EuGH
Urteil vom 03.09.2020 C‑539/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
gegen
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Der EuGH hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden mussten, ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand.
Tenor der Entscheidung:
Art. 6a und Art. 6e Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in der durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, den u. a. in Art. 6a dieser Verordnudownloadng vorgesehenen regulierten Roamingtarif automatisch auf alle ihre Kunden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif als den regulierten Roamingtarif gewählt hatten, es sei denn, dass sie vor dem Stichtag des 15. Juni 2017 gemäß dem dafür in Art. 6e Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verfahren ausdrücklich erklärt haben, dass sie einen solchen anderen Tarif nutzen möchten.
Das LG Köln hat Abofallen-Betreibern völlig zu Recht eine Abfuhr erteilt. Nach der Entscheidung des LG Köln liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn der Betreiber einer Flirtseite im Internet mit einer kostenlosen Anmeldung wirbt und dabei verschweigt, dass die wesentlichen Dienstleistungen wie das Empfangen und senden von Nachrichten nur kostenpflichtig angeboten wird. Zudem untersagte das Gericht die bei Abofallen-Betreibern beliebte Variante, dass sich ein kostenloses Probe-Abo in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, ohne dass klar und deutlich vorab über die Kosten informiert wird.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung vom OLG Köln kassiert wird.
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Smartphone-Tarifs mit dem Slogan „ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“ eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellte, wenn P2P-Anwendungen in den AGB ausgeschlossen werden und nur gegen Zahlung eines Extra-Entgelts genutzt werden können. In dem Rechtstreit ging es den Smartphone-Tarif "RedM" von Vodafone.
WIe das LG Osnabrück in einer Pressemitteilung berichtet, hat der BGH die Revision gegen die Freiheitsstrafe für einen Abo-Fallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges durch betrügerische E-Card-Abmahnungen verworfen
LG Hamburg
Urteil vom 26.03.2013 312 O 170/12
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Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Telefonanbieter nicht berechtigt ist, eine vom Kunden bei Vertragsschluss als Tarifoption gebuchte Flatrate kurzfristig zu kündigen, sofern der Vertrag im Übrigen weiterläuft. Insofern geht das Gericht zutreffend davon aus, dass ein einheitlicher Vertrag vorliegt.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung ist ein probates Mittel, um einen Rechtsstreit um den teuren Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Dass die richtige Formulierung mit Tücken verbunden sein kann, zeigt diese Entscheidung des LG Hamburg. Der Anschlussinhaber hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, diese erfasste dabei die Haftung als (Mit-)Täter einer Urheberrechtsverletzung. Das Gericht ging jedoch insbesondere auch nach dem Vortrag des Anschlussinhabers davon aus, dass lediglich eine Haftung als Störer in Betracht kommt. Insofern wäre nach Ansicht des LG Hamburg eine anders formulierte Unterlassungserklärung notwendig gewesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar hat die Antraggegnerin mit Schreiben vom 11.12.2012 (Anlage ASt 6) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin. Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war. Auch nach erneuter Aufforderung der Antragsstellerin mit Schreiben vom 18.12.2012 (Anlage ASt. 6) und vom 03.01.2013 (Anlage ASt 9) gab die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab."
Man kann den Rechtsstandpunkt des LG Hamburg (zu Recht) kritisieren. Die Entscheidung ist aber in der Welt und sollte von Abgemahnten beachtet werden, da das LG Hamburg regelmäßig nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands für Filesharing-Fälle in ganz Deutschland örtlich zuständig ist. Zudem zeigt die Entscheidung wieder einmal, dass auch in Filesharing-Fällen nach wie vor eine fundierte juristische Beratung unumgänglich ist, um unnötige Kostenfallen zu vermeiden.
Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.
Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !
Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.
Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !