Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Prospekt mit dem Hinweis "auch online" geworben wird, wenn der Online-Preis höher als im Ladengeschäft ist. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Das LG Amberg hat entschieden, dass die Angabe des falschen Herkunftslandes oder Ursprungslandes bei Lebensmitteln unlauter und wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte der vzbv gegen den Discounter netto.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Bewerbung von Lebensmitteln mit unrichtigen Angaben zum Ursprungsland ist unzulässig, weil unlauter, § 3 Abs. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1 a LMIV. Denn das Ursprungsland eines-Lebensmittels ist ein Kriterium für Kaufentscheidungen von Verbrauchern. Die vorliegende Beschilderung zum Ursprungsland war jeweils geeignet, bei Verbrauchern eine abschließende Meinung zum tatsächlichen Ursprungsland herbeizuführen, § 5 Abs. 1 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher verlässt sich auf die Angaben auf Schildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind. Der Verbraucher muss nicht mehrfach nachlesen, um nach dem Ursprungsland eines Lebensmittels zu forschen.
Es liegt auch die vom § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr vor. Es ist bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen. Deshalb streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Verstärkt wird dies vorliegend dadurch, dass gleich zu 4 Lebensmitteln unrichtige Angaben zum Ursprungsland gemacht wurden. Schließlich gründet sich die Wiederholungsgefahr darin, dass die Beklagte unlauteres Verhalten in Abrede stellt.
Ohne Belang ist, ob die Beschilderung fahrlässig unzutreffend erfolgte. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG besteht unabhängig von einem etwaigen Eigenverschulden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, § 8 Abs. 2 UWG."
Das AG Amberg hat entschieden, dass eine irreführende Werbung für ein Fruchtsaftgetränk vorliegt, wenn auf der Verpackung Früchte abgebildet sind, in dem Getränk aber jeweils weniger als 0,1 Prozent der abgebildeten Früchte enthalten sind.
LG Amberg
Urteil vom 12.11.2012 41 HK O 116/12
nicht rechtskräftig
Das LG Amberg hat völlig zu Recht entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Lebensmitteldiscounter in der Werbung eine 400g Packung Hähnchenfleisch als Sonderangebot bewirbt, tatsächlich aber nur 350g-Packungen angeboten werden.
Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"Die Kammer ist der Einlassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG gesehen. Mit der Werbung werde der Eindruck erweckt, als würden 400 g Packungen zu dem angegebenen Endpreis veräußert. Der Verbraucher würde durch diese Gestaltung der Werbung irregeführt und getäuscht. Selbst ein Verbraucher, der aufgrund des angegebenen Grundpreises nachrechnete, würde aufgrund der deutlichen Hervorhebung des Angebotspreises für ein 400 g Fleischstück davon ausgehen, dass hier insoweit der Grundpreis falsch wiedergegeben sei. Die Täuschung des Verbrauchers würde durch die Angabe des Grundpreises nicht aufgehoben."
Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
LG Amberg
Urteil vom vom 15.10.2012 41 HK O 303/12
nicht rechtskräftig
Das LG Amberg hat dem Discounter Netto die Werbung für die E-Zigarette "Clever Smoke" mit den Werbeaussagen "gesündere Art zu rauchen", "geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss" sowie mit dem Hinweis, dass die Aromen auf Unbedenklichkeit geprüft seien, untersagt. Das Gericht sah in der Werbung zu Recht eine Irreführung, da auch elektronische Zigaretten gesundheitlich nicht unbedenklich sind.
Das LG Amberg hat der Klage gegen einen Suchmaschinenoptimierer stattgegeben. Dieser hatte, ohne dass dies mit dem Auftraggeber abgesprochen war, im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung auf fremden Seiten frei erfundene Kommentare mit Backlinks auf die zu optimierende Seite gepostet. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Beseitigung der vom SEO frei erfundenen Kommentare, da insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge. Einen Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung lehnte das Gericht ab.