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BVerwG: Süßwarenhersteller müssen nach der LMIV Füllgewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren angeben - dies gilt auch für einzeln verpackte Bonbons

BVerwG
Urteil vom 09.03.2023
3 C 15.21


Das BVerwG hat entschieden, dass Süßwarenhersteller nach der LMIV Füllgeweicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren angeben müssen und dies auch für einzeln verpackte Bonbons gilt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren

Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke - wie etwa einzeln umwickelte Bonbons - handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin bringt die von ihr hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der LMIV verstoße, wenn sie bestimmte Produkte ihres Sortiments ohne Angabe der Zahl der enthaltenen Stücke in den Handel bringe. Die Klage blieb erfolglos; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.


Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV sind auf einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Die Produkte der Klägerin unterfallen dieser Vorschrift. Für ihre Annahme, die Vorschrift sei auf Vorverpackungen nicht anzuwenden, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten, findet sich im maßgeblichen Unionsrecht kein Anhaltspunkt. Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke greift nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein. Die Angabe hat für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördert den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Durch diese Pflicht werden die Lebensmittelunternehmer nicht unangemessen belastet. Insbesondere ist es ihnen nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch angesichts produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Füllmengenabweichungen verstoßen.

BVerwG 3 C 15.21 - Urteil vom 09. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 6 A 10695/21 - Urteil vom 02. November 2021 -

VG Koblenz, VG 2 K 511/20.KO - Urteil vom 28. April 2021 -



LG Essen: Wettbewerbsverstoß wenn Werbung für Gewinnspiel keine Angaben zur Ermittlung der Gewinner und Beschränkungen des Teilnehmerkreises enthält

LG Essen
Urteil vom 02.10.2020
44 O 6/20


Das LG Essen hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn die Werbung für ein Gewinnspiel keine Angaben zur Ermittlung der Gewinner und Beschränkungen des Teilnehmerkreises enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung sowie auf Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung.

1. Der Unterlassungsanspruch gemäß Antrag zu I. des Klägers folgt aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1 ,5 a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 UWG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG analog.

a) Der Kläger ist aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Anspruchsberechtigt sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist anhand der Zielsetzung, der Satzung und der tatsächlichen Betätigung des Verbandes zu ermitteln (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.31f., 3.34).

Ferner sind Verbände nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen. Es kommt darauf an, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Dieses abstrakte Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verletzer wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zur selben Branche (z.B. Unterhaltungselektronik) oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet. Wird die Werbung für ein konkretes Produkt beanstandet, ist daher grundsätzlich nicht das Gesamtsortiment maßgeblich. Vielmehr ist grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.35 m. w. Nachw.).

Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, kommen auch Unternehmer in Betracht, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist. Der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband braucht nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein; es reicht aus, wenn der vermittelnde Verband von seinen Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt ist (BGH GRUR 2006, 778ff., Rn. 17 - I ZR 103/03 "Sammelmitgliedschaft IV").

Die Beteiligten müssen nicht derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angehören. Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung sind auch die Vertriebsform (z.B. Direktvertrieb; Versandhandel; Auktionen) oder die Vertriebsmethode (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.38a).

Danach vertritt der Kläger hier eine ausreichende Anzahl von Mitbewerbern der Beklagten und ist damit aktivlegitimiert.

Die sachliche Überschneidung ergibt sich daraus, dass der Kläger Unternehmen der Möbelbranche als auch des Elektrofacheinzelhandels vertritt. Beide stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten, die in den streitgegenständlichen Werbebeilagen Küchenelektrogroßgeräte (Kühlschrank, Herd, Geschirrspüler) als Teil von Einbauküchen und Möbel anbot.

Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Mitbewerbern gerade um Discount-Möbelhäuser handelt. Vielmehr ist bei Anwendung des gebotenen weiten Maßstabs bereits der Verkauf von Möbeln bzw. Elektrogeräten geeignet, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

Soweit die Beklagte einwendet, bei der Firma G GmbH handele es sich um einen Schreibwarenhändler, geht dieser Einwand ins Leere. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Firma auch Bürostühle und -tische vertreibt, was ebenfalls im Sortiment der Beklagten erhalten ist. Ob es sich dabei um hochpreisige Büromöbel handelt, spielt für die Mitbewerbereigenschaft insoweit keine Rolle.

Ausgehend von den oben dargestellten Anforderungen vertritt der Kläger aber auch eine ausreichende Anzahl von Mitbewerbern im örtlichen Bereich. Soweit die Beklagte bezüglich der Fa. N1 GmbH, der Fa. L GmbH, der Fa. N3 GmbH & Co KG, die in N2 bzw. W ansässig sind, einwendet, die Beklagte habe in diesen Orten keine Filiale, greift dieser Einwand nicht durch. Wie die Klägerseite unbestritten vorgetragen hat, befindet sich zwischen den betreffenden Filialen und der nächstgelegenen Filiale der Beklagten lediglich eine Distanz von 7,9 km, so dass ein räumlich relevanter Markt jedenfalls zu bejahen ist.

Die Firma K1 GmbH & Co. KG kann mit jeder der in der Anl. K8 genannten Filialen gezählt werden, da jede Filiale in gesonderter Konkurrenz zu der Beklagten steht.

Weiter kann dahinstehen, ob die über die F2 GmbH vermittelten Mitglieder in die Zahl der Mitglieder einzubeziehen sind oder nicht. Denn die in der Anl. K8 aufgeführten direkten Mitglieder und die über die N und U GmbH & Co. KG vermittelten Mitglieder reichen der Anzahl nach bereits aus, um eine erhebliche Zahl darzustellen. Das pauschale Bestreiten der Mitgliedschaft der aufgeführten vermittelten Mitglieder durch die Beklagte ist insoweit nicht ausreichend.

Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass eine Mindestanzahl von Mitgliedern aus dem betreffenden sachlich und räumlich maßgebenden Markt nicht erforderlich ist; ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.42a). Vielmehr muss lediglich ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden; dafür reichen acht bis neun Verbandsmitglieder aus (vgl. BGH GRUR 2009, 692f., Rn. 11ff. - I ZR 197/06), nach Auffassung der Kammer aber auch die hier vorliegende Anzahl von Mitbewerbern.

Die hinreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung des Klägers hat die Beklagtenseite lediglich einfach und damit nicht ausreichend substantiiert bestritten.

b) Die streitgegenständlichen Werbeanzeigen der Beklagten stellen auch eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, 5, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG analog dar.

Gemäß § 5 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Informationen vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Eine Information ist wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Verbraucher erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - I ZR 241/15). Gemäß § 5 Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne von Abs. 2 auch spezialgesetzliche unionsrechtliche Vorschriften betreffend Information, die im Bereich der kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Nach Maßgabe des auch im nicht elektronischen Geschäftsverkehr entsprechend anwendbaren § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG müssen Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden (BGH, Urteil vom 27 03.07.2017 - I ZR 153/16).

Bei der streitgegenständlichen Anzeige der Beklagten handelt es sich um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 TMG, weil der Gewinner durch einen Zufallselement ermittelt wird und die Anzeige dem Absatz der Beklagten zu dienen bestimmt ist.

Der Begriff "Teilnahmebedingungen" des §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG ist weit zu verstehen, sodass nicht nur die Berechtigung der Inanspruchnahme bzw. Teilnahme sondern auch deren Modalitäten angegeben werden müssen. Der Diensteanbieter muss deshalb angeben, welcher Personenkreis die jeweilige Verkaufsförderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann bzw. zur Teilnahme berechtigt ist und anhand welcher Kriterien die Wohnort, Alter oder Beruf dies zu beurteilen ist (Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der Elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, TMG, § 6 Rn. 76)

diese Informationen müssen bereits in der Werbung selbst angegeben sein (BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 66/07). Da § 6 Abs. 1 TMG eine "informierte" geschäftliche Entscheidung des Kunden ermöglichen will, ist die Information so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, (situationadäquat) aufmerksamer und verständiger Kunde die bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahmen berücksichtigen kann. Das entspricht dem § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TMG und dem § 5 Abs. 2 2 Nr. 3 TMG. Eine derartige Entscheidung kann bereits darin liegen, dass der Kunde das Ladenlokal betritt (BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 66/07).

Die Beklagte hat in den Werbebeilagen im September 2019 mit dem "Mega Gewinnspiel" bzw. dem "Jahrhundert- Jubiläum K Gewinnspiel" geworben, ohne dass darauf hingewiesen worden ist, wie der Gewinn ermittelt wird und welche Beschränkung des Teilnehmerkreises bestehen. Hierzu heißt es in dem einen Prospekt lediglich "Alle Infos und Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiel finden Sie auf den Teilnahmekarten in Ihrer S1-Filiale" und in dem anderen Prospekt lediglich "Alle Infos und Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiel finden Sie in Ihrer S1-Filiale und unter www.S1.gewinnspiel/50jahre.de".

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies nicht ausreichend. Dies gilt zum einen hinsichtlich der fehlenden Beschränkungen des Teilnehmerkreises schon hinsichtlich der Angabe zur Altersbeschränkung. Soweit die Beklagte meint, der durchschnittlich informierte und adäquat aufmerksame Verbraucher wisse, dass Kinder und Jugendliche nicht an Gewinnspielen teilnehmen dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass Kinder und Jugendliche nicht per se von Glücksspielen ausgeschlossen sind, sondern gemäß § 6 Abs. 2 JSchG an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit auf Volksfesten, Schützenfest, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen und nur, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht, teilnehmen nehmen dürfen. Gerade vor diesem Hintergrund müssen Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit aufgrund des Alters angegeben werden und zwar schon in der Werbung selbst (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 196/05.

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Mitteilung in der Werbung selbst, wie der Gewinn ermittelt wird. Der Verbraucher benötigt die Informationen, um informiert die geschäftliche Entscheidung zu treffen, sich ins Möbelhaus der Beklagte begeben, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Bereits die Entscheidung des Verbrauchers, das Möbelhaus der Beklagten aufzusuchen, ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Paragraf vom § 5a Abs. 2 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 27.72017 - I ZR 153/16).

Das Vorenthalten der Information ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Denn es macht für ihn einen erheblichen Unterschied, ob und wie er teilnehmen kann und wie der Gewinner ermittelt wird. Das Vorenthalten ist damit geeignet, den Verbraucher zum Besuch der das Geschäft der Beklagten zu veranlassen, wovon er in Kenntnis der Teilnahmebedingungen sonst abgesehen hätte. Aus diesem Grund der Verstöße auf spürbar im Sinne von § 3a UWG.

Die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, der Hinweis auf die Internetseite, welcher die notwendigen Informationen aufgefunden werden könnten, sei ausreichend. Der Verweis auf ein anderes Medium setzt nach § 5a Abs. 5 UWG voraus, dass das gewählte Kommunikationsmittel räumliche oder zeitliche Beschränkungen aufweist. Daran fehlt es aber bei einem mehr seitigen Prospekt wie den hier vorliegenden. Die Teilnahmebedingungen müssen daher bereits in der Werbung angegeben werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 1183).

2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz des Klägers gegen die Beklagte folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnungen des Klägers vom 19.09.2019 und 30.09.2019 waren berechtigt. Die Höhe des Aufwendungsersatzes von jeweils 220 € wird von der Beklagten nicht beanstandet.

3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2019 bzw. 16.10.2019 folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich nach Ablauf der in den Abmahnungen gesetzten Fristen in Verzug."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Widerrufsjoker kein Rechtsmissbrauch - Verbraucherkreditverträge können bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen werden

EuGH
Urteil vom 09.09.2021
In den verbundenen Rechtssachen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20


Der EuGH hat entschieden, dass Verbraucherkreditverträge bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen werden können auch wenn der Verbraucher Kenntnis von seinem Widerrufsrecht hatte. Die Nutzung des Widerrufsjokers ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

2. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

3. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

4. Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

5. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

6. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

7. Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.

8. Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bremen: Milka Schmunzelhase - Darstellung der Zutatenliste in kleiner li­la­far­be­ner Schrift auf etwas hel­le­rem li­la­far­be­nem Grund unzureichend und wettbewerbswidrig

LG Bremen
Urteil vom 28.04.2021
12 O 177/20


Das LG Bremen hat im Rechtsstreit um die Darstellung der Zutatenliste auf der Produktverpackung des Milka Schmunzelhasen entschieden, dass die Zutatenliste auf Verpackungen von Lebensmitteln gut lesbar sein müssen. Die Darstellung in kleiner li­la­far­be­ner Schrift auf etwas hel­le­rem li­la­far­be­nem Grund ist dabei unzureichend und wettbewerbswidrig.

EuGH: Angabe des Verwendungszwecks auf Verpackung oder Behälter von Kosmetik muss klar über Anwendung und Verwendungsweise informieren

EuGH
Urteil vom 17.12.2020
C-667/19
A.M. / E.M.


Der EuGH hat entschieden, dass die Angabe des Verwendungszwecks auf Verpackung oder Behälter von Kosmetik klar über Anwendung und Verwendungsweise informieren muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Angabe des „Verwendungszwecks“ eines kosmetischen Mittels, die auf dessen Behältnis und Verpackung anzubringen ist, muss den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels informieren

Die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen können nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden, auf den das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf der Verpackung oder dem Behältnis angebracht ist, verweist A. M., die u. a. Inhaberin eines Schönheitssalons in Polen ist, kaufte 2016 Cremes, Masken und Puder eines amerikanischen Herstellers bei E. M., die diese kosmetischen Mittel vertreibt. Auf der Verpackung der Mittel befanden sich der Name des verantwortlichen Unternehmens, der Originalname des kosmetischen Mittels, seine Zusammensetzung, sein Verfallsdatum und seine Seriennummer sowie folgendes Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf einen Katalog verwies, der alle Informationen in polnischer Sprache enthielt:

A. M. löste den Kaufvertrag über die kosmetischen Mittel auf und machte geltend, dass auf der Verpackung keine Informationen in polnischer Sprache über den Verwendungszweck des Mittels vorhanden seien, so dass es nicht möglich sei, es zu identifizieren und seine Wirkung zu erkennen, und dass diese Elemente nicht klar aus der Aufmachung hervorgingen. Sie trug weiter vor, dass sich die Angaben in polnischer Sprache, die das polnische Recht vorschreibe und die sich aus dem Unionsrecht ergäben, nur im Katalog befänden, der nicht mit dem kosmetischen Mittel verbunden sei.

Nachdem ihre Klage auf Erstattung der Kosten für den Kauf der kosmetischen Mittel abgewiesen worden war, legte A. M. Berufung beim Sąd Okręgowy w Warszawie XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen) ein. Dieses Gericht hat den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung der Union über kosmetische Mittel ersucht.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass mit dieser Verordnung die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Union umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Er stellt insoweit fest, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Sicherheit der auf den Markt gebrachten kosmetischen Mittel und den Anforderungen an ihre Aufmachung und Kennzeichnung besteht. Daher kann sich die Anforderung, auf den Behältnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Angaben zum Verwendungszweck des kosmetischen Mittels anzubringen, nicht auf eine Verpflichtung beschränken, über die mit dem
Gebrauch des kosmetischen Mittels verfolgten Zwecke, d. h. zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, einen der in dieser Vorschrift aufgeführten Teile des menschlichen Körpers zu schützen oder in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen, zu informieren. Zwar ist es anhand dieser Zwecke möglich, zu bestimmen, ob ein bestimmtes Produkt je nach seiner Verwendung und seinem Zweck als kosmetisches Mittel eingestuft werden kann, und somit, es von anderen Produkten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, abzugrenzen, doch bezieht sich der „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ auf die Angabe spezifischerer Merkmale des Mittels.

Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels“, die auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.

Der Gerichtshof prüft sodann die Frage, ob die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, in dem auch andere Produkte aufgeführt sind, wenn auf der Verpackung oder dem Behältnis des kosmetischen Mittels das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch angebracht ist.

Er stellt fest, dass, wenn ein Verweis erfolgen muss, als externe Träger zum kosmetischen Mittel nur „dem kosmetischen Mittel [beigepackte] oder an ihm [befestigte] Zettel, Etikett[en], Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“ verwendet werden können. Ein gesondert zur Verfügung gestellter Firmenkatalog, der eine Beschreibung des oder der betreffenden kosmetischen Mittel, aber auch anderer Produkte der vom Hersteller angebotenen Produktpalette enthält, ist einem bestimmten Produkt nicht beigelegt oder an diesem befestigt. Außerdem ist es nur dann zulässig, auf einen externen Träger zurückzugreifen, wenn es „aus praktischen Gründen“ nicht möglich ist, die Angaben auf einem Etikett aufzuführen. Diese Unmöglichkeit bezieht sich auf Fälle, in denen es schon aufgrund der Art und der Aufmachung des kosmetischen Mittels faktisch unmöglich ist, bestimmte Angaben erscheinen zu lassen.

Der Umstand, dass die streitigen kosmetischen Mittel importiert werden, was in Anbetracht der Anforderung, die erforderlichen Angaben in der Sprache erscheinen zu lassen, die vom Recht des Mitgliedstaats, in dem das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird, bestimmt wird, zu organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten führen kann, die mit der Notwendigkeit verbunden sind, bestimmte Informationen zu übersetzen und das Mittel neu zu kennzeichnen oder selbst neu zu verpacken, macht es für sich genommen nicht praktisch unmöglich, die Angaben auf dem Etikett aufzuführen. Die Kosten, die durch die Kennzeichnung dieser Mittel in einer anderen Sprache für ihre Vermarktung in anderen Mitgliedstaaten entstehen, können in keinem Fall als Rechtfertigungsgrund für eine unvollständige Kennzeichnung des Mittels auf seinem Behältnis und seiner Verpackung angesehen werden. Eine solche Anforderung erlaubt die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Der Schutz der menschlichen Gesundheit könnte nämlich nicht in vollem Umfang gewährleistet werden, wenn die Verbraucher nicht in der Lage wären, insbesondere von der Angabe des Verwendungszwecks des betreffenden kosmetischen Mittels und der bei seiner Verwendung zu beachtenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen umfassend Kenntnis zu nehmen und sie zu verstehen. Die Informationen, die die Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel, die unter die Verordnung fallen, auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels angeben müssen, sind, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst sind.

Auch der Umstand, dass die Kennzeichnung kosmetischer Mittel ihrem Hersteller und nicht dem Unternehmen, das sie vertreibt, obliegt, macht es ebenfalls nicht praktisch unmöglich, die erforderlichen Angaben in die Kennzeichnung der Mittel aufzunehmen. Insoweit reicht der Wille des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens, den Verkehr der kosmetischen Mittel innerhalb der Union zu erleichtern, für sich allein nicht aus, um die unvollständige Angabe der vorgeschriebenen Informationen zu rechtfertigen. Der Begriff der Unmöglichkeit bezieht sich im Allgemeinen auf Umstände, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluss hat; er kann daher nicht so verstanden werden, dass er es dem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel erlaubt, sich wegen der Anzahl der von ihm gewählten Sprachen – unabhängig davon, ob es sich dabei um Unionssprachen handelt oder nicht – nach seinem Belieben auf eine „Unmöglichkeit aus praktischen Gründen“ im Sinne der Verordnung zu berufen.

Daraus folgt, dass die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist,
verweist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Ist Werbung für Kfz eine "Aufforderung zum Kauf" nach § 5 a Abs. 3 UWG muss Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs angegeben werden

OLG Köln
Urteil vom 13.03.2020
6 U 267/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei Werbung für ein Kfz, die eine "Aufforderung zum Kauf" nach § 5 a Abs. 3 UWG ist, die Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs angegeben werden

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Auf den Motor kommt es an - Ein qualifiziertes Angebot für ein Kfz muss auch Angaben zu dessen Motorisierung enthalten

Eine großformatige Printwerbung für ein KFZ, die eine "Aufforderung zum Kauf" gem. § 5 a Abs. 3 UWG darstellt, muss als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung enthalten. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 13.03.2020 entschieden.

Das beklagte Autohaus aus dem Bergischen Land hatte in einer Printwerbung für ein Fahrzeug geworben und im Text genaue Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen, Energieeffizienzklasse und Preis des Modells, aber keine Angaben zur Motorisierung gemacht. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 13.03.2020 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem Wettbewerbsverband in diesem Punkt Recht gegeben und ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln insoweit teilweise abgeändert. Der Senat führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Werbung um ein qualifiziertes Angebote im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, eine sogenannte "Aufforderung zum Kauf", gehandelt habe. Der Verbraucher könne aufgrund der Angaben im Text der Werbung das KFZ identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden. Er erhalte hinreichende Informationen über die angebotene Ware, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung z.B. darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagten aufzusuchen.

Eine "Aufforderung zum Kauf" gem. § 5 a Abs. 3 UWG müsse als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötige der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Angaben dürfe die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden.

In einem anderen Punkt hatte das Autohaus dagegen Erfolg. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Werbung auch ein qualifiziertes Angebot hinsichtlich des auf dem Bild zu sehenden höherwertigen Fahrzeugmodells mit weiteren Ausstattungsmerkmalen sei. Dem folgte der Senat nicht. Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen stelle kein qualifiziertes Angebot dar. Allein anhand eines Bildes könne sich der Verbraucher keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale eines Produkts bilden. Da somit schon kein Angebot vorliege, sei die fehlende Angabe des Preises des höherwertigen Modells in der Werbeanzeige unerheblich.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.


LG München: Irreführung durch Onlineticketbörse Viagogo durch Werbung mit einer 100%-Garantie für Gültigkeit der angebotenen Tickets

LG München
Urteil vom 04.06.2019
33 O 6588/17


Das LG München hat entschiede, dass eine Irreführung seitens der Onlineticketbörse Viagogo durch Werbung mit einer 100%-Garantie für Gültigkeit der angebotenen Tickets vorliegt, wenn dies tatsächlich nicht immer gewährleistet ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Irreführung durch blickfangmäßige Garantie

Die insbesondere für das Marken- und Lauterkeitsrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute über eine Klage der Verbraucherzentrale Bayern e.V gegen die viagogo AG, die unter www.viagogo.de eine Ticketplattform betreibt, entschieden (Az. 33 O 6588/17).

Die Klage hat ganz überwiegend Erfolg.

Anlass des Rechtsstreits waren Beschwerden von Verbrauchern bei der Verbrau-cherzentrale. Die Verbraucher hatten zuvor mit bei der Beklagten erworbenen Tickets keinen Zugang zu Veranstaltungen erhalten, wie z.B. zu einem Fußballspiel des TSV 1860 München, weil die Tickets ungültig waren.

Dies geschah entgegen der blickfangmäßig während des Bestellvorgangs auf www.viagogo.de eingeblendeten Garantie: „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!"

Die Kammer hat viagogo nun verurteilt, es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden. Weiter hat es die Beklagte zu unterlassen, Tickets damit zu bewerben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.

Dem Urteil zufolge hat es die Beklagte außerdem zu unterlassen, auf der Internetseite www.viagogo.de den Verkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne dass ein Käufer über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert wird, und zwar bei unternehmerisch handelnden Verkäufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers. Denn nach Auffassung der Kammer handelt sich hierbei um Angaben, die für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Identität und Anschrift eines privaten Anbieters seien wegen des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität nach § 13 Abs. 6 TMG – anders als für unternehmerische Anbieter erst unmittelbar nach dem Vertragsabschluss mitzuteilen, so die Kammer.

Schließlich muss viagogo auf der Internetseite eine E-Mail-Anschrift angeben. Das Vorhalten eines Kontaktformulars, welches zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordert, genügt den gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsanforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht.

Lediglich, dass die Beklagte keine Informationen über ihre vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorhält, sah die Kammer nicht als lauterkeitsrechtli-chen Verstoß an. Diesbezüglich wurde die im Übrigen begründete Klage abgewiesen.



BGH: Weder zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch Werbevideo sind audiovisueller Mediendienst - Werbevideo für Personenkraftwagen erfordert Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV

BGH
Urteil vom 13.09.2018
I ZR 117/15
YouTube-Werbekanal II
UWG § 3a; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 2; Richtlinie 2010/13/EU Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und ii


Der BGH hat entschieden, dass weder ein zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch ein Werbevideo bei YouTube ein audiovisueller Mediendienst sind. Bei einem Werbevideo für Personenkraftwagen müssen daher die erforderlichen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV vorgehalten werden.

Leitsatz des BGH:

Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.

BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Münster: 15.000 EURO Streitwert bei fehlender Angabe des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen eBay-Händlers

LG Münster
Beschluss vom 08.01.2018
026 O 3/18


Das LG Münster hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Streitwert bei fehlender Angabe des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen eBay-Händlers auf 15.000 EURO festgesetzt.

Tenor der Entscheidung:

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 03.01.2018 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende, gem. §§ 8 Abs. 1,3, 3a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG angeordnet:

Die Antragsgegnerin hat bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes (bis zu 250.000,00 €) oder einer Ordnungshaft (bis zu 6 Monaten, Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren), zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet den Abschluss von Verträgen für Verladerampen anzubieten und dabei keine Angaben zum Registergericht und der entsprechenden Registernummer zu machen, wie am 14.12.2017 auf www.ebay.de zur Artikelnummer [...] geschehen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

OLG Celle: Beim Teilen eines Autotests auf Facebook-Seite eines Autohauses müssen Pflichtangaben nach PKW-EnVKV erfolgen

OLG Celle
Beschluss vom 08.05.2018
13 U 12/18


Das OLG Celle hat entschieden, dass beim Teilen eines Autotests auf der Facebook-Seite eines Autohauses für das getestete Modell zusätzlich die erforderlichen Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV vorgehalten werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Dem Kläger steht wegen des auf der Facebook-Seite des Beklagten am 11. Mai 2017 erfolgten Eintrags ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 3a UWG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV zu.

aa) Der Beklagte ist unstreitig ein Händler i. S. d. § 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, so dass ihm die in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten auferlegt sind. Diese stellen Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 163/13 -Neue Personenkraftwagen II, juris Rn. 13; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10 - Neue Personenkraftwagen, juris Rn. 16).

bb) Der Beklagte hat gegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen.

Nach § 5 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden. Nach diesem Abschn. I der Anlage 4 sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Gemäß Abschn. I Nr. 3 der Anlage 4 ist eine Angabe der CO²-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell“ i.S. dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens.

(1) Der streitgegenständliche Facebook-Eintrag vom 11. Mai 2017 betrifft einen Mitsubishi ASX 2.2 DI-D 4 WD (150 PS), mithin ein bestimmtes Modell, das auf der Webseite automativ.de getestet worden ist.

(2) Der vom Beklagten am 11. Mai 2017 geteilte Facebook-Eintrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 8 ff. d. A.) enthält unstreitig keine Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen des angegebenen Fahrzeugmodells.

(3) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, juris Rn. 16). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Facebook-Eintrag der Fall (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16 sowie Senatsurteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 15/17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 188/13, juris Rn. 18).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht daraus, dass der Eintrag keine ausdrückliche Aufforderung zum Kauf enthält, sondern „nur“ einen Link zu einem Testbericht über das vorgenannte Fahrzeug. Der Senat hat bereits für einen Eintrag auf einer Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als „tolles Bild“ kommentiert hat, entschieden, dass derartige Einträge auf der Facebook-Seite eines Autohändlers als Werbung anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 15/17, juris Rn. 19 ff.). Auch im vorliegenden Verfahren gilt, dass der Beklagte seinen Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck betreibt, Verbraucher über die Tests der von ihm verkauften Fahrzeugmodelle zu informieren. Sinn und Zweck der Postings des Beklagten - einschließlich des „Teilens“ des Testberichts - ist es vielmehr gerade, die auf sein Autohaus gerichtete Aufmerksamkeit über die sozialen Medien zu erhöhen und damit den Absatz von Produkten und Dienstleistungen zu fördern. Mit dem „Teilen“ des von Mitsubishi Motors DE geposteten Beitrags macht der Beklagte sich die Aussagen dieses Eintrags und des hierin verlinkten Artikels in der Form zu eigen, dass er damit für sich und seine Fahrzeuge werben, das Interesse an dem Mitsubishi ASX 2.2 DI-D 4 WD wecken und in der Folge die eigenen Verkaufsmöglichkeiten für das Fahrzeug positiv beeinflussen will.

(4) Bei der Facebook-Seite des Beklagten handelt es sich auch nicht um einen audiovisuellen Mediendienst i. S. d. Art. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2010/13/EU, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Pkw-EnVKV von den streitgegenständlichen Informationspflichten ausgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16 m. w. N.).

(5) Ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV ist entgegen der Auffassung des Beklagten regelmäßig geeignet, die durch die § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geschützten Interessen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmer i. S. v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, Gallardo Spyder, juris Rn. 20; Köhler: in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 3a UWG Rn. 1.213).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Celle: Facebook-Galerie eines Autohauses ist Werbung im Sinne der Pkw-EnVKV - Pflichtangaben erforderlich

OLG Celle
Urteil vom 01.06.2017
13 U 15/17


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Facebook-Galerie eines Autohauses auch ohne direkte Aufforderung zum Kauf Werbung im Sinne der Pkw-EnVKV ist und somit die Angabe der Pflichtangaben erforderlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, juris Rn. 16). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Facebook-Eintrag der Fall, da hiermit für den SEAT L. … geworben wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 188/13, juris Rn. 18).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daraus, dass der Eintrag keine ausdrückliche Aufforderung zum Kauf enthält, sondern „nur“ ein von einem Kunden bzw. „Fan“ der Beklagten gefertigtes Foto in ein Fotoalbum namens „Fan-Galerie“ aufnimmt. Die Beklagte betreibt ihren Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck, ihren bereits vorhandenen Kunden ein Forum zum Austausch über die Fahrzeuge der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Postings der Beklagten - einschließlich der Erstellung einer „Fan-Galerie“ - ist es vielmehr gerade, für die Beklagte und ihre Fahrzeuge zu werben. Zu diesem Zweck sollen die Millionen von Nutzern des sozialen Netzwerks u. a. mit den „tollen Bildern“ in der „Fan-Galerie“ angesprochen und für die abgebildeten Fahrzeuge interessiert werden. Ob es sich dabei um Neukunden oder - teilweise - um bereits bestehende Kunden der Beklagten handelt, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil auch letztere durch die Einträge der Beklagten zum Erwerb eines neuen/anderen Fahrzeugmodells animiert werden können und sollen. Es kann deshalb nach Auffassung des Senats nicht die Rede davon sein, der Facebook-Auftritt der Beklagten richte sich „gerade nicht an potentielle Käufer oder Kunden, die ein Nutzfahrzeug leasen wollen, sondern an Kunden, die bereits einen VW ihr eigen nennen“ (so aber S. 5 LGU, Bl. 32 d. A.). Wenn das Landgericht weiter ausführt, es sei „in diesem Zusammenhang, in dem Kunden über ihre Erlebnisse mit Fahrzeugen der Marke Seat sich beschäftigen, (...) auch völlig lebensfremd, dort Angaben über die Energieeffizienz der betreffenden Fahrzeuge zu verlangen“, so greift diese Erwägung nicht durch, weil der Kläger vorliegend nicht einen Eintrag des Fotografen T. S. auf der Facebook-Seite der Beklagten beanstandet, sondern ein Posting der Beklagten selbst, das sich auf das ihr übersandte Foto des SEAT L. … bezieht. Insofern kann von der beklagten Kfz-Händlerin, die mit dem von einem Dritten gefertigten Foto jedenfalls auch den Absatz ihrer Produkte zu fördern sucht, verlangt werden, dass sie ihren Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nachkommt.

dd) Bei der Facebook-Seite der Beklagten handelt es sich auch nicht um einen audiovisuellen Mediendienst i. S. d. Art. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2010/13/EU, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Pkw-EnVKV von den streitgegenständlichen Informationspflichten ausgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16 m. w. N.).

c) Der streitgegenständliche Verstoß begründet eine neue Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., a. a. O., § 8 Rn. 1.56 und § 12 Rn. 1.213). Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 237/87 - Abruf-Coupon, juris Rn. 13; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.213)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Angabe der Energieeffizienzklasse im Online-Shop kann über sprechenden Link erfolgen - Link "Mehr zum Artikel" reicht nicht

BGH
Urteil vom 06.04.2017
I ZR 159/16
Energieeffizienzklasse II
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 626/2011 Art. 4 Buchst. c


Der BGH hat entschieden, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse im Online-Shop über einen sprechenden Link (z.B. mit Bezeichnung "Energieeffiziensklasse") erfolgen kann und nicht zwingend auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden muss. Ein Link mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel" reicht hierzu jedoch nicht aus. Vielmehr muss klar sein, dass unter dem Link die Energieeffizienklasse zu finden ist.

Leitsatz des BGH:

Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 -
nergieeffizienzklasse I).

BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16 - OLG Zweibrücken - LG Landau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Angaben Registergericht 000 und Handelsregister HR0000 im Impressum sind ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - keine Platzhalter im Impressum verwenden

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.03.2017
6 U 44/16


§ 5 TMG sieht zahlreiche Pflichtangaben für das Impressum vor. Natürlich müssen nur die Informationen hinsichtlich der unkkte angegeben werden, über die der Anbieter tatsächlich auch verfügt. So ist nicht jeder Anbieter im Handelsregister eingetragen. Leider finden sich immer wieder zahlreichen Angebote, wo diese Angaben dann nicht weggelassen werden, sondern Platzhalter in der Anbieterkennzeichnung wiedergegeben werden.

Das OLG Frankfurt hat nun wenig überraschend entschieden, dass die Angaben "Registergericht 000" und "Handelsregister HR0000" in der nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Anbieterkennzeichnung unzulässig sind und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies gilt auch für andere Platzhalterangaben (z.B. Aufsichtsbehörde oder USt.-ID).

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a,5a IV, 8 I,8 III Nr. 1 UWG, § 5 I TMG zu.

a) Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert.

b) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TMG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 9 [BGH 25.02.2016 - I ZR 238/14] - Mehrwertdienstenummer).

c) Der Beklagte hat es versäumt, im Rahmen seines Internetauftritts ausreichende Impressumsangaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG zu machen. Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer, denn sie ist für die Erteilung der Erlaubnis, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO und § 34e GewO zuständig. Der Beklagte hat mit der Angabe "IHK 000" insoweit keine ausreichenden Angaben gemacht.

d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es dem Verstoß nicht an der Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG. Die Angabe "Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000" ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt es für Verbraucher nicht ohne weiteres nahe, dass die IHK Stadt1 zuständige Aufsichtsbehörde ist, weil der Beklagte in Stadt1 ansässig ist. Die Angabe "000" ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. Der Beklagte hat auch bei sämtlichen anderen Pflichtangaben deren Nichtvorhandensein mit mehreren Nullen gekennzeichnet. Es heißt zum Beispiel "Registergericht: Amtsgericht 000". Damit soll - nach Ansicht des Beklagten - nicht das für Stadt1 zuständige Amtsgericht bezeichnet werden, sondern verdeutlicht werden, dass gar keine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Ein entsprechender Eindruck kann bei der Angabe "IHK 000" entstehen. Die Fortsetzung des Impressumsverstoßes kann deshalb nicht geduldet werden.

e) Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5a I, IV UWG dar. Bei § 5 TMG handelt es sich um Informationspflichten, die ihre Grundlage im Unionsrecht (Art. 5 I e-commerce-Richtlinie) haben und damit nach § 5a IV UWG per se als "wesentlich" gelten. Die fehlende Angabe ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (§ 5 a II UWG). Geht der Verbraucher davon aus, dass kein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, wird er möglicherweise davon abgehalten, sich vor einem Geschäftsabschluss über die Seriosität des Unternehmers bei der Behörde zu informieren. Das Erfordernis dient außerdem neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.

f) Das beanstandete Impressum ist auch in den anderen angegriffenen Punkten fehlerhaft. Es liegt ein Verstoß gegen § 5 I Nr. 4 und Nr. 6 TMG vor. Der Beklagte hat Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit "Nullen" gekennzeichnet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird aus diesen Angaben nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben. Falsche Angaben sind ebenso unlauter wie fehlende Angaben (vgl. Lorenz, WRP 2010, 1224, 1229). Die Angaben dürfen zudem nicht unklar und intransparent sein. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 5 TMG. Die Angaben zur Anbieterkennzeichnung sind im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 24 [BGH 25.02.2016 - I ZR 238/14] - Mehrwertdienstenummer). Auch wenn der Verkehr die Angabe "000" als "keine Angabe" interpretieren mag, bedeutet dies nicht, dass ihm auch klar ist, dass entsprechende Angaben gar nicht veranlasst sind, weil eine Eintragung im Handelsregister bzw. eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gar nicht vorliegen. Die Angaben sind mehrdeutig. Sie können auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorrübergehend noch nicht vorliegen.

g) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es nicht an der Wiederholungsgefahr. Die durch den einmaligen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Das offline-Stellen der Internetseite genügt nicht. Dadurch wird nicht gewährleistet, dass der Beklagte in Zukunft im Internet nicht mehr in vergleichbarer Weise Dienstleistungen ohne ausreichende Impressumsangaben anbietet.

3. Der Beklagte hat gemäß § 12 I 2 UWG die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung iHv € 475,78 zu erstatten. Soweit die Klägerin eine höhere Kostenerstattung beansprucht, war die Berufung zurückzuweisen. Die Geschäftsgebühr für die Abmahnung bemisst sich aus einem Streitwert von € 8.000,00. Sie beläuft sich auf € 592,80 zzgl. Auslagenpauschale € 20,00 = € 612,80. Unter Anrechnung der € 0,65-Gebühr aus dem Eilverfahren ergibt sich ein Betrag von € 338,98. Hinzu kommen die Kosten für das Abschlussschreiben. Das Abschlussschreiben ist entsprechend den Grundsätzen der BGH-Entscheidung "Kosten für das Abschlussschreiben" (GRUR 2010, 1038 [BGH 04.02.2010 - I ZR 30/08]) als Schreiben einfacher Art anzusehen, das nur eine 0,3-Gebühr iHv € 136,80 auslöst."



BGH: Amazon-Marketplace-Händler haftet für wettbewerbswidrige Angaben von Amazon - Irreführung durch nicht mehr bestehende unverbindliche Preisempfehlung

BGH
Urteil vom 03.03.2016
I ZR 110/15
Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 8 Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass ein Amazon-Marketplace für wettbewerbswidrige Angaben von Amazon haftet. Ein Händler der eine Internetplattform nutzt haftet auch dann als Täter, wenn dieser die inhaltliche Gestaltung der Angebote nicht vollständig beherrscht. Vorliegend ging es um die Werbung mit einer nicht mehr bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.

Leitsätze des BGH:

a) Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der vorgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist.

b) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.

c) Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar.

d) Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständigen beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.

BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15 - OLG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Werbefilme auf Youtube - Wird ein Auto beworben müssen Pflichtangaben nach EnVKV zur Verfügung gestellt werden

OLG Köln
Urteil vom 29.05.2015
6 U 177/14


Videoplattformen und allen voran Youtube inzwischen als Werbeplattform einer große Beliebtheit. Auch insweit sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Dazu zu zählen auch die zahlreichen Pflichtinformationen. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass Werbefilme für Autos bei YouTube auch die nach der EnVKV vorgeschriebenen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen enthalten müssen.