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LG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen wenn Anbieter von Merchandising-Artikeln nicht auf fehlende Lizenz hinweist

LG Frankfurt
Urteil vom 12.11.2025
2-06 O 335/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen vorliegt, wenn ein Anbieter von Merchandising-Artikeln nicht auf eine fehlende Lizenz hinweist.

Aus den Entscheidungsgründen:
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

a. Die Parteien sind Mitbewerber, die Beklagte handelte auch geschäftlich.

b. Der Beklagten ist auch eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG vorzuwerfen.

aa. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG gelten als wesentliche Information in diesem Sinne alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleistung und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang.

bb. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Kammer hat bereits entschieden, dass im Hinblick auf markenrechtliche Schutzrechte, jedenfalls soweit es bekannte Marken betrifft, die Information, dass bei einem mit dem Zeichen versehenen Produkt eine Lizenz hierfür nicht besteht und deshalb an dem Produkt keine Erschöpfung eintreten kann, was den Erwerber bei der Wiederveräußerung Ansprüchen des Rechtsinhabers aussetzen kann, erforderlich und wesentlich ist, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten dazu geeignet ist, den Erwerber zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2025 – 2-06 O 140/25; ebenso LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.05.2023 – 3-08 O 3/23).

Hintergrund dessen ist, dass bei absoluten Schutzrechten jeder künftige Veräußerer Ansprüchen des Rechtsinhabers ausgesetzt sein kann und Marktteilnehmer beim Erwerb von Produkten, die eine bekannte Marke aufweisen, davon ausgehen werden, dass der Veräußerer zum Angebot eines solchen Produkts berechtigt ist und auch im Falle einer Weiterveräußerung ein Rechtsrisiko nicht besteht.

Die Situation ist insoweit ähnlich der bereits von der Kammer und anderen Gerichten entschiedenen Situation, in der Softwarelizenzschlüssel über das Internet verkauft werden, ohne darauf hinzuweisen, dass der Lizenzschlüssel aus einer Volumenlizenz stammt und deshalb sich der Adressat nicht auf ein volles Nutzungsrecht, sondern lediglich die durch die Erschöpfung der konkreten Ware entstehenden Nutzungsmöglichkeiten verlassen kann (vgl. zur entsprechenden Erklärungslast LG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.04.2016 – 2-06 O 275/15, BeckRS 2016, 16673; KG, MMR 2018, 246; OLG Hamburg, MMR 2017, 344).

Mit Recht hat auch die Klägerin im hiesigen Streitfall darauf hingewiesen, dass die Beklagte in Fällen von bestehenden Lizensierungen dies selbst bewirbt. Auch dies spricht dafür, dass auch die Beklagte von einer Relevanz der Lizensierung für die Kaufentscheidung der Verbraucher ausgeht. Die Kammer folgt insoweit auch nicht dem Vortrag der Beklagten, dass der angesprochene Verkehr bei fehlendem Hinweis auf eine Lizenz stets davon ausgehe, dass eine Lizenz nicht bestehe.

Im Ansatz zu Recht verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist und die Feststellung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen üblicherweise eine Abwägung erfordert. Daher ist der oben dargestellte Grundsatz im Hinblick auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche nicht generell übertragbar.

