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LG Düsseldorf: Kein Hauptverfahren in Strafsache gegen GWE-Gewerbeauskunftszentrale - Kein gewerbsmäßiger Bandenbetrug

LG Düsseldorf
Beschluss vom 25.06.2018
018 Kls 3/17


Das LG Düsseldorf hat die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Strafsache gegen die GWE-Gewerbeauskunftszentrale abgelehnt. Es bleibt zu hoffen, dass die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegt, und das OLG Düsseldorf Gelegenheit erhält, die Sache anders zu bewerten.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

Landgericht Düsseldorf: Keine Eröffnung des Strafverfahrens zur GWE-Gewerbeauskunftszentrale

Am 25. Juni 2018 hat die 18. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf (018 Kls 3/17) beschlossen, das Hauptverfahren im sogenannten GWE-Strafverfahren nicht zu eröffnen.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat mit Anklage vom 31. August 2017 den elf Angeschuldigten vorgeworfen, in unterschiedlichen Tatbeteiligungen gewerbsmäßig Bandenbetrug in 862 unselbständigen Fällen begangen zu haben; in 801 Fällen sollte es beim Versuch geblieben sein. Nach der Anklage haben die Angeschuldigten in der Zeit von Januar 2010 bis Ende 2015 862 Formularschreiben an Kaufleute, (Klein-)Gewerbetreibende und Freiberufler versandt. Die Unternehmen konnten in das Online-Branchenverzeichnis der GWE Wirtschaftsinformations GmbH aufgenommen werden, Kosten 569,06 EUR jährlich. 61 Angeschriebene haben an die GWE Wirtschaftsinformations GmbH gezahlt. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geht in der Anklage von Betrug aus. Das Formular habe die Angeschriebenen bewusst darüber getäuscht, dass es von einer Behörde stamme und offiziell Daten abfrage. Tatsächlich sollten die Angeschriebenen mit ihrer Unterschrift einen kostenpflichtigen Vertrag mit der GWE Wirtschaftsinformations GmbH abschließen.

Die 18. große Strafkammer lehnte mit Beschluss vom 25.06.2018 aus rechtlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens ab:

Nach Auffassung des Gerichts bestehen bereits erhebliche Bedenken, dass die Angeschriebenen im Sinne eines Betruges getäuscht wurden. Denn das Formular weise an mehreren Stellen –wenn auch zum Teil im Kleingedruckten– eindeutig darauf hin, dass es ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages sei. So heißt es in dem Formular sogar "behörden- und kammerunabhängiges Angebot".

Jedenfalls hätten die Angeschriebenen aufgrund eines möglichen Irrtums nicht ihr Vermögen belastet; es fehle an einer Vermögensverfügung im Sinne einer Betrugsstraftat. Die Unterschrift unter dem Formular hätte die Unternehmen nicht verpflichtet, die Kosten zu zahlen. Denn die Kostenklausel im Kleingedruckten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VII ZR 262/11) eine überraschende AGB-Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) und damit unwirksam. Die GWE hätte also nie Geld von den Angeschriebenen, die das Formular unterschrieben zurückgesendet haben, verlangen können.

Diejenigen 61 Angeschriebenen, die gezahlt haben, haben zwar ihr Vermögen belastet. Die Strafkammer verweist jedoch darauf, dass in der Rechnung die GWE GmbH offen gelegt habe, dass das zuvor übersandte Formular nicht von einer Behörde stammt. Damit war die mögliche Täuschung in dem zunächst übersandten Formular nicht mehr ursächlich für die Zahlung, die erst aufgrund Rechnungsstellung erfolgte.

Unter den Angeschuldigten waren auch Rechtsanwälte; die Staatsanwaltschaft hat ihnen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 862 unselbständigen Fällen vorgeworfen, weil sie die unberechtigten Forderungen mittels Inkasso eingezogen haben. Demgegenüber vertritt die 18. große Strafkammer die Auffassung, dass die Rechtsanwälte nicht wissen konnten, dass sie Beihilfe zu einem Betrug leisteten. Denn bis 2012 hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in mehreren Fällen Betrugsvorwürfe eingestellt, weil die Formulare die Angeschriebenen nicht täuschten. Zusätzlich gab es Urteile, wonach durch die Rücksendung der ausgefüllten und unterzeichneten Formulare wirksame Verträge mit der GWE Wirtschaftsinformations GmbH geschlossen wurden. Deshalb, so die Strafkammer, konnten die Rechtsanwälte nicht wissen, dass sie Beihilfe zu einem Betrug begehen.

Gegen den Beschluss der 18. großen Strafkammer kann die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.


Internetbranchenbuch-Abzocke: gewerbeauskunft-zentrale.de hat Betrieb eingestellt

Unberechtigte Forderungen der GWE GmbH im Zusammenhang mit Einträgen in das Internetverzeichnis gewerbeauskunft-zentrale haben bei uns zahlreiche Akten gefüllt. Inzwischen hat das Internetverzeichnis, dass insbesondere durch irreführende Vertragsformulare auffiel, den Betrieb eingestellt.

Auf der Webseite heißt es:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gewerbeauskunft-Zentrale.de stellt Ihre Dienste ein.
Wir bedanken uns für ihre langjährige Treue.
Ihre Gewerbeauskunft-Zentrale.de


Siehe auch zum Thema
VG Köln: Inkassodienstleister der Gewerbeauskunft-Zentrale wird Eintragung in Rechtsdienstleistungsregister entzogen - Verstoß gegen Auflagen und unqualifizierte Rechtsdienstleistungen

LG Düsseldorf verhängt Ordnungsgeld von 50.000 EURO gegen Gewerbeauskunftzentrale - GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH


BGH: Gewerbeauskunft-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig

LG Düsseldorf verhängt Ordnungsgeld von 50.000 EURO gegen Gewerbeauskunftszentrale - GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH

LG Düsseldorf
Beschluss vom 23.04.2013
38 O 148/10


Das LG Düsseldorf hat gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH (Gewerbeauskunftszentrale) ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt, nachdem diese trotz rechtskräftiger Entscheidung weiterhin irreführende Antragsformulare verschickt hatte (siehe BGH: Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig m.w.N.). Völlig zu Recht kam das LG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass auch durch ein leicht abgewandeltes Formular ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliegt. Unterlassungstitel und auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen beziehen bekanntermaßen sich immer auch auf kerngleiche Verstöße.

BGH: Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig

BGH
Beschluss vom 06.02.2013
I ZR 70/12


Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Gewerbeauskunfts-Zentrale gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 I-20 U 100/11 zurückgewiesen. Wir hatten in dem Beitrag "OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anmeldeformular für das Internet-Branchenverzeichnis der "Gewerbeauskunfts-Zentrale" bereits über die Entscheidung berichtet. Damit die Entscheidung rechtskräftig.

BGH: Urteil gegen Branchenbuch-Abzocke liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 26.07.2012
VII ZR 262/11
BGB § 305c Abs. 1


Wir hatten über die Entscheidung bereits in dem Beitrag "BGH stoppt Branchenbuchabzocke - Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam" berichtet.

Leitsatz des BGH:
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklau-sel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauf-fällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 - LG Bochum - AG Recklinghausen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH stoppt Branchenbuchabzocke - Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

BGH
Urteil vom 26.07.2012
VII ZR 262/11

Der BGH hat mit einer weiteren Entscheidung der leider immer noch weit verbreiteten Branchenbuchabzocke einen weiteren Riegel vorgeschoben. In der Vergangenheit hatte der BGH bereits entschieden, dass derartige Geschäftsmodelle wettbewerbswidrig sind (BGH, Urteil vom 30.06.2011- I ZR 157/10). Nun hat der BGH klargestellt, dass die Entgeltklauseln in irreführenden Eintragungsformularen unwirksam sind und die Klage auf Zahlung des Entgelts für den Eintrag in das Internetverzeichnis abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden."



Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH stoppt Branchenbuchabzocke - Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam" vollständig lesen

LG Offenburg: Kein Anspruch auf Zahlung von Vergütung für Branchenbucheintrag in Fällen von Branchenbuchabzocke

LG Offenburg
Urteil vom 15.05.2012
1 S 151/11
Branchenbuchabzocke


Das LG Offenburg hat die Klage eines Branchenbuchanbieter auf Zahlung der Vergütung in einem typischen Fall von Branchenbuchabzocke völlig zu Recht abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Denn die Kammer kam auf der Grundlage des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung zu der von begründeten Zweifeln freien Überzeugung, dass die Klägerin ihr zur Täuschung geeignetes Schreiben planmäßig einsetzt, um unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten zu verfolgen, also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Versendung des Schreibens ist (BGH NJW 2001, 2187, 2189)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anmeldeformular für das Internet-Branchenverzeichnis der "Gewerbeauskunfts-Zentrale"

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14.02.2012
I-20 U 100/11
Gewerbeauskunfts-Zentrale


Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass die Gewerbeauskunfts-Zentrale ein irrführendes und damit wettbewerbswidriges Formular für den Eintrag in das von ihr betriebene Internet-Branchenverzeichnis verwendet hat.
Damit hat das OLG Düsseldorf die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Wer in eine derartige Falle tappt, hat regelmäßig die Möglichkeit den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anmeldeformular für das Internet-Branchenverzeichnis der "Gewerbeauskunfts-Zentrale"" vollständig lesen

BGH: Wettbewerbswidriges Angebotsschreiben für Eintrag in ein Branchenverzeichnis - Eindruck beim flüchtigen Lesen ist entscheidend - Branchenburg Berg

BGH
Urteil vom 30.06.2011
I ZR 157/10
Branchenbuch Berg
UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis, welches beim flüchtigen Lesen den Eindruck erweckt, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags handelt, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung und auch der Irreführung wettbewerbswidrig ist.

Leider finden sich immer wieder einige Gerichte, die auch in Fällen klarer Abzocke Ansprüche der Branchenverzeichnis-Anbieter bejahen. Nun liegt eine höchstricherliche Entscheidung vor, welche sich zwar nicht mit den Vergütungsansprüchen befasst, aber deutlich macht, dass derartige Angebote wettbewerbswidrig sind. Dabei ist - so der BGH - darauf abzustellen - welchen Eindruck das Angebotsschreiben beim flüchtigen Lesen erweckt. Bleibt zu hoffen, dass nun auch das letzte Amtsgericht erkennt, dass in Fällen von Branchenbuch- und Gewerberegister-Abzocke kein Vergütungsanspruch besteht.


Leitsatz des BGH:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10 - OLG Frankfurt a.M. - LG Frankfurt a.M.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:<

LG Düsseldorf: Irreführendes und damit wettbewerbswidriges Anmeldeformular für das Branchenbuch der "Gewerbeauskunft-Zentrale"

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.04.2011
38 O 148/10
Gewerbeauskunft-Zentrale


Das LG Düsseldorf hat völlig zu Recht eine wettbwerbswidrige Irreführung bejaht, wenn ein Anmeldeformular für ein Branchenbuch den Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Anbieter um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle handelt. Mit ähnlichen Neppangeboten werden auch regelmäßig zahlreiche Markenanmelder belästigt. Wer in eine derartige Falle tappt, hat regelmäßig die Möglichkeit den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung mit dem als Anlage K 1 überreichten Formular ist insgesamt als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, § 3 UWG.

Die Adressaten werden in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt, § 5 UWG.

Schon die Überschrift "Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge –" erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiert den Begriff Gewerbeauskunft mit dem Gewerberegister. Der Eindruck wird verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen sind. Demgegenüber ist der eigentliche Werbetext in kleiner Schrift- größe gehalten und inhaltlich so gefasst, das nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliegt. Der mit der Begrüßungsformel eingeleitete Text nebst Grußformel am Schluss enthält keinerlei hierauf hindeutende Angaben. Hier wird nur die sorgfältige Bearbeitung und Vervollständigung der Eintragung erwähnt. Nur aus dem dann folgenden Text lässt sich rückschließend sodann erkennen, dass die Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung dokumentieren sondern einen Vertragsschluss herbeiführen soll. Die Beifügung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert hieran nichts. Gerade weil der Angebotscharakter als solcher verschleiert wird, besteht für den Leser kein Anlass, sich hiermit näher zu befassen.

Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach "Reklame" und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.

Da das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweist, ist es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, ohne dass etwa einzelne Elemente als nicht irreführend weiterhin für Werbezwecke verwendbar angesehen werden können."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: