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BGH: Verkauf von Parfümtestern keine Markenrechtsverletzung - Erschöpfung des Markenrechts

BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 63/04
MarkenG § 24 Abs. 1 und Abs. 2
Parfümtester



Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 63/04 entschieden, dass der Verkauf von Parfümtestern zulässig und keine Markenrechtsverletzung ist. Mit dem Inverkehrbringen von Markenware durch den Markeninhaber tritt eine alle Benutzungshandlungen umfassende Erschöpfung ein. Ein gegenteiliger Hinweis auf den Produkten ist - so der BGH - rechtlich insoweit unerheblich. Solange keine Änderungen an der Ware vorgenommen werden, kann der Verkauf von Parfümtestern und vergleichbaren Produkten daher nicht vom Markeninhaber untersagt werden.


Leitsätze:


1. Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.

2. In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.

BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04
OLG Hamburg - LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Verkauf von Parfümtestern keine Markenrechtsverletzung - Erschöpfung des Markenrechts" vollständig lesen