Dies wiederum gilt aber nicht für Produkte wie das streitgegenständliche, bei dessen Verwendung einer Fotografie von X während eines Spiels, also in typischer Pose, es nicht um solche abwägungsrelevanten Situationen geht. Dem Interesse des Abgebildeten steht hier gerade kein Recht der Beklagten – oder eines Kunden der Beklagten als künftiger Veräußerer – gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber. Vielmehr unterfällt die streitgegenständliche Fotografie klar dem vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, das insbesondere bei prominenten Personen – wie hier – als Vermögenswert anerkannt ist und als vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht zumindest ähnlich einem absoluten Schutzrecht geschützt ist (BGH, GRUR 2000, 709, 712 – Marlene Dietrich m.w.N.; Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 38, § 28 Rn. 20 m.w.N.). Begrenzt wird das Selbstbestimmungsrecht über die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten durch Art. 5 Abs. 1 GG nur, sofern ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Rahmen der Medienfreiheit vorliegt. Dies ist weder bei einer Kommerzialisierung in der Werbung noch beim Personenmerchandising anzuerkennen (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 39). Denn da die meisten Fälle von Merchandising-Maßnahmen nicht Informationsinteressen, sondern allein kommerziellen Interessen des Merchandisers dienen, lässt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, bei denen ein erhebliches Merchandisingpotential besteht, das Einwilligungserfordernis auch nicht entfallen. Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfordert nämlich die Wahrnehmung von Informationsinteressen bei der Nutzungshandlung. Beim Merchandising wird das Bildnis indes allein zu kommerziellen bzw. zu Werbezwecken benutzt, was die Einwilligung des Prominenten nach wie vor erforderlich macht (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 38 Rn. 28 m.w.N.).

Im Streitfall geht es um ein Produkt, das der Verkehr typischerweise als Merchandiseartikel erkennt. In den anderen von der Kammer entschiedenen Fällen ging es um ähnliche Merchandiseprodukte, die jedoch nicht mit der Abbildung einer promintenten Person, sondern mit einer bekannten Marke gekennzeichnet waren. Insoweit verbindet der angesprochene Verkehr ähnliche Vorstellungen mit beiden Produkten. Wenn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs aber beides als Merchandiseartikel aufgefasst wird und der Erwerb beider Produkte – bei der Veräußerung durch die Beklagte ohne entsprechende Lizenz wie hier – für den Käufer mit dem Risiko einer späteren Inanspruchnahme aufgrund absoluter Schutzrechte bzw. einem ähnlichen Recht belastet ist, dann ist für den angesprochenen Verkehr die Information, dass keine Lizenz vorliegt, ebenso wie bei der bekannten Marke von erheblicher Relevanz. Denn sie schränkt das Produkt in seiner Verkehrsfähigkeit erheblich ein.

Dies gilt im Übrigen im Streitfall umso mehr. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie nach Einstellen des Angebots und vor Erhalt der Abmahnung der Klägerin von einem Rechteinhaber aus der Schweiz darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Verwendung des Bildnisses rechtswidrig sei. Gerade in Bezug auf das hier streitgegenständliche Produkt bestand für den potenziellen Käufer daher eine nicht nur abstrakte Gefahr einer rechtlichen Inanspruchnahme im Falle einer Weiterveräußerung.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass im Falle der Veräußerung des Produkts durch ihre Kunden jeweils eine Abwägung erforderlich sei, denn möglicherweise erläutere und schreibe der Kunde bei der Äußerung etwas zum Blechschild, und deshalb der hiesige Fall mit der Veräußerung eines mit einer bekannten Marke versehenen Blechschilds nicht vergleichbar sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer ist insoweit nicht davon überzeugt, dass der Erwerber eines Blechschilds wie hier im Falle einer späteren Weiterveräußerung das Produkt in eine Form von Berichterstattung oder Meinungskundgabe einbetten wird, die abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen eine tiefergehende Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten des Veräußerers und der abgebildeten Person erforderlich machen wird. Es dürfte vielmehr so sein, dass bei späterem Nichtmehrgefallen das Blechschild ähnlich veräußert wird wie es erworben wurde, also ohne nähere Erläuterung bzw. Einbettung in weitere für eine Abwägung relevante Äußerungen. Allenfalls hätte der von der Klägerin geforderte Hinweis, den die Beklagte unterlassen hat, Anlass dafür bieten können, dass ein potenzieller Kunde als späterer Verkäufer derart vorgeht, was letztlich sogar für die hinreichende Relevanz eines solchen Hinweises streiten würde.

c. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht entfallen, weil die Beklagte das Produkt nach Aufforderung eines Rechtsinhabers aus der Schweiz aus ihrem Angebot genommen hat. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass sie diesem gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Kein Verfügungsgrund für einstweilige Verfügung wenn Rechteinhaber nur gegen Franchisenehmer und nicht gegen Franchisegeber als Quelle der Rechtsverletzung vorgeht

OLG Köln
Hinweisbeschluss vom 08.06.2022
6 U 220/21


Das OLG Köln hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass kein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung vorliegt, wenn der Rechteinhaber nur gegen Franchisenehmer und nicht gegen den Franchisegeber als Quelle der Rechtsverletzung gerichtlich vorgeht.


