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LG Koblenz: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung von 1und1 für Flatrate-Tarif wenn Servicedienste mit geografischen Festnetznummern ohne deutlichen Hinweis ausgeschlossen sind

LG Koblenz
Urteil vom 08.02.2022
3 HK O 43/20


Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung von 1und1 für einen Flatrate-Tarif vorliegt, wenn Servicedienste mit geografischen Festnetznummern ausgeschlossen sind und kein deutlicher Hinweis auf diese Einschränkung erfolgt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Mobilfunkanbieter mussten den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand

EuGH
Urteil vom 03.09.2020
C‑539/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
gegen
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG


Der EuGH hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden mussten, ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand.

Tenor der Entscheidung:

Art. 6a und Art. 6e Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in der durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, den u. a. in Art. 6a dieser Verordnudownloadng vorgesehenen regulierten Roamingtarif automatisch auf alle ihre Kunden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif als den regulierten Roamingtarif gewählt hatten, es sei denn, dass sie vor dem Stichtag des 15. Juni 2017 gemäß dem dafür in Art. 6e Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verfahren ausdrücklich erklärt haben, dass sie einen solchen anderen Tarif nutzen möchten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Von Vodafone verwendete Klauseln zur automatischen Nachbuchung von kostenpflichtigem Datenvolumen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig

LG Düsseldorf
Urteil vom 14.12.2016
12 O 311/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die von Vodafone verwendeten Klauseln zur automatischen Nachbuchung von kostenpflichtigem Datenvolumen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Potsdam: Extreme Drosselung eines Internet-Tarifs der mit unbegrenztem Datenvolumen beworben wird unzulässig - E-Plus

LG Potsdam
Urteil vom 14.01.2016
2 O 148/14


Das LG Potsdam hat entschieden, dass die extreme Drosselung eines Internet-Tarifs, der mit "unbegrenztem Datenvolumen" beworben wird, unzulässig ist. Eine entsprechende Regelung in den AGB ist unwirksam. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anbieter E-Plus.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland

Aus aktuellem Anlass unser Hinweis auf einen weiteren alljährlichen sommerlichen Dauerbrenner

Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland


LG Kiel: Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit "SMS-Flatrate" bei Begrenzung auf 3000 Frei-SMS ist doch wettbewerbswidrig

LG Kiel
Urteil vom 24.10.2014
15 O 81/14


Die 15. Kammer des LG Kiel hat völlig zu Recht entschieden, dass die Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit "SMS-Flatrate" wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich nur maximal 3000 Frei-SMS im Tarif enthalten sind.

Im Jahr 2013 hatte die 14. Kammer des LG Kiel mit Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13 noch entschieden, dass es sich dabei nicht um eine irreführende Werbung handelt. Ob die 14. Kammer seine Rechtsprechung inzwischen aufgegeben hat, ist nicht bekannt.

OLG Köln: Werbung mit "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" bei Drosselung ab 100 MB Volumen durch Mobilfunkanbieter irreführend.

OLG Köln
Urteil vom 08.11.2013
6 U 53/13


Das OLG Köln hat zutreffend entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunktarif mit "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Geschwindigkeit ab Verbrauch eines Datenvolumens von 100 MB gedrosselt wird. Zulässig ist es nach Ansicht des OLG Köln jedoch einen derartigen Tarif mit dem Slogan "Endlos Surfen" zu bewerben.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"[...] Die Wettbewerbszentrale hatte eine Internetwerbung für einen Mobilfunktarif wegen Irreführung beanstandet, da durch die Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehe, er könne das mobile Internet bei guter Funkverbindung dauerhaft mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 7,2 Mbit/s nutzen. Tatsächlich drosselte der Anbieter die Datentransfergeschwindigkeit jedoch ab Erreichen eines Datenvolumens von 100 MB innerhalb eines Monats auf max. 64 Kbit/s."

Siehe zum Thema auch "LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom"

Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln liegt vor

In Ergänzung zu unserem Beitrag "LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom"

Der Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln liegt ebenfalls vor:

LG Köln, Urteil vom 30.10.2013 - 26 O 211/13


LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom

LG Köln
Urteil
26 O 211/13
nicht rechtskräftig

Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet, hat das LG Köln entschieden, dass die von der Deutschen Telekom in den AGB vorgessene Drosselung von Internetanschlüssen unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist..

Auch wir haben diese Ansicht immer wieder vertreten (siehe z.B. unser Beitrag "Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom").

LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Vodafone Werbung "ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen" für Smartphone-Tarif, wenn P2P-Anwendungen ausgeschlossen sind

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.07.2013
38 O 45/13


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Smartphone-Tarifs mit dem Slogan „ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“ eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellte, wenn P2P-Anwendungen in den AGB ausgeschlossen werden und nur gegen Zahlung eines Extra-Entgelts genutzt werden können. In dem Rechtstreit ging es den Smartphone-Tarif "RedM" von Vodafone.