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OLG Celle: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO durch Produktbezeichnung "Immunkraft" für ein Saftmischgetränk

OLG Celle
Hinweisbeschluss vom 18.02.2026
13 U 95/25


Das OLG Celle hat im Rahmen eines Hinsweisbeschlusses ausgeführt, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO durch Verwendung der Produktbezeichnung "Immunkraft" für ein Saftmischgetränk besteht.

Aus den Gründen:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zwar ist die Berufung zulässig, auch wenn die Beklagte keinen Berufungsantrag mitgeteilt hat. Nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung ist davon auszugehen, dass sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

Das Landgericht dürfte zu Recht einen Unterlassungsanspruch bejaht haben.

I. Die Bezeichnung des Saftes als "V. bio C Immunkraft" enthält eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen und daher verboten ist.

1. Es handelt sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 HCVO, wie das Landgericht zutreffend - und von der Beklagten nicht beanstandet - angenommen hat.

Die angesprochenen Verbraucher verstehen die Produktbezeichnung "V. bio C Immunkraft" dahin, dass der Verzehr des beworbenen Saftes ihrem Immunsystem Kraft verleiht.

2. Zutreffend ist das Landgericht des Weiteren - in Übereinstimmung mit den Parteien - davon ausgegangen, dass es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe handelt, die in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der HCVO fällt, nicht um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu beurteilen wäre.

Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1) überprüft werden kann (Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza, 193. EL Juli 2025, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 71, m.w.N.). Dabei ist unerheblich, wenn für die Angabe kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln, Rn. 26).

Danach ist im Streitfall von einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO auszugehen. Der beworbene positive Einfluss auf das Immunsystem als Funktion des menschlichen Organismus könnte im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung überprüft werden. Dass der Einfluss einer bestimmten Ernährung auf die Funktion des Immunsystems wissenschaftlich untersucht werden kann, wird durch die für verschiedene Nährstoffe zugelassenen Angaben "(...) trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei" bestätigt.

3. Die mit der Produktbezeichnung "V. bio C Immunkraft" verbundene spezielle gesundheitsbezogene Angabe ist nicht durch eine zugelassene Gesundheitsangabe aus der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Lebensmittel-Gesundheitsangaben-VO)) gedeckt.

a) Das streitgegenständliche Etikett ist aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher zu beurteilen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören. Die angesprochenen Verbraucher verstehen die Produktbezeichnung auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Etiketts, dessen Abbildung als konkrete Verletzungsform Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, dahin, dass der Verzehr des Saftes "V. bio C Immunkraft" ihrem Immunsystem Kraft verleiht und somit dessen Funktionsfähigkeit verbessert.

aa) Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die angesprochenen Verbraucher die Werbung dahin verstehen, dass der Saft "V. bio C Immunkraft" aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung aus den verschiedenen auf dem Etikett abgebildeten Obst- und Gemüsesorten diese positive Wirkung auf das Immunsystem hat, oder die Verbraucher aufgrund des darunter gedruckten Zusatzes "mit natürlichem Vitamin C & A" annehmen, dass die positive Wirkung allein auf den darin enthaltenen Vitaminen C und A beruht. Für beide Verständnismöglichkeiten existiert keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe (s.u. B. I. 3. b) ).

bb) Der auf einem stilisierten Schild abgedruckte Zusatz "für das Immunsystem" führt zu keinem anderen, einschränkenden Verständnis der Produktbezeichnung "Immunkraft". Vielmehr unterstreicht er die mit dem Kunstwort "Immunkraft" vermittelte Aussage.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die beiden Sternchenhinweise auf dem Etikett bei der Ermittlung des Inhalts der Werbeaussage nicht zu berücksichtigen.

(1) Die gesundheitsbezogene Aussage nach Art. 10 Abs. 1 HCVO ist so zu bewerten, wie sie sich den angesprochenen Verbrauchern in der konkreten Situation darstellt. Wie das Foto der Vorderseite der streitgegenständlichen Flasche zeigt, sind die Auflösungen der Sternchenhinweise nicht im Sichtfeld eines Verbrauchers angebracht, der zum Beispiel in einem Geschäft die in einem Regal eingeräumten Flaschen betrachtet. Eine als solche unzulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe wird nicht dadurch zulässig, dass die Aussage an anderer Stelle korrigiert oder relativiert wird.

(2) Das Beifügen einer zugelassenen Gesundheitsangabe ist nach der Konzeption der HCVO nur bei nichtspezifischen Angaben gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO zu berücksichtigen. Außerdem muss auch dort das Beifügen grundsätzlich in unmittelbarer räumlicher Nähe erfolgen, was hier ohnehin nicht gegeben wäre.

Denn die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der HCVO bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II, Rn. 27 unter Verweis auf EuGH, GRUR 2020, 310 [BGH 17.10.2019 - I ZR 44/19] Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe). Nur dann, wenn die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden (aaO).

Im Streitfall wäre demnach nicht einmal von einem Beifügen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO auszugehen, weil sich die Auflösungen der Sternchenhinweise auf der Rückseite der Flasche befinden, ohne dass es dafür im Hinblick auf die Produktgestaltung einen zwingenden Grund gibt. Das Etikett hätte ohne Weiteres so gestaltet werden können, dass diese Angaben auf der Vorderseite des Etiketts sichtbar gewesen wären.

Nach der Konzeption der HCVO kann der Sternchenhinweis daher bei der Ermittlung des Aussagegehalts der speziellen gesundheitsbezogene Angabe erst recht nicht berücksichtigt werden.

b) Die gesundheitsbezogene Werbeaussage mit dem vorstehend dargestellten Verkehrsverständnis ist nicht von einer zugelassenen Angabe gedeckt.

aa) Für das Saftmischgetränk der Beklagten besteht keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe, sodass die Werbung ohne weiteres unzulässig ist, wenn die Werbung dahin verstanden wird, dass die positive Wirkung für das Immunsystem der Saftmischung der Beklagten zugeschrieben wird.

bb) Aber auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Produktname "Immunkraft" mit dem Zusatz "mit natürlichem Vitamin C und A" ausschließlich auf die Eigenschaften der Vitamine A und C hinweist, ist diese Werbeaussage nicht sinngleich zu den zugelassenen Angaben zu den Vitaminen C und A.

(1) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - lernstark, Rn. 51). Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (aaO, Rn. 52).

(2) Nach diesen Maßgaben ist die auf die Vitamine A und C bezogene Bezeichnung "Immunkraft" nicht gleichbedeutend mit zugelassenen Angaben.

Für die Vitamine C und A lauten die zugelassenen Angaben:

"Vitamin (...) trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei."

Entgegen der Berufungsbegründung ist die Produktbezeichnung "Immunkraft" kein gängiger umgangssprachlicher Begriff, der lediglich ein normales Immunsystem beschreibt. Vielmehr handelt es sich um ein Kunstwort, das bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass der Verzehr des Saftes ihrem Immunsystem "Kraft" verleiht. Auch wenn man diese Aussage nicht auf den Saft als solchen, sondern nur auf die enthaltenen Vitamine C und A bezieht, geht die Werbeaussage im Hinblick auf zwei Gesichtspunkte über die zugelassene Angabe hinaus.

(a) Zum einen verspricht die Werbeaussage nicht nur eine normale Funktion des Immunsystems, sondern dem Immunsystem "Kraft" zu verleihen. Dies erweckt bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, sie könnten mit dem Verzehr des Saftes auch die Funktionsfähigkeit eines normal funktionierenden Immunsystems weiter verbessern.

(b) Zum anderen soll diese Kräftigung des Immunsystems bereits durch den Verzehr der in dem Saft enthaltenen Vitaminen C und A erreicht werden, während die zugelassenen Angaben nur von einem Beitrag zu der normalen Funktion des Immunsystems sprechen, woraus sich ergibt, dass auch andere Faktoren (zu denken wäre an sonstige Nährstoffe, Bewegung, Schlaf oder Vermeidung von Stress) für die Funktion des Immunsystems von Bedeutung sind. In der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben sind zahlreiche andere Nährstoffe aufgeführt, die zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Dies verdeutlicht, dass sämtlichen in der Liste genannten Nährstoffen jeweils nur ein Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems zugeschrieben werden soll, womit der von der Beklagten vermittelte Eindruck, der Saft bzw. die enthaltenen Vitamine A und C könnten allein die Funktionsfähigkeit des Immunsystems verbessern, nicht zu vereinbaren ist.