Aus den Gründen:
I. Im vorliegenden Verfügungsverfahren geht die Antragstellerin gegen einen Lizenznehmer und Franchisenehmer vor, dem vom Lizenzgeber und Franchisegeber Nutzungsrechte an Zeichnungen der Antragstellerin eingeräumt wurden. Streitig ist unter anderem, welche Rechte die Antragstellerin dem Lizenzgeber eingeräumt hat.

Der Antragsgegner eröffnete sein Geschäft am 10.04.2021. Die Antragstellerin suchte am 17.04.2021 die Filiale des Antragsgegners auf und stellte die mögliche Verletzungshandlung fest. Damit wusste die Antragstellerin, die bereits zahlreiche andere Filialen kannte, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, dass der Franchisegeber gegenüber dem Antragsgegner Nutzungsrechtsvereinbarungen über die streitgegenständlichen Rechte vereinbart hat.

Die Antragstellerin ließ daraufhin den Antragsgegner mit Schreiben vom 23.04.2021 abmahnen. Taggleich ließ sie auch den Franchisegeber abmahnen. Gegenüber dem Antragsgegner drohte die Antragstellerin, „sofort die geeigneten gerichtlichen Maßnahmen“ an, sollte eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Gegenüber dem Franchisegeber, mit dem sie sich bereits seit Anfang 2021 wegen der Vielzahl an weiteren Nutzungen durch verschiedene Franchiseunternehmen in einer Auseinandersetzung über den Umfang der Nutzungsberechtigungen in Bezug auf die streitbefangenen Werke befindet, kündigte die Antragstellerin das „Bestreben einer gütlichen außergerichtlichen Bereinigung des vorliegenden Konfliktfalles“ an und kündigte die Einleitung von „geeigneten gerichtlichen Maßnahmen“ für den Fall an, dass der Franchisegeber die erbetene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht fristgerecht abgeben werde. Die beiden Abgemahnten unterwarfen sich nicht. Weitere Abmahnungen an Franchisenehmer wurden nicht versandt. Mit dem Franchisegeber steht die Antragstellerin weiterhin in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Eine einstweilige Verfügung gegen den Franchisegeber wegen der einzelnen Zeichnungen, die diesem Verfahren zugrunde liegen, hat die Antragstellerin nicht erwirkt, während sie gegen den Antragsgegner als (einzigen) Franchisenehmer in diesem Verfügungsverfahren mit Antrag vom 12.05.2021 vorgegangen ist. Gegen den Franchisegeber richtet sich lediglich das Verfahren LG Köln, 14 O 329/21 / OLG Köln, 6 U 62/22, in dem eine bestimmte Verpackung Gegenstand ist, die auch mit dem vorliegenden Verfahren angegriffen wird.

II. Vor diesem Hintergrund besteht nach dem vorläufigen Ergebnis der Vorberatung des Senats kein Verfügungsgrund (mehr).

Es stellt sich die Frage, ob ein Verfügungsgrund angenommen werden kann, nachdem die Antragstellerin zwar gegen den Antragsgegner, nicht aber gegen den Franchisegeber im Rahmen eines Verfügungsverfahrens vorgegangen ist und dies nunmehr aufgrund des langen Zuwartens auch nicht (mehr) möglich ist.

Hierzu wird auf der einen Seite vertreten, dass der Verfügungsgrund allein im Verhältnis der Parteien zueinander zu bestimmen ist (vgl. ausführlich zum Meinungsstand: Hoppe-Jänisch in GRUR 2015, 1075, mwN; s. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2004 – 2 U 65/04, GRUR-RR 2005, 307).

