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OLG Köln: Werbung mit UVP-Streichpreis ist keine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV und auch keine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG - Penny

OLG Köln
Urteil vom 15.05.2026
6 U 92/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einem UVP-Streichpreis keine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV darstellt, weil der Verbraucher eine ausdrücklich als UVP gekennzeichnete Angabe als Herstellerpreisempfehlung und nicht als früheren Eigenpreis des Händlers versteht. Eine irreführende Werbung über einen besonderen Preisvorteil nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt - so das Gericht - ebenfalls nicht vor. Vorliegend ging es um die Werbung des Discounters Penny für Joghurt mit einem UVP-Streichpreis.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in Bezug auf das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit einem UVP-Streichpreis. Das angefochtene Urteil (veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 16682 - Preisermäßigung) leidet zwar nicht unter zu einem unbestimmten Tenor (dazu 1.), der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich jedoch weder aus einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV (dazu 2.) noch aus einem solchen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (dazu 3.). Im Einzelnen:

1. Gegen die Bestimmtheit des Antrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2024, 1897, 1899 Rn. 17 DFL-Supercup m.w.N.).

Diese Anforderungen werden nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 PAngV offengelassen hat, in seiner Tenorierung aber den hierauf jedenfalls in seinem abstrakten Teil abzielenden Unterlassungsantrag übernommen hat. Der Kläger hat mit der Anlage K2 eine konkrete Verletzungshandlung zum Gegenstand seines Antrages gemacht und so den maßgeblichen Lebenssachverhalt im Sinne eines einheitlichen Streitgegenstandes trotz mehrerer in der Sache beanstandeter Rechtsverstöße hinreichend umrissen. Hierdurch ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte (hier: den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV) stellt sich daher im Streitfall als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens dar, die der Beurteilung unter einem anderen rechtlichen Aspekt nicht entgegenstand (vgl. BGH GRUR 2025, 1935, 1937 Rn. 25 - Preisänderungsregelung II) und auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn das Gericht wie im Streitfall eine andere Rechtsgrundlage wählt als diejenige, die sich aus der Verbalisierung ergibt (zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe Senat GRUR-RR 2024, 501, 502 Rn. 24 ff. - Mondpreise und Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, GRUR-RS 2023, 28645 Rn. 17 - baugleiche Matratzen = WRP 2023, 1517).

2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 2, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV.

Das Landgericht hat die Frage offengelassen, ob der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV im Streitfall eröffnet ist (LGU S. 6, Bl. 642 LGA), auch wenn es der Sache nach angenommen hat, dass dem Verbraucher eine Preisermäßigung suggeriert werde (LGU S. 7, Bl. 643 LGA). Die Frage ist zu verneinen.

Zwar stellt die Vorschrift eine Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation dar, sodass ihre Verletzung über §§ 5a, 5b UWG lauterkeitsrechtlich sanktioniert werden kann (BGH GRUR 2025, 1759, 1764 Rn. 53 ff. - Jacobs Krönung). Ihre Voraussetzungen sind jedoch im Streitfall nicht gegeben.

Die Vorschrift bestimmt, soweit hier von Interesse, dass gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Werbende innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (Hervorhebung durch den Senat).

Ihre Zielsetzung ist es, Verbrauchern die Einordnung von Preisermäßigungen in der Werbung und darauf aufbauend die Einschätzung der Preiswürdigkeit zu erleichtern. Dazu gehört auch die Verhinderung der sog. Preisschaukelei durch Unternehmen, also der Praxis, dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben werden und dann auf diesen erhöhten Preis in der Bewerbung der Preisermäßigungen Bezug genommen wird (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 669/21, S. 39 sowie zur zugrundeliegenden Richtlinie EuGH GRUR 2024, 1652,1653 Rn. 22 - Aldi Süd).

An einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung fehlt es vor diesem Hintergrund.

a) Unter Bezugnahme auf die genannte Zielsetzung der Vorschrift ist allerdings sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung vertreten worden, dass die Werbung mit gegenüber der UVP ermäßigten Preisen in den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 PAngV falle (Buchmann/Sauer WRP 2022, 538, 545; LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2025, 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 - Preissenkungswerbung und OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, 20 U 43/25, GRUR-RR 2026, 106 - Deine Marken noch günstiger), weil auch bei Preisvergleichsangaben in Relation zu einer UVP die Information, dass der jeweilige Unternehmer diesen Preis bisher überhaupt nicht verlangt habe, sehr wesentlich sein könne. Preisangaben der in Rede stehenden Art, bei denen der UVP-Preis als Streichpreis präsentiert werde, erzeugten bei erheblichen Teilen des Verkehrs die Vorstellung, es finde eine Preisermäßigung statt, weil solche durchgestrichenen Referenzpreise vom angesprochenen Verkehr als typisches Mittel der Preissenkungswerbung verstanden würden (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 48). Dieses Verbraucherverständnis werde weiter gefördert, wenn eine prozentuale Preisreduzierung angegeben werde, die der Verbraucher kenne und die er gerade nicht einer informatorischen Gegenüberstellung von Preis und Herstellerpreisempfehlung zuordne (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 51).

b) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch Bittner MarkenR 2026, 9 ff. mit eingehender Darstellung des Streitstandes und weiteren Nachweisen aus der Instanzrechtsprechung).

aa) Allerdings mögen gute Gründe dafür sprechen, das Tatbestandsmerkmal der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nicht rein objektiv, sondern aus der Warte der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten.

Zwar wird in der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV „alle Preisermäßigungen, bei denen eine allgemeine, messbare Preisermäßigung für alle Verbraucher bekanntgegeben wird“ fallen sollen (BR-Drs. 669/21, S. 39 aE), was dafür sprechen könnte, dieses Tatbestandsmerkmal nur dann als erfüllt anzusehen, wenn sich die Preisermäßigung objektiv auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis beziehe (so Köhler WRP 2022, 127, 130; zustimmend Schröder WRP 2022, 671, 673), woran es im Streitfall aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf die UVP bereits fehlen würde, weil diese nicht vom Händler, sondern vom Hersteller gesetzt wird. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht indes zunächst der bereits erwähnte Schutzzweck der Vorschrift des § 11 Abs. 1 PAngV, der ein hohes Verbraucherschutzniveau bei der Bewerbung von Preisermäßigungen sicherstellen will; diesem Anliegen kann eher Rechnung getragen werden, wenn auch Fälle erfasst werden, in denen nur der Eindruck einer Preisermäßigung erweckt wird (ähnlich Schilling, in: Büscher, UWG, 3. Aufl. 2024, § 11 PAngV Rn. 3: die Vorschrift greife nur ein, wenn „der Umstand der Reduzierung gegenüber dem vorherigen Preis für den Verbraucher deutlich wird“).

Dieses Verständnis hat auch die Europäische Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 29.12.2021 zugrunde gelegt, mit der sie „Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse“ aufgestellt hat (ABl. EU C 526, 130 ff.; im Folgenden: Leitlinien). Sie hat darin ausgeführt, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie) nicht darauf ankomme, ob eine messbare Preisermäßigung beworben werde. Vielmehr reichten Formulierungen aus, die wie „Schlussverkauf(spreis)“, „Sonderangebote“ oder „Black-Friday-Angebote“ den Eindruck einer Preisermäßigung erweckten. Derartige Auslegungen der Europäischen Kommission als Exekutivorgan der Europäischen Union sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden aber vom Europäischen Gerichtshof, gerade im Bereich des Lauterkeitsrechts, als Auslegungshilfe herangezogen (EuGH NJW 2017, 2980, 2981 Rn. 26 - Gelvora UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, betreffend die UGP-Richtlinie, sowie EuGH, GRUR 2024, 1652 Rn. 25 - Aldi Süd).

bb) Die Frage kann indes auf sich beruhen, weil beide Auffassungen im Streitfall zu dem gleichen Ergebnis führen müssten.

Wie bereits oben ausgeführt würde es nach dem rein objektiven Begriffsverständnis bereits an einer Bezugnahme auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis fehlen, weil die Beklagte sich objektiv nicht auf einen Eigenpreis, sondern auf die UVP des Herstellers bezogen hat. In einem solchen Fall ist zudem der angesprochene Schutzzweck des § 11 Abs. 1 PAngV, der u.a. Preisschaukelei verhindern will, nicht berührt, weil der Händler in aller Regel keinen Einfluss auf die von dem Hersteller festgesetzte UVP hat.

Auch unter Zugrundelegung der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kann, was der Senat als Teil des von der streitgegenständlichen Werbung adressierten allgemeinen Verkehrs selbst beurteilen kann, nicht von einer Preisermäßigung ausgegangen werden.

(1) Zunächst ist festzuhalten, dass bestimmte Aspekte, die Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf bewogen haben, eine Preisermäßigung anzunehmen, im Streitfall rein tatsächlich nicht gegeben sind. Denn in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall trat die Angabe UVP „graphisch im Vergleich zu dem in wesentlich größerer Schrifttype gedruckten, roten und mittig auf der weißen Kachel platzierten Angebotspreis und der roten Kachel mit der Angabe der prozentualen Reduzierung unauffälligen Gestaltung derart zurück, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt“ wurde (so OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106, 111 Rn. 48 - Deine Marken noch günstiger).

Demgegenüber befindet sich der hier zu beurteilende Verweis zwar auch unterhalb des durch einen Störer hervorgehobenen Verkaufspreises und in kleinerer Schrifttype. Er ist allerdings in gleicher (roter Signal-)Farbe wie die gesamte in dem Störer befindliche Schrift gehalten (anders als blau vs. rot im Düsseldorfer Fall) und steht hinsichtlich des Größenverhältnisses und der Positionierung von „UVP“ (zentriert unter dem Preis statt rechtsbündig in der unteren rechten Ecke des Störers) in einer für die Wahrnehmbarkeit des Verbrauchers günstigeren Relation gegenüber der Werbung, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden hatte. Die dort angegriffene Werbung (nachstehend links eingeblendet) stellte sich im direkten Vergleich zur hier in Rede stehenden Werbung wie folgt dar:

Weiterhin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf abgestellt, dass sich die dort beanstandete Bewerbung inmitten derjenigen für andere Produkte befand, bei denen aber die Preisreduzierung teilweise im Vergleich zum vorherigen Verkaufspreis angegeben war. Bei einer solchen Durchmischung werde der Durchschnittsverbraucher nicht bemerken, dass einige der Reduzierungen auf die UVP bezogen seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 49 f.). So verhält es sich jedoch im Streitfall bei der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K2 nicht. Denn sowohl der dort ebenfalls beworbene Kaffee als auch die Süßware Toffifee werden in gleicher Weise mittels Vergleich zur UVP (Toffifee lediglich zusätzlich mit der Bewerbung für einen App-Rabatt) beworben, sodass der verständige Durchschnittsverbraucher bei Ansicht dieser Katalogseite nicht in gleicher Weise in Gefahr gerät, eine Werbung mit UVP mit einer Werbung mit eigenen Preisen zu verwechseln.

Zudem war die Werbung im Fall des OLG Düsseldorf maßgeblich dadurch geprägt, dass eine prominente Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.” und die übergeordnete rote Preiskachel „BIS zu - 48 % SPAREN.” im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe „ORIGINAL ALDI-PREIS” standen und daher aus Sicht des OLG Düsseldorf den Eindruck erweckten, dass die Preise für diese Produkte gegenüber den zuvor bei Aldi verlangten Preisen weiter gesenkt worden seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 52). Vergleichbares lässt sich im Streitfall gerade nicht feststellen.

(2) Aber auch ungeachtet dieser Unterschiede im Tatsächlichen teilt der Senat die im angefochtenen Urteil und vom OLG Düsseldorf zugrunde gelegte Verkehrsauffassung bzw. Auslegung des Begriffs der Preisermäßigung dahingehend, dass sie auch die Werbung mit einer UVP erfasst, nicht. Der Senat kann das Verbraucherverständnis im Streitfall selbst feststellen, weil sich die Werbung an den Durchschnittsverbraucher wendet und der Senat daher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist.

Abzustellen ist auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. nur EuGH GRUR 2017, 280, 282 Rn. 31 - ITM/Carrefour). Dieser versteht, was der Bundesgerichtshof schon mehrfach gebilligt hat, einen durchgestrichenen Preis zwar regelmäßig als Hinweis auf einen eigenen früheren Preis des Händlers und nicht als Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers; dies gilt aber nur, wenn sich in der Werbung keine anderweitige Erläuterung findet (vgl. etwa BGH GRUR 2016, 521 Rn. 9 - Durchgestrichener Preis II; vgl. auch Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.142 m.w.N.). Eine solche anderweitige Erläuterung liegt auch in der Bezeichnung des Vergleichspreises als UVP. Denn wird ausdrücklich auf eine UVP Bezug genommen, versteht der Verkehr die Werbung als Vergleich mit der Empfehlung eines Dritten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2022, 6 W 30/22, GRUR-RS 2022, 17499 - Matratzen-Listenpreis). Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis bringt mit anderen Worten für den Verbraucher nur zum Ausdruck, dass der eigene Verkaufspreis niedriger als der vom Hersteller sachgerecht errechnete und dem Handel empfohlene Preis ist (Senat, Urteil vom 06.09.2024, 6 U 16/24, GRUR-RS 2024, 46896 Rn. 13 - UVP für Matratzen).

Von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht im Streitfall kein Anlass. Denn der Bezug zur UVP ist gut sichtbar; angesichts des Umstandes, dass dieses die einzige Zahl ist, auf die sich die prozentuale Ermäßigung beziehen kann, ist für den durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar, dass die aufgezeigte „Ersparnis“ sich nicht aus einer Reduktion eines Eigenpreises, sondern aus dem Vergleich mit einer UVP errechnet. Der Verbraucher ist an das Kürzel UVP generell gewöhnt und dem Verkehr ist auch bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen (BGH GRUR 2007, 603, 605 Rn. 22 - UVP). Er wird daher nicht annehmen, der Händler werbe mit einer Eigenpreisermäßigung.

Von daher bedeutete es einen Rückschritt gegenüber dem unionsrechtlichen Verbraucherleitbild, wenn man dem Verbraucher die Fähigkeit abspräche, eine Werbung mit einer UVP als solche zu erkennen und ihm unterstellte, er verwechsele sie - jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls - mit einer Reduktion gegenüber einem vorherigen Eigenpreis. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er eine solche Art der Preiswerbung im Bereich der Lebensmittel überhaupt nicht erwarten würde und insofern ein besonderes Aufklärungsbedürfnis bestünde; die Beklagte hat sich vielmehr eines seit vielen Jahren verwendeten und dem Verbraucher vertrauten Vergleichsmaßstabes bedient. Auf die Frage, ob und inwieweit insofern eine Branchenübung besteht und ob es zulässig wäre, hieraus auf das Verkehrsverständnis zu schließen (dafür S. 12 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 121 ff. d.A. und bereits S. 14 ff. der Klageerwiderung, Bl. 99 ff. LGA) oder ob es sich um einen unzulässigen Schluss vom Faktischen auf das Normative handelte, kommt es insoweit nicht entscheidend an, weil der Senat diese Feststellung aufgrund seiner eigenen Zugehörigkeit zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne Berücksichtigung einer etwaigen Marktüblichkeit dieser Bewerbung treffen kann

Dieses Verständnis, wonach eine UVP-Werbung gerade keine Preisermäßigung darstellt, wird auch vom OLG Stuttgart (GRUR-RR 2025, 215, 217 Rn. 36 - Heimtrainingsgerät; Revision beim Bundesgerichtshof unter I ZR 80/25 anhängig) geteilt. Sie entspricht sowohl der Intention des deutschen Normgebers, der in der Verordnungsbegründung ausgeführt hat (BT-Drs. 669/21, S. 40):

„Auch bleibt es Händlern mit Blick auf § 11 unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.“

als auch der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihren Leitlinien (dort S. 132), wo es heißt:

„Artikel 6a [= Rechtsgrundlage für § 11 PAngV) gilt auch nicht für andere Techniken der Bewerbung von Preisvorteilen, bei denen es sich nicht um Preisermäßigungen handelt, wie etwa Preisvergleiche […]“

Auch in der Literatur wird - abgesehen von den oben wiedergegebenen Stimmen - vor diesem Hintergrund mehrheitlich vertreten, dass eine UVP-Werbung grundsätzlich keinen Anwendungsfall von § 11 Abs. 1 PAngV, namentlich keine Preisermäßigung in diesem Sinne, darstellt (Köhler, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 9; Sosnitza GRUR 2022, 794, 797; ders., in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 11 PAngV Rn. 9; Schilling, in: Büscher, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 3; Nguyen, GRUR-Prax 2025, 722; Voßberg, GRUR-Prax 2025, 747; Bittner, MarkenR 2026, 9, 17 f.; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 259. EL Oktober 2025, § 11 PAngV Rn. 4).

Diese Begrenzung auf den engeren Wortsinn der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ im Sinne einer Eigenpreisreduzierung rechtfertigt sich auch anhand der Überlegung, dass ansonsten dem Unions- und dem deutschen Normgeber jeweils unterstellt werden müsste, er habe eine jahrzehntelang als zulässig erachtete Form der Preiswerbung (die ihm bei Erlass der Normen jeweils auch vor Augen stand, wie aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Verordnungsbegründung hervorgeht) gleichsam torpedieren wollen (so treffend Bittner MarkenR 2026, 9, 18), was unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Werbefreiheit der Unternehmen auch unter Anerkennung des Schutzzwecks von § 11 Abs. 1 PAngV über das Ziel hinausschösse. Wie bereits ausgeführt ist bei einer UVP-Werbung nämlich die Gefahr einer Preisschaukelei, der die Vorschrift entgegenwirken will, regelmäßig nicht gegeben. Mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG und den insoweit anerkannten lauterkeitsrechtlichen Grenzen der UVP-Werbung steht - im Sinne einer Kontrollüberlegung - zudem ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um etwaigen Gefahren für den Verbraucher wirksam zu begegnen.

3. Vor diesem Hintergrund kann auch ein Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) nicht angenommen werden, wobei der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend das Verbraucherverständnis einer Werbung mit UVP zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug nimmt.

Auch die anerkannten Fallgruppen, in denen die Werbung mit einer UVP unzulässig sein kann, sind nicht einschlägig.

Hiernach ist eine kartellrechtlich zulässige Werbung mit einer UVP u.a. irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist, wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2003, 446 m.w.N. - Preisempfehlung für Sondermodelle) oder wenn die unverbindliche Preisempfehlung keine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt, weil etwa ein Alleinvertriebsberechtigter einer nur ihm gegenüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen niedrigeren Preis gegenüberstellt (BGH GRUR 2002, 95 f. - Preisempfehlung bei Alleinvertrieb).

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, trifft grundsätzlich den Anspruchsteller. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen der Verletzte die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der Verletzer dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen. Für Ansprüche wegen irreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts anderes (BGH GRUR 2004, 246, 247 - Mondpreise?; ebenso Senat, Urteil vom 09.09.2022, 6 U 92/22, GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 40 - Mondpreise sowie Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, WRP 2023, 1517, 1520 Rn. 13 - Matratzen-UVP II).

Gemessen hieran liegt keine irreführende UVP-Werbung vor. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die beworbene UVP im Zeitpunkt der Werbung auch tatsächlich in dieser Höhe bestand. Die Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung (S. 5 f., Bl. 90 f. LGA) die UVP von 0,79 € zunächst nur für eine - von ihr nicht beworbene - „Limited Edition“ des „Joghurt mit der Ecke“ durch Einblendung eines Auszugs der Webseite des Herstellers belegt, während sich aus der internen Kommunikation mit dem Hersteller im Oktober 2021 (eingeblendet Bl. 92 LGA) zunächst eine UVP von 0,69 € für den normalen „Joghurt mit der Ecke“ (dort als JmdE abgekürzt) ergab. Die behauptete Erhöhung um 0,10 € ab dem 08.04.2022 sollte sich hiernach aus einer - mit der vorgenannten Kommunikation und den dort genannten Produkten in nicht erkennbarem Zusammenhang stehenden - Anfrage der Beklagten an den Hersteller ergeben („Ist die UVP dann jeweils +10 Cent?“, Bl. 93 LGA). Dies hat die Beklagte indes im Schriftsatz vom 27.06.2025 (dort S. 2, Bl. 631 LGA) näher erläutert und ausdrücklich vorgetragen, dass sich dies auch auf das hier im Streit stehende Produkt bezogen habe. Der Kläger ist dem nicht (mehr) entgegengetreten und hatte bereits in der Replik (S. 8, Bl. 471 LGA) die Existenz und das Zutreffen der UVP nicht mehr angezweifelt, sondern lediglich gemeint, die Beklagte argumentiere insoweit am Streitgegenstand vorbei.

4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2026 hat dem Senat vorgelegen. Er gibt ihm jedoch weder Anlass zu einer von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist der Senat auch in Ansehung der Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (3 U 1270/23, vorgelegt als Anlage K7, Bl. 315 ff. d.A.) nicht der Auffassung, dass der Verkehr die Angabe der prozentualen Ermäßigung als Hinweis auf einen Eigenpreisvergleich versteht. Vielmehr wird er sie, wie oben ausgeführt, als bezogen auf die UVP - die als einzige Bezugsgröße in der Werbung ersichtlich ist - begreifen. Hierbei fällt aus Sicht des Senats insbesondere ins Gewicht, dass diese Werbeform mit einem gegenüber der UVP reduzierten Kaufpreis und einer prozentual ausgewiesenen Ersparnis dem Verbraucher regelmäßig begegnet und er daher daran gewöhnt ist, dass auch bei solchen bloßen Preisvergleichen die Ersparnis, die aus dem Vergleich mit der UVP resultiert, zusätzlich prozentual benannt wird. Als Spezifikum einer (Eigen-)Preisermäßigung wird er sie deshalb nicht auffassen.

Ein solches Verkehrsverständnis kann auch nicht aus der „Aldi Süd“-Entscheidung des EuGH (die einen anderen Sachverhalt betraf) hergeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Aufgabe des Gerichtshofes darauf beschränkt, dem nationalen Gericht die Auslegungskriterien anzugeben, die es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt, während es Sache des nationalen Gerichts ist, diese Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, auf den anhängigen Fall anzuwenden (vgl. nur EuGH GRUR Int 1999, 734, 735 Rn. 11 - Lloyd; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 Rn. 4 m.w.N.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Darlegungs- und Beweislast für Bestehen einer in der Werbung benutzten unverbindlichen Preisempfehlung trägt Werbender

LG Berlin
Urteil vom 01.06.2021
103 O 12/20


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Werbende die Darlegungs- und Beweislast für Bestehen einer in der Werbung benutzten unverbindlichen Preisempfehlung bei einer Preisgegenüberstellung trägt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Anwendbar ist gemäß § 15a UWG die Regelung in der bis zum 02.12.2020 geltenden Fassung.

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Verband ist im Wege des Freibeweisverfahrens gemäß § 56 ZPO von Amts wegen festzustellen (BGH GRUR 2001, 846, 847). Danach ist die Kammer ist zunächst überzeugt davon, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben.

Es müssen dafür lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt (BGH GRUR 1998, 170 – Händlervereinigung) nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (stRspr; vgl. BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 – Sammelmitgliedschaft V; BGH GRUR 2007, 809 Rn. 15 – Krankenhauswerbung; OLG Nürnberg WRP 2014, 239 Rn. 30; OLG Frankfurt WRP 2019, 908). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame („kollektive“) gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 – Sammelmitgliedschaft V). Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind (BGH GRUR 2007, 809 Rn. 10 – Krankenhauswerbung; BGH GRUR 2009, 692 Rn. 12 – Sammelmitgliedschaft VI). Dementsprechend braucht der Kläger im Prozess nicht im Einzelnen zur Bedeutung und zum genauen Umsatz seiner (unmittelbaren und mittelbaren) Mitglieder vorzutragen; vielmehr reicht es aus, wenn sich im Wege des Freibeweises feststellen lässt, dass es dem Verband nach der Struktur der Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH GRUR 2009, 692 Rn. 12 – Sammelmitgliedschaft VI; BGH GRUR 2015, 1140 Rn. 13 ff. – Bohnengewächsextrakt; vgl. auch BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 15 – Der Zauber des Nordens; KG WRP 2012, 102 Rn. 27). Im Einzelfall, nämlich bei engen Oligopolen, kann die Mitgliedschaft sogar nur eines Unternehmens ausreichen (OLG Nürnberg WRP 1995, 338 (339): Zeitungen; OLG Stuttgart NJWE-WettbR 1999, 30 (31) – Automobilclubs; iErg auch GRUR WRP 2009, 692 Rn. 12 – Sammelmitgliedschaft VI; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 342, beck-online).

Daraus ergibt sich hier Folgendes:

Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die vom Kläger angegebenen Unternehmen seine Mitglieder sind. Dass die eingereichte Mitgliederliste durch die Verfahrensdauer zwischenzeitlich nicht mehr aktuell sein mag ändert daran nichts (vgl. BGH GRUR 2015, 1140). Entscheidend ist, dass der Kläger durch die Mitgliederliste hinreichend überprüfbare Angaben zu den ihm angehörenden Unternehmen gemacht hat, die die Beklagte hätte ihrerseits substantiiert bestreiten müssen. Die Anforderungen an den substantiierten Vortrag des Klägers zur Mitgliedschaft dürfen dagegen nicht überspannt werden. Zweifel an der Richtigkeit der Mitgliederliste ergeben sich auch nicht deshalb, weil ein in der Mitgliederliste aufgenommenes Unternehmen, nämlich die Triway Internet Service GmbH zwischenzeitlich insolvent ist und damit als Mitbewerber möglicherweise nicht mehr in Erscheinung tritt. Denn ebenso möglich wäre, dass der Geschäftsbetrieb dennoch fortgeführt wird, was sich auch erst einige Zeit nach Insolvenzeröffnung entscheiden kann.

Die vom Kläger benannten Mitglieder sind ferner als Mitbewerber im Bereich der Erotikprodukte auch dergestalt repräsentativ, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers gegen die Beklagten ausgeschlossen werden kann. Dafür genügt es, dass einerseits zumindest drei der allgemeinen Online-Händler als Mitglieder des Klägers Erotikartikel in nicht völlig unwesentlicher Anzahl im Sortiment hat und damit auch nennenswerte Umsätze erzielt. Andererseits gehören dem Kläger mit der pjur group Luxembourg S.A, der Triple A Sales GmbH, der Triple A Marketing GmbH und der EIS GmbH spezielle Online-Händler für Erotikprodukte an. Jedenfalls die EIS GmbH stellt nach den Erkenntnissen der Kammer ein äußerst marktstarkes Unternehmen dar, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Triple A Marketing GmbH faktisch und wirtschaftlich von der EIS GmbH unabhängig. Es kommt hier wiederum nicht darauf an, in welchem genauen Umfang die pjur group Luxembourg S.A. und die Triple A Sales GmbH Umsätze erzielt. Es genügt, dass sie am Markt tätig ist und hier somit eigene gewerbliche Interessen vertritt.

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Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers kann festgestellt werden, wobei hier angesichts der in der Vergangenheit liegenden Klageerhebung § 8 Abs. 4 UWG in der alten Fassung Anwendung findet. Soweit die Beklagte einen Rechtsmissbrauch damit begründen will, dass der Kläger lediglich passive Mitglieder ohne Stimmrechte in seinen Vereinsgremien habe, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger hat dies im Übrigen auch bestritten. Soweit die Beklagte ferner behauptet, der Kläger schone eigene Mitglieder bei der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen, so ist auch diese Behauptung unsubstantiiert und deshalb unerheblich. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise bestimmte Rechtsverstöße gegenüber Dritten verfolgte, während dies gegenüber bestimmten eigenen Mitgliedern nicht der Fall war, genügt nicht, so dass dies zugunsten der Beklagten unterstellt werden mag. Denn die Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme kann bei der Vielzahl der vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen vielfältige Gründe haben. Der Vorwurf des „Verschonens“ setzt dagegen ein planvolles und bewusstes Verhalten voraus, wofür die Beklagte aber keine hinreichenden Anhaltspunkte benennt. Äußerungen des dortigen Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Schriftsatz eines Parallelverfahrens genügen dafür jedenfalls nicht. Missbräuchlich handelt der Kläger schließlich auch nicht etwa deshalb, weil er den Beschwerdeführer in Bezug auf den streitgegenständlichen Rechtsverstoß nicht nenne und insofern davon auszugehen sei, dass er in unzulässiger, rechtsmissbräuchlicher Weise die Rechtsverstöße selbst ermittele. Die Kammer sieht grundsätzlich schon keine Verpflichtung bzw. Obliegenheit des Klägers, dem Rechtsverletzer gegenüber anzugeben, wodurch er auf dessen Rechtsverstoß aufmerksam geworden ist. Die Frage des Rechtsmissbrauchs stellt sich schon aus diesem Grunde nicht.

In der Sache hat der Kläger gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG.

Die angegriffene Preiswerbung der Beklagten war irreführend, weil die als „UVP“ bezeichneten Preise keine Preisempfehlungen des jeweiligen Herstellers war und damit die Preisgegenüberstellung eine unzutreffende Preisersparnis suggerierte. Der Kläger substantiiert dargelegt, dass – und warum – die dortige UVP-Angabe der Beklagten unrichtig war. Dies hat die Beklagte ihrerseits nicht wirksam bestritten, sie ist dem nämlich nicht in substantiierter Form entgegengetreten. In Bezug auf Preisgegenüberstellungen und Werbung mit besonders niedrigen Preisen ist ohnehin grundsätzlich der Unterlassungsschuldner zur Darlegung der Berechtigung seiner Preiswerbung verpflichtet (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 37. Aufl.; § 12, Rn. 2.92; BGH WRP 2004, 343 - Mondpreise).

Dem genügt die Beklagte vorliegend nicht. Ihr Bestreiten stellt sich insgesamt als unsubstantiiert dar. Zunächst hatte sich das Bestreiten allein auf die vom Kläger eingereichten Listen mit den vermeintlich zutreffenden UVP der Hersteller bezogen. Damit ergab nach dem Vortrag der Beklagten umgekehrt auch nicht, dass die von ihr selbst angegebenen UVP-Angaben zutreffend waren. Auf den diesbezüglichen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sodann lediglich einfach „bestritten“, dass die eigenen Angaben zum UVP unrichtig gewesen seien. Das wiederum genügt angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers zur Unrichtigkeit dieser Angaben nicht. Vielmehr hätte die Beklagte im Sinne eines substantiierten Bestreitens darlegen müssen, woher ihre abweichenden Herstellerangaben stammen und warum diese – im Gegensatz zu den Angaben des Klägers – tatsächlich zutreffend sein sollten. Dass die Beklagte hier offenbar auch unter Berücksichtigung der prozessualen Wahrheitspflicht bewusst nicht konkreter vorgetragen hat, mag sich aus dem Umstand, dass sie vorgerichtlich auf die Abmahnung des Klägers noch konkretere Angaben gemacht hatte, die sie aber – nachdem der Kläger hierzu bereits vorgerichtlich Stellung genommen hatte – im vorliegenden Prozess nicht mehr wiederholt hat. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte offenbar selbst nicht mehr davon ausgeht, dass ihre Referenzpreise auf einer Empfehlung des Herstellers beruhen.

Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, der darauf geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Der Kläger hat substantiiert zu den ihm für seine Abmahntätigkeit entstandenen Kosten vorgetragen. Diese Angaben stellen jedenfalls für das Gericht eine taugliche Schätzgrundlage der Kosten gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dar. Die angefallenen Kosten hat die Beklagte auch nicht substantiiert bestritten. Ein einfaches Bestreiten bestimmter Positionen mag dann ausreichen, wenn diese unplausibel erscheinen, was hier allerdings nicht der Fall ist. Die Rechnung der Kläger erscheint vielmehr stimmig und nachvollziehbar. Schließlich findet die Regelung des § 13 Abs. 3 UWG (n.F.) für den hier vorliegenden „Altfall“ keine Anwendung, da die Abmahnung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgesprochen wurde."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Amazon-Marketplace-Händler haftet für wettbewerbswidrige Angaben von Amazon - Irreführung durch nicht mehr bestehende unverbindliche Preisempfehlung

BGH
Urteil vom 03.03.2016
I ZR 110/15
Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 8 Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass ein Amazon-Marketplace für wettbewerbswidrige Angaben von Amazon haftet. Ein Händler der eine Internetplattform nutzt haftet auch dann als Täter, wenn dieser die inhaltliche Gestaltung der Angebote nicht vollständig beherrscht. Vorliegend ging es um die Werbung mit einer nicht mehr bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.

Leitsätze des BGH:

a) Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der vorgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist.

b) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.

c) Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar.

d) Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständigen beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.

BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15 - OLG Köln

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LG Köln: Eigenmarken dürfen vom Anbieter nicht mit unverbindlicher Preisempfehlung beworben werden - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Köln
Urteil vom 13.01.2016
84 O 174/15


Das LG Köln hat entschieden, dass Eigenmarken vom Anbieter nicht mit einer unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) beworben werden dürfen, sofern sich diese Waren im Alleinvertrieb befinden und der Preis regelmäßig unterschritten wird. Der Verbaucher geht, wenn der beworbene Preis die unverbindliche Preisempfehlung unterschreitet, davon aus, dass es sich um ein günstiges Angebot handelt. Da in der hier entschiedenen Fallkonstellation keine anderen teureren Angebot existieren, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.


BGH: Zur Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern - DER NEUE

BGH
Urteil vom 12.09.2013
I ZR 123/12
DER NEUE
PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 3

Leitsätze des BGH


a) Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern stellt nur dann ein Angebot
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des
Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 ZR 75/81, GRUR 1983, 658 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung).

b) Der bis zum Jahr 2005 im Falle von Preisempfehlungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB aF kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff "unverbindlich empfohlener
Preis" kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsicht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig.

BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12 - OLG Köln - LG Köln

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KG Berlin: Werbung mit AVP ( Apothekenverkaufspreis ) wettbewerbswidrig - Preisgegenüberstellung mit AVP bei rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimittel (OTC-Produkte) unzulässig

Kammergericht
Urteil vom 17.01.2014
5 U 89/13


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung von Apotheken mit dem AVP ( Apothekenverkaufspreis ) wettbewerbswidrig ist. Eine Preisgegenüberstellung bei rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimittel (OTC-Produkte) ist - so das Gericht - unzulässig, da der Apothekenverkaufspreisfür allein für die Abrechnung der Apotheken mit gesetzlichen Krankenkassen bestimmt ist. Bei der Werbung mit dem AVP wird aber beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem AVP um eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) für den Verkauf an Endkunden handelt.



BGH: Werbung mit UVP und Preisempfehlungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2006 -I ZR 271/03 völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" für unverbindliche Preisempfehlung zulässig ist. Das OLG Köln und auch das OLG Hamburg hatten die Verwendung des Kürzels für wettbewerbswidrig gehalten.

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - I ZR 271/03
UWG §§ 3, 5

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Werbung mit UVP und Preisempfehlungen" vollständig lesen