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LG Frankfurt: Stiftung Warentest muss für unvertretbares Testergebnis Schadensersatz leisten - Rauchmeldertest

LG Frankfurt
Urteil vom 13.03.2025
2-03 O 430/21


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Stiftung Warentest für ein unvertretbares Testergebnis Schadensersatz leisten muss. Es ging um einen Rauchmeldertest.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Prozessuales

Die Kammer entscheidet gemäß § 304 ZPO vorab über den Grund der vorliegenden Klage, da sowohl zum Grund als auch zum Betrag des Anspruchs Streit zwischen den Parteien besteht. Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint es sinnvoll, eine zeitnahe rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs herbeizuführen, bevor die Höhe des mit Klageantrag zu 4 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs im Rahmen weiterer Sachverhaltsaufklärung (und voraussichtlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) ermittelt wird. Hinsichtlich der Höhe des mit Klageantrag zu 4 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Urteilsveröffentlichung) konnte ein Teilurteil ergehen, da insoweit Entscheidungsreife vorliegt. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht aufgrund der Entscheidung im Grundurteil nicht.

II. Klageantrag zu 4 (Schadensersatzanspruch dem Grunde nach)

Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz besteht dem Grunde nach.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus §§ 823 Abs.1, 31 BGB.

1. Der streitbefangene Testbericht genügte nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an einen Warentest. Der Testbericht und insbesondere das Qualitätsurteil „mangelhaft“ begründen einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre anderer ergeben. Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2012, 2579 Rn. 27, mwN). Dem geschützten Rechtsgut des Gewerbebetriebs steht die ebenso geschützte Freiheit zur Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) des Testinstituts gegenüber, das sich mit dessen Produkten befasst und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit – der Verbraucher – an dessen Waren für sich in Anspruch nimmt.

Die Veröffentlichung eines nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgenden vergleichenden ... ist zulässig, wenn die dem Testbericht zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um objektive Richtigkeit durchgeführt worden ist und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, d. h. diskutabel, erscheinen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 1989, 539 – Warentest V). Unter diesen Voraussetzungen ist dem Tester in der Frage der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Entscheidungsfreiraum einzuräumen, weil nur das der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG für derartige Veröffentlichungen auch in Ansehen ihrer volkswirtschaftlichen Funktion für Markttransparenz und Verbraucheraufklärung entspricht und nur so der Gefahr entgegengewirkt werden kann, dass vergleichende Warentests wegen der Angriffspunkte, die solche Entscheidungen der Tester in Bezug auf Verfahren und Art der Darstellung den Herstellern von schlechter beurteilten Produkten immer bieten werden, von vornherein unterbleiben (BGH, GRUR 1989, 539 – Warentest V).

Grenzen sind diesem Gestaltungs- und Beurteilungsermessen des Testers u.a. dort gesetzt, wo unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Untersuchungsmethode bzw. die gezogenen Schlüsse nicht mehr diskutabel erscheinen (BGH a. a. O. – Warentest V; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 118) und dadurch eine als Werturteil anzusehende Aussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift. Das heißt, die Untersuchungen müssen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sein und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel, erscheinen.

2. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der dem Testbericht zugrundliegende durch die [Association] durchgeführte Rauchmeldertest war nicht sachkundig durchgeführt und das so gewonnene Testergebnis war nicht vertretbar. Hierauf aufbauend waren die aus den durchgeführten Prüfungen gezogenen Schlüsse, namentlich die mit dem ursprünglichen Unterlassungsantrag angegriffenen Äußerungen und das Testergebnis, insbesondere das test-Qualitätsurteil „mangelhaft“, ebenfalls nicht mehr „diskutabel“ im Sinne der Rechtsprechung.

Die beiden Testfeuer TF 3 Glimmschwelbrand (Baumwolle), also sowohl das erste Testfeuer TF 3 am 26.08.2020 als auch die Absicherungsprüfung hinsichtlich des Testfeuers TF 3 am 29.10.2020, entsprachen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ...in dessen schriftlichen Gutachten (Bl. 243 der Papierakte) und in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 (Bl. 371 der Papierakte, 284 der E-Akte) nicht den Anforderungen der EN 14604:2005 und waren für die getesteten Rauchwarnmelder der Klägerin in der vorgegebenen Zeit nicht detektierbar.

Dies folgt daraus, dass der (durch die Anlage H zur DIN EN 14604:2005 festgelegte) Grenzkorridor gemäß den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)), der die Sichtbarkeit des beim Testfeuer produzierten Rauchs abbildet, bei beiden Testfeuern (Anlagen B 13 und B 14, Bl. 151 ff. d. Papierakte) nicht eingehalten wurde. Die Ergebnisse beider Testfeuer TF 3, also sowohl der ersten Testung am 26.08.2020 (Bl. 152 der Papierakte) und der erneuten Testung am 29.10.2020 (Bl. 155 der Papierakte), bei denen Rauchwarnmelder der Klägerin nicht rechtzeitig anschlugen, wären jeweils als ungültig zu bewerten gewesen und hätten wiederholt werden müssen.

Der durch das Testfeuer TF 3 produzierte Rauch war gemäß den überzeugenden, widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024 (Bl. 371 der Papierakte) für den jeweiligen Feuermelder nicht hinreichend „sichtbar“. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erläuterte, beschreibt der in der DIN EN 14604:2005 festgelegte Grenzkorridor für die Funktion m über y (m=f(y)) die Sichtbarkeit des Rauchs für den Rauchmelder. Die Sichtbarkeit des Rauchs hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen von der Konzentration der Rauchpartikel ab. Demnach sei – so der Sachverständige – der Rauch lediglich in dem Bereich des festgelegten Grenzkorridors (vgl. Anlage H zur DIN EN 14604:2005, Anlage K 3, dort S. 51) für den optischen Rauchmelder sichtbar bzw. detektierbar, während bei einem Unterschreiten des Grenzkorridors eine Sichtbarkeit der Rauchpartikel für den Rauchmelder nicht gegeben sei. Der Grenzkorridor lege insoweit fest, wann der Rauchmelder überhaupt auslösen könne.

Bei beiden Testfeuern TF 3 (am 26.08.2020 und am 29.10.2020) war aus dem Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) jeweils der Grenzkorridor nicht eingehalten und konnten folglich die getesteten Rauchmelder der Klägerin nicht in der vorgesehen Zeit auslösen.

Der Sachverständige führte dabei auch nachvollziehbar und überzeugend aus, dass sich durch die Unterschreitung des Grenzkorridors in den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) die Bedingungen für das getestete Gerät erheblich erschwerten, weil nicht genug sichtbarer Rauch bzw. keine ausreichende Rauchdichte, vorhanden gewesen sei (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 25.01.2024, Bl. 374 der Papierakte).

Vor diesem Hintergrund war die durch die [Association] vertretene Ansicht nicht vertretbar, die beiden Testfeuer TF 3 betreffend die Rauchwarnmelder der Klägerin seien trotz der Unterschreitung des Grenzkorridors gemäß den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) „gültig“, weil die Unterschreitung der Grenzlinie dazu führe, dass mehr Rauchpartikel vorhanden und der Rauch sogar leichter zu detektieren gewesen wäre. Eine solche Annahme steht nicht nur im Widerspruch zu den überzeugenden Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ... in seinem Gutachten und in der mündlichen Anhörung, wonach der Rauch für die Rauchmelder nicht sichtbar war und diese daher innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht auslösen konnten und mussten.

Eine solche Annahme ist auch mit den Vorgaben in der DIN EN 14604:2005 nicht vereinbar. Darin es unter Ziffer 5.15.2.1 heißt (Unterstreichung hinzugefügt):

„Die Prüflinge müssen den vier Prüfbränden TF 2 bis TF 5 ausgesetzt werden. In den Anhängen G bis J werden für jeden Prüfbrand Art, Menge und Anordnung des Brennstoffs sowie das Verbrennungsverfahren, das Ende der Prüfung und die für die Profilkurven geforderten Grenzwerte festgelegt.

Der Prüfbrand ist nur dann gültig, wenn er sich so entwickelt, dass die Profilkurven für m in Abhängigkeit von y bzw. für m in Abhängigkeit von der Zeit bis zu dem jeweils früheren Zeitpunkt, an dem entweder alle Prüflinge ein Alarmsignal erzeugt haben oder bis das Ende der Prüfung erreicht ist, innerhalb vorgegebener Grenzen liegen. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist die Prüfung ungültig und muss wiederholt werden. Um gültige Prüfbrände zu erreichen, kann eine Veränderung der Brennstoffmengen und der Brennstoffanordnung zulässig bzw. erforderlich sein.“

Das Vorgehen der [Association], diese klare Vorgabe zu ignorieren und auch Testfeuer, in welchen der Grenzkorridor nicht eingehalten wurde, für gültig zu erklären (sofern es sich um eine Abweichung nach unten handelte), war nach alledem unvertretbar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den Ausführungen der Beklagten die interne Arbeitsanweisung der [Association] (Anlage B 23), die durch die Akkreditierungsstelle geprüft und nicht beanstandet worden sei, ein entsprechendes Vorgehen vorsah. Auch diese Arbeitsanweisung beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass ein Abweichen des Grenzkorridors für die Funktion m über y (m=f(y)) nach unten „günstig“ für die Rauchwarnmelder sei.

Nach alledem war die Durchführungen der beiden Testfeuer TF 3 nicht nur mit der DIN EN 14604:2005 nicht vereinbar und wären die Testfeuer aus diesem Grunde zu wiederholen gewesen. Die getesteten Rauchmelder konnten nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen … die Testfeuer TF 3 wegen eines Mangels an sichtbarem Rauch nicht in der vorgegebenen Zeit detektieren.

Dass hierauf der streitgegenständliche Testbericht und insbesondere die mit der hiesigen Klage ursprünglich angegriffenen konkreten Äußerungen und das Testergebnis „mangelhaft“ beruhten, liegt auf der Hand und wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere bestanden die Rauchmelder der Klägerin die anderen Testfeuer bzw. lösten den Alarm innerhalb der vorgegebenen Zeit (spätestens während der Absicherungsprüfung) aus. Zwar löste eines der getesteten Geräte im Rahmen des Testfeuers TF 4 am 26.08.2020 nicht rechtzeitig aus. Allerdings lösten sodann im Rahmen der Absicherungsprüfung zum Testfeuer TF 4 alle getesteten Geräte der Klägerin innerhalb der vorgegebenen Zeit aus.

Gemäß den Ausführungen im streitgegenständlichen Testbericht war die Kategorie „Zuverlässigkeit des Alarms“, in der die Klägerin mit „mangelhaft“ bewertet wurde, mit 50% gewichtet (vgl. Anlage K 1, S. 65). Gemäß dem neben dem Wort „mangelhaft“ angebrachten Sternchen-Symbol führte das Ergebnis „mangelhaft“ in der Kategorie „Zuverlässigkeit des Alarms“ zu einer Abwertung für das gesamte test-Qualitätsurteil. Dies führte dazu, dass der [X] [P] insgesamt das Qualitätsurteil „mangelhaft“ erhielt, obwohl er in den weiteren bewerteten Unterkategorien (Lautstärke des Alarms, Handhabung, Robustheit und Deklaration) jeweils mit den Noten „gut“ bzw. „sehr gut“ bewertet worden war.

Das Testergebnis basierte nach alledem auf einer unvertretbaren Tatsachengrundlage und war gemessen an den oben dargelegten Grundsätzen nicht mehr „diskutabel“ und auch nicht mehr von dem der Beklagten zuzugestehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Das Testergebnis gründet erkennbar (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf der Annahme, dass die Rauchmelder der Klägerin bei den Testfeuern TF 3 nicht rechtzeitig ausgelöst hatten. Andere Gründe für das schlechte Abschneiden des Rauchwarnmelders der Klägerin sind aus dem Testbericht nicht ersichtlich und nicht dargetan.

3. Bei einem fehlerhaften Test, der nicht durch den Beurteilungsspielraum gedeckt wird (also unvertretbar ist), haftet das Testinstitut nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung. Voraussetzung dieser Haftung ist ein Verschulden des Testinstituts. Da Voraussetzung der Haftung gerade die Unvertretbarkeit der Bewertung ist, muss sich das Verschulden auch auf diese Frage beziehen, das heißt, das Testinstitut muss vor der Veröffentlichung erkannt haben oder infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt haben, dass diese Bewertung nicht vertretbar ist. Die Beklagte treffen in diesem Zusammenhang besondere Sorgfaltspflichten. An sie sind wegen der von ihr in Anspruch genommenen besonderen Vertrauenswürdigkeit, der weiten Verbreitung ihrer Berichte und der daraus resultierenden möglichen weitreichenden Folgen ihrer Äußerungen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1976, 268 – Warentest II; BGH NJW 1986, 330, 331 – Warentest III).

Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich gleichwohl ein Verschulden der Beklagten noch nicht aus dem Umgang der Beklagten mit den Einwendungen der Klägerin mit E-Mail (Anlage K 17) und im anwaltlichen Schreiben vom 29.10.2020 (Anlage K 18), nachdem die Beklagte dieser das Testergebnis im Rahmen der Anbietervorinformation mitgeteilt hatte.

Zwar erhob die Klägerin in diesen Schreiben – soweit ihr das aufgrund der Vorinformation möglich war – konkrete Einwände gegen das Testergebnis. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Produkte [P] und [PC] nicht baugleich seien und vor diesem Hintergrund ausgeschlossen erscheine, dass die Testergebnisse zwischen den beiden Produkten identisch ausfielen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Messergebnisse auch deswegen „höchst ungewöhnlich“ seien, weil die Testfeuer TF 3 und TF 4 als „nicht bestanden“ ausgewiesen seien, während der „mit weitem Abstand am schwersten zu detektierende Testbrand TF2“ bestanden sei. Als naheliegendste Erklärung komme in Betracht, dass der Tester bei den nicht bestandenen Testbränden die Alarm-Stummschalttaste gedrückt habe. Mit anwaltlichem Schreiben ebenfalls vom 29.10.2020 (Anlage K 18) ließ die Klägerin überdies u.a. die Prüfberichte der ...Testzentrums GmbH und von … Ltd. übermitteln, aus denen sich ergebe, dass die Geräte der Klägerin sämtliche Testbrände stets bestanden hätten und schlug vor, mit den bereits von der Beklagten getesteten Feuermeldern einen erneuten Test durch die … Testzentrum GmbH durchführen zu lassen.

Hierauf blieb die Beklagte indes nicht untätig, sondern sie leitete der [Association] die E-Mail der Klägerin weiter. Ferner erkundigte sie sich, ob die Vermutung der Klägerin, dass während des Tests die Alarm-Stammschalttaste gedrückt gewesen sei, ausgeschlossen werden könne, was die [Association] bestätigte. Das nicht getestete Modell [PC] nahm die Beklagte aus dem Test. Zuvor hatte die Beklagte bereits die Absicherungsprüfung durch die [Association] veranlasst, welche parallel zur Vorinformation stattfand, jedoch im Hinblick auf das Testfeuer TF 3 den ersten Test insoweit „bestätigte“, als wieder ein Rauchmelder der Klägerin nicht rechtzeitig alarmierte.

Die Beklagte ist im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin auf die Vorinformationen ihren Sorgfaltspflichten jedenfalls dadurch nachgekommen, dass sie das von ihr mit der Testung beauftragte Institut [Association] mit den Einwendungen der Klägerin konfrontierte.

Im Rahmen der die Beklagte treffenden Sorgfaltspflicht war es hingegen nicht erforderlich, dass die Beklagte der Forderung der Klägerin nachkam, einen erneuten Test durch die … Testzentrum GmbH durchführen zu lassen. Die Auswahl eines geeigneten Testinstituts für die von der Beklagten beauftragten Warentests liegt originär im Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Beklagten selbst und (aus offensichtlichen Gründen) gerade nicht des getesteten Warenproduzentens. Insbesondere ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits konkreten Anlass hatte, an der ordnungsgemäßen Durchführung der Testung durch die [Association] zu zweifeln.

Solche Zweifel ergaben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass in der Anbietervorinformation die gleichen Testergebnisse für die Modelle [P] und [PC] auswies und dies – so die Vermutung der Klägerin – auf eine Verwechslung der beiden (unstreitig nicht baugleichen) Modelle durch die [Association] hindeute. Nach dem Vortrag der Beklagten war es nicht die [Association], die die Daten des von der [Association] getesteten Modells [P] versehentlich für das Modell [PC] übernommen hatte, sondern die Beklagte selbst. Dies sei auf eine E-Mail der Klägerin vom 01.12.2015 zurückzuführen, im Rahmen derer die Klägerin selbst mitgeteilt habe, dass die Produkte [P] und [PC] baugleich seien. Diese Fehlinformation korrigierte die Beklagte auf Hinweis der Klägerin rechtzeitig vor der Veröffentlichung.

Soweit die Beklagte ferner geltend machte, dass es „höchst ungewöhnlich“ sei, dass die Testfeuer TF 3 und TF 4 nicht bestanden seien, während der „am schwersten zu detektierende Testbrand TF2“ bestanden sei, musste auch dieser Hinweis nicht zwingend Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testung durch die [Association] bei der Beklagten aufkommen lassen. Die DIN EN 14604:2005 sah eine Testung mit vier verschiedenen Arten von Bränden vor und bestimmte, dass die Prüfgeräte bei allen vier Prüfbränden vor dem Ende der Prüfung den Alarm auslösen müssen. Wäre es faktisch ausgeschlossen, dass Rauchmelder das Testfeuer TF 2 bestehen, nicht jedoch die – nach Ansicht der Klägerin – leichter zu detektierenden Testfeuer TF 3 und TF 4, so wäre das durch die DIN EN 14604:2005 vorgesehene Prüfprogramm nicht plausibel. Die Beklagte hatte keinen Anlass hiervon auszugehen.

Unstreitig lagen der Beklagten überdies zu diesem Zeitpunkt die Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) (B 13 und B 14), aus welchen sich die Unterschreitung der Grenzkorridore bei den TF 3 ergab, nicht vor. Diese Graphen waren nicht Teil des Prüfgutachtens (Anlage B 11, dort S. 79 f., USB-Stick). Vielmehr erhielt die Beklagte von der [Association] betreffend den getesteten Rauchmelder der Klägerin lediglich eine Tabelle, aus der sich in der letzten Spalte unter der Überschrift „Résult“ jeweils ein „P“ für „Pass“ (bestanden) oder ein „F“ für „Fail“ (durchgefallen) ergab, sowie die Graphen der Funktion „m über t“. Gemäß Abschnitt A.3.2 des Prüfprogramms (Anlage K 9) ergab sich auch nicht, dass diese Graphen Teil des Prüfberichts sein mussten.

Folglich verfügte die Beklagte vor der Veröffentlichung nicht über die notwendigen Unterlagen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Testfeuer durch die [Association] entsprechend der EN 14604:2005 Abschnitt 5.15, was gemäß Abschnitt D 5 (S. 12) des von der Beklagten entwickelten Prüfprogramms für das Projekt „Rauchmelder“ vom 09.06.2020 (Anlage B 5, Anlagenband -Leitzordner) war, zu überprüfen.

Das von der [Association] an die Beklagte übersandte Prüfgutachten (Anlage B 11) ließ insoweit keine Abweichungen von den Vorgaben gemäß Abschnitt D.5 des Prüfprogramms und der DIN EN 14604:2005 erkennen. Die Beklagte hatte aufgrund des Prüfgutachtens keinen Anlass, an der Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Testfeuer zu zweifeln.

4. Eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB für ein Verschulden der [Association] scheidet aus, da die [Association] nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten war. Denn sie handelte als selbstständiges Unternehmen, war nicht in den Organisationsbereich der Beklagten eingegliedert und stand im Rahmen der Testung auch nicht im Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 831 Rn. 17 f.).

5. Die Beklagte haftet jedoch nach §§ 823 Abs. 1, 31 BGB eines Organisationsverschuldens nach den Grundsätzen einer Fiktionshaftung.

a. Eine Haftung nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens der Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit wird nach der Rechtsprechung über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus für Organisationsmängel angenommen. Demnach haben die Organe einer juristischen Person diese so organisieren, dass für alle wichtigen Aufgaben ein verfassungsgemäßer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Vertreter ein verfassungsgemäßer Vertreter, für dessen Handeln sie ohne Exkulpationsmöglichkeit nach § 31 BGB haftet (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 31, Rn. 8 f.).

Dies wird im Bereich des Äußerungsrechts etwa für Medienunternehmen/Verleger/Rundfunkanstalten im Falle von Veröffentlichungen angenommen, die ein besonderes Risikopotential beinhalten und für den Betroffenen mit besonderen Nachteilen verbunden sein können (sich mit einem sog. „heißen Eisen“ befassen), in denen in besonderem Maße Verletzungen des Persönlichkeitsrechts oder Unternehmensrechts drohen (vgl. BGH, GRUR 1963, 490, 492 – Fernsehansagerin; BGH, NJW 1980, 2810, 2811 – Medizin-Syndikat; Steffen/Lauber-Rönsberg in Löffler, Presserecht, § 6 LPG Rn. 522 m.w.N.). In diesem Falle sollen die Geschäftsführer verpflichtet sein, durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unberechtigte Eingriffe in fremde Rechtssphären vermieden werden. Allein im Hinblick auf das Ausmaß materieller und immaterieller Schäden, die durch unzulässige Veröffentlichungen betroffenen Personen drohen, dürfe die Entscheidung über die Aufnahme von Reportagen nicht allein Redakteuren überlassen werden. Das Medienunternehmen hafte daher nach § 831 und § 823 BGB für angerichtete Schäden und könne die Verantwortung nicht allein Redakteuren zuschieben (BGH, GRUR 1963, 490, 492 – Fernsehansagerin). Hiernach müssen Verleger und Herausgeber einen besonders gefährlichen Beitrag, mit dem ehr- oder persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigungen verbunden sind, grundsätzlich entweder selbst überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung i.S.d. §§ 30, 31 BGB verschaffen, so dass sie für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen haben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000614


OLG München: Keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit

OLG München
Urteil vom 22.05.2025
29 U 867/23


Das OLG München hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit vorliegt und die gegenteilige erstinstanzliche Entscheidung des LG München aufgehoben. Es handelt sich um ein Verfahren der Wettbewerbszentrale.

Volltext liegt vor - LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit

LG München
Urteil vom 13.02.2013
4 HKO 14545/21


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit mangels objektiver Kriterien über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der zulässigen Klage war in vollem Umfang stattzugeben, da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 i.V.m. 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zusteht.
Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die Beklagte verstößt durch die Vergabe der Siegel, die nach ihrem eigenen Vortrag von den Ärzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Mit den Siegeln wird bei deren angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte, die als „TOP-Mediziner“ bezeichnet bzw. als … Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.

Die von der Beklagten gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen sog. Lizenzgebühr vergebenen Siegel haben die Aufmachung eines Prüfzeichens und werden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet (vgl. etwa die Warbung gemäß Anlage K 9, Seite 1 der Anlage K 1 und die Rückseiten der Anlagen K 1 und K 2). Dies wird letztendlich auch von der Beklagten so gesehen, die auf die als Anlage B 9 vorgelegte Pressemitteilung der Stiftung Warentest verweist. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Siegel, die von der Beklagten lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auffassen und davon ausgehen, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden.

Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eine erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehener Eigenschaften aufweisen (vgl. GRUR 2016, 1398 bis 1400 – LGA tested).

Tatsächlich ist es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lässt.

Vielmehr sind von den Kriterien, die nach dem Vortrag der Beklagten bei ihren Empfehlungslisten berücksichtigt werden, Kriterien dabei, die auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhen, wie z.B. die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.

Dass Anwaltsranglisten (und gleiches muss für Ärztelisten geltend) schwerpunktmäßig Werturteile und gerade keine Tatsachenbehauptungen enthalten, war sogar der maßgebliche Grund dafür, dass das Bundesverfassungsgericht in der Juve-Handbuch-Entscheidung das Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die entsprechenden Anwaltslisten als wettbewerbswidrig eingestuft hatte, aufgehoben hat (vgl. den ersten Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts GRUR 2006, 1319)

Durch die gegen ein nicht unerhebliches Entgelt gewährte Lizenzierung von Gütesiegeln, die den Anschein eines objektiven Prüfzeichens erwecken, wird jedoch gerade der Bereich der von der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gedeckten redaktionellen, bewertenden Beurteilung verlassen und der irreführende Eindruck erweckt, es gebe tatsächliche, objektiv nachprüfbare Kriterien, die zur Verleihung des Gütesiegels geführt haben.

Die von der Beklagten vergebenen Siegel erwecken gerade nicht den Eindruck, dass diesem eine mathematisch nicht nachvollziehbare Wertungsentscheidung zugrunde liegt. Das vermeintlich durch das Siegel objektivierte Qualitätsurteil ist in Wahrheit ein rein subjektives, das von vielen durch Ärzte und ihre Leistungen nicht beeinflussbare Faktoren abhängt. Dies gilt sowohl für das Siegel mit der Bezeichnung „TOP-Mediziner“ als auch für das regionale Siegel, das mit … Empfehlung“ galabelt ist. Auch dieses etwas weicher formulierte Siegel hat die optische Aufmachung eines Prüfzeichens und wird daher jedenfalls bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise die Erwartung wecken, die Prüfung sei anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien durchgeführt worden.

2. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Lizenzierung sogenannter Siegel sei ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten, der ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst sei. Zwar erstreckte sich die Pressefreiheit in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 277, Juve-Handbuch zu Grunde lag, auch auf die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte. Diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch allein darauf, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass durch die Veröffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wurde und dass anzeigenfinanzierte Medien regelmäßig darauf angewiesen sind, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren.

Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend. Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass irgendjemand in sittenwidriger Weise zum Erwerb dieses Prüfsiegels verleitet wurde, sondern daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.

Hinzu kommt, dass Medien zwar regelmäßig darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Dass dies eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge ist, zeigt von der eigene Vortrag der Beklagten, wonach die Verteilung der Siegel erst eine Reaktion auf den vor etwa zehn Jahren eingetretenen sogenannten „Wildwuchs“ gewesen sei. Davor wurden die Magazine mit den Ärztelisten ganz offensichtlich anders finanziert.

3. Auch die von der Beklagten erhobene Einrede de: Verjährung greift nicht durch. Nach unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin enthält die Anlage K 10,nämlich die „Ärzteliste 2021“ weiterhin Werbeanzeigen von vermeintlichen „TOP-Medizinern“, die sowohl mit Siegeln betreffend das Jahr 2021 als auch das Jahr 2020 werben. Die von der Beklagten unter Wiedergabe des Siegels aus 2020 abgedruckten Anzeigen befinden sich auf Seiten 181, 218 und 219 des Hefts. Es liegt daher eine nicht abgeschlossene Dauerhandlung vor, bei der ein die Verjährung noch nicht begonnen hat.

4. Dass die im Klageantrag und Tenor abgebildeten Siegeln von der Beklagten jeweils mit dam entsprechenden Fachgebiet bzw. dem Landkreis zur Verfügung gestellt wurden und nicht in der verallgemeinernden Form des Klageantrags, ändert nichts an der hinreichenden Bestimmtheit und Begründetheit des Unterlassungsantrags. Die Verallgemeinerung umfasst sämtliche Fachrichtungen und sämtliche Landkreise. Die Hinzufügung dieser Kriterien in den Siegeln, die die Beklagte den Ärzten zur Verfügung stellt, ändert nichts an ihrem irreführenden Charakter.

5. Dem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO konnte nicht stattgegeben werden, da nicht hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils ein unersetzbarer Nachteil entstehen würde. Die Beklagte hat keinerlei konkrete Zahlen vorgelegt, aus denen die Kammer schließen könnte, dass es ihr als Verlag ohne die Lizenzeinnahmen aus den irreführenden Siegeln nicht möglich wäre, die Ärztelisten weiter herauszugeben. Dies erscheint schon deshalb nicht wahrscheinlich, weil die Beklagte bis vor zehn Jahren genau dies getan hat, nämlich ihre Ärztelisten ohne die Einnahmen aus den Siegeln zu finanzieren. Im Übrigen überwiegen die Interessen der Gläubigerin vor Irreführung der Allgemeinheit (vgl. BGH WM 18, 2048). Eine Existenzgefährdung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten als Verlag ist weder ersichtlich noch wurde sie vorgetragen.

Die Fälle, in denen Feststellungen nach § 712 Abs. 1 ZPO zu einem für den Schuldner unersetzlichen Nachteil getroffen werden können, sind seiten. Es genügt nicht die bloße Wahrscheinlichkeit eines Nachteils; vielmehr muss das Gericht von dessen Eintritt überzeugt sein (vgl. Herget in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., Rdn. 1 zu § 712 ZPO m.w.N.)

Der Klage war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 ZPO. Dabei wurde die Sicherheitsleistung mit dem Doppelten des von der Klägerin angegebenen und von der Beklagten auch nicht in Frage gestellten Streitwerts, der ebenfalls entsprechend erhöht wurde, angegeben. Da die Beklagte auch keine konkreten Zahlen angegeben hat, aus denen sich schließen lassen könnte, welche Einnahmen ihr in Zukunft durch die Vergabe der Siegel entgehen, konnte die Sicherheitsleistung auch nicht höher angesetzt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit mangels objektiver Kriterien

LG München
Urteil vom 13.02.2013
4 HKO 14545/21


Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin "FOCUS Gesundheit" mangels objektiver Kriterien vorliegt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Ärzte-Siegel
Die 4. Kammer für Handelssachen hat heute der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sog. „Ärzte-Siegel“ gegen einen Verlag stattgegeben (Az 4 HKO 14545/21).

Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte gegen Entgelt an Ärztinnen und Ärzte Siegel verleiht, die sie als sogenannte „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ auszeichnen.

Einmal im Jahr erscheint bei der Beklagten das Magazin „FOCUS Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Gegen eine zu bezahlende Lizenz in Höhe von rund 2.000 EUR netto erhalten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie sodann werbend benutzen können und dies auch (unter Angabe der Fachrichtung bzw. des Landkreises) tun.

Die Beklagte verstößt durch die Vergabe der Siegel, die nach ihrem eigenen Vortrag von den Ärzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsgebot.

Mit den Siegeln wird bei deren angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte, die als „TOP-Mediziner“ bezeichnet bzw. als „FOCUS-Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.

Die von der Beklagten gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen sog. Lizenzgebühr vergebenen Siegel haben die Aufmachung eines Prüfzeichens und werden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet.

Hierzu führt die Kammer Folgendes aus: Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Siegel, die von der Beklagten lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auf-fassen und davon ausgehen, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eine erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehener Eigenschaften aufweisen.

Tatsächlich sei es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse.

Vielmehr seien von den Kriterien, die nach dem Vortrag der Beklagten bei ihren Empfehlungslisten berücksichtigt würden, Kriterien dabei, die auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhten, wie z. B. die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.

Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Lizenzierung sogenannter Siegel sei ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten, der ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst sei. Zwar erstreckte sich die Pressefreiheit in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 277, Juve-Handbuch, zu Grunde lag, auch auf die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte. Diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch allein darauf, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass durch die Veröffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wurde und dass anzeigenfinanzierte Medien regelmäßig darauf angewiesen sind, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren.

Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend:

Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.

Hinzu kommt, dass Medien zwar regelmäßig darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen zu finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Dass dies eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge ist, zeigt der eigene Vortrag der Beklagten, wonach die Verteilung der Siegel erst eine Reaktion auf den vor etwa zehn Jahren eingetretenen sogenannten „Wildwuchs“ gewesen sei. Davor wurden die Magazine mit den Ärztelisten ganz offensichtlich anders finanziert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



OLG Zweibrücken: Wettbewerbswidrige Werbung für Reifen mit Testergebnis wenn andere Reifendgröße getestet wurde

OLG Zweibrücken
Urteil vom 17.03.2022
4 U 127/21


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Werbung für Reifen mit einem Testergebnis vorliegt, wenn eine andere Reifendgröße getestet wurde. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


BGH: Markeninhaber kann bei Markenrechtsverletzung keinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen wenn Lizenzierung sonst ausschließlich unentgeltlich erfolgt

BGH
Urteil vom 16.12.2021
I ZR 201/20
ÖKO-TEST III
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aF Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c, Art. 101 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 Satz 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, Art. 130 Abs. 1 Satz 1; MarkenG § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 1 und 3; MarkenG aF § 125b Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Markenrechtsverletzungen keinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen kann, wenn die Lizenzierung sonst ausschließlich unentgeltlich erfolgt.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verwendung einer bekannten Marke, die ein Testlogo darstellt, zur Bewerbung eines getesteten Produkts mit dem um das Testergebnis und die Fundstelle ergänzten Testlogo stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke dar, wenn für die getestete Produktgruppe ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien vorliegt.

b) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.

c) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "Bestes 5G-Netz" unter Hinweis auf Chip-Test mit Einblendung von Logo und Siegel

LG Hamburg
Urteil vom 20.07.2021
416 HKO 63/21


Das LG Hamburg hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "Bestes 5G-Netz" unter Hinweis auf Chip-Test bei Einblendung von Logo und Siegel vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die einstweilige Verfügung vom 26. März 2021 ist aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die streitgegenständlichen Werbeaussagen zu.

1. Als Anspruchsgrundlage kommen allein die §§ 8 Abs. 1, 3, 5, 5a UWG in Betracht.

Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin sind auf dem Markt der Telekommunikation unternehmerisch tätig und sind deshalb Mitbewerberinnen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Bei der Werbung auf der Website der Antragsgegnerin sowie in den TV-Spots handelt es sich auch um geschäftliche Handlungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Diese Werbung ist aber nicht irreführend i. S. v. §§ 3, 5, 5a UWG. Nach § 5 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 UWG sind Angaben irreführend, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten.

Die Frage der Irreführung bemisst sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Aussagen nicht nach den Kriterien der Alleinstellungswerbung, sondern nach denen der Testhinweiswerbung (I.). Die Werbung mit dem Testergebnis ist nicht irreführend, weil sie korrekte Angaben enthält (II.).

Für die Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, ist die Verkehrsauffassung des Verkehrskreises maßgeblich, an den sich die Werbung richtet (BGHZ 13, 244 (253)= GRUR 1955, 38 (40) - Cupresa Kunstseide; BGH GRUR 1961, 193 (196) - Medaillenwerbung; BGH GRUR 1987, 171 (172) - Schlussverkaufswerbung I; BGH GRUR 1991, 852 (854) - Aquavit mwN; BGH GRUR 1995, 612 (614) - Sauerstoff-Mehrschnitt-Therapie). Die Antragsgegnerin spricht in ihren bundesweit ausgestrahlten TV-Spots und mit der Anzeige auf ihrer Website den Kreis aller Verbraucher an. Bei der Frage nach dem Sinngehalt der Aussagen ist somit vorliegend auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Verbrauchers abzustellen. Das hier zugrunde zu legende Verkehrsverständnis kann von der Kammer selbst beurteilt werden, da für diese Beurteilung keine besondere Sachkunde erforderlich ist und die Mitglieder der Kammer ebenfalls zu dem hier relevanten Empfängerkreis gehören.

2. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Werbung nicht um eine Allein- oder Spitzenstellungswerbung. Eine solche ist gegeben, wenn der maßgebliche Verkehrskreis die streitgegenständliche Aussage als Selbsteinschätzung der Antragsgegnerin versteht. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Werbung keinen Bezug zu einem unabhängigen Test bzw. Testergebnis aufweist.

Vorliegend ist die Verbindung der Aussage "Bestes 5G-Netz" zu dem abgebildeten Testsiegel, das auf einen unabhängigen Test verweist, in der Werbung aber jeweils deutlich zu erkennen. Der Verkehr stellt bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen zwingend einen Bezug zu dem Testsieger-Siegel her. Das Siegel ist jeweils gut erkennbar, mit einem von unten kommenden grünen Streifen hervorgehoben und mit dem Wort "NETZTEST" überschrieben. Auch die Ähnlichkeit der Aussagen "Bestes 5G-Netz" und "Bestes Netz" spricht für eine Verbindung der Werbeaussage mit dem Siegel. In unmittelbarer Nähe zu dem Siegel befinden sich jeweils auch keine anderen Angaben, auf die sich das Siegel beziehen könnte.

In den TV-Werbespots erscheint das Testsiegel jeweils mittig unmittelbar unter der streitgegenständlichen Aussage. Die phonetische Aussage "Bestes 5G-Netz" erfolgt zeitgleich zu der Anzeige, sodass die Verbraucher auch sie mit dem Siegel in Verbindung bringen.

Bei der Anzeige auf der Website ist das Logo zwar mit einiger Entfernung rechts von der streitgegenständlichen Werbeaussage angeordnet, von ihr aber nur durch das Bild einer Familie und das eigene 5G-Logo der Telekom getrennt. Auch hier sind für den Verbraucher keine anderen Aussagen ersichtlich, auf die sich das Logo beziehen könnte.

3. Die Werbung mit den Testergebnissen ist nicht irreführend, weil bei dem maßgeblichen Verkehrskreis eine Vorstellung erweckt wird, die den Testergebnissen entspricht.

Ein durchschnittlich verständiger, informierter und aufmerksamer Verbraucher wird die Angabe "Bestes 5G- Netz" in Verbindung mit dem eingeblendeten CHIP-Logo "Bestes Netz", das mit "NETZTEST" überschrieben ist, so verstehen, dass die Antragsgegnerin den Gesamtsieg im Test errungen und darüber hinaus die Kategorie des 5G-Netzes gewonnen hat. Die Verwendung des CHIP-Logos "Bestes Netz" statt des separaten 5G-Netz-Logos ist insofern unschädlich. Für die Zulässigkeit einer Werbung mit den 5G-Netz-Messungen kann es keinen Unterschied machen, ob die Veröffentlichung der Testergebnisse der Kategorie "5G" eigenständig oder als Bestandteil eines umfassenderen Tests erfolgt. Entscheidend ist, ob die 5G-Netze eigenständig geprüft und bewertet wurden.

Unstreitig ist die Antragsgegnerin Gesamtsiegerin des in Rede stehenden Tests. Die Antragsgegnerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass das 5G-Netz im maßgeblichen Test eigenständig getestet wurde und die Antragsgegnerin in dieser Kategorie Testsiegerin wurde. Dass "5G" als eine der Kategorien getestet wurde, ergibt sich bereits aus der Tabelle auf S. 82 der Printversion der Auflage 01/2021 der CHIP-Zeitschrift (Anlage ASt 10a), in der "5G" als eigene Kategorie aufgeführt wird. Die Antragsgegnerin hat ihren Testsieg in der Kategorie "5G" glaubhaft gemacht, indem sie die Ergebnisse des Netztests für die Telekom eingereicht hat. Dort ist bei dem Unterpunkt "5G" als Ergebnis "SIEGER (SEHR GUT)" aufgeführt. Dies entspricht sinngemäß der Aussage "Bestes 5G-Netz".

Der Umstand, dass das Logo für den Sieg in der Kategorie "5G" nicht auf der CHIP Internetseite oder in der Printversion abgebildet ist, ist insoweit irrelevant. Dem steht auch nicht die BGH-Entscheidung "Bestes Netz" entgegen (BGH, GRUR 2019, 631), denn die Antragsgegnerin hat die Testergebnisse nicht zu ihren Gunsten verändert, sondern sie lediglich in der Werbung wiedergegeben.

Die durch CHIP vergebene Auszeichnung wurde in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen.

Zwar kann die Werbung mit einem Testsiegel ausnahmsweise irreführend sein, wenn dem Testsiegel aufgrund besonderer Umstände - etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung - nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt (BGH GRUR 2005, 877 (879) - Werbung mit Testergebnis; BGH GRUR 2019, 631 (637) - Das beste Netz). Dies ist bei dem Testsieg in der Kategorie "5G" jedoch nicht der Fall. Insbesondere vermindert die Tatsache, dass die Ergebnisse der Kategorie "5G" nur zu 3 % in das Gesamtergebnis eingeflossen sind, nicht die Aussagekraft des Testsiegels. Entscheidend ist insofern, dass die Zeitschrift CHIP die Kategorie "5G" als Teil des in Bezug genommenen Gesamttests getestet hat und der Antragsgegnerin den Testsieg zuerkannt hat. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das 5G-Netz nur in fünf Städten getestet worden ist. Vielmehr ergibt sich schon aus aus dem Text und der Tabelle auf S. 82 der durch die Antragstellerin eingereichten Printversion der Zeitschrift (Anlage ASt 10a), dass die 5G-Verfügbarkeit auch außerhalb der fünf Großstädte entlang der Fahrtstrecke mit dem Auto gemessen wurde. Auf S. 81 der Printversion der Zeitschrift finden sich Angaben zur 5G-Verfügbarkeit "in den restlichen Städten", in der Tabelle auf S. 82 zur 5G-Verfügbarkeit außerhalb der Städte. Wegen des Testsiegs der Antragsgegnerin in der Kategorie "5G" ist es auch unerheblich, ob die Antragstellerin teilweise besser abgeschnitten hat als die Antragsgegnerin. Entscheidend ist insofern allein die Gesamtwertung der CHIP-Zeitschrift in Bezug auf die Kategorie "5G". Unerheblich ist auch, dass es sich bei dem Test um eine "Momentaufnahme" des Zustandes der 5G-Netze handeln soll. Es liegt in der Natur der jährlich stattfindenden Tests, dass sich die Qualität der Netze und das Rangverhältnis der Netzbetreiber ändern kann. Die CHIP-Zeitschrift hat die Netze der Parteien zum Testzeitpunkt anhand objektiver Kriterien beurteilt und zu diesem Zeitpunkt die Antragsgegnerin als Siegerin der Kategorie ausgezeichnet. Dass sich die 5G-Netze noch im Aufbau befinden und gegebenenfalls schneller entwickeln als andere Netze, ist dem maßgeblichen Verkehrskreis ohnehin bewusst, zumal der Ausbau und die Vorteile von 5G-Netzen regelmäßig Gegenstand der öffentlichen Debatte sind und von Verbrauchern erwartet werden.

Auf Grund dieser Umstände unterlag die Antragsgegnerin entgegen der Überzeugung der Antragstellerin auch keiner Aufklärungspflicht nach § 5a UWG. Die durch die Werbung erweckte Vorstellung entspricht den Tatsachen. Es ist keine wesentliche Information ersichtlich, die die Antragsgegnerin dem maßgeblichen Verkehrskreis vorenthalten hätte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH präzisiert Rechtsprechung zur Werbung mit Testsiegeln und Testergebnissen insbesondere auf Produktabbildungen - Alpina Weiß

BGH
Urteil vom 1504.2021
I ZR 134/20
Testsiegel auf Produktabbildung
UWG § 5a Abs. 2


Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Werbung mit Testsiegeln und Testergebnissen insbesondere auf Produktabbildungen weiter präzisiert.

Leitsätze des BGH:
a) Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.

b) Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet).

BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung der Domain test.net für algorithmusbasierte Produktvergleiche

OLG Köln
Urteil vom 30.10.2020
6 U 136/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung der Domain test.net für algorithmusbasierte Produktvergleiche vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Verwendung der Domain test.net für die Veröffentlichung von Produktvergleichen in der konkreten Verletzungsform erfüllt den Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG. Dies gilt ebenso für die Bezeichnung algorithmusbasierter Produktvergleiche als Tests in der konkreten Verletzungsform betreffend die Akkuschrauber.

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte; irreführend ist eine geschäftliche Handlung u.a. dann, wenn sie über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Vorteile, Beschaffenheit oder wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Warentests haben erfahrungsgemäß für den Absatz der beurteilten Unternehmen eine ganz erhebliche Bedeutung (KBF / Köhler, UWG, 38. Aufl., § 6 Rn. 195), so dass die irreführende Bezeichnung eines Vergleichs als Warentest in aller Regel und so auch hier die Relevanzschwelle überschreitet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Coburg: Wettbewerbswidrige Werbung mit Testergebnissen wenn Fundstelle des Tests nicht gut lesbar ist

LG Coburg
Urteil vom 26.07.2018
1 HK O 6/18


Das LG Coburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Testergebnissen vorliegt, wenn die Fundstelle des Tests nicht gut lesbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in der Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH GRUR 2010, 248). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Fundstelle ausreichend deutlich lesbar ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März 2013 - 3 U 23/13; Juris m.w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 - 6 U 64/15; Juris).

Auf die Anforderung an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben „erkennbar“ zu sein hatten. Dies bedeutet in der Auslegung des Bundesgerichtshofes Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6-Didot-Punkte nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Fundstellenangabe nicht gerecht. Die Fundstellenangabe ist nahezu unleserlich. Sie ist jedenfalls in einem deutlich unter 6-Didot-Punkt liegenden Schriftgrad gehalten.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der „Korrekturabzug“ lesbar gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass die dortige Größe der Fundstellenangabe eine andere gewesen ist als eine solche, die in der Werbung letztendlich verwendet worden ist. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Inhalt der Werbung abzuändern. Für einen solchen Fall hat der Beklagte auf die Werbung zu verzichten. Geschäftliche Relevanz ist ebenfalls gegeben. Es ergibt sich ohne Weiteres aus der Verletzung des Gebotes der fachlichen Sorgfalt, weil die Fundstelle nicht lesbar ist und dem Verbraucher deshalb nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Test eröffnet ist. Das beeinträchtigt die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen, wodurch seine Fähigkeit, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Brandenburg MD 2013, 709). Selbstverständlich sind dabei zu allen genannten Testergebissen die Fundstellen in lesbarer Form in die Werbung aufzunehmen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: