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OLG Köln: Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO kann auch eine fiktive Lizenzgebühr umfassen - Verwendung des Namens des Betroffenen in einem Werbeprospekt

OLG Köln
Urteil vom 04.05.2023
15 U 3/23

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO auch eine fiktive Lizenzgebühr umfassen kann. Vorliegend ging es um die Verwendung des Namens des Betroffenen in einem Werbeprospekt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr.

a. Ein solcher Anspruch folgt jedoch entgegen den Ausführungen des Landgerichts wohl nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte den Namen und das Zitat des Klägers ohne seine Zustimmung und damit rechtsgrundlos genutzt hat. Der Kläger hat zwar behauptet, dass er einer Verwendung seines Namens und des Zitats speziell im Versandkatalog der Beklagten so gerade nicht zugestimmt habe. Er hat aber den Beweis für einen fehlenden Rechtsgrund, der ihm im Rahmen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB obliegt, nicht führen können. Denn die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast als Rechtsgrund die vom Kläger in einem Telefonat erteilte konkrete Zustimmung vorgetragen und nach Anhörung beider Parteien durch das Landgericht ist – was der Kläger auch nicht substantiell angreift – insoweit von einem non liquet auszugehen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Abweichend von den Ausführungen des Landgerichts geht dies allerdings zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

b. Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch dem Grunde nach aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im Zeitpunkt der ersten unstreitigen Verwendung des Namens im Jahre 2019 bereits in Kraft war (Art. 99 DSGVO) und auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch mangels eines für die Beklagte eingreifenden Medienprivilegs – der Versandkatalog ist keine journalistische Tätigkeit gemäß Art. 85 DSGVO im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 14.2.2019 – C-345/17, juris; BGH, Urt. v. 12.10.2021 – VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263) – auch sachlich Anwendung findet.

aa. Die Verwendung des Namens des Klägers – und damit eines personenbezogenen Datums – in einem Werbeprospekt ist eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO durch die Beklagte. Diese bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO der Einwilligung des Klägers, weil offensichtlich kein Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorliegt. Unabhängig von der streitigen Frage, ob der Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darlegungs- und beweispflichtig für einen Verstoß gegen die Verordnung ist (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 46), ist aber zumindest die Beklagte ihrerseits nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO beweispflichtig für das Vorliegen einer unbefristeten und nicht nur auf eine bestimmte Nutzung beschränkten Einwilligung des Klägers, wenn sie – wie vorliegend – die Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung auf eine solche stützt. Insofern liegt, anders als beim Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, die Beweislast bei der Beklagten, womit das nach Anhörung der Parteien bestehende non liquet zu deren Lasten ausgeht.

bb. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, also bei einem Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch Verwendung derselben in einem kommerziellen Kontext, der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch die fiktive Lizenzgebühr umfassen kann (Lizenzanalogie). In Erwägungsgrund 146 Satz 6 ist die Zielsetzung enthalten, der betroffenen Person einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden zukommen zu lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C-407/14, EuZW 2016, 183; dazu auch HK-DS-GVO (Kreße), Art. 82 Rn. 6; NK-DatenschutzR (Boehm), Art. 82 Rn. 27; Strittmatter/Treiterer/Harnos CR 2019, 789; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 20), wozu u.a. auch der entgangene Gewinn zählen kann. Insofern erscheint es vorzugswürdig, dass der autonom auszulegende Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DSGVO insoweit für eine Ausgestaltung offen ist und mangels konkreter Regeln im Unionsrecht auch mitgliedstaatliche Rechtsgrundsätze – und damit hier die Grundsätze der sog. dreifachen Schadensberechnung – zur Berechnung des ersatzfähigen materiellen Schadens herangezogen werden können, wobei allerdings die Vorgaben des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes hinsichtlich Haftungshöchstbetrag und etwaigem Strafschadensersatz zu beachten sind (vgl. Hellgardt, ZEuP 2022, 7; Herberger, NZFam 2021, 1088; Paal, MMR 2020, 14; Thüsing (Thüsing/Pötters), Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 3. Aufl. 2021, § 21 Rn. 18 und 40; Ehmann/Selmayr (Nemitz), DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art 82 Rn. 17; Paal, MMR 2020, 14, 16; dazu auch Senat, Beschl. v. 26.4.2023 – 15 U 24/23, zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Der damit grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe.

a. Im Fall einer nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO als Schadensersatz zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr ist deren Höhe vom Tatgericht gemäß der prozessrechtlichen nationalen Regelung des § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 m.w.N.). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der in Anspruch genommenen Benutzungsberechtigung müssen dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Wesentliche Faktoren der Bemessung sind dabei die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Betroffenen, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Betroffenen in der Werbung zugeschrieben wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548; BGH, Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 120/19, GRUR 2021, 636; BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375; Wanckel, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42. Abschn. Rn. 51; Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.181 ff. m.w.N.).

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger von der Beklagten lediglich einen Betrag von 1.500 Euro verlangen.

aa. Dabei will der Senat – entgegen der Rüge des Klägers im Schriftsatz vom 1.3.2023 (Bl. 96 SH) – nicht in Abrede stellen, dass der konkreten Darstellung von Name und Zitat im Versandkatalog der Beklagten durchaus ein Werbewert zukommt. Die Qualifizierung dieser konkreten Darstellung als Werbung hängt insbesondere nicht, wie es die Beklagte einwendet, davon ab, ob sich das dort verwendete Zitat des Klägers bzw. die Nennung seines Namens auf ein konkretes (einzelnes) Produkt beziehen, sondern ist auch dann zu bejahen, wenn lediglich Aussagen zur allgemeinen und von der Beklagten vertriebenen Produktgruppe (Kaviar) vorgenommen werden (vgl. in Abgrenzung dazu OLG Hamburg, Urt. v. 26.2.2008 – 7 U 61/07, AfP 2008, 210 zum dort fehlenden Akt der werblichen Vereinnahmung). Zwar ist vorliegend eine sog. Testimonialwerbung zu verneinen, weil aus Sicht der Empfänger der Versandkataloge nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger stehe mit seinem „guten Namen“ für ein Produkt der Beklagten ein. Vielmehr wird der Durchschnittsleser aus der Nennung von Namen und Zitat des Klägers allein eine allgemeine Anpreisung der betreffenden Produktgruppe (Kaviar) entnehmen. Insofern ist aber mit der streitgegenständlichen Gestaltung der Katalogseite dennoch jedenfalls ein gewisser Imagetransfer des Klägers – als ehemaligem 3-Sterne-Koch und Fachmann auf dem Gebiet hochpreisiger Lebensmittel – nicht nur allgemein auf Kaviar, sondern auch auf die von der Beklagten vermarktete Produktgruppe verbunden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.7.2022 – I ZR 171/21, NJW 2022, 3783). Allein das Vorliegen eines solchen Werbewerts der Namensverwendung trifft jedoch noch keine Aussage über die Höhe der konkret geschuldeten fiktiven Lizenzgebühr. Diese ist vielmehr davon abhängig, inwelcher Art und welchem Umfang der Kläger sonst seinen Namen und seine berufliche Position werblich ausnutzt und welche Vergütung er in vergleichbaren Fällen erhält.

bb. Der Vertrag des Klägers mit der P., der eine deutlich höhere Vergütung als die tenorierte ausweist, ist vorliegend als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht geeignet. In diesem Vertrag hat sich der Kläger verpflichtet, seinem Vertragspartner an zehn Tagen im Jahr für Fotoshootings bzw. PR-Maßnahmen zur Verfügung zu stehen. Dagegen hat die Beklagte weder ein Bild des Klägers im Katalog verwendet noch ist irgendein sonstiger (persönlicher) Einsatz des Klägers zur Unterstützung der Produkte der Beklagten mit entsprechenden Aufwendungen seinerseits erfolgt. Gleiches gilt für die sonstigen vom Kläger im Verfahren angeführten Tätigkeiten mit höherer Vergütung, die stets darauf basieren, dass er einen persönlichen Einsatz als Koch, Berater oder Produktvermarkter erbringen muss, was sich dann auch in der Höhe der jeweiligen Vergütung widerspiegelt. Insofern ist zu beachten, dass bei Heranziehung von (Vergleichs-) Verträgen zur Bemessung der Lizenzanalogie stets primär auch die Vergleichbarkeit der vereinbarten Leistungen mit der Verletzungshandlung zu prüfen ist (Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.185 m.w.N.; siehe auch BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990).

cc. Als Kriterien für eine Schätzung der fiktiven Vergütung können hier daher zunächst die Bekanntheit des Klägers sowie sein Renommee als (ehemaliger) 3-Sterne-Koch herangezogen werden, die in den Augen der angesprochenen Rezipienten – Leser einen Prospektes für hochpreisige Feinkost – durchaus einen nicht unerheblichen Stellenwert einnehmen werden. Zu berücksichtigen ist auf der anderen Seite aber auch, dass es sich beim Versandkatalog der Beklagten nicht um einen ubiquitär abrufbaren Internetauftritt, sondern lediglich um ein Printprodukt handelt, das in einer verhältnismäßig geringen Auflage von 10.000 Stück aufgelegt wird, von denen auch nicht alle Exemplare verteilt wurden. Weiter enthält das mit seinem Namen in Verbindung stehende Zitat des Klägers keine werbende Aussage unmittelbar zu einem bestimmten Produkt, sondern nur eine allgemeine Aussage zu den Mengen an Kaviar, die ein entsprechend finanzstarker Feinschmecker seiner Meinung nach zu sich nehmen sollte. Ist damit zwar nicht – wie oben ausgeführt – der Werbewert als solcher in Abrede zu stellen, da jedenfalls der Name des Klägers und sein berufliches Renommee das Publikum zum Kauf größerer Mengen Kaviars animieren sollen, muss aber bei der Höhe der zu schätzenden Vergütung berücksichtigt werden, dass die Stellung des Klägers als Spitzenkoch nicht auf ein bestimmtes Produkt bezogen wird und konkret auf dieses abfärben soll (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 – 1 BvR 127/09, AfP 2009, 249 – Werbung für eine Dosensuppe mit dem Bild der Beschwerdeführerin). Für eine Aussage, die eher nur allgemein den Umsatz der Beklagten verbessern soll, ist bei der Vergütung ein geringerer Betrag anzusetzen als beispielsweise für die mit Bild des Klägers versehene Anpreisung eines konkreten Produktes. Wenn man insofern berücksichtigt, dass der Kläger für ein Video mit seiner Person und werbenden Aussagen zu einem konkreten Produkt (dem Mineralwasser von H.) einen Betrag von 4.000 Euro netto für drei Jahre – also rund 1.333 Euro pro Jahr – erhalten hat, dann muss der von der Beklagten geschuldete Betrag im vorliegenden Fall, in dem in einem rund 130 Seiten starken Printkatalog lediglich auf einer einzigen Doppelseite der Name des Klägers mit einem allgemein zum Kauf von Kaviar motivierenden Zitat verwendet wird, ohne dass damit konkrete Produktanpreisungen verbunden werden oder ein bildlicher/persönlicher Einsatz des Klägers gegeben ist, deutlich geringer angesetzt werden. Der Senat hält insofern eine Jahresvergütung von 500 Euro für ausreichend und angemessen, woraus sich bei einer hier vom Landgericht unangegriffen festgestellten dreijährigen Veröffentlichung des Versandkatalogs der tenorierte Betrag von 1.500 Euro ergibt.

An diesen Erwägungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ändert auch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17.3.2023 nichts. Die Teilnahme des Klägers an einer bundesweit ausgestrahlten und entsprechend bekannten Kochshow dürfte zwar durchaus zu einer weiterhin hohen Bekanntheit seiner Person in der Öffentlichkeit führen. Der Kläger macht jedoch selbst nicht geltend, dass und in welcher Höhe er für seine Teilnahme an der Sendung „E.“ eine Vergütung erhalten hat, so dass auch insofern nicht festgestellt werden kann, welcher vermeintlich höhere Werbewert insoweit seiner Person zugemessen wurde. Soweit die betreffende Fernsehsendung – dies wird zugunsten des Klägers als wahr unterstellt – seine Bekanntheit in der Öffentlichkeit gesteigert hat, kann dies bei der Bemessung der von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr zudem schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Fernsehsendung erst lange nach der Verteilung der streitgegenständlichen Werbekataloge stattgefunden hat.

Schließlich ist eine Erhöhung der dem Kläger vorliegend zugebilligten fiktiven Lizenzgebühr auch im hier eröffneten Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht etwa im Hinblick auf den Gedanken eines sog. Straf- bzw. Verletzerzuschlags gerechtfertigt (vgl. dazu Hellgard, ZEuP 2022, 7, 30 für Fall nicht kommerzieller Nutzung; siehe auch Dietrich, CR 2020, 497 für den Bereich des Urheberrechts). Der Senat hat dies für den Bereich der Schadensersatzhaftung im Bereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint (Senat, Beschl. v. 8.11.2022 – 15 U 141/22 und 15 U 142/22, zur Veröffentlichung bestimmt; siehe auch OLG München, Urt. v. 17.1.2003 – 21 U 2664/01, juris; siehe ferner BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 26 und vertiefend Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.187 ff m.w.N.); hier gilt nichts anderes: Denn zum einen hat der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren lediglich die aus seiner Sicht angemessene Vergütung in Form der einfachen (fiktiven) Lizenz geltend gemacht und dazu vorgetragen, den Klagebetrag – und nicht etwa einen geringeren Betrag, der dann im Hinblick auf einen Verletzter-/Strafzuschlag zu erhöhen gewesen wäre – bei einer fiktiven Lizenzierung hätte verlangen zu können. Zum anderen liegt der Sinn und Zweck des Anspruchs auf Ersatz jedenfalls des materiellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – um den es hier allein geht - ausweislich des Erwägungsgrunds 146 in einem schlichten Ausgleich der an den vermögenswerten Rechtspositionen des Betroffenen eingetretenen Beeinträchtigungen und nicht etwa in einer über diese reine Kompensation noch hinausgehenden „Bestrafung“ des Verletzers, wozu auf Seiten der Beklagten, die sich im Hinblick auf die verworrene tatsächliche Situation rund um die Einwilligung zur Veröffentlichung von Name und Zitat letztlich subjektiv als berechtigt angesehen hat, den Versandkatalog mit den personenbezogenen Daten des Klägers zu versehen, im Übrigen auch kein Anlass besteht. Dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.1.2017 (C-367/15, NJW 2017, 1373) eine Regelung im nationalen (polnischen) Recht, die wahlweise eine Verdopplung bzw. Verdreifachung der angemessenen Vergütung bei Urheberrechtsverletzungen vorsah, europarechtlich nicht beanstandet hat, hat auf die hier vorzunehmende Schätzung des Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der eine entsprechende Bestimmung selbst gerade nicht vorsieht und bei dem insofern hier auch nicht auf entsprechendes nationales Recht zurückgegriffen werden kann, keine Auswirkungen. Es sind auch keine einheitlichen europäischen Rechtstraditionen ersichtlich, die etwa durchweg das Zusprechen von pauschalen Verletzerzuschlägen eröffnen würden. Selbst wenn man Art. 82 Abs. 1 DSGVO selbst eine gewisse Strafschadensfunktion zusprechen wollte (dazu kritisch aber der Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 6.10.2022 – C-300/21, BeckRS 2022, 26562 Rn. 35 ff.), rechtfertigt dies allein keine mehr oder weniger pauschalen „Verletzerzuschläge“ ohne eine klare gesetzliche Grundlage. Das zeigt u.a. auch der Vergleich mit den noch deutlich klareren Immaterialgütern im Bereich der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4.2004, S. 45), die den Bereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar nicht harmonisiert (dazu Janssen, Präventive Gewinnabschöpfung, 2017, S. 371 f., 508), aber wertungsmäßig zum Vergleich hier durchaus auch herangezogen werden kann. Auch dort wird man Verletzerzuschläge – wie schon vor der Harmonisierung (BGH, Urt. v. 6.3.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841 - Tolbutamid) – ohne klare gesetzliche Regelung im nationalen Recht, die Art. 13 Abs. 2 lit b) der Richtlinie („mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte“) zwar theoretisch zulassen würde, der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie jedoch ganz ausdrücklich nicht hat regeln wollen (BT-Drs. 16/5048, 62 zu Vorschlägen des Bundesrats), jedenfalls im Regelfall daher nicht zusprechen (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH, Urt. v. 22.9.2021 – I ZR 20/21, GRUR 2022, 82 Rn. 14 – Layher; BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 26 – Nachlizenzierung; siehe auch Raue, Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 323 f. m.w.N.). Nichts anderes gilt aber hier, zumal gerade die kontroverse Gesetzgebungsgeschichte dieser Richtlinie zeigt, dass es selbst im klassischen „grünen Bereich“ klar abgrenzbarer Immaterialrechtsgüter keine einheitlichen Rechtstraditionen dazu in Europa gibt. Etwaige denkbare Ausnahmefälle, in denen etwa ein Verletzer sonst gegenüber einem redlichen vertraglichen Lizenznehmer ungerechtfertigte Vorteile hätte, weil etwa Schutzfähigkeitsrisiken im Raum stehen (dazu etwa Mes, PatG, 5. Aufl. 2020, § 139 Rn. 143, 147) und/oder Verwässerungsschäden lizenzerhöhend zu berücksichtigen wären (dazu BeckOK MarkenR/Goldmann, Ed. 32, § 14 Rn. 806), sind im konkreten Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass aber Art. 82 Abs. 1 DSGVO jedenfalls beim materiellen Schadensersatz – um den es hier allein geht – nicht der sog. „Überkompensation“ dienen kann, steht außer Frage und wird – weswegen hier auch von einem sog. acte-clair (dazu EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - 283/81, NJW 1983, 1257 - C. I. L. F. I. T., Slg. 1982, 3415 Rdnr. 16 = NJW 1983, 1257) auszugehen ist – auch in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: Für Bemessung des Lizenzschadens beim Fotoklau im Internet ist auf Lizenzierungspraxis auch unter Berücksichtigung des Agenturmarktes abzustellen

AG München
Urteil vom 15.10.2021
142 C 1511/21

Das AG München hat entschieden, dass für die Bemessung des Lizenzschadens im Wege der Lizenzanalogie beim Fotoklau im Internet auf die Lizenzierungspraxis auch unter Berücksichtigung des Agenturmarktes abzustellen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es kann offen bleiben, ob der Kläger Inhaber der behaupteten Rechte ist und ihm dem Grunde nach die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 97 Abs. 2 S. 1, 97a Abs. 3 S. 1 UrhG zustehen. Etwaige Ansprüche wären nämlich aufgrund der unstreitig auf die behauptete Rechtsverletzungen geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 231,50 € erloschen.

1. Das Gericht bemisst eine mögliche angemessene Vergütung i.S.d. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG auf 100,00 € netto bzw. 119,00 € brutto.

a. Der Kläger berechnet die Höhe seines Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Bei dieser Berechnung ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen. Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17 -, Rn. 18 - 19, „Sportwagenfoto“, juris, m.w.N.). Nichts anderes gilt für die hier gegenständliche Nutzung einer Grafik.

Daneben sind auch weitere Parameter erheblich wie Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers, ebenso wie der Umstand, dass der Verletzer sich für die Rechteklärung erheblich Aufwand und damit in Zusammenhang stehende Kosten gespart hat (BeckOK UrhR/Reber, 31. Ed. 1.5.2021, UrhG § 97 Rn. 125 m.w.N.)

Maßgebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers zu (BGH a.a.O.).

b. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass die Nutzung durch den Beklagten offensichtlich für eine Tätigkeit im eng umgrenzten Regionalbereich erfolgt und somit weder eine größere Öffentlichkeits- oder Breitenwirkung noch ein wirtschaftlicher Wert der Verwendung für den Beklagten erkennbar ist. Der Beklagte hat zu einer nicht kommerziellen Kinderveranstaltung innerhalb einer kleinen Dorfgemeinschaft eingeladen, so dass unabhängig von konkreten Aufrufzahlen der Domain von einer äußerst geringen Intensität der Verwendung auszugehen ist. Zwar wurde die Grafik mehrere Monate genutzt, der tatsächliche Verwendungszweck war jedoch nach Ablauf der beworbenen Veranstaltung überholt, so dass die Verwendungsdauer nach dem Sankt-M.s-Tag 2019 auch nur noch eingeschränkt zu berücksichtigen ist.

c. Die gegenständliche Grafik weist zwar angesichts der eigentümlichen comicartigen und bunten Darstellung durchaus eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe auf, so dass das Gericht die Einschätzung des Beklagten, es handele sich um eine triviale Darstellung einfachster Art, nicht uneingeschränkt teilt. Schließlich hat sich auch der Beklagte selbst dafür entschieden, seine Einladung mit der für ihn offensichtlich attraktiven Grafik als „Eyecatcher“ auszuschmücken. Andererseits ist auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zum Aufwand der Erstellung nicht ersichtlich, dass diese im Vergleich zu anderen gleichartigen Werken überdurchschnittlich aufwändig gewesen wäre. Es ist auch nicht vorgetragen, dass es sich etwa um ein „Kunstwerk“ handelt, so dass eine Wertsteigerung durch Verwendung in Galerien oder Kunstausstellungen in Betracht zu ziehen wäre. Zum Bekanntheitsgrad des Erstellers hat der Kläger auch nichts weiter vorgetragen, so dass es sich letztlich auch im Hinblick auf die Wertbestimmung eher um eine am unteren Rand der Werkqualität anzusiedelnde, einfache Illustration handelt.

d. Daneben ist die eigene Lizenzierungspraxis des Klägers maßgebend.

aa) Der Kläger hat zuletzt selbst vorgetragen, dass er weder die streitgegenständliche Grafik noch andere, gleichartige Grafiken aus derselben Serie auf dem freien Markt zu Preisen, welche den in seiner Preisliste (Anlage K 2) veröffentlichen Sätzen entsprechen, lizenziert hat. Die als Anlage K 4 vorgelegten Lizenzrechnungen über jeweils 450,00 € netto für vergleichbare Grafiken sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht - jedenfalls nicht uneingeschränkt - maßgeblich, da es sich hierbei zuletzt unstreitig um Nachlizenzierungsvergütungen handelt. Derartige Lizenzierungen nach Verletzung sind nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine förmliche Abmahnung vorausgegangen ist oder die Rechtsinhaberin unter Hinweis auf die Rechtsverletzung lediglich an den Verletzer herangetreten ist. In beiden Fällen stellen die nachfolgend vereinbarten „Lizenzgebühren“ nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete „Mehrwert“ steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den „objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung“ (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 -, Rn. 23 ff., juris). Dafür spricht im Übrigen im vorliegenden Fall auch die eigene E-Mail des Klägers vom 08.08.2020 (Anlage B 3), in welcher er den Beklagten darauf aufmerksam macht, dass der Preisunterschied zwischen seinen Lizenzen und denjenigen von A. Stock auf einer rückwirkenden Geltung seiner Lizenzen beruhe, was lediglich für den Fall einer Nachlizenzierung Sinn macht. Die Berücksichtigung von Nachlizenzierungen bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie würde daher faktisch zu einem Verletzerzuschlag führen, der mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dem der Gesetzgeber bei der Umsetzung der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eine Absage erteilt hat (BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).

bb) Die vom Kläger vorgelegten Vergleichsrechnungen Anlagen K 6 und K 7 sind zur Bemessung des Lizenzschadens ebenfalls nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig. Der Beklagte weist zum einen zu Recht darauf hin, dass es sich um Lizenzierungen für Fotografien handelt, die mit den gegenständlichen Grafiken nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Zudem hat der Kläger lediglich zwei einzelne Rechnungen vorgelegt, deren Beträge mit den von ihm begehrten Zahlungen vergleichbar sind, obwohl er eigenen Angaben zufolge „seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf seines Bildmaterials verdient“. Ob der Kläger derartige Preise daher am Markt regelmäßig durchsetzt kann das Gericht aufgrund zweier Einzelrechnungen nicht beurteilen.

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die auf dem Agenturmarkt für die streitgegenständliche Grafik verlangten Preise nicht außer Acht zu lassen. Letztlich handelt es sich auch hierbei um die „eigene Lizenzierungspraxis“ des Klägers, der den zwischengeschalteten Agenturen die Weiterlizenzierung gestattet hat und an den Einkünften beteiligt wird. Zwar ist es richtig, dass bei der Bemessung des Lizenzschadens darauf abzustellen ist, was die Parteien selbst als Vertragspartner ohne Zwischenschaltung einer Agentur vernünftigerweise vereinbart hätten; die Marktpreise von Drittanbietern würden jedoch nach Auffassung des Gerichts in die Preisgestaltung und -verhandlung von vernünftigen Vertragspartnern sehr wohl einfließen, zumindest dergestalt, dass ein redlicher Anbieter keine Vergütung verlangen würde, die weit oberhalb des teuersten Angebots einer Agentur liegt. Andererseits gibt es jedoch auch keinen Erfahrungssatz, dass ein redlicher Kaufmann, der seine Produkte zu einem bestimmten Preis anbietet, einen interessierten Kunden an einen anderen Anbieter verweist, bei dem das Produkt zu einem günstigeren Preis erhältlich ist. Demnach wäre es dem Kläger grundsätzlich vernünftigerweise auch nicht verwehrt, höhere Preise zu vereinbaren als diejenigen, die Agenturen verlangen. Ein vernünftiger Interessent dürfte sich auch nicht darauf zurückziehen, eine Leistung kostenfrei oder zum günstigsten Tarif zu erhalten. Ohnehin ist es dem Beklagten entgegen dessen Ansicht von Vornherein verwehrt, sich auf das günstigste oder gar ein kostenloses Angebot zu berufen, da wie ausgeführt der objektive Wert der Berechtigung maßgeblich ist. Das Gericht geht daher grundsätzlich davon aus, dass eine Direktlizenzierung bei einem Rechteinhaber durchaus auch höhere Vergütungssätze als bei Drittanbietern rechtfertigen kann, da diese Vorgehensweise auch für den Lizenznehmer weitergehende Vorteile mit sich bringen kann (unmittelbarer Ansprechpartner im Inland, Vermeidung von Registrierungsprozessen, Laufzeitverträgen oder Erwerb von „Credits“ etc.).

e. Wie hoch der Lizenzschaden genau zu bemessen wäre kann jedoch letztlich dahinstehen. Das Gericht ist unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände, insbesondere des vom Beklagten vorgesehenen Verwendungszwecks, jedenfalls der Auffassung, dass die Vereinbarung einer höheren Vergütung als 100,00 € (netto) unter den genannten Umständen ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters widerspricht eine solche Bemessung auch nicht der Rechtsprechung des BGH, der in der bereits zitierten Entscheidung (“Sportwagenfoto“) für einen „Schnappschuss“ eines nicht kommerziell tätigen Fotografen einen Lizenzschaden von ebenfalls 100,00 € zugebilligt hat. Wie ausgeführt erfolgt die Bemessung auch nach Auffassung des BGH anhand der gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls. Im Fall des „Sportwagenfotos“ hatte offenbar eine Großhandelskette das Bild gewerblich genutzt und somit einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert generiert; hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beklagte hat sich im Rahmen einer Dorfgemeinschaft dafür eingesetzt, Kindern durch Organisation eines Sankt-M.s-Umzugs eine Freude zu bereiten. Weshalb der Kläger allen Ernstes meint, dass der objektive Wert der Bebilderung der Einladung hierzu mehr als 1.000,00 € betragen soll ist für das Gericht letztlich nicht nachvollziehbar.

2. Einen Zuschlag in Höhe von 100% auf diesen Betrag kann der Kläger nicht verlangen.

Zwar führt nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung die fehlende Urhebernennung grundsätzlich zu einem pauschalen 100%igen Zuschlag des für die jeweilige Nutzung üblichen Honorars (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 13 Rn. 35; OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 6 U 2260/13 - juris, Rn. 37). Der Vortrag des Klägers im Hinblick auf den von ihm verlangten Zuschlag bleibt jedoch bereits nebulös. In seinen eigenen Nutzungsbedingungen (Anlage B 17) verlangt er für alle von ihm bezogenen Bilder eine Nennung seines eigenen Namens als Urheber. Im vorliegenden Fall ist er jedoch unstreitig nicht selbst Urheber der Grafik, so dass er die Nennung seines eigenen Namens jedenfalls vor dem Hintergrund des § 13 UrhG nicht verlangen kann.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe bei Verwendung der Grafik den Namen des vom Kläger erst mit Schriftsatz vom 21.05.2021 erstmals erwähnten Erstellers B. nennen müssen, geht diese Annahme ebenfalls fehl. Unstreitig tritt diese Person in der Öffentlichkeit nirgends als Urheber weder der gegenständlichen Grafik noch anderer Grafiken der vom Kläger vermarkteten Serie auf. Aus der Anlage B2 ergibt sich, dass stattdessen der Kläger selbst auf seiner Internetseite die Grafiken mit dem Hinweis „Copyright © 2020 K.“ versehen hat. Auch im Angebot etwa der Agentur „A.“ (Anlage B 6) ist die gegenständliche Grafik mit der Angabe „von K.“ versehen, ohne dass auf einen abweichenden Urheber hingewiesen wird.

Aus alldem ergibt sich, dass der Urheber das Werk offensichtlich anonym veröffentlicht hat; damit bringt er jedoch zum Ausdruck, dass er als Person nicht ins Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden möchte. Den Urheber wider dessen Willen in der Öffentlichkeit zu nennen, könnte sogar das sich aus der Formulierung des § 13 S. 2 Alt. 1 UrhG ergebende Recht des Urhebers auf Anonymität verletzen (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019 Rn. 12, UrhG § 13 Rn. 12). In dieser Konstellation ist es daher widersprüchlich und dem Urheber von Vornherein verwehrt, aufgrund fehlender Benennung Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3. Ebenso wenig sind die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Zwar können diese als adäquat kausale Folge der Rechtsverletzung grundsätzlich eine auch nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ersatzfähige Schadensposition darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, NJW 2011, 2509 [2510] Rn. 9; NJW 2018, 935 Rn. 6). Dies scheidet hier bereits deshalb aus, da der Kläger seinen anwaltlichen Vertreter mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von weit überhöhten Schadensersatzansprüchen beauftragt hat. Eine solche Tätigkeit ist insgesamt nicht geeignet, zur Durchsetzung etwaiger Forderungen auch nur in tatsächlich berechtigter Höhe und somit zur außergerichtlicher Streitbeilegung beizutragen und daher nicht zweckmäßig.


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AG Frankfurt: 500 EURO Lizenzschadensersatz für Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines relativ aktuellen Computerspiels

AG Frankfurt
Urteil vom 18.02.2022
29 C 2625/21 (44)


Das AG Frankfurt hat dem Rechteinhaber im vorliegenden Fall 500 EURO Lizenzschadensersatz für die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines relativ aktuellen Computerspiels zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von EUR 500,00 als lizenzanaloger Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu (Klageantrag zu 2)).

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aufgrund des auf einer Veröffentlichung des Computerspiels angebrachten Copyright-Vermerks (Seite 2 der Replik, Bl. 43 d.A.) greift die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG. Hiernach wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Aus dem von der Klägerseite vorgelegten screenshot ergibt sich, dass die Klägerin unter ihrem vormaligen Firmennamen (C GmbH) in einer Veröffentlichung im Internet als Rechteinhaber vermerkt ist. Der Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG widerlegen.

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Denn er hat als Täter durch insgesamt vier Verlet-zungshandlungen das Schutzrecht der Klägerin an dem Computerspiel verletzt und handelte hierbei auch schuldhaft. Zwar behauptet der Beklagte, er habe über seinen Inter-netanschluss zu keiner Zeit das Computerspiel „…“ oder Teile davon heruntergeladen oder zum Herunterladen bereitgehalten. Gegen den Beklagten spricht jedoch als Anschlussinhaber eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – AZ: I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“; BGH, Urteil vom 12.05.2010 – AZ: I ZR 121/08, NJW 2010, 2061 - „Sommer unseres Lebens“ beide zitiert nach juris). Der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht ausreichend nachgekommen.

Zunächst sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung erfüllt, da mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die ermittelten IP-Adressen zu den fraglichen Verletzungszeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet waren. Die Klägerin hat das Ergebnis der Ermittlungen sowohl im Hinblick auf die durch die von der Firma B GmbH durchgeführten Ermittlungen als auch im Hinblick auf die infolge des Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München mitgeteilte Auskunft des Internetproviders schlüssig dargelegt. Nach Angaben der Klägerin hat die B GmbH an den Tagen 15.11.2016 (zwei Mal) und 16.11.2016 (zwei Mal) protokolliert, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert zu vier konkreten Zeitpunkten über die jeweiligen IP Adressen 95.116.125.100 und 95.111.127.98 über ein Filesharingnetzwerk angeboten wurden. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Ermittlungssoftware innerhalb von wenigen Tagen gleich vier Mal protokolliert hat, dass dieselbe Datei von einem Internetanschluss, dem zu den fraglichen Zeitpunkten jeweils zwei Mal dieselbe IP-Adressen zugeordnet waren, zum Download angeboten wurden. Dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung der Daten gekommen sein könnte, ist zwar theoretisch möglich, aber im Ergebnis so fernliegend, dass Zweifel an der Richtigkeit der Datenermittlung schweigen (Vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – AZ: I-6 U 239/11, 6 U 239/11, zitiert nach juris).

Dies gilt entsprechend auch auf der zweiten Ebene, der Beauskunftung durch den Internetprovider. Die ermittelten IP-Adressen wurden vier Mal dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Hierbei war auch zu beachten, dass die im Rahmen der Auskunftsverfahren vor dem Landgericht München angegebenen Zeitpunkte (Anlage K2, dort Anlage ASt 1 zum Beschluss vom 22.11.2016, AZ: 21 O 19508/16, Bl. 50 d.A.) mit den Angaben des Internetproviders übereinstimmen (Anlage K 4, Bl. 50 d.A). Die Tatsache, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass bei der Übermittlung der Tabellen mit den Daten, Verletzungszeitpunkten und IP-Adressen seitens des Klägers an den Internet-provider und dessen Angaben ein Übertragungsfehler aufgetreten sein könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis (Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.06.2015 – AZ: I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“, Rn. 37 ff., zitiert nach juris). Ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens ist nicht erforderlich (BGH, a.a.O.). Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, a.a.O.).

Steht fest, dass von einer IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist, spricht gegen den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – AZ: I ZR 154/15 (Afterlife), Tz. 14 m.w.N., zitiert nach juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, a.a.O.). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, a.a.O.). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht (BGH, a.a.O).

Der Beklagte ist hier seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Denn er hat lediglich vorgetragen, dass seine mit ihm in einem Haushalt lebenden Familienmitglieder ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Verhaltensregeln im Internet er seinen beiden zu den Verletzungszeitpunkten minderjährigen Kindern aufgegeben hat. Er hat auch nicht vorgetragen, ob er im Nachgang zu dem Abmahnschreiben der Klägerin in seiner Familie Nachforschungen angestellt hat und zu welchen Ergebnissen er hierbei gelangt ist. Das Gericht hatte den Beklagten darauf hingewiesen, dass sein Vortrag nicht ausreichend war und Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021, Bl. 78 R d.A.).

Der Höhe nach hat der Beklagte Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00 zu leisten. Rechtsfolge der Urheberrechtsverletzung ist die Leistung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG. Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe der Vergütung zu, die ihr bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen Bedingungen fingiert. Angemessen ist eine Lizenzgebühr, welche verständige Vertragspartner in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung und unter der Berücksichtigung der Branchenübung verständigerweise vereinbart hätten (Wandtke/Bullinger/v.Wolf, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 97 Rn. 74; BeckOK UrhG/Reber, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 119). Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO vorliegend die angemessenen Lizenzgebühren auf EUR 500,00. Hierbei waren in erster Linie die Verbreitung des Computerspiels, die Häufigkeit der Verletzungshandlungen, die zeitliche Nähe zur Erstveröffentlichung sowie der Umsatz der Klägerin auf legalen Vertriebswegen zu berücksichtigen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin wurde das Computerspiel „…“ am ......2016 erstveröffentlicht, so dass die Verletzungshandlungen im November 2016 ein relativ aktuelles Werk betreffen. Ferner handelt es sich nach dem ebenfalls unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin um ein populäres Spiel, welches Kultstatus erlangt hat. Der Verkaufspreis betrug zum Verletzungszeitpunkt durchschnittlich EUR 19,99.

Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht verjährt. Der Beklagte ist nicht berechtigt, gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Zahlung zu verweigern. Denn die regelmäßige Verjährungsfrist begann erst mit Schluss des Jahres 2017 zu laufen. Nach § 119 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch ist vorliegend erst mit der Abmahnung vom 03.04.2017 entstanden, so dass Verjährungsbeginn der 31.12.2017 war. Der Zugang des Mahnbescheids am 21.10.2020 hat damit die Verjährung rechtzeitig gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

II.

Schließlich kann die Klägerin für die im Rahmen der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten angefallenen Kosten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von EUR 169,50 ersetzt verlangen.

Der Höhe nach ist eine 1,3 Gebühr nach RVG VV Nr 2300 zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 nach RVG VV Nr. 7002 gerechtfertigt. Als Gegenstandswert war insoweit EUR 1.500,00 zugrunde zu legen (EUR 1.000,00 für den Unterlassungsanspruch und EUR 500,00 Schadensersatz), so dass die Gebühr insgesamt EUR 169,50 beträgt.


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BGH: Markeninhaber kann bei Markenrechtsverletzung keinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen wenn Lizenzierung sonst ausschließlich unentgeltlich erfolgt

BGH
Urteil vom 16.12.2021
I ZR 201/20
ÖKO-TEST III
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aF Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c, Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 Satz 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, Art. 130 Abs. 1 Satz 1; MarkenG § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 1 und 3; MarkenG aF § 125b Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Markenrechtsverletzungen keinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen kann, wenn die Lizenzierung sonst ausschließlich unentgeltlich erfolgt.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verwendung einer bekannten Marke, die ein Testlogo darstellt, zur Bewerbung eines getesteten Produkts mit dem um das Testergebnis und die Fundstelle ergänzten Testlogo stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke dar, wenn für die getestete Produktgruppe ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien vorliegt.

b) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.

c) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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BGH: Markenrechtsverletzende Nutzung eines Zeichen nur in der Werbung schließt Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auf Grundlage einer Umsatzlizenz nicht aus

BGH
Urteil vom 22.09.2021
I ZR 20/21
Layher
MarkenG § 14 Abs. 6 Satz 3; ZPO § 287 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die markenrechtsverletzende Nutzung eines Zeichen nur in der Werbung Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auf Grundlage einer Umsatzlizenz nicht ausschließt.

Leitsätze des BGH:
a) Wird ein Zeichen allein in der Werbung markenrechtsverletzend genutzt, schließt das nicht von vornherein aus, den Schadensersatzanspruch im Rahmen der Lizenzanalogie auf der Grundlage einer Umsatzlizenz zu berechnen. Die Wahl der Berechnungsgrundlage ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO in erster Linie Sache des Tatgerichts.

b) Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs auf der Basis einer Umsatzlizenz kann eine Lizenzminderung bei einer Markenrechtsverletzung nur in der Werbung nicht damit begründet werden, es werde an einen Umsatz angeknüpft, der nur zu einem geringen Teil auf der Markenrechtsverletzung beruhe (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 = WRP 2010, 384 - BTK). Der Umstand, dass die Markenrechtsverletzung sich auf die Werbung beschränkt, kann aber wegen einer möglicherweise geringeren Intensität der Markenrechtsverletzung lizenzmindernd zu berücksichtigen sein.

BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 20/21 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

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LG Köln: Kein Anspruch auf Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG bei Bilderklau wenn Abmahnung keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. Konkretisierung enthält

LG Köln
Urteil vom 20.05.2021
14 O 167/20


Das LG Köln hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG bei Bilderklau im Internet besteht, wenn die Abmahnung entgegen § 97a Abs. 2 UrhG keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. Konkretisierung enthält

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Beklagten steht weder ein Anspruch auf (nicht im Wege der Widerklage geltend gemachten) Schadensersatz in Höhe von 2.415,92 € (22.015,92 € abzüglich 19.600,- €) noch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € zu. Außerdem hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.564,26 € zzgl. Verzugszinsen seit dem 03.06.2020 aus § 97a Abs. 4 UrhG, §§ 286, 288 BGB.

a) Aus den obigen Erwägungen zur Widerklage ergibt sich spiegelbildlich, dass der Beklagte keinen über 1.113,05 € hinaus gehenden Schadensersatzanspruch gegen den Kläger hat. Der Klageantrag zu 1. ist folglich begründet. Dabei war der Klageantrag nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung dahingehend zu korrigieren, dass die Feststellung nur den tenorieren Betrag von 2.415,92 € betrifft.

b) Der Antrag zu 2. der Klage ist ebenfalls begründet, weil der Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG hat, weil die Abmahnung nicht den Anforderungen aus § 97a Abs. 2 UrhG entspricht. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Abmahnung keine Ablichtung oder sonstige eindeutige Konkretisierung des streitgegenständlichen Lichtbilds enthielt und somit die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet war im Sinne von § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Dies genügt bereits, um die Abmahnung unwirksam zu machen. Auf die anderen Einwände des Klägers gegen die Abmahnung kommt es nicht weiter an, sodass weitere Ausführungen entbehrlich sind.

c) Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch der Antrag zu 3. der Klage dem Grunde nach begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 97a Abs. 4 UrhG. Mit Blick auf die Höhe hat der Kläger seine erforderlichen Aufwendungen spiegelbildlich zur Höhe der Abmahnkosten berechnet. Dabei hat er einen Gegenstandswert i.H.v. 29.576,18 € und eine 1,5 Geschäftsgebühr angesetzt und einen Betrag von 1.584,26 € berechnet. Mit Ausnahme der fehlerhaften Berechnung der Gebühr begegnet dies im Ergebnis angesichts der Berühmung von Ansprüchen des Beklagten keinen Bedenken. Der Gegenstandswert errechnet sich zwar aus der Höhe der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche und zwar Schadensersatz in Höhe von 19.600,- €, dem Unterlassungsanspruch zu 6.000,- € sowie der eigenen Forderung in Höhe von 1.584,26 €, mithin 27.184,26 € (in der Abmahnung geltend gemachte Zinsen in Höhe von 2.415,92 € bleiben als Nebenforderung außer Betracht). Da mit dieser leicht überhöhten Angabe des Gegenstandswerts jedoch kein Gebührensprung verbunden ist, bleibt sie im Ergebnis ohne Folge. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr ist berechtigt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Eine höher festgesetzte Gebühr ist voll durch die Gerichte überprüfbar. In der Literatur wird vertreten, dass im Regelfall bei urheberrechtlichen Angelegenheiten von einem hohen Schwierigkeitsgrad auszugehen sei. Es handelt sich um eine Spezialmaterie, die eine umfassende Einarbeitung eines nicht darauf spezialisierten Anwalts erfordert (Fromm/Nordemann, UrhG § 97a Rn. 41). Ob jede urheberrechtliche Angelegenheit einen hohen Schwierigkeitsgrad hat, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Im vorliegenden Fall der Abwehr einer sehr hohen Schadensersatzforderung in einem Fall mit beiderseitigem Auslandsbezug ist dieser hohe Schwierigkeitsgrad jedoch anzunehmen und der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr angemessen. Jedoch beläuft sich eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG auf 1.294,50 € (nicht wie vom Klägerbevollmächtigten in seinem vorgerichtlichen Schreiben errechnet: 1564,26 €). Zuzüglich der Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG von 20,- € errechnen sich damit Nettogebühren von 1.314,50 €. Der Kläger forderte dabei in seinem Schreiben nur den Nettobetrag. Umsatzsteuer dürfte wegen § 3a Abs. 2 UStG auch nicht anfallen, sodass der Kläger nur den Nettobetrag ersetzt verlangen kann. Dass der Kläger Umsatzsteuer in Deutschland oder der Schweiz gezahlt hat und deshalb auch insoweit Ersatz verlangen kann, hat er nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

d) Aus dem vorgenannten Betrag kann der Kläger Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 03.06.2020 fordern, weil der Beklagte durch E-Mail seines Rechtsanwalts vom 02.06.2020 die Zahlung von Aufwendungsersatz eindeutig abgelehnt hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).


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OLG Düsseldorf: Kein Lizenzenschaden bei Nutzung des Öko-Test-Siegels ohne Lizenz da die Lizenz kostenlos erteilt wird

OLG Düsseldorf
Urteil vom
20 U 152/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Markeninhaber bei Nutzung des Öko-Test-Siegels ohne Lizenz keinen Lizenzschaden vom Verwender verlangen kann, da die Lizenz kostenlos erteilt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Erfolg hat die Berufung soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht wendet. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GMV in Verbindung mit § 125b Nr. 2 und § 14 Abs. 2 und 6 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung steht der Klägerin nicht zu, weil es an einem materiellen Schaden der Klägerin fehlt.

Ungeachtet der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns) setzt ein Schadensersatzanspruch immer eine Vermögenseinbuße beim Verletzten voraus. Diese lässt sich nicht feststellen.

Die Klägerin hat vorliegend für alle denkbaren Nutzungen eine unentgeltliche Lizensierung angeboten und damit in der Sache auf eine monetäre Verwertung ihres Ausschließlichkeitsrechts vollständig verzichtet. Unter diesen Umständen ist ihr unabhängig von der Berechnungsmethode kein Schaden entstanden (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2018, 546 Rn. 65 – GPL-Lizenz).

In einem solchen Fall kann sich denknotwendig aus keiner der Berechnungsmethoden ein Schadensersatzanspruch ergeben, denn bei diesen handelt es sich lediglich um unterschiedliche Methoden zur Berechnung des gleichen Schadens, also zur Bezifferung der Vermögenseinbuße des Verletzten.

Für einen konkreten Schaden ist nichts ersichtlich.

Aber auch die Lizenzanalogie vermag eine solche Vermögenseinbuße nicht zu begründen. Diese beruht gerade auf dem Grundgedanken, dass redliche Parteien für die Nutzung eine Lizenzgebühr vereinbart hätten, so dass das Vermögen des Verletzten um die entgangenen Lizenzgebühren gemindert ist. Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, GRUR 2015, 167, 173 – Creative-Commons-Lizenz, m.w.N.). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gem. § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechtes zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören insbesondere ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (OLG Köln, a.a.O., vgl. auch BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 ff – Nachlizenzierung).

Verzichtet – wie hier – der Verletzte auf jegliche kommerzielle Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts, kann der objektive Wert der Nutzung nur mit Null angesetzt werden (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 65). Eine Lizenz liefe darauf hinaus, dass sich der Lizenznehmer von den – letztlich ausschließlich eine lauterkeitsrechtlich einwandfreie Nutzung des Zeichens absichernden – Lizenzbedingungen befreien wollte. Der objektive Wert einer solchen Befreiung ist aber für den Lizenznehmer regelmäßig ebenfalls Null, weil er zum Beispiel im vorliegenden Fall schon lauterkeitsrechtlich verpflichtet ist, die Werbung unter Hinweis auf das überholte Testergebnis zu unterlassen mit der Folge, dass ihm die vertragliche Befreiung nicht nützt.

Auch eine Berechnung unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns kommt nicht in Betracht. Zwar dürfte sich – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – ein Gewinn ermitteln lassen, den die Beklagte gerade durch die Zeichennutzung erzielt hat. Die Berechnungsmethode beruht aber auf dem Gedanken, dass dann, wenn es nicht zur Verletzung gekommen wäre, der Verletzte diesen Gewinn realisiert hätte. Davon kann aber bei einem Rechteinhaber, der wie die Klägerin auf die kommerzielle Verwertung verzichtet hat, eben nicht ausgegangen werden.

III. Nur teilweise Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Auskunftsanspruches. Dieser steht der Klägerin aus Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GMV in Verbindung mit § 125b Nr. 2 und § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung zu. Allerdings nicht bezüglich der Auskünfte, die allein zur Schadensberechnung dienen, nämlich Umsatz und Gewinn, denn die wären unverhältnismäßig, § 19 Abs. 4 MarkenG, weil der Klägerin – wie ausgeführt – kein Schadensersatzanspruch zusteht."

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OLG Köln: MFM-Richtlinien nur bei Fotos eines Berufsfotografen und Vorlage von Lizenzrechnungen in vergleichbarer Höhe Anhaltspunkt - Streitwert steigt nicht linear bei mehreren Lichtbildern

OLG Köln
Urteil vom 11.01.2019
6 U 10/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass die MFM-Richtlinien nur bei Fotos eines Berufsfotografen und Vorlage von Lizenzrechnungen in vergleichbarer Höhe als Anhaltspunkt für die Berechnung des Lizenzschadens herangezogen werden können. Zum Streitwert für den Unterlassungsanspruch führt das Gericht ferner aus, dass dieser bei mehreren Lichtbildern nicht linear sondern degressiv steigt. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts bei 52 Lichtbildern, die zum Teil als LIchtbildwerk einzuordnen sind, ein Streitwert von 3.000 EURO pro Bild angemessen.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der Lizenzanalogie zur Verfügung. Diesen kann der Kläger ausnahmsweise auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen berechnen. Die angemessene Lizenz beläuft sich auf 14.872 €.

Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, Urteil vom 29.05.1962 – I ZR 132/60, GRUR 1962, 509 – Dia-Rähmchen II; Urteil vom 06.10.2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 – Pressefotos; Urteil vom 02.10.2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 – Whistling for a train).

Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 407 – Whistling for a train, mwN). Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (BGH, Urteil vom 14.03.2000 – X ZR 115/98, GRUR 2000, 685 – Formunwirksamer Lizenzvertrag).

Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich (BGH, Urteil vom 06.03.1980 – X ZR 49/78, GRUR 1980, 841 – Tolbutamid; GRUR 2006, 136 – Pressefotos, mwN), so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen (BGH, GRUR 1962, 509 – Dia-Rähmchen II). Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 – BTK).

Die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (nachfolgend MFM-Empfehlungen) können im vorliegenden Fall ausnahmsweise als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen werden (offen gelassen in BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 – Restwertbörse; ablehnend bei einfachen Produktfotos: BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 – CT-Paradies). Auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten häufig als überhöht abgelehnt wurden (vgl. zur Rechtsprechung mit entsprechenden Nachweisen: Büch in Limper/Musiol, Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 291), sprechen die besonderen Umstände dieses Falles für eine Anwendung. Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (KG, Urteil vom 25.02.2013 – 24 U 58/12, GRUR-RR 2013, 204). Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt (BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefotos; GRUR 2010, 623 – Restwertbörse).

Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der angemessenen Lizenz spricht für die Anwendung der MFM-Empfehlungen insbesondere, dass es sich bei dem Kläger um einen gewerblich tätigen Fotografen handelt und die dem Streit zugrunde liegenden in jeder Hinsicht professionellen Lichtbilder nach Abriss des „Palastes der Republik“ nicht mehr reproduzierbar sind. Vor diesem Hintergrund spricht die Tatsache, dass es sich bei der Nutzung durch den Beklagten nicht um eine Erstveröffentlichung handelt, nicht gegen die Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen. Es kommt hinzu, dass der Kläger durch Vorlage von Rechnungen die Höhe einer üblichen Lizenz belegt hat. Zwar handelt es sich um andere Nutzungsarten. Jedoch zeigen die Rechnungen, dass der Kläger ein nicht unerhebliches Entgelt für die Nutzungen erzielt.

Insgesamt schätzt der Senat die angemessene Lizenz vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Parteien zur Höhe auf einen Betrag in Höhe von 286 € je Lichtbild, so dass insgesamt ein Anspruch in Höhe von 14.872 € besteht.

Dem liegt der Tarif der MFM-Empfehlungen für „Online-Zeitungen und Zeitschriften, Intranet, Informationsdienste (redaktionelle Nutzung)“ zugrunde. Dies erscheint im Ausgangspunkt angemessen, weil der Beklagte mit den Lichtbildern keine Werbung betreibt und die Nutzung im Rahmen des Bildarchivs einer Nutzung im Rahmen eines Informationsdienstes nahesteht, zumal dieser Dienst des Beklagten für die Nutzer kostenpflichtig ist. Weiter kann eine Nutzungsdauer von drei Jahren berücksichtigt werden, was einem Tarif von 220 € je Lichtbild entspricht. Da die Kantenlänge mehr als 520 Pixel betrug ist auch ein Zuschlag von 30 % entsprechend 66 € zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich hieraus ein Betrag in Höhe von 286 € pro Lichtbild.

Soweit der Kläger darüber hinaus Zuschläge für eine „parallele 3-fach-Nutzung“ und „Bilderstrecke“ geltend macht, sind diese nach Auffassung des Senats im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Die Einstellung der Lichtbilder erfolgt in eine einheitliche Datenbank, so dass der Fall nicht mit einer „parallelen 3-fach-Nutzung“ vergleichbar ist. Auch ein Zuschlag für die Bilderstrecke sieht der Senat nicht als gerechtfertigt an. Dies gilt jedenfalls bei der Nutzung in der konkreten Form, weil durch die Einstellung einer Bilderstrecke in eine Datenbank kein Mehrwert anzunehmen ist, der eine höhere Lizenz rechtfertigen würde.

3. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in Höhe von 2.280,70 € als Annexanspruch berechtigt. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nach den vorstehenden Darlegungen dem Grunde nach vor. Der Anspruch besteht allerdings nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann für den Unterlassungsanspruch, den der Kläger vorprozessual geltend gemacht hat, nicht ein Streitwert in Höhe von 260.000 € für die 52 Lichtbilder (52 x 5.000 € = 260.000 €) zugrunde gelegt werden. Denn der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert bei einer Vielzahl von Werken nicht linear, sondern degressiv ansteigt. So hat der Senat beispielsweise in einem Verfahren, das 31 gewerblich benutzte Lichtbilder (einfache Produktfotos) betraf, 3.000 € pro Bild angesetzt (Beschluss vom 10.07.2015 – 6 W 78/15). Hier stehen Fotografien in Rede, die sicher zumindest teilweise die Schwelle zum Lichtbildwerk überschritten haben und daher einen höheren Ansatz rechtfertigen als einfache Produktfotos. Ein Ansatz 3.000 € je Lichtbild erscheint vor diesem Hintergrund bei der Nutzung von 52 Lichtbildern sachgerecht. Hieraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 156.000 €. Diesem ist der Wert des Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, der mit 10% des Schadensersatzanspruchs angesetzt werden kann. Weiter in der Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen, soweit dieser berechtigt ist (14.872 €). Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert von bis zu 185.000 €. Bei diesem Streitwert beträgt eine 1,3-fache Gebühr, die vorliegend gerechtfertigt ist, auf der Basis des RVG, Stand bis 31.07.2013, 2.260,70 € (1,3 x 1.739 €). Unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale ergibt sich somit ein Anspruch in Höhe von 2.280,70 €."


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LG Köln: Abschlag von 20 % auf Sätze der MFM-Richtlinien bei Berechnung des Lizenzschadens wenn hochwertiges Foto nicht von Berufsfotografen stammt

LG Köln
Urteil vom 24.08.2017
14 O 111/16


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Abschlag von 20 % auf die Sätze der MFM-Richtlinien bei der Berechnung des Lizenzschaden zu machen ist, wenn Fotos nicht von einem Berufsfotografen stammen, auch wenn es sich um hochwertige Fotos handelt. Damit hat das LG Köln seine Rechrsprechung bestätigt, wonach die MFM-Richtlinien nicht schematisch anzuwenden sind, sondern lediglich eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Schadensersatzes darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:

aa) Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 2006, 136 Rn. 23,26 - Pressefotos; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 413 – MFM-Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig GRUR-RR 2012, 920, 922; OLG Köln, Urt. v. 1.3.2013 - 6 U 168/12). Hierfür kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH a.a.O. Rn. 26). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321; OLG Braunschweig a.a.O) und welchen Wert der Verletzte im Nachhinein der Benutzungshandlung beimisst.

Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenz ist es nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, NJW-RR 1986, 1215 - Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2006, 136 Rn. 23 - Pressefotos, OLG Köln a.a.O.). Die von dem Kläger zur Bemessung seines Schadensersatzanspruches herangezogenen Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing werden regelmäßig als in der Branche der Bildagenturen und freien Berufsfotografen übliche Regelung der Lizenzsätze für die gewerbliche Nutzung von Lichtbildern und deshalb als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 - Pressefotos; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393 - Informationsbroschüre; OLG Brandenburg, GRUR 2009, 413 - MFM - Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 920, 922). Dabei enthalten die MFM-Empfehlungen 2012 im Abschnitt „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“ Honorarsätze für die Nutzung von Lichtbildern im Rahmen gewerblichen Internetpräsentationen. Demzufolge werden sie bei der Einstellung von Lichtbildern in gewerbliche Verkaufsangebote im Internet, so auch auf Online-Plattformen, als Ausgangspunkt für die Schätzung der vom Verletzer zu entrichtenden fiktiven Lizenz herangezogen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O., LG Düsseldorf, Urt.v. 19.3.2008 - 12 O 416/06 – Rn 1f, 35 – juris, OLG Köln, Urt.v. 01.03.2013 – 6 U 168/12).

Die MFM-Empfehlungen sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände gegebenenfalls zu modifizieren, da die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Rn. 28 ff - Pressefotos; OLG Braunschweig a.a.O. S. 922, OLG Köln, Urt. v. 30.04.2010 – 6 U 201/09, Urt. v. 23.05.2012 – 6 U 79/12; Urt. v. 01.03.2013 – 6 U 168/12). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I).

Nach der ständigen Rechtsprechung der für Urheberrechtsstreitsachen zuständigen Kammer (vgl. etwa schon die Urteile vom 27. Mai 2014 – 14 S 38/13 – sowie vom 3. Juli 2014 – 14 S 30/13; Urteil vom 3. Dezember 2015 – 14 O 173/14) ebenso wie der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Urt. v. 01.03.2013, 6 U 168/13) können die MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze jedenfalls dann als Ausgangspunkt für die Schadensschätzung herangezogen werden, wenn es sich - wie vorliegend - nicht um die unberechtigte Nutzung einfacher „Schnappschüsse“, sondern qualitativ hochwertige Fotos handelt, auch wenn diese nicht von einem Berufsfotografen angefertigt worden waren. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, da die Lichtbilder von dem Kläger augenscheinlich mit ähnlicher Qualität wie die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder angefertigt worden sind.

Die Beklagte hat die Lichtbilder des Klägers ganz bewusst für die Bewerbung ihrer eigenen Angebote im Internet genutzt. Die Qualität der Lichtbilder ist durch Anordnung, Schattenwurf und Hintergrund auch hochwertig; insbesondere handelt es sich nicht um „Knipsbilder“.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall ferner, dass die Beklagte die Lichtbilder auf der Handelsplattform eBay sowie auf ihrem Internetauftritt www.X-kiosk.de genutzt hat, über die sie in erheblichem Umfang gewerblich tätig ist

Bei der Bemessung des Lizenzschadensersatzes ist jedoch ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Berufsfotografen handelt, wohingegen sich die MFM-Tarife an professionell gezahlten Bildhonoraren orientieren, in die der höhere Erstellungsaufwand sowie die sonstigen einem Berufsfotografen bei seiner Berufsausübung entstehenden Kosten und Risiken mit einkalkuliert sind. Aus diesen Gründen erscheint ein Abschlag auf den nach der Nutzungsart und -dauer berechneten Betrag gegenüber dem Tabellensatz der MFM gerechtfertigt. Da es sich bei den vom Kläger erstellten Lichtbildern gleichwohl um qualitativ hochwertige Fotos handelt, erachtet die Kammer im vorliegenden Fall einen Abschlag von 20 % für angemessen.

Dem steht nicht die von dem Kläger vorgetragene eigene Lizenzierungspraxis entgegen, wonach er seine Produktfotos regelmäßig nach den Empfehlungen der MFM lizenziert.

Allerdings wäre für den Fall, dass der Kläger tatsächlich die nach den MFM-Empfehlungen vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und erhält, die Feststellung gerechtfertigt, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06 – Resellervertrag). Aus diesem Grunde trifft das Vorbringen des Klägers zu, dass die Kammer etwa in anderen Verfahren des Klägers bei dem Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 1, 3 ZPO bereits im vollem Umfang die Honorarempfehlungen der MFM zugrundegelegt hat, wenn und soweit der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass er regelmäßig und in ausreichender Zahl Lizenzierungen zu diesen Bedingungen vorgenommen hat.

Davon kann jedoch für die vorliegende Entscheidung nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger dies auch im hiesigen Rechtsstreit vorgetragen und dazu geschwärzte - sowie im nachgelassenen Schriftsatz auch ungeschwärzte - auf der Basis der Honorarempfehlungen der MFM erstellte Rechnungen vorgelegt. Allerdings hat die Beklagte dies und die Zahlung der in den Rechnungen verlangten Lizenzgebühren bestritten, ohne dass der Kläger zu Zahlungen näher vorgetragen und insgesamt zu diesen Umständen Beweis angeboten hätte.

Deshalb verbleibt es bei einem Abzug von 20 %.


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LG Hamburg: Auch kurze Texte können als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein - Schadensersatz bei Nutzung für Werbezwecke im Internet

LG Hamburg
Urteil vom 06.11.2015
308 O 446/14


Das LG Hamburg hat abermals bekräftigt, dass auch kurze Texte als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein können und nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden dürfen. Vorliegend ging es um die Nutzung des Textes für Werbezwecke im Internet. Neben einem Unterlassungsanspruch hat das Gericht dem Urheber einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300 EURO zzgl 100% Verletzerzuschlag für die unterlassene Nennung des Urhebers, also 600 EURO zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Textteil aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.

1. Der als Klagemuster vorgelegte Text

„Rund um das Haus wurden auf einem weitläufig terrassierten Areal mehrere Stilrichtungen der Gartenbaukunst wie in einem Museum vereint: Neben einem größeren französischen Garten reihen sich provenzalische, spanische, italienische, japanische und exotische Gärten aneinander. An jeder Seite der Terrasse öffnen sich raffiniert gesetzte Ausblicke auf das Meer.“

ist als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Werke im Sinne des UrhG sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Auch kleinste Teile, die im Verhältnis zum ganzen Werk bedeutungslos sind, genießen nach dem Grundsatz der sog. „kleinen Münze“ Schutz, sofern sie nach Form oder Inhalt eine individuelle Prägung aufweisen. Bei Sprachwerken kann die persönliche geistige Schöpfung grundsätzlich sowohl in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs liegen (BGH, GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika; GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; zum Inhaltsschutz auch GRUR 1962, 531, 533 - Bad auf der Tenne II). Auch vergleichsweise kurze Wortschöpfungen oder solche in alltäglichen, technischen oder formalen Verwendungszusammenhängen sind grundsätzlich einem Urheberrechtsschutz als Sprachwerk zugänglich (vgl. EuGH Slg. 2009, I-6569= GRUR 2009, 1041, Rdn. 33 bis 37 - Infopaq/DDF). Entscheidend ist dabei in erster Linie, dass der schöpferische geistige Inhalt seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs findet (Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 19). Je mehr sich die Texte auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen beziehen, desto enger wird der Gestaltungsspielraum für einen individuell geformten Text (Hans. OLG, Urteil vom 02.05.2012, Az. 5 U 144/09, BeckRS 2013, 02389, S. 7). Die individuelle Form eines Schriftwerkes muss sich dabei vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1973, 602, 603 - Hauptmann-Tagebücher). Eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung, mag sie auch noch so solide und fachmännisch sein, trägt nicht den erforderlichen Stempel der Individualität (Schricker/Loewenheim, a.a.O., Rdn. 26).

Nach diesen Grundsätzen erreicht der oben wiedergegebene Textteil (noch) die für einen Sprachwerkschutz erforderliche Individualität. Es handelt sich nicht lediglich um eine bloße Aufzählung der um die Villa herum angeordneten Gärten. Durch die Formulierung „Rund um das Haus wurden auf einem weitläufig terrassierten Areal mehrere Stilrichtungen der Gartenbaukunst wie in einem Museum vereint“ wird eine museal anmutende Landschaft mit Worten beschrieben, die Ausdruck individueller Gedanken und Ansichten sind. In Verbindung mit dem nachfolgenden Satz „An jeder Seite der Terrasse öffnen sich raffiniert gesetzte Ausblicke auf das Meer.“ ergibt sich daraus eine individuelle Darstellung der Umgebung, die über eine bloße Beschreibung von Fakten (Meerblick) hinausgeht und auch durch die eher selten verwandten Wortkombinationen „raffiniert gesetzt“ und „öffnen sich Ausblicke“ einen individuellen Stil des Autors erkennen lässt. Auch wenn die Gestaltungsspielräume bei der Beschreibung der Landschaft nicht sehr groß sind und insoweit ein nur begrenzter Raum für Individualität besteht, hat der Kläger diesen hier ausgeschöpft. Zumindest in seiner Gesamtheit unterscheidet sich der Textausschnitt dadurch trotz der darin enthaltenen Aufzählung, die eine bloße Wiedergabe vorhandener Fakten ist, von einer rein handwerklichen, routinemäßigen Leistung.

[...]


2. Bei der Bemessung der üblichen Lizenz ist nicht darauf abzustellen, was die Beklagte üblicherweise zahlt, sondern was aus Sicht vernünftiger Parteien als sachlich angemessener Wert einer solchen Benutzungsberechtigung vereinbart worden wäre (BGH GRUR 62, 509, 513 – Dia-Rähmchen II). Ausgangspunkt der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung kann dabei die vom Rechteinhaber üblicherweise verlangte und am Markt durchsetzbare Lizenz sein. Unerheblich ist, ob der Verletzer bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu bezahlen (BGH GRUR 2006, 136, 137 – Pressefotos; Hans. OLG, Urteil vom 21.5.2008 – 5 U 75/07= BeckRS 2009, 25057 – Yacht). Nach diesen Grundsätzen schätzt das Gericht die von vernünftigen Parteien für den Text als sachlich angemessen vereinbarte Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung des Textes zur werblichen Nutzung auf 300,00 €. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

- Es handelt sich um einen lediglich aus drei Sätzen bestehenden und damit sehr kurzen Textteil.

- Die Schöpfungshöhe des Textes ist angesichts des begrenzten Gestaltungsspielraumes bei der Beschreibung der vorgegebenen Fakten und des zum Teil lediglich beschreibenden Inhalts (Aufzählung von Gärten) gering.

- Der Text wurde zwar seit 2011 und damit über mehrere Jahre hinweg genutzt, jedoch lediglich auf einer Unterseite der Internetseite der Beklagten.

- Die Lizenz entspricht dem Betrag, den der Kläger vorprozessual von der Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2014 (Anlage K7) für die Nutzung des gesamten angegriffenen Textes als Grundlizenz (ohne 100% Zuschlag für die unterlassene Urhebernennung) verlangt hat. Dort hat er auf der Grundlage der Empfehlungen der Honorarbestimmungen der Deutschen Journalistinnen und Journalisten Union (dju) eine Grundlizenz von 341,78 € für die bisherige Nutzung des gesamten Textes geltend gemacht. Auf die Berechnung in Anlage K7 wird verwiesen. Eine Grundlizenz von 300,- € für lediglich einen Teil des angegriffenen Textes stellt danach in jedem Fall einen sachlich angemessenen Wert für die Nutzungsberechtigung dar.

3. Die vom Kläger als Anlage K2 vorgelegten Rechnungen über die Lizensierung von Texten sind demgegenüber als Grundlage der Schadensschätzung ungeeignet. Zwar ist diesen Rechnungen zu entnehmen, dass der Kläger für die Nutzung von sehr kurzen Texten jeweils 1.500,00 € berechnet hat und diese Rechnungen offenbar auch bezahlt wurden. Allerdings ergibt sich aus den Rechnungen auch, dass diese erst weit nach Beginn der Nutzung der Texte ausgestellt wurden, nämlich einmal im November 2014 für die Nutzung im Printkatalog 2...4 und zur Bewerbung auf der eigenen Homepage mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2104, ein weiteres Mal im Juli 2014 ebenfalls für die Nutzung im Printkatalog 2...4 und zur Bewerbung auf der eigenen Homepage mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2104. Beides spricht nicht dafür, dass es sich um Lizenzen handelte, die der Kläger vor Beginn der Nutzung am Markt frei durchsetzen konnte. Gegen die Heranziehung dieser Lizenzen spricht zudem, dass sie auch Printnutzungen umfassen, die vorliegend nicht streitgegenständlich sind, und sie sich zudem derart weit von den Honorarempfehlungen der dju entfernen, dass sie nicht mehr als sachlich angemessener Wert für einen Text wie den vorliegenden angesehen werden können.

[...]

II.
Zusätzlich zu dieser Grundlizenz steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 100%, mithin weiterer 300,-€, wegen der unterlassenen Urhebernennung zu. Der Anspruch folgt sowohl aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB als auch aus § 97 Abs. 2 UrhG.
"



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OLG Köln: Kostenlose Creative Commons-Lizenz - kein Schadensersatz des Urhebers bei Urheberrechtsverstoß

OLG Köln
Beschluss vom 29.06.2016
6 W 72/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung kein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn der Urheber eines Werkes (hier: ein Foto) sein Werk unter einer kostenlosen Creative Commons-Lizenz anbietet. Nach Ansicht des OLG Köln können vorliegend weder MFM-Richtlinien noch andere kostenpflichtige Lizenzsätze im Wege der Lizenzanalogie angewandt werden. Vielmehr steht - so das Gericht - dem Urheber bei einer kostenlosen Lizenz auch kein Schadensersatz zu, wenn das Werk ohne Lizenz verwendet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger, der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, hat sein Lichtbild unstreitig zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, wenn auch unter den Bedingungen der D Lizenz. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus.

Soweit der Kläger einen Lizenzkatalog, E-Mail-Korrespondenz sowie eine Rechnung über eine entgeltliche Lizenz vorlegt, so stammen diese Unterlagen alle aus dem Jahr 2015. Dass bereits 2012 trotz der D Lizenz auch entgeltliche Lizenzen vergeben worden sind, ist vom Beklagten bestritten worden. Näherer Vortrag dazu seitens des Klägers fehlt. Überdies hatte im vorliegenden Fall der Kläger die Bildnutzung auch nicht auf Fälle der nicht-kommerziellen Nutzungen beschränkt, sondern ohne weitergehende Beschränkung das Lichtbild zur Nutzung bereitgestellt, so dass auch eine kommerzielle Nutzung, wie sie auf der Seite unter der Domain www.H.pro stattgefunden hat, unter den Bedingungen der D-Lizenz unentgeltlich zulässig gewesen wäre.

Der Kläger kann nach der Berechnung nach der Lizenzanalogie dasjenige verlangen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzanalogie kommt u.a. selbst dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswert genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann (vgl.

Den "objektiven Wert" der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat sein Lichtbild sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte. Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien. Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.

Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. - juris). Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich."


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LG Bochum: Anbieten von Open Source Software unter Verstoß gegen GPL - Auskunftsansprüche und Schadensersatz nach Lizenzanalogie

LG Bochum
Urteil vom 03.03.2016
I-8 O 294/15


Das LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass beim Anbieten von Open Source Software unter Verstoß gegen die GPL Auskunftsansprüche und ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grundlage der Lizenzanalogie besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 242 BGB, 97 UrhG einen Anspruch auf Auskunft darüber, in welchem Zeitraum seitens der Beklagten die Software „T“ zum Download angeboten wurde und wie hoch die Studierendenzahl der Beklagten in diesem Zeitraum war.

Nach § 242 BGB besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Urheberrechtsverletzung die erforderliche Sonderverbindung (OLG München, NJW-RR 1992, 749).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG.

Eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin ist allein darin zu sehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Software ohne Lizenztext und Quellcode i.S.v. § 69 c Nr. 4 UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Bei dieser Software handelt es sich um eine sog. Open-Source-Software, deren Nutzung gemäß der H kostenlos und deren Weiterentwicklung gestattet ist. Die Nutzungsberechtigung setzt jedoch die Wahrung der H voraus. Erforderlich ist danach insbesondere, dass auf die H hingewiesen, der Lizenztext der H beigefügt und der Quellcode zugänglich gemacht wird (Ziffern 1 und 3 der H). Die Beklagte hat unstreitig diese Bedingungen der H nicht eingehalten. Ziffer 4 der H bestimmt, dass ein Lizenzverstoß automatisch zu einem Erlöschen der Lizenzrechte führt, so dass eine unberechtigte Nutzung durch die Beklagte vorliegt.

Die Beklagte hat die Urheberrechtsverletzung auch zu vertreten, denn sie hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die Klägerin hat die Software nur unter den Bedingungen der H veröffentlicht und hierzu ausweislich der als Anlagen K 10 eingereichten Screenshots den erforderlichen Quellcode und die Lizenzbedingungen neben dem Download des Programms auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt. Die Beklagte kann diese Angaben mit ihrem substanzlosen Vorbringen dahingehend, die Klägerin selbst habe die Software ohne Quellcode und Lizenzbedingungen auf den Markt gebracht habe, nicht widerlegen.

Da die Klägerin die kostenfreie Nutzung ihrer Software nur bei Einhaltung der Bestimmungen der H erlaubt hat, steht ihr bei Nichteinhaltung dieses Regelwerks ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, mag auch die berechtigte Nutzung kostenfrei sein. Wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten folgten, wären die Urheber von unter den Bedingungen der H veröffentlichter Software praktisch rechtslos gestellt. Warum die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs seitens der Klägerin ihren Anspruch auf Schadensersatz ausschließen soll – wie von der Beklagten vorgebracht −, erschließt sich der Kammer nicht.

2. Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Abmahnkosten gemäß § 97 a UrhG in Höhe von 2.126,94 Euro. Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes von 100.000,00 Euro angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

3. Überdies war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der sich nach erteilter Auskunft ergeben wird. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch erst nach erteilter Auskunft über die Nutzungsdauer und Anzahl der Nutzer beziffern, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO besteht.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da die Beklagte – wie dargelegt – gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG verpflichtet ist, den aus der Urheberrechtsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

4. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansprüche gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nach 10 Jahren oder gemäß §§ 195, 199 BGB nach 3 Jahren verjähren. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie bis zum 05.05.2015 keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte erlangt hatte, so dass die Klage rechtzeitig erhoben wurde.

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.


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OLG Celle: Streitwert für Unterlassungsanspruch bei unberechtigter Lichtbildnutzung im gewerblichen Bereich zwischen 3.000 - 6.000 EURO pro Bild - Fotoklau

OLG Celle
Beschluss vom 13.05.2016
13 W 36/16


Das OLG Celle hat entschieden, dass der Streitwert für den Unterlassungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren bei unberechtigter Lichtbildnutzung im gewerblichen Bereich zwischen 3.000 - 6.000 EURO pro Bild liegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsantrags ist mit jeweils 4.000,00 € pro Lichtbild, mithin mit 8.000,00 € zu bemessen.

a) Bei der Festsetzung des Streitwertes ist die Schwere des erfolgten Angriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet; mithin kann die Bemessung nach dem drohenden Lizenzschaden erfolgen (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 13 U 130/11, juris Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2006 - 2 W 25/06, juris Rn. 9). Für die Bemessung ist dabei auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen (Reber in BeckOK UrhR, 12. Edition, § 97 UrhG § 97 Rn. 125; vgl. auch v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 83).

Für eine (schematische) Verdopplung des Lizenzsatzes für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs mit dem Ziel, dass weitere Verletzung in Zukunft verhindert werden sollen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 2 W 92/11, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 6 W 31/13, juris Rn. 33 mit Faktor 10), fehlt es an einer ausreichenden Grundlage (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 - 20 U 114/13, juris Rn. 16). Bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG wird ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie - mit Ausnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der GEMA - grundsätzlich abgelehnt (BGH, Urteil vom 16. November 1989 - I ZR 15/88 - Raubkopien, juris Rn. 29; Reber in BeckOK UrhR, a. a. O., § 97 UrhG § 97 Rn. 126ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 97 Rn. 78 ff.). Der Gesetzgeber hat bei Schadensersatzansprüche nach §§ 54 f. Abs. 3 und 54g Abs. 3 UrhG eine Verdopplung des Vergütungssatzes zu Präventions- und Sanktionszwecken vorgesehen, eine vergleichbare Regelung im Rahmen des § 97 UrhG aber nicht getroffen. Diese Grundsätze sind auf die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch zu übertragen.

Nach dem Vorgenannten hält der Senat für die bereits im geschäftlichen Verkehr von der Beklagten benutzten Lichtbilder jeweils einen Wert von 4.000,00 € als Lizenzschaden für angemessen. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs wegen der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern zu gewerblichen Zwecken kann grundsätzlich in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € bemessen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 - 20 U 114/13, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 10. April 2015 - 6 W 2404/14, juris Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 5 W 46/15, juris Rn. 4). Bei der Bemessung war zu berücksichtigen, dass die Beklagte die von ihr ausgerichtete Veranstaltung zur Miss Niedersachsen am 22. Mai 2015 umfangreich mit den streitgegenständlichen Lichtbildern sowohl im Internet als auch als Fassadenwerbung am P. Club H. beworben hat. Auf der anderen Seite dienten die streitgegenständlichen Lichtbilder der Erstplatzierten der Miss Germany-Wahl 2013 und 2014 als Werbematerial der von der Klägerin alljährlich ausgestalteten Schönheitskonkurrenz. Zudem handelt es sich bei den genutzten Lichtbildern um professionell hergestellte Aufnahmen, die über eine entsprechende werbliche Qualität verfügen.
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b) Die Festsetzung eines höheren Streitwertes lässt sich nicht aus generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Eine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer hat bei der Bemessung des Streitwertes außer Betracht zu bleiben (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 13 U 130/11, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 6 W 31/13, juris Rn. 33).
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3. Der Streitwert für die Klageanträge zu II. 1. bis 3. bemisst sich nach § 44 GKG. Es ist dabei gleichfalls von einem Streitwert von 8.000,00 € auszugehen.

a) Bei den auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klageanträgen handelt es sich um eine Stufenklage. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der noch zu beziffernde Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 37).

Für die Stufenklage erfolgt die Bemessung gleichfalls nach dem möglichen Lizenzschaden. Es kann daher auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden.

b) Für die Wertbemessung ist unbeachtlich, dass in dem vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Hannover vom 11. November 2015 über den Leistungsantrag bisher nicht entschieden worden ist. Es ist hier nicht auf den Wert des Auskunftsantrags, sondern auf den „höheren Anspruch“ abzustellen (vgl. Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 44 GKG Rn. 3).


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Volltext OLG München Eltern müssen in Filesharing-Fällen ggf auch ihre Kinder anschwärzen oder selbst haften liegt vor

OLG München
Urteil vom 14.01.2016
29 U 2593/15


Die äußerst fragwürdige Entscheidung des OLG München, wonach Eltern in Filesharing-Fällen ggf. auch ihr Kinder anschwärzen müssen oder selbst haften, liegt im Volltext vor. Die Münchener Rechtsprechung bleibt ihrer rechteinhaberfreundlichen Rechtsprechung treu, auch wenn die Vorgaben des BGH zur sekundären Darlegungslast augenscheinlich nicht beachtet werden (siehe dazu z.B. Volltext BGH-Entscheidung - Tauschbörse III liegt vor: Zur sekundären Darlungslast des Anschlussinhabers - Vortrag welche Personen Zugriff hatten genügt - Filesharing ).

Leitsatz des Gerichts:

In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.

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BGH wird sich im Mai erneut in mehreren Verfahren mit der Haftung des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen befassen

Der BGH wird sich im Mai erneut in diversen Verfahren mit der Haftung des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen befassen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Verhandlungstermine am 12. Mai 2016, 11.00 Uhr , in Sachen I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 (Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen)

In den zur Verhandlung anstehenden Verfahren hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu befassen (vgl. zu früheren Senatsentscheidungen die Pressemitteilungen Nr. 193/2012, Nr. 5/2014 und Nr. 92/2015)

Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen einer angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmaufnahmen im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, die von den Klägerinnen ausgewerteten Filmwerke zum Download über das Internet bereitgehalten zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 abgewiesen und ihr im Verfahren I ZR 44/15 teilweise stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt, die es aus einem Gegenstandwert für den vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.200 € errechnet hat.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt, die es aus einem Gegenstandwert für den vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Höhe von 2.000 € errechnet hat.

Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Die Kinder seien vor der erstmaligen Internetnutzung und in regelmäßigen Abständen danach belehrt worden. Ihnen sei lediglich die Nutzung für bestimmte Zwecke gestattet und andere Nutzungen untersagt gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten (bis auf einen Teil der Abmahnkosten) antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, dass die streitbefangenen Musikaufnahmen über den Internetanschluss des Beklagten unbefugt öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen wecken könnten, seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Stehe fest, dass ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht worden sei, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt gewesen sei, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Diese tatsächliche Vermutung bestehe auch bei Familienanschlüssen wie im vorliegenden Fall. Die gegen den Beklagten als Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft habe dieser nicht widerlegt.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € nach einem Gegenstandswert von 15.000 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte sei als Störerin für die durch ihre Nichte und deren Lebensgefährten begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Die Beklagte habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt, weil sie - was unstreitig ist - weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen habe, dass eine Nutzung von Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug von urheberrechtlich geschütztem Material zu unterbleiben habe. Eine solche Belehrungspflicht bestehe auch gegenüber einem volljährigen Dritten, der - wie die Nichte der Beklagten - nicht als "Familienangehöriger" anzusehen sei. Darauf, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern bestehe, komme es nicht an.

Vorinstanzen:

I ZR 272/14

AG Bochum - Urteil vom 16. April 2014 - 67 C 4/14

LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 9/14

I ZR 1/15

AG Bochum - Urteil vom 26. März 2014 - 67 C 3/14

LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 7/14

I ZR 43/15

AG Bochum - Urteil vom 8. Juli 2014 - 65 C 81/14

LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 17/14

I ZR 44/15

AG Bochum - Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13

LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 11/14

I ZR 48/15

LG Köln - Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12

OLG Köln - Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris

I ZR 86/15

AG Hamburg - Urteil vom 8. Juli 2014 - 25b C 887/13

LG Hamburg - Urteil vom 20. März 2015 - 310 S 23/14