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LG Düsseldorf: Werbung mit einem 15 Jahre alten Testbericht ist regelmäßig wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf
Urteil vom 18.07.2013
37 O 33/13


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis regelmäßig wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Daneben ist die Verwendung eines 15 Jahre alten Erfahrungsberichts über Dienstleistungen nach Auffassung des Gerichts zur Irreführung geeignet, weil wegen des großen Abstands zwischen der Nutzung in der Werbung und der Publikation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die damaligen Ergebnisse nach wie vor unverändert zutreffen.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen dann nicht irreführend, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren auch keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen."


OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung einer Fahrschule mit Probezeitverkürzung durch Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF)

OLG Hamm
Urteil vom 31.05.2012
I-4 U 15/12

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die veraltete Werbung auf der Internetseite einer Fahrschule für eine Probezeitverkürzung durch ein von der Fahrschule angebotenes Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) wettbewerbswidrig sein kann. Der Gesetzgeber hatte diese Möglichkeit nach einiger Zeit wieder abgeschafft.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte hat insoweit nach § 5 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt, weil die Veröffentlichung der Zeitungsanzeige aus dem C Städtespiegel vom 5. November 2010, die sich mit dem 25jährigen Firmenjubiläum der Fahrschule des Beklagten beschäftigte, in dessen Internetauftritt vom April 2011 irreführende Angaben über dessen Leistungsangebot im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG enthielt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte keinen Einfluss auf den Inhalt des Zeitungsartikels genommen hat, wenn auch die Wiedergabe seiner damaligen Leistungsangebote zwangsläufig auf seinen Informationen beruht haben muss. Die Wiedergabe der dortigen Einschätzung der Ausbildungsleistungen und die genaue Wiedergabe des Leistungsangebotes sind aber als eine eigene werbende Darstellung anzusehen. Durch eine solche Einbeziehung des fraglichen Artikels macht sich der Beklagte die Aussagen über sein Leistungsspektrum erkennbar zu eigen. Zu dem in der Zeitungsanzeige mitgeteilten Leistungsangebot des Beklagten zählt auch das „FSF-Freiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger (Probezeitverkürzung)"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Zweibrücken: Werbung mit veraltetem Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und wettbewerbswidrig

OLG Zweibrücken
Urteil vom 24.05.2012
4 U 17/10


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Werbung mit einem alten Testergebnis jedenfalls dann irreführend und damit wettbewerbswudrig ist, wenn - wie vorliegend die Stiftung Warentest - ihr Testergebnis aufgrund einer erneuten Prüfung des Produkts revidiert hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senates auch dann, wenn der Urheber der früheren Bewertung aufgrund von Erkenntnissen aus einer von ihm vorgenommenen neuen Prüfung des getesteten Produktes sein ehemals positives Qualitätsurteil ausdrücklich revidiert und dies auch öffentlich macht, ungeachtet dessen aber das „alte“ Testergebnis zu Werbezwecken weiter verwendet wird. So verhält es sich hier, weil die Stiftung Warentest in ihrer Internetmitteilung vom 23. Juli 2009 (in Kopie Bl. 241 f. d. A.; „S. schmiert ab“) von ihrer guten Testbeurteilung des mit dem der Beklagten baugleichen Fahrradschlosses aus dem Jahr 2007 mit deutlichen Worten abgerückt ist."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Zweibrücken: Werbung mit veraltetem Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und wettbewerbswidrig" vollständig lesen

Abmahngefahr: Veralteter Tarifhinweis bei der Verwendung von 0180er-Rufnummern durch die Änderung des § 66a TKG zum 01.03.2010:

Wer gegenüber Endnutzern 01803er, 01805er oder andere Sonderufnummern anbietet bzw. dafür wirbt (z.B. Hotline, Mehrwertdienste etc.) ist gemäß § 66a TKG verplichtet, diese mit einem Tarighinweis zu versehen. Der Tarifhinweis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Zum 01.03.2010 wurde die hier relevante Vorschrift§ 66a TKG geändert. Bei sog. Service-Diensten (0180er-Nummern) ist neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.

Auf vielen Internetseiten findet sich immer noch veraltete Hinweise wie "Kosten aus dem Mobilfunknetz ggf. abweichend". Derartige Verstöße lassen sich leicht per Google-Suche ermitteln und abmahnen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben von § 66a TKG ist wettbwerbswidrig (LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07). Nach der aktuellen Rechtslage ist z.B. bei einer 01805er-Nummer folgender Hinweis zu verwenden „0,14 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Aus dem deutschen Mobilfunk max. 42
Cent/Min.“
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