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LG Düsseldorf: Kein Hauptverfahren in Strafsache gegen GWE-Gewerbeauskunftszentrale - Kein gewerbsmäßiger Bandenbetrug

LG Düsseldorf
Beschluss vom 25.06.2018
018 Kls 3/17


Das LG Düsseldorf hat die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Strafsache gegen die GWE-Gewerbeauskunftszentrale abgelehnt. Es bleibt zu hoffen, dass die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegt, und das OLG Düsseldorf Gelegenheit erhält, die Sache anders zu bewerten.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

Landgericht Düsseldorf: Keine Eröffnung des Strafverfahrens zur GWE-Gewerbeauskunftszentrale

Am 25. Juni 2018 hat die 18. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf (018 Kls 3/17) beschlossen, das Hauptverfahren im sogenannten GWE-Strafverfahren nicht zu eröffnen.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat mit Anklage vom 31. August 2017 den elf Angeschuldigten vorgeworfen, in unterschiedlichen Tatbeteiligungen gewerbsmäßig Bandenbetrug in 862 unselbständigen Fällen begangen zu haben; in 801 Fällen sollte es beim Versuch geblieben sein. Nach der Anklage haben die Angeschuldigten in der Zeit von Januar 2010 bis Ende 2015 862 Formularschreiben an Kaufleute, (Klein-)Gewerbetreibende und Freiberufler versandt. Die Unternehmen konnten in das Online-Branchenverzeichnis der GWE Wirtschaftsinformations GmbH aufgenommen werden, Kosten 569,06 EUR jährlich. 61 Angeschriebene haben an die GWE Wirtschaftsinformations GmbH gezahlt. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geht in der Anklage von Betrug aus. Das Formular habe die Angeschriebenen bewusst darüber getäuscht, dass es von einer Behörde stamme und offiziell Daten abfrage. Tatsächlich sollten die Angeschriebenen mit ihrer Unterschrift einen kostenpflichtigen Vertrag mit der GWE Wirtschaftsinformations GmbH abschließen.

Die 18. große Strafkammer lehnte mit Beschluss vom 25.06.2018 aus rechtlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens ab:

Nach Auffassung des Gerichts bestehen bereits erhebliche Bedenken, dass die Angeschriebenen im Sinne eines Betruges getäuscht wurden. Denn das Formular weise an mehreren Stellen –wenn auch zum Teil im Kleingedruckten– eindeutig darauf hin, dass es ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages sei. So heißt es in dem Formular sogar "behörden- und kammerunabhängiges Angebot".

Jedenfalls hätten die Angeschriebenen aufgrund eines möglichen Irrtums nicht ihr Vermögen belastet; es fehle an einer Vermögensverfügung im Sinne einer Betrugsstraftat. Die Unterschrift unter dem Formular hätte die Unternehmen nicht verpflichtet, die Kosten zu zahlen. Denn die Kostenklausel im Kleingedruckten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VII ZR 262/11) eine überraschende AGB-Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) und damit unwirksam. Die GWE hätte also nie Geld von den Angeschriebenen, die das Formular unterschrieben zurückgesendet haben, verlangen können.

Diejenigen 61 Angeschriebenen, die gezahlt haben, haben zwar ihr Vermögen belastet. Die Strafkammer verweist jedoch darauf, dass in der Rechnung die GWE GmbH offen gelegt habe, dass das zuvor übersandte Formular nicht von einer Behörde stammt. Damit war die mögliche Täuschung in dem zunächst übersandten Formular nicht mehr ursächlich für die Zahlung, die erst aufgrund Rechnungsstellung erfolgte.

Unter den Angeschuldigten waren auch Rechtsanwälte; die Staatsanwaltschaft hat ihnen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 862 unselbständigen Fällen vorgeworfen, weil sie die unberechtigten Forderungen mittels Inkasso eingezogen haben. Demgegenüber vertritt die 18. große Strafkammer die Auffassung, dass die Rechtsanwälte nicht wissen konnten, dass sie Beihilfe zu einem Betrug leisteten. Denn bis 2012 hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in mehreren Fällen Betrugsvorwürfe eingestellt, weil die Formulare die Angeschriebenen nicht täuschten. Zusätzlich gab es Urteile, wonach durch die Rücksendung der ausgefüllten und unterzeichneten Formulare wirksame Verträge mit der GWE Wirtschaftsinformations GmbH geschlossen wurden. Deshalb, so die Strafkammer, konnten die Rechtsanwälte nicht wissen, dass sie Beihilfe zu einem Betrug begehen.

