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BGH: Zugang einer Abmahnung und Beweislast

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 entschieden, dass der Versender einer Abmahnung lediglich die Absendung, nicht aber den Zugang beim Abgemahnten beweisen muss. Das Transportrisiko trägt jedoch der Abmahnende. Der Abgemahnte muss jedoch ggf. darlegen und beweisen, dass er die Abmahnung nicht bekommen hat. Dies dürfte in der Praxis häufig schwierig sein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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