüglich kann weiter offen bleiben, ob sich der Suchmaschinenbetreiber überhaupt auf die Privilegierung der §§ 8-10 TMG berufen kann (für eine Anwendung OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 91 ff.; KG Berlin MMR 2010, 495; a.A. Spindler/Schuster-Mann/Smid, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, Kap. PresseR Rn. 79 m.w.N.; Spindler/Schuster-Hoffmann, a.a.O., § 8 TMG Rn. 24).

cc. Diese Fragen konnten im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier einschlägigen Privilegierung nicht gegeben sind.

Auf Suchmaschinenbetreiber ist entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht die Privilegierung des § 8 TMG anwendbar.

Access Provider nach § 8 TMG ist, wer fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu diesen den Zugang vermittelt und die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Grundlage für die Privilegierung ist, dass der Access Provider sich im Hinblick auf die betroffenen Informationen in einer neutralen Rolle befindet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 109).

Die Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Übermittlung fremder Informationen oder auf die Zugangsvermittlung zu solchen Informationen. Vielmehr werden die von der Beklagten in ihren Suchindex aufgenommenen Seiten als Kopie im "Cache" gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten (vgl. OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 56). Die Beklagte steht den Inhalten daher nicht ähnlich neutral gegenüber wie der Internetzugangsanbieter, der Daten lediglich übermittelt bzw. durchleitet und aus diesem Grunde praktisch keine Einflussmöglichkeiten auf die von seinen Nutzern abgerufenen oder übermittelten Informationen hat.

Die Beklagte hat über die bei ihr gespeicherten, wenn auch fremden Informationen jedenfalls dahingehend Kontrolle, dass sie durch Nichtaufnahme in ihren Suchindex oder durch Sperrung deren Anzeige verhindern kann. Dem Internetzugangsanbieter, der zuvorderst von § 8 TMG erfasst werden soll, steht diese Möglichkeit hingegen nicht ohne Weiteres zur Verfügung. Ein weiterer Unterschied der Beklagten zum Internetzugangsanbieter besteht darin, dass die Beklagte zwar nicht unmittelbar Kenntnis von den in ihren Suchindex aufgenommenen Inhalten nehmen mag. Sie wertet die von ihr aufgenommenen Informationen jedoch auch im Hinblick auf deren Relevanz für künftige Suchanfragen aus, wohingegen dem Internetzugangsanbieter solche Auswertungen der übermittelten Informationen in der Regel praktisch nicht möglich und im Übrigen aufgrund des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG untersagt sein dürften.

Die Tätigkeit der Beklagten fällt daher lediglich unter die Tatbestände der §§ 9 bzw. 10 TMG (vgl. auch OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 62; OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 93). Auf §§ 9, 10 TMG kann sich die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht berufen, da deren jeweilige Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die §§ 9, 10 TMG sehen nämlich eine Handlungspflicht des Betreibers bei Inkenntnissetzung von einer konkreten Rechtsverletzung vor, wobei Einigkeit darüber besteht, dass die Rechtsverletzung für die Beklagte offenkundig und leicht erkennbar sein muss (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70). Dieser Handlungspflicht hat die Beklagte nicht genügt.

Die gerügte Rechtsverletzung war für die Beklagte auch offenkundig und leicht erkennbar, da der Kläger die Beklagte auf die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild hingewiesen hatte und es für die Beklagte unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägers und des angegriffenen Beitrages offenkundig war, dass eine Rechtfertigung der öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers nach den §§ 22, 23 KUG nicht gegeben war (siehe oben).

h. Der Anspruch ist auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass der Kläger zunächst den Host Provider der angegriffenen Webseite hätte in Anspruch nehmen müssen. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung der Beklagten, dass sie gegenüber dem Betreiber der Webseite oder dem Host Provider nur subsidiär hafte. Eine Subsidiarität der Störerhaftung besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 2016, 794 Rn. 82 [BGH 26.11.2015 - I ZR 174/14] - Access-Provider). Eine Ausnahme hiervon macht der BGH ausdrücklich nur für Access Provider (BGH a.a.O. Rn. 83). Da die Beklagte nicht als Access Provider nach § 8 TMG anzusehen ist (siehe oben), findet diese Ausnahme auf sie keine Anwendung.

