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LG Koblenz: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung von 1und1 für Flatrate-Tarif wenn Servicedienste mit geografischen Festnetznummern ohne deutlichen Hinweis ausgeschlossen sind

LG Koblenz
Urteil vom 08.02.2022
3 HK O 43/20


Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung von 1und1 für einen Flatrate-Tarif vorliegt, wenn Servicedienste mit geografischen Festnetznummern ausgeschlossen sind und kein deutlicher Hinweis auf diese Einschränkung erfolgt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Abmahngefahr: Veralteter Tarifhinweis bei der Verwendung von 0180er-Rufnummern durch die Änderung des § 66a TKG zum 01.03.2010:

Wer gegenüber Endnutzern 01803er, 01805er oder andere Sonderufnummern anbietet bzw. dafür wirbt (z.B. Hotline, Mehrwertdienste etc.) ist gemäß § 66a TKG verplichtet, diese mit einem Tarighinweis zu versehen. Der Tarifhinweis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Zum 01.03.2010 wurde die hier relevante Vorschrift§ 66a TKG geändert. Bei sog. Service-Diensten (0180er-Nummern) ist neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.

Auf vielen Internetseiten findet sich immer noch veraltete Hinweise wie "Kosten aus dem Mobilfunknetz ggf. abweichend". Derartige Verstöße lassen sich leicht per Google-Suche ermitteln und abmahnen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben von § 66a TKG ist wettbwerbswidrig (LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07). Nach der aktuellen Rechtslage ist z.B. bei einer 01805er-Nummer folgender Hinweis zu verwenden „0,14 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Aus dem deutschen Mobilfunk max. 42
Cent/Min.“
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