(c) Diese beiden Aspekte der zugelassenen Angabe (normale Funktion, Beitrag) sind von grundlegender Bedeutung, um eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher bei der Werbung für Lebensmittel zu vermeiden. Wenn eine sprachlich abweichende Angabe als inhaltsgleich gelten soll, müssen beide Aspekte dort ebenfalls zum Ausdruck kommen.

II. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung "Immunkraft" im Streitfall auch dann unzulässig wäre, wenn man sie - anders als der Senat und die Parteien - als nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO ansähe.

Denn es fehlte an der dann erforderlichen Beifügung einer zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Die zugelassenen Angaben, die sich auf der Rückseite der Flasche befinden, sind nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO visuell beigefügt (s.o. B. I. 3. a) cc) (2) ).

Ob diese Angaben die Aussage "Immunkraft" umfassend untermauern könnten (materielle Dimension des Beifügens, vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II, Rn. 27), kann dahingestellt bleiben.

C. Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in dem Urteil des OLG Nürnberg vom 25. März 2025 - 3 U 936/24, juris, ein abweichender rechtlicher Maßstab zur Abgrenzung von speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben vertreten und damit eine durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird. Diese wäre im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Werbeaussage auch dann unzulässig wäre, wenn sie als nichtspezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO angesehen würde (s.o. Ziff. B. II.).

Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.

D.

Es wird davon ausgegangen, dass der erstinstanzlich - entsprechend der Wertangabe in der Klagschrift - auf 50.000 € festgesetzte Streitwert auch für die Berufungsinstanz angesetzt werden kann.

I. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sine von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, Rn. 9).

Nach dieser Maßgabe erscheint der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert angemessen, weil die Verbraucher ein erhebliches Interesse daran haben, dass Lebensmittel nur mit rechtskonformen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden, und die Beklagte auf dem Segment der Säfte ein größerer Anbieter ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" ohne Aufklärung über Provisionszahlungen der Versicherungen

OLG Köln
Urteil vom 11.03.2026
6 U 63/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG darstellt, wenn nicht unmittelbar über Provisionszahlungen der Versicherer aufgeklärt wird, da der Verbraucher eine vollständige finanzielle Unabhängigkeit erwartet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

a. Dass der Kläger als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt ist und die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Streit.

b. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung gemäß § 5 UWG erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie Ausführung und/oder Vorteile enthält.

aa. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe sich mit einer tatsächlich nicht begangenen Verletzungshandlung beschäftigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Formulierung „unabhängiger Versicherungsberater“ im vorletzten Absatz auf Seite 9 des erstinstanzlichen Urteils um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils und dem aus der Gerichtsakte deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens folgt, dass es „unabhängiger Versicherungsmakler“ heißen muss.

bb. Dass es sich bei der zum Zweck der Bewerbung des Dienstleistungsangebotes verwendeten Aussage, ein unabhängiger Versicherungsmakler zu sein, um eine „Angabe“ i.S.d. § 5 UWG handelt, steht ebenfalls außer Streit und - entgegen den Überlegungen von Timmermann (Makler-Unabhängigkeit auf dem Prüfstein, BB 2025, 696, 697 f. - Besprechung des von der Beklagten für ihre Ansicht angeführten Urteils des LG Leipzig vom 04.12.2024, 05 O 1092/24, juris) - auch außer Frage. „Angaben“ sind Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und inhaltlich nachprüfbar sind (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.21). Die Aussage, unabhängig zu sein, enthält im Gesamtkontext der streitbefangenen Werbung eine Information, nämlich die inhaltlich auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Behauptung, unabhängig von der Versicherungswirtschaft (s.u.) zu sein. Worauf es bei der Prüfung einer Irreführung durch die Verwendung des Begriffs der Unabhängigkeit in einer Werbeaussage ankommt, richtet sich schlicht nach dem möglichen (Fehl)Verständnis der durch die konkrete Werbung Angesprochenen. Insoweit ist die von Timmermann (a.a.O.) herausgearbeitete Vielschichtigkeit des Meta-Begriffs der Unabhängigkeit bezogen auf den normativen Realtypus „Versicherungsmakler“ ohne Belang. Für den Irreführungstatbestand des § 5 UWG einschließlich der Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Angabe (§ 5 UWG ist insoweit sprachlich verunglückt, als eine geschäftliche Handlung keine Angabe enthalten kann, s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.19) maßgeblich ist allein das Verkehrsverständnis. Zur Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, muss lediglich festgestellt werden, an welchen Verkehrskreis sie gerichtet ist und wie ein durchschnittlich verständiges und informiertes, situationsadäquat aufmerksames Mitglied dieses Kreises die Angabe auffasst bzw. auffassen kann (vgl. Büscher in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 5 Rn. 164 ff., 166).

cc. Ohne Belang ist daher auch, dass im juristischen Diskurs der Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ durchaus vielfach verwendet wurde (s. z.B. Reiff, Rezension zu dem Buch „Der unabhängige Versicherungsmakler …“ in VersR 2014, 557 ff.), z.B. beschreibend in Abgrenzung zum „abhängigen“ Versicherungsvertreter / Vertreter der Versicherungsunternehmen (s. OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1979, 4 U 229/78, juris, Tz. 88; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1993, 4 U 201/93, juris Tz. 21). Hintergrund des Attributs der Unabhängigkeit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsmaklers ist dessen außergewöhnliche Stellung als ein zwar von den Versicherungen bezahlter, aber gleichwohl seinen Kunden gegenüber als „treuhänderische Sachwalter“ verpflichteter Diensteanbieter. Die rechtliche Einordnung der Frage, wann ein Versicherungsvermittler als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler i.S.d. § 34d GewO tätig wird, spielt für die Einordnung des Verbraucherverständnisses indes keine Rolle. Die Beklagte selbst hat auf die Abmahnung des Klägers hin in ihrem Antwortschreiben vom 20.04.2024 zutreffend vorgetragen, dass dem informierten Verbraucher die Unterschiede zwischen einem Versicherungsvertreter, einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsberater nicht bekannt sind. Insoweit kann den Ausführungen in der als Anlage BK1 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. A., Professor für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht an der Universität Hamburg, zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Auftretens des Versicherungsmaklers mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO unter der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ und seiner Kritik an der Entscheidung des OLG Dresden vom 28.10.2025 im Verfahren 14 U 1740/24 (VersR 2026, 4 ff.) nicht beigetreten werden. Prof. Dr. A. verkennt, dass es für die Verwirklichung des Unlauterkeitstatbestandes der Irreführung weder auf die rechtliche Ausgestaltung der Stellung des Versicherungsmaklers gegenüber der des Versicherungsvertreters - gar unter Ausblendung des Berufsbildes des Versicherungsberaters - ankommt, noch darauf, ob der Versicherungsmakler sein Gewerbe in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausübt, sondern allein auf die Sicht der Angesprochenen im jeweiligen Einzelfall, wobei die Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums ausreichend ist. Die Feststellung einer im konkreten Einzelfall irreführenden und insoweit lauterkeitsrechtlich unzulässigen Werbung ist dabei entgegen der Darstellung der Beklagten weder mit einer unzulässigen Vorverurteilung von Versicherungsmaklern verbunden, noch mit der Unterstellung, dass diese bei potenziellen Interessenkonflikten zu Lasten ihrer Kunden handelten. Es geht vielmehr um den Schutz der Verbraucher. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass den Kunden, die eine Versicherung abschließen wollen, häufig nicht bekannt ist, welche Interessen der Versicherungsvermittler neben den Interessen des Kunden verfolgt. Aus diesem Grund war es Ziel der Einführung des - von der Versicherungswirtschaft tatsächlich persönlich und wirtschaftlich völlig unabhängigen - Versicherungsberaters, mehr Transparenz über die Form der Vergütung im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung bzw. Versicherungsberatung zu schaffen, so dass sich ein Kunde bewusst für die provisionsgestützte Vermittlung oder die nichtprovisionsgestützte Beratung entscheiden kann. Soweit Prof. Dr. A. auf die Bedeutung der Rechtsvorschriften für das Verkehrsverständnis verweist, spricht § 34d GewO und das darin enthaltenen Trennungsgebot - ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt (s.u.) - daher gerade für und nicht gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

dd. Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist jedenfalls auch die Gruppe der informierte Durchschnittsverbraucher, zu der die Mitglieder des Senats zählen und deren Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.

(1) Der angesprochene Verbraucher wird die hervorgehobene Werbung mit „Unabhängigkeit“ als Besonderheit und Vorteil der von der Beklagten angebotenen Maklertätigkeit gegenüber den Angeboten anderer Versicherungsmakler verstehen. Insoweit geht die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe die obergerichtliche Rechtsprechung zum Versicherungsmakler als trotz Provisionszahlungen unabhängiger und allein dem Interesse des Versicherungsnehmers verpflichtetem Sachwalter (z.B. BGH, Urteil vom 06.11.2013, I ZR 104/12, juris) übersehen, schon im Ansatz fehl. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Beklagte nämlich gerade nicht von jedem anderen Versicherungsmakler, so dass - würde die Beklagte (wie nicht) die beworbene Unabhängigkeit lediglich an die besondere Stellung eines Versicherungsmaklers anknüpfen - eine lauterkeitsrechtlich nach § 5 UWG unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit (s. hierzu Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.113 ff.) im Raum stehen könnte. Tatsächlich leitet die Beklagte ihre werbend herausgestellte Unabhängigkeit nicht nur aus den generellen Besonderheiten der Stellung der Versicherungsmakler als „treuhänderische Sachwalter“ ihrer Kunden her, sondern speziell daraus, dass keine Versicherung an ihr Anteile halte, sie also tatsächlich unabhängig von Beteiligungsverhältnissen sei - im Gegensatz zu dem Versicherungsmakler, über dessen Werbung mit „neutral und unabhängig“ das OLG München mit Urteil vom 16.01.2020 (20 U 1834/18 - Unabhängiger Versicherungsmakler, juris) zu befinden gehabt hatte.

(2) Das Landgericht hat das für das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot maßgebliche Verkehrsverständnis zutreffend ermittelt. Die Unabhängigkeit bezieht sich aus Sicht der von der Werbung Angesprochenen auf deren potentielle zukünftige Vertragspartner, d.h. die in Betracht kommenden Versicherungen. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird die besonders und ohne jede Einschränkung herausgestellte „Unabhängigkeit“ dahin verstehen, dass die Beklagte in ihrer Maklertätigkeit von der Versicherungswirtschaft vollständig unabhängig ist, sowohl in persönlicher, als auch in finanzieller Hinsicht.

Die Werbung mit einer unabhängigen Versicherungsmaklertätigkeit mag daneben auch dahin verstanden werden können, dass der Makler - wie hier die Beklagte - nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert wird, der Unlauterkeitstatbestand des § 5 UWG ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn die Werbeaussage naheliegender Weise missverstanden werden kann. Dies übersieht das von der Beklagten zur Rechtsverteidigung angeführte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.12.2023, 05 O 1092/24 (bei juris).

Die von der Beklagten in zweiter Instanz als Anlage BK2 vorgelegte Umfrage zur Verkehrsauffassung von „Unabhängigkeit“ im Zusammenhang mit Versicherungsmittlern widerlegt nicht das vom Landgericht ermittelten Verkehrsverständnisses, sondern belegt im Gegenteil dessen Richtigkeit. Trotz einer tendenziell an dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis ausgerichteten Fragestellung

(die Frage 2 „…Woran erkennen Sie, ob eine Person, die Ihnen Versicherungen anbietet oder vermittelt, aus Ihrer Sicht unabhängig ist?“ suggeriert die Existenz von unabhängigen Versicherungsvermittlern, unter Ausblendung der von der Versicherunswirtschaft tatsächlich allein wirklich unabhängigen Versicherungsberater;

in der Frage 3 „Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:

● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,

● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und

● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.

Wie würden Sie eine solche Tätigkeit einordnen?

1 Auf jeden Fall unabhängig

2 Eher unabhängig

3 Eher abhängig

4 Auf jeden Fall abhängig

5 Kann dazu nichts sagen“

wird der wesentlche Punkt der Bezahlung des Versicherungsvermittlers im Falle eines Vertragsabschlusses durch die Versicherung nicht angeführt; dieser Aspekt wird erst nach zwei systematisch zurückführenden Fragen betreffend Interesse und Kenntnis an Versicherungen an sechster Stelle ergänzt, nach Wiederholung der dritten Frage und mit in Richtung der Antwort „Unabhängigkeit“ weisenden Erläuterungen, s.u.)

gelangt die Verkehrsumfrage bei der Frage „Q6 Unabhängigkeit und Vergütung

Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:

● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,

● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und

● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.

Ein solcher Vermittler kann auf zwei Arten bezahlt werden:

● Sie zahlen den Vermittler direkt ein Honorar.

● Der Vermittler erhält eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen. Diese ist in der Versicherungsprämie enthalten und wird in den Produktinformationen ausgewiesen.

Würden Sie einen solchen Vermittler als unabhängig bezeichnen?

Instruction Sentence: Mehrfachnennungen sind möglich

1 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der ausschließlich vom Kunden direkt per Honorar bezahlt wird.

2 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der wie oben beschrieben frei aus vielen Versicherungen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird.

3 Für mich sind keine der beiden Varianten unabhängig

4 Ich habe dazu keine Meinung / kann ich nicht beurteilen“

zu dem Ergebnis, dass für 19,7 % der Befragten ein Versicherungsvermittler in keinem Fall unabhängig ist. Für 31,1 % der Befragten kann ein Versicherungsvermittler unabhängig sein, wenn er ausschließlich direkt vom Kunden per Honorar bezahlt wird. Unter Berücksichtigung der 8,7 % der Befragten, die sich für die Antworten 1 und 2 entschieden hatten, für die also neben einem vom Kunden direkt bezahlten Vermittler auch ein solcher unabhängig sein kann, der frei aus vielen Versicherungsunternehmen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird, bleibt bezogen auf den Streitfall eine Irreführungsquote von 42,1 %, die als Hinweis auf eine nicht unerhebliche Irreführungsgefahr mehr als ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.99 ff.).

Das Argument der Beklagten, der angesprochene Verbraucher müsse sich Gedanken darüber machen, von wem, wenn nicht von ihm selbst sie für ihre Maklertätigkeit bezahlt werde, greift nicht. Dass die angebotenen Dienstleistungen tatsächlich nicht von den Kunden, sondern ausschließlich von den Versicherungen bezahlt werden, wird in der angegriffenen Werbung nicht thematisiert. Im Gegenteil deuten die Ausführungen unter dem Abschnitt „Beratungsablauf - Wie geht es weiter, nachdem Sie eine Beratungsanfrage zum Thema Versicherungen oder Baufinanzierung gestellt haben“

mit der Betonung der Kostenlosigkeit einer an die Versicherer gestellten Risikovoranfrage darauf hin, dass die Beratungsleistung grundsätzlich vom anfragenden Verbraucher zu zahlen ist. Außerdem liegt es auf der Hand, dass eine unabhängige Beratung von dem zu vergüten ist, der die Leistung in Anspruch nimmt. Dem informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher steht beim Lesen des Internetauftritts der Beklagte nicht sofort klarstellend und die Werbeaussage relativierend vor Augen, dass Versicherungsmakler über Provisionen von den Versicherungen und nur Versicherungsberater unmittelbar von den Kunden selbst bezahlt werden.

ee. Die Vorstellung, die Beklagte sei von der Versicherungswirtschaft finanziell unabhängig, ist unrichtig. Eine solche Stellung kommt gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater zu, § 34d Abs. 2 GewO. Die Beklagte ist dagegen nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmaklerin zugelassen. Sie erhält für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen von den Versicherungen. Ein Versicherungsmakler steht zwar dem Lager der Kunden näher als der Versicherungsvertreter, beide sind jedoch Versicherungsvermittler, werden als solche von den Versicherungsunternehmen bezahlt und sind strukturell von diesen abhängig.

