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BGH: Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Google-Ads-Kampagnen bei Übertragung der Bewerbung an Dritte

BGH
Urteil vom 11.03.2026
I ZR 28/25
Google-Ads
UWG § 8 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbswidrige Werbeaktivitäten eines Dritten haftet, wenn er diesem die Bewerbung seines Angebots überträgt und durch die Bereitstellung von Produktinformationen seinen Geschäftsbetrieb erweitert.

Leitsatz des BGH:
Google-Ads Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift.

BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 28/25 - OLG Bamberg LG Coburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG

BGH
Urteil vom 11.03.2026
I ZR 96/25
Hafenmieze
TabakerzG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b; TabStG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1; TabakerzV § 26, § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4; UWG § 3a, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4; ZPO § 559 Abs. 1; Richtlinie 2014/40/EU Art. 2 Nr. 17


Der BGH hat entschieden, dass die allgemeine Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen für Tabakwaren keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt, während die Preisvorschrift des § 26 Abs. 1 TabStG aufgrund ihrer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion als solche einzustufen ist.

Leitsätze des BGH:
a) Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Dies gilt auch für die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen für Tabakwaren gemäß § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG, und zwar ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der Tabaksteuer um eine sogenannte Lenkungssteuer handelt, mit der im Interesse des Gesundheitsschutzes das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflusst werden soll.

b) Dagegen handelt es sich bei der Preisvorschrift des § 26 Abs. 1 TabStG, die das Verbot der Abgabe unter dem Kleinverkaufspreis regelt, um eine Marktverhaltensregelung, weil sie die gleichen rechtlichen Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schafft und daher zumindest auch eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hat.

c) Der Begriff des "Nachfüllbehälters" nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU, der in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabakerzG in der Fassung bis zum 21. Juli 2023 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG in der seit dem 22. Juli 2023 geltenden Fassung auch für das deutsche Tabakerzeugnisgesetz gilt, setzt nicht voraus, dass der Behälter mit einem gebrauchsfertigen E-Liquid befüllt ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann. Es reicht aus, wenn der Behälter mit einzelnen Mischkomponenten befüllt ist, die gegebenenfalls nach Vermengung mit weiteren Komponenten zur Verwendung in E-Zigaretten geeignet und bestimmt sind.

d) Maßgeblich für die Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Steht eine Komponente in Rede, die sowohl als Lebensmittel als auch als Mischkomponente für E-Zigaretten geeignet ist (dual-use-Komponente) und die zwar zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Lebensmittel, zuvor aber als Mischkomponente für E-Zigaretten beworben worden ist, ist zu berücksichtigen, dass eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung auch dann ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen kann, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 [juris Rn. 15] = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, mwN).

BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 96/25 - OLG Hamm LG Bochum

Den Vollzext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Hinweis auf gesetzliches Gewährleistungsrecht erforderlich und Umsatzsteuerhinweis per Sternchen ausreichend

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05
Umsatzsteuerhinweis



Der BGH hat sich mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 22/05 in einer weiteren Entscheidung mit den Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften befasst. Danach ist es nicht erforderlich, dass der nach § 1 Abs. 2 PAngV erforderliche Hinweis , dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, direkt neben der Preisangabe stehen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann - so der BGH - auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Ferner hat der BGH völlig zu Recht entschieden, dass ein Online-Shop-Betreiber, der nicht vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen muss. § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasst nach Ansicht des BGH nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Kein Hinweis auf gesetzliches Gewährleistungsrecht erforderlich und Umsatzsteuerhinweis per Sternchen ausreichend" vollständig lesen

BGH: Verkauf von Parfümtestern keine Markenrechtsverletzung - Erschöpfung des Markenrechts

BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 63/04
MarkenG § 24 Abs. 1 und Abs. 2
Parfümtester



Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 63/04 entschieden, dass der Verkauf von Parfümtestern zulässig und keine Markenrechtsverletzung ist. Mit dem Inverkehrbringen von Markenware durch den Markeninhaber tritt eine alle Benutzungshandlungen umfassende Erschöpfung ein. Ein gegenteiliger Hinweis auf den Produkten ist - so der BGH - rechtlich insoweit unerheblich. Solange keine Änderungen an der Ware vorgenommen werden, kann der Verkauf von Parfümtestern und vergleichbaren Produkten daher nicht vom Markeninhaber untersagt werden.


Leitsätze:


1. Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.

2. In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.

BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04
OLG Hamburg - LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Verkauf von Parfümtestern keine Markenrechtsverletzung - Erschöpfung des Markenrechts" vollständig lesen

BGH: Verwendung fremder Marken im HTML-Code als Metatag oder Weiß-auf-Weiß-Schrift unzulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04 erneut bestätigt, dass die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen im nicht sichtbaren Bereich des HTML-Codes (z.B. in den Metatags oder "Weiß-auf-Weiß"-Schrift) eine Kennzeichenrechtsverletzung ist. Entscheidend ist - so der BGH -, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird. Eine Ausnahme besteht nach dem markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz dann, wenn sich die Internetseite auf Originalprodukte der geschützten Marke bezieht und entsprechende Produkte angeboten werden. Angesichts dieser Begründung spricht vieles dafür, dass der BGH auch die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen für AdWords oder ähnlicher Werbemodelle für unzulässig halten wird. Dies ist auch interessengerecht, da eine AdWords-Werbung ohne Ausnutzung der fremden Marke bzw. des fremden Unternehmenskennzeichens nicht möglich wäre.


BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 77/04
MarkenG § 24 Abs. 1
AIDOL


Leitsatz:
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls)

BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 77/04 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Verwendung fremder Marken im HTML-Code als Metatag oder Weiß-auf-Weiß-Schrift unzulässig" vollständig lesen

BGH: Inverssuche und Telefonauskunft

BGH: Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 316/06
Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juli 2007 – III ZR 316/06 unter Hinweis auf § 105 Abs. 3 TKG entschieden, dass die Inverssuche in den Datenbeständen von Telefonauskunftsdiensten auch dann zulässig ist, wenn der Kunde nicht ausdrücklich die Zustimmung dazu erteilt hat, sofern der Kunde nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat (sog. Opt-Out-Lösung).

Die dazugehörige offizielle Pressemitteilung des BGH finden sie hier: "BGH: Inverssuche und Telefonauskunft" vollständig lesen

BGH: Werbung mit UVP und Preisempfehlungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2006 -I ZR 271/03 völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" für unverbindliche Preisempfehlung zulässig ist. Das OLG Köln und auch das OLG Hamburg hatten die Verwendung des Kürzels für wettbewerbswidrig gehalten.

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - I ZR 271/03
UWG §§ 3, 5

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Werbung mit UVP und Preisempfehlungen" vollständig lesen

BGH: Zugang einer Abmahnung und Beweislast

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 entschieden, dass der Versender einer Abmahnung lediglich die Absendung, nicht aber den Zugang beim Abgemahnten beweisen muss. Das Transportrisiko trägt jedoch der Abmahnende. Der Abgemahnte muss jedoch ggf. darlegen und beweisen, dass er die Abmahnung nicht bekommen hat. Dies dürfte in der Praxis häufig schwierig sein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Zugang einer Abmahnung und Beweislast" vollständig lesen