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LG Frankfurt: Stiftung Warentest muss für unvertretbares Testergebnis Schadensersatz leisten - Rauchmeldertest

LG Frankfurt
Urteil vom 13.03.2025
2-03 O 430/21


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Stiftung Warentest für ein unvertretbares Testergebnis Schadensersatz leisten muss. Es ging um einen Rauchmeldertest.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Prozessuales

Die Kammer entscheidet gemäß § 304 ZPO vorab über den Grund der vorliegenden Klage, da sowohl zum Grund als auch zum Betrag des Anspruchs Streit zwischen den Parteien besteht. Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint es sinnvoll, eine zeitnahe rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs herbeizuführen, bevor die Höhe des mit Klageantrag zu 4 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs im Rahmen weiterer Sachverhaltsaufklärung (und voraussichtlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) ermittelt wird. Hinsichtlich der Höhe des mit Klageantrag zu 4 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Urteilsveröffentlichung) konnte ein Teilurteil ergehen, da insoweit Entscheidungsreife vorliegt. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht aufgrund der Entscheidung im Grundurteil nicht.

II. Klageantrag zu 4 (Schadensersatzanspruch dem Grunde nach)

Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz besteht dem Grunde nach.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus §§ 823 Abs.1, 31 BGB.

1. Der streitbefangene Testbericht genügte nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an einen Warentest. Der Testbericht und insbesondere das Qualitätsurteil „mangelhaft“ begründen einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre anderer ergeben. Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2012, 2579 Rn. 27, mwN). Dem geschützten Rechtsgut des Gewerbebetriebs steht die ebenso geschützte Freiheit zur Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) des Testinstituts gegenüber, das sich mit dessen Produkten befasst und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit – der Verbraucher – an dessen Waren für sich in Anspruch nimmt.

Die Veröffentlichung eines nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgenden vergleichenden ... ist zulässig, wenn die dem Testbericht zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um objektive Richtigkeit durchgeführt worden ist und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, d. h. diskutabel, erscheinen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 1989, 539 – Warentest V). Unter diesen Voraussetzungen ist dem Tester in der Frage der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Entscheidungsfreiraum einzuräumen, weil nur das der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG für derartige Veröffentlichungen auch in Ansehen ihrer volkswirtschaftlichen Funktion für Markttransparenz und Verbraucheraufklärung entspricht und nur so der Gefahr entgegengewirkt werden kann, dass vergleichende Warentests wegen der Angriffspunkte, die solche Entscheidungen der Tester in Bezug auf Verfahren und Art der Darstellung den Herstellern von schlechter beurteilten Produkten immer bieten werden, von vornherein unterbleiben (BGH, GRUR 1989, 539 – Warentest V).

Grenzen sind diesem Gestaltungs- und Beurteilungsermessen des Testers u.a. dort gesetzt, wo unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Untersuchungsmethode bzw. die gezogenen Schlüsse nicht mehr diskutabel erscheinen (BGH a. a. O. – Warentest V; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 118) und dadurch eine als Werturteil anzusehende Aussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift. Das heißt, die Untersuchungen müssen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sein und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel, erscheinen.

2. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der dem Testbericht zugrundliegende durch die [Association] durchgeführte Rauchmeldertest war nicht sachkundig durchgeführt und das so gewonnene Testergebnis war nicht vertretbar. Hierauf aufbauend waren die aus den durchgeführten Prüfungen gezogenen Schlüsse, namentlich die mit dem ursprünglichen Unterlassungsantrag angegriffenen Äußerungen und das Testergebnis, insbesondere das test-Qualitätsurteil „mangelhaft“, ebenfalls nicht mehr „diskutabel“ im Sinne der Rechtsprechung.

Die beiden Testfeuer TF 3 Glimmschwelbrand (Baumwolle), also sowohl das erste Testfeuer TF 3 am 26.08.2020 als auch die Absicherungsprüfung hinsichtlich des Testfeuers TF 3 am 29.10.2020, entsprachen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ...in dessen schriftlichen Gutachten (Bl. 243 der Papierakte) und in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 (Bl. 371 der Papierakte, 284 der E-Akte) nicht den Anforderungen der EN 14604:2005 und waren für die getesteten Rauchwarnmelder der Klägerin in der vorgegebenen Zeit nicht detektierbar.

Dies folgt daraus, dass der (durch die Anlage H zur DIN EN 14604:2005 festgelegte) Grenzkorridor gemäß den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)), der die Sichtbarkeit des beim Testfeuer produzierten Rauchs abbildet, bei beiden Testfeuern (Anlagen B 13 und B 14, Bl. 151 ff. d. Papierakte) nicht eingehalten wurde. Die Ergebnisse beider Testfeuer TF 3, also sowohl der ersten Testung am 26.08.2020 (Bl. 152 der Papierakte) und der erneuten Testung am 29.10.2020 (Bl. 155 der Papierakte), bei denen Rauchwarnmelder der Klägerin nicht rechtzeitig anschlugen, wären jeweils als ungültig zu bewerten gewesen und hätten wiederholt werden müssen.

Der durch das Testfeuer TF 3 produzierte Rauch war gemäß den überzeugenden, widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024 (Bl. 371 der Papierakte) für den jeweiligen Feuermelder nicht hinreichend „sichtbar“. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erläuterte, beschreibt der in der DIN EN 14604:2005 festgelegte Grenzkorridor für die Funktion m über y (m=f(y)) die Sichtbarkeit des Rauchs für den Rauchmelder. Die Sichtbarkeit des Rauchs hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen von der Konzentration der Rauchpartikel ab. Demnach sei – so der Sachverständige – der Rauch lediglich in dem Bereich des festgelegten Grenzkorridors (vgl. Anlage H zur DIN EN 14604:2005, Anlage K 3, dort S. 51) für den optischen Rauchmelder sichtbar bzw. detektierbar, während bei einem Unterschreiten des Grenzkorridors eine Sichtbarkeit der Rauchpartikel für den Rauchmelder nicht gegeben sei. Der Grenzkorridor lege insoweit fest, wann der Rauchmelder überhaupt auslösen könne.

Bei beiden Testfeuern TF 3 (am 26.08.2020 und am 29.10.2020) war aus dem Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) jeweils der Grenzkorridor nicht eingehalten und konnten folglich die getesteten Rauchmelder der Klägerin nicht in der vorgesehen Zeit auslösen.

Der Sachverständige führte dabei auch nachvollziehbar und überzeugend aus, dass sich durch die Unterschreitung des Grenzkorridors in den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) die Bedingungen für das getestete Gerät erheblich erschwerten, weil nicht genug sichtbarer Rauch bzw. keine ausreichende Rauchdichte, vorhanden gewesen sei (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 25.01.2024, Bl. 374 der Papierakte).

Vor diesem Hintergrund war die durch die [Association] vertretene Ansicht nicht vertretbar, die beiden Testfeuer TF 3 betreffend die Rauchwarnmelder der Klägerin seien trotz der Unterschreitung des Grenzkorridors gemäß den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) „gültig“, weil die Unterschreitung der Grenzlinie dazu führe, dass mehr Rauchpartikel vorhanden und der Rauch sogar leichter zu detektieren gewesen wäre. Eine solche Annahme steht nicht nur im Widerspruch zu den überzeugenden Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ... in seinem Gutachten und in der mündlichen Anhörung, wonach der Rauch für die Rauchmelder nicht sichtbar war und diese daher innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht auslösen konnten und mussten.