Die angegriffene Werbung suggeriert im Gesamtkontext - s. auch den Abschnitt „Freier Versicherungsmakler“ - dass die Beklagte zunächst als (eine von der Versicherungswirtschaft unabhängige) Versicherungsberaterin tätig wird und anschließend, nach Auffinden der passenden Versicherung, als (eine von der Versicherung durch Provision bezahlte) Versicherungsvermittlerin. Entgegen den Äußerungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirbt sie auf dem angegriffenen Internetaufritt auch gerade und ausdrücklich mit Beratungsleistungen (s. die Einblendung oben zum „Beratungsablauf“). Damit weicht die Beklagte in ihrer Außendarstellung das gesetzlich vorgegebene Trennungsprinzip zwischen Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung auf. Ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt, § 34d Abs. 3 GewO.

ff. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aus der angegriffenen Werbung zwar, dass die Beklagte auch auf Provisionsbasis tätig wird („Wir als freie Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften“), diese Angabe ist jedoch nicht geeignet, die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Die Beklagte wirbt blickfangmäßig mit ihrer Unabhängigkeit (von der Versicherungswirtschaft), was vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertungen des § 34d GewO eine objektive Unrichtigkeit enthält, die einer Korrektur im Blickfang bedurft hätte, zumindest in Form einer Fußnote oder Sternchenhinweises. Eine solche ist nicht erfolgt. Die Erläuterung befindet sich erst am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“, im Rahmen einer Sternchenauflösung „*Zusatz­in­for­ma­ti­on zur Versicherungsberatung …“ (wobei in der konkreten Verletzungsform nicht erkennbar ist, worauf sich die Sternchenauflösung bezieht). Die Erläuterung kommt zu spät und ist auch sonst unzureichend. Die Angabe zur Provisionszahlung ist im Text nicht durch Fettdruck hervorgehoben und der gesamte Abschnitt weitaus weniger auffallend gestaltet als die blickfangmäßig hervorgehobene Werbeaussage „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ gleich zu Beginn des Internetauftritts. Eine Erläuterung dazu, was mit der prominent beworbenen Unabhängigkeit (nicht) gemeint sei bzw. eine Aufklärung über die - per se gegen Unabhängigkeit stehende - Tatsache, dass die Beklagte von den Versicherungen bezahlt wird, erwartet der angesprochene Verbraucher an dieser Stelle des Internetauftritts nicht mehr. Die angegriffene Werbung veranlasst die Verbraucher, die Interesse an einer tatsächlich unabhängigen Beratung haben, dazu, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen. Sollten die interessierten Verbraucher sich mit der Sternchenauflösung am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“ überhaupt noch beschäftigen, wird in aller Regel die Irreführung bereits eingetreten und durch die oben eingeblendeten Ausführungen zum Beratungsablauf sogar noch verstärkt worden sein.

Sobald der Verbraucher, angelockt von dem Versprechen der Unabhängigkeit, sich mit dem Angebot der Beklagten konkret auseinandergesetzt und damit gleichsam das Geschäft der Beklagten betreten hat, kann eine bereits erfolgte Irreführung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Pflichtinformationen über die Entgegennahme von Vergütungen in der Form von Provisionen gemäß § 15 VersVermV berufen. Zum Zeitpunkt des ersten Geschäftskontaktes hat die Irreführung längst Wirkung gezeigt.

gg. Die Werbung mit einer unabhängigen Tätigkeit ist geeignet, die Verbraucher zu veranlassen, sich für das Dienstleistungsangebot der Beklagten statt das eines Mittbewerbers zu entscheiden. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen wird von Seiten der Verbraucher einer von der Versicherungswirtschaft absolut unabhängigen Beratung ein besonders großer Wert beigemessen (s. bereits das als Anlage K6 bei der Akte befindliche Urteil des Senats vom 07.02.2023, 6 U 103/23).

hh. Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2026 lag vor, gibt aber weder Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zu einer abweichenden Beurteilung.

c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits erfolgten Verletzungshandlung. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben hat, entfällt entgegen der von ihr in erster Instanz vertretenen Ansicht die Wiederholungsgefahr nicht schon dadurch, dass sie ihre Werbung mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ zwischenzeitlich um erläuternde Angaben dazu ergänzt hat, worauf sie ihre Unabhängigkeit gründet (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8 Rn. 1.48 ff., 1.49). Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der aktuellen Werbung steht nicht zur Entscheidung an.

2. Der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG folgt dem Schicksal des Hauptanspruchs. Die Beklagte stellt weder in Abrede, dass die Abmahnung vom 10.04.2024 den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, noch wendet sie sich gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten - angemessenen - Abmahnkostenpauschale von 260,00 €.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: Blickfangmäßige Werbung mit Rabatt "auf alle Ostersüßwaren" wettbewerbswidrig wenn per Fußnote diverse Ostersüßwaren von der Rabattaktion ausgeschlossen werden

OLG Nürnberg
Urteil vom 23.07.2024
3 U 392/24 UWG


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung mit Rabatt "auf alle Ostersüßwaren" wettbewerbswidrig ist, wenn per Fußnote diverse Ostersüßwaren von der Rabattaktion ausgeschlossen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Senat wendet zur Prüfung, ob in Fällen der Blickfangwerbung der vorliegenden Art eine Irreführung gegeben ist, in Anschluss an Rechtsprechung und Literatur das folgende Stufenmodell an (OLG Nürnberg,, Beschluss vom 16. August 2022, 3 U 747/22, GRUR-RR 2023, 37, Rn. 11 ff., wiederholt im Beschluss vom 23. Dezember 2023, 3 U 1720/22, GRUR-RS 2022, 46596, Rn. 10 ff.):

a) Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 juris-Rn. 16 – Falsche Herstellerpreisempfehlung), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden), liegt eine sogenannte „dreiste Lüge“ vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.89; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2014 – 15 U 71/14, BeckRS 2015, 2183, Rn. 18).

Um der Erläuterung oder Korrektur zugänglich zu sein, muss die Aussage mithin eine solche sein, die nicht erkennbar unzutreffend ist und an der – trotz ihres irreführenden Charakters – von Seiten des Werbenden ein nachvollziehbares Interesse besteht. Dagegen kann eine dreiste Lüge, für die kein vernünftiger Anlass besteht, auch dann nicht zugelassen werden, wenn ein Sternchenhinweis eine Korrektur enthält (vgl. BGH GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; GRUR 2012, 184 Rn. 28 – Branchenbuch Berg; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bomkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.89).

Nicht durch einen Sternchen- oder Fußnotenhinweis korrekturfähig ist etwa die blickfangmäßige Aussage „20 % auf Alles ohne Wenn und Aber“ (LG Dortmund, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 20 O 22/18, juris-Rn. 15) oder die Werbung eines Autohändlers, die den Eindruck vermittelt, dass ein angebotenes „Neufahrzeug“ zu dem angegebenen Preis von jedermann gekauft werden kann, obwohl der Preis nur dann gilt, wenn für den Wagen eine Tageszulassung vorgenommen wird und zum anderen nur für die Verbraucher, die ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung geben (OLG Köln, Urteil vom 5. April 2019 – I-6 U 179/18, juris-Rn. 21 ff.). Gleiches gilt für die Werbeaussage „30 % auf (fast) alles!“, wenn der Verbraucher die Einschränkung „fast“ dahingehend versteht, dass sich diese nur auf die in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien bezieht (OLG Köln, Urteil vom 20. April 2018 – I-6 U 153/17, juris-Rn. 34).

Als nicht korrigierbar wurde auch der Fall angesehen, dass in einem Anschreiben bei flüchtiger Betrachtung gezielt der Eindruck vermittelt wurde, die beworbene Leistung sei bereits bestellt und müsse deshalb bezahlt werden. Bei einer Werbung, die gerade auf den flüchtigen Eindruck ausgerichtet ist, muss davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird (BGH GRUR 2012, 184 Rn. 28 – Branchenbuch Berg).

Dagegen wurde das Vorliegen einer dreisten Lüge verneint, wenn erkennbar eine unvollständige Kurzangabe, ähnlich einer Überschrift, vorliegt, die dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, auf die der Link verweist (BGH GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden).

b) In anderen Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH, GRUR 2016, 207 Rn. 16 – All Net Flat). Dabei reicht es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur ganz am Ende der Produktinformationen innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren (BGH, GRUR 2003, 249 juris-Rn. 16 – Preis ohne Monitor).

So wurde beispielsweise ein Hinweis in einer Fußnote für unzureichend gehalten, wenn sich die Fußnotenziffer neben einer Preisangabe befindet, der Fußnotentext selbst mit Hinweisen zur Preisgestaltung beginnt und der darin weiter enthaltene Hinweis auf die regionale Verfügbarkeit nicht besonders hervorgehoben ist (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2015, 150 Rn. 31 f. – Entertain Comfort).

c) Auch ohne Stemchenhinweis oder unmittelbare räumliche Zuordnung zum Blickfang kann ausnahmsweise die Aufklärung in einem kurz und übersichtlich gestalteten weiteren Text genügen, wenn es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst, und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird.

2. Nach diesen Kriterien ist die verfahrensgegenständliche Werbung der Fallgruppe a) zuzuordnen, da sie eine aus sich heraus klare Aussage darstellt, die zweifelsfrei unrichtig ist, und hierfür auch keine vernünftigen Gründe sprechen.

a) Die Beklagte bedient sich einer sog. Blickfangwerbung, indem sie durch Verwendung einer großen Schrifttype und kontrastreicher Farben auf der Titelseite ihres Prospekts auf die Rabattaktion betreffend Ostersüßwaren hinweist. Hiergegen erinnert auch die Beklagte nichts.

b) Die Aussage, dass der näher beschriebene Rabatt auf „alle“ Ostersüßwaren gewährt wird, ist aus sich heraus klar verständlich und abschließend. Irgendein Bedarf nach Präzisierung oder Erläuterung stellt sich, weil das Adjektiv „alle“ keinerlei Relativierung enthält und einer solchen auch nicht zugänglich ist, nicht. Dies gilt sowohl, wenn man den Begriff „alle“ im logischen und grammatikalischen Sinn versteht, als auch nach dem Begriffsverständnis der durchschnittlichen Verbraucher als dem angesprochenen Verkehrskreis.

Die Richtigkeit der Aussage, dass die Rabattaktion sämtliche Artikel erfasst, die der Kategorie der Ostersüßwaren zuzuordnen ist, lässt sich leicht nachprüfen; Wertungsspielraum besteht nicht. Entweder gibt es den Rabatt tatsächlich für sämtliche Artikel dieser Kategorie, woran es bereits fehlt, wenn ein einzelnes Produkt ausgenommen sein soll, oder die Aussage ist unwahr.

Die Werbung kann deshalb nicht als erkennbar unvollständige Kurzangabe charakterisiert werden. Eine solche wäre gegeben, wenn klar ersichtlich wäre, dass es im Hinblick auf den „sachlichen Umfang“ weitere Informationen geben muss, um die Bedingungen abschließend wiederzugeben. Vielmehr stellt sich vorliegend der Eindruck ein, dass bereits alles gesagt sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2014, 15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183, Rn. 23), was den sachlichen Umfang der Rabattaktion – Einbeziehung von Ostersüßwaren – betrifft. Dementsprechend erwartet der Verbraucher auch nicht, dass sich Detailangaben zu diesem Aspekt in der Fußnote finden.

Insoweit betont der Senat, dass die Qualifikation als falsche Angabe oder dreiste Lüge keine Bewertung dahingehend enthält, dass bewusst getäuscht werden soll. Entscheidend ist, dass eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache vorliegt, für die es keinen vernünftigen Grund gibt, oder eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, I ZR 119/10, GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2014, 15 U 71/14, BeckRS 2015, 2183, Rn. 18).

Bei Sachverhalten, in denen eine unrichtige, aber vermeidbar unrichtige Aussage vorliegt, kann eine Richtigstellung durch eine erläuternde Angabe nicht erfolgen, auch wenn sie am Blickfang teilnimmt.

c) Die Angabe „alle Ostersüßwaren“ erscheint insbesondere auch deshalb nicht von vornherein erläuterungsbedürftig, weil dem Verbraucher klar sein müsste, dass diese Aussage nicht im strengen Wortsinne generell gemeint sein könne.

Zwar werden pauschale Aussagen mit nachfolgenden Einschränkungen nicht als irreführend angesehen, wenn sich die Einschränkungen im Rahmen dessen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, I ZR 119/10, GRUR 2012, 81 Rn. 12 – Innerhalb 24 Stunden). Es liegt aber nicht von vornherein fern, dass die Beklagte im Rahmen einer Sonderaktion ihr gesamtes Sortiment an Ostersüßwaren einschließlich solcher Artikel, die einem bestimmten Hersteller oder bestimmten Marken zuzuordnen sind, vergünstigt abgeben will. Insoweit ist es nach der Erfahrung des Verbrauchers keineswegs ungewöhnlich, dass Saisonartikel, zu denen Ostersüßwaren zweifellos zählen, in bestimmten Phasen mit besonderen Rabatten beworben werden, selbst wenn sie von Qualitätsherstellern stammen. Dies gilt nicht nur nach Ablauf des Festes, Anlasses etc., zu dem sie einen Bezug aufweisen, sondern kann auch in der Phase vor diesem geschehen.

d) Ohne Erfolg bleibt daher der Hinweis der Beklagten, der Verbraucher lese Handzettel der vorliegenden Art intensiver und gründlicher, als dies bei Plakatwerbung oder Fernsehspots der Fall ist.

e) Aus dem genannten Grund kann auch die Überlegung der Beklagten nicht verfangen, der Verbraucher, der mit Erläuterungen in einer erkennbar angebrachten Fußnote rechnet, lese diese sogleich und nehme deshalb die dort genannte Einschränkung zur Kenntnis, bevor er zu der Information „alle Ostersüßwaren“ gelangt. Der Verbraucher darf bei einer derart klar und einschränkungslos formulierten Aussage darauf vertrauen, dass sie in jeder Hinsicht zutrifft und sich in der angebrachten Fußnote keine Einschränkungen finden, die in diametralem Gegensatz zu der getroffenen Aussage stehen.

f) Eine Präzisierungsbedürftigkeit besteht auch im Übrigen nicht schon aus sachgegebenen Gründen. Eine solche könnte zwar angenommen werden, wenn die Abgrenzung von Ostersüßwaren und zu anderen Süßwaren nicht trennscharf möglich wäre. Die vorliegend unternommene Abgrenzung der erfassten von den nicht erfassten Waren beruht ausschließlich auf dem Hersteller und nicht danach, ob sie einen Bezug zu Ostern aufweisen.

Umgekehrt führt der Umstand, dass der Verbraucher möglicherweise Erläuterungen dazu erwartet oder wünscht, wie Ostersüßwaren von sonstigen Süßwaren abzugrenzen sind, nicht dazu, dass ein beachtlicher Erläuterungsbedarf auch im Hinblick darauf besteht, ob wirklich alle Ostersüßwaren erfasst sein sollen. Wie ausgeführt, lässt die gewählte Formulierung keinen Zweifel offen, dass jeder Artikel, der den „Ostersüßwaren“ zuzuordnen ist, auch von dem Rabatt erfasst sein soll.

g) Jedenfalls erwartet der Verbraucher eine Einschränkung des sachlichen Umfangs der Rabattaktion, d.h. der Produkte, die für einen solchen Rabatt infrage kommen, dann nicht, wenn sich das Fußnotenzeichen bei der Angabe „20 %“ befindet.

Eine Erläuterung wird vom angesprochenen Verkehr tendenziell für die Angabe erwartet, bei der der Hinweis darauf (Sternchen-, Fußnotenzeichen) angebracht ist; findet sie sich am Ende der Aussage, kann sich diese regelmäßig auf alle Elemente beziehen.

Dementsprechend impliziert die vorliegende Gestaltung, die korrespondierende Fußnote enthalte eine weitere Information dazu, wie gerade die Rabattquote von 20 % zu verstehen ist, also etwa, was für deren Berechnung im einzelnen gilt. Dagegen liegt die Vermutung, es solle erläutert werden, für welche Arten von Produkten der Rabatt beansprucht werden könne, eher fern (und zwar gerade dann, wenn man entsprechend der Herangehensweise der Beklagten danach fragt, mit welchen Erläuterungen der Verbraucher dann rechnet, wenn er die Werbeaussage Wort für Wort durchgeht). Eine Richtigstellung mit dem vorliegenden Inhalt, dass bestimmte Ostersüßwaren ausgenommen sind, würde der Verbraucher objektiv beim Wort „alle“ erwarten.

Es kann daher offenbleiben, ob entgegen dem eingangs genannten Stufenprogramm eine Fußnote, die deutlich sichtbar bei einem an sich einschränkungslosen Begriff angebracht ist, in einer eine Fehlvorstellung ausschließenden Weise signalisieren könnte, dass der Begriff doch nicht so zu verstehen sein soll, wie er sich findet.

Unerheblich muss demnach auch sein, dass die Angabe der Rabattquote von 20 % und das dort angebrachte Fußnotzenzeichen drucktechnisch größer gesetzt ist als der Bestandteil „auf alle Ostersüßwaren…“. Da ein Fußnoten-/Stemchenzeichen nicht übersehen werden darf, bedingt dies bereits, es entsprechend größer zu setzen, wenn die Worte, bei denen es sich befindet, größer gedruckt sind. Entscheidend ist aber ohnehin, dass der Verbraucher infolge der Einschränkungslosigkeit des Wortes „alle“ und der Positionierung nach dem %-Zeichen keinen Anlass hat, dem Verweis nachzugehen, um sicher zu sein, dass wirklich alle Ostersüßwaren rabattiert werden.

h) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte keine zumutbare Alternativen offenstünden, in plakativer und wirkungsvoller Weise mit einem Rabatt, der etwa Ostersüßwaren des Herstellers Ferrero ausnimmt, zu werben.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Beklagten die klägerseits vorgeschlagene Lösung „fast alle“ zugemutet werden kann. Aus gegenwärtiger Sicht des Senats kann die Beklagte jedenfalls bei Aktionen der verfahrensgegenständlichen Art mit „20 % auf viele Ostersüßwaren“ oder „20 % auf die meisten Ostersüßwaren“ werben und dann mittels einer Fußnote den genauen Inhalt der entsprechenden Einschränkungen kommunizieren. Es liegt dann eine erkennbar ergänzungs-/erläuterungsbedürftige Aussage vor (weil erkennbar wird, dass zahlreiche, aber nicht sämtliche Ostersüßwaren betroffen sind), bei der der Verbraucher bemerkt, dass noch Detailangaben fehlen, und ihm zugemutet werden kann, dem Fußnotenhinweis nachzugehen. Auf diese Weise lässt sich das Interesse der Beklagten, auch für Rabattaktionen der vorliegenden Art blickfangmäßig werden zu können, umsetzen.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13. November 2014 (15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183) zugrunde lag. Dort hätte es größeren und zusätzlichen Raum in Anspruch genommen, zu erläutern, dass das Angebot nur für gesetzlich versicherte Personen gilt. Vorliegend lässt sich die gebotene Klarheit aber durch Austausch des Worts „alle“ durch ein oder zwei andere, relativ kurze Worte bewerkstelligen. Die Werbeaussage wird dadurch nicht unübersichtlich oder so lang, dass sie nicht mehr plakativ präsentiert werden könnte. Aus diesem Grund verfängt auch die Überlegung nicht, es liege tendenziell im Interesse der Verbraucher, durch kurze und damit übersichtliche Aussagen auf Angebote hingewiesen zu werden.

Offen bleiben kann damit, ob der Standpunkt der Beklagten zutrifft, bei einer Werbung mit „20 % auf Ostersüßwaren …“ würden nur die Ostersüßwaren erfasst, die auch bildlich dargestellt werden.

i) Die Zulässigkeit der verwendeten Werbung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass nach dem unwidersprochen Vorbringen der Beklagten rund 80 % der von ihr bereitgehaltenen Ostersüßwaren von der Rabattaktion erfasst sind.

Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob für die an dieser Stelle vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsbetrachtung relevant sein kann, in welcher Quote von Fällen eine Aussage zutrifft oder nicht. Ob die Passage in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13. November 2014 (15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183, Rn. 22), die Werbeaussage sei für einen erheblichen Teil der angesprochenen Kunden zutreffend, in diesem Sinne zu verstehen ist, wie die Beklagte meint, hält der Senat für zweifelhaft. Jedenfalls hat der Senat nicht in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2022, 3 U 1720/22, GRUR-RS 2022, 46596, Rn. 16, eine derartige Betrachtung vorgenommen. Er hat lediglich deshalb auf einen „nicht unwesentliche[n] Teil“ der Waren abgestellt, weil klar sein musste, dass nicht sämtliche Waren aller Abteilungen heruntergesetzt sein sollten; dies stellt aber eine andere Überlegung dar.

Entscheidend ist in jedem Fall, ob es sachliche Gründe dafür gibt, sich einer Erläuterung in einer Fußnote zu bedienen, anstatt sich sogleich korrekt auszudrücken, und der damit verbundene Nachteil für den Verbraucher in einem angemessenen Verhältnis zu den Motiven und Interessen des Werbenden steht. Wie beschrieben, ist dies vorliegend nicht der Fall, weil keine unpräzise oder unvollständige Aussage vorliegt, die nicht in knapper Form korrekt formuliert hätte werden können, und dies ohne Nachteile vermieden hätte werden können.

j) Darauf, dass die Erläuterung ohne großen Aufwand wahrgenommen werden kann, da sie sich auf derselben Seite und in dem Bereich befindet, der zu der Werbung für die Ostersüßwaren gehört, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 2022, 3 U 747/22, auf die Notwendigkeit eines Scrollens abgestellt hat, stellte dies lediglich einen zusätzlichen Aspekt dar. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass vorliegend (anders als in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2022, 3 U 1720/22 zugrunde lag) nicht die Gefahr besteht, das Fußnotenzeichen könne anderweitig, zum Beispiel als Hinweis auf eine Markeneintragung, verstanden werden.

k) Unerheblich muss schließlich sein, dass der angesprochene Kunde durch sein Kaufverhalten die Voraussetzungen dafür schaffen kann, ob er den Rabatt erhält oder nicht, was die vorliegende Situation wiederum von dem vom OLG Düsseldorf am 13. November 2014 entschiedenen Fall (15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183) unterscheidet, weil dort die Eigenschaft als gesetzlich oder privat Versicherter kaum beeinflussbar ist. Der Verbraucher, der den Prospekt sieht, kann sich in der berechtigten Erwartung, auch Ostersüßwaren der in der Fußnote genannten Markenhersteller mit den Rabattkonditionen kaufen zu können, in eine Filiale der Beklagten begeben; der Anlockeffekt ist dann eingetreten. Es ist auch nicht so, dass Süßwaren von Markenherstellern aus Sicht des Kunden in jeder Hinsicht gleichwertig mit Süßwaren anderer Markenhersteller oder unter Eigenmarken vertrieben Süßwaren sind.

l) Auch die vorzunehmende Gesamtbetrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Beklagte wirbt plakativ mit einer für Lebensmittel relativ hohen Rabattquote von 20 % und gibt weiter an, dass dies für alle Ostersüßwaren gelte, sofern der Einkaufswert 5 € erreicht. Für den Verbraucher, der von einer Sonderaktion anlässlich des bevorstehenden Osterfests ausgeht, erscheint die Aussage nicht weiter erläuterungsbedürftig; er hat keinen Anlass, damit zu rechnen, dass sich hinsichtlich der verbal erfassten Ostersüßwaren Einschränkungen ergeben könnten. Für den Verbraucher ist eine derartige Rabattaktion besonders dann interessant, wenn sie auch Produkte von Markenherstellern erfasst; gerade dies wird aber durch das Wort „alle“ suggeriert. Ostersüßwaren gehören auch nicht zu besonders hochpreisigen und langlebigen Artikeln, denen unterstellt werden kann, dass der Verbraucher sich mit Werbung eingehend befasst (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2022, 3 U 747/22, GRUR-RR 2023, 37, Rn. 16). Die Fehlvorstellung könnte auf einfache Weise vermieden werden, ohne dass der Werbeeffekt für die Beklagte nennenswert leiden würde.

3. Über die übrigen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 u. 2 Nrn. 1 u. 2 UWG herrscht zwischen den Parteien kein Streit; auch der Senat konnte keine tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte erkennen. Dem Unterlassungsantrag war daher zu entsprechen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zu Darstellung spezieller und allgemeiner gesundheitsbezogener Angaben auf der Verpackung - B-Vitamine II

BGH
Urteil vom 25.06.2020
I ZR 162/16
B-Vitamine II
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Abs. 3; UWG § 3a


(Siehe auch zum Thema EuGH: Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 HCVO und zum Umfang des wissenschaftlichen Nachweises auf allgemeine Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels)

Leitsätze des BGH:

a) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension.

b) In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.

c) Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.

d) Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird.

e) Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Gebrauchtwaren mit "Bis zu 90 % unter Neupreis" beworben werden und der Neupreis unbekannt ist

LG Berlin
Urteil vom 20.12.2020
15 O 50/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Gebrauchtwaren mit "Bis zu 90 % unter Neupreis" beworben werden und dies nicht zutrifft bzw. der Neupreis unbekannt ist. Auch ein Sternchenhinweis "geschätzter Neupreis" räumt die Irreführung nicht aus.

OLG Hamburg: Irreführung durch Werbung für Arzneimittel mit "weniger einnehmen" wenn tatsächlich übliche Menge des Wirkstoffs enthalten ist - Sternchenhinweis räumt Irreführung nicht aus

OLG Hamburg
Urteil vom 06.06.2019
3 U 158/18


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine irreführende Werbung für ein Arzneimittel mit dem Slogan "weniger einnehmen" vorliegt, wenn tatsächlich die übliche Menge des Wirkstoffs enthalten ist. Ein Sternchenhinweis mit einen Hinweis auf die enthaltene Wirkstoffmenge räumt die Irreführung nicht aus

Aus den Entscheidungsgründen:

Die streitgegenständliche Angabe ist irreführend.

a)

Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs, hier: Ärzte, die mit der Behandlung der COPD vertraut sind, vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).

b)

Die Antragstellerin hat zum Verkehrsverständnis vorgetragen, dass der angesprochene Fachverkehr aufgrund der streitgegenständlichen Werbung davon ausgehe, dass die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ den falschen Eindruck erwecke, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® weniger Arzneimittel bzw. weniger Wirkstoff einnehme, als bei der Anwendung anderer zur Behandlung der COPD zugelassenen Präparate.

aa)

Der Senat teilt diese Annahmen zum Verkehrsverständnis. Schon die Wortwahl „WENIGER“ lässt auf eine Angabe zur Menge schließen. Das Wort „WENIGER“ wird – so wie es hier verwendet wird – nach seinem regelmäßigen Wortsinn als Mengenangabe, nicht aber als Angabe zur Häufigkeit (eines Ereignisses, hier: der Anwendung des Medikaments) verstanden.

Das gilt auch bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich vorgelegten Ausdrucke aus dem DUDEN (Anlagen 8 und AG 9), die lediglich zeigen, dass die Bedeutung der Wörter „wenig“ bzw. „weniger“ von dem jeweiligen Kontext abhängt, in dem sie benutzt werden. Die Antragstellerin hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass zur Angabe einer geringeren Häufigkeit üblicherweise die Angabe „seltener“ verwendet wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ dahin verstehen, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® eine geringere Menge Arzneimittel bzw. Wirkstoff einnehme, als bei Verwendung der weiteren für die Behandlung der COPD zugelassenen Präparate.

Dieses Verkehrsverständnis kann auch nicht durch den nachfolgenden Claim „Die einzige 1 x tägliche Triple-Therapie mit der innovativen Fixkombination aus ICS, LAMA und LABA“ und den Fußnotenhinweis „* COPD Triple-Therapie mit nur einer Inhalation täglich“ beeinflusst werden.

Wird auf der einen Seite im Rahmen der §§ 5 UWG, 3 HWG – wie es geboten ist – das Bild eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, zu Grunde gelegt, muss auf der anderen Seite auch gewährleistet sein, dass das Irreführungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erfüllen imstande ist, nämlich den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung zu verhindern. Im Streitfall hat die Antragsgegnerin in der Werbeanzeige die Formulierung „WENIGER EINNEHMEN“ verwendet und damit unmittelbar den falschen Eindruck vermittelt, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® eine geringere Menge Arzneimittel bzw. Wirkstoff einnehme als bei Verwendung der COPD-Konkurrenzpräparate. Dieses Verständnis des Verkehrs von der Angabe ist eindeutig. Der Verkehr erwartet keine davon abweichende Bedeutung der Werbeaussage. An dem so werblich vermittelten Aussagegehalt muss sich die Antragsgegnerin festhalten lassen. Wollte sie die geringe Zahl der Einnahmen bewerben, hätte es nahe gelegen, dies durch entsprechende klare Formulierungen zum Ausdruck zu bringen. Das Irreführungsverbot muss in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende „dreiste Lüge“ zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Erscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheidet (vgl. BGH, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2002, 715, 716 – ScannerWerbung; BGH, GRUR 2012, 81, Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden).

Wird – wie hier – eine „dreiste Lüge”, also eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht, im Blickfang verwendet, kann dieser durch einen entsprechenden Fußnotenhinweis oder eine sonstige weitere werbliche Angabe keine von dem eindeutigen Inhalt der Werbeangabe abweichende Botschaft zugewiesen werden(BGH, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).

Der kurzen und blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ kommt bereits eine auf den ersten Blick klare Aussage zu, und zwar eine Angabe zur Menge, nicht zur Häufigkeit der Einnahme des beworbenen Arzneimittels. Diese klare Angabe kann schon im Hinblick darauf, dass werbliche Aussagen nicht durch nachfolgende Erläuterungen in ihr Gegenteil verkehrt bzw. konterkariert bzw. mit einem gänzlich anderen Sinn versehen werden dürfen, weder durch den weiteren werblichen Claim noch durch die Fußnotenangabe relativiert werden.

Selbst wenn jedoch der genannte weitere Claim und der Fußnotenhinweis berücksichtigt werden könnten – wie nicht – wären sie nicht geeignet, der Gefahr der Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs hinreichend entgegen zu wirken. Denn diese Angaben können – neben der werblichen Aussage „WENIGER EINNEHMEN“ – auch als weitere Aussagen zu dem beworbenen Medikament verstanden werden. Daher werden maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs zu der Annahme gelangen, dass mit dem beworbenen Präparat weniger Wirkstoff bzw. Arzneimittel eingenommen wird und dass zudem das beworbene Präparat nur einmal täglich einzunehmen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs wenig naheliegend erscheint, dass in der Werbung gleich an drei Stellen auf denselben Umstand hingewiesen werden soll, nämlich dass das Medikament nur einmal täglich einzunehmen ist.

bb)

Der erzeugte Eindruck, dass bei Anwendung von T.® weniger Arzneimittel bzw. Wirkstoff eingenommen werde, ist falsch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Patient bei der Verwendung von T.® mehr oder mindestens genauso viel Wirkstoff einnimmt wie bei Anwendung der für die Behandlung der COPD zugelassenen Mono- oder Kombinationspräparate Incruse® Ellipta®, Anoro® Ellipta® und Relvar® Ellipta® (Anlagen AS 8 bis AS 10) oder bei einer freien Kombination dieser Präparate. Die Antragstellerin hat sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Wirkstoffmengen bei Anwendung der genannten COPD-Arzneimittel gehalten. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegen getreten, so dass der Antragstellervortrag als zugestanden und damit unstreitig anzusehen ist.

Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Anlage AG 6 vorgetragen hat, dass der Patient bei der Verwendung von T.® weniger Wirkstoff einnehme als bei der Verwendung des weiteren für die Behandlung der COPD zugelassenen Dreifachkombinationspräparats Trimbow® (in der empfohlenen Dosis), räumt dies die Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs im Hinblick auf die vorgenannten weiteren COPD-Präparate nicht aus.

cc)

Mithin ist die streitgegenständliche Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ irreführend. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der durch die Angabe herbeigeführte falsche Eindruck durch die nachfolgende Angabe „MEHR AUFNEHMEN“ deutlich verstärkt wird, kommt es danach für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr.

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist gemäß §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3a UWG i. V. m. § 3 HWG begründet, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Antragstellerin abzuändern und das beantragte Verbot erneut zu erlassen ist.


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LG Arnsberg: Wettbewerbsverstoß wenn Werbeflyer mit Sonderpreisaktion nicht ausreichend über Produkte informiert die von Aktion ausgenommen sind - Verweis auf Website reicht nicht

LG Arnsberg
Urteil vom 06.12.2018
I-8 O 73/18

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Werbeflyer mit einer Sonderpreisaktion nicht ausreichend über Produkte informiert, die von der Aktion ausgenommen sind. Der Verweis auf die Website des Anbieters reicht nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Insoweit ergibt sich die Begründetheit der Klage aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG.

1. Die Klagebefugnis des klagenden Verein folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Voraussetzungen unstreitig vorliegen.

2. Die Passivlegitimation der Beklagten folgt daraus, dass sie durch die unstreitig erfolgte Verteilung des Flyers mit dem Inhalt, wie er sich aus den Seiten 3 und 4 der Klageschrift ergibt, eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat.

3. Die Verteilung des Flyers mit dem angegebenen Inhalt war unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 UWG, weil wettbewerbsrechtlich unlauter, wie sich aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt. Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei gilt ausweislich der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG als Vorenthalten auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer Weise, gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. Diese Tatbestandsmerkmale sind vorliegend erfüllt:

a) Der Verbraucher benötigt die Angaben zu den von der Rabattbewerbung ausgeschlossenen Waren, um informiert die geschäftliche Entscheidung zu treffen, sich im Einrichtungshaus der Beklagten über deren konkrete Angebote von Möbeln, Küchen u. ä. zu unterrichten. Deshalb handelt es sich bei der Frage, welche Artikel von der jeweiligen Preisbewerbung ausgenommen sind, um „wesentliche Informationen“ im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 UWG. Das folgt schon daraus, dass nach Artikel 6 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG im elektronischen Geschäftsverkehr die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen. Zwar beziehen sich die Anforderungen ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf den elektronischen Geschäftsverkehr; jedoch ist anerkanntermaßen (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 19) ein unterschiedliches Schutzniveau für den elektronischen Geschäftsverkehr einerseits und den nicht elektronischen andererseits nicht zu rechtfertigen, so dass zu den Bedingungen der Inanspruchnahme bei Preisnachlässen die Angaben gehören, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rdrn. 5.29; OLG Jena, WRP 2016, 1388), woraus - wie bereits dargelegt - zwangslos folgt, dass es sich dabei um „wesentliche Informationen“ im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 Hs.1 UWG handelt.

b) Das Vorenthalten der vollständigen Information über die vom Preisnachlass und Rabatt ausgeschlossenen Waren in der Anzeige ist geeignet, den Verbraucher zu einer

geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn die beanstandete Anzeige zielt darauf ab, die Verbraucher zu einem Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen. Das ergibt sich schon daraus, dass im Flyer die Geschäftsanschrift des Möbelhauses der Beklagten nebst Telefonnummer und Öffnungszeiten angegeben ist. Die Angabe zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren benötigt der Verbraucher für die geschäftliche Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten wegen der Werbeaktion aufsuchen soll. Der Blickfang der Anzeige stellt den Preisnachlass für das Gesamtsortiment von Möbeln, Küchen sowie von Speise-, Schlaf- und Badezimmern der Beklagten in Aussicht. Das Vorenthalten der Information über den umfangreichen Ausschluss einzelner Waren von der angepriesenen Rabattaktion ist geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Einschränkung der Aktion sonst ggfls. abgesehen hätte.

4. Die dem Verbraucher im konkreten Fall zu erteilenden wesentlichen Informationen sind grundsätzlich in dem für die Verkaufsförderungsmaßnahme verwendeten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und eindeutig bereit zu stellen. Der im von der Beklagten vertriebenen Flyer betreffen den Erhalt weiterer Informationen erfolgte Verweis auf die Webseite der Beklagten ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahmen und der Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu der in Rede stehenden Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereit zu stellen, weil nur dann die Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG eingreift (EuGH, GRUR 2016, 1307 Tz. 63).

Letzteres wird von der Beklagten im Streitfall nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr folgt aus ihren eigenen Versuchen, wie sie als Anlagen B 2 und B 3 zur Akte gereicht worden sind, dass es durchaus möglich war, die von der Rabattaktion ausgenommenen Artikel im Flyer mit aufzunehmen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass es ausweislich des Inhalts der alternativ gestalteten Flyer gemäß Anlagen B 2 und B 3 sogar möglich war, die ausgenommenen Produkte auf einem relativ kleinen Bereich des Flyers aufzubringen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass selbst die alternativen Gestaltungen gemäß Anlagen B 2 und B 3 noch umfangreiche Bewerbungen der Möglichkeit enthalten, im Möbelhaus der Beklagten auch preisgünstige Speisen einnehmen zu können, war sogar eine wesentlich umfangreichere Darstellung der von der Rabattaktion ausgenommenen Artikel zu Lasten einer Bewerbung von - nicht zum typischen Betriebsbereich der Beklagten zählenden - Speisen und Getränken möglich. Das alles zeigt, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG nicht eingreift.

5. Der demnach vorliegende Verstoß gegen die Regelung des § 5a Abs. 2 UWG ist auch dazu geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Dieses Tatbestandsmerkmal ist immer dann zu bejahen, wenn ein Verbraucher entsprechende Angaben - hier: zu den von der Preiswerbung ausgeschlossenen Waren - benötigt, um informiert die geschäftliche Entscheidung treffen zu können, sich im Einrichtungshaus der Beklagten über deren konkreten Angebote von Möbeln, Küchen u. ä. zu unterrichten; dies entspricht auch ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, MD 2018, 104 ff.; OLG Hamm, WRP 2018, 1116 f.)."


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LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "20% auf Alles ohne Wenn und Aber" wenn es doch einen einschränkenden Sternchenhinweis gibt

LG Dortmund
Urteil vom 31.10.2018
20 O 22/18


Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit "20% auf Alles ohne Wenn und Aber" geworben wird, aber es doch einen einschränkenden Sternchenhinweis gibt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung durch Werbeanzeige mit "15 % Rabatt auf alle Artikel" wenn per Sternchenhinweis Angebote aus dem aktuellen Prospekt ausgenommen sind

OLG Hamm
Urteil vom 22.03.2018
4 U 4/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung in einer Werbeanzeige mit "15 % Rabatt auf alle Artikel" vorliegt, wenn per Sternchenhinweis Angebote aus dem aktuellen Prospekt ausgenommen sind. Es fehlt an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Werbeanzeige und Prospekt. Der Kunde bleibt im unklaren darüber, welche Produkte vom Rabatt ausgenommen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der beanstandeten Werbung keine konkreten Angaben zu den von der Aktion durch die „Angebote aus dem aktuellen Prospekt“ ausgeschlossenen Waren machte, gegen § 5 a Abs. 2 UWG verstoßen.

aa) Der BGH hat im Falle einer Preiswerbung, mit der dem Verbraucher versprochen wurde, ihm „19 % Mehrwertsteuer“ zu schenken und in welcher ein Sternchenhinweis in der Anzeige dahingehend aufgelöst wurde, dass hiervon „die Angebote in unseren aktuellen Prospekten“ ausgenommen waren, einen relevanten Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 UWG bejaht (BGH, Urt. v. 27.07.2017, I ZR 153/16, GRUR 2018, 199). Der vorliegende Fall ist mit dem vom BGH entschiedenen Fall nahezu identisch. Der Senat teilt die Auffassung des BGH und macht sie sich vorliegend zu eigen.

bb) Soweit die Beklagte rügt, durch dieses Ergebnis werde faktisch eine unzulässige analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 UWG auf den nichtelektronischen Geschäftsverkehr vorgenommen, da die frühere Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG a. F. aufgehoben worden sei, so folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Zum einen ist ein unterschiedliches Schutzniveau für den elektronischen und den nichtelektronischen Geschäftsverkehr nicht zu rechtfertigen (BGH, aaO, Rn. 30). Zum anderen folgt aus der Begründung zum Regierungsentwurf, dass § 4 Nr. 4 UWG a. F. deshalb aufgehoben wurde, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass die unter § 4 Nr. 4 UWG a. F. fallenden Fälle nunmehr durch die allgemeinen Irreführungstatbestände der §§ 5, 5a UWG erfasst wären (BT-Drucksache 18/6571, S. 14).

cc) Ebenso wie in dem vom BGH entschiedenen Fall sieht der Senat auch keine räumliche Beschränkung durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel (§ 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG). Soweit die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, dass der aktuelle Prospekt mit der Zeitung, in der die Anzeige erschien, verteilt worden sei, so war dem nicht nachzugehen. Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass allein mit der Beifügung des Prospekts kein hinreichender unmittelbarer Zusammenhang zwischen Anzeige und Ausnahme hergestellt werde. Zum einen wird in dem Sternchenhinweis auf diesen – bestrittenen – Umstand nicht hingewiesen; zum anderen kann die Beklagte nicht nachvollziehbar behaupten (und notfalls beweisen), dass der Prospekt jeder Zeitung beigefügt gewesen sei.


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OLG Köln: Bei Werbung mit Testergebnis im Internet muss der Test ohne Recherche für den Kunden leicht auffindbar sein

OLG Köln
Urteil vom 07.04.2017
6 U 135/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei Werbung mit einem Testergebnis im Internet der Test ohne Recherche für den Kunden leicht auffindbar sein muss. Dazu gehört eine genaue Angabe der Fundstelle ohne dass der Nutzer eine Internetrecherche durchführen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Hinsichtlich des Antrages Ziffer 5 besteht auch ein Verfügungsanspruch, wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, angenommen hat.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet), der sich der Senat anschließt, ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Für die Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat zu § 1 Abs. 6 PAngV entwickelt hat (BGH, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet).

Im vorliegenden Fall muss damit eine leichte Erreichbarkeit zur Fundstelle führen. Die Bezeichnung „Q Magazin“ ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend. Denn eine Überprüfbarkeit der Testsiegerwerbung und damit auch die Möglichkeit für den Verbraucher, selbst festzustellen, was Inhalt des Tests war, sind nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen kann. Ihm soll die Suche nach der Fundstelle erspart bleiben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher mithilfe einer Onlinesuche über eine gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst einfach ermitteln kann. Hier wird vorausgesetzt, dass der Verbraucher eine Suchmaschine verwendet. Auch muss der Verbraucher sich für die passenden Suchbegriffe entscheiden und diese sodann eingeben. Es kommt hinzu, dass nicht lediglich ein Ergebnis präsentiert wird und der Verbraucher sich entscheiden muss, welches der Ergebnisse am ehesten zu seiner tatsächlichen Suche passt und dieses aufrufen. Diese Anzahl der vom Verbraucher vorzunehmenden Zwischenschritte soll aber gerade vermieden werden."

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