Gegen den Beschluss der 18. großen Strafkammer kann die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.


LG Hamburg: Pflicht zur Löschung falscher Inhalte auf Drittseiten - Angabe von Dr. med. dent. durch Zahnarzt ohne Doktortitel bei Jameda und in Online-Branchenbüchern

LG Hamburg
Urteil vom 26.07.2016
312 O 574/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen ggf. verpflichtet ist, irreführende Einträge auf Webseiten Dritter zu entfernen. Dies soll selbst dann gelten, wenn das Unternehmen keine vertraglichen Beziehungen mit der jeweiligen Webseite unterhält und den Eintrag nicht veranlasst hat. Eine Haftung kommt nach Ansicht des Gerichts dann in Betracht, wenn der Betroffene trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung untätig bleibt. Vorliegend ging es um einen Zahnarzt, der bei jameda und in Online-Branchnbüchern als "Dr. med. dent." gelistet war, ohne tatsächlich über einen Doktortitel zu verfügen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem die Beklagte, nachdem sie durch den Kläger von diesen fehlerhaften und irreführenden Einträgen in Kenntnis gesetzt worden war, über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinerlei Schritte ergriffen hat, um eine Korrektur zu veranlassen, hat sie gegen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2 UWG verstoßen. Danach sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die „unternehmerische Sorgfalt” erfordert wiederum nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.

Voraussetzung für das Entstehen einer unternehmerischen Sorgfaltspflicht ist eine geschäftliche Handlung, von der erkennbar die ernsthafte Gefahr ausgeht, dass Dritte durch das Lauterkeitsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Es muss also in der Person eines Dritten Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes bestehen. Dies ist erforderlich, „um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken“ (Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.10, m.V. auf BGH GRUR 2007, 890 Rn 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).Ihrem Inhalt nach ist die Sorgfaltspflicht darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung des Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln (Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Die durch die Sorgfaltspflicht begründeten Anforderungen an den Unternehmer werden dadurch angemessen begrenzt, dass nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet sind, deren Erfüllung ihm möglich und zumutbar ist. Dabei hängt die Zumutbarkeit einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, und andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Zur Bestimmung des Ausmaßes der Prüfungs- und Handlungspflichten ist eine Gesamtabwägung der Einzelfallumstände vorzunehmen, in deren Rahmen auch zu berücksichtigen ist, in welchem Grade der Verletzte schutzbedürftig ist, ob ihm etwa ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer möglich und zumutbar ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.11 m.w.N.).

Insofern sind nach Auffassung der Kammer bei der Bestimmung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht auch die allgemeinen Grundsätze zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten zu berücksichtigen, die der BGH in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (Urteil vom 12.7.2007, Az.: I ZR 18/04, GRUR 2007, 890) formuliert hat. Noch zu § 3 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 hat der BGH zur Haftung der Betreiberin der Internetplattform eBay für jugendgefährdende Angebote Dritter ausgeführt:

„Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrer Internetplattform die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts und damit auch der lauterkeitsrechtlich geschützten Verbraucherinteressen eröffnet hat, kommt unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nach § 3 UWG in Betracht […]. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen […]. Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt […]. Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen […]. Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
[…]

Eine Handlungspflicht der Beklagten entsteht aber, sobald sie selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat. Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen […]. Ist die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für Auktionsgeschäfte zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen.“ (BGH, a.a.O., Rn. 36 und 42, m.w.N.)

Dabei verkennt die Kammer nicht die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen, welcher der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag. So war etwa das Geschäftsmodell der dortigen Beklagten gerade darauf gerichtet, eine Verkaufsplattform für Dritte zu eröffnen, wodurch sie die Gefahr schuf, dass diese auch jugendgefährdende Medien zum Erwerb anbieten könnten. Demgegenüber ist die Tätigkeit der Beklagten nicht darauf gerichtet, Dritten eine Plattform für ein eigenes geschäftliches Handeln zu schaffen.

Diesen und anderen Unterschieden ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung bei der Bestimmung des Bestehens und Umfangs von Handlungspflichten der Beklagten angemessen Rechnung zu tragen. Sie führen im Ergebnis dazu, dass diese nur geringere Anforderungen an die Beklagte stellen dürften. Indem sie gänzlich untätig geblieben ist, hat die Beklagte indes auch diese eng begrenzten Handlungspflichten verletzt. Im Einzelnen:

Indem die Beklagte eine zahnärztliche Praxis betreibt, nimmt sie am Wettbewerb teil und unterliegt den lauterkeitsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere wäre es ihr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG verboten, selbst mit einem Doktortitel für ihre Leistungen zu werben, den sie tatsächlich nicht besitzt. Dies hat sie - wie inzwischen unstreitig ist - selbst auch nicht getan. Sie hat vielmehr zunächst lediglich durch die Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit eine sehr entfernte Gefahr begründet, dass Dritte sie durch eigenverantwortliches Handeln im Internet zu Unrecht und in irreführender Weise mit einem Doktortitel benennen und unter dieser Bezeichnung auf ihre Praxis hinweisen könnten. Einen konkreten Anlass für derartige irreführende Einträge, etwa in Online-Verzeichnissen wie jameda oder dem Stadtbranchenbuch Hamburg hat sie nach dem Parteivortag nicht gesetzt. Die unmittelbare Gefahr einer Irreführung der Verbraucher haben mithin die Anbieter der jeweiligen Internetportale eigenverantwortlich gesetzt, indem sie teils Daten erworben und Profile von Ärzten erstellt haben, die, wie die Beklagte, dies nicht veranlasst hatten. Insofern konnte es auch nicht originäre Aufgabe der Beklagten sein, im Sinne einer allgemeinen Prüfungspflicht proaktiv zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie im Internet nicht von Dritten in irreführender Weise betitelt wird.

Eine begrenzte - in ihrem Umfang angemessen zu beschränkende - Handlungspflicht begründet die unternehmerische Sorgfaltspflicht aber nach Auffassung der Kammer in dem Moment, in dem die Beklagte positive Kenntnis von einem Interneteintrag erhält, in dem unter irreführender Nennung eines „Dr. med. dent.“-Titels auf ihre geschäftliche Tätigkeit als Zahnärztin hingewiesen wird. Dies muss zumindest im Falle von Portalen wie den hier streitgegenständlichen Internetseiten jameda - laut Eigenwerbung „Deutschlands größte Arztempfehlung“ - und www.stadtbranchenbuch-hamburg.de gelten, die ersichtlich darauf gerichtet sind, potentiellen Patienten, die im Internet nach einem Zahnarzt suchen, diesbezügliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Einträge haben insofern einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für die Beklagte. Gleichzeitig können sie ihr Irreführungspotential gegenüber dem Verbraucher in besonderer Weise entfalten, wenn dieser im Internet eine Auswahl verschiedener Zahnärzte findet und sich gegebenenfalls auf der Grundlage der verfügbaren Daten für einen Zahnarzt bzw. eine Zahnärztin entscheidet. Zudem illustrieren der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens und nicht zuletzt auch die Recherchen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Multiplikationseffekt, den ein fortdauernder fehlerhafter Eintrag im Internet haben kann. So greift die Webseite Stadtbranchenbuch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf die Daten von jameda zurück. Eine Google-Suche wie die aus Anlage K 5 ersichtliche führt wiederum dazu, dass die fehlerhaften Einträge wiedergegeben werden, wobei die vom Kläger am 12. August 2015 durchgeführte Google-Suche zu den Suchbegriffen „dr. v. h.- h.“ unter den ersten sechs Treffern immerhin drei Webseiten listete, welche die Klägerin mit Doktortitel führten, nämlich www.jameda.de, aktuelle-oeffnungszeiten.com und www.sanego.de. Eine Duldung solcher Einträge ist nach alledem im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Es besteht auch kein schützenswertes Interesse der Beklagten daran, dass Dritte ihre Praxis in irreführender Weise unter Angabe eines Doktortitels bewerben. Im Gegenteil darf nach Treu und Glauben von einem Unternehmer erwartet werden, dass er nicht wissentlich Einträge in derartigen Verzeichnissen duldet, die Verbraucher hinsichtlich seiner Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG in die Irre führen. Die Beklagte konnte ohne weiteres, insbesondere ohne Notwendigkeit einer komplexeren Prüfung erkennen, dass die Angaben zu ihrer Person in den ihr zur Kenntnis gebrachten Einträgen unzutreffend und irreführend waren. Es ist mit der unternehmerischen Sorgfalt aber nicht vereinbar, eine offensichtlich fehlerhafte und irreführende Werbung für das eigene Unternehmen untätig hinzunehmen.

Nach alledem trifft die Beklagte zumindest eine begrenzte Handlungspflicht hinsichtlich der ihr jeweils konkret zur Kenntnis gebrachten irreführenden Einträge. In diesem Sinne, der eine positive Kenntnisnahme von den konkreten Verstößen voraussetzt, ist nach Auffassung der Kammer und Vorgesagtem auch die vom Kläger in der Antragsfassung gewählte Formulierung „verwenden zu lassen“ zu verstehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bonn: Bei unzulässigen Inhalten im Internet müssen auch Branchenbucheinträge-Einträge kontrolliert und ggf entfernt werden - Falsche Bezeichnung als Architekt

LG Bonn
Urteil vom 01.06.2016
1 O 354/15


Das LG Bonn hat entschieden, dass bei unzulässigen Inhalten im Internet auch Branchenbucheinträge-Einträge im Internet kontrolliert und die Inhalte ggf. entfernt werden müssen. Vorliegend ging es um die falsche Bezeichnung als Architekt. Der Beklagte hatte zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben und wurde jeweils zur Zahlung von zwei Vertragsstrafen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte hat zunächst die Vertragsstrafe gemäß der Unterlassungserklärung vom 19.09.2007 in Höhe von 2.000 € verwirkt.

Die Internetrecherche seitens der Klägerin hat ergeben, dass der Beklagte auf den Internetseiten N-su.branchen-info.net und www.branchenbuch##.com sowie www.Y2.com weiterhin als Architekt aufgeführt wird, obwohl es ihm aufgrund der Unterlassungserklärung von 19.09.2007 untersagt war, im Wettbewerb handelnd die Bezeichnung „Architekt“ zu verwenden.

Die Bejahung eines Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht widerspricht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dem Wortlaut des Vertragsstrafeversprechens. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (vgl. BGH Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12GRUR 2014, 595 f, mwN). Nach dem Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung ist in Anlehnung an § 5 UWG davon auszugehen, dass die Parteien verhindern wollten, dass der Beklagte durch die weitere Verwendung des Begriffs „Architekt“ eine irreführende geschäftliche Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Der Passus „im Wettbewerb handelnd“ ist mit dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG genannten Begriff der „geschäftlichen Handlung“ vergleichbar. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien mit der Unterlassungserklärung eine geringere Verpflichtung des Beklagten annehmen wollten, als es ihm nach dem UWG auferlegt wird. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dadurch, dass auf den streitgegenständlichen Seiten der Begriff „Architekt“ im Zusammenhang mit dem Namen des Beklagten und seiner Anschrift aufgeführt ist, wird suggeriert, dass der Beklagte als Architekt weiterhin tätig ist, mithin noch im Wettbewerb handelt. Dies gilt auch für das soziale Netzwerk Y2, in denen Mitglieder neben ihren privaten gerade auch ihre beruflichen Kontakte verwalten.

Dass die streitgegenständlichen Einträge letztlich auf den ursprünglich zutreffenden Registereinträgen des Beklagten als Architekt beruhen und er die jetzt noch vorhandenen und sich verbreitenden Einträge selbst nicht mehr unmittelbar veranlasst hat, steht einer Zahlungspflicht aus der Unterlassungserklärung nicht entgegen. Der Beklagte ist aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 19.09.2007 vielmehr verpflichtet, die Löschung der streitgegenständlichen Einträge der Branchendienste und Suchportale zu veranlassen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12GRUR 2014, 595 f, mwN.)

Der Beklagte musste nach der Löschung aus der Architektenliste damit rechnen, dass die Einträge im Internet nach wie vor bestehen, sich ggf. verbreiten und ihm wirtschaftlich zugutekommen. Folglich war er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Begriffe durchzuführen. Hierbei kann der Beklagte zwar nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge hin zu durchsuchen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört jedoch ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene Einträge, vor allem dann, wenn er durch die Klägerin darauf hingewiesen wird.

