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LG Berlin: Darlegungs- und Beweislast für Bestehen einer in der Werbung benutzten unverbindlichen Preisempfehlung trägt Werbender

LG Berlin
Urteil vom 01.06.2021
103 O 12/20


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Werbende die Darlegungs- und Beweislast für Bestehen einer in der Werbung benutzten unverbindlichen Preisempfehlung bei einer Preisgegenüberstellung trägt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Anwendbar ist gemäß § 15a UWG die Regelung in der bis zum 02.12.2020 geltenden Fassung.

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Verband ist im Wege des Freibeweisverfahrens gemäß § 56 ZPO von Amts wegen festzustellen (BGH GRUR 2001, 846, 847). Danach ist die Kammer ist zunächst überzeugt davon, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben.

Es müssen dafür lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt (BGH GRUR 1998, 170 – Händlervereinigung) nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (stRspr; vgl. BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 – Sammelmitgliedschaft V; BGH GRUR 2007, 809 Rn. 15 – Krankenhauswerbung; OLG Nürnberg WRP 2014, 239 Rn. 30; OLG Frankfurt WRP 2019, 908). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame („kollektive“) gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 – Sammelmitgliedschaft V). Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 10 – Krankenhauswerbung; BGH GRUR 2009, 692 Rn. 12 – Sammelmitgliedschaft VI). Dementsprechend braucht der Kläger im Prozess nicht im Einzelnen zur Bedeutung und zum genauen Umsatz seiner (unmittelbaren und mittelbaren) Mitglieder vorzutragen; vielmehr reicht es aus, wenn sich im Wege des Freibeweises feststellen lässt, dass es dem Verband nach der Struktur der Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH GRUR 2009, 692 Rn. 12 – Sammelmitgliedschaft VI; BGH GRUR 2015, 1140 Rn. 13 ff. – Bohnengewächsextrakt; vgl. auch BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 15 – Der Zauber des Nordens; KG WRP 2012, 102 Rn. 27). Im Einzelfall, nämlich bei engen Oligopolen, kann die Mitgliedschaft sogar nur eines Unternehmens ausreichen (OLG Nürnberg WRP 1995, 338 (339): Zeitungen; OLG Stuttgart NJWE-WettbR 1999, 30 (31) – Automobilclubs; iErg auch GRUR WRP 2009, 692 Rn. 12 – Sammelmitgliedschaft VI; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 342, beck-online).

Daraus ergibt sich hier Folgendes:

Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die vom Kläger angegebenen Unternehmen seine Mitglieder sind. Dass die eingereichte Mitgliederliste durch die Verfahrensdauer zwischenzeitlich nicht mehr aktuell sein mag ändert daran nichts (vgl. BGH GRUR 2015, 1140). Entscheidend ist, dass der Kläger durch die Mitgliederliste hinreichend überprüfbare Angaben zu den ihm angehörenden Unternehmen gemacht hat, die die Beklagte hätte ihrerseits substantiiert bestreiten müssen. Die Anforderungen an den substantiierten Vortrag des Klägers zur Mitgliedschaft dürfen dagegen nicht überspannt werden. Zweifel an der Richtigkeit der Mitgliederliste ergeben sich auch nicht deshalb, weil ein in der Mitgliederliste aufgenommenes Unternehmen, nämlich die Triway Internet Service GmbH zwischenzeitlich insolvent ist und damit als Mitbewerber möglicherweise nicht mehr in Erscheinung tritt. Denn ebenso möglich wäre, dass der Geschäftsbetrieb dennoch fortgeführt wird, was sich auch erst einige Zeit nach Insolvenzeröffnung entscheiden kann.

Die vom Kläger benannten Mitglieder sind ferner als Mitbewerber im Bereich der Erotikprodukte auch dergestalt repräsentativ, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers gegen die Beklagten ausgeschlossen werden kann. Dafür genügt es, dass einerseits zumindest drei der allgemeinen Online-Händler als Mitglieder des Klägers Erotikartikel in nicht völlig unwesentlicher Anzahl im Sortiment hat und damit auch nennenswerte Umsätze erzielt. Andererseits gehören dem Kläger mit der pjur group Luxembourg S.A, der Triple A Sales GmbH, der Triple A Marketing GmbH und der EIS GmbH spezielle Online-Händler für Erotikprodukte an. Jedenfalls die EIS GmbH stellt nach den Erkenntnissen der Kammer ein äußerst marktstarkes Unternehmen dar, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Triple A Marketing GmbH faktisch und wirtschaftlich von der EIS GmbH unabhängig. Es kommt hier wiederum nicht darauf an, in welchem genauen Umfang die pjur group Luxembourg S.A. und die Triple A Sales GmbH Umsätze erzielt. Es genügt, dass sie am Markt tätig ist und hier somit eigene gewerbliche Interessen vertritt.

Randnummer33
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers kann festgestellt werden, wobei hier angesichts der in der Vergangenheit liegenden Klageerhebung § 8 Abs. 4 UWG in der alten Fassung Anwendung findet. Soweit die Beklagte einen Rechtsmissbrauch damit begründen will, dass der Kläger lediglich passive Mitglieder ohne Stimmrechte in seinen Vereinsgremien habe, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger hat dies im Übrigen auch bestritten. Soweit die Beklagte ferner behauptet, der Kläger schone eigene Mitglieder bei der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen, so ist auch diese Behauptung unsubstantiiert und deshalb unerheblich. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise bestimmte Rechtsverstöße gegenüber Dritten verfolgte, während dies gegenüber bestimmten eigenen Mitgliedern nicht der Fall war, genügt nicht, so dass dies zugunsten der Beklagten unterstellt werden mag. Denn die Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme kann bei der Vielzahl der vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen vielfältige Gründe haben. Der Vorwurf des „Verschonens“ setzt dagegen ein planvolles und bewusstes Verhalten voraus, wofür die Beklagte aber keine hinreichenden Anhaltspunkte benennt. Äußerungen des dortigen Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Schriftsatz eines Parallelverfahrens genügen dafür jedenfalls nicht. Missbräuchlich handelt der Kläger schließlich auch nicht etwa deshalb, weil er den Beschwerdeführer in Bezug auf den streitgegenständlichen Rechtsverstoß nicht nenne und insofern davon auszugehen sei, dass er in unzulässiger, rechtsmissbräuchlicher Weise die Rechtsverstöße selbst ermittele. Die Kammer sieht grundsätzlich schon keine Verpflichtung bzw. Obliegenheit des Klägers, dem Rechtsverletzer gegenüber anzugeben, wodurch er auf dessen Rechtsverstoß aufmerksam geworden ist. Die Frage des Rechtsmissbrauchs stellt sich schon aus diesem Grunde nicht.

In der Sache hat der Kläger gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG.

Die angegriffene Preiswerbung der Beklagten war irreführend, weil die als „UVP“ bezeichneten Preise keine Preisempfehlungen des jeweiligen Herstellers war und damit die Preisgegenüberstellung eine unzutreffende Preisersparnis suggerierte. Der Kläger substantiiert dargelegt, dass – und warum – die dortige UVP-Angabe der Beklagten unrichtig war. Dies hat die Beklagte ihrerseits nicht wirksam bestritten, sie ist dem nämlich nicht in substantiierter Form entgegengetreten. In Bezug auf Preisgegenüberstellungen und Werbung mit besonders niedrigen Preisen ist ohnehin grundsätzlich der Unterlassungsschuldner zur Darlegung der Berechtigung seiner Preiswerbung verpflichtet (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 37. Aufl.; § 12, Rn. 2.92; BGH WRP 2004, 343 - Mondpreise).

Dem genügt die Beklagte vorliegend nicht. Ihr Bestreiten stellt sich insgesamt als unsubstantiiert dar. Zunächst hatte sich das Bestreiten allein auf die vom Kläger eingereichten Listen mit den vermeintlich zutreffenden UVP der Hersteller bezogen. Damit ergab nach dem Vortrag der Beklagten umgekehrt auch nicht, dass die von ihr selbst angegebenen UVP-Angaben zutreffend waren. Auf den diesbezüglichen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sodann lediglich einfach „bestritten“, dass die eigenen Angaben zum UVP unrichtig gewesen seien. Das wiederum genügt angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers zur Unrichtigkeit dieser Angaben nicht. Vielmehr hätte die Beklagte im Sinne eines substantiierten Bestreitens darlegen müssen, woher ihre abweichenden Herstellerangaben stammen und warum diese – im Gegensatz zu den Angaben des Klägers – tatsächlich zutreffend sein sollten. Dass die Beklagte hier offenbar auch unter Berücksichtigung der prozessualen Wahrheitspflicht bewusst nicht konkreter vorgetragen hat, mag sich aus dem Umstand, dass sie vorgerichtlich auf die Abmahnung des Klägers noch konkretere Angaben gemacht hatte, die sie aber – nachdem der Kläger hierzu bereits vorgerichtlich Stellung genommen hatte – im vorliegenden Prozess nicht mehr wiederholt hat. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte offenbar selbst nicht mehr davon ausgeht, dass ihre Referenzpreise auf einer Empfehlung des Herstellers beruhen.

Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, der darauf geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Der Kläger hat substantiiert zu den ihm für seine Abmahntätigkeit entstandenen Kosten vorgetragen. Diese Angaben stellen jedenfalls für das Gericht eine taugliche Schätzgrundlage der Kosten gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dar. Die angefallenen Kosten hat die Beklagte auch nicht substantiiert bestritten. Ein einfaches Bestreiten bestimmter Positionen mag dann ausreichen, wenn diese unplausibel erscheinen, was hier allerdings nicht der Fall ist. Die Rechnung der Kläger erscheint vielmehr stimmig und nachvollziehbar. Schließlich findet die Regelung des § 13 Abs. 3 UWG (n.F.) für den hier vorliegenden „Altfall“ keine Anwendung, da die Abmahnung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgesprochen wurde."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Gebrauchtwaren mit "Bis zu 90 % unter Neupreis" beworben werden und der Neupreis unbekannt ist

LG Berlin
Urteil vom 20.12.2020
15 O 50/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Gebrauchtwaren mit "Bis zu 90 % unter Neupreis" beworben werden und dies nicht zutrifft bzw. der Neupreis unbekannt ist. Auch ein Sternchenhinweis "geschätzter Neupreis" räumt die Irreführung nicht aus.

LG Köln: Unzulässige Klausel in Bedingungen eines selektiven Vertriebssystems - Verbot von durchgestrichener UVP und Werbung mit Sparpreisen

LG Köln Urteil
11.07.2018
26 O 128/17


Das LG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in den Bedingungen eines selektiven Vertriebssystems, die Vertriebspartnern die Preisgegenüberstellung mit durchgestrichener UVP oder der Werbung mit Begriffen wie "Sparpreise" verbieten, unzulässig sind. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller von Schulranzen und Rucksäcken.


BGH: Wettbewerbswidrige Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Bewerbung mit überhöhtem Vergleichspreis

BGH
Urteil vom 31.03.2016
I ZR 31/15
Apothekenabgabepreis
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2; SGB V § 130 Abs. 1


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit einem Sonderpreis wirbt und dabei einen überhöhtem Vergleichspreis (regulärer Apothekenabgabepreis) angibt.

Leitsatz des BGH:

Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer
Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs.
1 Satz 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung
zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Eigenmarken dürfen vom Anbieter nicht mit unverbindlicher Preisempfehlung beworben werden - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Köln
Urteil vom 13.01.2016
84 O 174/15


Das LG Köln hat entschieden, dass Eigenmarken vom Anbieter nicht mit einer unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) beworben werden dürfen, sofern sich diese Waren im Alleinvertrieb befinden und der Preis regelmäßig unterschritten wird. Der Verbaucher geht, wenn der beworbene Preis die unverbindliche Preisempfehlung unterschreitet, davon aus, dass es sich um ein günstiges Angebot handelt. Da in der hier entschiedenen Fallkonstellation keine anderen teureren Angebot existieren, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.


LG Berlin: Irreführende Werbung mit Sonderpreisen, wenn die durchgestrichenen angeblichen Preise über einen längeren Zeitraum nicht verlangt werden

LG Berlin
Urteil vom 04.09.2014
52 O 92/14


Das LG Berlin hat wenig überraschend entschieden, dass eine irreführende Werbung mit Sonderpreisen vorliegt, wenn die durchgestrichenen angeblichen Preise über einen längeren Zeitraum tatsächlich nicht verlangt werden. Die Wettbewerbszentrale hatte die Preise über 21 Wochen dokumentiert.

LG Wuppertal: Werbung mit Preisgegenüberstellung für Auslaufmodell mit nicht mehr existierender UVP wettbewerbswidrig - ein als lieferbar ausgezeichnetes Auslaufmodell muss lieferbar sein

LG Wuppertal
Urteil vom 24.02.2014
12 O 43/10


Das LG Wuppertal hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung mit einer Preisgegenüberstellung für ein Auslaufmodell mit einer nicht mehr existenten UVP wettbewerbswidrig ist. Zudem untersagte das Gericht einem Shop für Nähmaschinen ein als lieferbar ausgezeichnetes Auslaufmodell zu werben, wenn dieses tatsächlich nicht mehr lieferbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG zu, soweit er beantragt, der Beklagten zu untersagen in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben, wenn diese vom Hersteller nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Produkte selbst nicht als Auslaufmodell bezeichnet sind (I 1 b des Tenors).

Die Beklagte hat entsprechend geworben. Sie hat unter anderem im Oktober 2009 die Maschine Pfaff Hobbylock 4752 mit einer UVP von (durchgestrichen) 439,00 € beworben (Anlage K 5). Tatsächlich war diese Maschine schon in der ab 1. Januar 2009 geltenden Preisliste der Firma Pfaff (Anlage K 19) nicht mehr aufgeführt. Dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Im Übrigen ist dies durch den vorgelegten Screenshot der Seite der Beklagten und die ebenso vorgelegte Preisliste auch bewiesen.

Diese Werbung ist unlauter. Die Bezugnahme auf eine Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem dann als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. BGH GRUR 2004, 437, m.N.).

Ferner ist die unter I 1 a des Tenors untersagte Werbung der Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit der Nr. 6 der Anlage hierzu unzulässig. Unlauter sind danach Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern - DER NEUE

BGH
Urteil vom 12.09.2013
I ZR 123/12
DER NEUE
PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 3

Leitsätze des BGH


a) Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern stellt nur dann ein Angebot
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des
Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 ZR 75/81, GRUR 1983, 658 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung).

b) Der bis zum Jahr 2005 im Falle von Preisempfehlungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB aF kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff "unverbindlich empfohlener
Preis" kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsicht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig.

BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Werbung mit AVP ( Apothekenverkaufspreis ) wettbewerbswidrig - Preisgegenüberstellung mit AVP bei rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimittel (OTC-Produkte) unzulässig

Kammergericht
Urteil vom 17.01.2014
5 U 89/13


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung von Apotheken mit dem AVP ( Apothekenverkaufspreis ) wettbewerbswidrig ist. Eine Preisgegenüberstellung bei rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimittel (OTC-Produkte) ist - so das Gericht - unzulässig, da der Apothekenverkaufspreisfür allein für die Abrechnung der Apotheken mit gesetzlichen Krankenkassen bestimmt ist. Bei der Werbung mit dem AVP wird aber beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem AVP um eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) für den Verkauf an Endkunden handelt.



OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung mit durchgestrichenem "statt"-Preis ohne Erläuterung

OLG Hamm
Urteil vom 24.01.2013
4 U 186/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine irrfeührende wettbewerbswidrige Werbung mit einem durchgestrichenem "statt"-Preis vorliegt, wenn nicht eindeutig klargestellt wird, was mit dem genannten "statt"-Preis gemeint ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die beanstandete Werbung mit durchgestrichenen Statt-Preisen ist zumindest mehrdeutig und als solche irreführend, da die Gefahr besteht, dass sie von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinne aufgefasst wird
[...]
Ob die Werbung im Übrigen jedenfalls auch deshalb irreführend i.S.d. § 5 UWG ist, weil die durchgestrichenen höheren Preise zuvor nicht oder nicht ernsthaft verlangt wurden – so wohl der Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg vom 17.12.2012 – 6 U 197/12 -, mithin ohnehin sog. Mondpreise sind, ist vorliegend unerheblich. Dieser Irreführungsvorwurf ist nicht streitgegenständlich. Er war und ist nach wie vor vom Verfügungsantrag der Antragstellerin nicht erfasst."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Osnabrück: Wettbewerbswidrige Preisgegenüberstellung eines Gebrauchtwagenpreises mit "ehem. NP"

LG Osnabrück
Urteil vom 09.07.2012
16 O 37/12


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das LG Osnabrück entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG (Irreführende Preisgegenüberstellung) vorliegt, wenn ein Gebrauchtwagenhändler wie folgt wirbt:

"ehem. NP 92.500,-- €, nur € 56.899,-- €"
und
"ehem. NP 51.000,-- nur 29.899,-- €"

Das Gericht rügt, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, was der Händler mit der Abkürzung NP genau meint. So könne es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den eigenen Neuwagenpreis oder den Neuwagenpreis eines anderen Händlers handeln.

Auch diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen große Vorsicht geboten ist.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:


BGH: Werbung mit UVP und Preisempfehlungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2006 -I ZR 271/03 völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" für unverbindliche Preisempfehlung zulässig ist. Das OLG Köln und auch das OLG Hamburg hatten die Verwendung des Kürzels für wettbewerbswidrig gehalten.

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - I ZR 271/03
UWG §§ 3, 5

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Werbung mit UVP und Preisempfehlungen" vollständig lesen