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LG Frankenthal: Mangels Schöpfungshöhe kein urheberechtlicher Schutz für Produktbeschreibung bei eBay-Kleinanzeigen die Funktionsweise eines Spurhalteassistenten beschreibt

LG Frankenthal
Urteil vom 03.11.2020
6 O 102/20


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine einfache Produktbeschreibung bei eBay-Kleinanzeigen, welche die Funktionsweise eines Spurhalteassistenten beschreibt, mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG sind nicht erfüllt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger Urheber des streitgegenständlichen Textes ist, da es bereits an einem schutzwürdigen Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG fehlt.

Schriftwerke sind Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird (BGH Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Vom Urheberrechtsschutz sind aufgrund des seit langem anerkannten Schutzes der "kleinen Münze" auch einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad umfasst (BGH Urt. v. 26.09.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada).

Trotz der geringen Anforderungen an den Schöpfungsgrad ist aber ein Werk, das als persönlich geistige Schöpfung zu bewerten ist, erforderlich. Hierbei erlangen frei erfundene Sprachwerke leichter Urheberrechtsschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, da diesen durch die übliche Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlt (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 - 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649). Solche Texte können aber aufgrund einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs schutzfähig sein (BGH Urt. v. 29.03.1984 - I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen). Werbeslogans oder Werbetexte müssen über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 106). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung). Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 - 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung anzuerkennen ist (OLG Köln Urt. v. 30.09.2011 - 6 U 82/11, ZUM-RD 2012, 35).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dem streitgegenständlichen Text kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen ist. Bei diesem Text handelt es sich um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten, wobei sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung eines solchen durch den Kläger beworben wird. Zwar ist zumindest nach der Länge des Textes ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen. Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lässt sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text besteht überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden. Der letzte Teil des Textes besteht sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen.

Der Text zeichnet sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus noch begründet die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine "Suchmaschinenoptimierung" des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen. Zudem liegt gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor, da sich die gewählte Reihenfolge der Sätze variieren lässt, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entstünde. Eine eigenschöpferische Gedankenführung ist ebenso wie eine besonders geistvolle Form und Art nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht der Text nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen stellt der Text somit kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar, weswegen keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

b) Ebenso kommt kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Betracht. Zwar können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH Urt. v. 12.05.2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58, 63 - Seilzirkus), jedoch fehlt es vorliegend gerade an solchen besonderen Umständen, die außerhalb des Bereiches urheberechtlich geschützter Tatbestände liegen. Der streitgegenständliche Text ist mangels wettbewerblicher Eigenart nicht dazu geeignet, eine Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 UWG bei Verbrauchern hervorzurufen, da die konkrete Textausgestaltung nicht ausreicht, um die angesprochenen und interessierten Verkehrskreise auf dessen betriebliche Herkunft hinzuweisen. Eine gezielte Behinderung des Klägers durch die Textnutzung des Beklagten gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Zudem führt der Beklagte zurecht aus, dass die Parteien keine Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind, da sich die geschäftlichen Aktivitäten der Parteien in räumlicher Hinsicht nicht überschneiden. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Gebiete decken oder überschneiden, in denen die Beteiligten Kunden haben oder zu gewinnen suchen, wobei sich die Ermittlung des räumlich relevanten Marktes nach der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmers richtet (BGH, Urt. v. 05.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261). Der Kläger ist nach eigenen Angaben lediglich in einem Umkreis von 100 km um Ort tätig, während der Beklagte in Ort gewerblich aktiv ist. Die Luftlinie von Ort nach Ort beträgt ca. 470 km. Eine Überschneidung ist daher nicht ersichtlich.

2. Aufgrund der fehlenden Urheberrechtsverletzung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG nicht zu.


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LG Köln: Vertrag über Suchmaschinenoptimierung ist im Regelfall als Dienstvertrag zu qualifizieren

LG Köln
Urteil vom 20.02.2015
12 O 186/13


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über Suchmaschinenoptimierung im Regelfall als Dienstvertrag zu qualifizieren ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Einordnung beruht zunächst auf dem Wortlaut des Vertragstextes, es werde gerade kein Werkvertrag geschlossen, sondern ein pauschaler Dienstvertrag. Dabei wird nicht verkannt, dass eine solche Bezeichnung für die rechtliche Einordnung lediglich Indizwirkung haben kann und dass es im Einzelnen auf eine Ermittlung des tatsächlichen Vertragskerns ankommt. Auch die Vertragsstruktur im Übrigen allerdings begründet eine Einordnung als Dienstvertrag. Der Vertrag ist bezeichnet als „Rahmenvertrag“, gemäß welchem der Kunde aus einer Vielzahl werbebezogener Einzelleistungen ein jährliches Zeitkontingent für Leistungen abrufen kann, das die Klägerin bereithält. Ein wesentlicher Teil dieser Leistungen besteht aus Onlinemarketing-Leistungen, die dienstvertraglich zu qualifizieren sind, weil lediglich ein Tätigwerden – etwa allgemeines Projektmanagement, Beratung, Suchmaschinenoptimierung und -werbung etc. – geschuldet ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2014, 10196; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18688; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18675). Inhaltlich stellt demgegenüber der Vertrag „Internetagentur-Flatrate“ über 575 Stunden lediglich eine Erweiterung – allerdings um erfolgsbezogene Leistungen – dar, ohne dass aus der jeweiligen Relation von monatlichem Pauschalhonorar und Stundenkontingent ein wesentlicher Schluss hinsichtlich des Schwerpunkts gezogen werden könnte."

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LG Krefeld: Auftauchen in der Suchergebnisliste bei Google bei der Suche nach einem Begriff, belegt nicht, dass der Begriff vom Webseitenbetreiber tatsächlich verwendet wurde

LG Krefeld
Beschluss vom 15.11.2012
12 O 111/12

Das LG Krefeld entschieden, dass das Auftauchen in der Suchergebnisliste bei Google bei der Suche nach einem Begriff, nicht belegt, dass der Begriff vom Webseitenbetreiber tatsächlich verwendet wurde. Der Suchalgorithmus von Google setzt nicht zwingend vor, dass der Begriff tatsächlich auf der Seite verwendet wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin überhaupt in wettbewerbswidriger Weise für sich mit dem beanstandeten Begriff Taxi "geworben" hat. Damit steht ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die Grundlage des jetzt geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr.11 UWG sein könnten, nicht fest, was zu Lasten des Antragstellers geht.

Insoweit gilt folgendes:

Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.

Damit gibt allein der Umstand, dass bei den Begriffen "Taxi C" die Antragsgegnerin in der Ergebnisliste als Treffer mit Anschrift und Telefonnummer nachgewiesen wird, dafür, dass diese in wettbewerbswidriger Weise für ihr Unternehmen geworben hat, nicht"


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LG Amberg: Anspruch gegen SEO auf Entfernung eigenmächtig erstellter Backlinks und erfundener Kommentaren auf fremden Seiten

LG Amberg
Urteil vom 22.08.2012
14 O 417/12


Das LG Amberg hat der Klage gegen einen Suchmaschinenoptimierer stattgegeben. Dieser hatte, ohne dass dies mit dem Auftraggeber abgesprochen war, im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung auf fremden Seiten frei erfundene Kommentare mit Backlinks auf die zu optimierende Seite gepostet. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Beseitigung der vom SEO frei erfundenen Kommentare, da insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge. Einen Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung lehnte das Gericht ab.



OLG Köln: Urheberrechtlicher Schutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

OLG Köln
Urteil vom 30.09.2011
6 U 82/11


Das OLG Köln hat nochmals bekräftigt, dass Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

So liegt es hier: Die Produktbeschreibungen zeigen einen einheitlichen Aufbau und sind in einem dass Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit), wie das Landgericht auf Seite 12/13 des Urteils im Einzelnen ausgeführt hat, von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben."


Vorliegend ging es dabei nicht um suchmaschinenoptimierte Text (siehe dazu z.B. LG Köln, Beschluss vom 01.06.2010 - 28 O 328/10 und OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07), welche ebenfalls regelmäßig urheberrechtlich geschützt sind.

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BGH: Haftung für suchmaschinenoptimierte Texte, wenn die von Google vorgenommenen Verknüpfungen der Begriffe ausgenutzt werden - POWER BALL

BGH
Urteil vom 04.02.2010
POWER BALL
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3


Dieses Urteil befasst sich mit einem klassischen Bereich der Suchmaschinenoptimierung. Der BGH führt aus, dass auch das Geschehenlassen von Verknüpfungen einzelener Keywords durch Suchmaschinen unzulässig sein kann. Der Seitenbetreiber muss Kenntnis davon haben, dass Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte eines Dritten betroffen sind. Diese Kenntnis dürfte bei vielen speziell optimieren Texten stets anzunehmen sein. Es ist daher nach dieser Entscheidung bei derartigen Optimierungsmaßnahmen erst Recht größte Vorsicht geboten.

Leitsatz des BGH:
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08



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LG Köln: Admin-C haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen - hier: Contentklau - suchmaschinenoptimierte Texte

Das LG Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 01.06.2010 - 28 O 328/10 entschieden, dass der Admin-C eine Internetdomain ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Rechtsverletzungen, die über die Domain begangen werden, auf Unterlassung haftet. Der Beschluss enthält keine nähere Begründung.

Zum Sachverhalt:
Unter der streitgegenständlichen Domain ist ein Online-Shop zu erreichen, welcher von einem Mitbewerber diverse suchmaschinenoptimierte Texte übernommen hat. Der Domaininhaber war nicht zu ermitteln. Daraufhin wurde der Admin-C über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt, stellte diese aber nicht ab. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gab das LG Köln statt.

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OLG Frankfurt: Keine Markenrechtsverletzung durch Metatags, wenn in der Trefferliste der Suchmaschine ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.03.2009
2-3 O 36/09
Metatag; Markenbenutzung
§ 14 MarkenG


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung wieder einmal mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung fremder Marken in den Metatags eine Markenrechtsverletzung ist. Der BGH bejaht grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung bei der Verwendung fremder Marken im nichtsichtbaren Bereich des html-codes (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 - Impuls). Das OLG Frankfurt verneint jedoch im vorliegenden Fall in einer besonderen Fallkonstellation eine Markenrechtsverletzung. Entscheidend ist für das Gericht, dass bereits in den Trefferlisten der Suchmaschinen ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird. Das Gericht führt aus:

"Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. [...] Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um A-Produkte, sondern um eine Abmahnung geht, an der das Unternehmen A beteiligt war. Hiernach scheidet zunächst eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „A“ aus. In Betracht kommt nur ein rein firmenmäßiger Gebrauch, gegen den aus einer Marke nicht vorgegangen werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Tz. 21 – Céline; BGH, GRUR 2008, 254, Tz. 20 ff. – THE HOME STORE). Aber auch soweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG geltend macht, kann ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus den vom Landgericht bereits dargelegten Gründen besteht hier nicht die Gefahr, dass der Internetnutzer die Bezeichnung „A“ mit dem Unternehmen und dem Angebot der Antragsgegnerin in Verbindung bringt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr wird die Bezeichnung „A“ hier ausschließlich zur Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin und deren Beteiligung an einer Abmahnung verwandt."

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OLG Braunschweig: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken als Keyword ist eine Markenrechtsverletzung

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 12.07.2007 - 2 U 24/07 seine AdWords-Rechtsprechung bestätigt. Danach ist das Schalten von AdWords-Anzeigen unzulässig, wenn eine fremde Marke oder ein fremdes Unternehmenskennzeichen verwendet wird (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007 – 14 U 1958/06). Gleiches gilt für verwandte Arten des Keyword-Advertising oder ähnliche Werbeformen. Dabei bezieht das Gericht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von MetaTags (BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls; siehe auch BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04 - AIDOL) in die Entscheidungsgründe mit ein. Entscheidend ist danach, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Diese Ansicht ist richtig. Ohne Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der jeweiligen Marke bzw. des Kennzeichensrechts wäre das Schalten von Werbeanzeigen gar nicht möglich. Folgerichtig muss es dem Marken- bzw. Kennzeichenrechtsinhaber möglich sein, derartige Werbung zu verbieten. Die gegenteilige Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007 - 20 U 79/06) ist daher abzulehnen. Auch der vermittelnden Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 21.09.2004 - 312 O 324/04), wonach eine AdWords-Werbung mit fremden Marken- oder Kennzeichen als Keyword nur dann eine Kennzeichenrechts- bzw. Wettbewerbsverletzung ist, wenn die Marke im Anzeigentext auftaucht, ist somit ebenfalls nicht zu folgen. Bleibt zu hoffen, dass eine klarstellende Entscheidung des BGH nicht mehr allzu lange auf sich warten lässt.



Leitsätze
1. Einer grundsätzlich vorrangigen markenrechtlichen Unterlassungsklage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen derselben Sachverhaltsgestaltung bereits negative Feststellungsklage erhoben worden ist, weil zum Einen ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren den Unterlassungskläger nicht zur Vollstreckung berechtigt und zum Anderen dessen Verteidigung im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hemmt. (vgl. BGB, Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846, 848 - „Parallelverfahren II“)

2. Wird in einem solchen Fall die markenrechtliche Unterlassungsklage nicht als Widerklage zur bereits anhängig gemachten negativen Feststellungsklage bei dem vom Beklagten angerufenen Gericht geltend gemacht, sondern bei einem anderen, örtlich ebenfalls zuständigen Gericht erhoben, begründet dieses nicht den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, weil das Gesetz dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, zwischen mehreren zuständigen Gerichten frei zu wählen (vgl. BGH; Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846,848 - „Parallelverfahren II“).

3. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog „Adword-Werbung“ stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken.

4. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.

5. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer
veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07

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BGH: Verwendung fremder Marken im HTML-Code als Metatag oder Weiß-auf-Weiß-Schrift unzulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04 erneut bestätigt, dass die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen im nicht sichtbaren Bereich des HTML-Codes (z.B. in den Metatags oder "Weiß-auf-Weiß"-Schrift) eine Kennzeichenrechtsverletzung ist. Entscheidend ist - so der BGH -, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird. Eine Ausnahme besteht nach dem markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz dann, wenn sich die Internetseite auf Originalprodukte der geschützten Marke bezieht und entsprechende Produkte angeboten werden. Angesichts dieser Begründung spricht vieles dafür, dass der BGH auch die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen für AdWords oder ähnlicher Werbemodelle für unzulässig halten wird. Dies ist auch interessengerecht, da eine AdWords-Werbung ohne Ausnutzung der fremden Marke bzw. des fremden Unternehmenskennzeichens nicht möglich wäre.


BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 77/04
MarkenG § 24 Abs. 1
AIDOL


Leitsatz:
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls)

BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 77/04 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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OLG Hamburg: Fremde Marken dürfen nicht für leere Unterkategorien von Online-Auktionshäusern oder Online-Shops verwendet werden

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 21.06.07 - 3 U 302/06 entschieden, dass ein fremder Markenname nicht als Bezeichnung für eine Unterkategorie eines Internetauktionshauses verwendet werden darf, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot oder den Angeboten Dritter, auf das er von seiner Website bzw. deren Unterseiten aus verweist, und der Marke besteht. Die Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen für leere Kategorien eines Shops, Online-Auktionshauses etc. ist daher, zumindest nach Ansicht des OLG Hamburg, unzulässig.


OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2007 - 3 U 302/06


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LG Köln: Contentklau auch bei fehlender Schöpfungshöhe unzulässig

Das LG Köln hat mit Urteil vom 20.07.2007 - 28 O 798/04 entschieden, dass die Übernahme von fremdem Content unter dem Gesichtpunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unzulässig sein kann, auch wenn die übernommenen Texte und Werbebanner mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt sind.

LG Köln, Urteil vom 20.07.2007 - 28 O 798/04


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OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierung und urheberrechtlicher Schutz

Suchmaschinenoptimierung, urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07 entschieden, dass Texte, die speziell für Suchmaschinen optimiert wurden, als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein können. Das Gericht verweist darauf, dass die vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten aufweist, die sprachliche Gestaltung jedoch dazu führt, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe wichtiger Suchbegriffe in "Google" unter den ersten Suchergebnissen erscheint. Dies erfordert besondere Kenntnisse und stellt einer persönliche geistige Schöpfung im Sinne des UrhG dar.

OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07

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