Darüber hinaus war der Beklagte hier verpflichtet jedenfalls die Betreiber der gängigsten Dienste wie Branchenbuch ## zu veranlassen, die Berufsbezeichnung Architekt zu entfernen. Der Beklagte hat vorliegend lediglich vorgetragen, dass er sich nach Bekanntwerden der Einträge sofort gekümmert und alles ihm Mögliche zur Bereinigung veranlasst hat. Das Gericht ist sich hierbei dessen bewusst, dass bei Einträgen im Netz zum einen die Schwierigkeit besteht, den Urheber der Einträge ausfindig zu machen und zum anderen, aufgrund der globalen Natur des Internets, zeitnah eine Löschung eines Eintrags zu bewirken. Dennoch kann es dem Beklagten zugemutet werden beim Auffinden eines Eintrags konkrete Löschungsbemühungen anzustellen. So ist beispielsweise ein Löschungsantrag auf der jeweiligen Homepage, soweit vorhanden, auszufüllen und abzusenden. Ansonsten ist – vor allem bei ausländischen Betreibern – ein Gesuch zur Löschung über den Postweg oder zumindest per Email zu senden. Der Beklagte hat hier in keiner Weise dargelegt, wie seine konkreten Bemühungen ausgesehen haben, die Einträge zu löschen bzw. löschen zu lassen. Etwaige Löschungsanfragen per Brief oder Email hat er nicht dargetan.

Die dargelegten Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Eintrages als Architekt auf der Internetseite www.Y2.com. Hierbei kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob der Beklagte für die Eintragung selbst verantwortlich war oder ein Mitarbeiter die Angaben ohne Auftrag des Beklagten vorgenommen hat. Spätestens nach dem Schreiben der Klägerin vom 23.04.2015, in welchem sie explizit auf den Eintrag hinwies, war er nach den oben genannten Grundsätzen gehalten, den Eintrag zu löschen.

Der Beklagte hat zudem die weitere Vertragsstrafe gemäß der Unterlassungserklärung 13.03.2012 in Höhe von 4.000 € verwirkt.

Hierbei kann dahinstehen, ob der Beklagte die Unterlassungserklärung wirksam gekündigt hat, da eine etwaige Kündigung das Vertragsverhältnis nur ex nunc beendet hätte. Die Klage stützt sich jedoch auf Handlungen, die vor der im Zuge der Klageerwiderung ausgesprochenen Kündigung liegen; das Vertragsversprechen würde daher für eine Verpflichtung des Beklagten als Rechtsgrund fortbestehen.

Dem Beklagten war es auf Grund der Unterlassungsverpflichtung vom 13.03.2012 verwehrt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Architekturbüro“ zu verwenden. Infolgedessen stellt es einen schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar, wenn der Beklagte auf der Internetseite www.stadbranchenbuch-N.de mit dem Begriff „Architektur“ und auf der Seite www.firmenwissen.de mit dem Hinweis „Architekturbüro“, sowie auf den Seiten www.branchenverz.org. und immobilienT##.de mit dem Hinweis „Planungsbüro für Architektur in N“ aufgeführt wird.

Die Formulierung „im geschäftlichen Verkehr verwenden“ ist hier ebenfalls in Anlehnung an den Begriff der „geschäftlichen Handlung im Sinne des „ 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 5 UWG auszulegen. Entsprechend den obigen Ausführungen sollte nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung gerade vermieden werden, dass der nicht mehr in der Architektenliste eingetragene Beklagte weiterhin suggeriert, ein Architekturbüro als eingetragener Architekt zu führen. Der Hinweis „Architekturbüro“ lässt aber gerade nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Leistung eines in der Architektenliste eingetragenen Architekten erwarten.

Gleiches gilt für die Bezeichnung „Architektur“ und „Planungsbüro für Architektur“. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (4 U 140/03 = IBR 2005, 211) nicht als irreführend anzusehen, wenn ein Dipl.-Ing., der nicht Mitglied der Architektenkammer ist, auf seinem Briefkopf die Bezeichnung „Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur“ verwendet. Der Beklagte war auf den entsprechenden Seiten jedoch im Zusammenhang mit den Begriffen „Architektur“ und „Planungsbüro für Architektur“ aufgeführt. Im Unterschied zur zitierten Entscheidung des OLG Hamm wird der Begriff „Architekt“ auf den streitgegenständlichen Seiten daher isoliert verwendet und es wird nicht ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem Betroffenen „lediglich“ um einen Ingenieur und nicht um einen eingetragenen Architekten handelt.

Der Beklagte war nach den oben genannten Grundsätzen auch gehalten, Löschungsbemühungen anzustellen. Konkrete Bemühungen hat der Beklagte auch hier nicht vorgewiesen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Internetbranchenbuch-Abzocke: gewerbeauskunft-zentrale.de hat Betrieb eingestellt

Unberechtigte Forderungen der GWE GmbH im Zusammenhang mit Einträgen in das Internetverzeichnis gewerbeauskunft-zentrale haben bei uns zahlreiche Akten gefüllt. Inzwischen hat das Internetverzeichnis, dass insbesondere durch irreführende Vertragsformulare auffiel, den Betrieb eingestellt.

Auf der Webseite heißt es:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gewerbeauskunft-Zentrale.de stellt Ihre Dienste ein.
Wir bedanken uns für ihre langjährige Treue.
Ihre Gewerbeauskunft-Zentrale.de


Siehe auch zum Thema
VG Köln: Inkassodienstleister der Gewerbeauskunft-Zentrale wird Eintragung in Rechtsdienstleistungsregister entzogen - Verstoß gegen Auflagen und unqualifizierte Rechtsdienstleistungen

LG Düsseldorf verhängt Ordnungsgeld von 50.000 EURO gegen Gewerbeauskunftzentrale - GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH


BGH: Gewerbeauskunft-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig

OLG Köln: Wettbewerbswidriger Branchenbucheintrag ohne Auftrag - Unternehmer muss ab Kenntnis die Entfernung veranlassen

OLG Köln
Urteil vom 12.12.2014
6 U 101/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmer die Entfernung eines wettbewerbswidrigen Eintrags in einem Branchenverzeichnis (hier Eintrag eines Mietwagenanbieters in der Rubrik "Taxi") veranlassen muss, auch wenn er diesen Eintrag nicht selbst veranlassen muss. Voraussetzung für die Haftung ist die Kenntnis von dem Rechtsverstoß. Das Gericht begründet dies mit einer Verletzung der "wettbewerblichen Verkehrspflicht "

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragsgegnerin haftet aber jedenfalls wegen Verletzung einer wettbewerblichen Verkehrspflicht für die fehlerhaften Einträge. Unstreitig war ihr aufgrund der Beanstandung der Ordnungsbehörde Anfang 2013 bekannt, dass die für sie geschalteten Einträge in den Verzeichnissen fehlerhaft waren und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darstellten. Dann entsprach es aber dem Gebot fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG), dafür zu sorgen, dass die Einträge berichtigt wurden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, dass sie sich am 1. 4. 2013 an den Verlag gewandt hat. Aufgrund der seitens der Antragstellerin vorgelegten E-Mails des Verlages steht fest, dass die Berichtigung erst im Februar 2014 erfolgt ist, möglicherweise sogar erst aufgrund eines Telefaxschreibens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 1. 4. 2014. Wenn die Antragsgegnerin eine Pflicht traf, den in ihrem Namen geschalteten fehlerhaften Eintrag zu korrigieren, dann war sie auch verpflichtet, die Einhaltung ihrer Weisungen zu kontrollieren. Dies gilt vor allem deshalb, weil ihr nach dem Inhalt des von ihr vorgelegten Telefax vom 1. 4. 2013 bekannt war, dass die unveränderten Einträge erhebliche Nachteile, bis hin zur gerichtlichen Inanspruchnahme durch Wettbewerber, mit sich bringen konnten. Dieser Verpflichtung war sich die Antragsgegnerin auch bewusst, wie sich aus der Äußerung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht "Wir haben auch immer nachgeguckt und korrigiert" ergibt. Wenn dennoch rechtswidrige Einträge - wie es hier unstreitig ist - ein Jahr in öffentlichen Verzeichnissen verbleiben konnten, ist die Antragsgegnerin hierfür verantwortlich."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Köln: Inkassodienstleister der Gewerbeauskunft-Zentrale wird Eintragung in Rechtsdienstleistungsregister entzogen - Verstoß gegen Auflagen und unqualifizierte Rechtsdienstleistungen

VG Köln
Beschluss vom 07.02.2014
1 L 1262/13


Die Pressemitteilung des VG Köln:

"Mit einem heute zugestellten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit dem die weitere Tätigkeit eines Unternehmens auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen unterbunden werden sollte.

Das Inkassounternehmen macht unter anderem die Forderungen einer Düsseldorfer Firma geltend, die im Internet den Auskunftsdienst „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ betreibt. Das geschäftliche Verhalten dieser Firma wird im Internet in verschiedenen Foren unter anderem als „Abzocke“ gebrandmarkt und war bereits Gegenstand von Rundfunksendungen und Presseberichten. Das Oberlandesgericht Köln hat dem Inkassounternehmen zu seinem Auftreten gegenüber den Kunden der Düsseldorfer Firma eine beschränkende Auflage gemacht, die seit Juni 2013 verbindlich zu beachten war (VG Köln 1 K 129/13). Nachdem das Unternehmen seine Geschäftspraxis aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln nicht in dem gebotenen Umfang geändert hatte, wurde ihm nun die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister entzogen. Diese Eintragung ist erforderlich, um als Inkassounternehmen arbeiten zu dürfen.

Das Gericht hat diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Das Unternehmen habe beharrlich gegen die Auflage verstoßen und darüber hinaus dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht. Die Verstöße seien so gewichtig gewesen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Köln die Registrierung mit sofortiger Wirkung habe entziehen dürfen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde eingelegt werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:







LG Düsseldorf verhängt Ordnungsgeld von 50.000 EURO gegen Gewerbeauskunftszentrale - GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH

LG Düsseldorf
Beschluss vom 23.04.2013
38 O 148/10


Das LG Düsseldorf hat gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH (Gewerbeauskunftszentrale) ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt, nachdem diese trotz rechtskräftiger Entscheidung weiterhin irreführende Antragsformulare verschickt hatte (siehe BGH: Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig m.w.N.). Völlig zu Recht kam das LG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass auch durch ein leicht abgewandeltes Formular ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliegt. Unterlassungstitel und auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen beziehen bekanntermaßen sich immer auch auf kerngleiche Verstöße.

BGH: Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig

BGH
Beschluss vom 06.02.2013
I ZR 70/12


Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Gewerbeauskunfts-Zentrale gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 I-20 U 100/11 zurückgewiesen. Wir hatten in dem Beitrag "OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anmeldeformular für das Internet-Branchenverzeichnis der "Gewerbeauskunfts-Zentrale" bereits über die Entscheidung berichtet. Damit die Entscheidung rechtskräftig.

BGH: Urteil gegen Branchenbuch-Abzocke liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 26.07.2012
VII ZR 262/11
BGB § 305c Abs. 1


Wir hatten über die Entscheidung bereits in dem Beitrag "BGH stoppt Branchenbuchabzocke - Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam" berichtet.

Leitsatz des BGH:
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklau-sel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauf-fällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 - LG Bochum - AG Recklinghausen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH stoppt Branchenbuchabzocke - Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

BGH
Urteil vom 26.07.2012
VII ZR 262/11

Der BGH hat mit einer weiteren Entscheidung der leider immer noch weit verbreiteten Branchenbuchabzocke einen weiteren Riegel vorgeschoben. In der Vergangenheit hatte der BGH bereits entschieden, dass derartige Geschäftsmodelle wettbewerbswidrig sind (BGH, Urteil vom 30.06.2011- I ZR 157/10). Nun hat der BGH klargestellt, dass die Entgeltklauseln in irreführenden Eintragungsformularen unwirksam sind und die Klage auf Zahlung des Entgelts für den Eintrag in das Internetverzeichnis abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden."



Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH stoppt Branchenbuchabzocke - Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam" vollständig lesen

LG Offenburg: Kein Anspruch auf Zahlung von Vergütung für Branchenbucheintrag in Fällen von Branchenbuchabzocke

LG Offenburg
Urteil vom 15.05.2012
1 S 151/11
Branchenbuchabzocke


Das LG Offenburg hat die Klage eines Branchenbuchanbieter auf Zahlung der Vergütung in einem typischen Fall von Branchenbuchabzocke völlig zu Recht abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Denn die Kammer kam auf der Grundlage des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung zu der von begründeten Zweifeln freien Überzeugung, dass die Klägerin ihr zur Täuschung geeignetes Schreiben planmäßig einsetzt, um unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten zu verfolgen, also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Versendung des Schreibens ist (BGH NJW 2001, 2187, 2189)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anmeldeformular für das Internet-Branchenverzeichnis der "Gewerbeauskunfts-Zentrale"

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14.02.2012
I-20 U 100/11
Gewerbeauskunfts-Zentrale


Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass die Gewerbeauskunfts-Zentrale ein irrführendes und damit wettbewerbswidriges Formular für den Eintrag in das von ihr betriebene Internet-Branchenverzeichnis verwendet hat.
Damit hat das OLG Düsseldorf die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Wer in eine derartige Falle tappt, hat regelmäßig die Möglichkeit den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anmeldeformular für das Internet-Branchenverzeichnis der "Gewerbeauskunfts-Zentrale"" vollständig lesen

BGH: Wettbewerbswidriges Angebotsschreiben für Eintrag in ein Branchenverzeichnis - Eindruck beim flüchtigen Lesen ist entscheidend - Branchenburg Berg

BGH
Urteil vom 30.06.2011
I ZR 157/10
Branchenbuch Berg
UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis, welches beim flüchtigen Lesen den Eindruck erweckt, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags handelt, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung und auch der Irreführung wettbewerbswidrig ist.

Leider finden sich immer wieder einige Gerichte, die auch in Fällen klarer Abzocke Ansprüche der Branchenverzeichnis-Anbieter bejahen. Nun liegt eine höchstricherliche Entscheidung vor, welche sich zwar nicht mit den Vergütungsansprüchen befasst, aber deutlich macht, dass derartige Angebote wettbewerbswidrig sind. Dabei ist - so der BGH - darauf abzustellen - welchen Eindruck das Angebotsschreiben beim flüchtigen Lesen erweckt. Bleibt zu hoffen, dass nun auch das letzte Amtsgericht erkennt, dass in Fällen von Branchenbuch- und Gewerberegister-Abzocke kein Vergütungsanspruch besteht.


Leitsatz des BGH:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10 - OLG Frankfurt a.M. - LG Frankfurt a.M.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:<

LG Düsseldorf: Irreführendes und damit wettbewerbswidriges Anmeldeformular für das Branchenbuch der "Gewerbeauskunft-Zentrale"

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.04.2011
38 O 148/10
Gewerbeauskunft-Zentrale


Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht eine wettbwerbswidrige Irreführung bejaht, wenn ein Anmeldeformular für ein Branchenbuch den Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Anbieter um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle handelt. Mit ähnlichen Neppangeboten werden auch regelmäßig zahlreiche Markenanmelder belästigt. Wer in eine derartige Falle tappt, hat regelmäßig die Möglichkeit den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung mit dem als Anlage K 1 überreichten Formular ist insgesamt als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, § 3 UWG.

Die Adressaten werden in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt, § 5 UWG.

Schon die Überschrift "Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge –" erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiert den Begriff Gewerbeauskunft mit dem Gewerberegister. Der Eindruck wird verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen sind. Demgegenüber ist der eigentliche Werbetext in kleiner Schrift- größe gehalten und inhaltlich so gefasst, das nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliegt. Der mit der Begrüßungsformel eingeleitete Text nebst Grußformel am Schluss enthält keinerlei hierauf hindeutende Angaben. Hier wird nur die sorgfältige Bearbeitung und Vervollständigung der Eintragung erwähnt. Nur aus dem dann folgenden Text lässt sich rückschließend sodann erkennen, dass die Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung dokumentieren sondern einen Vertragsschluss herbeiführen soll. Die Beifügung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert hieran nichts. Gerade weil der Angebotscharakter als solcher verschleiert wird, besteht für den Leser kein Anlass, sich hiermit näher zu befassen.

Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach "Reklame" und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.

Da das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweist, ist es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, ohne dass etwa einzelne Elemente als nicht irreführend weiterhin für Werbezwecke verwendbar angesehen werden können."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Irreführende Verwendung der Bezeichnung Branchenbuch für eine nur aus bezahlten Einträgen bestehende Datensammlung

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.02.2010
6 U 237/08
Branchenbuch


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung "Branchenbuch" für eine Datensammlung dann irreführend ist, wenn die Datensammlung nicht vollständig ist und nur aus bezahlten Einträgen besteht, sofern nicht gleichzeitig deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Verzeichnis infolgedessen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: