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BPatG: Farbmarke NJW-Orange wird nicht gelöscht da der Beck Verlag den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch Gutachten erbracht hat

BPatG
Beschluss vom 19.06.2024
29 W (pat) 24/17


Das BPatG hat entschieden, dass die Farbmarke NJW-Orange wird nicht gelöscht wird, da der Beck Verlag den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch Gutachten erbracht hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Kein Verfügungsgrund für einstweilige Verfügung wenn Rechteinhaber nur gegen Franchisenehmer und nicht gegen Franchisegeber als Quelle der Rechtsverletzung vorgeht

OLG Köln
Hinweisbeschluss vom 08.06.2022
6 U 220/21


Das OLG Köln hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass kein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung vorliegt, wenn der Rechteinhaber nur gegen Franchisenehmer und nicht gegen den Franchisegeber als Quelle der Rechtsverletzung gerichtlich vorgeht.


Aus den Gründen:
I. Im vorliegenden Verfügungsverfahren geht die Antragstellerin gegen einen Lizenznehmer und Franchisenehmer vor, dem vom Lizenzgeber und Franchisegeber Nutzungsrechte an Zeichnungen der Antragstellerin eingeräumt wurden. Streitig ist unter anderem, welche Rechte die Antragstellerin dem Lizenzgeber eingeräumt hat.

Der Antragsgegner eröffnete sein Geschäft am 10.04.2021. Die Antragstellerin suchte am 17.04.2021 die Filiale des Antragsgegners auf und stellte die mögliche Verletzungshandlung fest. Damit wusste die Antragstellerin, die bereits zahlreiche andere Filialen kannte, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, dass der Franchisegeber gegenüber dem Antragsgegner Nutzungsrechtsvereinbarungen über die streitgegenständlichen Rechte vereinbart hat.

Die Antragstellerin ließ daraufhin den Antragsgegner mit Schreiben vom 23.04.2021 abmahnen. Taggleich ließ sie auch den Franchisegeber abmahnen. Gegenüber dem Antragsgegner drohte die Antragstellerin, „sofort die geeigneten gerichtlichen Maßnahmen“ an, sollte eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Gegenüber dem Franchisegeber, mit dem sie sich bereits seit Anfang 2021 wegen der Vielzahl an weiteren Nutzungen durch verschiedene Franchiseunternehmen in einer Auseinandersetzung über den Umfang der Nutzungsberechtigungen in Bezug auf die streitbefangenen Werke befindet, kündigte die Antragstellerin das „Bestreben einer gütlichen außergerichtlichen Bereinigung des vorliegenden Konfliktfalles“ an und kündigte die Einleitung von „geeigneten gerichtlichen Maßnahmen“ für den Fall an, dass der Franchisegeber die erbetene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht fristgerecht abgeben werde. Die beiden Abgemahnten unterwarfen sich nicht. Weitere Abmahnungen an Franchisenehmer wurden nicht versandt. Mit dem Franchisegeber steht die Antragstellerin weiterhin in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Eine einstweilige Verfügung gegen den Franchisegeber wegen der einzelnen Zeichnungen, die diesem Verfahren zugrunde liegen, hat die Antragstellerin nicht erwirkt, während sie gegen den Antragsgegner als (einzigen) Franchisenehmer in diesem Verfügungsverfahren mit Antrag vom 12.05.2021 vorgegangen ist. Gegen den Franchisegeber richtet sich lediglich das Verfahren LG Köln, 14 O 329/21 / OLG Köln, 6 U 62/22, in dem eine bestimmte Verpackung Gegenstand ist, die auch mit dem vorliegenden Verfahren angegriffen wird.

II. Vor diesem Hintergrund besteht nach dem vorläufigen Ergebnis der Vorberatung des Senats kein Verfügungsgrund (mehr).

Es stellt sich die Frage, ob ein Verfügungsgrund angenommen werden kann, nachdem die Antragstellerin zwar gegen den Antragsgegner, nicht aber gegen den Franchisegeber im Rahmen eines Verfügungsverfahrens vorgegangen ist und dies nunmehr aufgrund des langen Zuwartens auch nicht (mehr) möglich ist.

Hierzu wird auf der einen Seite vertreten, dass der Verfügungsgrund allein im Verhältnis der Parteien zueinander zu bestimmen ist (vgl. ausführlich zum Meinungsstand: Hoppe-Jänisch in GRUR 2015, 1075, mwN; s. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2004 – 2 U 65/04, GRUR-RR 2005, 307).

Es wird allerdings auch vertreten, dass die vorstehende Argumentation zu kurz greife. Denn wenn der Berechtigte nicht gegen die Quelle einer Verletzungshandlung vorgehe, zeige er damit, dass ihm die Sache nicht eilig sei. Er schalte die Quelle nicht aus. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.12.2019 – 6 U 151/19, GRUR-RR 2020, 368) führt hierzu in einem markenrechtlichen Fall folgendes aus:

Unterlässt es der Markeninhaber bewusst, gegen den Hersteller vorzugehen, kann er sich nicht mit Erfolg drauf berufen, das Vorgehen gegen ein Handelsunternehmen sei dringlich (vgl. Senat, GRUR 2015, 279). Zwar mag etwas anderes gelten, wenn ein Hersteller im Ausland ansässig ist und der Markeninhaber keine sicheren Anhaltspunkte dafür hat, dass der Hersteller das markenverletzende Angebot im Inland veranlasst hat (Senat, aaO). Solche Umstände lagen jedoch aus den genannten Gründen nicht vor, zumal auch die Antragsgegnerin zu 2 im Ausland ansässig ist.

Die letztgenannte Meinung überzeugt. Für die Frage, ob eine Dringlichkeit anzunehmen ist, kann insbesondere nicht allein auf das Verhalten des Anspruchstellers gegenüber dem Anspruchsgegner abgestellt werden. Vielmehr kann der Anspruchsteller auch durch sein sonstiges Verhalten zeigen, dass das Eilbedürfnis fehlt. Hieraus folgt, dass nicht nur eine zögerliche Verfahrensführung dringlichkeitsschädlich sein kann. Vielmehr kann jedes Verhalten des Antragstellers dringlichkeitsschädlich sein, aus welchem sich ergibt, dass ihm die Sache nicht eilig ist. Damit kann zwar nicht generell jedes Verhalten gegenüber einem Dritten für den Verlust der Dringlichkeit berücksichtigt werden. Auch gibt der Antragsteller bei Nichtvorgehen gegen einen Dritten im Ausgangspunkt lediglich zu erkennen, dass ihm ein Vorgehen gegen diesen nicht eilig ist. Allerdings kann in einem Nichtvorgehen gegen einen Dritten im Einzelfall zu erkennen sein, dass das Verfahren gegen den Antragsgegner ebenfalls nicht dringlich ist (vgl. Hoppe-Jänisch in GRUR 2015, 1075). Dies vorausgesetzt kann im Einzelfall auch darauf abgestellt werden, ob der Anspruchsteller gegen die Quelle einer möglichen Verletzungshandlung vorgegangen ist, um so einen umfassenden Rechtsschutz zu erlangen, oder ob die einstweilige Verfügung aus anderen Gründen beantragt worden ist.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Vorgehen gegen die Quelle letztlich mit vergleichbaren Prozessaussichten möglich ist. Dies kann abzulehnen sein, wenn ein Vorgehen aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend erfolgversprechend ist, die praktische Durchsetzbarkeit fraglich ist, Probleme bei einer möglichen Vollstreckung drohen oder die Rechtsverfolgung in einem solchen Fall insgesamt weniger effektiv erscheint (vgl. Hoppe-Jänisch in GRUR 2015, 1075).

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Sache nicht (mehr) als dringlich anzusehen. Denn gegen den Franchisegeber kann die Antragstellerin (mit Ausnahme der Verpackung) nicht mehr im Rahmen eines Verfügungsverfahrens vorgehen.

Bereits im Rahmen der Abmahnung hat die Antragstellerin gegenüber dem Franchisegeber lediglich geeignete gerichtliche Maßnahmen angekündigt, während sie gegenüber dem Antragsgegner sofortige gerichtliche Maßnahmen angedroht hat. Auch hat die Antragstellerin im Rahmen der Abmahnung gegen den Antragsgegner weitere Vergleichsgespräche erfragt, die tatsächlich stattgefunden haben. Weiter führt die Antragstellerin selbst aus, dass sie weitere Verletzungshandlungen durch den Franchisegeber erkennt und deren Fortsetzung ausdrücklich befürchtet. Diese weiteren Verletzungen hätte die Antragstellerin in erster Linie im Rahmen eines gerichtlichen Vorgehens durch ein Verfügungsverfahren gegen den Franchisegeber kurzfristig unterbinden können, zumal die Antragstellerin keinen weiteren Franchisenehmer abgemahnt hat.

Nachdem auch der Franchisegeber seinen Sitz in Deutschland hat, ist nicht ersichtlich, dass die Prozessaussichten gegen diesen geringer wären oder Probleme im Rahmen der ggf. notwendigen Vollstreckung auftreten könnten. Insbesondere wären in dem Verfahren gegen den Franchisegeber die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu klären und der Anspruch könnte effektiv durchgesetzt werden. Gründe, die darauf hindeuten würden, dass eine Vollstreckung gegen den Franchisegeber weniger aussichtsreich wären, sind nicht ersichtlich.

Soweit sich die Antragstellerin in Vergleichsverhandlungen mit dem Franchisegeber befindet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie hat die Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen, durch ein zeitnahes Vorgehen gegen diesen in einem Eilverfahren die Nutzungen unmittelbar und einheitlich zu unterbinden. Dadurch, dass die Antragstellerin somit tatsächlich die weiteren Nutzungen nicht unterbunden hat, hat sie gezeigt, dass die einstweilige Verfügung nicht beantragt wurde, um die rechtswidrigen Nutzungen kurzfristig zu unterbinden, sondern dass sie andere Gründe hatte (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2015, 279).

Soweit die Antragstellerin den Franchisegeber hinsichtlich einer Verpackungsgestaltung im o.a. Verfügungsverfahren in Anspruch nimmt, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Verhalten der Antragstellerin zeigt insgesamt, dass ihr Ziel nicht das kurzfristige Unterbinden der Nutzungen war.


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BGH: NJW-Orange - Markeninhaber muss im Löschungsverfahren Umstände nachweisen aus denen sich der Bestand oder Fortbestand der Marke ergibt

BGH
Beschluss vom 22.07.2021
I ZB 16/20
NJW-Orange
MarkenG § 8 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass der Markeninhaber im Löschungsverfahren die Umstände nachweisen muss, aus denen sich der Bestand oder Fortbestand der Marke ergibt. Seine anderslautende frühere Rechtsprechung gibt der BGH ausdrücklich auf.

Leitsätze des BGH:

a) An der Rechtsprechung, wonach verbleibende Zweifel, ob ein Schutzhindernis im Eintragungszeitpunkt vorlag, zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers gehen, hält der Senat nicht fest.

b) Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).

BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20 - Bundespatentgericht

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OLG Frankfurt: Markenlizenzvertrag nicht allein aufgrund 57-jähriger Laufzeit sittenwidrig - es ist auf verbleibende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Markeninhabers abzustellen

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.01.2020
6 U 94/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markenlizenzvertrag nicht allein aufgrund einer 57-jährigen Laufzeit sittenwidrig ist. Es kommt - so das Gericht - darauf an, ob dem Markeninhaber genügend wirtschaftliche Bewegungsfreiheit verbleibt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Verträge sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

aa) Mit diesem Einwand ist die Klägerin - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht präkludiert. Sie hat bereits in der Klageschrift (S. 16) dargelegt, dass eine Gesamtvertragsdauer von 57 Jahren sittenwidrig und damit nichtig wäre. Jedenfalls der vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung gehaltene Vortrag ist daher zu würdigen.

bb) Die Voraussetzungen des § 138 I BGB liegen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man - entsprechend der Auslegung des Landgerichts - davon ausgeht, dass die beiden Verträge (Lizenzvertrag und Ergänzungsvertrag) als Einheit mit einer 57-jährigen Laufzeit auszulegen sind. Ein Vertrag kann wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein Vertragsteil übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird (sog. Knebelung) und ihm hierfür kein auch nur annähernd angemessener Ausgleich gewährt wird (BGH WM 2019, 419 Rn. 17 m.w.N.). Hierfür ist eine Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarung und der zum Vertragsschluss führenden Umstände erforderlich. Die lange Vertragslaufzeit für sich alleine kann eine solche Knebelung im Streitfall nicht begründen. Eine lange Laufzeit mag von vornherein problematisch sein bei formularmäßigen Vereinbarungen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 626). Vorliegend handelt es sich unstreitig um individuell ausgehandelte Verträge.

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zu Bierbezugsverträgen. Eine Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 Abs. 1 BGB wird bei diesen Verträgen angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. Eine 20-jährige Bindung geht hierbei bis an die äußerste Grenze des in Ausnahmefällen noch Zulässigen (BGH, Urt. v. 14.6.1972 - VIII ZR 14/71 -, juris). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Markenlizenzvertrag nicht übertragbar. Ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis bestand schon deshalb nicht, weil die Klägerin während der Vertragslaufzeit nicht vollständig an der Nutzung ihrer Markenrechte und damit in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt war. Die Exklusivlizenz bezog sich nur auf bestimmte Geschäftsfelder, nämlich auf Parfümerien, Körperpflegemittel und Kosmetika (Klassen 3, 21). Viele der NIKOS und SCULPTURE-Marken sind hingegen für weitere Waren- und Dienstleistungsklassen, insbesondere für die Klasse 25 (Bekleidung) registriert (vgl. Anlage SR1 a.E.). Unstreitig war und ist die Klägerin in diesem Warensegment geschäftlich tätig und kann hierfür ihre Marken alleine benutzen. Eine übermäßige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kosmetiksektor zu den bestimmenden Geschäftsfeldern der Klägerin gehört hätte. Dies ist nach dem nicht präkludierten Vortrag der Parteien nicht ersichtlich.

dd) Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vereinbarte Umsatzlizenz der Höhe nach in sittenwidriger Weise marktübliche Lizenzsätze unterschritt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin am Tag des Abschlusses des Lizenzvertrages von der Beklagten ein zinsloses Darlehen in Höhe von DM 1 Mio. gewährt wurde. Die Sittenwidrigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass die unter der Marke vertriebenen Parfumwaren zunächst im Hochpreissegment angeboten wurden und inzwischen über Drogeriemärkte verkauft werden. Der wirtschaftliche Erfolg einer Markennutzung lässt sich naturgemäß über lange Zeiträume schlecht einschätzen. Dies macht eine jahrzehntelange Bindung des Lizenzgebers jedoch nicht sittenwidrig.

c) Die Klägerin hat das Vertragsverhältnis jedoch wirksam außerordentlich gekündigt. Die Klägerin hat den Ergänzungsvertrag mit Anwaltsschreiben vom 10.7.2017 „wegen der Nichterreichung der Umsatzschwelle von DM 25 Mio.“ mit sofortiger Wirkung gekündigt (Anlage SR13).

aa) Dauerschuldverhältnisse kann nach § 314 BGB jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

bb) Dieses Recht gilt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - unabhängig von den im Ergänzungsvertrag vorgesehenen Regelungen zur Vertragsbeendigung. Es kommt deshalb nicht maßgeblich darauf an, ob das Nichterreichen der Umsatzschwelle auf „nachgewiesenem Verschulden“ der Beklagten beruht (Ziff. 11 Abs. 2). Zwar kann das Kündigungsrecht nach § 314 BGB individualvertraglich beschränkt, aber nicht völlig ausgeschlossen werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 314 Rn. 3). Es kann auch nicht so weit beschränkt werden, dass es faktisch kaum mehr zur Anwendung kommen kann. Unzumutbar und unwirksam ist daher die Voraussetzung des „nachgewiesenen Verschuldens“. Bei einer Vertragslaufzeit von insgesamt 57 Jahren muss es dem Rechteinhaber möglich bleiben, den Lizenzvertrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung zu kündigen, wenn der Lizenznehmer - sei es aus Desinteresse, fehlendem kaufmännischen Geschick oder geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - die Umsatzerwartungen ständig erheblich unterschreitet.

cc) Der Ergänzungsvertrag sah in Ziff. 5 vor, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Rückübertragung der Marken verpflichtet ist, wenn sie mit den Produkten nach 5 Vertragsjahren (also ab 1998) einen geringeren jährlichen Nettoumsatz als DM 25 Mio. (= € 12,78 Mio.)erzielt. Der Netto-Jahresumsatz der Beklagten mit den Markenprodukten blieb in den vergangenen 15 Jahren stets unterhalb von € 10 Mio. (LGU 4). Dies stellt einen hinreichend wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Zwar ist nach § 314 II BGB die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gleichwohl zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (BGH WM 2004, 828). Davon muss - schon im Hinblick auf den laufenden Rechtsstreit - ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet, dass in Zukunft mit Nettoumsätzen in vertragsmäßiger Höhe zu rechnen ist. Eine Abmahnung war daher entbehrlich.

d) Es kommt damit nicht auf die die zwischen den Parteien streitige Auslegungsfrage an, ob der Lizenzvertrag aus 1992, der nach Ziff. 10 bis zum 30.6.2017 laufen sollte, durch Ziff. 11 des Vertrages vom 6.4.1993 bis zum Jahr 2050 verlängert wurde oder ob der Ergänzungsvertrag lediglich der Absicherung eines Darlehens diente bzw. eine nur für bestimmte neue Marken geltende Zusatzabrede darstellte. Es bedarf auch keiner Entscheidung über den im Eventualverhältnis stehenden Antrag zu 2.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem Anspruch auf eine Aufstellung der mit den gekennzeichneten Produkten erwirtschafteten Mengen und Verkaufswerte im angegebenen Zeitraum (Antrag zu 3.). Auch insoweit war das Urteil des Landgerichts abzuändern. Der Anspruch ergibt sich aus nach Ziff. 8a des Lizenzvertrages. Es fehlt nicht an der Fälligkeit des Anspruchs. Mit Email vom 27.3.2017 hat die Klägerin eine Frist bis zum 15.4.2017 gesetzt, nicht - wie vom LG angenommen - bis zum 15.4.2018. Die Frist war daher bereits bei Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abgelaufen.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über die nach Beendigung des Vertrages noch verkauften Markenwaren sowie über die Vorräte nach §§ 242, 259 BGB (Anträge zu 4. und 5.). Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vertragsverhältnis auch nach seiner Beendigung bestimmte Nachwirkungen haben und eine Grundlage für Auskunftsansprüche hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung bilden kann (vgl. BGH NJW 1982, 1807; BGHZ 61, 176, 179). Die begehrten Auskünfte sollen der Durchsetzung möglicher Folgeansprüche wegen Verletzung der Markenrechte nach Beendigung des Lizenzvertrages und Ablauf der nach § 12 a) des Lizenzvertrages vorgesehenen Aufbrauchfrist dienen. Der Auskunftsanspruch könnte als akzessorischer Hilfsanspruch nur zugesprochen werden, wenn entsprechende Folgeansprüche feststünden. Hierfür fehlt es an ausreichenden Darlegungen. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Klägerin hat nicht im einzelnen dargelegt, aus welchen Schutzrechten ihr im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts Schadensersatzansprüche zustehen. Zur Durchsetzung etwaiger Unterlassungsansprüche benötigt die Klägerin die Auskünfte nicht. Die Beklagte bestreitet nicht, Benutzungshandlungen über den 15.7.2017 hinaus vorgenommen zu haben."


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OLG Nürnberg: Die dem Markeninhaber im Rahmen einer Löschungsklage obliegende sekundäre Darlegungslast zur rechtserhaltenden Benutzung ist keine Beweislastumkehr

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 28.02.2019
3 U 1295/18


Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses dargelegt, dass die dem Markeninhaber im Rahmen einer Löschungsklage obliegende sekundäre Darlegungslast zur rechtserhaltenden Benutzung keine Umkehr der Beweislast zur Folge hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Klägerin bleibt beweisfällig dafür, dass die Beklagte die Klagemarke nicht für die Warengruppe „Fahrräder mit elektrischem Unterstützungsmotor“ (ernsthaft) benutzt.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage trifft die Klagepartei. Den Beklagten einer Löschungsklage trifft lediglich nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht, wenn der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH, GRUR 2015, 685, Rn. 10 - STAYER). Diese sogenannte sekundäre Darlegungslast hat jedoch keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Sie bewirkt lediglich, dass der Beklagte die Behauptung der Nichtbenutzung des Klägers nicht einfach, sondern nur substantiiert bestreiten kann, d.h. im Einzelnen zu Art und Umfang seiner Benutzung vortragen muss. Entspricht er dieser sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Klägers, die Nichtbenutzung zu beweisen. Der Kläger kann sich somit nicht darauf beschränken, den im Rahmen der sekundären Darlegungslast unterbreiteten Vortrag des Beklagten zu bestreiten. Vielmehr bleibt es an ihm, dessen Unrichtigkeit erforderlichenfalls zu beweisen (Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 55 Rn. 44).

bb) Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend zu einer (ernsthaften) Nutzung der Klagemarke für Fahrräder mit elektrischem Unterstützungsmotor vorgetragen.

In der ersten Instanz führte die Beklagte aus, dass sie unter der Klagemarke im Zeitraum von 2011 bis 2016 für „Fahrräder, einschließlich Elektrofahrräder“ einen Gesamtumsatz von ca. 21,6 Mio. €, d.h. durchschnittlich 3,6 Mio. pro Jahr, erzielt habe. Darüber hinaus legte sie Werbeanzeigen und Broschüren vor (Anlagenkonvolute AR 14 und AR 16), in denen auch Fahrräder mit elektromotorischem Hilfsantrieb gezeigt werden.

In der Berufungserwiderung führte die Beklagte aus, dass sie im Zeitraum von 2013 bis 2018 unter der Marke T… 6.310 Elektrofahrräder zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von ca. 2.000,00 Euro brutto verkauft habe. Die Stückzahlen würden sich wie folgt verteilen:
2013 830 Stück
2014 750 Stück
2015 600 Stück
2016 210 Stück
2017 2.000 Stück
2018 1.920 Stück

Die Beklagte habe damit seit 2013 fast jedes Jahr einen Umsatz von über einer Million Euro mit Elektrofahrrädern unter der Marke T… erwirtschaftet.

Die Klägerin beantragt, diese erstmals in der Berufungserwiderung gemachten Angaben zu verkauften Stückzahlen von Elektrofahrrädern zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO liegen jedoch nicht vor. Denn der Vortrag zu den Umsatzzahlen ist unstreitig geblieben, weshalb er nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden darf, da unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, stets zu berücksichtigen sind (BGH, r+s 2015, 212 Rn. 5). Darüber hinaus ist ein Vorbringen einer Partei nicht neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 9).

cc) Die Klägerin hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass der (hinreichend substantiierte) Vortrag der Beklagten zur Nutzung der Klagemarke für „Fahrräder mit elektrischem Unterstützungsmotor“ unzutreffend ist."


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Volltext BGH: Markenrechtsverletzung durch Amazon wenn bei Suche nach Marke Trefferliste generiert wird und nicht erkennbar ist ob Produkte von Dritten oder Markeninhaber stammen

BGH
Urteil vom 15.02.2018
I ZR 138/16
ORTLIEB
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Ortlieb - Markenrechtsverletzung durch Amazon wenn nach Eingabe der Marke Trefferliste generiert wird und nicht erkennbar ist ob Produkte von Dritten oder Markeninhaber stammen" über die Entscheidung berichtet

Leitsätze des BGH:

a) Derjenige, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, benutzt Marken als Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er die Auswahl der in einer Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.

b) Kann ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer bei einer Trefferliste, die von einer seiteninternen Suchmaschine nach Eingabe eines mit einer Marke identischen Zeichens als Suchwort erzeugt wird, nicht oder nur schwer erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Ortlieb - Markenrechtsverletzung durch Amazon wenn nach Eingabe der Marke Trefferliste generiert wird und nicht erkennbar ist ob Produkte von Dritten oder Markeninhaber stammen

BGH
Urteil vom 15.02.2018
I ZR 138/16:
Ortlieb


Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Amazon vorliegt, wenn nach Eingabe der Marke Trefferliste generiert wird und nicht erkennbar ist, ob Produkte von Dritten oder Markeninhaber stammen. Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen, da insoweit keine Feststellungen getroffen wurden.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in
eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden.

Das Verfahren I ZR 138/16:

Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke "ORTLIEB". Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite "amazon.de". Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform "Amazon Marketplace", auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis "Verkauf und Versand durch Amazon" versehen sind.

Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de" an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte zu 3 benutzt die Marke "ORTLIEB" in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.

Vorinstanzen:

LG München - Urteil vom 18. August 2015 - 33 O 22637/14

OLG München - Urteil vom 12. Mai 2016 - 29 U 3500/15

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

[...]




BGH: Mehrere Inhaber einer Marke bilden eine Bruchteilsgemeinschaft und sind notwendige Streitgenossen in einem Widerspruchsverfahren - VIVA FRISEURE / VIVA

BGH
Beschluss vom 13.03.2014
I ZB 27/13
VIVA FRISEURE/VIVA
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 4; BGB §§ 741 ff.; ZPO § 62 Abs. 1 Fall 2

Leitsätze des BGH
:

a) Die auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, selbst im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein.

b) Mehrere Inhaber einer Marke bilden eine Bruchteilsgemeinschaft, wenn sie ihre Rechtsbeziehungen nicht abweichend geregelt haben.

c) Steht eine Marke mehreren Personen in Bruchteilsgemeinschaft zu, sind sie notwendige Streitgenossen in dem gegen diese Marke gerichteten Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht.

BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 27/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG Braunschweig: Vergibt ein Markeninhaber eine Herstellungslizenz und bringt der Lizenznehmer die Ware weisungswidrig in den Verkehr, so tritt markenrechtliche Erschöpfung ein

LG Braunschweig
Urteil vom 03.04.2014
22 O 334/14


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass auch dann markenrechtliche Erschöpfung eintritt, wenn der Markeninhaber eine Herstellungslizenz vergibt und der Lizenznehmer die Ware weisungswidrig in den Verkehr bringt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wenn der Markeninhaber - wie hier - eine Herstellungslizenz vergibt, ist für den Eintritt der Erschöpfung entscheidend, wo der Hersteller ansässig ist:

Wenn der Hersteller - wie hier - im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, tritt Erschöpfung ein (Ingerl/Rohnke, aaO., § 24 Rdnr. 36, Fezer, MarkenG, 4. Auflg., § 24 Rn 34).

a.) Dies gilt auch dann, wenn nicht die Markeninhaberin selbst die Ware in den Verkehr gesetzt hat sondern der Hersteller, der dazu keine Erlaubnis erteilt hatte. Insoweit muss sich der Markeninhaber bei einer Auftragsproduktion rechtlich so behandeln lassen, als ob er die Ware selbst in Verkehr gesetzt hätte (BGH GRUR 1984, 545, 547 - „Schamotte-Einsätze“). Insoweit liegt die Sache nicht anders, als wenn der Markeninhaber die Kennzeichnung innerhalb seines eigenen Unternehmens vorgenommen hätte und dort infolge eines betrieblichen Organisationsfehlers die Ware weisungswidrig ausgeliefert worden wäre (BGH, aaO.)."


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BGH: Markenrechtlicher Schutz einer Zeichenserie kann entstehen, wenn Markeninhaber mit gesamter Markenserie auf einmal auftritt -PROTI II

BGH
BGH
Urteil vom 10.01.2013
I ZR 84/09
PROTI II
MarkenRL Art. 10 Abs. 2 Buchst. a; MarkenG § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2


Leitsätze des BGH:


a) Die Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie stehen der Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht entgegen.

b) Der Schutz einer Zeichenserie kann auch dadurch entstehen, dass der Markeninhaber unmittelbar mit der gesamten Markenserie im Markt auftritt und die Serie nicht erst über einen längeren Zeitraum entwickelt. Aus einem nur einmalig verwendeten Zeichen kann dagegen der Schutz eines Stammzeichens einer Zeichenserie nicht abgeleitet werden.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 84/09 - OLG Köln - LG Köln

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EuGH: Zum Begriff "Lizenznehmer früherer Rechte" bei der Registrierung von .eu-Domains

EuGH
Urteil vom 19.07.2012
C‑376/11
Pie Optiek SPRL ./.
Bureau Gevers SA,
European Registry for Internet Domains ASBL

Tenor der Entscheidung:


Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ keine Person erfasst, der vom Inhaber der betreffenden Marke nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen Domänennamen zu registrieren, der mit der genannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass dieser Person erlaubt worden wäre, die Marke kommerziell gemäß ihren Funktionen zu benutzen.

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BPatG: Antrag auf Fristverlängerung durch Markeninhaber im Löschungsverfahren ist regelmäßig kein Widerspruch gegen den Löschungsantrag

BPatG
Beschluss vom 17.02.2011
25 W (pat) 216/09
Wiener Griessler (Widerspruch gegen die Löschung)

Leitsätze des BPatG:


1. Stellt die Inhaberin der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, kann dies regelmäßig nicht als Widerspruch i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG ausgelegt werden.

2. Der innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG erhobene Widerspruch ist not-wendige Voraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG mit materiellrechtlicher Prüfung der im Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgründe. Das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ihr Fehlen stellt ein Verfahrenshindernis dar mit der zwingenden Rechtsfolge, dass die angegriffene Marke im an-gegriffenen Umfang zu löschen ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG.

3. Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, die nicht verlängerbar ist. Sie steht weder zur Disposition des Patentamts noch kann der Löschungsantragsteller auf deren Einhaltung mit Rechtswirkung ausdrücklich oder etwa durch rügelose Einlassung verzichten.

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