i. Die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung rechtfertigt vorliegend auch die Stattgabe des gesamten klägerischen Antrages. Der Kläger hat vorliegend zwei konkrete Links in Bezug genommen (vgl. zur Problematik, ob Suchmaschinen nur konkrete Links sperren müssen OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2016 - 6 U 2/15 (Pressemitteilung)). Dem steht hier auch nicht entgegen, dass einer der Links die Hauptseite des streitgegenständlichen Blogs betrifft. Denn das Blog enthält nur wenige Einträge, sämtlich aus dem Jahr 2012. Das hier rechtswidrig veröffentlichte Bildnis ist sowohl in dem Blogeintrag zu sehen als auch auf dem insoweit vollständig auf der Hauptseite wiedergegebenen Blogeintrag. Von daher sind beide streitgegenständlichen Links zu entfernen.

j. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 - I ZR 229/93] - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 - I ZR 264/95] - Brennwertkessel)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Würzburg: Keine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen verleumderischer Inhalte im Zusammenhang mit Foto eines Flüchtlings mit Angela Merkel - Eilbedürfnis fehlt

LG Würzburg
Urteil vom 07.03.2017
11 O 2338/16


Das LG Würzburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook wenig überraschend abgelehnt. So fehlt es - wie das Gericht ausführt - bereits am Eilbedürfnis, da die Inhalte bereits seit geraumer Zeit weltweite Verbreitung gefunden haben.

In der Pressemitteilung führt das Gericht weiter aus, dass Facebook grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer für die über Facebook verbreiteten Inhalte haftet. Der Betreiber des sozialen Netzwerks muss erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung tätig werden und verleumderische Inhalte löschen. Allerdings könne - so das Gericht - bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Pflicht zur proaktiven Suche und Löschung bestehen, soweit dies technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar sei. Dies könne jedoch nicht im Eilverfahren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren mitunter der falsche Weg ist, um Ansprüche durchzusetzen. Gerade im vorliegenden Fall war dies abzusehen. Ein Hauptsacheverfahren kann nach wie vor eingeleitet werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Urteil vom 07.03.2017 im „Facebook-Verfahren“

Das Landgericht Würzburg hat am 07.03.2017 im Verfahren 11 O 2338/16 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook zurückgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass das Internetportal Facebook weder Täter noch Teilnehmer der hier unstreitigen Verleumdungen sei. Damit liege weder ein „Behaupten“ noch ein „Verbreiten“ durch Facebook selbst vor. Facebook habe sich die streitgegenständlichen Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht, da eine Veränderung des Inhalts jedenfalls nicht vorgenommen worden sei. Es handele sich somit um fremde Inhalte der Nutzer
des Portals.

Für fremde Inhalte sei Facebook als Host-Provider erst nach Meldung und Kenntnis gemäß § 10 Telemediengesetz verantwortlich. Die Kenntnis sei in vorliegendem Verfahren unstreitig. Streitig sei, in welchem Umfang der HostProvider
tätig werden müsse. Nach § 10 TMG müsse der Inhalt entweder entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt werden. Allerdings beschränke sich ein solcher Anspruch auf das Bundesgebiet.

Die Kammer vertrete die Ansicht, dass sich Facebook jedenfalls bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung, wie hier durch Verleumdung geschehen, unter Umständen nicht darauf berufen könne, dass ihr der Verletzte jede einzelne Fundstelle nachweisen müsse, an der sich der beanstandete Inhalt weiterhin befinde. Dies könne für den Verletzten unter Abwägung der Interessen der Parteien unzumutbar sein.

Nach der E-Commerce Richtlinie der EU sei ein Host Provider zwar nicht zur „proaktiven Suche“ möglicher künftiger zu beanstandender Inhalte verpflichtet. Hier erscheine jedoch bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich
ein erhöhter Suchaufwand gerechtfertigt. Der BGH habe allerdings eine solche Verpflichtung nur dann bejaht, wenn diese technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar sei. Diese Frage sei zwischen den Parteien
streitig und letztlich in einem Eilverfahren nicht aufklärbar. Diese Frage könne gegebenenfalls in einem möglichen Hauptsacheverfahren durch Sachverständigengutachten beantwortet werden.

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sei zudem nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass die gemeldeten Inhalte weiter in Deutschland von einem Durchschnittsnutzer abgerufen werden können.

Darüber hinaus bestehe keine Eilbedürftigkeit, welche für die beantragte einstweilige Verfügung notwendig sei. Die streitgegenständlichen Inhalte hätten bereits bis zur mündlichen Verhandlung, initiiert von den Prozessbevollmächtigten
des Klägers, weltweite Verbreitung gefunden. Damit entfiele zwar ein Beseitigungsanspruch nicht, es sei aber andererseits nicht erkennbar, dass durch Weiterverbreitung der Inhalte dem Kläger ein weiterer Schaden drohe und ihm insoweit nicht zumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils an den Klägervertreter mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg angefochten
werden.