BVerwG: DENIC eG ist Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain
BVerwG
Beschluss vom 14.08.2019
9 B 13.19
Das BVerwG hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass die DENIC eG Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain ist.
Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts:
Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 14.08.2019
9 B 13.19
Das BVerwG hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass die DENIC eG Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain ist.
Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts:
Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.
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