OLG Hamburg: Angabe einer 01805er-Mehrwertdienstenummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
OLG Hamburg
Urteil vom 03.05.2019
5 U 48/15
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m.§ 312a Abs. 5 BGB vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805er-Mehrwertdienstenummer angegeben wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Urteil vom 03.05.2019
5 U 48/15
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m.§ 312a Abs. 5 BGB vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805er-Mehrwertdienstenummer angegeben wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.