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LG Amberg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Milchmischgetränks mit "klimaneutral" wenn Klimaneutralität durch Waldprojekt nicht nachgewiesen werden kann

LG Amberg
Urteil vom 19.01.2024
41 HK O 279/23


Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Milchmischgetränks mit "klimaneutral" vorliegt, wenn die behauptete Klimaneutralität durch ein Waldprojekt nicht nachgewiesen werden kann

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu, da die Werbung geeignet ist, durch Versprechen einer tatsächlich nicht gewährleisteten Klimaneutralität den Verbraucher über ein wesentliches Merkmal des Produkts irrezuführen.

I. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Wer eine solche unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, „wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.

Der Abdruck des Etiketts „Klimaneutral. Produkt. ClimatePartner.com/12805-2103-1003“ auf dem Produkt „Cafèt Latte Cappuccino“ mit dem Aufdruck stellt eine „geschäftliche Handlung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG und damit i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dar.

Diese gegenständliche Produktkennzeichnung ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, da sie mit unwahren, inhaltlich nachprüfbaren Angaben beworben wird. Bei der Etikettierung mit dem Symbol „[…] Klimaneutral […]“ handelt es sich anders als bei Begriffen wie „klimafreundlich“ um die nachprüfbare Aussage, dass etwas in der Summe CO2-neutral ist.

Allerdings ist die Angabe, das streitgegenständliche Produkt sei klimaneutral, unwahr und damit geeignet, den Verbraucher zu täuschen.

Der Verkehrskreis der gegenständlichen geschäftlichen Handlung besteht aus Verbrauchern, die vor der Entscheidung stehen, ein Milchmischgetränk zum Verkaufspreis von 0,65 EUR zu erwerben.

Das Verständnis des Verkehrskreises des Begriffs „klimaneutral“ stimmt mit der Realität überein. Die Beklagte täuscht nicht durch Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ an sich, wenn diese statt von vornherein durch Vermeidung von CO2-Ausstoß ein klimaneutrales Produkt verkauft, sondern durch spätere Kompensation.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge ist Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ähnlich wie die Gesundheitswerbung aufgrund der besonderen Geeignetheit, eine emotionale Kaufentscheidung hervorzurufen, grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen, weshalb ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis des Verkehrskreises besteht (NJW 1989, 711, 712). Wie bereits oben dargestellt, enthält der Begriff „klimaneutral“ anders als unscharfe Begriffe wie „umweltfreundlich“ die überprüfbare Aussage, dass ein Produkt CO2-neutral sei. Dem klägerseites zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30.06.2022 zufolge, versteht der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ als ein Versprechen, dass ein Produkt unter ausgeglichener CO2-Bilanz produziert wurde, dem Verbraucher dabei aber bewusst ist, dass dies auch CO2-Neutralität durch spätere Kompensation bedeuten könnte.

Es besteht folglich keine Diskrepanz zwischen dem Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises und der Aussage, ein Produkt sei klimaneutral.

Die Klimaneutralität kann im vorliegenden Fall nicht durch die Waldschutzprojekte gewährleistet werden. Wie im Tatbestand ausgeführt, ist zwischen den Parteien streitig, ob die Waldschutzprojekte mit begrenzter Laufzeit für eine tatsächliche Klimaneutralität des Produkts geeignet sind. Die Beklagte führt an, dass es sich bei den Waldschutzprojekten um nach internationalen Standards zertifizierte „REDD+“-Klimaschutzprojekte handelt. Es kann jedoch nicht dargelegt werden, inwiefern sichergestellt werden kann, wie zum einen die mindestens erforderliche Menge an CO2 die für das Produkt ausgestoßen wurde, gebunden wird, und zum anderen, dass das CO2 auch dauerhaft gebunden wird, demzufolge die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen ist.

Die Irreführung weist auch geschäftliche Relevanz auf, da durch den Aufdruck „klimaneutral“ sich aufgrund des größer werdenden Umweltbewusstseins Verbraucher bei ähnlichem Preis wohl eher für das vermeintlich klimaneutrale und damit umweltfreundlichere Produkt entscheiden.

Zwar wurde die Bezeichnung „Klimaneutral“ inzwischen zu „ClimatePartner zertifiziert“ geändert, allerdings wurde der Aufdruck vor Änderung weiterhin verwendet. Die Wiederholungsgefahr ist damit gegeben.

Die Beklagte hat daher die beanstandete Vorgehensweise zu unterlassen.

II. Abschließend sei noch angemerkt, dass eine Irreführung durch ein Vorenthalten wesentlicher Informationen i.S.d. § 5 a UWG dagegen nicht vorliegt. Zwar ist eine geschäftliche Handlung irreführend in diesem Sinne, wenn dem Verbraucher eine unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Information vorenthalten wird, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Fragen nach den Standards der Zertifizierung als „klimaneutral“ sowie nach weiterführenden Informationen auf Webseiten sind aber nicht i.S.d. § 5a UWG vorenthalten worden.

Denn die geforderten tiefergehenden Informationen sind im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer gar nicht notwendig.

Der Verbraucher hat durch den direkt in der Aussage angegebenen Link auf eine Webseite die Möglichkeit, sich über Einzelheiten der Zertifizierung als klimaneutral zu informieren. Es wird auf der Webseite beschrieben, dass die Klimaneutralität durch Kompensation mithilfe verschiedener Waldprojekte erreicht wird, wo sich diese Projekte befinden und welche Laufzeit diese haben.

Auch das vom Kläger zitierte Urteil des OLG Schleswig kommt zum Ergebnis, dass „Angaben dazu, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht wird, […] auch nicht aufgrund einer Abwägung der Interessen von Unternehmer und Verbraucher als wesentliche Information anzusehen“ sind.

Zudem liest sich die große Mehrheit der Verbraucher sich vor einem Kauf eines Produktes für 0,65 EUR nicht die einzelnen Bewertungsgrundlagen und Standards für die Zertifizierung als klimaneutral durch. Der Aufdruck enthält einen einfach einzutippenden Link, durch den sich ein interessierter Verbraucher über die verschiedenen Projekte und verwendeten Standards informieren kann.


Den Volltetx der Entscheidung finden Sie hier:

LG Amberg: Irreführung durch Werbung in Prospekt mit "auch online" wenn Online-Preis höher als im Ladengeschäft ist

LG Amberg
Urteil vom 09.12.2019
41 HK O 897/19


Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Prospekt mit dem Hinweis "auch online" geworben wird, wenn der Online-Preis höher als im Ladengeschäft ist. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Amberg: Angabe des falschen Herkunftslandes oder Ursprungslandes bei Lebensmitteln ist unlauter und wettbewerbswidrig

LG Amberg
Urteil vom 28.01.2019
41 HK O 784/18


Das LG Amberg hat entschieden, dass die Angabe des falschen Herkunftslandes oder Ursprungslandes bei Lebensmitteln unlauter und wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte der vzbv gegen den Discounter netto.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Bewerbung von Lebensmitteln mit unrichtigen Angaben zum Ursprungsland ist unzulässig, weil unlauter, § 3 Abs. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1 a LMIV. Denn das Ursprungsland eines-Lebensmittels ist ein Kriterium für Kaufentscheidungen von Verbrauchern. Die vorliegende Beschilderung zum Ursprungsland war jeweils geeignet, bei Verbrauchern eine abschließende Meinung zum tatsächlichen Ursprungsland herbeizuführen, § 5 Abs. 1 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher verlässt sich auf die Angaben auf Schildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind. Der Verbraucher muss nicht mehrfach nachlesen, um nach dem Ursprungsland eines Lebensmittels zu forschen.

Es liegt auch die vom § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr vor. Es ist bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen. Deshalb streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Verstärkt wird dies vorliegend dadurch, dass gleich zu 4 Lebensmitteln unrichtige Angaben zum Ursprungsland gemacht wurden. Schließlich gründet sich die Wiederholungsgefahr darin, dass die Beklagte unlauteres Verhalten in Abrede stellt.

Ohne Belang ist, ob die Beschilderung fahrlässig unzutreffend erfolgte. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG besteht unabhängig von einem etwaigen Eigenverschulden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, § 8 Abs. 2 UWG."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Amberg: Irreführende Werbung durch Verpackung für Fruchtgetränk mit Abbildung von Früchten wenn Getränk nur 0,1 Prozent der abgebildeten Früchte enthält - Active Fruits von Netto

LG Amberg
Urteil vom 29.07.2016
41 HKO 497/16


Das AG Amberg hat entschieden, dass eine irreführende Werbung für ein Fruchtsaftgetränk vorliegt, wenn auf der Verpackung Früchte abgebildet sind, in dem Getränk aber jeweils weniger als 0,1 Prozent der abgebildeten Früchte enthalten sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Amberg: Irreführende Werbung mit Sonderangebot für 400g-Packung Hähnchenfleisch, wenn tatsächlich nur 350g-Packungen erhältlich sind

LG Amberg
Urteil vom 12.11.2012
41 HK O 116/12
nicht rechtskräftig


Das LG Amberg hat völlig zu Recht entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Lebensmitteldiscounter in der Werbung eine 400g Packung Hähnchenfleisch als Sonderangebot bewirbt, tatsächlich aber nur 350g-Packungen angeboten werden.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Die Kammer ist der Einlassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG gesehen. Mit der Werbung werde der Eindruck erweckt, als würden 400 g Packungen zu dem angegebenen Endpreis veräußert. Der Verbraucher würde durch diese Gestaltung der Werbung irregeführt und getäuscht. Selbst ein Verbraucher, der aufgrund des angegebenen Grundpreises nachrechnete, würde aufgrund der deutlichen Hervorhebung des Angebotspreises für ein 400 g Fleischstück davon ausgehen, dass hier insoweit der Grundpreis falsch wiedergegeben sei. Die Täuschung des Verbrauchers würde durch die Angabe des Grundpreises nicht aufgehoben."

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

LG Amberg: Werbung für E-Zigarette "Clever Smoke" durch Discounter Netto als gesundheitlich unbedenkliche Alternative zur Zigarette irreführend

LG Amberg
Urteil vom vom 15.10.2012
41 HK O 303/12
nicht rechtskräftig


Das LG Amberg hat dem Discounter Netto die Werbung für die E-Zigarette "Clever Smoke" mit den Werbeaussagen "gesündere Art zu rauchen", "geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss" sowie mit dem Hinweis, dass die Aromen auf Unbedenklichkeit geprüft seien, untersagt. Das Gericht sah in der Werbung zu Recht eine Irreführung, da auch elektronische Zigaretten gesundheitlich nicht unbedenklich sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Amberg: Anspruch gegen SEO auf Entfernung eigenmächtig erstellter Backlinks und erfundener Kommentaren auf fremden Seiten

LG Amberg
Urteil vom 22.08.2012
14 O 417/12


Das LG Amberg hat der Klage gegen einen Suchmaschinenoptimierer stattgegeben. Dieser hatte, ohne dass dies mit dem Auftraggeber abgesprochen war, im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung auf fremden Seiten frei erfundene Kommentare mit Backlinks auf die zu optimierende Seite gepostet. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Beseitigung der vom SEO frei erfundenen Kommentare, da insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge. Einen Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung lehnte das Gericht ab.