Eine solche Annahme ist auch mit den Vorgaben in der DIN EN 14604:2005 nicht vereinbar. Darin es unter Ziffer 5.15.2.1 heißt (Unterstreichung hinzugefügt):

„Die Prüflinge müssen den vier Prüfbränden TF 2 bis TF 5 ausgesetzt werden. In den Anhängen G bis J werden für jeden Prüfbrand Art, Menge und Anordnung des Brennstoffs sowie das Verbrennungsverfahren, das Ende der Prüfung und die für die Profilkurven geforderten Grenzwerte festgelegt.

Der Prüfbrand ist nur dann gültig, wenn er sich so entwickelt, dass die Profilkurven für m in Abhängigkeit von y bzw. für m in Abhängigkeit von der Zeit bis zu dem jeweils früheren Zeitpunkt, an dem entweder alle Prüflinge ein Alarmsignal erzeugt haben oder bis das Ende der Prüfung erreicht ist, innerhalb vorgegebener Grenzen liegen. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist die Prüfung ungültig und muss wiederholt werden. Um gültige Prüfbrände zu erreichen, kann eine Veränderung der Brennstoffmengen und der Brennstoffanordnung zulässig bzw. erforderlich sein.“

Das Vorgehen der [Association], diese klare Vorgabe zu ignorieren und auch Testfeuer, in welchen der Grenzkorridor nicht eingehalten wurde, für gültig zu erklären (sofern es sich um eine Abweichung nach unten handelte), war nach alledem unvertretbar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den Ausführungen der Beklagten die interne Arbeitsanweisung der [Association] (Anlage B 23), die durch die Akkreditierungsstelle geprüft und nicht beanstandet worden sei, ein entsprechendes Vorgehen vorsah. Auch diese Arbeitsanweisung beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass ein Abweichen des Grenzkorridors für die Funktion m über y (m=f(y)) nach unten „günstig“ für die Rauchwarnmelder sei.

Nach alledem war die Durchführungen der beiden Testfeuer TF 3 nicht nur mit der DIN EN 14604:2005 nicht vereinbar und wären die Testfeuer aus diesem Grunde zu wiederholen gewesen. Die getesteten Rauchmelder konnten nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen … die Testfeuer TF 3 wegen eines Mangels an sichtbarem Rauch nicht in der vorgegebenen Zeit detektieren.

Dass hierauf der streitgegenständliche Testbericht und insbesondere die mit der hiesigen Klage ursprünglich angegriffenen konkreten Äußerungen und das Testergebnis „mangelhaft“ beruhten, liegt auf der Hand und wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere bestanden die Rauchmelder der Klägerin die anderen Testfeuer bzw. lösten den Alarm innerhalb der vorgegebenen Zeit (spätestens während der Absicherungsprüfung) aus. Zwar löste eines der getesteten Geräte im Rahmen des Testfeuers TF 4 am 26.08.2020 nicht rechtzeitig aus. Allerdings lösten sodann im Rahmen der Absicherungsprüfung zum Testfeuer TF 4 alle getesteten Geräte der Klägerin innerhalb der vorgegebenen Zeit aus.

Gemäß den Ausführungen im streitgegenständlichen Testbericht war die Kategorie „Zuverlässigkeit des Alarms“, in der die Klägerin mit „mangelhaft“ bewertet wurde, mit 50% gewichtet (vgl. Anlage K 1, S. 65). Gemäß dem neben dem Wort „mangelhaft“ angebrachten Sternchen-Symbol führte das Ergebnis „mangelhaft“ in der Kategorie „Zuverlässigkeit des Alarms“ zu einer Abwertung für das gesamte test-Qualitätsurteil. Dies führte dazu, dass der [X] [P] insgesamt das Qualitätsurteil „mangelhaft“ erhielt, obwohl er in den weiteren bewerteten Unterkategorien (Lautstärke des Alarms, Handhabung, Robustheit und Deklaration) jeweils mit den Noten „gut“ bzw. „sehr gut“ bewertet worden war.

Das Testergebnis basierte nach alledem auf einer unvertretbaren Tatsachengrundlage und war gemessen an den oben dargelegten Grundsätzen nicht mehr „diskutabel“ und auch nicht mehr von dem der Beklagten zuzugestehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Das Testergebnis gründet erkennbar (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf der Annahme, dass die Rauchmelder der Klägerin bei den Testfeuern TF 3 nicht rechtzeitig ausgelöst hatten. Andere Gründe für das schlechte Abschneiden des Rauchwarnmelders der Klägerin sind aus dem Testbericht nicht ersichtlich und nicht dargetan.

3. Bei einem fehlerhaften Test, der nicht durch den Beurteilungsspielraum gedeckt wird (also unvertretbar ist), haftet das Testinstitut nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung. Voraussetzung dieser Haftung ist ein Verschulden des Testinstituts. Da Voraussetzung der Haftung gerade die Unvertretbarkeit der Bewertung ist, muss sich das Verschulden auch auf diese Frage beziehen, das heißt, das Testinstitut muss vor der Veröffentlichung erkannt haben oder infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt haben, dass diese Bewertung nicht vertretbar ist. Die Beklagte treffen in diesem Zusammenhang besondere Sorgfaltspflichten. An sie sind wegen der von ihr in Anspruch genommenen besonderen Vertrauenswürdigkeit, der weiten Verbreitung ihrer Berichte und der daraus resultierenden möglichen weitreichenden Folgen ihrer Äußerungen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1976, 268 – Warentest II; BGH NJW 1986, 330, 331 – Warentest III).

Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich gleichwohl ein Verschulden der Beklagten noch nicht aus dem Umgang der Beklagten mit den Einwendungen der Klägerin mit E-Mail (Anlage K 17) und im anwaltlichen Schreiben vom 29.10.2020 (Anlage K 18), nachdem die Beklagte dieser das Testergebnis im Rahmen der Anbietervorinformation mitgeteilt hatte.

Zwar erhob die Klägerin in diesen Schreiben – soweit ihr das aufgrund der Vorinformation möglich war – konkrete Einwände gegen das Testergebnis. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Produkte [P] und [PC] nicht baugleich seien und vor diesem Hintergrund ausgeschlossen erscheine, dass die Testergebnisse zwischen den beiden Produkten identisch ausfielen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Messergebnisse auch deswegen „höchst ungewöhnlich“ seien, weil die Testfeuer TF 3 und TF 4 als „nicht bestanden“ ausgewiesen seien, während der „mit weitem Abstand am schwersten zu detektierende Testbrand TF2“ bestanden sei. Als naheliegendste Erklärung komme in Betracht, dass der Tester bei den nicht bestandenen Testbränden die Alarm-Stummschalttaste gedrückt habe. Mit anwaltlichem Schreiben ebenfalls vom 29.10.2020 (Anlage K 18) ließ die Klägerin überdies u.a. die Prüfberichte der ...Testzentrums GmbH und von … Ltd. übermitteln, aus denen sich ergebe, dass die Geräte der Klägerin sämtliche Testbrände stets bestanden hätten und schlug vor, mit den bereits von der Beklagten getesteten Feuermeldern einen erneuten Test durch die … Testzentrum GmbH durchführen zu lassen.

Hierauf blieb die Beklagte indes nicht untätig, sondern sie leitete der [Association] die E-Mail der Klägerin weiter. Ferner erkundigte sie sich, ob die Vermutung der Klägerin, dass während des Tests die Alarm-Stammschalttaste gedrückt gewesen sei, ausgeschlossen werden könne, was die [Association] bestätigte. Das nicht getestete Modell [PC] nahm die Beklagte aus dem Test. Zuvor hatte die Beklagte bereits die Absicherungsprüfung durch die [Association] veranlasst, welche parallel zur Vorinformation stattfand, jedoch im Hinblick auf das Testfeuer TF 3 den ersten Test insoweit „bestätigte“, als wieder ein Rauchmelder der Klägerin nicht rechtzeitig alarmierte.

Die Beklagte ist im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin auf die Vorinformationen ihren Sorgfaltspflichten jedenfalls dadurch nachgekommen, dass sie das von ihr mit der Testung beauftragte Institut [Association] mit den Einwendungen der Klägerin konfrontierte.

Im Rahmen der die Beklagte treffenden Sorgfaltspflicht war es hingegen nicht erforderlich, dass die Beklagte der Forderung der Klägerin nachkam, einen erneuten Test durch die … Testzentrum GmbH durchführen zu lassen. Die Auswahl eines geeigneten Testinstituts für die von der Beklagten beauftragten Warentests liegt originär im Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Beklagten selbst und (aus offensichtlichen Gründen) gerade nicht des getesteten Warenproduzentens. Insbesondere ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits konkreten Anlass hatte, an der ordnungsgemäßen Durchführung der Testung durch die [Association] zu zweifeln.

Solche Zweifel ergaben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass in der Anbietervorinformation die gleichen Testergebnisse für die Modelle [P] und [PC] auswies und dies – so die Vermutung der Klägerin – auf eine Verwechslung der beiden (unstreitig nicht baugleichen) Modelle durch die [Association] hindeute. Nach dem Vortrag der Beklagten war es nicht die [Association], die die Daten des von der [Association] getesteten Modells [P] versehentlich für das Modell [PC] übernommen hatte, sondern die Beklagte selbst. Dies sei auf eine E-Mail der Klägerin vom 01.12.2015 zurückzuführen, im Rahmen derer die Klägerin selbst mitgeteilt habe, dass die Produkte [P] und [PC] baugleich seien. Diese Fehlinformation korrigierte die Beklagte auf Hinweis der Klägerin rechtzeitig vor der Veröffentlichung.

Soweit die Beklagte ferner geltend machte, dass es „höchst ungewöhnlich“ sei, dass die Testfeuer TF 3 und TF 4 nicht bestanden seien, während der „am schwersten zu detektierende Testbrand TF2“ bestanden sei, musste auch dieser Hinweis nicht zwingend Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testung durch die [Association] bei der Beklagten aufkommen lassen. Die DIN EN 14604:2005 sah eine Testung mit vier verschiedenen Arten von Bränden vor und bestimmte, dass die Prüfgeräte bei allen vier Prüfbränden vor dem Ende der Prüfung den Alarm auslösen müssen. Wäre es faktisch ausgeschlossen, dass Rauchmelder das Testfeuer TF 2 bestehen, nicht jedoch die – nach Ansicht der Klägerin – leichter zu detektierenden Testfeuer TF 3 und TF 4, so wäre das durch die DIN EN 14604:2005 vorgesehene Prüfprogramm nicht plausibel. Die Beklagte hatte keinen Anlass hiervon auszugehen.

Unstreitig lagen der Beklagten überdies zu diesem Zeitpunkt die Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) (B 13 und B 14), aus welchen sich die Unterschreitung der Grenzkorridore bei den TF 3 ergab, nicht vor. Diese Graphen waren nicht Teil des Prüfgutachtens (Anlage B 11, dort S. 79 f., USB-Stick). Vielmehr erhielt die Beklagte von der [Association] betreffend den getesteten Rauchmelder der Klägerin lediglich eine Tabelle, aus der sich in der letzten Spalte unter der Überschrift „Résult“ jeweils ein „P“ für „Pass“ (bestanden) oder ein „F“ für „Fail“ (durchgefallen) ergab, sowie die Graphen der Funktion „m über t“. Gemäß Abschnitt A.3.2 des Prüfprogramms (Anlage K 9) ergab sich auch nicht, dass diese Graphen Teil des Prüfberichts sein mussten.

Folglich verfügte die Beklagte vor der Veröffentlichung nicht über die notwendigen Unterlagen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Testfeuer durch die [Association] entsprechend der EN 14604:2005 Abschnitt 5.15, was gemäß Abschnitt D 5 (S. 12) des von der Beklagten entwickelten Prüfprogramms für das Projekt „Rauchmelder“ vom 09.06.2020 (Anlage B 5, Anlagenband -Leitzordner) war, zu überprüfen.

Das von der [Association] an die Beklagte übersandte Prüfgutachten (Anlage B 11) ließ insoweit keine Abweichungen von den Vorgaben gemäß Abschnitt D.5 des Prüfprogramms und der DIN EN 14604:2005 erkennen. Die Beklagte hatte aufgrund des Prüfgutachtens keinen Anlass, an der Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Testfeuer zu zweifeln.

4. Eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB für ein Verschulden der [Association] scheidet aus, da die [Association] nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten war. Denn sie handelte als selbstständiges Unternehmen, war nicht in den Organisationsbereich der Beklagten eingegliedert und stand im Rahmen der Testung auch nicht im Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 831 Rn. 17 f.).

5. Die Beklagte haftet jedoch nach §§ 823 Abs. 1, 31 BGB eines Organisationsverschuldens nach den Grundsätzen einer Fiktionshaftung.

a. Eine Haftung nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens der Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit wird nach der Rechtsprechung über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus für Organisationsmängel angenommen. Demnach haben die Organe einer juristischen Person diese so organisieren, dass für alle wichtigen Aufgaben ein verfassungsgemäßer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Vertreter ein verfassungsgemäßer Vertreter, für dessen Handeln sie ohne Exkulpationsmöglichkeit nach § 31 BGB haftet (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 31, Rn. 8 f.).

Dies wird im Bereich des Äußerungsrechts etwa für Medienunternehmen/Verleger/Rundfunkanstalten im Falle von Veröffentlichungen angenommen, die ein besonderes Risikopotential beinhalten und für den Betroffenen mit besonderen Nachteilen verbunden sein können (sich mit einem sog. „heißen Eisen“ befassen), in denen in besonderem Maße Verletzungen des Persönlichkeitsrechts oder Unternehmensrechts drohen (vgl. BGH, GRUR 1963, 490, 492 – Fernsehansagerin; BGH, NJW 1980, 2810, 2811 – Medizin-Syndikat; Steffen/Lauber-Rönsberg in Löffler, Presserecht, § 6 LPG Rn. 522 m.w.N.). In diesem Falle sollen die Geschäftsführer verpflichtet sein, durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unberechtigte Eingriffe in fremde Rechtssphären vermieden werden. Allein im Hinblick auf das Ausmaß materieller und immaterieller Schäden, die durch unzulässige Veröffentlichungen betroffenen Personen drohen, dürfe die Entscheidung über die Aufnahme von Reportagen nicht allein Redakteuren überlassen werden. Das Medienunternehmen hafte daher nach § 831 und § 823 BGB für angerichtete Schäden und könne die Verantwortung nicht allein Redakteuren zuschieben (BGH, GRUR 1963, 490, 492 – Fernsehansagerin). Hiernach müssen Verleger und Herausgeber einen besonders gefährlichen Beitrag, mit dem ehr- oder persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigungen verbunden sind, grundsätzlich entweder selbst überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung i.S.d. §§ 30, 31 BGB verschaffen, so dass sie für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen haben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000614


OLG Zweibrücken: Wettbewerbswidrige Werbung für Reifen mit Testergebnis wenn andere Reifendgröße getestet wurde

OLG Zweibrücken
Urteil vom 17.03.2022
4 U 127/21


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Werbung für Reifen mit einem Testergebnis vorliegt, wenn eine andere Reifendgröße getestet wurde. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


BGH präzisiert Rechtsprechung zur Werbung mit Testsiegeln und Testergebnissen insbesondere auf Produktabbildungen - Alpina Weiß

BGH
Urteil vom 1504.2021
I ZR 134/20
Testsiegel auf Produktabbildung
UWG § 5a Abs. 2


Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Werbung mit Testsiegeln und Testergebnissen insbesondere auf Produktabbildungen weiter präzisiert.

Leitsätze des BGH:
a) Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.

b) Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet).

BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Berlin: Nur konkret getestetes Produkt und nicht ganze Modellreihe darf als Testsieger Stiftung Warentest bezeichnet werden

LG Berlin
Urteil vom 26.03.2019
52 O 131/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass nur das konkret getestete Produkt (hier: Matratze mit bestimmer Größe und Härtegrad) und nicht die ganze Modellreihe als "Testsieger Stiftung Warentest" bezeichnet werden darf. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Coburg: Wettbewerbswidrige Werbung mit Testergebnissen wenn Fundstelle des Tests nicht gut lesbar ist

LG Coburg
Urteil vom 26.07.2018
1 HK O 6/18


Das LG Coburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Testergebnissen vorliegt, wenn die Fundstelle des Tests nicht gut lesbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in der Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH GRUR 2010, 248). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Fundstelle ausreichend deutlich lesbar ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März 2013 - 3 U 23/13; Juris m.w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 - 6 U 64/15; Juris).

Auf die Anforderung an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben „erkennbar“ zu sein hatten. Dies bedeutet in der Auslegung des Bundesgerichtshofes Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6-Didot-Punkte nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Fundstellenangabe nicht gerecht. Die Fundstellenangabe ist nahezu unleserlich. Sie ist jedenfalls in einem deutlich unter 6-Didot-Punkt liegenden Schriftgrad gehalten.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der „Korrekturabzug“ lesbar gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass die dortige Größe der Fundstellenangabe eine andere gewesen ist als eine solche, die in der Werbung letztendlich verwendet worden ist. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Inhalt der Werbung abzuändern. Für einen solchen Fall hat der Beklagte auf die Werbung zu verzichten. Geschäftliche Relevanz ist ebenfalls gegeben. Es ergibt sich ohne Weiteres aus der Verletzung des Gebotes der fachlichen Sorgfalt, weil die Fundstelle nicht lesbar ist und dem Verbraucher deshalb nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Test eröffnet ist. Das beeinträchtigt die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen, wodurch seine Fähigkeit, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Brandenburg MD 2013, 709). Selbstverständlich sind dabei zu allen genannten Testergebissen die Fundstellen in lesbarer Form in die Werbung aufzunehmen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Werbung mit Testergebnis darf nur für konkretes getestetes Produkt und nicht für Produktvarianten erfolgen

OLG Köln
Urteil vom 13.04.2018
6 U 166/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis nur für das konkrete getestete Produkt und nicht für Produktvarianten erfolgen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UGW i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis bzw. dem Vorenthalten wesentlicher Informationen.

Es entspricht allgemeiner Ansicht und wird von den Parteien im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage gestellt, dass Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest nicht dazu verwendet werden dürfen, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Testergebnisse sind ein besonders beliebtes und wirksames Werbemittel, insbesondere wenn das Ergebnis in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren von einem anerkannten Testveranstalter wie z.B. der Stiftung Warentest vergeben worden ist. Der Testwerbende muss allerdings die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten. Ist das nicht der Fall, liegt regelmäßig der Tatbestand der irreführenden Werbung vor. Eine Irreführung ist immer dann gegegeben, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine andere Ware bezog, auch wenn diese äußerlich ähnlich und technisch baugleich war. Außerdem muss derjenige, der mit Testergebnissen wirbt, in der Werbung deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle hinweisen (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.280, 2.285, 2.289, § 5a Rn. 3.21, jew. m.w.N.; Franz, Werbung mit Testergebnissen, WRP 2016, 439 ff.).

a) Dass danach die angegriffene Werbung für die Matratze „C Weich“ lauterkeitsrechtlich unzulässig war, steht zwischen den Parteien außer Streit. Für ein entsprechendes Verbot besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Untersagungsverfügung des LG Hamburg vom 11.01.2017 im Verfahren 312 O 15/17, auf die sich die Abschlusserklärung der Beklagten bezieht, betrifft eine inhaltlich andere Werbung der Beklagten: Für die C Weich wurde prominent hervorgehoben u.a. mit

„Die beste jemals getestete Matratze“

geworben und im Fließtext mit der Aussage

„… beste Ergebnisse bei Stiftung Warentest. Der C® ist und bleibt der unangefochtene Spitzenreiter“.

Die hier streitgegenständliche Werbung fällt jedenfalls nicht ganz eindeutig und unzweifelhaft in den Kernbereich der Untersagungsverfügung, so dass im Hinblick auf mögliche Auslegungsprobleme die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Untersagung hat.

b) Das Testergebnis zur C-Matratze gilt nicht für alle C Mittelfest-Matratzen, gleich welcher Größe, sondern nur für die tatsächlich getestete Matratze, d.h. die C Mittelfest in der Größe 90 x 200 cm.

Dass die Stiftung Warentest selbst dies anders sieht, kann nicht festgestellt werden. Allein aus dem

„test-Kommentar: Die „C Anti-Kartell-Matratze“ ist rundum empfehlenswert. C2 de verkauft sie im mehreren Größen von 80 x 190 bis 200 x 200 Zentimeter.“

kann ein solcher Schluss nicht hergeleitet werden, zumal die Stiftung Warentest für einen früheren Kaltschaummatratzen-Test ausdrücklich eine andere Ansicht vertreten hat. Dies ergibt sich aus dem Urteil des OLG Koblenz vom 06.07.2011 im Verfahren 9 U 255/11, wonach ausweislich der Gründe zu Ziff. II die Stiftung Warentest die Klageerhebung durch die Verbraucherzentrale initiiert hatte. Die Stiftung Warentest war damals der Ansicht, es handele sich bei der 7-Zonen-Kaltschaummatratze „N“ in der Größe 100 x 200 cm und/oder 140 x 200 cm nicht um die von ihr getestete Matratze in der Größe 90 x 200 cm.

Ein Testveranstalter vergibt seine Bewertungen für bestimmte Produkte. Daher ist es unzulässig, mit einer positiven Bewertung für ein anderes als das getestete Produkt zu werben. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung zwischen getestetem und beworbenen Produkt nur in der Größe liegt, wie z.B. bei Matratzen (s. OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, 9 U 255/11; Franz, Werbung mit Testergebnissen, WRP 2016, 439, 441). Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers liegt es nicht auf der Hand, dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe stets baugleich sind. Fragen stellen sich insbesondere bei Matratzen verschiedener Länge in Bezug auf die Liegezonen, innerhalb derer der Körper mehr oder weniger stark gestützt wird. Tatsächlich ist die C Mittelfest nicht unabhängig von ihrer Länge im Aufbau stets identisch. Die Matratzen werden zwar - unbestritten - alle aus denselben großen Schaumblöcken herausgeschnitten, die relative Anordnung der durch Einschnitte erzeugten Liegezonen zueinander bzw. zur Gesamtlänge ist dabei jedoch zwangsläufig verschieden.

Darauf, ob die unterschiedlich großen Matratzen gleich gut sind oder sich hinsichtlich der Liegeeigneschaften unterscheiden, kommt es nicht an. Einem entsprechenden Beweisantritt braucht nicht nachgegangen zu werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.285). Der Verbraucher erwartet nämlich, dass die Benotung, die Gegenstand der Werbung ist, auf einer Bewertung durch die Prüfer der Stiftung Warentest beruht und gerade nicht das Ergebnis einer – wenn auch gerichtlichen – Untersuchung und Bewertung durch eine andere Stelle ist.

Nach diesen Maßstäben hätte im vorliegenden Fall deutlich gemacht werden müssen, dass nicht der beworbene, sondern ein baugleicher anderer Artikel getestet wurde. Die Werbung in der konkreten Verletzungsform lässt dies nicht hinreichend erkennen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Link zur C Mittelfest auf der Übersichtsseite zu dem Einzelangebot im Anlagekonvolut K1 (Bl. 16 AH) geführt hat. Die Angabe „Getestet wurde die C® Mittelfest (H3) in der Größe 90x200 cm“ befindet sich dort indes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Testsiegerwerbung, sondern ist im Fließtext „versteckt“.

c) Wer im Internet mit einem Testergebnis wirbt, muss auf der ersten Seite deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle hinweisen. Dazu genügt ein deutlicher Sternchenhinweis, wenn er den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt, oder auch ein Link, der zu einem vollständigen Testbericht führt (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.289, § 5a Rn. 3.21, jew. m.w.N.).

Die angegriffene Werbung genügt auch diesen Anforderungen nicht, weder bezüglich der Übersichtsseite noch bezüglich der Produktseiten.

Die Übersichtsseite beinhaltet für die Produkte der Beklagten eine Testsiegerwerbung, die mithin eine Fundstellenangabe erforderlich macht. Der Einwand der Beschränkung des Kommunikationsmittels, § 5a Abs. 5 UWG, greift nicht. Der von der Klägerin vorgelegte Screenshot belegt, dass für eine Fundstellenangabe unmittelbar nach der Werbung mit „Testsieger Stiftung Warentest“ hinreichend Platz gewesen wäre, z.B. durch den Zusatz „(Heft 7/2015)“ statt „(H2 - weich 100x200 cm)“ bzw. „(H3 - mittelfest 100x200 cm 2in1 Liegehärten H3&H4, Bezug)“. Außerdem ist weder von der Beklagten schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, warum die Angaben nicht hätten verlängert werden können; das an dritter Stelle gelistete Produkt, ein Staubsauger, wird auf der Übersichtsseite über zwei Zeilen hinweg beschrieben.

Die Fundstellenangabe auf den Produktseiten sind nicht hinreichend deutlich. Bereits bei der blickfangmäßig herausgestellten Werbung mit „C Anti-Kartell-Matratze - Testsieger Stiftung Warentest…“ hätte es zumindest eines Sternchenhinweises auf eine nachfolgende, gut auffindbare Fundstellenangabe bedurft. Die jeweils auf der ersten Seite im Fließtext verborgenen Angaben „Bestnote 1,8 im Matratzentest der Stiftung Warentest vom 22.05.2015“ genügen insoweit nicht, wobei dahinstehen kann, ob diese Angabe als solche überhaupt eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstellenangabe darstellt.


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LG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Teilergebnis eines Tests ohne Angabe des Gesamtergebnisses wenn schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird

LG Frankfurt
Urteil vom 14.06.2017
2-03 O 36/17


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige irreführende Werbung vorliegt, wenn mit einem Teilergebnis eines Tests ohne Angabe des Gesamtergebnisses geworben und dadurch ein schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird. Vorliegend ging es um die Bewerbung einer Matratze mit einem Test der Stiftung Warentest.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bewerbung aus den § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 UWG ohne Angabe des Gesamturteils.

a. Der Kläger ist für Ansprüche nach dem UWG aktivlegitimiert. Denn es handelt sich bei ihm um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

b. Die Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine irreführende Werbung liegen. Grundsätzlich dürften Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden dürfen, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5 Rn. 2.280). Insoweit kann bei der Beurteilung einer Werbung mit Testergebnissen auf die Empfehlungen der Stiftung Warentest zur "Werbung mit Testergebnissen" (abgedruckt bei Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 6 Rn. 213) zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe).

Es ist aber nicht in allen Fällen erforderlich, das Gesamtergebnis anzugeben. Vielmehr ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Werbung auch mit Einzelergebnissen im konkreten Einzelfall zulässig sein kann, sofern nicht ein schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird (OLG Celle GRUR-RR 2005, 286; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 2.281).

Die angegriffene Bewerbung der Beklagten stellt sich nach diesen Maßstäben unter Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls als irreführend dar.

Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass die Matratze der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Tests in der getesteten Form von der Beklagten nur noch in veränderter Form angeboten wurde. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die angegriffene Webseite lediglich der Information der Verbraucher habe dienen sollen.

Die Kammer hat auf der anderen Seite berücksichtigt, dass nach § 4 Abs. 1 lit. e) der AGB der Stiftung Warentest "ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall" mitzuteilen sein soll. Durch die angegriffene Bewerbung macht die Beklagte auch Gebrauch von den positiven Teilergebnissen des streitgegenständlichen Tests, ohne das für sie schlechtere Gesamturteil anzugeben. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie alle Teilergebnisse, also auch die für sie negativen zwei Bewertungen mit jeweils 5,0 angegeben hat, wenn auch - abweichend von den übrigen Ergebnissen - in grauer Schrift auf weißem Grund und ohne Verbalisierung ("Mangelhaft"). Die Beklagte weicht mit ihrer Werbung aber einseitig von der durch die Stiftung Warentest verwendeten Prüfsystematik ab. Nach dieser dem Test zugrundeliegenden Prüfsystematik führten die beiden mangelhaften Teilnoten trotz der eher untergeordneten Bedeutung der diesen zugrundeliegenden Beanstandungen zu einer Abwertung der Gesamtnote des getesteten Produkts. Diese sich in der Gesamtnote wiederfindende Abwertung verschweigt die Beklagte. Legt der Verbraucher nur die Angaben in der Werbung der Beklagten zu Grunde, kommt er zu einem besseren Gesamtergebnis als es das Produkt der Beklagten tatsächlich erzielt hat. Aus Sicht des Verbrauchers wird zwar deutlich, dass das (Vorgänger-)Produkt der Beklagten in diesen zwei Teilbereichen mit 5,0 abgeschlossen hat, nicht aber, dass deren Bedeutung nach der Prüfsystematik der Stiftung Warentest über kleine Beanstandungen hinausgeht, was sich gerade in der durchgeführten Abwertung im Gesamtergebnis wiederspiegelt.

Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des OLG Celle (GRUR-RR 2005, 286; vgl. dazu kritisch Franz, WRP 2016, 439, 443; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035, 1039) beruft, verhilft dies ihrem Klageabweisungsantrag nicht zum Erfolg. Anders als im dortigen Fall handelt es sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um einen der Testsieger, bei dem die Beklagte lediglich die bedeutendste Einzelkategorie unter deutlicher Hervorhebung des Umstandes, dass die Werbung nur die Einzelkategorie enthält, herausgegriffen hätte. Vielmehr versteht der Verbraucher die Werbung der Beklagten angesichts der Angabe der Vielzahl der Teilergebnisse so, dass die Beklagte den Test umfassend und vollständig wiedergegeben hat. Dies entspricht aber gerade nicht der Wahrheit, da die Beklagte dem Verbraucher die nicht unbedeutende Bewertung bzw. Abwertung der Stiftung Warentest, die sich im nicht angegebenen Gesamturteil wiederfindet. Damit kaschiert die Beklagte das schlechtere Gesamtergebnis."

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OLG Köln: Bei Werbung mit Testergebnis im Internet muss der Test ohne Recherche für den Kunden leicht auffindbar sein

OLG Köln
Urteil vom 07.04.2017
6 U 135/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei Werbung mit einem Testergebnis im Internet der Test ohne Recherche für den Kunden leicht auffindbar sein muss. Dazu gehört eine genaue Angabe der Fundstelle ohne dass der Nutzer eine Internetrecherche durchführen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Hinsichtlich des Antrages Ziffer 5 besteht auch ein Verfügungsanspruch, wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, angenommen hat.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet), der sich der Senat anschließt, ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Für die Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat zu § 1 Abs. 6 PAngV entwickelt hat (BGH, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet).

Im vorliegenden Fall muss damit eine leichte Erreichbarkeit zur Fundstelle führen. Die Bezeichnung „Q Magazin“ ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend. Denn eine Überprüfbarkeit der Testsiegerwerbung und damit auch die Möglichkeit für den Verbraucher, selbst festzustellen, was Inhalt des Tests war, sind nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen kann. Ihm soll die Suche nach der Fundstelle erspart bleiben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher mithilfe einer Onlinesuche über eine gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst einfach ermitteln kann. Hier wird vorausgesetzt, dass der Verbraucher eine Suchmaschine verwendet. Auch muss der Verbraucher sich für die passenden Suchbegriffe entscheiden und diese sodann eingeben. Es kommt hinzu, dass nicht lediglich ein Ergebnis präsentiert wird und der Verbraucher sich entscheiden muss, welches der Ergebnisse am ehesten zu seiner tatsächlichen Suche passt und dieses aufrufen. Diese Anzahl der vom Verbraucher vorzunehmenden Zwischenschritte soll aber gerade vermieden werden."

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OLG Frankfurt: Bei Werbung mit Testergebnis in Internet muss die Fundstelle angegeben oder ein Link auf den vollständigen Testbericht erfolgen

OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 24.03.2016
6 U 182/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis im Internet gegen § 5a UWG verstößt und somit wettbewerbswidrig ist, wenn weder die Fundstelle des Tests vollständig genannt noch eine Verlinkung auf den vollständigen Testbericht erfolgt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der unter a) wiedergegebene Unterlassungsantrag ist begründet gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung unter Vorlage der Anlage BK 4 vorgetragen, dass die Beklagte mit dem Testergebnis von Billig-Tarife.de wirbt wie dort wiedergegeben, ohne dass ein "Mouseover-Effekt" installiert gewesen wäre und ohne dass der Internetnutzer die Chance hätte, durch Anklicken des Billig-Tarife-Emblems zu der Internetseite von billigtarife.de zu gelangen, auf der die Testergebnisse beschrieben sind. Dies hatte die Beklagte zunächst in unzureichender Weise mit Nichtwissen bestritten und auf einen entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ausgeführt, der Internetauftritt der Beklagten gemäß Anlage BK 4 benötige keinen Mouseover-Effekt, weil das Siegel auf der Internetseite der Beklagten in ausreichender Größe abgebildet und lesbar sei.

Damit ist unstreitig, dass ein Mouseover-Effekt nicht installiert ist und insbesondere, dass der Internetnutzer nicht die Möglichkeit hat, durch Anklicken des Billig-Tarife-Emblems zu der Internetseite mit den Testergebnissen zu gelangen. Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist die Fundstellenangabe jedoch erforderlich, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (BGH GRUR 2010, 248 [BGH 16.07.2009 - I ZR 50/07] - Kamerakauf im Internet, Tz. 32). Ein solcher Fundstellenhinweis kann bei einer Werbung im Internet durch einen Link ersetzt werden (OLG Düsseldorf, WRP 2015, 762 Tz. 22). Fehlt es, wie hier, an beidem, liegt ein Verstoß gegen § 5a UWG vor.

Als verspätet kann das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Anlage BK 4 bereits deshalb nicht zurückgewiesen werden, weil es unstreitig und eine Verzögerung insoweit nicht zu befürchten ist.

Der weitere Einwand der Beklagten, der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasse, verfängt nicht. Der Fall, dass neben dem Testsiegel der Test und die ausschlaggebenden Testkriterien selbst zitiert werden, wird von dem Verbotsantrag nicht erfasst, da in diesem Fall nicht die von dem Antrag vorausgesetzte Notwendigkeit besteht, den Test aufzufinden. Da der Antrag im Übrigen die Angabe der Fundstelle des Tests und die Verlinkung mit der Fundstelle alternativ nebeneinanderstellt, greift auch das weitere Argument der Beklagten nicht, dass die Umsetzung des Unterlassungsantrages in einer Radio- oder Fernsehwerbung nicht möglich sei.

Begründet ist die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu Buchst. b); insoweit folgt der Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn bei dem beworbenen Tarif DSL StarS handelt es sich um einen Kombinations-Tarif, der sowohl das Internetsurfen als auch das Telefonieren beinhaltet, während sich der Billigtarife-Test nur auf eine DSL-Flatrate ohne Telefon-Flatrate bezieht. Zwar heißt es in dem insoweit angegriffenen Kästchen unten: "objektiver Tarifvergleich von DSL-Flatrate mit 16Mbits/s im 2. Quartal 2013". Dennoch besteht die konkrete Gefahr, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der sich mit dem Kombinations-Tarif der Beklagen befasst, einer Irreführung dahingehend unterliegt, dass gerade der beworbene Tarif Gegenstand des Tests gewesen ist, weil er nicht damit rechnet, dass für den Kombinationstarif mit einem Testergebnis geworben wird, welches nur ein Element dieses Tarifs zum Gegenstand hatte.

Der Auskunftsanspruch ist begründet gemäß § 242 BGB, da er zur Vorbereitung eines der Klägerin gemäß § 9 UWG zustehenden Schadensersatzanspruches dient.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist begründet gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, und zwar in voller Höhe, da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat, was zugleich ausgeführt werden wird.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Unterlassungsanspruch folgt, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Die Werbung für den Tarif DSL StarS mit dem Testergebnis von Verivox ist irreführend, weil der von der Beklagten beworbene Tarif bei Verivox nur dann als Nr. 1 gelistet wird, wenn der Nutzer des Vergleichsportals Verivox neben der für ihn geltenden Vorwahl und der gewünschten Geschwindigkeit eine Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten angibt. Da bei weitem nicht alle Mitglieder des von der Werbung angesprochenen Verkehrskreises bereit sein werden, sich auf eine derart lange Vertragslaufzeit einzulassen, zumal es sich um ein "Einsteiger-Angebot" handeln soll, und für diese Gruppe der beworbene Tarif nicht der Günstigste ist, liegt hierin eine wesentliche Einschränkung, auf die in der Werbung hingewiesen werden muss.

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es unerheblich, dass der Beklagten das Siegel so, wie sie es in der Werbung benutzt, von Verivox zur Verfügung gestellt wurde. Wenn Verivox das Ergebnis seines Preisvergleichs in einem irreführenden Siegel zusammenfasst und die Beklagte dieses verwendet, wirbt sie selbst irreführend.


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OLG Düsseldorf: Werbung mit Hinweis Testsieger auch zulässig wenn Spitzenplatz mit Produkten anderer Anbieter geteilt wird

OLG Düsseldorf
Urteil vom 17.09.2015
I-15 U 24/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produktes mit dem Hinweis "Testsieger" auch zulässig ist, wenn der Spitzenplatz im Test mit Produkten anderer Anbieter geteilt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Grundsätze der Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung sind in einem Fall, in dem ein Produkt objektiv zutreffend als Testsieger beworben wird, obwohl das testende Unternehmen ihm diese Auszeichnung nicht ausdrücklich verliehen hat, dementsprechend nicht anwendbar.

Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen sind wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800 – Schachcomputerkatalog; BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen m. w. N.). Ihnen liegt regelmäßig eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinschätzung des werbenden Unternehmens enthält. Davon sind deshalb Werbungen zu unterscheiden, die sich lediglich mit der Bewertung eines Dritten schmücken, und aus diesem Grund die genannten strengen Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs „Schachcomputerkatalog“ ist dabei nach Ansicht des Senats so zu verstehen, dass dazu die Werbung mit Testergebnissen als eigenständige Alternative zur Vergabe von Prädikaten und Auszeichnungen durch Dritte gehört (a. A. OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 437 – Spitzentrio). Infolgedessen hängt bei Testergebnissen die Zulässigkeit einer Werbung als Testsieger nicht davon ab, ob das testende Unternehmen dem beworbenen Produkt diesen Titel verliehen hat. Entscheidend dafür spricht, dass ein „Testsieg“ im Sinne der obigen Differenzierung keine subjektive Selbsteinschätzung des Werbenden ist, sondern lediglich die logische Schlussfolgerung aus der Bewertung eines Dritten und somit eine objektiv richtige Tatsache darstellt. Ebenso bezieht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Testsieger“ unmittelbar auf das Testergebnis und entnimmt ihr die Aussage, das beworbene Produkt habe in dem zitierten, von dritter Seite durchgeführten Warentest objektiv das beste Ergebnis erzielt. Hingegen versteht er die Werbung gerade nicht im Sinne einer – vom werbenden Unternehmen selbst aufgestellten – Alleinstellungsbehauptung.

Dementsprechend erkennt der durchschnittliche Verbraucher bei der beanstandeten Werbung, dass sich die Bezeichnung als Testsieger auf den näher bezeichneten Test der Stiftung Warentest bezieht und das beworbene Produkt mit dem Qualitätsurteil „GUT (2,2)“ dort objektiv am besten abgeschnitten hat. Diese Werbeaussage ist inhaltlich zutreffend und nicht irreführend.

c)

Doch selbst wenn man annehmen würde, dass ein Produkt nicht ohne Hinweis auf einen nur geteilten Spitzenplatz als Testsieger beworben werden darf, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis.

Denn diese Ansicht beruht auf der Prämisse, dass nach der Verkehrsauffassung Sieger stets nur der Bestplatzierte ist (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 437 – Spitzentrio). Ausgehend von diesem Verständnis ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr sich regelmäßig nicht mit dem Vorhandensein von mehreren Siegern begnügt, sondern bei zwei oder mehreren gleichen besten Ergebnissen dazu neigt, über eine stärkere Differenzierung einen einzigen Sieger zu ermitteln. Bezogen auf das Qualitätsurteil der Stiftung Warentest ist ihm außerdem bekannt, dass es sich um eine gemittelte Gesamtnote handelt, die sich aus den Einzelbewertungen in verschiedenen Kategorien und ihrer Gewichtung zusammensetzt, diese weiteren Angaben im veröffentlichten Warentest enthalten sind und somit eine differenziertere Betrachtung möglich ist, bei der sich ergeben kann, dass von mehreren Produkten mit demselben Qualitätsurteil eines besser abgeschnitten hat als ein anderes. Aufgrund seiner eigenen Neigung, bei gleichen Ergebnissen nach Möglichkeit einen einzigen Sieger zu ermitteln, sieht er daher auch eine Bezeichnung als Testsieger, die sich für das beworbene Produkt erst aus dieser differenzierten Bewertung ergibt, als inhaltlich zutreffend an. Eine derartige Werbung ist ferner nicht deshalb irreführend, weil die Stiftung Warentest selbst nur gemittelte Gesamtnoten vergibt und der Werbende mit diesem Qualitätsurteil wirbt, weil für den Verbraucher unter der genannten Prämisse hinsichtlich der Bezeichnung als Testsieger im Vordergrund steht, dass das beworbene Produkt – und sei es erst nach einem ausdifferenzierten Vergleich – objektiv das einzige beste Ergebnis erzielt hat."


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OLG Oldenburg: Werbung mit Testergebnis mit Hinweis auf Veröffentlichung im Internet zulässig - Verweis auf Printpublikation nicht zwingend erforderlich

OLG Oldenburg
Urteil vom 31.07.2015
6 U 64/15


Die Werbung mit Testergebnissen ist immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. So muss u.a. die Fundstelle des Testergebnisses angegeben werden. Das OLG Oldenburg hat nun zu Recht entschieden, dass auch die Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig ist und nicht zwingend auf eine Fundstelle in einer Printpublikation verwiesen werden muss.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

"Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat es einem Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.

Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Die dagegen von dem Händler eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat änderte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.

Die Entscheidung ist rechtskräftig."


(Urteil vom 31. Juli 2015, Aktenzeichen Oberlandesgericht Oldenburg: 6 U 64/15, Aktenzeichen Landgericht Oldenburg: 15 O 1852/14).

LG München: Ritter Sport obsiegt gegen Stiftung Warentest - Streit um Aromastoff Piperonal - Pressemitteilung des Gerichts mit wesentlichen Gründen

LG München
Urteil vom 13.01.2013
9 O 25477/13


Negative Testergebnisse, Bewertungen und Co. können für ein Unternehmen fatale Folgen haben. Grundsätzlich sind Unternehmen nicht schutzlos. So bestehen bei falschen Testergebnissen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Frage, ob ein Testergebnis unzulässig ist, lässt sich häufig nicht leicht beantworten. Insofern muss stets eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Interessen des betroffenen Unternehmens vorgenommen werden. Diese Abwägung kann je nach Gericht sehr unterschiedlich ausfallen.

Im vorliegenden Rechtsstreit zwischen dem Schokoladenhersteller Ritter Sport und der Stiftung Warentest geht es um die Frage, ob es sich bei dem Aromastoff Piperonal um einen chemisch hergestellten Aromastoff oder ein natürliches Aroma handelt. Leider fehlt es an klaren und eindeutigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch / -empfinden übereinstimmen.

Der weitere Verlauf des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Die Pressemitteilung des LG München:

"Streit ums Schokoladen-Aroma: Gericht verbietet Äußerungen eines Warentestinstituts

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I (Az. 9 O 25477/13) hat in einer heute verkündeten Entscheidung einem deutschen Warentestinstitut (Beklagte) im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil verboten, in Bezug auf die Voll-Nuss-Schokolade eines großen Schokoladenherstellers (Klägerin) folgende Behauptungen zu verbreiten:

1. „Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen.“,
2. „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert „natürlich“, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird.“,
3. „Im Zutatenverzeichnis wird nur „natürliches Aroma“ genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht.“,
4. „[ ],… - wegen Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Juristisch ausgedrückt: Sie sind so nicht verkehrsfähig.“,
5. Die Bewertung „mangelhaft“ in der Rubrik „DEKLARATION“ allein mit der Fußnote „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal künstlich hergestellt wird“ als Begründung.


Zum Sachverhalt:

Die Beklagte hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nussschokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ der Klägerin die Note „mangelhaft“ und bewertete die Schokolade wie oben wiedergegeben.

Die Klägerin und die dem Rechtsstreit beigetretene Aromenlieferantin setzen sich hiergegen zur Wehr und machen geltend, die angebliche Feststellung der Beklagten, wonach die getestete Schokolade der Klägerin den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, sei falsch. Der Stoff Piperonal könne in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden. Für die Schokolade aus dem Hause der Klägerin werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen. Die Beklagte könne sich in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, nachdem sie nicht nachweisen könne, dass sie die erforderliche journalistische Sorgfalt angewendet habe.

Die Beklagte hält dem entgegen, unstreitig enthalte die Schokolade 0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Das von der Beklagten beauftragte unabhängige Prüfinstitut und die Beklagte hätten übereinstimmend festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Ein industrielles Herstellungsverfahren, das der Europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) entspreche, sei jedoch weder der Beklagten noch dem beauftragten Prüfinstitut bekannt, so dass man auf einen Verstoß gegen die Aromen-Verordnung geschlossen habe.


Zu den Entscheidungsgründen:

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Klägerin durch die Testergebnis-Veröffentlichungen in ihren Rechten verletzt werde. Die Beklagte könne sich zwar grundsätzlich bei den im Interesse der Allgemeinheit durchgeführten Warentests auf eine weitgehende Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Diese Freiheit finde ihre Grenze allerdings in den ebenfalls geschützten Interessen der Klägerin, nicht in unbilliger Weise in ihrer Stellung am Markt beeinträchtigt zu werden.

Diese Grenze ist nach Auffassung der 9. Zivilkammer vorliegend überschritten. Die dem Testergebnis zugrunde liegende Beurteilung beruhe auf einer Auslegung der Europäischen Aroma-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) durch die Beklagte, die unzutreffend und nicht mehr vertretbar sei. Auch im Übrigen stehe die Testberichterstattung in der streitgegenständlichen Form außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung.

Die Kammer betont, sie verkenne zwar nicht das Bemühen der Beklagten um die Wahrung strenger Anforderungen an die Feststellung der „Natürlichkeit“ eines Aromas. Die Beklagte komme damit im Grundsatz ihrem von der Meinungsfreiheit gedeckten Auftrag nach. Auch müsse es der Beklagten selbstverständlich frei stehen, höhere Standards als die geltenden anzumahnen, jedenfalls aber die geltenden Regelungen kritisch zu hinterfragen.

Das Gericht beanstandet jedoch, dass die Beklagte in ihrer Testberichterstattung die Gründe für ihre Erwägungen nicht offengelegt habe. Somit könne der Verbraucher auch nicht nachvollziehen, warum die Beklagte zu ihrer Bewertung gelangt sei. Jedenfalls nehme die Berichterstattung eine Unschärfe in Kauf, die nicht erforderlich sei, um das Ziel der Verbraucheraufklärung zu erreichen.

Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung weiterhin, dass unstreitig nie eine Gefährdung der Verbraucher bestanden habe. Vielmehr gehe es hier allein um die Vereinbarkeit der Angabe „natürliches Aroma“ mit der von der Beklagten – im Ergebnis unzutreffend – vorgenommenen Auslegung der Europäischen Aromen-Verordnung. Die schlicht verbraucherpolitische Forderung könne eine so wenig transparente Berichterstattung nicht rechtfertigen, zumal der Anschein einer tatsächlichen Feststellung („chemisch hergestellt“) geweckt werde.

Fazit:
Von einem fairen Warentest könne nicht gesprochen werden, wenn diesem in der zentralen Frage der Auslegung der Bestimmungen der Aromen-Verordnung ein nicht vertretbares, zu enges Verständnis zugrunde liege. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Beklagte – ohne Offenlegung der zugrundeliegenden Wertung – aus einer scheinbaren Tatsache nicht nur abgeleitet habe, dass es sich um kein natürliches Aroma handele, sondern sogar eine angebliche, zur mangelnden Verkehrsfähigkeit der Schokolade führende Irreführung der Verbraucher behauptet habe.

Damit bleibt die zunächst in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, wie das Aroma hergestellt wird, offen: Auch die Beklagte konnte nämlich nicht ausschließen, dass eine „natürliche“ Herstellung möglich ist, wenn man die von der Klägerin und vom Gericht gewählte Auslegung der Aromenverordnung zugrunde legte.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 25477/13; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)"

LG Düsseldorf: Werbung mit einem 15 Jahre alten Testbericht ist regelmäßig wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf
Urteil vom 18.07.2013
37 O 33/13


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis regelmäßig wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Daneben ist die Verwendung eines 15 Jahre alten Erfahrungsberichts über Dienstleistungen nach Auffassung des Gerichts zur Irreführung geeignet, weil wegen des großen Abstands zwischen der Nutzung in der Werbung und der Publikation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die damaligen Ergebnisse nach wie vor unverändert zutreffen.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen dann nicht irreführend, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren auch keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen."


OLG Zweibrücken: Werbung mit veraltetem Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und wettbewerbswidrig

OLG Zweibrücken
Urteil vom 24.05.2012
4 U 17/10


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Werbung mit einem alten Testergebnis jedenfalls dann irreführend und damit wettbewerbswudrig ist, wenn - wie vorliegend die Stiftung Warentest - ihr Testergebnis aufgrund einer erneuten Prüfung des Produkts revidiert hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senates auch dann, wenn der Urheber der früheren Bewertung aufgrund von Erkenntnissen aus einer von ihm vorgenommenen neuen Prüfung des getesteten Produktes sein ehemals positives Qualitätsurteil ausdrücklich revidiert und dies auch öffentlich macht, ungeachtet dessen aber das „alte“ Testergebnis zu Werbezwecken weiter verwendet wird. So verhält es sich hier, weil die Stiftung Warentest in ihrer Internetmitteilung vom 23. Juli 2009 (in Kopie Bl. 241 f. d. A.; „S. schmiert ab“) von ihrer guten Testbeurteilung des mit dem der Beklagten baugleichen Fahrradschlosses aus dem Jahr 2007 mit deutlichen Worten abgerückt ist."

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OLG Celle: Wird mit einem Testergebnis geworben, so muss die Fundstelle gut sichtbar angegeben werden - mindestens 6-Punkt-Schrift

OLG Celle
Urteil vom 24.02.2011
13 U 172/10
Testergerbnis
6-Punkt-Schrift


Bei der Werbung mit Testergebnissen muss der Werbende die Fundstelle des Testergebnisses leicht erkennbar angeben, so dass der Verbraucher in der Lage ist, das Testergebnis und den Test einzusehen und zu überprüfen.
Fehlt ein entsprechender Hinweis, so handelt der Werbende wettbewerbswidrig. Dabei darf der Hinweis nicht zu klein sein. Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hinweis mindestens in 6-Punkt-Schrift zu erfolgen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 – 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159).
[...]
Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.)."



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