Es wird allerdings auch vertreten, dass die vorstehende Argumentation zu kurz greife. Denn wenn der Berechtigte nicht gegen die Quelle einer Verletzungshandlung vorgehe, zeige er damit, dass ihm die Sache nicht eilig sei. Er schalte die Quelle nicht aus. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.12.2019 – 6 U 151/19, GRUR-RR 2020, 368) führt hierzu in einem markenrechtlichen Fall folgendes aus:

Unterlässt es der Markeninhaber bewusst, gegen den Hersteller vorzugehen, kann er sich nicht mit Erfolg drauf berufen, das Vorgehen gegen ein Handelsunternehmen sei dringlich (vgl. Senat, GRUR 2015, 279). Zwar mag etwas anderes gelten, wenn ein Hersteller im Ausland ansässig ist und der Markeninhaber keine sicheren Anhaltspunkte dafür hat, dass der Hersteller das markenverletzende Angebot im Inland veranlasst hat (Senat, aaO). Solche Umstände lagen jedoch aus den genannten Gründen nicht vor, zumal auch die Antragsgegnerin zu 2 im Ausland ansässig ist.

Die letztgenannte Meinung überzeugt. Für die Frage, ob eine Dringlichkeit anzunehmen ist, kann insbesondere nicht allein auf das Verhalten des Anspruchstellers gegenüber dem Anspruchsgegner abgestellt werden. Vielmehr kann der Anspruchsteller auch durch sein sonstiges Verhalten zeigen, dass das Eilbedürfnis fehlt. Hieraus folgt, dass nicht nur eine zögerliche Verfahrensführung dringlichkeitsschädlich sein kann. Vielmehr kann jedes Verhalten des Antragstellers dringlichkeitsschädlich sein, aus welchem sich ergibt, dass ihm die Sache nicht eilig ist. Damit kann zwar nicht generell jedes Verhalten gegenüber einem Dritten für den Verlust der Dringlichkeit berücksichtigt werden. Auch gibt der Antragsteller bei Nichtvorgehen gegen einen Dritten im Ausgangspunkt lediglich zu erkennen, dass ihm ein Vorgehen gegen diesen nicht eilig ist. Allerdings kann in einem Nichtvorgehen gegen einen Dritten im Einzelfall zu erkennen sein, dass das Verfahren gegen den Antragsgegner ebenfalls nicht dringlich ist (vgl. Hoppe-Jänisch in GRUR 2015, 1075). Dies vorausgesetzt kann im Einzelfall auch darauf abgestellt werden, ob der Anspruchsteller gegen die Quelle einer möglichen Verletzungshandlung vorgegangen ist, um so einen umfassenden Rechtsschutz zu erlangen, oder ob die einstweilige Verfügung aus anderen Gründen beantragt worden ist.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Vorgehen gegen die Quelle letztlich mit vergleichbaren Prozessaussichten möglich ist. Dies kann abzulehnen sein, wenn ein Vorgehen aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend erfolgversprechend ist, die praktische Durchsetzbarkeit fraglich ist, Probleme bei einer möglichen Vollstreckung drohen oder die Rechtsverfolgung in einem solchen Fall insgesamt weniger effektiv erscheint (vgl. Hoppe-Jänisch in GRUR 2015, 1075).

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Sache nicht (mehr) als dringlich anzusehen. Denn gegen den Franchisegeber kann die Antragstellerin (mit Ausnahme der Verpackung) nicht mehr im Rahmen eines Verfügungsverfahrens vorgehen.

Bereits im Rahmen der Abmahnung hat die Antragstellerin gegenüber dem Franchisegeber lediglich geeignete gerichtliche Maßnahmen angekündigt, während sie gegenüber dem Antragsgegner sofortige gerichtliche Maßnahmen angedroht hat. Auch hat die Antragstellerin im Rahmen der Abmahnung gegen den Antragsgegner weitere Vergleichsgespräche erfragt, die tatsächlich stattgefunden haben. Weiter führt die Antragstellerin selbst aus, dass sie weitere Verletzungshandlungen durch den Franchisegeber erkennt und deren Fortsetzung ausdrücklich befürchtet. Diese weiteren Verletzungen hätte die Antragstellerin in erster Linie im Rahmen eines gerichtlichen Vorgehens durch ein Verfügungsverfahren gegen den Franchisegeber kurzfristig unterbinden können, zumal die Antragstellerin keinen weiteren Franchisenehmer abgemahnt hat.

Nachdem auch der Franchisegeber seinen Sitz in Deutschland hat, ist nicht ersichtlich, dass die Prozessaussichten gegen diesen geringer wären oder Probleme im Rahmen der ggf. notwendigen Vollstreckung auftreten könnten. Insbesondere wären in dem Verfahren gegen den Franchisegeber die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu klären und der Anspruch könnte effektiv durchgesetzt werden. Gründe, die darauf hindeuten würden, dass eine Vollstreckung gegen den Franchisegeber weniger aussichtsreich wären, sind nicht ersichtlich.

Soweit sich die Antragstellerin in Vergleichsverhandlungen mit dem Franchisegeber befindet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie hat die Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen, durch ein zeitnahes Vorgehen gegen diesen in einem Eilverfahren die Nutzungen unmittelbar und einheitlich zu unterbinden. Dadurch, dass die Antragstellerin somit tatsächlich die weiteren Nutzungen nicht unterbunden hat, hat sie gezeigt, dass die einstweilige Verfügung nicht beantragt wurde, um die rechtswidrigen Nutzungen kurzfristig zu unterbinden, sondern dass sie andere Gründe hatte (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2015, 279).

Soweit die Antragstellerin den Franchisegeber hinsichtlich einer Verpackungsgestaltung im o.a. Verfügungsverfahren in Anspruch nimmt, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Verhalten der Antragstellerin zeigt insgesamt, dass ihr Ziel nicht das kurzfristige Unterbinden der Nutzungen war.


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BGH: Zur Auslegung und Abtretung des Rechts zur Kündigung eines markenrechtlichen Lizenzvertrages an den Erwerber einer Marke

BGH
Urteil vom 17.10.2019
I ZR 34/18
Valentins
MarkenG § 30 Abs. 1 und 5; BGB § 157


Leitsätze des BGH:

a) Für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags genügt eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt.

b) Hält sich der Lizenznehmer nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, kann dies den Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigen.

c) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten werden, wenn das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann. Die Frage, ob das Kündigungsrecht auf den Zessionar übergehen soll, ist im Wege der - ergänzenden - Vertragsauslegung zu beantworten.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

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BGH: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen einem Lizenzgeber und einem Anbieter vergleichbarer Produkte

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
nickelfrei
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen einem Lizenzgeber und einem Anbieter vergleichbarer Produkte

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
nickelfrei
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

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BGH: Zum Verhältnis von Kennzeichenrechten des Lizenzgebers und Lizenznehmers, die während der Vertragsbeziehung entstehen - Baumann

BGH
Urteil vom 27.03.2013
I ZR 93/12
Baumann
MarkenG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 4

Leitsätze des BGH:


a) Ein vom Lizenzgeber während der Vertragsbeziehung erworbenes Kennzeichenrecht geht dem Kennzeichenrecht des Lizenznehmers vor, das dieser ebenfalls während des Laufs des Lizenzvertrags erlangt hat, weil die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags nicht besser als diejenige eines Dritten ist, der erstmals ein mit dem lizenzierten Kennzeichenrecht identisches oder ähnliches Zeichen nutzt.

b) An den Nachweis eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags, aus dem der Lizenzgeber einen Vorrang seines Kennzeichenrechts im Verhältnis zum Kennzeichenrecht des Lizenznehmers ableitet, sind regelmäßig keine geringen Anforderungen zu stellen.

BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

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BGH: Lizenznehmer einer Marke kann nach Ende des Markenlizenzvertrages ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zustehen

BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 3/09
JOOP!
MarkenG § 30; HGB § 89b

Leitsätze des BGH:


a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f. mwN) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatzorganisation des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.

b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 3/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: